[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9421
18. Wahlperiode 15.08.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel, Ulla Jelpke, Katrin Kunert,
Petra Pau, Kersten Steinke, Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 9. Juli 2015
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der
Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins
Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter
Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs vorsieht, gegen
EU-Recht verstoßen hat, da sie keine wirksame Härtefallregelung im Einzelfall
vorsah. Der EuGH fordert in seinem Urteil eine Berücksichtigung der
„besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen
Fassung zusätzlich „illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie
der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Sind
im Ausland lebende Ehegatten aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage, die
geforderte „Prüfung abzulegen oder zu bestehen“, sind sie „von dem Erfordernis
der erfolgreichen Ablegung einer Basis-Integrationsprüfung zu befreien“, so der
EuGH (Rn. 58). Das Urteil erging gegen die Niederlande, die neben einem
Sprachtest auch Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft verlangen. Hierfür
wird ein spezielles Selbststudienpaket zur Verfügung gestellt, dessen Kosten
(350 Euro, zusätzlich 110 Euro Prüfungsgebühren) vom EuGH als zu hoch
angesehen wurden. Der deutsche Sprachtest ist deutlich strenger als die
niederländische Prüfung, weil das Niveau A1 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich
nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene in der Praxis eine große
Hürde darstellt (in § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
wird demgegenüber eine Verständigung „auf einfache Art in deutscher Sprache“
verlangt). Die niederländische Härtefallregelung wurde vom EuGH als
unzureichend verworfen (Rn. 61 ff.).
Die Notwendigkeit einer Härtefallprüfung ist von der Bundesregierung über Jahre
hinweg geleugnet worden, obwohl sich dies bereits aus dem Chakroun-Urteil des
EuGH vom 4. März 2010 ergab. Hierzu von der Fraktion DIE LINKE. befragt
(Bundestagsdrucksache 17/2746, Fragen 27 und 29), zog sich die
Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 8.09) vom 30. März 2010
zurück (Bundestagsdrucksache 17/2816, S.14). Doch dieses Urteil war nach
damaliger und heutiger Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller ein
krasses Fehlurteil, wie sich auch im Rückblick ergibt: Das Bundesverwaltungsgericht
hatte keinen Zweifel daran, dass die deutsche Rechtslage mit EU-Recht vereinbar
sei („acte claire“) und legte das Verfahren deshalb nicht dem EuGH zur
Entscheidung vor, obwohl es als letztinstanzliches Gericht hierzu wegen der offenen
unionsrechtlichen Fragen verpflichtet gewesen wäre. Dies sorgte auch für eine
jahrelange Verzögerung der Klärung der Rechtslage – zulasten der Betroffenen.
Nur für den Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen schrieb das
Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 dann eine Härtefallregelung vor (Urteil vom
4. September 2012, BVerwG 10 C 12.12). Allerdings waren die gerichtlichen
Vorgaben derart unbestimmt, dass sie in der Praxis keinerlei wirksame Einzelfall-
und Verhältnismäßigkeitsprüfungen zur Folge hatten und faktisch unwirksam
blieben (vgl. die Bundestagsdrucksachen 18/937, 17/12780 und 17/14337).
Betroffenen wird die Beweislast auferlegt, nachzuweisen, dass sie über ein Jahr
hinweg alles Zumutbare unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse
zu erwerben. Das gelingt in der Praxis nur sehr selten, weil im Zweifelsfall die
Ernsthaftigkeit der Bemühungen in Frage gestellt wird. Fälle, in denen von
vornherein (ohne einjähriges Bemühen) auf den Sprachnachweis im Ausland wegen
Unzumutbarkeit verzichtet wird, kommen in der Praxis nahezu nie vor: Die
Bundesregierung konnte auf konkrete Anfrage nicht einmal einen einzigen
entsprechenden Beispielsfall nennen; sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in
einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937,
Antwort zu Frage 6).
