[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 20. April 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8203
18. Wahlperiode 22.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7982 –
Revision der EU-Holzhandelsverordnung – Regenwaldzerstörung durch
illegalen Holzeinschlag
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Regenwald und sein Artenreichtum haben viele Gegner: Die Umwandlung
in Soja- oder Palmölplantagen, legale und illegale Abholzung für den
Holzhandel und Degradation zerstören die einmalige Natur. Damit werden nicht nur
Tier- und Pflanzenarten endgültig und unumkehrbar ausgelöscht, auch unser
Klima leidet, wenn die Lungen der Erde zerstört werden.
Interpol schätzt, dass 15 bis 30 Prozent des weltweit gehandelten Holzes aus
illegaler Abholzung stammt (
www.interpol.int/Crime-areas/Environmental-crime/
Projects/Project-Leaf). In der EU und in Deutschland sollen verschiedene
Programme, Verordnungen und Gesetze die Wälder schützen und den Handel mit
illegal geschlagenem Holz unterbinden. Hierzu zählt der EU-Aktionsplan Forest
Law Enforcement, Governance and Trade (FLEG) von 2003 und das 7.
Umweltaktionsprogramm (7. UAP) von 2014. Konkreter wird es in der EU-
Holzhandelsverordnung (EUTR – European Timber Regulation), die eine
Sorgfaltspflicht für Importeure vorschreibt. Diese Verordnung findet in Deutschland im
Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG) ihre Umsetzung. Für die Kontrolle der
Unternehmen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
zuständig. Doch EUTR und HolzSiG weisen aus Sicht der Fragesteller enorme
Schwächen auf: Anwendung auf eine beschränkte Produktpalette, geringe
Strafvorschriften und wenig Kontrollen.
Im Februar 2016, drei Jahre nach Inkrafttreten der EUTR, hat die Europäische
Kommission nun einen Bericht zur Umsetzung veröffentlicht – ein Schritt zu
einer möglichen Revision der EUTR und damit auch des HolzSiG für mehr
Schutz von Wäldern. Der Kommissionsbericht beschreibt die schwache und
verspätete Umsetzung der EUTR, die fehlende Effektivität und die nur geringe
Wirkung der Verordnung.
Auch auf legalen Wege kommt nach dem Washingtoner
Artenschutzübereinkommens (WA oder CITES, der Convention on International Trade in
Endangered Species of Wild Fauna and Flora) geschütztes Holz nach
Deutschland und in die EU. Ebenfalls legal auf den deutschen und europäischen Markt
kommt Holz aus Konfliktgebieten; das zeigen Recherchen von Verbänden.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Sorge der Fragesteller über die fortschreitenden
Waldzerstörungen und Walddegradierungen weltweit. Wie die Umwandlung in
Siedlung und Infrastruktur oder in landwirtschaftliche Nutzflächen trägt der
illegale Holzeinschlag dazu bei. Wichtig ist es daher, den Herkunftsländern,
insbesondere der ärmeren Landbevölkerung und den örtlichen Waldnutzern,
alternative Nutzungsoptionen aufzuzeigen, die ihnen ausreichend Einkommen und
Ernährung sichern und die Umwandlung von Wald weniger verlockend erscheinen
lassen. Die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags ist ein wichtiger Teil der
von der Bundesregierung unterstützten internationalen Maßnahmen zum Schutz,
zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder weltweit. Die
konsumentenseitigen Maßnahmen dienen dabei der Unterstützung der
Erzeugerländer bei ihren notwendigen eigenen Anstrengungen zur Verbesserung der
Regierungsführung und der Kontrollen der Holznutzung. Sie dienen aber auch dem
Schutz der heimischen Forst-und Holzwirtschaft, die die Wälder nach hohen
Standards nachhaltig bewirtschaftet, vor konkurrierenden Produkten aus
Raubbau.
Nach wissenschaftlichen Analysen des Thünen-Instituts stammen etwa 7 bis
17 Prozent der in die EU gelangenden Holzwaren aus illegalen Quellen. Die EU
hat darauf mit der FLEGT-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2173/2005;
FLEGT – Forest Law Enforcement Governance and Trade) sowie mit der EU-
Holzhandelsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010, EUTR – European
Timber Regulation) reagiert. Letztere ist seit März 2013 anzuwenden. In kaum
einem anderen Produktbereich liegt ein der EUTR vergleichbares Instrument zum
Schutz vor illegalen Importen bzw. des illegalen Handels vor.
