[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
9. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9618
18. Wahlperiode 13.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Sigrid Hupach,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9346 –
Auswirkungen des Entwurfs für ein Bundesteilhabegesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD im Jahr 2013 vereinbart,
ein neues „Bundesleistungsgesetz“ zu erarbeiten und „die Eingliederungshilfe
zu einem modernen Teilhaberecht“ weiterzuentwickeln.
Nach einem hochrangigen und langen Beteiligungsprozess von Behinderten-,
Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Selbstvertretungsorganisationen,
Gewerkschaften, Schwerbehindertenvertretungen und der Wissenschaft sowie
Abstimmungen mit Ländern, Kommunen und zwischen den Bundesministerien wurde
am 26. April 2016 ein Referentenentwurf für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vorgelegt. Dieser wurde mit geringen Änderungen am 28. Juni 2016 vom
Bundeskabinett beschlossen und wird in den kommenden Monaten als
Gesetzentwurf der Bundesregierung das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Die zuvor beteiligten Verbände, Vereine und Organisationen zeigten sich Ende
Mai bei einer Anhörung dazu im Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) verwundert und teils verärgert darüber, dass ihre im Rahmen des
Beteiligungsprozesses geäußerten Vorschläge kaum Berücksichtigung fanden. Die
Reaktionen fielen sehr kritisch aus. Sie reichten von Formulierungen
erheblichen Änderungsbedarfes bis zur Ablehnung des Gesetzesvorschlages (wie unter
anderem auf
www.kobinet-nachrichten.org nachzuvollziehen).
In den zahlreichen Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft sowie im Aufruf
„Nachbesserung jetzt!“ vom 21. Juli 2016 und in den „Sechs gemeinsamen
Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz“ des Deutschen Behindertenrates
(DBR), der Fach- und Wohlfahrtsverbände und des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB), denen sich bis zum 18. Juli 2016 über 130 Verbände, Vereine
und Organisationen angeschlossen haben, wird beispielsweise die
Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises, des Wunsch- und Wahlrechts
und des Rechts auf Selbstbestimmung gemäß der rechtsverbindlichen UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) kritisiert. Auch die weiterhin
bestehenden Kostenvorbehalte und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei
notwendigen Teilhabeleistungen werden, trotz geringer Verbesserungen,
einhellig abgelehnt.
Ebenso werden eine Regionalisierung und Zersplitterung von Standards für die
Bedarfsermittlung und Leistungserbringung befürchtet und abgelehnt.
Es bleiben nach Auffassung der Fragesteller zu viele Fragen offen, die es zu
klären gilt.
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, mit dem BTHG ein „modernes
Teilhaberecht“ zu schaffen, das den Vorgaben der UN-BRK entspricht, wie es
CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt haben (bitte
begründen)?
Am 26. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention –
UN-BRK) in Deutschland in Kraft getreten. Die UN-BRK ist seither geltendes
Recht und eine wichtige Leitlinie für die Behindertenpolitik in Deutschland.
Bund, Länder und Gemeinden sowie die Sozialversicherung und andere
Institutionen arbeiten ständig an der Weiterentwicklung der gleichberechtigten Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen. Mit der Ratifikation der UN-BRK hat sich die
Bundesrepublik Deutschland dazu bekannt, das deutsche Recht grundsätzlich in
Übereinstimmung mit diesem Menschenrechtsübereinkommen
weiterzuentwickeln.
Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei den
Vereinten Nationen hat der Bundesrepublik Deutschland in seinen „Abschließenden
Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ vom 13. Mai 2015 eine
Vielzahl von Handlungsempfehlungen zur weiteren Umsetzung der UN-BRK
gegeben. So soll die Bundesrepublik Deutschland unter anderem
die gesetzliche Definition von Behinderung mit den allgemeinen Grundsätzen
und Bestimmungen der UN-BRK in Einklang bringen,
ausreichende Finanzmittel verfügbar machen, um die Deinstitutionalisierung
und selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen zu fördern,
die Voraussetzungen für einen inklusiven Arbeitsmarkt schaffen,
eine Prüfung des Umfangs vornehmen, in dem Menschen mit Behinderungen
ihr persönliches Einkommen verwenden, um ihre Bedarfe zu decken und
selbstbestimmt zu leben, und
Menschen mit Behinderungen soziale Dienstleistungen zur Verfügung stellen,
die ihnen Inklusion, Selbstbestimmung und die Entscheidung, in der
Gemeinschaft zu leben, ermöglichen.
Folgende Ziele sollen im Lichte der UN-BRK mit dem Bundesteilhabegesetz
(BTHG) verwirklicht werden:
Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis einer inklusiven Gesellschaft soll
durch einen neu gefassten Behinderungsbegriff Rechnung getragen werden.
Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und zeitintensive
Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sowie Doppelbegutachtungen zulasten
der Menschen mit Behinderungen vermieden werden.
Die Position der Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu den
Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern soll durch eine ergänzende
unabhängige Teilhabeberatung gestärkt werden.
Die Anreize zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
sollen auf persönlicher und institutioneller Ebene verbessert werden.
Die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen
entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung sollen unter Berücksichtigung des
Sozialraumes bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe gestärkt werden.
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen insbesondere im Hinblick auf
studierende Menschen mit Behinderungen verbessert werden.
Die Zusammenarbeit der unter dem Dach der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation befindlichen Rehabilitationsträger und die Transparenz des
Rehabilitationsgeschehens sollen verbessert werden.
Das Recht der Eingliederungshilfe soll zu einem modernen Teilhaberecht
weiterentwickelt werden, in dessen Mittelpunkt der Mensch mit seinen
behinderungsspezifischen Bedarfen steht. Gleichzeitig soll keine neue
Ausgabendynamik entstehen und die bestehende durch Verbesserungen in der
Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe gebremst werden.
Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
(SGB II) und im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (SGB VI) sollen präventive Maßnahmen ergriffen und neue Wege
erprobt werden, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit (drohenden)
Behinderungen zu erhalten und so Übergänge in die Eingliederungshilfe zu
reduzieren.
Im Schwerbehindertenrecht soll das ehrenamtliche Engagement der
Schwerbehindertenvertretungen gestärkt, sollen Mitwirkungsmöglichkeiten von
Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen verbessert
und sollen die besonders schweren Beeinträchtigungen von taubblinden
Menschen berücksichtigt werden.
Diese Zielsetzungen des Bundesteilhabegesetzes entsprechen nach Auffassung
der Bundesregierung den Vorgaben der UN-BRK.
2. Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
aus zahlreichen sehr kritischen bis ablehnenden Stellungnahmen von
Behinderten-, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Selbstvertretungsorganisationen
und Gewerkschaften – hierbei insbesondere aus dem Aufruf
„Nachbesserung jetzt!“ vom 21. Juli 2016 – und den „Sechs gemeinsamen
Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz“, denen sich bis zum 18. Juli 2016 über
130 Verbände, Vereine und Organisationen angeschlossen haben?
Die Bundesregierung hat am 28. Juni 2016 den Regierungsentwurf für das BTHG
beschlossen. Handlungsbedarf infolge der Anhörungen zum Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde bereits im Rahmen der
Erarbeitung des Regierungsentwurfes und des Kabinettbeschlusses
berücksichtigt. Nunmehr obliegt es dem Deutschen Bundestag und dem Deutschen
Bundesrat zu entscheiden, ob weitere Veränderungen am Gesetzentwurf herbeigeführt
werden.
3. Welche Regelungen im BTHG werden nach Einschätzung der
Bundesregierung zu Verschlechterungen für bisher Leistungsberechtigte der
Eingliederungshilfe führen?
Mit dem BTHG erfolgt ein Systemwechsel. Es werden sowohl strukturelle als
auch leistungsrechtliche Veränderungen durch ein Bündel von Maßnahmen am
geltenden Recht vorgenommen. Ziel des BTHG ist es, die Lebenssituation von
Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Befürchtungen möglicher
Leistungsverschlechterungen für bisher Leistungsberechtigte sollen insbesondere mit
einer Evidenzbeobachtung, Besitzstandsregelungen und einer
Umsetzungsbegleitung nach Artikel 25 Absatz 2 des BTHG-Entwurfs begegnet werden.
4. Für welche Regelungen ist ein Bestandsschutz im geplanten BTHG
vorgesehen?
