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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Auswirkungen des Entwurfs für ein Bundesteilhabegesetz

Umsetzung der Vorgaben der UN-BRK; Verschlechterungen für bisherige Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe, Bestandschutzregelungen, leistungsberechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe und von Pflegeleistungen, Auswirkungen auf Länder, Kommunen und Träger in finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht; Wunsch- und Wahlrecht, Bedarfsermittlung, föderale Zersplitterung von Standards für Bedarfsermittlung und Leistungserbringung, Anrechnung von Einkommen und Vermögen, gleiches Recht auf Arbeit, Finanzierung, u.a.<br /> (insgesamt 47 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

13.09.2016

Antwortdauer

41 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/934603.08.2016

Auswirkungen des Entwurfs für ein Bundesteilhabegesetz

der Abgeordneten Katrin Werner, Sigrid Hupach, Matthias W. Birkwald, Dr. Rosemarie Hein, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Azize Tank, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD im Jahr 2013 vereinbart, ein neues „Bundesleistungsgesetz“ zu erarbeiten und „die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht“ weiterzuentwickeln.

Nach einem hochrangigen und langen Beteiligungsprozess von Behinderten-, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Selbstvertretungsorganisationen, Gewerkschaften, Schwerbehindertenvertretungen und der Wissenschaft sowie Abstimmungen mit Ländern, Kommunen und zwischen den Bundesministerien wurde am 26. April 2016 ein Referentenentwurf für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgelegt. Dieser wurde mit geringen Änderungen am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlossen und wird in den kommenden Monaten als Gesetzentwurf der Bundesregierung das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

Die zuvor beteiligten Verbände, Vereine und Organisationen zeigten sich Ende Mai bei einer Anhörung dazu im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verwundert und teils verärgert darüber, dass ihre im Rahmen des Beteiligungsprozesses geäußerten Vorschläge kaum Berücksichtigung fanden. Die Reaktionen fielen sehr kritisch aus. Sie reichten von Formulierungen erheblichen Änderungsbedarfes bis zur Ablehnung des Gesetzesvorschlages (wie unter anderem auf www.kobinet-nachrichten.org nachzuvollziehen).

In den zahlreichen Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft sowie im Aufruf „Nachbesserung jetzt!“ vom 21. Juli 2016 und in den „Sechs gemeinsamen Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz“ des Deutschen Behindertenrates (DBR), der Fach- und Wohlfahrtsverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), denen sich bis zum 18. Juli 2016 über 130 Verbände, Vereine und Organisationen angeschlossen haben, wird beispielsweise die Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises, des Wunsch- und Wahlrechts und des Rechts auf Selbstbestimmung gemäß der rechtsverbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) kritisiert. Auch die weiterhin bestehenden Kostenvorbehalte und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei notwendigen Teilhabeleistungen werden, trotz geringer Verbesserungen, einhellig abgelehnt.

Ebenso werden eine Regionalisierung und Zersplitterung von Standards für die Bedarfsermittlung und Leistungserbringung befürchtet und abgelehnt.

Es bleiben nach Auffassung der Fragesteller zu viele Fragen offen, die es zu klären gilt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen47

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, mit dem BTHG ein „modernes Teilhaberecht“ zu schaffen, das den Vorgaben der UN-BRK entspricht, wie es CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt haben (bitte begründen)?

2

Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus zahlreichen sehr kritischen bis ablehnenden Stellungnahmen von Behinderten-, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Selbstvertretungsorganisationen und Gewerkschaften – hierbei insbesondere aus dem Aufruf „Nachbesserung jetzt!“ vom 21. Juli 2016 – und den „Sechs gemeinsamen Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz“, denen sich bis zum 18. Juli 2016 über 130 Verbände, Vereine und Organisationen angeschlossen haben?

3

Welche Regelungen im BTHG werden nach Einschätzung der Bundesregierung zu Verschlechterungen für bisher Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe führen?

4

Für welche Regelungen ist ein Bestandsschutz im geplanten BTHG vorgesehen?

5

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Behinderungsbegriff der UN-BRK nicht korrekt und vollständig ins geplante BTHG übernommen und die Wörter „volle“ und „wirksame“ zur Beschreibung der Teilhabe weggelassen?

6

Warum wird in § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) (neu) – Leistungsberechtigter Personenkreis – eine „Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße“ als Voraussetzung definiert, obwohl dies die UN-BRK nicht vorsieht, und wie kann diese einschränkende Regelung im Einklang mit der UN-BRK stehen?

7

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass mit „der Neuregelung“ […] „der leistungsberechtigte Personenkreis nicht ausgeweitet und nicht eingeschränkt“ (S. 285, Gesetzentwurf – GE – für ein BTHG) wird, ohne im Vorfeld mögliche Auswirkungen dieser Regelung wissenschaftlich fundiert zu untersuchen?

8

Wie soll aus Sicht der Bundesregierung eine Kann-Regelung eine Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises verhindern, wenn „die Leistungsgewährung im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Eingliederungshilfe“ (S. 286, GE BTHG) liegt?