Anders als die Fragesteller sieht die Bundesregierung keine konkreten Hinweise,
dass die EUTR oder das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) erhebliche
Schwächen aufweisen. Deutschland gehört zu den Mitgliedstaaten, die die
Verordnung seit 1. März 2013 beispielhaft umsetzen und anderen Mitgliedstaaten
damit Vorbild und Unterstützung bieten. Es gibt derzeit keine soliden Hinweise,
dass die Umsetzung nicht funktioniert. Vielmehr zeigt der Anstieg der
Untersuchungen am Thünen-Kompetenzzentrum für Holzherkünfte einen steilen Anstieg
bei den von der Wirtschaft inzwischen aus eigenem Interesse vorgelegten
Holzproben. Dies ist ein Indikator dafür, dass sich das von der EU-Verordnung
angestrebte Verhalten der Marktteilnehmer verändert. Genau das war und ist das Ziel
der Verordnung mit ihrem Sorgfaltspflichtansatz. Die Anzahl und die Höhe der
verhängten Strafen sind dagegen keine brauchbaren Indizien.
Einzig die verzögerte Umsetzung in einer Reihe von Mitgliedstaaten dürfte die
Gesamtwirkung der Verordnung sehr beeinträchtigt haben. Eine fundierte
Bewertung der Wirksamkeit der Verordnung oder einzelner Elemente konnte daher
durch die erste offizielle Evaluierung 2015 noch gar nicht vorgenommen werden,
so dass die Europäische Kommission laut eigener Aussage – außer
möglicherweise für den Produktanhang – auch keine Vorschläge für Änderungen vorlegen
wird. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die
Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft den Druck auf die Kommission
und die säumigen Mitgliedstaaten seit 2013 stets aufrechterhalten. Die
angedrohten Vertragsverletzungsverfahren haben inzwischen alle Mitgliedstaaten zum
Handeln gebracht.
1. Wie viele Unternehmen wurden 2015 im Rahmen der EUTR/des HolzSiG
von der BLE kontrolliert?
Wie viele Kontrollen wurden 2015 im Rahmen der EUTR/des HolzSiG von
der BLE durchgeführt?
Lässt sich eine ähnliche Anzahl von Kontrollen für 2016 erwarten?
Im Jahr 2015 wurden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) 154 Unternehmen geprüft und insgesamt 198 Prüfungen im Rahmen der
EUTR durchgeführt. Für das Jahr 2016 sind Prüfungen in derselben
Größenordnung geplant.
2. Von wie vielen Marktteilnehmern nach dem HolzSiG, also Unternehmen,
die im Rahmen der EUTR/des HolzSiG von der BLE kontrolliert werden
können, geht die Bundesregierung inzwischen aus?
Die BLE ermittelt inzwischen – in regelmäßigen zeitlichen Abständen – die
Anzahl der aktuellen Marktteilnehmer auf der Grundlage einer Auswertung der
Zollbehörden über die Anzahl bzw. Art der in Deutschland angemeldeten Importe.
Nach der für das Jahr 2015 vorliegenden Liste gibt es rund 25 000 Firmen, die
Holz oder Holzerzeugnisse aus Drittländern in Verkehr gebracht haben. Darunter
befinden sich jedoch rund 10 000 Firmen, die lediglich einen und weitere rund
4 000 Firmen, die lediglich zwei Importe durchgeführt haben und in der Regel
nicht dem klassischen Holzhandel zuzurechnen, sondern als eher branchenfremd
einzustufen sind.
3. Bei wie vielen Unternehmen wurden 2015 Holzproben genommen, um in
Laboren die deklarierten Angaben zu Holzart oder -herkunft zu verifizieren?
Bei wie vielen Unternehmen wurden 2015 ausschließlich schriftliche
Unterlagen geprüft?
Bei 67 Firmen wurden Holzproben zur Untersuchung von Holzart bzw. -herkunft
gezogen. Bei 87 Firmen fand die Prüfung auf Basis von Dokumenten statt.
4. Wie viele Verstöße gegen das HolzSiG wurden 2015 ermittelt?
Welche waren die Verstöße und welches Strafmaß wurde für das schwerste
Vergehen verhängt?