Im BTHG sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen, die im Einzelfall
auch als Bestandsschutz wirken können:
Für ambulant betreute Menschen gilt nach § 149 SGB IX des BTHG-Entwurfs
unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Bundessozialhilfegesetzes in
der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung weiter. Personen, die Leistungen der
Eingliederungshilfe empfangen haben und deren ambulante Betreuung am
26. Juni 1996 sichergestellt war, können weiterhin die bisherigen ambulanten
Leistungen in Anspruch nehmen, selbst wenn eine stationäre Einrichtung
zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten
verbunden ist. Diese Übergangsregelung besteht bereits im heutigen Recht der
Sozialhilfe (§ 130 SGB XII) und wird auch für die neu geregelte
Eingliederungshilfe unverändert beibehalten.
§ 150 SGB IX des BTHG-Entwurfs enthält eine Übergangsregelung zum
Einsatz des Einkommens. Sie stellt für Ausnahmefälle unter bestimmten
Voraussetzungen sicher, dass Leistungsberechtigte durch den aufzubringenden
Beitrag nach dem neuen Recht der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020
nicht höher belastet werden als nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden
Recht des SGB XII.
Durch § 139 SGB XII des BTHG-Entwurfs wird eine Übergangsregelung
geschaffen, die bei Inkrafttreten der Änderung des § 42b SGB XII gewährleistet,
dass es für Menschen mit Behinderungen im Vergleich zum Rechtsstand am
31. Dezember 2019 keine Veränderung bei der Höhe der anzuerkennenden
Bedarfe für Unterkunft und Heizung gibt.
Für Leistungsberechtigte in einer ambulanten Wohnform, die zugleich
Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII und Leistungen der
Eingliederungshilfe bekommen, gilt nach § 139 SGB XII des BTHG-Entwurfs
auch ab dem Jahr 2020, dass es sich bei dieser Wohnform um eine Wohnung
nach § 42b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SGB XII des BTHG-
Entwurfs handelt. Dies ist bei der Bestimmung der Höhe der anzuerkennenden
Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
Für Wohnformen einer stationären Einrichtung nach § 27b SGB XII gilt diese
Unterkunft weiterhin als persönlicher Wohnraum mit Gemeinschaftsräumen
nach § 42b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII des BTHG-
Entwurfs, solange durch bauliche und sonstige Änderungen die Voraussetzungen
für eine Wohnung nach § 42b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SGB XII
nicht erfüllt werden. Die Rechtsänderungen wirken sich folglich nicht auf
Wohnverhältnisse aus, die vor dem 1. Januar 2020 begründet worden sind und
nach dem 31. Dezember 2019 weiter bestehen.
5. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Behinderungsbegriff der
UN-BRK nicht korrekt und vollständig ins geplante BTHG übernommen
und die Wörter „volle“ und „wirksame“ zur Beschreibung der Teilhabe
weggelassen?
Bei der Neufassung des Behinderungsbegriffs im Rahmen des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden das in Artikel 1 Satz 2 UN-BRK formulierte
Verständnis von Behinderung sowie der Behinderungsbegriff des
Behindertengleichstellungsgesetzes berücksichtigt. Die Formulierung „volle, wirksame und
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ ist prominent in die
Vorschrift des § 1 SGB IX des BTHG-Entwurfs aufgenommen und sichert somit
Menschen mit Behinderungen Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft.
6. Warum wird in § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
(neu) – Leistungsberechtigter Personenkreis – eine „Einschränkung der
Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße“ als
Voraussetzung definiert, obwohl dies die UN-BRK nicht vorsieht, und wie kann
diese einschränkende Regelung im Einklang mit der UN-BRK stehen?
Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe
orientiert sich an dem Verständnis von Behinderung im Sinne der UN-BRK. Die
Spezifizierung durch das Merkmal „Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an
der Gesellschaft in erheblichem Maße“ zielt darauf, dass der bisher
leistungsberechtigte Personenkreis leistungsberechtigt bleibt.
Die Regelung des neuen § 99 SGB IX im Entwurf eines BTHG in der Gesamtheit
bildet das gewandelte fachliche Verständnis von Behinderung ab, das sich u.a. in
der Internationen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der UN-BRK
widerspiegelt. Die Regelung verbindet das gewandelte fachliche Verständnis mit
der für die Eingliederungshilfe unabdingbaren Notwendigkeit, eine „in
erheblichem Maße eingeschränkte Fähigkeit am Leben in der Gesellschaft“ im Einzelfall
festzustellen.
Mit der Regelung wird auch die heutige Praxis abgebildet, in der der Begriff der
„wesentlichen Behinderung“ bereits entsprechend ausgelegt wird.
7. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass mit „der Neuregelung“ […]
„der leistungsberechtigte Personenkreis nicht ausgeweitet und nicht
eingeschränkt“ (S. 285, Gesetzentwurf – GE – für ein BTHG) wird, ohne im
Vorfeld mögliche Auswirkungen dieser Regelung wissenschaftlich fundiert zu
untersuchen?
Der Bundesgesetzgeber muss nachhalten und beurteilen können, ob die mit dem
BTHG verbundenen gesetzgeberischen Ziele trotz anspruchsvoller Sach- und
Rechtsfragen und der Ausführung des Rechts durch die Länder zielgenau erreicht
werden. Mit der Umsetzungsbegleitung nach Artikel 25 Absatz 2 des BTHG-
Entwurfs wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales deshalb ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Ländern eine Untersuchung zur Implementation der
reformierten Eingliederungshilfe durchzuführen. Mit den Erkenntnissen dieser
Untersuchung soll der Gesetzgeber Hinweise auf etwaige Veränderungsbedarfe
erhalten. Mit der Untersuchung soll insbesondere festgestellt werden, ob die
wesentlichen Ziele der Reform der Eingliederungshilfe – Verbesserung der
Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und Bremsen der
Ausgabendynamik – erreicht werden. Die Erkenntnisse der Untersuchung sollen mit den
Erkenntnissen der Evidenzbeobachtung verknüpft werden, mit welcher die Länder
ab dem Inkrafttreten des neuen SGB IX, Teil 2, im Jahr 2020 beginnen.
Mit der Untersuchung und der Unterstützung der Implementation kann bereits im
Jahr 2017 begonnen werden, um möglichst frühzeitig Erkenntnisse für die
erforderliche Vergleichsbetrachtung bei der Umsetzung von altem Recht und neuem
Recht zu gewinnen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im
Benehmen mit den Ländern Dritte mit der Untersuchung und der
Umsetzungsunterstützung beauftragen.
8. Wie soll aus Sicht der Bundesregierung eine Kann-Regelung eine
Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises verhindern, wenn „die
Leistungsgewährung im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der
Eingliederungshilfe“ (S. 286, GE BTHG) liegt?
Ziel der Bundesregierung ist es, den bisherigen leistungsberechtigten
Personenkreis der Eingliederungshilfe beizubehalten. Die Regelung zum
leistungsberechtigten Personenkreis ist insoweit bereits zielführend, als eine in der Praxis
erfolgte Prüfung verschiedener Beispiele zur Zugehörigkeit zum Personenkreis
zeigte, dass die vorgesehene Regelung keine Einschränkung des
leistungsberechtigten Personenkreises zur Folge hat. Dennoch wurde zusätzlich eine
Ermessensregelung in den Gesetzentwurf aufgenommen, um mögliche Lücken zu
schließen.
Die Regelung beinhaltet einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des
Ermessens. Im Einzelfall kann das Ermessen so weit eingeschränkt sein, dass nur
eine einzige Entscheidung fehlerfrei möglich ist (sog. „Ermessensreduzierung auf
Null“).
9. Gelten befristete Leistungen der Tages- oder Kurzzeitpflege als „ohne
konkreten Bezug zum Arbeitsleben tagesstrukturierende Leistungen zur
Förderung [...] sozialer Teilhabe“ (S. 287, GE BTHG), die einen Leistungsbezug
nach Kapitel 4 SGB IX (neu) ausschließen (bitte begründen)?
Die Befürchtungen eines Leistungsausschlusses in dieser Konstellation sind
unbegründet. Pflegeleistungen stellen keine Leistungen zur Förderung der sozialen
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dar, sie sind Aufgabe der
Eingliederungshilfe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen umfasst die Eingliederungshilfe
auch künftig tagesstrukturierende Leistungen zur sozialen Teilhabe.
10. Welche Auswirkungen wird § 99 SGB IX (neu) auf die Menschen mit
Behinderungen und ihre Angehörigen haben?
Wird es nach Einschätzung der Bundesregierung Verschlechterungen und
Einschränkungen geben?
