[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9651
18. Wahlperiode 16.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9421 –
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 9. Juli 2015
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der
Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins
Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter
Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs vorsieht, gegen
EU-Recht verstoßen hat, da sie keine wirksame Härtefallregelung im Einzelfall
vorsah. Der EuGH fordert in seinem Urteil eine Berücksichtigung der
„besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen
Fassung zusätzlich „illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“
sowie der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten).
Sind im Ausland lebende Ehegatten aufgrund dieser Umstände nicht in der
Lage, die geforderte „Prüfung abzulegen oder zu bestehen“, sind sie „von dem
Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Basis-Integrationsprüfung zu
befreien“, so der EuGH (Rn. 58). Das Urteil erging gegen die Niederlande, die
neben einem Sprachtest auch Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft
verlangen. Hierfür wird ein spezielles Selbststudienpaket zur Verfügung gestellt,
dessen Kosten (350 Euro, zusätzlich 110 Euro Prüfungsgebühren) vom EuGH
als zu hoch angesehen wurden. Der deutsche Sprachtest ist deutlich strenger als
die niederländische Prüfung, weil das Niveau A1 nicht nur mündlich, sondern
auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene in der
Praxis eine große Hürde darstellt (in § 30 Absatz 1 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird demgegenüber eine Verständigung „auf einfache Art in
deutscher Sprache“ verlangt). Die niederländische Härtefallregelung wurde
vom EuGH als unzureichend verworfen (Rn. 61 ff.).
Die Notwendigkeit einer Härtefallprüfung ist von der Bundesregierung über
Jahre hinweg geleugnet worden, obwohl sich dies bereits aus dem Chakroun-
Urteil des EuGH vom 4. März 2010 ergab. Hierzu von der Fraktion DIE LINKE.
befragt (Bundestagsdrucksache 17/2746, Fragen 27 und 29), zog sich die
Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 8.09) vom
30. März 2010 zurück (Bundestagsdrucksache 17/2816, S.14). Doch dieses
Urteil war nach damaliger und heutiger Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller ein krasses Fehlurteil, wie sich auch im Rückblick ergibt: Das
Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Zweifel daran, dass die deutsche Rechtslage
mit EU-Recht vereinbar sei („acte claire“) und legte das Verfahren deshalb nicht
dem EuGH zur Entscheidung vor, obwohl es als letztinstanzliches Gericht
hierzu wegen der offenen unionsrechtlichen Fragen verpflichtet gewesen wäre.
Dies sorgte auch für eine jahrelange Verzögerung der Klärung der Rechtslage –
zulasten der Betroffenen.
Nur für den Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen schrieb das
Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 dann eine Härtefallregelung vor (Urteil
vom 4. September 2012, BVerwG 10 C 12.12). Allerdings waren die
gerichtlichen Vorgaben derart unbestimmt, dass sie in der Praxis keinerlei wirksame
Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfungen zur Folge hatten und faktisch
unwirksam blieben (vgl. die Bundestagsdrucksachen 18/937, 17/12780 und
17/14337). Betroffenen wird die Beweislast auferlegt, nachzuweisen, dass sie
über ein Jahr hinweg alles Zumutbare unternommen haben, um die geforderten
Deutschkenntnisse zu erwerben. Das gelingt in der Praxis nur sehr selten, weil
im Zweifelsfall die Ernsthaftigkeit der Bemühungen in Frage gestellt wird.
Fälle, in denen von vornherein (ohne einjähriges Bemühen) auf den
Sprachnachweis im Ausland wegen Unzumutbarkeit verzichtet wird, kommen in der
Praxis nahezu nie vor: Die Bundesregierung konnte auf konkrete Anfrage nicht
einmal einen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen; sie geht davon aus,
„dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“
(Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6).
Im Ergebnis wird dadurch mehr als 12 000 Ehegatten im Jahr der Zuzug zu ihren
Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie einen Deutsch-Test nicht bestanden
haben: Etwa ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden besteht den Sprachtest im
Ausland nicht, im Jahr 2014 waren das 12 377 von 38 664 Personen
(Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4), nur gut 20 Prozent der Prüflinge konnten
zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen.
Angesichts dieses empirischen Befunds ist das Urteil des EuGH vom
9. Juli 2015 nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller in Teilen
auch zu kritisieren: Der EuGH erklärte, dass „das Erfordernis der erfolgreichen
Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der
Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung
beeinträchtigt“ (Rn. 55). Dabei ging der EuGH allerdings davon aus, dass es eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt und Anforderungen „nicht über das hinausgehen
dürfen, was zur Erreichung des genannten Ziels [der Familienzusammenführung]
erforderlich ist“. Für die Familienzusammenführung ist es aber gerade nicht
erforderlich, dass bereits im Ausland der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse
erfolgt bzw. dies verhindert oder verzögert diese Anforderung die
Familienzusammenführung sogar in sehr vielen Fällen. Der EuGH stellt zwar zudem fest,
dass „Integrationsmaßnahmen“ im Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn
sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden
erleichtern“ (Rn. 52). Doch er befasst sich nicht mit dem zentralen Argument, dass der
Spracherwerb im Ausland viel schwieriger ist als im Inland und deshalb nicht
nur die Familienzusammenführung, sondern auch die Integration der
Betroffenen durch Sprachtests im Ausland entsprechend verzögert und nicht erleichtert
wird. Dies wird auch durch die „BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013“
(Forschungsbericht 22) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestätigt:
Bei B1-Sprachprüfungen im Inland, die alle nachgezogenen
Familienangehörigen ablegen müssen, sei „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen
Ehegatten, die bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen
mussten und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (S. 166). Damit steht
aber die Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit der
Sprachprüfungen im Ausland insgesamt in Frage. Die BAMF-Studie ergab zudem, dass
ein Drittel der Betroffenen den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr
starke Belastung“ empfunden hat (das entspricht in etwa dem Anteil derjenigen,
die den Deutschtest im Ausland nicht bestehen), weitere 25 Prozent empfanden
dies als teilweise belastend (S. 157). Besonders belastet waren
bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand
(S. 159).
Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
dürften nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache „Dogan“
(C-138/13) eigentlich gar keine Sprachnachweise mehr verlangt werden. Die
Bundesregierung setzt diese Entscheidung jedoch nicht bzw. nur unzureichend
um, wie auch die Europäische Kommission befand (vgl. hierzu die
Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 18/4001, Antwort auf die Schriftliche Frage 29).