9

Gelten befristete Leistungen der Tages- oder Kurzzeitpflege als „ohne konkreten Bezug zum Arbeitsleben tagesstrukturierende Leistungen zur Förderung [...] sozialer Teilhabe“ (S. 287, GE BTHG), die einen Leistungsbezug nach Kapitel 4 SGB IX (neu) ausschließen (bitte begründen)?

10

Welche Auswirkungen wird § 99 SGB IX (neu) auf die Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen haben? Wird es nach Einschätzung der Bundesregierung Verschlechterungen und Einschränkungen geben?

11

Welche Auswirkungen wird § 99 SGB IX (neu) auf Länder, Kommunen und auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwaltungen in finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn diese Regelungen in die Realität umgesetzt und bürokratisch geprüft werden müssen?

12

Mit welchen Maßnahmen sollen Länder und Kommunen im Jahr 2020 die Einsparungen von 100 Millionen Euro, der im Bundesteilhabegesetz genannten „Effizienzrendite in der Eingliederungshilfe durch bessere Steuerung“, erfüllen?

13

Wie entwickeln sich, nach Annahme der Bundesregierung, die Einsparungen durch die „Effizienzrendite in der Eingliederungshilfe durch bessere Steuerung“ in den folgenden zehn Jahren nach 2020?

14

Auf welcher Daten- und Berechnungsgrundlage geht die Bundesregierung von Einsparungen in dieser Höhe aus?

15

Wie viele Menschen mit Behinderungen beziehen nach geltendem Recht Leistungen der Eingliederungshilfe?

16

Wie viele Menschen mit Behinderungen beziehen gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen

a) nach dem SGB XI und

b) „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII Siebtes Kapitel?

17

Wie viele Menschen mit Behinderungen werden voraussichtlich gemäß dem geplanten neuen Recht des BTHG, insbesondere gemäß § 99 SGB IX (neu), entsprechende Leistungen beziehen?

18

Wie wird sich, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Zahl von Bezieherinnen und Beziehern von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der geplanten Regelungen in den nächsten zehn Jahren entwickeln?

19

Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung das Verhältnis der Zahl von Bezieherinnen und Beziehern von Teilhabeleistungen zur Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeleistungen entwickeln?

20

Wie begegnet die Bundesregierung Befürchtungen, dass es angesichts der Regelungen im geplanten BTHG in § 91 Absatz 3 SGB IX (neu) zu einer Aufteilung in teilhabefähige und nicht teilhabefähige Menschen mit Behinderungen kommen wird (wie unter anderem in der Stellungnahme vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. vom 18. Mai 2016 formuliert)?

21

Warum gehen aus Sicht der Bundesregierung im geplanten BTHG in § 102 SGB IX (neu) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation den Leistungen zur sozialen Teilhabe vor?

22

Welche Gefahr sieht die Bundesregierung, dass mit dieser Regelung in § 102 SGB IX (neu) in Verbindung mit § 76 SGB IX (neu) Menschen mit schwersten Behinderungen, die nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen möchten, gegen ihren Wunsch einen Werkstattplatz annehmen müssen, und in welchem Verhältnis steht nach Auffassung der Bundesregierung diese Regelung zum Inklusionsverständnis der UN-BRK?

23

Wie definiert die Bundesregierung „häusliches Umfeld im Sinne des § 36 SGB XI“, und gehören stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe zum häuslichen Umfeld?

24

Welche Auswirkungen werden die Regelungen in den §§ 76, 91 und 102 SGB IX (neu) auf Menschen mit schwersten Behinderungen und ihre Angehörigen haben?

25

Welche Auswirkungen werden die §§ 76, 91 und 102 SGB IX (neu) auf Länder, Kommunen und auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwaltungen in finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn diese Regelungen in die Realität und inhaltlich umgesetzt werden müssen?

26

Inwieweit erachtet die Bundesregierung das Wunsch- und Wahlrecht im Sinne der UN-BRK von Menschen mit Behinderungen als berücksichtigt, wie im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD versprochen, wenn im geplanten BTHG in § 104 SGB IX (neu) Kostenvergleiche von Leistungen und Zumutbarkeitsprüfungen vorgesehen sind sowie in § 116 SGB IX (neu) eine gemeinschaftliche Erbringung von Leistungen (das sog. Zwangspooling) bei Zumutbarkeit ermöglicht wird?

27

Wie definiert die Bundesregierung „das im Sozialrecht bewährte Kriterium der Zumutbarkeit“ (S. 289 und 290, GE BTHG), und wie soll die bundeseinheitliche inhaltliche Umsetzung dieses Kriteriums sichergestellt werden?

28

Mit Einsparungen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung im Zuge der Einführung der gemeinsamen Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen, dem sogenannten „Zwangspooling“?

29

In welchem Maße wird aus Sicht der Bundesregierung einem Menschen mit Behinderungen das in Artikel 19 UN-BRK festgeschriebene Recht der freien Wahl der Wohnform und auf Selbstbestimmung garantiert, oder kann ein individuelles Wohnen, wenn ja, wie begründet, aufgrund der §§ 104 und 116 aus Kostengründen versagt werden?