Im Lichte des neuen Verständnisses von Behinderung werden nicht mehr
typisierte Behinderungsarten kraft Gesetzes als Voraussetzung für den
leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe herangezogen. Mit dem neuen
Recht werden Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Individualität
differenziert betrachtet. Im Mittelpunkt stehen der einzelne Mensch, seine ganz
persönliche Situation und seine verfügbaren Ressourcen. Dieses Verständnis
von Behinderung spiegelt sich an der ICF) derWHO wider. Ob der Mensch mit
Behinderungen zum leistungsberechtigten Personenkreis gehört, ist nach dem
Verständnis der UN-BRK das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen der
individuellen Beeinträchtigung und den in der Gesellschaft vorhandenen
Barrieren sowie der ICF als Klassifikationssystem, das die Aktivitäten und die
Teilhabeeinschränkung sowie die jeweiligen Kontextfaktoren berücksichtigt.
11. Welche Auswirkungen wird § 99 SGB IX (neu) auf Länder, Kommunen und
auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwaltungen in finanzieller,
personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn diese Regelungen in die
Realität umgesetzt und bürokratisch geprüft werden müssen?
Schon im Rahmen des geltenden Rechts ist zu prüfen, ob Menschen mit
Behinderungen zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe
gehören. Über die Regelung zum Zugang zu den Leistungen im geltenden Recht hat
der Träger der Sozialhilfe nach heutiger Rechtslage insbesondere das Merkmal
der „wesentlichen Behinderung“ zu prüfen. Da die Prüfung des Leistungszugangs
sowohl nach altem als auch nach neuem Recht durchzuführen ist, sind insoweit
keine grundsätzlichen Ausgabensteigerungen zu erwarten.
12. Mit welchen Maßnahmen sollen Länder und Kommunen im Jahr 2020 die
Einsparungen von 100 Millionen Euro, der im Bundesteilhabegesetz
genannten „Effizienzrendite in der Eingliederungshilfe durch bessere
Steuerung“, erfüllen?
Mit dem BTHG wird eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen um die
Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe zu erhöhen.
Die wichtigsten Maßnahmen sind das in der Eingliederungshilfe ergänzend zum
Teilhabeplanverfahren anzuwendende Gesamtplanverfahren sowie Regelungen
im Vertragsrecht, die zu einer effizienteren Leistungserbringung durch die
Leistungsanbieter führen sollen. Durch die beiden präventiv wirkenden
Modellvorhaben in den Rechtskreisen SGB II und SGB VI sollen Menschen mit drohenden
Behinderungen und drohender Erwerbsunfähigkeit innovative Maßnahmen
zuteilwerden, mit denen der Erhalt der Erwerbsfähigkeit gesichert werden kann.
Mittelbar sollen damit auch die Zugänge in die Eingliederungshilfe wirksam
gebremst werden. Zudem sind Verbesserungen im Vertragsrecht vorgesehen.
Hierbei wird im Gesetzentwurf angenommen, dass alle Maßnahmen, die die
Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe erhöhen und die Zugänge verringern, zu
einer dauerhaften Reduzierung des Ausgabenanstiegs bei den Trägern der
Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2020 und in den Folgejahren führen.
Bei der Berechnung der Angaben im Gesetzentwurf wurden 0,5 Prozent der für
das Jahr 2020 prognostizierten Ausgaben in Höhe von 20,9 Mrd. Euro zugrunde
gelegt. Für eine Prognose der Ausgaben der Eingliederungshilfe, die ohne die
Steuerungseffekte des BTHG eintreten würden, wurden die tatsächlichen
Bruttoausgaben der Eingliederungshilfe des Jahres 2014 mit der durchschnittlichen
Wachstumsrate der Jahre 2010 bis 2014 bis zum Jahr 2020 fortgeschrieben.
Daraus ergeben sich geschätzte Minderausgaben für die Länder und Gemeinden in
Höhe von rund 100 Mio. Euro durch die Maßnahmen dieses Gesetzes im Jahr
2020. Die Realisierung der Effizienzrendite liegt in der
Umsetzungsverantwortung der Träger der Eingliederungshilfe und der Länder, die die Umsetzung des
neuen Rechts mit Landesausführungsbestimmungen steuern. Mit dem BTHG
werden den Trägern der Eingliederungshilfe Instrumentarien zur Erhöhung ihrer
Steuerungsfähigkeit an die Hand gegeben. Die Umsetzung kann jedoch nur durch
die zuständige Verwaltungsebene erfolgen.
13. Wie entwickeln sich, nach Annahme der Bundesregierung, die Einsparungen
durch die „Effizienzrendite in der Eingliederungshilfe durch bessere
Steuerung“ in den folgenden zehn Jahren nach 2020?
Durch die Erhöhung der Steuerungsfähigkeit und die Verringerung der Zugänge
in die Eingliederungshilfe wird pauschalierend von einer aufwachsenden
Effizienzrendite im Jahr des Inkrafttretens 2020 und den Folgejahren ausgegangen.
Die Effizienzrendite schwächt die erwarteten Ausgabensteigerungen in der
Eingliederungshilfe, die ohne das BTHG eintreten würden, ab. Im Jahr des
Inkrafttretens wird eine Effizienzrendite im Umfang von 0,5 Prozent der in diesem Jahr
prognostizierten Ausgaben in Höhe von rund 20,9 Mrd. Euro zugrunde gelegt. In
den Folgejahren 2021 und 2022 steigt diese Effizienzrendite in 0,5 Prozent-
Schritten bis auf 1,5 Prozent an. Somit ergeben sich geschätzte Minderausgaben
für die Länder und Gemeinden in Höhe von rund 100 Mio. Euro durch die
Maßnahmen dieses Gesetzes ab dem Jahr 2020. Die Minderausgaben entwickeln sich
damit fort bis auf ein Einsparvolumen von rund 380 Mio. Euro im Jahr 2025,
jeweils bezogen auf die prognostizierten Gesamtausgaben der
Eingliederungshilfe. Für die darauffolgenden Jahre bleibt es bei einer Effizienzrendite von
1,5 Prozent der Gesamtausgaben.
Derzeit liegen keine Einschätzungen vor, wie sich die Gesamtausgaben der
Eingliederungshilfe nach dem Jahr 2025 entwickeln.
14. Auf welcher Daten- und Berechnungsgrundlage geht die Bundesregierung
von Einsparungen in dieser Höhe aus?
Die Gesamtausgaben der Eingliederungshilfe der zurückliegenden Jahre als
Berechnungsgrundlage für die Quantifizierung und Prognose der zu erwartenden
Ausgabensteigerung in künftigen Jahren ergeben sich aus der Bundesstatistik für
die Sozialhilfe. Die angenommene Effizienzrendite von 100 Mio. Euro für das
Jahr 2020 für die gesamte Eingliederungshilfe ist ein pauschalierter Schätzwert,
der keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Kostenentwicklung zulässt. Da die
Kostenentwicklung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ist, wird dies
auch für die Entwicklung der Effizienzrendite zutreffen.
15. Wie viele Menschen mit Behinderungen beziehen nach geltendem Recht
Leistungen der Eingliederungshilfe?
Im Laufe des Berichtsjahres 2014 bezogen insgesamt in und außerhalb von
Einrichtungen 860.489 Personen Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII.
Am Jahresende 2014 (Stichtagsbetrachtung) waren es 710 665 Personen.
Aktuellere Zahlen für das Jahr 2015 liegen derzeit noch nicht vor und sind
voraussichtlich erst zum Jahresende 2016 zu erwarten.
16. Wie viele Menschen mit Behinderungen beziehen gleichzeitig Leistungen
der Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen
Über die gleichzeitige Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe und
Pflegeleistungen nach dem SGB XI bzw. Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII
liegen nur eingeschränkte Informationen vor.
a) nach dem SGB XI und
Für das SGB XI liegen nur Angaben für vollstationäre Einrichtungen vor.
Demnach erhielten im Jahr 2015 87.963 Personen in vollstationären Einrichtungen
einen Zuschuss nach § 43a SGB XI. Diese Personen erhalten ebenfalls
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII.
b) „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII Siebtes Kapitel?
Für das SGB XII liegen aus den Standardaufbereitungen der SGB XII-Statistik
keine Informationen vor. Eine Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes
hat ergeben, dass 1,8 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger von
Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen gleichzeitig auch Hilfe zur Pflege
erhalten (entspricht 5 032 Fällen im Jahr 2013). Bei den Empfängerinnen und
Empfängern in Einrichtungen waren es 0,5 Prozent (entspricht 2 272 Fällen im Jahr
2013).
17. Wie viele Menschen mit Behinderungen werden voraussichtlich gemäß dem
geplanten neuen Recht des BTHG, insbesondere gemäß § 99 SGB IX (neu),
entsprechende Leistungen beziehen?