Infolge des Dogan-Urteils wurde mit Erlass des Auswärtigen Amts vom
4. August 2014 immerhin eine allgemeine Härtefallregelung nicht nur für
türkische Staatsangehörige erlassen, weil die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung
erkannt wurde. Laut Auskunft der Bundesregierung lag die Zahl der aufgrund
dieser Regelung dem Fachreferat 509 vorgelegten Fälle jedoch „im niedrigen
zweistelligen Bereich“ (Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22),
wobei diese „überwiegend durch Anwendung der im Aufenthaltsgesetz bereits
ausdrücklich geregelten Härtefallregelungen gelöst“ worden sein sollen – somit
gab es nach Angaben der Bundesregierung faktisch keine Härtefallprüfungen,
die über die engen gesetzlichen Vorgaben hinausgingen.
Noch vor der Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2015 brachten die
Koalitionsfraktionen infolge des Dogan-Urteils eine gesetzliche Härtefallregelung auf
den Weg, die am 1. August 2015 in Kraft trat. Nach § 30 Absatz 1 Nummer 6
AufenthG soll demnach eine Ausnahme vom Sprachnachweis gelten, wenn
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein „Bemühen“ um den
Spracherwerb im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies könne „z. B.“
entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG geprüft werden. Als zu
berücksichtigende Aspekte wurden aber beispielhaft auch genannt: der
Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten und die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von
Sprachlernangeboten. In einem Schreiben vom 25. September 2015 in dem
Verfahren OVG 3 N 54.15 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
erklärte das Auswärtige Amt demgegenüber, dass die gesetzliche Neuregelung
des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG und die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (4.9.2012 – 10 C 12/12) „deckungsgleich“ seien
und sich auch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „K und A“ keine
andere Bewertung oder Härtefallprüfung ergebe würde. Das würde bedeuten,
dass sich durch die gesetzliche Einführung einer Härtefallregelung und durch
das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keinerlei Verbesserungen für die
Betroffenen in der Praxis ergeben haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt,
dass auf maßgeblichen Informationsseiten des BAMF oder der deutschen
Auslandsvertretungen mit keinem Wort auf die gesetzliche Neuregelung oder das
Grundsatzurteil des EuGH hingewiesen wird, wie die Fragestellerinnen und
Fragesteller feststellen mussten.
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2015 bzw. im ersten
Halbjahr 2016 erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen
gegenüber dem Vorjahr benennen)?
Im Jahr 2015 wurden weltweit 45 396 Visa zum Ehegattennachzug erteilt. Im
ersten Halbjahr 2016 waren es 25 166 Visa. Die Differenzierung nach in den
deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten Herkunftsländern erteilten
Visa (ohne Erfassung nach Staatsangehörigkeit der Antragstellenden) ergibt sich
aus der folgenden Tabelle:
Land 2015 1. Halbjahr2016
Trend 2016
zu 2015
Türkei 9.936 6.214 +25,08%
Indien 3.767 2.130 +13,09%
Libanon 4.704 2.104 -10,54%
Russische Föderation 2.673 1.194 -10,66%
China 1.859 923 -0,70%
Ukraine 1.353 887 +31,12%
Jordanien 915 884 +93,22%
Marokko 1.645 783 -4,80%
Kosovo 2.104 698 -33,65%
Pakistan 916 594 +29,69%
Tunesien 1.140 592 +3,86%
Ägypten 966 587 +21,53%
Iran 596 550 +84,56%
Thailand 1.107 540 -2,44%
Bosnien und Herzegowina 1.084 454 -16,24%
Serbien 874 374 -14,42%
Mazedonien 602 310 +2,99%
Afghanistan 577 305 +5,72%
Philippinen 254 260 +104,72%
Mexiko 448 216 -3,57%
Gesamt 37.520 20.599 34,15%
2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die 10 Hauptherkunftsländer für das Jahr
2015 bzw. das erste Halbjahr 2016?
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung zum Sprachnachweis beim
Ehegattennachzug werden vom Auswärtigen Amt seit 2015 nicht mehr gesondert
erfasst.
3. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2015 bzw. im bisherigen Jahr 2016
(bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Hierzu wird auf die Übersicht in Anlage 1 verwiesen. Für das Jahr 2016 liegen
noch keine Auswertungen vor.
4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2015 (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben, zudem auch nach externen und internen
Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und
weiterhin die 15 Länder mit den jeweils höchsten bzw. niedrigsten Quoten
mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Prüfungen durch andere
Anbieter machen (z. B. welchen ungefähren Anteil haben diese, wie sind dort
die Bestehensquoten)?
Hierzu wird auf die Übersicht in Anlage 1 verwiesen. Für das Jahr 2016 liegen
noch keine Auswertungen vor. Zu Prüfungen anderer Anbieter liegen keine Daten
vor.
5. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG
wurden (bitte differenzieren) im ersten Halbjahr 2015, im zweiten
Halbjahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 an visumpflichtige Staatsangehörige
erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Hierzu wird auf die Übersicht in Anlage 2 verwiesen. Eine weitere
Differenzierung innerhalb des Tatbestandes des § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes wird
nicht erfasst.
6. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für
die wichtigsten 10 Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu
Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2015?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. vom 26. August 2016 (Bundestagsdrucksache 18/9477)
verwiesen.
7. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2015 bzw. im ersten
Halbjahr 2016 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2016 waren im Ausländerzentralregister 35 835 Personen
als aufhältig erfasst, die im Jahr 2015 eingereist sind und denen im gleichen Jahr
eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt wurde.
Zudem waren zum genannten Stichtag 13 387 Ausländer als aufhältig erfasst, die im
Jahr 2016 eingereist sind und denen bis zum 30. Juni 2016 eine
Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt wurde. Differenzierte Angaben
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländen (bezogen auf den Ehegattennachzug)
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Staatsangehörigkeit
im Jahr 2015 eingereist und im
gleichen Jahr
Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ehegattennachzug
erhalten
Gesamt 35.835
darunter:
Türkei 4.441
Syrien 4.016
Russische Föderation 2.418
Indien 2.112
Kosovo 1.645
Vereinigte Staaten von Amerika 1.529
Ukraine 1.384
China 1.312
Marokko 1.081
Japan 796
Bosnien-Herzegowina 772
Thailand 762
Tunesien 751
Brasilien 740
Serbien 702
Pakistan 630
Iran 603
Mazedonien 502
Irak 481
Vietnam 450
Staatsangehörigkeit
im ersten Halbjahr 2016
eingereist und im gleichen Jahr
Aufenthaltserlaubnis aufgrund
Ehegattennachzug erhalten
Gesamt 13.387
darunter:
Syrien 1.995
Türkei 1.606
Indien 977
Russische Föderation 779
Ukraine 553
Kosovo 530
China 455
Vereinigte Staaten von Amerika 391
Irak 331
Marokko 329
Pakistan 316
Bosnien-Herzegowina 308
Japan 301
Brasilien 273
Tunesien 262
Thailand 223
Serbien 211
Mazedonien 205
Ägypten 194
Iran 194
8. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen
Softwareentwicklung und des Einsatzes dieser Software in der Praxis, mit
der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland differenziert nach
erster bzw. wiederholter Teilnahme erfasst werden sollen (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/194, Antwort zu Frage 5, 18/937, Antwort zu Frage 30d und
18/4598, Antwort zu Frage 7), und wie lauten die gegebenenfalls hieraus
resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im
Ausland?
Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung des Goethe-Instituts
wird bisher in den Goethe-Instituten in Deutschland genutzt. Bis Ende 2016
werden die ersten Auslandsinstitute (in den Niederlanden, Korea, Südafrika,
Griechenland, Russland und Brasilien) mit der neuen Software ausgestattet werden,
bis Ende 2019 soll sie an allen Standorten weltweit eingerichtet sein.
Mit dem weltweiten Einsatz der neuen Software wird die Voraussetzung dafür
geschaffen, eine entsprechende Auswertung der Erfolgsquoten bei
Sprachprüfungen im Ausland differenziert nach erster beziehungsweise wiederholter
Teilnahme vornehmen zu können. Die bisher verwendeten Systeme bieten keine
Möglichkeit der Erfassung und Auswertung dieses Aspekts.
9. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu nach der Härtefallregelung
des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG erteilten Visa machen, und wenn
hierzu keine Statistik geführt werden sollte, warum nicht, und wie lautet die
ungefähre Einschätzung fachkundiger Bundesbediensteter zur Zahl und zum
Anteil entsprechend ausgeteilter Visa (bitte ausführen)?
Angaben zu nach der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilten Visa werden statistisch nicht erfasst. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 13 verwiesen.
10. Welche Vorgaben wurden zur praktischen Umsetzung der Härtefallregelung
des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG gemacht, welche Rundschreiben
oder Hinweise, etwa im Visumhandbuch, gab es (bitte inhaltlich genau
benennen, mit Datum auflisten und im Wortlaut zitieren), und falls solche
Vorgaben nicht gemacht wurden, warum nicht?
Die neue Regelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG dient
insbesondere der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
10. Juli 2014 in der Rechtssache C-138/13 („Dogan“), in der ein leitendes
Rechtsargument des EuGH das Erfordernis einer ausdrücklichen Möglichkeit der
Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls war. Zur Klarstellung wurde
deshalb für den Ehegattennachzug eine allgemeine Härtefallklausel eingeführt.
Diese orientiert sich auch an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (BVerwG, Urteil vom
4. September 2012 – 10 C 12.12 – BVerwGE 144, 141) und kodifiziert damit die
bereits zuvor praktizierte Rechtsanwendung der Einzelfalllösung in Härtefällen
formell. Auf diese Rechtspraxis wurde im entsprechenden Beitrag des
Visumhandbuchs des Auswärtigen Amts bereits hingewiesen, der somit in dieser
Hinsicht keiner Änderung bedurfte.
11. Wie sind die rein praktischen Erfahrungen in Umsetzung der
Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG, wie viele Betroffene berufen
sich hierauf, welche Gründe werden vorgetragen, welche Nachweise werden
von den Botschaften verlangt, und welche Gründe oder Fallkonstellationen
werden im Allgemeinen akzeptiert (bitte ausführen)?
Statistiken, wie viele Antragsteller unter die Härtefallregelung gemäß § 30
Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG fallen, werden nicht geführt. Die Prüfung, ob
ein Härtefall vorliegt, erfolgt bezogen auf den Einzelfall, wobei alle Nachweise
akzeptiert werden, die geeignet sind, die angegebenen individuellen Umstände zu
belegen. In der abschließenden Bewertung findet eine Verhältnismäßigkeits-
beziehungsweise Zumutbarkeitsprüfung statt, in die insbesondere einerseits die
zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten und
Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände wie Alter, Gesundheitszustand,
kognitive Fähigkeiten, finanzielle Lage oder Unabkömmlichkeit sowie andererseits die
Bereitschaft zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse und die dafür zu
unternehmenden Anstrengungen einfließen.
12. Falls sich nur wenige Personen auf die Härtefallregelung des § 30 Absatz 1
Nummer 6 AufenthG berufen sollten, was sind nach Auffassung der
Bundesregierung die Gründe hierfür, und könnte dies insbesondere damit
zusammenhängen, dass auf diese Härtefallregelung seitens der Botschaften und des
BAMF nur unzureichend hingewiesen wird (bitte begründen)?
Wie viele Personen konkret aufgrund der Härtefallregelung gemäß § 30 Absatz 1
Satz 3 Nummer 6 AufenthG vom Sprachnachweiserfordernis befreit worden sind,
lässt sich mangels entsprechender Statistik nicht ermitteln. Die individuelle
Prüfung jedes Visumantrags umfasst stets auch die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne
der Vorschrift vorliegen könnte, selbst wenn der Antragsteller dies nicht
ausdrücklich geltend macht.
13. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Punkt 4 des Erlasses
vom 4. August 2014 geltend gemacht wurde, wurden dem Referat 509 im
Auswärtigen Amt insgesamt vorgelegt, gilt dieser Erlass nach Einführung
einer gesetzlichen Härtefallregelung weiterhin unverändert (bitte etwaige
Änderungen im Detail benennen), und stimmt die Bundesregierung der
Einschätzung zu, dass ihre Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache
18/4598 bedeutet, dass es infolge dieses Erlasses in nur sehr wenigen
Einzelfällen überhaupt zu einer erweiterten Härtefallprüfung jenseits der
gesetzlichen Härtefallregelungen nach alter Rechtslage gekommen ist (bitte
ausführen)?
Die Anzahl der Fälle im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom 4. August 2014 wird
nicht statistisch erfasst. Im Übrigen gilt die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. April 2015
(Bundestagdrucksache 18/4598) unverändert fort.
14. Inwieweit wurde die Regelung im Visumhandbuch zur Erteilung eines
Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/5732, Antwort zu Frage 23: Hier ist unter
anderem geregelt, dass auf den Deutschnachweis beim Nachzug zu
Drittstaatsangehörigen nur verzichtet werden kann, wenn auch dem in Deutschland
lebenden Ehepartner die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im
Ausland nicht zumutbar ist und dass bei der Bewertung einer angemessenen
Zeit eines vergeblichen Deutscherwerbs Folgendes nicht berücksichtigt
werden soll: die „bloße Trennung der Familie“, dass Sprachkurse nur in einiger
Entfernung vom Wohnort oder nur im Nachbarstaat angeboten werden, dass
Sprachprüfungen mehrfach nicht bestanden wurden, Analphabetismus)
inzwischen aufgehoben oder geändert (bitte genau benennen), da die dortigen
Ausführungen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht
mit dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar sind (bitte ausführen)?