5. Welche waren die jeweiligen Gründe für die Ordnungswidrigkeiten, die
2015 von der BLE aufgedeckt wurden?
Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wurden 193 Verstöße festgestellt, von denen sich 127 auf die
Registrierungspflicht nach § 6 Absatz 5 HolzSiG bezogen. Im Übrigen betrafen die Verstöße
fehlende Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010, Mängel im Risikobewertungs- bzw.
Risikominderungsverfahren bis zum Fehlen eines dokumentierten Risikobewertungsverfahrens. Auch
wurden in einigen wenigen Fällen, die die Einfuhr von Verbundprodukten
betrafen, Abweichungen der deklarierten von der durch Probeuntersuchung ermittelten
Holzarten festgestellt. Bei keinem der Verstöße wurde einer der Straftatbestände
nach § 8 HolzSiG erfüllt. Die Verstöße stellten entweder eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungen oder Geldbußen bis zu 50 Euro geahndet wurden,
oder waren Gegenstand einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3
Nummer 3 HolzSiG.
6. Wie begegnet die Bundesregierung der Gefahr, dass insbesondere Sperrholz
oft illegal geschlagenes Holz enthält (vgl. Analyse des WWF „Illegaler
Holzeinschlag und Deutschland, 2008:
www.wwf.de/fileadmin/user_upload/PDF/
WWF_Holzimporte_April2008.pdf)?
Wie reagiert die BLE mit ihren Kontrollen darauf?
Die BLE berücksichtigt den Umstand, dass es sich bei Verbundprodukten, zu
denen auch Sperrholz gehört, um gegenüber Rund- oder Schnittholz problematische
Produkte handelt. Die BLE wählt Marktteilnehmer, die sie im Rahmen einer Vor-
Ort-Kontrolle auf die Einhaltung der Vorschriften der EUTR prüft, nach einem
risikobasierten Ansatz aus. Einer der derzeit fünf berücksichtigten Risikofaktoren
ist die besondere Berücksichtigung von Betrieben der Möbelbranche, deren
Produkte vorwiegend aus Verbundprodukten, wie Sperrholz oder MDF-Platten
bestehen. Vom Marktteilnehmer wird insoweit gemäß dem Leitfaden zur EU-
Holzverordnung verlangt, dass er Informationen über das gesamte in der
Zusammensetzung enthaltene ungebrauchte Material, einschließlich Art und Ort des
Holzeinschlags, der einzelnen Bestandteile und der Legalität des Ursprungs dieser
Bestandteile, sammelt. Zur Prüfung der korrekten Deklaration der Produkte werden
entsprechende Warenproben zur Bestimmung der im Produkt enthaltenen
Holzarten genommen.
Für die Überprüfung von Sperrhölzern werden regelmäßig
Holzartenbestimmungen am Thünen-Kompetenzzentrum Holzherkünfte durchgeführt. Im Jahr 2015
wurden insgesamt 61 Prüfaufträge (ca. 350 Einzelproben) allein dieser Art
bearbeitet. Die Aufträge stammen zum größten Teil von Holzhandelsunternehmen,
die im Rahmen von Eigenkontrollen die verarbeiteten Hölzer überprüfen lassen.
Die Ergebnisse der Holzartenbestimmungen werden den Handelsunternehmen
und Kontrollbehörden (insgesamt sechs Aufträge durch die BLE und fünf
Aufträge von Zollbehörden) bereitgestellt. Als zusätzliche Hilfestellung für die
Wirtschaft wie für die Behörden wurde 2015 und 2016 erstmals eine Übersicht der
Hölzer, die regelmäßig in Sperrhölzern aus asiatischer Produktion identifiziert
werden können, publiziert.
7. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko für illegal geschlagenes Holz
im Onlinehandel?
Wie begegnet die Bundesregierung dem Risiko, dass im Onlinehandel illegal
geschlagenes Holz erhältlich ist?
Wie reagiert die BLE mit ihren Kontrollen darauf?