18. Wie wird sich, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Zahl von
Bezieherinnen und Beziehern von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe
aufgrund der geplanten Regelungen in den nächsten zehn Jahren entwickeln?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
In Bezug auf die Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis (§ 99
SGB IX des BTHG-Entwurfs) ist es Ziel der Bundesregierung, dass der
leistungsberechtigte Personenkreis unverändert bleibt.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe im SGB IX
Teil 2 können aber andere Regelungsbereiche des Gesetzentwurfs zu einer
Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises führen:
Das neue Recht der Eingliederungshilfe sieht Verbesserungen bei der
Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf die Fachleistungen vor. Dadurch
können künftig auch Menschen mit Behinderungen Leistungen der
Eingliederungshilfe erhalten, die nach dem geltenden Recht nicht bedürftig sind
(Mehrausgaben im Jahr 2020 ca. 355 Mio. Euro).
Die flächendeckende Einführung des Budgets für Arbeit und die Zulassung
anderer Leistungsanbieter wird dazu führen, dass diese Leistungen von
zusätzlichen Personen in Anspruch genommen werden, die bislang keine Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben als Fachleistung bezogen haben (Mehrausgaben
im Jahr 2020 ca. 100 Mio. Euro).
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden ausgeweitet, indem sie künftig
auch die schulische Weiterbildung erfassen (Mehrausgaben im Jahr 2020 ca.
3 Mio. Euro).
Bereits im Gesetzentwurf für das BTHG wird darauf hingewiesen, dass eine
tragfähige Schätzung der damit verbundenen Ausweitung der Anzahl der
Leistungsbezieher in der Eingliederungshilfe kaum möglich ist, da viele Menschen von
mehr als einer Verbesserung betroffen sind und keine verlässlichen
Anhaltspunkte zu möglichen Verhaltensänderungen infolge der Neuregelungen
vorliegen.
19. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung das Verhältnis der
Zahl von Bezieherinnen und Beziehern von Teilhabeleistungen zur Zahl der
Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeleistungen entwickeln?
Prognosen liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
Im Rahmen der Evaluation nach § 18c des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
SGB XI werden auch die Auswirkungen auf Leistungen anderer
Sozialleistungsträger, wie die Eingliederungshilfe, zu untersuchen sein.
20. Wie begegnet die Bundesregierung Befürchtungen, dass es angesichts der
Regelungen im geplanten BTHG in § 91 Absatz 3 SGB IX (neu) zu einer
Aufteilung in teilhabefähige und nicht teilhabefähige Menschen mit
Behinderungen kommen wird (wie unter anderem in der Stellungnahme vom
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. vom 18. Mai
2016 formuliert)?
Die von den Fragestellern angenommene Differenzierung in teilhabefähige und
nicht teilhabefähige Menschen findet nicht statt. Die Eingliederungshilfe und die
Soziale Pflegeversicherung bleiben eigenständige soziale Sicherungssysteme mit
jeweils spezifischer gesetzlicher Aufgabenzuweisung. Die Eingliederungshilfe
erbringt weiterhin Leistungen zur Förderung der Teilhabe an der Gesellschaft, die
Pflegeversicherung weiterhin Leistungen zum Erhalt und zur Förderung der
Selbständigkeit in der eigenen Häuslichkeit bzw. im häuslichen Umfeld sowie zur
vollstationären Pflege.
§ 91 Absatz 3 SGB IX des BTHG-Entwurfs bezieht sich ausschließlich auf Fälle
von Leistungsidentitäten zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und
den Leistungen der Pflege und regelt für diese Fälle das erforderliche
Rangverhältnis zwischen Leistungen der Pflege (nach dem SGB XI, dem 7. Kapitel
SGB XII und dem BVG) und den Leistungen der Eingliederungshilfe im
häuslichen Umfeld. Die Vorschrift ist insoweit sachlich zwingend für die Zuweisung
der Leistungspflicht an die Leistungsträger.
Im Zusammenhang mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden sich
Leistungsidentitäten zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den
Leistungen der Pflege ergeben. Dies betrifft insbesondere die pflegerischen
Betreuungsmaßnahmen im häuslichen Umfeld. Nur soweit eine Leistungsidentität
zwischen der Eingliederungshilfe einerseits und der Sozialen Pflegeversicherung
andererseits insbesondere für Betreuungsmaßnahmen besteht, ist die vorgesehene
Regelung zum Vorrang-/Nachrangverhältnis unverzichtbar, um
Rechtsunsicherheit und Doppelleistungen zu vermeiden. Besteht ein Bedarf an Leistungen der
Eingliederungshilfe, der keine Leistungsidentität zu pflegerischen Leistungen
aufweist, bleiben diese Bedarfe selbstverständlich unberührt.
21. Warum gehen aus Sicht der Bundesregierung im geplanten BTHG in § 102
SGB IX (neu) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur
Teilhabe an Bildung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation den
Leistungen zur sozialen Teilhabe vor?
Die Rangfolge der einzelnen Leistungen basiert vor allem auf den Zielsetzungen,
die mit den Leistungen verbunden sind: Zunächst sind alle Möglichkeiten zur
Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes auszuschöpfen. Auf
dieser Grundlage sind die Möglichkeiten einer Teilhabe am Arbeitsleben abzuklären
und umzusetzen. Gleiches gilt für den Bereich der Bildung. Leistungen zur
Sozialen Teilhabe mit dem Ziel der Ermöglichung oder Erleichterung der Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft kommen nur dann in Betracht, wenn die umfassenden
Zielsetzungen nicht durch die sachlich vorrangigen Leistungen erreicht werden
können. Dieser Vorrang gilt jedoch nur im Verhältnis derjenigen Leistungen, die
„gleich, gleichartig, einander entsprechend oder deckungsgleich“ sind. Die
Vorrangregelung verfolgt damit lediglich den Zweck, das Verhältnis der Leistungen
untereinander zu klären, wenn mehrere Leistungen in Betracht kommen.
22. Welche Gefahr sieht die Bundesregierung, dass mit dieser Regelung in § 102
SGB IX (neu) in Verbindung mit § 76 SGB IX (neu) Menschen mit
schwersten Behinderungen, die nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen
möchten, gegen ihren Wunsch einen Werkstattplatz annehmen müssen, und
in welchem Verhältnis steht nach Auffassung der Bundesregierung diese
Regelung zum Inklusionsverständnis der UN-BRK?
Die Vorrangregelung in § 102 SGB IX des BTHG-Entwurfs verfolgt lediglich
den Zweck, das Verhältnis der Leistungen untereinander zu klären, wenn mehrere
Leistungen für den anspruchsberechtigten Menschen unter Berücksichtigung
seines Wunsch- und Wahlrechts und nach den Besonderheiten des Einzelfalls
tatsächlich in Betracht kommen. Deshalb folgt aus der Vorschrift auch keine
Verpflichtung, in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten.
23. Wie definiert die Bundesregierung „häusliches Umfeld im Sinne des § 36
SGB XI“, und gehören stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe zum
häuslichen Umfeld?
Die Begrifflichkeit „im häuslichen Umfeld im Sinne des § 36 des Elften Buches“,
wie sie beispielsweise in § 91 Absatz 3 SGB IX des BTHG-Entwurfs verwendet
wird, dient der Abgrenzung zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und
den Leistungen der Pflege. Denn durch die Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden sich künftig insbesondere bei den pflegerischen
Betreuungsmaßnahmen im häuslichen Umfeld Schnittstellen zwischen beiden
Leistungen ergeben.
Vor diesem Hintergrund wird zunächst danach abzugrenzen sein, ob die zu
erbringende Leistung dem häuslichen oder dem außerhäuslichen Umfeld des
Berechtigten zuzuordnen ist. Ist sie dem häuslichen Umfeld im Sinne des § 36
SGB XI zuzuordnen, gilt für die Leistung grundsätzlich der Vorrang der Pflege
und damit der Vorrang der Pflegeversicherung. Außerhalb des häuslichen
Umfelds gehen die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Pflege vor
(vgl. § 91 Absatz 3 Satz 2 SGB IX des BTHG-Entwurfs).