Das EuGH-Urteil vom 9. Juli 2015 betrifft Fragen der
Familienzusammenführung. Es betrifft nicht die in der genannten Variante des § 16 Absatz 5 AufenthG
geregelten Erteilungsvoraussetzungen für Visa zum Sprachkurs in Deutschland.
15. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen einen subjektiven Rechtsanspruch auf Einreise
vermittelt (vgl. Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, Rn. 46, wenn nein, bitte
begründen), inwieweit ist hiermit vereinbar, dass das
Bundesverwaltungsgericht selbst für den Fall eines unzumutbaren oder unmöglichen
Spracherwerbs im Ausland einen solchen Anspruch verneinte und einem in
Deutschland lebenden, fest integrierten Ehegatten mit einem Daueraufenthaltsrecht
zumuten wollte, seine gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in
Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um „die
familiäre Einheit im Ausland herzustellen“ (Urteil vom 30. März 2010, 1 C
8.09, Rn.), und inwieweit hält die Bundesregierung auch nach dem Urteil des
EuGH vom 9. Juli 2015 an ihrer Aussage fest, „Dem im Bundesgebiet
lebenden ausländischen Ehepartner sind grundsätzlich Anstrengungen zumutbar,
die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland
herzustellen“ (Bundestagsdrucksache 17/11661, Antwort zu Frage 3, bitte
ausführen)?
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen entsteht aufgrund der
Umsetzung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie in nationales Recht ein
subjektiver Rechtsanspruch auf Einreise. Das enthebt die nationalen Behörden
aber nicht ihrer Pflicht, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.
16. Was ist der genaue Inhalt des Vertragsverletzungsverfahrens 20154005 vom
26. März 2015 (bitte ausführen und dabei die Argumentation der EU-
Kommission nennen), mit welchen Argumenten ist die Bundesregierung der
Aufforderung der Kommission entgegengetreten (bitte ausführen), und was sind
die nächsten Schritte in diesem Verfahren?
Die Bundesregierung kann zu Einzelheiten aus einem laufenden Verfahren nicht
Stellung beziehen.
17. Wie setzt die Bundesregierung das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 in der
Rechtssache „K und A“ konkret um (bitte Rundschreiben, interne Erlasse
und Vorgaben, etwa auch im Visumhandbuch, mit Datum und genauer
Inhaltsangabe auflisten und im Wortlaut wiedergeben), wer entscheidet
federführend innerhalb der Bundesregierung über die Umsetzung des Urteils, und
falls keine entsprechenden Vorgaben zur Umsetzung gemacht wurden,
warum nicht (bitte in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)?
18. Gab es zur Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache „K und A“
inhaltliche Besprechungen innerhalb der Bundesregierung bzw. zwischen
einzelnen Bundesministerien oder Abteilungen (wenn ja, wann, welche),
welche Ergebnisse oder unterschiedlichen Beurteilungen und
Rechtsauffassungen wurden dabei gegebenenfalls festgehalten, und wer ist dafür
verantwortlich, dass das Urteil in der Visumpraxis beachtet wird?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ hat mittelbar
Auswirkungen auf die deutsche Rechtspraxis und ist daher bei der
Einzelfallprüfung im Visumverfahren zu berücksichtigen. Im Weiteren wird auf die Antwort
zu Frage 22 verwiesen.
19. Wie ist die Position der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration zur Umsetzung des EuGH-Urteils „K und A“,
und ist sie mit den getroffenen Maßnahmen zufrieden, bzw. welche
Forderungen zur Umsetzung des Urteils hat sie (bitte ausführen)?
Auf Positionen einzelner Ressorts oder Beauftragter geht die Bundesregierung in
ihren Antworten grundsätzlich nicht ein.
20. Welche gerichtlichen Entscheidung zur Anwendung und Auslegung des
EuGH-Urteils vom 9. Juli 2015 und zur gesetzlichen Neuregelung des § 30
Absatz 1 Nummer 6 AufenthG gibt es (bitte mit knapper Inhaltsangabe und
Datum auflisten)?
Das Auswärtige Amt erfasst nicht systematisch alle Urteile des Europäischen
Gerichtshofs. Sämtliche bekannten Urteile bestätigen die Auffassung der
Bundesregierung. Dafür werden beispielhaft folgende Entscheidungen genannt: OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2016 – OVG 12 B 9.15; VG Berlin,
Urteil vom 23. Oktober 2015 – 28 K 456.12 V; VG Berlin, Urteil vom 11.
November 2015 – VG 26 K 71.15 V; VG Berlin, Urteil vom 11. November 2015 –
10 K 302.14 V; VG Berlin, Urteil vom 23. November 2015 – 15 K 246.15 V;
VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2016 – VG 4 K 139.15 V; VG Berlin, Urteil vom
2. Februar 2016 – 2 K 417.15 V; VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2016 –
11 K 29.16 V.
21. Wie wird die Auffassung in dem Schreiben des Auswärtigen Amts vom
25. September 2015 in dem Verfahren OVG 3 N 54.15 vor dem
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, wonach die gesetzliche Neuregelung des
§ 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG und die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (4.9.2012 – 10 C 12/12) „deckungsgleich“ seien
und sich auch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „K und A“ keine
andere Bewertung oder Härtefallprüfung ergebe, begründet, und ist dies die
Auffassung der gesamten Bundesregierung (bitte begründen)?
Die gesetzliche Härtefallregelung wurde geschaffen, um der einschlägigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts
gerecht zu werden. Die Gesetzesbegründung verweist hierauf ausdrücklich:
„Dabei sind die Anforderungen der höchstrichterlichen europäischen und
nationalen Rechtsprechung zu berücksichtigen. Anhaltspunkte können in der Person
des Ehegatten oder in den äußeren Umständen liegende Gründe sein, zum
Beispiel der Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten,
die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche
Verfügbarkeit eines Sprachlernangebotes“ (siehe Bundestagsdrucksache 18/5420 vom
1. Juli 2015). Der zitierte Schriftsatz bezieht sich auf die Gesetzesbegründung der
gesetzlichen Neuregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG und
verweist auf die Abwägung im Einzelfall unter Heranziehung aller
entscheidungserheblichen Umstände.
