[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. März 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7927
18. Wahlperiode 18.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7769 –
Untersuchungen eines Zusammenhangs des Arzneimittels Duogynon® mit
schweren Missbildungen und Erwägungen zu Schadensersatzregelungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Tausende von Missbildung betroffene Personen gehen davon aus, Opfer eines
Präparats des Unternehmens Schering AG zu sein, das bis zum Jahr 1973 unter
dem Markennamen Duogynon® (bis zum Jahr 1980 Cumorit®, unter anderem
in Großbritannien auch Primodos®) als hormoneller Schwangerschaftstest und
zur Behandlung von Menstruationsstörungen eingesetzt wurde. Die frühere
Schering AG ist heute Teil des Bayer HealthCare-Konzerns.
Schon im Jahr 1969 ergaben schwere Schädigungen von Ratten in
Tierversuchen, dass ein Zusammenhang mit Duogynon® nicht ausgeschlossen werden
könne. (vgl. Bayerisches Fernsehen vom 20. Januar 2016: Die Akte
Duogynon – Verzweifelter Kampf um Aufklärung). Bereits im Jahr 1967 hatten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor den Gefahren des Einsatzes dieser
Medikamente bei Frühschwangerschaften gewarnt und Ende der sechziger bzw.
Mitte der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts wurde selbst von Schering
AG-Angestellten ein Verkaufsstopp gefordert (vgl. taz vom 9. Januar 2016).
Anders als in mehreren anderen Ländern blieb das Präparat jedoch auf dem
deutschen Markt (vgl.
www.cbgnetwork.org/3565.html). Nach Angaben der
Coordination gegen BAYER-Gefahren e. V. gab es für Primodos® noch
während des Vertriebs eine Warnung vor der Gefahr von Missbildungen bei
Neugeborenen (
www.cbgnetwork.org/3428.html), die zu schweren Fehlbildungen am
Skelett, Herz, Harnleiter oder den Gliedmaßen führen können.
Strafrechtliche Ermittlungen gegen die Schering AG wurden im Jahr 1980 in
Berlin eingestellt. Den Betroffenen war der sichere Nachweis des
Zusammenhangs mit der Einnahme dieser Präparate damals nicht möglich, nachdem ihnen
die Einsicht in viele Unterlagen des Unternehmens verweigert worden war. Eine
erneute Klage im Jahr 2012, die mit neueren belastenden Unterlagen
untermauert wurde, wurde auf Antrag der Bayer Pharma AG wegen Verjährung, die
30 Jahre nach der Einnahme der Pille durch die Mutter einsetzt, abgewiesen (vgl.
www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/kontrovers/duogynon-
arzneimittelskandal-missbildungen-100.html).
Bis heute verweigert die Bayer Pharma AG alle Gespräche mit den Betroffenen.
Auch der Vorschlag eines Fonds für alle Geschädigten blieb unbeantwortet (vgl.
Redebeitrag von André Sommer auf der Bayer Pharma AG-Hauptversammlung
im Jahr 2011 und die Antwort des Bayer Pharma AG-Vorstands darauf). Wegen
der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche war für die Betroffenen ein
Auskunftsrecht nicht mehr einklagbar (Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Juli
2012, Az. 1 O 60/11). Eine Akteneinsicht auf freiwilliger Basis verweigert die
Schering AG bzw. die Bayer Pharma AG den Betroffenen.
Nun dürfen alle Geschädigten aufgrund ihrer persönlichen Betroffenheit (aber
auch Medien und Wissenschaftler) seit dem Jahr 2015 im Berliner Landesarchiv
Einsicht in die Akten des Duogynon®-Ermittlungsverfahrens zu Beginn der
1980er Jahre nehmen. Hier befinden sich auch Briefwechsel der Schering AG-
Rechtsabteilung mit besorgten Ärztinnen und Ärzten (taz vom 9. Januar 2016).