Beim Onlinehandel handelt es sich um eine spezielle Art der Vermarktung, bei
der über die inzwischen allgemein übliche Online-Werbung hinaus die
entsprechenden Kaufverträge elektronisch geschlossen werden. Die Kontrollen der BLE
knüpfen entsprechend den Vorgaben der EUTR an den Tatbestand des
Erstinverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen in Deutschland an. Insoweit sind
der BLE alle entsprechenden Importvorgänge bzw. die den Import
veranlassenden Marktteilnehmer bekannt (s. auch die Antwort zu Frage 2). Die Auswahl der
zu kontrollierenden Betriebe erfolgt derzeit nach vier konstanten und einem
variablen Risikofaktor, unabhängig von der Art der Vermarktung. Bislang liegen der
BLE keine Erkenntnisse vor, die bei der Onlinevermarktung einen erhöhten
Risikofaktor hinsichtlich der Vermarktung möglicherweise illegal geschlagenen
Holzes begründen.
8. Hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 2015 durch eigene
Recherchen Fälle aufgedeckt, die nach dem HolzSiG zur Anzeige gebracht
werden mussten, oder beschränken sich diese Fälle bisher auf Hinweise von
anderen Stakeholdern, wie z. B. Nichtregierungsorganisationen (NGO)?
Keiner der bislang von der BLE festgestellten Verstöße eines Marktteilnehmers
gegen Vorschriften der EUTR erfüllte einen Straftatbestand gemäß § 8 HolzSiG.
Nach den der BLE vorliegenden Informationen gibt es bislang erst einen Fall, der
von einer NGO bei einer Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden ist.
Diese hat das Ermittlungsverfahren jedoch eingestellt.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der Sanktion einer
Ordnungswidrigkeit, denn in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird in
Artikel 19 Absatz 2 festgelegt: „Die Sanktionen müssen wirksam und
verhältnismäßig sein und abschreckend wirken“?
Die Bundesregierung hält die Sanktionsmöglichkeiten nach dem HolzSiG für
ausreichend. Die Straf- und Bußgeldbewehrungen im HolzSiG sind
verhältnismäßig und entsprechen dem üblichen Rahmen des deutschen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts. Zudem ermöglicht das HolzSiG u. a. die
Beschlagnahmung von Holz und Holzprodukten, was im Einzelfall erhebliche
Vermögenseinbußen bedeuten und die Existenz von Betrieben gefährden kann und daher
durchaus abschreckende Wirkung hat. Entscheidendes Indiz für die Wirksamkeit sind
zudem nicht die Höhe und Anzahl der Strafen, sondern die tatsächlich erzielten
Veränderungen im Marktverhalten (siehe hierzu auch die Vorbemerkung der
Bundesregierung).
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der
Europäischen Kommission zur Umsetzung der EUTR?
Welche sind nun die nächsten Schritte der Bundesregierung zur besseren
Umsetzung und Implementierung der EUTR in Deutschland und EU?
Der erste Evaluationsbericht zur Umsetzung der EUTR kritisiert zu Recht die
schleppende Umsetzung der EU-Holzhandelsverordnung in einzelnen
Mitgliedstaaten. Diesen Missstand hat Deutschland seit 2013 wiederholt in den
entsprechenden EU-Ausschüssen in Brüssel sowie mit Schreiben auf hoher Ebene
kritisiert. Die Kommission und säumige Mitgliedstaaten wurden dabei um
Beschleunigung der Verfahren gebeten. Die Bundesregierung bedauert, dass aufgrund der
verzögerten Umsetzung in der EU noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf
die Wirksamkeit einzelner Elemente der Verordnung geschlossen werden
konnten, nimmt aber zur Kenntnis, dass der Evaluationsbericht die hohe Relevanz der
Verordnung für die Bekämpfung des weltweiten illegalen Holzeinschlags und
Holzhandels bestätigt, die bereits zu einem veränderten Verhalten und
Problembewusstsein bei Marktteilnehmern geführt habe.