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass
der EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2016 die niederländische
Härtefallregelung ausdrücklich als unzureichend verworfen hat (Rn. 63) und dass diese
Härtefallregelung zugleich der deutschen Härtefallregelung infolge der
Rechtsprechung des BVerwG sehr ähnlich ist (nach der niederländischen
Härtefallregelung in der maßgeblichen Darstellung des Urteils – dort Rn. 23
bis 27 – genügt nicht der bloße Umstand, „dass jemand ein- oder mehrmals
die Prüfung abgelegt hat“, der „Ausländer“ müsse vielmehr „nachweisen,
dass er die Anstrengungen unternommen habe, die von ihm billigerweise
verlangt werden können“, dies könne durch ein- oder mehrmalige Teilnahme
und beispielsweise ein Teilerreichen der Ziele in einzelnen Bereichen der
Prüfung geschehen, fehlende finanzielle oder technische Mittel reichten für
sich allein nicht aus, ebenso wenig z. B. Analphabetismus; bitte ausführlich
begründen, falls die Bundesregierung an solchen Vorgaben für
Härtefallprüfungen festhalten will, obwohl der EuGH sie verworfen hat)?
Die Härtefallregelung in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG trägt auch der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in genanntem Verfahren
hinreichend Rechnung.
Der EuGH erkennt in dem zitierten Urteil die hohe Bedeutung des
Sprachnachweiserfordernisses an. Der Erwerb von Kenntnissen der Sprache des
Aufnahmemitgliedstaats sei eine grundsätzlich zulässige Anforderung, da „der Erwerb
von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des
Aufnahmemitgliedstaats die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den
Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und
darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen
ihnen begünstigt. Auch kann nicht bestritten werden, dass der Erwerb von
Kenntnissen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang der
Drittstaatsangehörigen zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung erleichtert.“ (EuGH, Urteil vom
9. Juli 2015 – C-153/14 –, juris Rn. 53).
Dabei dürften jedoch die „Anwendungsvoraussetzungen für ein solches
Erfordernis die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich
machen oder übermäßig erschweren“ (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 –
C-153/14 –, juris Rn. 71).
Die Härtefallregelung in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG dient der
Berücksichtigung der individuellen Möglichkeit und Zumutbarkeit der
Erbringung des Sprachnachweises und ermöglicht somit eine verhältnismäßige
Entscheidung im Einzelfall: Die Bereitschaft zum Erwerb einfacher
Deutschkenntnisse und dafür zu unternehmender Anstrengungen gehört zu den Kriterien für
die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Hierbei sind die vom EuGH
vorgenommenen Wertungen zu berücksichtigen. Bei der Zumutbarkeitsprüfung
sind insbesondere die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit von Lernangeboten,
deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu
berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können. Dazu
zählen etwa Alter, Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten, Bildungsniveau,
finanzielle Lage oder Unabkömmlichkeit. Diese Umstände müssen in einer
Gesamtschau eine besondere Belastung im Einzelfall ergeben.
Eine Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände wird dem Einzelfall dabei
am besten gerecht, denn hierbei kann die Kumulation mehrerer der genannten
Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprechen, auch wenn die einzelnen Faktoren,
bei isolierter Betrachtung, Bemühungen zum Spracherwerb noch zumutbar
erscheinen lassen.
23. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es angesichts
der Ausführungen des EuGH in den Randnummern 60 bis 63 des Urteils vom
9. Juli 2015 zur unzureichenden niederländischen Härtefallregelung einer
Regelung bedarf, die eine systematische Berücksichtigung aller besonderen
Umstände des Einzelfalls durch die Behörden sicherstellt, d. h. dass es nicht
genügen kann, den Betroffenen die volle Beweislast der Unzumutbarkeit des
Spracherwerbs aufzuerlegen und dass auch nicht zu hohe Anforderungen an
einen solchen Nachweis gestellt werden dürfen, um das Ziel der Richtlinie der
Förderung der Familienzusammenführung nicht zu gefährden (bitte begründen)?
Die Härtefallklausel in Artikel 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG
ermöglicht bereits die Berücksichtigung von individuellen Gegebenheiten und dadurch
eine verhältnismäßige Einzelfallentscheidung. Es obliegt dabei dem
Antragsteller, seine Belange und für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig
oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend
zu machen. Für härtefallbegründende Faktoren muss der Antragsteller die
erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse und gegeben falls
sonstige erforderliche Nachweise unverzüglich beibringen. Dies entspricht dem
allgemeinen Grundsatz, dass der Antragsteller die antragsbegründenden
Voraussetzungen darlegen und ggf. beweisen muss (§ 82 AufenthG).
24. Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Urteil des
EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar, Betroffene zunächst auf eine einjährige
Zeit des „Bemühens“ um den geforderten Spracherwerb zu verweisen,
obwohl in dem Urteil von einer solchen Einjahresregelung keine Rede ist,
zumal es in Randnummer 58 des Urteils heißt, dass Betroffene aufgrund
individueller Umstände „vom Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer
Basis- Integrationsprüfung“ befreit werden müssen, wenn sie nicht in der Lage
sind, diese „Prüfung abzulegen oder zu bestehen“, d. h. dass es nicht
zunächst einer vergeblichen Prüfungsteilnahme bedarf (bitte ausführen)?
Die Bereitschaft zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse und dafür zu
unternehmender Anstrengungen gehört zu den Kriterien für die vorzunehmende
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Hierbei sind die vom EuGH vorgenommenen
Wertungen zu berücksichtigen. Ein Härtefall ist unter anderem anzunehmen, wenn es
dem Betroffenen trotz zumutbarer ernsthafter Bemühungen nicht gelingt, das
erforderliche Sprachniveau zu erreichen. Die Bundesregierung hält dafür die
grundsätzliche Obergrenze von einem Jahr – unter Einschluss von
Alphabetisierungsbemühungen – für sachgerecht. Für ernsthafte Bemühungen ist dabei
grundsätzlich nachzuweisen, dass kontinuierlich über den gesamten Zeitraum hinweg
intensive Anstrengungen unternommen wurden. Gleichwohl kann in einer
Gesamtschau der individuellen Umstände gegebenenfalls auch ein Härtefall
angenommen werden, ohne dass der Betroffene sich ein Jahr lang erfolglos bemüht hat
beziehungsweise wenn von vorherein aufgrund der individuellen Umstände
absehbar ist, dass ein zumutbarer Spracherwerb innerhalb eines Jahres nicht
möglich ist.