Zudem wurde vom britischen Premierminister David Cameron ein
Untersuchungsausschuss zu Primodos® bzw. Duogynon® eingerichtet, in dem seit dem
7. Oktober 2015 Repräsentanten der britischen Arzneimittelbehörde Medicines
& Healthcare products Regulatory Agency (MHRA) und Mitglieder des
parlamentarischen Gesundheitsausschusses den Fall untersuchen (vgl.
www.taz.de/
!5235297/).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Unter der Hauptbezeichnung Duogynon wurden im Jahre 1978 nach Inkrafttreten
des Arzneimittelgesetzes (AMG) von 1976 von der Firma Schering AG, Berlin,
zwei Fertigarzneimittel angezeigt, die sich zum damaligen Zeitpunkt in Verkehr
befanden. Es handelte sich zum einen um Duogynon® Injektionslösung
(Zusammensetzung: Estradiolbenzoat 3 mg, Progesteron 50 mg je Spritzampulle 1 ml)
sowie zum anderen Duogynon® Dragees (Zusammensetzung: Ethinylestradiol
0,02 mg, Norethisteronacetat 10 mg je Dragee, zwei Dragees je Packung). Diese
Arzneimittel befanden sich bereits vor Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes im
Verkehr. Die Zulassungen für beide Arzneimittel sind nach schriftlichem
Verzicht durch die Firma Schering AG im September 1980 erloschen. Die im Jahre
1978 angezeigten Anwendungsgebiete für beide Duogynon®-Zubereitungen
lauteten: „sekundäre Amenorrhoe von kurzer Dauer unter einem Jahr“.
Die Bundesregierung geht auf Grundlage der Studie „Angeborene Fehlbildungen
nach Applikation einer Östrogen-Progesteron-Kombination (Duogynon®) – eine
retrospektive Fallserie“ des Pharmakovigilanz- und Beratungszentrums für
Embryonaltoxikologie, Institut für klinische Pharmakologie und Toxikologie der
Charité (Universitätsmedizin Berlin) davon aus, dass ein Zusammenhang
zwischen der Anwendung der genannten hormonhaltigen Arzneimittel und den
beobachteten Missbildungen der betroffenen Patientinnen und Patienten weder klar
belegt noch widerlegt werden kann. Etwaige Schadensersatzansprüche dürften in
der Regel verjährt sein.
Das Arzneimittelrecht ist über die Jahre hinweg kontinuierlich verfeinert worden.
Die damalige arzneimittelrechtliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Weder
das AMG 1961 noch das am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Gesetz zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445)
enthielten dem heutigen Regelungsregime entsprechende Pflichten des
pharmazeutischen Unternehmers, die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit seines
Arzneimittels nachzuweisen. Pharmakovigilanzpflichten, die der heutigen Rechtslage
entsprechen, waren in diesen Vorschriften ebenfalls nicht enthalten.
Das am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des
Arzneimittelrechts verpflichtete den pharmazeutischen Unternehmer für Arzneimittel, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verkehr waren, in Artikel 3 § 7
Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes innerhalb einer Übergangsvorschrift mit dem Antrag
auf Verlängerung der Zulassung u. a. bestimmte weitere Unterlagen vorzulegen,
begründete für solche Arzneimittel jedoch keine Pflicht zur Vorlage von
Unterlagen zur Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit und diesbezüglich auch noch keine
behördliche Prüfungspflicht. In dem am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen AMG
existierten außerdem noch keine den heutigen Pflichten der pharmazeutischen
Unternehmer zur Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen oder dem
heutigen § 29 Absatz la Satz 1 AMG vergleichbare Regelungen. Eine
Gefährdungshaftung für pharmazeutische Unternehmer existiert seit 1978.
1. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, inwieweit die
Unternehmensleitung und/oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der
Schering AG bereits in den 1970er Jahren von einer möglichen Gefahr von
Missbildungen nach der Einnahme von Duogynon® bzw. Primodos® wussten?
Nach Informationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) hatte das pharmazeutische Unternehmen Schering bereits in den
1960er-Jahren Kenntnis von dem in der Literatur geäußerten – und in der Folge
in wissenschaftlichen Untersuchungen kontrovers diskutierten – Verdacht auf
einen eventuellen Zusammenhang zwischen beobachteten Embryopathien mit der
Anwendung von Duogynon®.
Spezifische Informationen, welchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Unternehmens Schering zu welchem Zeitpunkt welche Informationen hinsichtlich
des zu jener Zeit kontrovers diskutierten, potentiellen Missbildungsrisikos von
Duogynon® bekannt waren, liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Welche gegenüber dem Einsatz von Duogynon® bzw. Primodos®
geäußerten Bedenken sind der Bundesregierung aus welchem Zeitraum bekannt?