Leistungen innerhalb des häuslichen Umfelds im Sinne des § 36 SGB XI werden
dann erbracht, wenn ein enger räumlicher Bezug zur Wohnung der
Pflegebedürftigen bzw. zu dem Haushalt, in dem die Pflegebedürftigen in der Regel gepflegt
werden, besteht und die pflegerische Versorgung der Berechtigten im
Vordergrund steht. Aufgabe der insoweit zur Verfügung stehenden ambulanten
Leistungen ist es, die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der
Pflegebedürftigen so weit wie möglich zu beseitigen oder zu mindern und eine
Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Kein derart enger
räumlicher Bezug besteht hingegen beispielsweise bei Leistungen, die zur
Unterstützung beim Besuch von Kindergarten oder Schule, bei der Ausbildung,
Berufstätigkeit oder sonstigen Teilhabe am Arbeitsleben dienen.
Aus Sicht der Bundesregierung sind demnach stationäre Einrichtungen der
Behindertenhilfe dem häuslichen Umfeld im Sinne des § 36 SGB XI nicht
zuzuordnen.
24. Welche Auswirkungen werden die Regelungen in den §§ 76, 91 und 102
SGB IX (neu) auf Menschen mit schwersten Behinderungen und ihre
Angehörigen haben?
Der Leistungskatalog zur Sozialen Teilhabe in § 76 SGB IX des BTHG-Entwurfs
trägt der zunehmenden Bedeutung der sozialen Teilhabe im Rahmen der
personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe Rechnung. Mit ihm
werden die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen
entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung gestärkt. Die Regelungen zur
Sozialen Teilhabe tragen zu größtmöglicher Transparenz und Rechtssicherheit bei.
Die eindeutigen Begriffsdefinition von sozialer Teilhabe und die vorgenommene
Abgrenzung der Leistungen der sozialen Teilhabe von den anderen Leistungen
dienen der Herstellung von Rechtsklarheit im Interesse der Menschen mit
Behinderungen.
25. Welche Auswirkungen werden die §§ 76, 91 und 102 SGB IX (neu) auf
Länder, Kommunen und auf die entsprechend zuständigen Träger und
Verwaltungen in finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn
diese Regelungen in die Realität und inhaltlich umgesetzt werden müssen?
Schon im geltenden Recht ist eine individuelle Prüfung notwendig, welche
Bedarfe im Rahmen der nachrangigen Eingliederungshilfe bestehen und wie diese
gedeckt werden können. Zukünftig kommt im Kontext personenzentrierter
Leistungsgestaltung und -erbringung der Teilhabe- bzw. Gesamtplanung eine
Schlüsselfunktion zu. Sie ist die Grundlage für die Sicherstellung bedarfsdeckender
Leistungen. Die Gesamtplanung erfolgt umfassend unter ganzheitlicher
Perspektive. Die Bedarfsermittlung- und -feststellung erstreckt sich auf alle Lebenslagen
des Menschen mit Behinderungen.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Arbeitsschritte, die von einem
verbesserten Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe umfasst sind,
wissenschaftlich untersucht. Dabei ging es nicht um die finanzielle Auswirkung einer
einzelnen Regelung, sondern um die Ermittlung einer handhabbaren Größenordnung
für zu erwartende Mehrkosten bei den Trägern der Eingliederungshilfe, die mit
einer im Sinne der Personenzentrierung verbesserten Fallbearbeitung
einhergehen würden.
Zur Bestimmung der Verwaltungskosten der Fallbearbeitung in der
Eingliederungshilfe (6. Kapitel SGB XII) hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) beauftragt,
eine Erhebung bei ausgewählten örtlichen und überörtlichen Trägern der
Eingliederungshilfe durchzuführen („Verwaltungskosten der Fallbearbeitung in der
Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 SGB XII“, Institut für Sozialforschung und
Gesellschaftspolitik (ISG) vom März 2015). Die Erhebung wurde im Zeitraum
November 2014 bis Dezember 2014 durchgeführt und in zwei Workshops mit den
teilnehmenden Kommunen erörtert.
Ziel der Expertise war es, die Verwaltungskosten der Fallbearbeitung in der
Eingliederungshilfe so verlässlich abzubilden, dass eine ungefähre Schätzung des
damit verbundenen Kostenvolumens möglich ist. Für die Träger der
Eingliederungshilfe werden auf dieser Grundlage die zu erwartenden Mehrausgaben einer
verbesserten Fallbearbeitung auf rund 50 Mio. Euro geschätzt.
Bei der Untersuchung wurde angenommen, dass bei komplexen, insbesondere
trägerübergreifenden Bedarfskonstellationen künftig ein Teilhabeplan- bzw.
ergänzendes Gesamtplanverfahren mit Konferenzen unter Beteiligung aller
beteiligten Leistungsträger vorgesehen wird. In weniger komplexen Fällen wurde
hingegen zur Minimierung des Erfüllungsaufwandes angenommen, dass ein
reduziertes Verfahren weiterhin ausreichend ist.
In den komplexen Leistungsfällen (nach dieser Studie geschätzt 15 bis 20 Prozent
aller Leistungsfälle) wird zusätzliches Personal erforderlich sein, das zudem für
die intensivere Fallbearbeitung fachlich weitergehend qualifiziert sein sollte.
Ausgehend von rund 180 000 neuen Leistungsfällen in der Eingliederungshilfe
pro Jahr wären dies bis zu 36 000 komplexe Leistungsfälle im Jahr, zu deren
Erledigung 720 (angenommener Personalschlüssel für die Fallbearbeitung 1:50)
qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigt werden. Das zusätzliche
und entsprechend qualifizierte Personal für die Bearbeitung der erwarteten
komplexen Leistungsfälle wird nach Schätzungen dieser Expertise des ISG jährliche
Mehrausgaben in Höhe von 40 bis 60 Mio. Euro verursachen (Mittelwert 50 Mio.
Euro). Der Wert von 50 Mio. Euro wird im Gesetzentwurf dementsprechend als
eine Mehrbelastung der Länder/Gemeinden ausgewiesen.
26. Inwieweit erachtet die Bundesregierung das Wunsch- und Wahlrecht im
Sinne der UN-BRK von Menschen mit Behinderungen als berücksichtigt,
wie im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD versprochen, wenn im
geplanten BTHG in § 104 SGB IX (neu) Kostenvergleiche von Leistungen
und Zumutbarkeitsprüfungen vorgesehen sind sowie in § 116 SGB IX (neu)
eine gemeinschaftliche Erbringung von Leistungen (das sog.
Zwangspooling) bei Zumutbarkeit ermöglicht wird?
Da die Umsetzung der sozialen Rechte der UN-BRK die Gestaltung von
Leistungs- und Teilhaberechten betrifft, kommt dem Gesetzgeber hierbei – wie
allgemein im Bereich des Leistungsrechts – ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Konkrete Gesetzgebungsaufträge zur Implementierung von Teilhaberechten bzw.
eine unmittelbare Geltung der UN-BRK lassen sich daraus nicht herleiten.
Artikel 19 der UN-BRK unterliegt im Übrigen als Teilhaberecht – wie andere
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UN-BRK auch – dem
Progressionsvorbehalt des Artikels 4 Absatz 2 Satz 2 UN-BRK und damit grundsätzlich einem
staatlichen Ressourcenvorbehalt. Daher steht es zur staatlichen Verpflichtung zur
Gewährleistung des Wunsch- und Wahlrechts nach Artikel 19 UN-BRK nicht in
Widerspruch, wenn der Gesetzgeber hierbei auch Kostengesichtspunkte mit
berücksichtigt.
27. Wie definiert die Bundesregierung „das im Sozialrecht bewährte Kriterium
der Zumutbarkeit“ (S. 289 und 290, GE BTHG), und wie soll die
bundeseinheitliche inhaltliche Umsetzung dieses Kriteriums sichergestellt werden?
Das Kriterium der Zumutbarkeit wird in § 104 SGB IX des BTHG-Entwurfs
definiert. Maßgeblich sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände des
Menschen mit Behinderungen.
28. Mit Einsparungen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung im Zuge
der Einführung der gemeinsamen Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen,
dem sogenannten „Zwangspooling“?
Der Gesetzentwurf des BTHG sieht bei der Eingliederungshilfe eine gemeinsame
Inanspruchnahme bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie bei den
Leistungen zur Sozialen Teilhabe vor. Die gemeinsame Inanspruchnahme von
Teilhabeleistungen ist auch heute schon möglich. Durch die gemeinsame
Inanspruchnahme von Leistungen sind Einsparungen in geringem, nicht quantifizierbarem
Umfang denkbar.
Da die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Regierungsentwurf unter einem gesetzlichen Zumutbarkeitsvorbehalt steht, in dem die
persönlichen, familiären und örtlichen Umstände Berücksichtigung finden, macht sich
die Bundesregierung den von den Fragestellern verwendeten Begriff des
„Zwangs-Poolings“ ausdrücklich nicht zu eigen.