25. Inwieweit werden in der bisherigen Rechtsprechung, in den Vorgaben des
Auswärtigen Amts und vor allem in der Visumpraxis das „Alter“, das
„Bildungsniveau“, der „Gesundheitszustand“ (d. h. auch über Krankheiten, die
den Spracherwerb verhindern, hinausgehend) und die „finanzielle Lage“ der
Betroffenen berücksichtigt – wie vom EuGH gefordert (Rn. 58 des Urteils
vom 9. Juli 2015) –, wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob von den
Betroffenen ein Sprachnachweis verlangt werden kann oder nicht (bitte ganz
konkret zu jedem einzelnen Kriterium angeben, welche Vorgaben
diesbezüglich gemacht bzw. berücksichtigt werden und wie die entsprechende
Prüfpraxis verläuft)?
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind auch die persönlichen Umstände zu
berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können und
in einer Gesamtschau eine besondere Belastung im Einzelfall ergeben können.
Dazu zählen unter anderem Alter, Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten,
Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Unabkömmlichkeit.
In Einzelfällen können die Gründe für einen Härtefall auch bei dem in
Deutschland lebenden Ehegatten vorliegen. Die Grenze des Zumutbaren kann hier vor
Ablauf eines Jahres erreicht sein. Dies gilt zum Beispiel bei einer unvorhersehbar
eintretenden schweren Erkrankung des in Deutschland lebenden Ehegatten.
26. Wie wird in der Praxis mittlerweile Analphabetismus im Rahmen einer
Härtefallabwägung, ob Sprachnachweise im Ausland überhaupt verlangt werden
dürfen, konkret berücksichtigt (bitte genau ausführen), nachdem die
Bundesregierung diesbezüglich zunächst argumentiert hatte, der
„grundrechtsgebundenen deutschen Hoheitsgewalt [seien] von ihr nicht beeinflussbare
tatsächliche Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den
Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu Frage 5f, auf die in
Bundestagsdrucksache 16/10732 in der Antwort zu den Fragen 16a und 16b verwiesen wurde)
und Analphabetismus müsse bei der Frage einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben (vgl. z. B. die Antworten zu den Fragen 11g
und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 und die Regelung im
Visumhandbuch, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/5732)?
Analphabetismus steht dem Erfordernis des Sprachnachweises nicht entgegen.
Zwar ist ein geringes Bildungsniveau, mit dem Analphabetismus regelmäßig
einhergeht, in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Es ist einem Antragsteller jedoch
grundsätzlich zumutbar, zunächst an einem Alphabetisierungsprogramm
teilzunehmen und dann die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Dies kann
innerhalb eines Jahres grundsätzlich möglich sein und ist daher nicht per se
unzumutbar. Gleichwohl kann in einer Gesamtschau der individuellen Umstände
ggf. auch ein Härtefall angenommen werden, wenn von vorherein aufgrund der
individuellen Umstände absehbar ist, dass ein zumutbarer Spracherwerb
innerhalb eines Jahres nicht möglich ist.
27. Wie werden die Kosten des Spracherwerbs im Rahmen einer
Härtefallabwägung, ob Sprachnachweise im Ausland überhaupt verlangt werden dürfen,
berücksichtigt, und welche konkreten Vorgaben zur Höhe der zumutbaren
Kosten und zur Art der zu berücksichtigenden Kosten gibt es (bitte genau
ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
28. Wie wird die Vorgabe des EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2015 umgesetzt,
wonach Gesamtkosten für Integrationsnachweise im Ausland jedenfalls in
Höhe von insgesamt 460 Euro als zu hoch eingeschätzt wurden, weil dies die
Familienzusammenführung „unmöglich machen oder übermäßig erschweren
könnte“ (Rn. 69), wie wird umgesetzt, dass auch die damit verbundenen
Reisekosten berücksichtigt werden (Rn. 70), und stimmt die Bundesregierung
der Auffassung zu, dass entsprechend auch Kosten der Unterbringung an
einem anderen Ort, die mit dem Spracherwerb oder Test zusammenhängen,
sowie Kosten des Lohnausfalls usw. berücksichtigt werden müssen (bitte
begründen)?
Die vom EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2015 entwickelten Gesichtspunkte
fließen in die Entscheidung des Einzelfalls mit ein. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 29 verwiesen.
29. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine Zumutbarkeit des
Spracherwerbs nicht mit einem Hinweis auf etwaige Selbstlernangebote im
Radio, Internet oder durch entsprechende Apps behauptet werden kann, weil
sonst die Vorgaben des EuGH zu zu berücksichtigenden
Einzelfallumständen wie Bildungsniveau, finanzielle Lage und Kosten des Spracherwerbs,
aber auch die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts und des Gesetzgebers
zur Berücksichtigung der Erreichbarkeit von Sprachlernangeboten faktisch
ausgehebelt würden und weil überdies viele Menschen eine kundige
persönliche Begleitung und Anleitung für einen erfolgreichen Spracherwerb
benötigen (wenn nein, bitte ausführlich begründen)?
Bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Lernangeboten (Beispiel: Sprachkurse
werden nur in der Hauptstadt angeboten) ist im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu prüfen, ob und wie ein selbstständiger Erwerb von einfachen
Deutschkenntnissen mit audiovisuellen Lernprogrammen oder Büchern zumutbar
ist. Es obliegt dem Antragsteller, nachvollziehbar darzulegen, dass für ihn eine
eingeschränkte Verfügbarkeit von Lernangeboten besteht (Beispiel: Gründe und
Belege dafür, warum das Kursangebot in der Hauptstadt für ihn konkret nicht in
Frage kommt) und welche Bemühungen zum selbstständigen Spracherwerb er aus
diesem Grund unternommen hat oder warum ihm auch dies nicht möglich oder
nicht zumutbar ist.
Die Kosten für den Sprachnachweis dürfen die Ausübung des Rechts auf
Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Im
Visumverfahren ist daher zu prüfen, ob die Höhe der Kosten für den
Spracherwerb, einschließlich Reisekosten, eine unzulässige Hürde für den Antragsteller
darstellt. Die zumutbare Höhe der Kosten hängt von der individuellen
Leistungsfähigkeit des Antragstellers ab. Dabei ist jedoch nicht nur eine mögliche
Unterstützung durch den Partner in die Abwägung einzubeziehen, sondern auch zu
berücksichtigen, dass eine Familienzusammenführung grundsätzlich voraussetzt,
dass die Lebensgemeinschaft für die notwendigen Lebenshaltungskosten selbst
aufkommen muss. Die vom Antragsteller bereits für den Spracherwerb
aufgewendeten Mittel sind in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen.
Bemühungen zum Spracherwerb sind zudem dann unmöglich oder unzumutbar,
wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land nicht angeboten werden, nicht
mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand bestritten werden können oder
deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige
erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen.
30. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die deutschen
Sprachanforderungen höher sind als die niederländischen, da auch schriftliche
deutsche Sprachkenntnisse verlangt werden, die für viele Betroffene besonders
schwer zu erfüllen sind (bitte begründen)?
Die deutschen Sprachanforderungen orientieren sich am Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen (GER), der bei Einstufungstests Aufgaben für die
Prüfungsteile Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen vorsieht. Mit der Prüfung zur
Bestätigung der Stufe A1 soll gewährleistet werden, dass die Teilnehmer sich
nach Bestehen der Prüfungen auf einfache Art verständigen können.
31. Welche Erkenntnisse oder ungefähren Einschätzungen liegen der
Bundesregierung bzw. fachkundigen Bundesbediensteten dazu vor, in welchem
Ausmaß bei nicht bestandenen Prüfungen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ im
Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs fehlende Schriftkenntnisse der
Grund für das Nichtbestehen des Tests waren, und was ist der Grund dafür,
dass trotz der gesetzlichen Formulierung, wonach eine Verständigung auf
einfache Art in deutscher Sprache möglich sein müsse, Schriftkenntnisse
verlangt werden (bitte ausführen)?
„Start Deutsch 1“ ist eine Deutschprüfung zur Bestätigung der ersten Stufe (A1)
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen.
Erkenntnisse, in welchem Ausmaß bei nicht bestandenen Prüfungen des Sprachtests
„Start Deutsch 1“ im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs fehlende
Schriftkenntnisse der Grund für das Nichtbestehen des Tests waren, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Eine sprachliche Verständigung umfasst für alphabetisierte Teilnehmer auch die
Befähigung zur schriftlichen Kommunikation gemäß den Anforderungen des
GER auf Stufe A1 zur Verständigung auf einfache Art.
32. Wer ist dafür verantwortlich, dass Informationen des BAMF bzw. der
deutschen Auslandsvertretungen über Ausnahmen bei Forderungen nach
Sprachnachweisen für den Ehegattennachzug zutreffend und vollständig sind und
insbesondere gesetzliche Änderungen und höchstrichterliche
Entscheidungen berücksichtigt werden?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die
Auslandsvertretungen treffen die betreffenden Entscheidungen in eigener Verantwortung und
orientieren diese am Informationsbedürfnis ihrer Zielgruppen.
33. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, die
Ausnahmeregelungen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug seien – entgegen der
Kritik des Bundesrates – für Antragsteller „handhabbar“ (vgl. Antwort zu
Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/4598), vor dem Hintergrund, dass im
Merkblatt des BAMF zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim
Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ elf umfangreiche und zum Teil
erläuterungsbedürftige Ausnahmekonstellationen mit zahlreichen
Untergruppen aufgeführt sind (bitte ausführen)?
Das Merkblatt des BAMF „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim
Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ gibt einen allgemeinen Überblick über die
Regelungen und Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Ehegattennachzug. Für
Details werden an verschiedenen Stellen Ansprechpartner benannt, die für
Rückfragen zur Verfügung stehen. Es ist den betroffenen Personen zumutbar, über das
Informationsangebot des Bundesamtes hinaus, eigenständig Informationen über
in ihrem Interesse stehende Möglichkeiten zu recherchieren.
34. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das mit Stand „07/2015“
aktualisierte Merkblatt des BAMF zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse
beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ die neue Härtefallregelung
im Aufenthaltsgesetz und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 ausreichend
wiedergibt mit den Worten, dass „sie Umstände für die Unmöglichkeit des
Spracherwerbs anführen, die einen Härtefall begründen können“, und warum
wurden dort nicht zumindest die nach dem Urteil des EuGH zwingend zu
berücksichtigenden individuellen Umstände benannt wie das Alter, das
Bildungsniveau, die finanzielle Lage, die Kosten des Spracherwerbs und der
Gesundheitszustand?
Es wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
35. Warum ist dieses aktualisierte Merkblatt im Internetangebot des BAMF zwar
verlinkt worden, der Inhalt der Informationsseite des BAMF zum
Ehegattennachzug (
www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-
node.html) aber nicht entsprechend aktualisiert worden?
Die Internetseite des BAMF ist aktualisiert.
36. Hält es die Bundesregierung für ausreichend und kommt sie damit ihren
Beratungs- und Informationspflichten gegenüber Betroffenen nach, wenn auf
der zentralen Informationsseite des BAMF zum Ehegattennachzug mit
keinem Wort auf die neue Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und das
Urteil des EuGH vom 9. Juli 2016 hingewiesen wird?
Das BAMF stellt ein allgemeines Informationsangebot zur Verfügung, das sich
an Zielgruppen im In- und Ausland richtet. Vor diesem Hintergrund wurden
grundlegende Informationen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug
bereitgestellt. Dieses Angebot wird unter Einbindung der zuständigen Fachbereiche
im Rahmen vorhandener Ressourcen regelmäßig überprüft und aktualisiert. Es
stellt keine Rechts- oder Einzelfallberatung dar. Betroffene Personen haben
anhand der veröffentlichten Inhalte die Möglichkeit, sich weiterführende
Informationen zu ihrer individuellen Situation zu verschaffen.
37. Hält es die Bundesregierung für ausreichend, wenn auf dieser
Informationsseite des BAMF ohne jegliche Inhaltsangabe und ohne jeden erläuternden
Hinweis hinsichtlich der Sonderregelung für die große Gruppe der
türkischen Staatsangehörigen lediglich auf das entsprechende Urteil des EuGH
verwiesen wird (bitte begründen)?
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich der Inhalt und die
Bedeutung dieses Urteils für – meist rechtsunkundige – Betroffene aus dem
bloßen Wortlaut des zitierten Tenors erschließt, und was ist nach
Auffassung der Bundesregierung die Konsequenz aus diesem Urteil?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der oben zitierte
Wortlaut des Tenors des Urteils – in verständlichen Worten: das
Assoziationsabkommen steht dem entgegen, dass von Ehegatten im Rahmen der
Familienzusammenführung ein Sprachnachweis im Ausland verlangt wird – bei
Betroffenen den (nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
zutreffenden) Eindruck erwecken muss, dass die Regelung der
Sprachanforderungen beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen
nicht angewandt werden darf (wenn nein, bitte begründen), und wie sollen
Betroffene darauf kommen, dass dieses Urteil nach der (nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller unzutreffenden) Auffassung der
Bundesregierung ganz anders ausgelegt werden muss und von den Behörden anders
ausgelegt wird, nämlich als bloße Vorgabe zur Anwendung einer
Härtefallregelung, die aber in der Praxis kaum zur Geltung kommt (siehe
Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22, bitte ausführen)?