Insbesondere in den 1970er Jahren gab es eine kontrovers geführte
wissenschaftliche Diskussion zu möglichen Missbildungsrisiken bei der Anwendung der
Arzneimittel Duogynon®/Cumorit®. Seit 2009 hat zudem eine Reihe von
Einzeleinsendern ein weites Spektrum an Bedenken zu diesen Arzneimitteln gegenüber
dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem BfArM geäußert.
3. Wie viele Missbildungsfälle im Zusammenhang mit Duogynon® bzw.
Primodos® wurden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) bis zum Jahr 2010 gemeldet?
Welche?
Nach Informationen des BfArM wurden bis 2010, d. h. bis einschließlich Ende
2009, in der Nebenwirkungsdatenbank des BfArM 18 unerwünschte
Arzneimittelwirkungen (UAW) – Verdachtsfälle aus Deutschland im Zusammenhang mit
der Anwendung der Arzneimittel Duogynon® bzw. Cumorit® registriert. Für die
weitere Einschränkung auf Verdachtsfälle von Missbildungen oder fötale
Schädigungen wurden entsprechende Begriffe aus der für die Codierung von
medizinischen Informationen verwendeten MedDRA-Terminologie zugrunde gelegt. Es
ergaben sich hier insgesamt acht Verdachtsfälle. Dem BfArM seit 1995
gemeldete Verdachtsfälle aus Deutschland sind in der UAW-Datenbank des BfArM
öffentlich einsehbar.
4. Sind der Bundesregierung weitere Fälle sowie Anfragen besorgter Ärztinnen
und Ärzte, Patientinnen und Patienten und Betroffenenorganisationen
bekannt, die die Schering AG bzw. Bayer Pharma AG, wie zum Teil in den
Unterlagen des Berliner Archivs dokumentiert, den zuständigen Behörden
mitgeteilt hat?
Bis zum Jahr 2010 liegen – soweit bekannt – den zuständigen Bundesbehörden
keine weiteren diesbezüglichen Fallmeldungen vor, wobei einschränkend darauf
hingewiesen wird, dass das deutsche Arzneimittelgesetz bis 1978 eine
Weiterleitung von Meldungen unerwünschter Arzneimittelwirkungen nicht vorsah.
Ab 2010 bis August 2011 wurden im Rahmen der Erstellung der Studie
„Angeborene Fehlbildungen nach Applikation einer Östrogen-Progesteron-
Kombination (Duogynon®) – eine retrospektive Fallserie“ des Pharmakovigilanz- und
Beratungszentrums für Embryonaltoxikologie, Institut für klinische Pharmakologie
und Toxikologie der Charité (Universitätsmedizin Berlin) insgesamt 411
Verdachts-Fallmeldungen überprüft, die dem BfArM nachträglich gemeldet worden
waren. Für die weitere Analyse wurden solche ausgeschlossen, bei denen
entweder eine intrauterine Duogynon-Exposition nicht gesichert oder fraglich ist,
keinerlei Angaben zum Schwangerschaftsausgang vorliegen oder das Kind als
unauffällig beschrieben wurde, so dass die Gesamtstudiengruppe somit insgesamt
296 Kinder bzw. Feten mit irgendeiner Angabe zu Entwicklungsanomalien
umfasst.
5. Inwieweit haben Bunderegierung oder Bundesbehörden zur Aufklärung
beigetragen?
Soweit bekannt, hat sich das damalige Bundesgesundheitsamt (BGA) in
wissenschaftlichem Austausch mit den Fachkreisen (z. B. Expertenanfragen, Anfragen
an die Kommission AK Ärzte, Literaturrecherchen) und dem o. g.
pharmazeutischen Unternehmer befunden. Das BGA bemühte sich um Klärung der
wissenschaftlich kontrovers diskutierten Sachverhalte und darum, gemäß dem
jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse angemessene Schlussfolgerungen zu
ziehen.