29. In welchem Maße wird aus Sicht der Bundesregierung einem Menschen mit
Behinderungen das in Artikel 19 UN-BRK festgeschriebene Recht der freien
Wahl der Wohnform und auf Selbstbestimmung garantiert, oder kann ein
individuelles Wohnen, wenn ja, wie begründet, aufgrund der §§ 104 und 116
aus Kostengründen versagt werden?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
30. Welche Auswirkungen werden die §§ 104 und 116 SGB IX (neu) laut
Bundesregierung auf Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen
haben?
Die beiden Regelungen sind im Kontext zu sehen. Nach § 104 SGB IX (neu)
bestimmen sich die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls, angemessene
Wünsche des Leistungsberechtigten sind zu berücksichtigen und dabei ist auch
die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei ist insbesondere die individuelle
Lebenssituation im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu würdigen. Ein wesentlicher
Beitrag, dem besonderen Anliegen der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen,
ergibt sich auch durch das neue partizipative Teilhabe- und Gesamtplanverfahren.
Dort wird der Leistungsberechtigte an allen Verfahrensschritten beteiligt, es wird
mit ihm gemeinsam über seine Wünsche beraten und der Gesamtplan wird
gemeinsam mit ihm aufgestellt.
31. Welche Auswirkungen werden die §§ 104 und 116 SGB IX (neu) auf
Länder, Kommunen und auf die entsprechend zuständigen Träger und
Verwaltungen in finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn
diese Regelungen in die Realität und inhaltlich umgesetzt werden müssen?
Schon im geltenden Recht sind die Besonderheit des Einzelfalls und die
Möglichkeiten einer gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen zu prüfen. Die
Regelungen sind künftig bei allen Leistungsträgern im Rahmen des partizipativen
Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird zu den finanziellen Auswirkungen auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen.
32. Inwieweit steht das Versprechen, welches CDU, CSU und SPD in ihrem
Koalitionsvertrag vereinbarten, dass die Leistungen „sich am persönlichen
Bedarf orientieren und entsprechend eine[m] bundeseinheitlichen Verfahre[n]
personenbezogen ermittelt werden“ sollen, im Einklang mit der im
vorliegenden BTHG formulierten Regelung in § 118 Absatz 2 SGB IX (neu), mit
der die Landesregierungen ermächtigt werden, „durch Rechtsverordnung das
Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen“?
33. Wird mit dieser Ermächtigung der Länder im BTHG das Versprechen nach
bundesweit einheitlichen Kriterien und Verfahren zur Bedarfsermittlung erfüllt?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Die Vorschriften des BTHG für das Bedarfsermittlungsverfahren und die
Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe stehen im Einklang mit der in Frage 32
angeführten Formulierung im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD. Bei der
Beantwortung ist allerdings zwischen „Verfahren“ und „Instrumenten“ zu
differenzieren.
Die Regelungen für das bundeseinheitliche Gesamtplanverfahren sind
Gegenstand des § 117 SGB IX des BTHG-Entwurfs. Spezifizierungen für die konkrete
Feststellung der Leistungen im Rahmen der Gesamtplankonferenz erfolgen in den
§§ 119 ff. SGB IX des BTHG-Entwurfs. Diesbezüglich ist eine weitergehende
Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierungen nicht vorgesehen.
Die Regelungen zu den „Instrumenten“ der Bedarfsermittlung beinhaltet § 118
SGB IX des BTHG-Entwurfs. Ein Instrument ist ein konkretes Werkzeug (z. B.
Fragebogen, Leitfaden, Checkliste), das auf einer wissenschaftlichen Grundlage
beruht. § 118 SGB IX des BTHG-Entwurfs regelt allerdings nicht, mit welchem
konkreten Instrument der Träger der Eingliederungshilfe den individuellen
Bedarf ermittelt. Die Länder führen die Eingliederungshilfe als eigene
Angelegenheiten aus. Vor diesem Hintergrund soll das BTHG lediglich die grundsätzliche
Orientierung der Instrumente an der ICF vorgeben. Darüber hinaus werden die
Landesregierungen in ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die
konkrete Ausgestaltung der Instrumente zur Bedarfsermittlung bestimmen.
34. Welche Auswirkungen wird § 118 SGB IX (neu) laut der Bundesregierung
auf Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen haben?
Hinsichtlich der Instrumente der Bedarfsermittlung kommt der Orientierung an
der ICF zentrale Bedeutung zu, um einem zeitgemäßen und auf
wissenschaftlicher Grundlage fußenden Verständnis von Behinderungen Rechnung zu tragen.
Dabei stehen die Wechselwirkungen zwischen dem einzelnen Menschen und
seiner Umwelt im Vordergrund, die durch das biopsychosoziale Modell der ICF
konkretisiert werden. Das Instrument hat auf dieser Grundlage die Beschreibung
einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in
neun Lebensbereichen, die sich an denen der ICF orientieren, vorzusehen.
Eine individuelle Bedarfsermittlung auf fachlich anerkannter Grundlage wird
somit im Sinne der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen
sichergestellt. Sofern auf Verlangen des Leistungsberechtigten Angehörige als Person des
Vertrauens am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, können sie auch in die
Bedarfsermittlung einbezogen werden.
Mit der ICF-Orientierung wird gewährleistet, dass der gesamte Prozess der
Bedarfsermittlung einem allgemein anerkannten und transparenten Prinzip folgt, das
die Leistungsberechtigten und ihre Vertrauenspersonen im Einzelfall
nachvollziehen können.
35. Welche Auswirkungen wird § 118 SGB IX (neu) auf Länder, Kommunen
und auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwaltungen in
finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn diese Regelungen
in die Realität und inhaltlich umgesetzt werden müssen?
Im Rahmen der Umsetzung des § 118 SGB IX des BTHG-Entwurfs müssen die
genannten Stellen prüfen, inwieweit die in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich aktuell zum Einsatz kommenden Instrumente der Bedarfsermittlung die
normierten Kriterien bereits erfüllen und ggf. entsprechende Anpassungen auch in
personeller Hinsicht vornehmen.
Im Übrigen wird zu den finanziellen Auswirkungen auf die Antwort zu Frage 25
verwiesen.
36. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der ablehnenden Haltung gegenüber jeglichen Überlegungen, die
Gesetzgebungskompetenz für die Eingliederungshilfe auf die Länder zu
übertragen, wie es beispielsweise der Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD)
in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2016 formuliert?
37. Wie begegnet die Bundesregierung der Forderung des SoVD
(Stellungnahme vom 20. Mai 2016), dass es keine „föderale Zersplitterung des
Rechts, aber auch von Standards und Maßstäben, die Art und Umfang der
Leistungsgewährung in der Eingliederungshilfe betreffen“, geben darf?
Die Fragen 36 und 37 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem Gesetzentwurf für das BTHG macht der Bundesgesetzgeber von seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich der öffentlichen Fürsorge
nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 i. V. mit Artikel 72 Absatz 2 GG Gebrauch,
soweit er die Eingliederungshilfe durch Bundesgesetz regelt. Im Rahmen der
konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und
soweit dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich ist. Die vom SoVD kritisierten Länderöffnungsklauseln führen
nicht zu einer Rechtszersplitterung, sondern dienen nach Einschätzung der
Bundesregierung der bedarfsorientierten und effizienten Aufgabenwahrnehmung.
38. In welcher Weise wird die Bundesregierung die Abschließenden
Bemerkungen über den ersten Staatenbericht des UN-Fachausschusses für die Rechte
von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 19 UN-BRK umsetzen, in
denen der Ausschuss empfiehlt,
a) Schritte zur Novellierung von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch zu unternehmen mit dem Ziel, mit Hilfe
umfangreicherer sozialer Assistenzdienste Inklusion, Selbstbestimmung und die
Entscheidung, in der Gemeinschaft zu leben, zu ermöglichen;
b) ausreichende Finanzmittel verfügbar zu machen, um die
Deinstitutionalisierung und selbstbestimmtes Leben zu fördern, einschließlich höherer
Finanzmittel für die Bereitstellung ambulanter Dienste in der Gemeinde, die
Menschen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen auf der
Grundlage der freien und informierten Einwilligung der bzw. des
Betroffenen bundesweit die erforderliche Unterstützung gewähren;
c) den Zugang zu Programmen und Leistungen zu verbessern, die das Leben
in der Gemeinschaft unterstützen und behinderungsbedingte
Aufwendungen decken
(bitte getrennt beantworten)?