In Deutschland wird die EUTR bereits seit 3. März 2013 umgesetzt. Es liegt
weiter im deutschen Interesse, dass die EUTR schnellstmöglich in allen
Mitgliedstaaten der EU vollständig umgesetzt wird, um bestehende
Wettbewerbsverzerrungen für die deutsche Wirtschaft zu beseitigen und das Risiko, dass Holz aus
illegalen Quellen verstärkt über diejenigen Mitgliedstaaten erstmalig auf den
Binnenmarkt gelangt, die die EUTR noch nicht vollumfänglich umsetzen, zu
reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, bietet Deutschland anderen Mitgliedstaaten
entsprechende Unterstützungsleistungen an, zum Beispiel im Rahmen einer
kooperativen Zusammenarbeit und des gemeinsamen Austauschs im FLEGT-
Ausschuss der Europäischen Kommission sowie der Möglichkeit der Nutzung des
Thünen-Kompetenzzentrums für Holzherkünfte. Die Überwachung der
Umsetzung der EUTR in den Mitgliedstaaten obliegt jedoch grundsätzlich der
Kommission. Diese hat bereits angekündigt, dass sie in den kommenden Monaten einen
Schwerpunkt auf die Überprüfung einer einheitlichen Anwendung setzen wird.
Neben Art und Häufigkeit der Kontrollen und Ausgestaltung der Sanktionen
werden nach Einschätzung der Bundesregierung dabei die vorhandenen
Hilfestellungen zur Bewertung konkreter Risiken und der Belastbarkeit offizieller
Begleitdokumente für besonders problematische Lieferländer zu untersuchen sein.
11. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass weitere
Produktgruppen unter die EUTR fallen, wie in dem EU-Bericht angemerkt?
Welche Produktgruppen sollen nach Meinung der Bundesregierung darunter
fallen?
Zunächst ist festzuhalten, dass nach einer Studie des Thünen-Instituts bereits rund
90 Prozent der eingeführten Holzprodukte durch die EUTR abgedeckt werden.
Die Bundesregierung befürwortet aber die Prüfung einer möglichen
Konsolidierung des Produkteanhangs, u. a. um aufgetretene Inkonsistenzen und mögliche
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Durchführung der von der
Kommission geplanten sogenannten „Impact Assessments“, in denen mögliche
Auswirkungen von Produktgruppenerweiterungen auf Wirtschaft und illegalen
Holzeinschlag untersucht werden, wird unterstützt. Hierzu hat die Bundesregierung
der Kommission auch Vorschläge unterbreitet, nach denen neben dem
„Umkehransatz“ (Aufnahme aller Holzprodukte mit Festlegung von Ausnahmen)
beispielsweise auch Erweiterungen um die in Artikel 20 EUTR besonders erwähnten
Druckerzeugnisse und sonstige Produktgruppen, bei denen bisher Inkonsistenzen
beobachtet worden sind (Stühle, Tische, Kleinteile etc.), untersucht werden
sollten. Im Lichte dieser Ergebnisse, die im Herbst 2016 erwartet werden, wird die
Bundesregierung die Aufnahme weiterer Produkte in den Anhang der EUTR
bewerten.
12. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um zu unterbinden, dass einige
Staaten die EUTR nicht, nicht vollständig oder nicht wirksam umgesetzt
haben und somit illegal geschlagenes Holz, welches die Preise drückt, auf dem
EU-Markt gehandelt wird?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
13. Erwartet die Bundesregierung, dass sich Importströme kritischer Holz- und
Papierprodukte in die EU aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung in
einigen EU-Ländern in andere EU-Länder verlagern, in denen die EUTR
möglicherweise schlecht umgesetzt wird, und wenn ja, was gedenkt die
Bundesregierung dagegen zu tun, da über diese Verlagerung des Holzhandels die
EUTR komplett ausgehebelt werden könnte?
Grundsätzlich besteht durch die noch uneinheitliche Umsetzung der EUTR
innerhalb der EU die Gefahr einer Verlagerung von Importströmen bestimmter
Holzprodukte. Zum zweiten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen.
14. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die EUTR in allen EU-
Ländern gleichermaßen implementiert wird, um Marktverschiebungen zu
vermeiden, die neue Schlupflöcher bedeuten würden?
Ja. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
15. Wann steht eine Revision der EUTR an, um dringend notwendige
Veränderungen der EUTR insbesondere mit Blick auf das Produktspektrum
vorzunehmen?
Eine Änderung der Verordnung ist laut Aussage der Europäischen Kommission
derzeit nicht vorgesehen. Dies wird begründet durch den bisher noch zu kurzen
Anwendungszeitraum, der noch keine hinreichenden Schlüsse zu den Verfahren
zulässt. Dieses Argument wird durch die Verzögerungen bei der Umsetzung der
EUTR in einigen Mitgliedstaaten noch verstärkt. Zur etwaigen Erweiterung des
produktbezogenen Anhangs der Verordnung wird auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen.