Darüber hinaus hat das BfArM in den Jahren 2010 und 2011 die genannte Studie
„Angeborene Fehlbildungen nach Applikation einer Östrogen-Progesteron-
Kombination (Duogynon®) – eine retrospektive Fallserie“ beim Pharmakovigilanz-
und Beratungszentrum für Embryonaltoxikologie, Institut für klinische
Pharmakologie und Toxikologie der Charité (Universitätsmedizin Berlin) in Auftrag
gegeben. Das Pharmakovigilanz-Zentrum wurde mit der Analyse und Bewertung
der dem BfArM nachgemeldeten Verdachtsmeldungen beauftragt; insbesondere
sollte die Frage beantwortet werden, ob ein Zusammenhang zwischen dem
Vorkommen angeborener Entwicklungsanomalien und der mütterlichen Duogynon-
Exposition in der frühen Schwangerschaft plausibel erscheint. Die Analyse und
deren Ergebnisse wurden im Jahr 2012 fertiggestellt und veröffentlicht.
6. Welche Begründungen des Herstellerunternehmens Schering AG sind der
Bundesregierung bekannt, das Mittel trotz Warnungen von eigenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland nicht vom Markt zu nehmen?
Valide Informationen, insbesondere Kenntnisse über firmeninterne Warnungen
von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Fa. Schering, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
7. Welche öffentlich verkündeten Bedenken oder Warnungen von Seiten des
Herstellerunternehmens wegen unerwünschter Nebenwirkungen und
Risiken sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass – gemäß Ausführungen des BGA – 1973
eine Anpassung der Gebrauchsinformationen der oralen Darreichungsform von
Duogynon® dahingehend erfolgte, dass der Schwangerschaftstest keine
Indikation mehr sei. Im Jahr 1978 wurde im Rahmen einer Änderungsanzeige der
Schering AG die Packungsbeilage der Injektionsform geändert und die Indikation
„Frühdiagnose der Schwangerschaft“ gestrichen; im selben Jahr wurde zwischen
dem BGA und der Schering AG die Aufnahme eines Warnhinweises
„Kontraindikation Schwangerschaft“ vereinbart. Es gab außerdem Informationsschreiben
an Ärzte in Abstimmung und auf Veranlassung des BGA.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich der Bayer HealthCare-Konzern
als Rechtsnachfolger des ehemaligen Duogynon®-Herstellers Schering AG
durch Gewährung von Einsichtnahme in Unternehmensunterlagen um
Aufklärung und Transparenz bemüht hätte?
Entsprechende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Sind der Bundesregierung Klagen von Betroffenen darüber bekannt, dass
ihnen von der Schering AG bzw. Bayer Pharma AG stets Einsichtnahme
verweigert wurde und sie somit nur sehr aufwändig überhaupt an Unterlagen
gelangen, die zur Klarheit beitragen können?
Es sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang Anfragen einzelner
Bürgerinnen und Bürger bekannt, die sich auch zu dieser Thematik eingelassen
haben. Zudem ist der Bundesregierung bekannt, dass in verschiedenen
Klageverfahren ein Auskunftsanspruch als unbegründet abgewiesen wurde (s. LG Berlin,
Urteil vom 11. Januar 2011, Az. 7 O 271/10 und LG Berlin, Urteil vom 5. Juli
2012, Az. 1 O 60/11).
10. Welche Antwort hat der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange
behinderter Menschen vom Bayer HealthCare-Konzern auf einen Brief vom
21. April 2011 erhalten, in dem die Gewährung von Einsicht in Dokumente
sowie ggf. Schaffung von Entschädigungsregelungen durch das
Unternehmen angeregt werden?
Der Vorsitzende von Bayer HealthCare, Andreas Fibig, hat am 6. Mai 2011 dem
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
geantwortet. In dem Schreiben wurde dargelegt, dass Bayer HealthCare das Schicksal
der Betroffenen bedauere und kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der
Einnahme von Duogynon® und eingetretenen Missbildungen gesehen werde.
Darüber hinaus wurde auf das damals schwebende Gerichtsverfahren verwiesen.
11. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Position, wie sie die Parlamentarische
Staatssekretärin Ingrid Fischbach am 14. Januar 2016 verkündete (vgl.