Die Fragen 37 bis 37b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
38. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass das von den deutschen
Auslandsvertretungen in dem zentralen Herkunftsland Türkei verwandte
und verlinkte „Infoblatt Nr. 40: Ehegattennachzug/Eheschließung in
Deutsch-land“ (
www.tuerkei.diplo.de/contentblob/4511606/Daten/5525692/
40ehegattennachzugeheschliessungindeu.pdf) falsch ist, wenn es dort zu den
Voraussetzungen einer „Härtefallregelung“ heißt: „Wenn Ihr Ehepartner
Deutscher, deutscher Doppelstaater oder ein assoziationsberechtigter (d. h.
er ist in Deutschland ordnungsgemäß beschäftigt oder selbstständig tätig)
türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen
von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat
zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen
nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“ – und
zwar doppelt falsch, weil hierdurch in Bezug auf die alte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Härtefällen der Eindruck erweckt wird, in
jedem Fall müssten zunächst einjährige Bemühungen des Spracherwerbs
unternommen und nachgewiesen werden, obwohl auch nach dieser
Rechtsprechung der Spracherwerb von vornherein unzumutbar sein kann und es dann
eines solchen einjährigen Bemühens nicht bedarf, und weil Hinweise auf die
neue Härtefallregelung nach dem Aufenthaltsgesetz und nach dem Urteil des
EuGH vom 9. Juli 2015 fehlen (wenn nicht, bitte begründen)?
39. Warum fehlen in diesem Infoblatt wichtige Ausnahmetatbestände (z. B.:
„Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem Freizügigkeitsrecht
Gebrauch gemacht“, Ehepartner besitzt einen Aufenthaltstitel nach § 38a
AufenthG), hält es die Bundesregierung für angemessen, dass auch ein Jahr nach
einer gesetzlichen Änderungen diese Änderung Betroffenen im
Visumverfahren nicht mitgeteilt wird, und wann werden die entsprechenden Hinweise
und Infoblätter der deutschen Auslandsvertretungen im Internet aktualisiert
und vervollständigt?
40. Warum unterrichten die deutschen Auslandsvertretungen auch im zweiten
wichtigen Herkunftsland beim Ehegattennachzug, Russland, Betroffene
nicht zutreffend über ihre Rechte und über die aktuelle Rechtslage?
Warum heißt es z. B. im vom Generalkonsulat in Nowosibirsk verwandten
Merkblatt (
www.germania.diplo.de/contentblob/3651100/Daten/6092429/
ehegattennachzugmerkblatt.pdf), dass für den Ehegattennachzug ein
Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse vorzulegen sei, ohne auf die
zahlreichen Ausnahmetatbestände hinzuweisen, und warum wird dort auf das völlig
veraltete Merkblatt des BAMF mit Stand „2/2012“ zum „Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“
hingewiesen (
www.germania.diplo.de/contentblob/3571252/Daten/3686754/
sprachnachweisbeiehegattennachzugbamf.pdf)?
41. Warum wird auf der Informationsseite der deutschen Botschaft in
Prishtina (
www.pristina.diplo.de/Vertretung/pristina/de/08/Visabestimmungen/
Nationale_20Visa/seite-familienzusammenfuehrung-sprachnachweise.html)
fälschlich und in Fettschrift behauptet: „Alle Antragsteller, die ein Visum für
den Ehegattennachzug beantragen, müssen einfache Deutschkenntnisse
nachweisen“ (der Link „Mehr Informationen finden Sie hier“ führt zu der –
ebenfalls veralteten – Informationsseite des BAMF; bitte ausführen)?
42. Warum werden schließlich auch in dem wichtigen Herkunftsland beim
Ehegattennachzug China durch die deutschen Auslandsvertretungen keine
zutreffenden, aktuellen und umfassenden Informationen zu Ausnahmen vom
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug gegeben, wenn auch in dem dort
verwandten Merkblatt (
www.china.diplo.de/contentblob/3480812/Daten/
5306570/deutschkenntnisse01042015dd.pdf) nicht auf die neue
Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und nicht auf das Urteil des EuGH vom
9. Juli 2015 hingewiesen wird?
Die Fragen 38 bis 42 werden aus Gründen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Info- und Merkblätter der Auslandsvertretungen dienen dazu, Betroffenen einen
ersten, kurzen Überblick zu geben. Es ist daher sachdienlich und ausreichend,
dort die grundsätzlichen Regelungen darzustellen. Die Auslandsvertretungen
entscheiden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, welche
detaillierteren Hinweise sie geben.
43. Wie will die Bundesregierung dem Eindruck der Fragesteller entgegentreten,
dass die fehlenden Nachweise auf die neue Härtefallregelung des
Aufenthaltsgesetzes und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 so zu erklären sind,
dass die Bundesregierung kein Interesse daran hat, dass sich Betroffene auf
eine solche Härtefallregelung beziehen (bitte ausführlich antworten), und
was wird die Bundesregierung unternehmen, um die Informationen hierzu
durch das BAMF und durch die deutschen Auslandsvertretungen weltweit
auf einen zutreffenden, aktuellen und umfassenden Stand zu bringen (bitte
ausführen)?
Die Info- und Merkblätter werden weiterhin übersichtliche Kurzüberblicke
enthalten. Es ist nicht beabsichtigt, dass diese eine umfassende Auseinandersetzung
mit dem Gesetz und der Rechtsprechung ersetzen. Die Info- und Merkblätter
werden regelmäßig aktualisiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36
verwiesen.
44. Mit welcher inhaltlichen und rechtlichen Begründung wurde die Revision
gegen das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg 7 B 22.14 vom 30. Januar
2015 begründet, in dem es um die Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH
geht, und wie ist der Fortgang des weiteren Verfahrens (bitte so ausführlich
wie möglich darstellen)?
Das Auswärtige Amt hat die Revision damit begründet, dass entgegen der
Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg der Europäische Gerichtshof nicht das
Sprachnachweiserfordernis als solches für rechtswidrig erachtet habe, sondern
dessen konkrete Ausgestaltung, welche eine Prüfung besonderer Umstände des
Einzelfalles nicht zulasse. Dieser Anforderung genüge eine Umstellung der
Verwaltungspraxis dahingehend, dass die Regelung in § 30 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 AufenthG europarechtskonform ausgelegt werden müsse.
Nach Einführung der gesetzlichen Härtefallregelung in § 30 Absatz 1 Satz 3
Nummer 6 AufenthG wurde die Revision zurückgenommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – 'UXFNVDFKH5
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'UXFNVDFKH – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]