16. Wie viel Tropenholz wurde insgesamt 2015 nach Deutschland importiert?
Die Einfuhr von Tropenholz und Tropenholzprodukten nach Deutschland lag im
Jahr 2015 nach Menge bei 1,3 Mio. Kubikmeter Rohholzäquivalent (m (r)) und
nach Wert bei 631 Mio. Euro. Im Vergleich zu 2014 ergibt sich damit eine
Zunahme um 1,4 Prozent nach Menge und 10,4 Prozent nach Werten. Als
Tropenholz sind dabei alle Waren der Außenhandelsstatistik klassifiziert, die in ihrer
Bezeichnung explizit den Namen einer tropischen Baumart führen, dies
unabhängig vom importierenden Land, sowie alle Waren der Warengruppen Rohholz,
Schnittholz, Sperrholz, Furniere, Span- und Faserplatten sowie sonstige Halb-
und Fertigwaren aus Holz, sofern sie direkt aus einem Land der Tropen stammen.
Bei Importen aus Tropenländern werden ausschließlich Einfuhren von Laubholz
berücksichtigt, sofern Warenpositionen einer Warengruppe in dieser Hinsicht
differenziert sind. Einfuhren von Nadelholz sowie von Zellstoff- und
Papierprodukten werden nicht berücksichtigt.
Mit Abstand wichtigste Warengruppe waren 2015 Fertigwaren mit einem Anteil
von 45,4 Prozent der Einfuhren nach Menge in m³ (r) (bzw. 61,6 Prozent nach
Wert in Euro). Zweitwichtigste Warengruppe ist Laubsperrholz mit einem Anteil
von 22,5 Prozent (bzw. 12,8 Prozent) gefolgt von sonstigen Holzhalbwaren wie
z. B. gehobelte oder geschliffene Waren mit 18,3 Prozent (bzw. 11,6 Prozent).
Rohholz hat nur geringe Anteile von 0,8 Prozent (nach Menge und Wert). Dies
entspricht einem Volumen von gut 10 000 m³ (r).
17. Wie viel unter CITES geschütztes Holz (WA-Schutz II/EU-Schutz B, WA-
Schutz III/EU-Schutz C) wurde in den Jahren von 2010 bis 2015 nach
Deutschland legal eingeführt (bitte nach Jahr, Schutzstatus der Holzart,
Menge und Holzart aufschlüsseln)?
Der legale Handel mit „Holz“ wird nach dem Übereinkommen über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES –
Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and
Flora) und der VO (EG) Nr. 865/2006 nach festgelegten
Warenbeschreibungen/Codes (s. dort Anhang VII) für geschützte Exemplare registriert. Zum
Zwecke dieser Anfrage wurde die Abfrage auf die Codes TIM (timber, Rohes Holz
mit Ausnahme von Baumstämmen und Sägeholz), LOG (logs, Baumstämme)
sowie SAW (sawn wood, Sägeholz) beschränkt, so dass der wesentliche Handel
abgebildet wird. Holzchips (CHP, Holzspäne, insbesondere von Aquilaria
malaccensis und Pterocarpus santalinus) und Extrakte/Öl (EXT/OIL, insbesondere von
Bulnesia sarmientoi und Aniba roseodora) wurden nicht aufgeführt. Ebenso
wurden Kakteenhölzer (sog. „Rainsticks“) von Kakteengewächsen, die unter Code
TIM in Stückzahlen eingeführt wurden, nicht im Einzelnen abgebildet.
Soweit Angaben zur Gesamtmenge sowohl in kg als auch in m³ vorliegen,
beziehen sich die Daten auf unterschiedliche Sendungen.