Antwort auf die Schriftliche Frage 53 auf Bundestagsdrucksache 18/3812),
obwohl seit der Studie vom Jahr 2012, auf die sich die Bundesregierung stützt,
neue Erkenntnisse zutage getreten sind?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf die Schriftliche
Frage 53 der Abgeordneten Corinna Rüffer (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
und die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ingrid Fischbach vom
14. Januar 2015 bezieht.
Der Bundesregierung sind seitdem neue, belastbare Informationen, aus denen sich
neue Schlussfolgerungen ableiten ließen, nicht zur Kenntnis gelangt. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Hätte die Schering AG nach Ansicht der Bundesregierung zumindest
fahrlässig gehandelt, wenn sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht alles
unternommen hat, um die Unbedenklichkeit des Medikamentes, auch gegenüber
den Gesundheitsbehörden, zu beweisen?
Derartige Fragen sind grundsätzlich nach zivil- bzw. strafrechtlichen Maßstäben
im Rahmen von zivilrechtlichen Verfahren von den ordentlichen Gerichten bzw.
im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen von den Strafverfolgungsbehörden
der Länder zu beurteilen, falls der Sachverhalt dazu Anlass geben sollte. Die
Bundesregierung nimmt nicht zu Einzelfällen Stellung.
13. Kennt die Bundesregierung Beispiele von Pharmaunternehmen, die bei
gleicher Rechtslage anders handelten und bei denen die Patientensicherheit
folglich einen höheren Stellenwert hatte?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
14. Sind der Bundesregierung Hinweise von Schering AG-Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern bekannt, dass in diesem Zusammenhang Medizinerinnen und
Mediziner bestochen wurden?
Nein.
15. Hat die Bundesregierung bislang Unterlagen im Berliner Landesarchiv
eingesehen, um weitere Erkenntnisse über Duogynon® bzw. Primodos® zu
erhalten?
a) Falls ja, wann, in welchem Umfang, und mit welcher Zielsetzung?
Die Fragen 15 und 15a werden gemeinsam beantwortet.
Im Landesarchiv Berlin vorhandene Akten zu Duogynon®/Cumorit® wurden
vom BfArM im Juni 2013 im Rahmen einer dort durchgeführten Recherche
gesichtet.
b) Falls ja, welche weiteren Erkenntnisse hat sie gewonnen, und wie
beeinflusst dies die Einschätzung der Bundesregierung über das Verhalten von
der Schering AG und einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen
der Einnahme von Duogynon® bzw. Primodos® und
Kindesmissbildungen?
Die Firma Schering hat in den 1960er-, 1970er- und Anfang der 1980er-Jahren
Untersuchungen an mehreren Spezies zum embryotoxischen bzw. teratogenen
Potential von Duogynon®/Cumorit® bzw. der Einzelkomponenten durchgeführt.
Entsprechend einer im Landesarchiv vorgefundenen Stellungnahme vom
20. Februar 1980 aus der Abteilung Pharmakologie und Toxikologie des
Institutes für Arzneimittel im Bundesgesundheitsamt, die am 3. März 1980 an die
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin gesendet wurde, sind diese Versuche
bereits im BGA bewertet worden. Ein neuer Sachstand ergibt sich nach Aussage
des BfArM insoweit nicht.
c) Falls nein, gedenkt sie das noch zu tun?
Auf die Antworten zu den Fragen 15, 15a und 15b wird verwiesen.
d) Falls nein, warum sieht sich die Bundesregierung nicht in der Pflicht, ein
mögliches schuldhaftes Verhalten von der Schering AG oder einer
Bundesbehörde aufzuklären?
Die Aufklärung eines möglichen schuldhaften Handelns hat grundsätzlich im
Rahmen von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren an den dort geltenden
Maßstäben zu erfolgen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Ist die Bundesregierung der Überzeugung, dass das damalige
Bundesgesundheitsamt (BGA) ausreichend und rechtzeitig gehandelt hat?
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie vor dem Hintergrund des damals
geltenden Arzneimittelrechts gibt es nach jetzigem Kenntnisstand keine
Anhaltspunkte dafür, dass das BGA seiner Verantwortung im Rahmen seiner
Zuständigkeiten nicht gerecht geworden wäre.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass es beim Berliner
Landesarchiv Unterlagen geben könnte, denen zufolge die Schering AG nach
„missdeutigen“ Aussagen im Hinblick auf die Verfahren suchen ließ und ein
Wissenschaftler seinen Bericht vorher bei der Schering AG eingereicht habe
mit der Frage, ob der Bericht aus Sicht des Unternehmens in Ordnung sei?