Im Rahmen von mehr als 60 Empfehlungen vom 13. Mai 2015 hat der UN-
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gegenüber Deutschland
deutlich gemacht, wo er aus seiner Sicht hinsichtlich der Umsetzung der UN-
BRK noch Handlungsbedarf sieht. Die Bundesregierung prüft diese
Empfehlungen sehr genau. Hierzu zählen auch die Empfehlungen im Zusammenhang mit
der Umsetzung von Artikel 19 UN-BRK.
Allerdings berühren die Empfehlungen nicht nur den Zuständigkeitsbereich der
Bundesregierung, sondern richten sich entsprechend Artikel 4 Absatz 5 UN-BRK
an alle föderalen Ebenen. Das heißt, die Bundesregierung kann grundsätzlich
auch nur für ihren Zuständigkeitsbereich Aussagen treffen, wie sie sich inhaltlich
mit den Empfehlungen auseinandersetzt.
Unter anderem hat sich die Bundesregierung bereits im Rahmen der Erarbeitung
des Nationalen Aktionsplans 2.0 zur UN-Behindertenrechtskonvention mit den
Empfehlungen des UN-Fachausschusses auseinandergesetzt und geprüft,
inwieweit die einzelnen Empfehlungen bereits bei der Weiterentwicklung des NAP
Berücksichtigung finden können. Sie werden im NAP 2.0 mit mehreren Maßnahmen
in verschiedenen Handlungsfeldern aufgegriffen, schwerpunktmäßig im
Handlungsfeld „Bauen und Wohnen“.
Zu den Maßnahmen zählt beispielsweise die Umsetzung der Empfehlungen der
Arbeitsgruppe „Altersgerechter Umbau im Quartier“ im Rahmen des Bündnisses
für bezahlbares Wohnen und Bauen. Mit dieser Maßnahme werden sowohl die
Empfehlung des UN-Fachausschusses aufgegriffen, die Deinstitutionalisierung
und selbstbestimmtes Leben zu fördern (siehe Frage 38 b) als auch die
Empfehlung, den Zugang zu Programmen und Leistungen zu verbessern, die das Leben
in der Gemeinschaft unterstützen (siehe Frage 38c). Neben dem Abbau von
Barrieren durch altersgerechten Umbau von Wohngebäuden wurden in der
Arbeitsgruppe auch Ansätze auf Quartiersebene („Vom Gebäude zum Quartier“) erörtert.
Dazu zählen z. B. eine altersgerechte Ausstattung entsprechender
Infrastrukturangebote, Anlaufstellen für ältere Menschen sowie Kommunikations- und
Begegnungsmöglichkeiten. Erörtert wurde auch, wie Beratungsinfrastrukturen
gefördert, Vernetzungsstrukturen im Quartier gestärkt und wie alle wichtigen Akteure
für die Anforderungen an eine altersgerechte Wohnraum- und
Quartiersentwicklung sensibilisiert werden können. Zu den Themen wurden
Handlungsempfehlungen für die verschiedenen föderalen Ebenen erarbeitet.
Ziel sollte grundsätzlich sein, dass ältere Menschen und Menschen mit
Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in ihrer eigenen Wohnung führen
können. Die Bundesregierung hat daher am 1. Oktober 2014 die
Zuschussförderung im KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ wieder eingeführt.
Private Eigentümer und Mieter konnten – unabhängig von Einkommen und
Alter – Zuschüsse beantragen, um Barrieren in Wohngebäuden abzubauen und
bauliche Maßnahmen zur Einbruchsicherung vorzunehmen. Seit Einführung des
Programms 2009 haben Bund und KfW über 250 000 Wohneinheiten gefördert.
Eine weitere Maßnahme des NAP 2.0 sind Städtebauförderungsprogramme wie
das Programm „Soziale Stadt“, mit denen der Bund den Ländern Finanzmittel zur
Verfügung stellt, damit diese u.a. zur barrierefreien Gestaltung des
Wohnumfeldes in den Stadtquartieren eingesetzt werden können. Dies dient auch der
Umsetzung der Empfehlung des UN-Fachausschusses, die Deinstitutionalisierung und
selbstbestimmtes Leben zu fördern (siehe Frage 38b).
Als ressortübergreifende Maßnahme wurde im NAP 2.0 ein regelmäßiger
Austausch der Bundesressorts zur Gestaltung eines inklusiven Sozialraums verankert.
Da diese Gestaltung aber Aufgabe aller staatlichen Ebenen und hier insbesondere
auch die kommunale Ebene gefordert ist, sieht der NAP 2.0 als weitere
Maßnahme einen regelmäßigen Austausch von Bund und Ländern zur Gestaltung
eines inklusiven Sozialraums vor. Bei diesem Austausch soll es vor allem um eine
Bestandsaufnahme gehen, wie es auf Landes- bzw. kommunaler Ebene um die
Gestaltung inklusiver Sozialräume bestellt ist bzw. welche guten Beispiele – hier
gibt es z. B. verschiedene ambulante Wohnformen oder mobile
Versorgungsdienste für psychisch beeinträchtigte Menschen auf Landesebene – bereits
existieren, die auch bundesweit Schule machen könnten.
Das Thema „Inklusiver Sozialraum“ in Anknüpfung an die Empfehlungen des
UN-Fachausschusses zu Artikel 19 UN-BRK wird im Übrigen auch Schwerpunkt
der diesjährigen „Inklusionstage“ sein, zu denen das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales am 13./14. Oktober 2016 einlädt. Die Veranstaltung richtet sich
an Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände, an alle übrigen
Organisationen und Verbände der Zivilgesellschaft sowie alle Bundesressorts und an
Leistungsträger sowie Leistungserbringer. Auch die Länder und die kommunale
Ebene sind eingeladen.
39. Erachtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die finanziellen
Mittel, die für das BTHG bereitgestellt wurden, als ausreichend, oder werden
diese Mittel noch ausgeweitet?
Im Gesetzentwurf für das BTHG werden in der Allgemeinen Begründung unter
der Überschrift „IV. Gesetzesfolgen“ die erwarteten Haushaltsausgaben von
Bund und Ländern sowie der Erfüllungsaufwand dargestellt. Die
Bundesregierung hält die vorgesehenen Mittel für ausreichend.
40. Erachtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die auch im geplanten
BTHG verankerten Kostenvorbehalte als menschenrechtlich tragbar?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, was soll noch geändert werden?
Der Gesetzentwurf für das BTHG enthält keine Kostenvorbehalte. Die
gesetzlichen Neuregelungen treten vorbehaltlos in Kraft.
41. Entspricht, nach Einschätzung der Bundesregierung, die immer noch
vorgesehene Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Menschen mit
Behinderungen, die auf Teilhabeleistungen angewiesen sind, einem modernen
und menschenrechtlich fundierten Teilhabeverständnis, welches auch der
UN-Fachausschuss vertritt?
Für das „moderne und menschenrechtlich fundierte Teilhabeverständnis“ sind für
die Bundesregierung die nach den international anerkannten Regeln der
Artikel 31, 32 und 33 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) auszulegenden
Normen der UN-BRK maßgeblich. Im Rahmen dieser Auslegung ist auch die
Rechtsauffassung des UN-Fachausschusses mit heranzuziehen.
Eine Verpflichtung, die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
vollständig bedürftigkeitsunabhängig auszugestalten, kann der UN-BRK nicht
entnommen werden. Zwar beinhaltet das Recht auf „angemessenen
Lebensstandard“ in Artikel 28 Absatz 1 BRK auch eine „stetige Verbesserung der
Lebensbedingungen“. Selbst wenn man hiervon auch wirtschaftliche
Entwicklungsmöglichkeiten des Einzelnen umfasst sieht, die durch die Verpflichtung zum
Einkommens- und Vermögenseinsatz bei der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
zumindest faktisch eingeschränkt werden, ist dies durch die Begrenztheit staatlicher
Ressourcen gerechtfertigt (Progressionsvorbehalt nach Artikel 4 Absatz 2 UN-
BRK) bzw. überschreitet nicht den – im Bereich der Leistungsrechts generell –
weit gefassten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Konkrete
Gesetzgebungsaufträge zur Implementierung von Teilhaberechten bzw. eine unmittelbare
Geltung lassen sich zudem aus Artikel 28 UN-BRK nicht herleiten, und damit auch
kein unmittelbarer Anspruch des Einzelnen gegen den Gesetzgeber auf
Freilassung von Einkommen und Vermögen. Unbeschadet dessen nimmt die
Bundesregierung die aus Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK folgende Verpflichtung ernst, „nach
und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte (hier aus Artikel 28 Absatz 1
UN-BRK) zu erreichen“.