Tabelle 1: Legale Einfuhr nach Deutschland von unter CITES geschütztem Holz in den Jahren von 2010-2015
Holzart EU-
Anhang
Code
Gesamtmenge (kg)
Gesamtmenge m³
Aquilaria spp. – Arten B TIM 5,10 kg
Bulnesia sarmentoi B
LOG 3,220 m³
SAW 14.949 kg 4,695 m³
Caesalpinia echinata B SAW 4,70 kg 0,237 m³
Cedrela odorata B
TIM 14,889 m³
SAW 285,00kg 265,232 m³
Gonystylus spp. B SAW 3.849,544 m³
Guaiacum coulteri B SAW 17,730 m³
Guaiacum sanctum B
SAW 237,310 m³
TIM 396,00 kg 101,113 m³
Pericopsis elata B
LOG 1.338,475 m³
SAW 1.647,379 m³
Swietenia macrophylla B
LOG 2,938 m³
SAW 373,698 m3
Dalbergia stevensonii C SAW 139,973 m³
Dalbergia tucurensis C SAW 11,451 m³
Dipteryx panamensis C SAW 28.700,00 kg
Dalbergia retusa D SAW 824,11 kg 8,710 m³
(Quelle: BfN)
18. Wie viele Anträge wurden von 2010 bis 2015 beim Bundesamt für
Naturschutz (BfN) gestellt, um unter CITES/WA (Convention on International
Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora/Washingtoner
Artenschutzübereinkommen) geschütztes Holz nach Deutschland einzuführen?
Wie viele dieser Anträge lehnte das BfN ab und warum (bitte erst allgemein
und dann nach Jahren und Schutzstatus der Holzart aufschlüsseln)?
Es wurden in dem genannten Zeitraum ca. 300 Anträge für den unter Frage 17
abgebildeten Handel gestellt. Formale Ablehnungsbescheide werden durch das
Bundesamt für Naturschutz (BfN) relativ selten erteilt, da spätestens im Rahmen
eines konkreten Antrags über die Erfolgsaussichten informiert wird, so dass
entsprechende Anträge zurückgenommen bzw. aufgrund von Auskünften zu
Voranfragen gar nicht erst gestellt werden. Konkrete Beschränkungen werden auf EU-
Ebene festgelegt, damit die verbindlichen EU-Regelungen für alle
Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden.
Beispielhaft für das Verfahren im BfN sei auf folgenden Fall hingewiesen: 2015
hatte die Demokratische Republik Kongo Probleme mit den für die Holzart
Afrormosia (Pericopsis elata) festgelegten Einschlag- und Ausfuhrquoten sowie
generell mit dem Quoten-Management. Da die Quoten für 2013 und 2014
ausgeschöpft waren, wurden keine im Jahr 2015 ausgestellten Ausfuhrdokumente zur
Erteilung einer Einfuhrgenehmigung akzeptiert, die auf einem Einschlag von
Holz in den Jahren 2013 oder 2014 beruhten. Dies wurde auf EU-Ebene
festgelegt. Entsprechend wurde in diesem Fall aufgrund von Hinweisschreiben des BfN
der Einfuhrantrag vom Antragsteller zurückgenommen.
19. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Handel mit Holz und
Holzprodukten aus der Zentralafrikanischen Republik, der seit 2013 den
Konflikt im Land mitfinanzierte, nach Deutschland beendet wird
(
www.sueddeutsche.de/wirtschaft/harte-geschaefte-blutholz-1.2598492)?
Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag
ist gemäß EUTR verboten. Jedem Marktteilnehmer, der Holz und Holzprodukte
erstmals innerhalb der EU in Verkehr bringt, obliegt eine Sorgfaltspflicht gem.
Artikel 4 i. V. m. Artikel 6 EUTR, wonach dieser im Rahmen seines
Risikobewertungsverfahrens insbesondere auch die Häufigkeit von illegalem Einschlag
und von bewaffneten Konflikten im Erzeugerland berücksichtigen muss. Führt
dies zu dem Schluss, dass im konkreten Fall das Risiko, dass es sich um illegales
Holz oder sogenanntes „Konfliktholz“ handeln könnte, nicht vernachlässigbar ist,
darf solches Holz nicht importiert werden. Insofern ist im Falle von Holz aus der
Zentralafrikanischen Republik derzeit von einer sehr hohen Hürde auszugehen.
Im Rahmen der Kontrollen der Marktteilnehmer prüft die BLE Lieferungen aus
entsprechenden Konfliktländern besonders sorgfältig.
20. Wie wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene in Bezug auf das Voluntary
Partnership Agreement mit der Zentralafrikanischen Republik verhalten?