18. Hat die Bundesregierung aus den Unterlagen des BGA Erkenntnisse über
solche Schriftstücke?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Dem BMG liegt hierzu das Schreiben eines Bürgers vor. Über weitere
Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung nicht.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass der
Forschungsleiter des damaligen BfArM Berichtes aus dem Jahr 2012,
Prof. Dr. med. Christof Schäfer, während der Studie zeitgleich von der Bayer
Schering Pharma AG Zuwendungen bekommen habe, und würde das aus Sicht
der Bundesregierung einen problematischen Interessenskonflikt darstellen?
Bei der Studie „Angeborene Fehlbildungen nach Applikation einer Östrogen-
Progesteron-Kombination (Duogynon®) – eine retrospektive Fallserie“ handelt es
sich um eine Forschungsstudie des Pharmakovigilanz- und Beratungszentrums
für Embryonaltoxikologie, Institut für klinische Pharmakologie und Toxikologie
der Charité (Universitätsmedizin Berlin), die durch das BfArM in Auftrag
gegeben wurde. Der Leiter des o. g. Zentrums, Herr Prof. Dr. med. Christof Schaefer,
hat auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Arzneimittelkommission der
deutschen Ärzteschaft (
www.akdae.de/Kommission/Organisation/Mitglieder/OM/
Schaefer.html) eine entsprechende Erklärung abgegeben. Das BfArM sieht
keinen Grund für eine Befangenheit von Professor Christof Schaefer.
20. Kann die Bundesregierung angeben, in wie vielen Fällen das BfArM im
Rahmen der Erstellung des Berichts bei Betroffenen nachgefragt oder Gespräche
mit den Betroffenen geführt hat?
Bei der Studie „Angeborene Fehlbildungen nach Applikation einer Östrogen-
Progesteron-Kombination (Duogynon®) – eine retrospektive Fallserie“ handelt es
sich um eine Forschungsstudie des Pharmakovigilanz- und Beratungszentrums
für Embryonaltoxikologie, Institut für klinische Pharmakologie und Toxikologie
der Charité (Universitätsmedizin Berlin), die durch das BfArM in Auftrag
gegeben wurde. Somit hatte das BfArM keine Veranlassung, im Rahmen der
Erstellung des Berichts bei den Betroffenen nachzufragen oder entsprechende
Gespräche zu führen.
21. Hat die Bundesregierung bereits Überlegungen zu möglichen
Entschädigungszahlungen angestellt, an denen neben dem Herstellerkonzern auch der
Staat beteiligt sein wird?
22. Inwieweit erwägt die Bundesregierung ggf. unbürokratische Hilfen in Form
staatlicher Zahlungen an die Betroffenen zu ermöglichen für den Fall, dass
den Betroffenen trotz großer Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der
Schädigung mit den Hormonpräparaten ein gerichtsfester Nachweis nicht
gelingen sollte?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung sieht anhand der vorliegenden Daten keine Veranlassung,
eine staatliche Unterstützung in Erwägung zu ziehen.
23. Inwiefern plant die Bundesregierung, angesichts des in Großbritannien ins
Leben gerufenen Untersuchungsausschusses zu Primodos® bzw.
Duogynon® ebenfalls neue Untersuchungen zu starten, um neu aufgetauchte
Unterlagen entsprechend aufnehmen zu können?
Derartige Planungen der Bundesregierung bestehen zurzeit nicht.
24. Steht die Bundesregierung mit der britischen Regierung und dem Parlament
in Verbindung, um sich über neue Erkenntnisse zu Primodos® bzw.
Duogynon® auszutauschen?
25. Wird die Bundesregierung neue Erkenntnisse zeitnah auch Betroffenen
mitteilen?
Die Fragen 24 und 25 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA) wurde vom
britischen Gesundheitsministerium beauftragt, eine Expertenarbeitsgruppe der
Kommission für Humanmedizin (Commission of Human Medicines – CHM)
einzuberufen, um die vorliegende wissenschaftliche Evidenz für eine kausale
Beziehung zwischen der Nutzung von Hormonschwangerschaftstests und
Geburtsfehlern bzw. Missbildungen einer Überprüfung zu unterziehen. Seit Oktober 2014
wurde die Arbeit aufgenommen. Dabei wurden von März bis Juni 2015 auch
Einzelpersonen oder Organisationen darum gebeten, dem Expertenteam
Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung relevant sein könnten. Seit
Oktober 2015 wertet die Expertengruppe das vorliegende Material aus und wird
voraussichtlich in 2016 der MHRA einen Bericht vorlegen. Das BMG steht über
die Auslandsvertretung mit dem Department of Health bzw. mit der MHRA in
Kontakt, um frühzeitig nach Veröffentlichung des angekündigten
Untersuchungsberichts Informationen auszutauschen.