30

Welche Auswirkungen werden die §§ 104 und 116 SGB IX (neu) laut Bundesregierung auf Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen haben?

31

Welche Auswirkungen werden die §§ 104 und 116 SGB IX (neu) auf Länder, Kommunen und auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwaltungen in finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn diese Regelungen in die Realität und inhaltlich umgesetzt werden müssen?

32

Inwieweit steht das Versprechen, welches CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag vereinbarten, dass die Leistungen „sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eine[m] bundeseinheitlichen Verfahre[n] personenbezogen ermittelt werden“ sollen, im Einklang mit der im vorliegenden BTHG formulierten Regelung in § 118 Absatz 2 SGB IX (neu), mit der die Landesregierungen ermächtigt werden, „durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen“?

33

Wird mit dieser Ermächtigung der Länder im BTHG das Versprechen nach bundesweit einheitlichen Kriterien und Verfahren zur Bedarfsermittlung erfüllt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

34

Welche Auswirkungen wird § 118 SGB IX (neu) laut der Bundesregierung auf Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen haben?

35

Welche Auswirkungen wird § 118 SGB IX (neu) auf Länder, Kommunen und auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwaltungen in finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn diese Regelungen in die Realität und inhaltlich umgesetzt werden müssen?

36

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der ablehnenden Haltung gegenüber jeglichen Überlegungen, die Gesetzgebungskompetenz für die Eingliederungshilfe auf die Länder zu übertragen, wie es beispielsweise der Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD) in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2016 formuliert?

37

Wie begegnet die Bundesregierung der Forderung des SoVD (Stellungnahme vom 20. Mai 2016), dass es keine „föderale Zersplitterung des Rechts, aber auch von Standards und Maßstäben, die Art und Umfang der Leistungsgewährung in der Eingliederungshilfe betreffen“, geben darf?

38

In welcher Weise wird die Bundesregierung die Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 19 UN-BRK umsetzen, in denen der Ausschuss empfiehlt,

a) Schritte zur Novellierung von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu unternehmen mit dem Ziel, mit Hilfe umfangreicherer sozialer Assistenzdienste Inklusion, Selbstbestimmung und die Entscheidung, in der Gemeinschaft zu leben, zu ermöglichen;

b) ausreichende Finanzmittel verfügbar zu machen, um die Deinstitutionalisierung und selbstbestimmtes Leben zu fördern, einschließlich höherer Finanzmittel für die Bereitstellung ambulanter Dienste in der Gemeinde, die Menschen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen auf der Grundlage der freien und informierten Einwilligung der bzw. des Betroffenen bundesweit die erforderliche Unterstützung gewähren;

c) den Zugang zu Programmen und Leistungen zu verbessern, die das Leben in der Gemeinschaft unterstützen und behinderungsbedingte Aufwendungen decken (bitte getrennt beantworten)?

39

Erachtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die finanziellen Mittel, die für das BTHG bereitgestellt wurden, als ausreichend, oder werden diese Mittel noch ausgeweitet?

40

Erachtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die auch im geplanten BTHG verankerten Kostenvorbehalte als menschenrechtlich tragbar? Wenn ja, warum? Wenn nein, was soll noch geändert werden?

41

Entspricht, nach Einschätzung der Bundesregierung, die immer noch vorgesehene Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Menschen mit Behinderungen, die auf Teilhabeleistungen angewiesen sind, einem modernen und menschenrechtlich fundierten Teilhabeverständnis, welches auch der UN-Fachausschuss vertritt?

42

Für welche Maßnahmen wurden und werden die im März 2015 per Kabinettsbeschluss vom BTHG abgekoppelten 5 Milliarden Euro verwendet (bitte einzeln nach Maßnahme und dafür entstandenen Kosten auflisten)?

43

Aus welchem Haushaltsposten des Bundes wurden diese Mittel finanziert?

44

Werden die im Rahmen des Koalitionsbeschlusses vom 1. Juni 2016 zum BTHG aufgeführten 5 Milliarden Euro zusätzlich zu den im März 2015 abgekoppelten 5 Milliarden Euro aufgebracht? Wenn ja, für welche Regelungen im geplanten BTHG sollen diese Mittel verwendet werden – beispielsweise für Leistungsausweitungen –, oder sollen sie lediglich zur Entlastung der Kommunen und damit zur Übernahme von Aufwendungen der Kommunen dienen? Wenn nicht, warum wurden diese Mittel dann im Zusammenhang mit dem BTHG aufgeführt?

45

Aus welchem Haushaltsposten des Bundes werden diese Gelder finanziert?

46

Mit welcher Begründung ist weder eine Erhöhung der Beschäftigungsquote noch der Ausgleichsabgabe im geplanten BTHG vorgesehen, obwohl der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, im vergangenen Jahr den Vorschlag zur Verdoppelung der Ausgleichsabgabe machte (vgl. DER SPIEGEL, Ausgabe 30 vom 18. Juli 2015)?

47

Welchen zusätzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Hinblick auf Artikel 27 UN-BRK, nach dem alle Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht auf Arbeit haben wie Menschen ohne Behinderungen?

Berlin, den 3. August 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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