Mit dem BTHG erfolgt ein grundlegender Systemwechsel mit einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit insbesondere von erwerbstätigen
Menschen mit Behinderungen. So werden die Regelungen über die Anrechnung
von Einkommen und die Heranziehung von Vermögen bei der Erbringung von
Leistungen der Eingliederungshilfe durch das BTHG stufenweise im Sinne der
Betroffenen verbessert, was auch zu einer Verbesserung ihrer
Lebensbedingungen führt.
Diese Neuregelung führt dazu, dass insbesondere diejenigen Menschen mit
Behinderungen, die bisher trotz niedriger Einkommen einen Eigenanteil tragen
mussten, stärker entlastet werden bzw. keinen eigenen Beitrag mehr zu den
Eingliederungshilfeleistungen aufbringen müssen.
In einer ersten Stufe, die als Übergangsregelung bereits zum 1. Januar 2017 in
Kraft tritt, profitieren Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe von
Verbesserungen bei der Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen und von
einem gegenüber dem geltenden Recht deutlich erhöhten Vermögensfreibetrag, mit
dem sie eine angemessene Lebensführung und eine angemessene Alterssicherung
sicherstellen können. In einer zweiten Stufe, die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt,
wird das derzeitige, dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren
durch ein Eigenbeitragsverfahren ersetzt. Nur oberhalb eines Freibetrages sollen
die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen mit ihrem Einkommen
zu den Aufwendungen der Eingliederungshilfe beitragen, soweit Leistungen nicht
ohnehin einkommensunabhängig nach § 138 SGB IX des BTHG-Entwurfs
gewährt werden.
42. Für welche Maßnahmen wurden und werden die im März 2015 per
Kabinettsbeschluss vom BTHG abgekoppelten 5 Milliarden Euro verwendet
(bitte einzeln nach Maßnahme und dafür entstandenen Kosten auflisten)?
Am 16. Juni 2016 haben sich Bund und Länder für die im Koalitionsvertrag
zugesagten fünf Milliarden Euro Entlastung der Kommunen auf einen Transferweg
geeinigt: vier Milliarden Euro im Verhältnis 3:2 über den Umsatzsteueranteil der
Gemeinden und eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an Kosten der Unterkunft
(KdU), eine Milliarde Euro über den Umsatzsteueranteil der Länder. Die
Bundesauftragsverwaltung soll durch diese Verteilung nicht ausgelöst werden. Das
bedeutet grundsätzlich:
Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Gemeinden um 2,4 Mrd. Euro
Erhöhung der Bundesbeteiligung an den KdU um 1,6 Mrd. Euro
Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder um 1,0 Mrd. Euro.
43. Aus welchem Haushaltsposten des Bundes wurden diese Mittel finanziert?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Kommunen im Rahmen der
Verabschiedung des BTHG im Umfang von 5 Mrd. Euro jährlich entlastet werden sollen.
Dies hat die Bundesregierung im Finanzplan ab 2018 durch eine Globale
Mindereinnahme berücksichtigt. Aufgrund des nunmehr feststehenden Transferwegs
kann im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2018 eine
entsprechende Berücksichtigung im Bundeshaushalt erfolgen (Kapitel 60 01
Titel 015 01 „Umsatzsteuer“, Kapitel 11 01 Titel 632 11 „Beteiligung des Bundes
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung“).
44. Werden die im Rahmen des Koalitionsbeschlusses vom 1. Juni 2016 zum
BTHG aufgeführten 5 Milliarden Euro zusätzlich zu den im März 2015
abgekoppelten 5 Milliarden Euro aufgebracht?
Wenn ja, für welche Regelungen im geplanten BTHG sollen diese Mittel
verwendet werden – beispielsweise für Leistungsausweitungen –, oder
sollen sie lediglich zur Entlastung der Kommunen und damit zur Übernahme
von Aufwendungen der Kommunen dienen?
Wenn nicht, warum wurden diese Mittel dann im Zusammenhang mit dem
BTHG aufgeführt?
Bei den im Koalitionsbeschluss vom 1. Juni 2016 zum BTHG genannten 5 Mrd.
Euro handelt es sich um die im Koalitionsvertrag zugesagten 5 Mrd. Euro zur
Entlastung der Kommunen. Die gesetzgeberische Umsetzung der beschlossenen
Entlastung der Kommunen um 5 Mrd. Euro erfolgt nicht im Rahmen des BTHG.
45. Aus welchem Haushaltsposten des Bundes werden diese Gelder finanziert?
Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen.
46. Mit welcher Begründung ist weder eine Erhöhung der Beschäftigungsquote
noch der Ausgleichsabgabe im geplanten BTHG vorgesehen, obwohl der
Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, im vergangenen Jahr
den Vorschlag zur Verdoppelung der Ausgleichsabgabe machte (vgl. DER
SPIEGEL, Ausgabe 30 vom 18. Juli 2015)?
Das Kabinett hat am 28. Juni 2016 den Gesetzentwurf zum BTHG beschlossen.
Dieser umfasst keine Aussage zu einer Erhöhung der Beschäftigungsquote oder
Ausgleichsabgabe. Der Vorschlag, die Ausgleichsabgabe zu verdoppeln, wurde
im Rahmen der Überlegungen zum Entwurf des BTHG geprüft. Es ist aber offen,
inwieweit die Thematik künftig aufgegriffen wird.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Anstrengungen für die
berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen
Arbeitsmarkt weiter zu erhöhen. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der
beschäftigungspolitischen Aktivitäten des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention, wie z. B. durch die verstärkte Sensibilisierung
von Betrieben und Unternehmen für das Arbeitskräftepotenzial und die
Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der
Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung.
Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist in den letzten Jahren
kontinuierlich gestiegen. Im Jahr 2014 waren bei den beschäftigungspflichtigen
Arbeitgebern rund 1 014 000 schwerbehinderte und diesen gleichgestellte
Menschen beschäftigt. Das ist ein Zuwachs um rund 42 Prozent gegenüber dem Jahr
2002, in dem das heutige System der gestaffelten Ausgleichsabgabe eingeführt
wurde. Die Beschäftigungsquote ist in diesem Zeitraum von 3,8 Prozent auf
4,7 Prozent gestiegen. Damit ist die gesetzliche Zielquote von 5 Prozent noch
nicht erreicht, aber die Tendenz ist positiv. Dies zeigt, dass das gegenwärtige
System von Beschäftigungspflicht und gestaffelter Ausgleichsabgabe Wirkung zeigt.
47. Welchen zusätzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in
Hinblick auf Artikel 27 UN-BRK, nach dem alle Menschen mit Behinderungen
das gleiche Recht auf Arbeit haben wie Menschen ohne Behinderungen?
Mit Artikel 27 UN-BRK anerkennen die Vertragstaaten das gleiche Recht von
Menschen mit Behinderungen, durch Arbeit den eigenen Lebensunterhalt in
einem offenen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt
verdienen zu können bzw. das Verbot jeglicher Diskriminierungen aufgrund von
Behinderungen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beschäftigung.
Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung nach Artikel 27 UN-BRK zählt zu den
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten im Sinne von Artikel 4
Absatz 2 UN-BRK, auf das der Progressionsvorbehalt und der darin enthaltene
„Vorbehalt des Möglichen“ Anwendung finden. Grundsätzlich obliegt es dem
Gesetzgeber, zu entscheiden, wie er im Rahmen der verfügbaren Mittel die
Verwirklichung des Rechts aus Artikel 27 UN-BRK sicherstellt. Dabei gilt, dass
„gleiches Recht“ nicht heißt, dass es ein allgemeines Recht auf Arbeit gibt.
Die Bundesregierung hat sich vor dem Hintergrund des Artikels 27 UN-BRK zum
Ziel gesetzt, die Anstrengungen für die berufliche Integration von Menschen mit
Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt weiter zu erhöhen und dies im
Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode verbindlich festgelegt.
Wie bereits in ihrem 2011 verabschiedeten und noch bis 2021 laufenden
Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP)
legt die Bundesregierung auch in ihrem im Juni 2016 beschlossenen NAP 2.0, der
auf den ersten NAP aufsetzt, wieder einen besonderen Schwerpunkt auf
Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen
in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Zu den vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen
wird auf den NAP 2.0. der Bundesregierung vom 28. Juni 2016 verwiesen, der
unter
www.gemeinsam-einfach-machen.de veröffentlicht ist.
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ISSN 0722-8333]