Soweit neue, tragfähige Erkenntnisse in Großbritannien gewonnen werden
sollten, wird die Bundesregierung diese dem BfArM zuleiten, eine fachliche Prüfung
veranlassen und sie ggf. mit einer entsprechenden Bewertung öffentlich machen.
26. Gibt es bei der Bundesregierung Überlegungen, weitere Untersuchungen zu
veranlassen, in deren Rahmen der Herstellerkonzern auch in Deutschland zur
Einsichtnahme in belastende Unternehmensunterlagen gezwungen werden
könnte?
Solche Überlegungen gibt es nicht.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Warnhinweise bezüglich
der Einnahme während der Schwangerschaft, die auf den Packungen von
Duogynon® bzw. Primodos® zu lesen waren (
www.cbgnetwork.org/
3428.html)?
28. Aufgrund welcher medizinischen Erkenntnisse wurden gegebenenfalls
solche Warnhinweise nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Packungen
angebracht?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Dem BfArM liegt ein Ausdruck der äußeren Verpackung des Arzneimittels
Cumorit® (gedruckt im August 1978) mit dem Hinweis „Nicht bei
Schwangerschaft oder Schwangerschaftsverdacht anzuwenden“ für die Injektionsform sowie
„Cumorit® darf nur angewendet werden, wenn eine Schwangerschaft
ausgeschlossen wurde“ für die orale Darreichungsform vor. Auslöser waren die vom
BGA eingeforderten Warnhinweise als Auflage an Schering im Hinblick auf das
diskutierte Missbildungsrisiko im Zusammenhang mit der Anwendung von
Duogynon® in der Frühschwangerschaft. Ferner gab es auf Veranlassung des BGA
zwischen 1978 und 1980 mehrere Arztinformationen durch die Fa. Schering
sowie eine Publikation des BGA im Deutschen Ärzteblatt (44/1978) zur diskutierten
Problematik kongenitaler Anomalien und der Anwendung von Duogynon®/
Cumorit® in der Schwangerschaft.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
29. Inwiefern gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland oder in
anderen Staaten behördliche Anweisungen zum Anbringen dieser
Warnhinweise?
Zum Vorgehen bezüglich des Anbringens von Warnhinweisen und zu
diesbezüglichen zeitlichen Abläufen in anderen Staaten liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28
verwiesen.
30. Seit wann standen Schwangerschaftstests mittels Bestimmung des Hormons
Humanes Choriongonadotropin im Urin auf dem bundesdeutschen Markt zur
Verfügung, und inwiefern waren hormonelle Schwangerschaftstests nach
Ansicht der Bundesregierung ab diesem Zeitpunkt überflüssig?
Schwangerschaftstests mittels Bestimmung von humanem Choriongonadotropin
(hCG) im Urin wurden seit den 1960er-Jahren verfügbar.
Aus heutiger Sicht ist ein medizinisches Erfordernis, einen hormonellen
Schwangerschaftstest durchzuführen, wenn alternativ auch ein Schwangerschaftstest auf
Basis der hCG-Bestimmung zur Verfügung steht, nicht zu erkennen. Seitens der
Bundesregierung kann allerdings nicht beurteilt werden, ob und inwieweit zum
damaligen Zeitpunkt und nach dem damaligen Erkenntnisstand gegebenenfalls
im Einzelfall ein medizinisches Erfordernis gesehen wurde, einen hormonellen
Schwangerschaftstest durchzuführen.
31. Ist Duogynon® oder eine vergleichbare Hormonkombination in der DDR
nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls auf dem Markt gewesen?
Falls nein, inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, dass dies auch an
Vorbehalten der zuständigen Behörde bezüglich der Sicherheit des
Wirkstoffgemischs lag?
Einschlägige Informationen zu gleichartigen Arzneimitteln in der DDR liegen der
Bundesregierung nicht vor.
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