Die Bundesregierung unterstützt das langfristige Ziel der Europäischen
Kommission, das „Voluntary Partnership Agreement (VPA)“ mit der Zentralafrikanischen
Republik weiter voranzutreiben. Dieses wurde 2012 ratifiziert. Seine Umsetzung
verzögert sich seit März 2013 aufgrund der politischen Krise im Land und wird
erst nach Stabilisierung der politischen Verhältnisse und Umsetzung der in der
Vereinbarung gemachten Zusagen möglich sein.
a) Wird sich die Bundesregierung für eine Einstellung des Voluntary
Partnership Agreement mit der Zentralafrikanischen Republik einsetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass allein der Prozess der
Verhandlungen zu wertvollen Verbesserungen im Land geführt hat. Wesentliche
Fortschritte konnten beispielsweise in der Beteiligung der Zivilgesellschaft am
politischen Dialog zu Forstreformen erzielt werden. Somit dient die
Weiterverfolgung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit der Zentralafrikanischen
Republik nicht nur dem Fernziel der Sicherstellung legaler Holzexporte aus
diesem Erzeugerland in die EU, sondern auch der Erreichung wichtiger Reformziele
wie einer verantwortungsvollen Regierungsführung, demokratischen und
transparenten Entscheidungsprozessen und der Beteiligung relevanter Stakeholder-
Gruppen. Das vorübergehende „Einfrieren“ der Umsetzung des VPA seitens der
Kommission wird als sachgerecht bewertet.
b) Wie plant die Bundesregierung, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass
das bisherige Programm in seiner Wirkung untersucht und die
Finanzierung des Konfliktes in Zukunft vermieden wird?
Die Europäische Kommission ist sich der Probleme und schwierigen
Herausforderungen im Forstbereich bewusst. Eine Einschätzung der Lage wurde deshalb
von entsandten Experten vor Ort vorgenommen. Arbeiten an Vereinbarungen zur
finanziellen Unterstützung des VPAs wurden seitens der EU bis auf weiteres
eingestellt und sollen erst nach Stabilisierung der politischen Lage wieder
aufgenommen werden.
21. Plant die Bundesregierung eine Untersuchung der Programme des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB),
der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH,
der Internationalen Klimaschutzinitiative (IKI) und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW), die in Verbindung mit den Themen Holzexport,
Holzindustrie und Holzeinschlag stehen, um eine mögliche Unterstützung von
Unternehmen mit einer Geschichte beim illegalen Holzeinschlag auszuschließen?
Die Bundesregierung unterstützt seit 2003 die Umsetzung des EU FLEGT
Aktionsplans. Das BMZ, über die Durchführungsorganisationen GIZ und KfW,
fördert dazu insbesondere die Verhandlung oder Umsetzung von VPAs in
Produzentenländern (aktuell Elfenbeinküste, Honduras, Kamerun, Laos, Vietnam) und
unterstützt auch im Rahmen anderer Forst- und Umweltvorhaben die Bekämpfung
illegaler Aktivitäten im Wald. Darüber hinaus fördert das BMZ die Anwendung
waldrelevanter Standardsysteme – wie FSC, PEFC- als Instrument, um
Nachhaltigkeit in Produktion und Wertschöpfungsketten bis zum Konsumenten zu
verankern. Eine gesonderte Evaluierung der Programme hinsichtlich der Kooperation
mit Unternehmen ist nicht geplant. Generell werden bei der GIZ Unternehmen,
mit denen eine Zusammenarbeit erwogen wird, einer umfassenden Untersuchung
(sog. Business Partner Screening) unterzogen, um eventuelle Risiken im Bereich
Umwelt- oder Sozialanforderungen aufzudecken. Diese Überprüfung umfasst
auch Tätigkeiten in der Vergangenheit. Sollten aufgrund aktueller Entwicklungen
bestimmte Firmen in Verdacht kommen, illegale Aktivitäten zu unterstützen, und
sollten diese Firmen in Kooperationsbeziehungen zu Vorhaben der
Entwicklungszusammenarbeit stehen, werden diese Situationen zeitnah einer
Überprüfung unterzogen und entschieden, ob die Kooperation eingestellt wird.
Für die Programme des BMUB und des BMEL sind solche Untersuchungen
aufgrund ihrer Zielausrichtung derzeit nicht relevant und nicht vorgesehen.
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