Im Ergebnis wird dadurch mehr als 12 000 Ehegatten im Jahr der Zuzug zu ihren
Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie einen Deutsch-Test nicht bestanden
haben: Etwa ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden besteht den Sprachtest im
Ausland nicht, im Jahr 2014 waren das 12.377 von 38 664 Personen
(Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4), nur gut 20 Prozent der Prüflinge konnten zuvor
einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen.
Angesichts dieses empirischen Befunds ist das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller in Teilen auch zu
kritisieren: Der EuGH erklärte, dass „das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung
einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der
Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung beeinträchtigt“
(Rn. 55). Dabei ging der EuGH allerdings davon aus, dass es eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt und Anforderungen „nicht über das hinausgehen dürfen, was
zur Erreichung des genannten Ziels [der Familienzusammenführung] erforderlich
ist“. Für die Familienzusammenführung ist es aber gerade nicht erforderlich, dass
bereits im Ausland der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse erfolgt bzw. dies
verhindert oder verzögert diese Anforderung die Familienzusammenführung
sogar in sehr vielen Fällen. Der EuGH stellt zwar zudem fest, dass
„Integrationsmaßnahmen“ im Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration
der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (Rn. 52). Doch er
befasst sich nicht mit dem zentralen Argument, dass der Spracherwerb im
Ausland viel schwieriger ist als im Inland und deshalb nicht nur die
Familienzusammenführung, sondern auch die Integration der Betroffenen durch Sprachtests im
Ausland entsprechend verzögert und nicht erleichtert wird. Dies wird auch durch
die „BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013“ (Forschungsbericht 22) des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestätigt: Bei B1-Sprachprüfungen im
Inland, die alle nachgezogenen Familienangehörigen ablegen müssen, sei „kein
signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen Ehegatten, die bereits im Ausland
einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten und solchen, bei denen dies
nicht der Fall war (S. 166). Damit steht aber die Verhältnismäßigkeit,
Erforderlichkeit und Geeignetheit der Sprachprüfungen im Ausland insgesamt in Frage.
Die BAMF-Studie ergab zudem, dass ein Drittel der Betroffenen den
Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“ empfunden hat (das
entspricht in etwa dem Anteil derjenigen, die den Deutschtest im Ausland nicht
bestehen), weitere 25 Prozent empfanden dies als teilweise belastend (S. 157).
Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein
Sprachkurs zur Verfügung stand (S. 159).
Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen dürften
nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache „Dogan“
(C-138/13) eigentlich gar keine Sprachnachweise mehr verlangt werden. Die
Bundesregierung setzt diese Entscheidung jedoch nicht bzw. nur unzureichend
um, wie auch die Europäische Kommission befand (vgl. hierzu die
Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 18/4001, Antwort auf die Schriftliche Frage 29).
Infolge des Dogan-Urteils wurde mit Erlass des Auswärtigen Amts vom
4. August 2014 immerhin eine allgemeine Härtefallregelung nicht nur für
türkische Staatsangehörige erlassen, weil die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung
erkannt wurde. Laut Auskunft der Bundesregierung lag die Zahl der aufgrund
dieser Regelung dem Fachreferat 509 vorgelegten Fälle jedoch „im niedrigen
zweistelligen Bereich“ (Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22),
wobei diese „überwiegend durch Anwendung der im Aufenthaltsgesetz bereits
ausdrücklich geregelten Härtefallregelungen gelöst“ worden sein sollen – somit
gab es nach Angaben der Bundesregierung faktisch keine Härtefallprüfungen, die
über die engen gesetzlichen Vorgaben hinausgingen.
Noch vor der Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2015 brachten die
Koalitionsfraktionen infolge des Dogan-Urteils eine gesetzliche Härtefallregelung auf den
Weg, die am 1. August 2015 in Kraft trat. Nach § 30 Absatz 1 Nummer 6
AufenthG soll demnach eine Ausnahme vom Sprachnachweis gelten, wenn
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein „Bemühen“ um den Spracherwerb
im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies könne „z. B.“
entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG geprüft werden. Als zu
berücksichtigende Aspekte wurden aber beispielhaft auch genannt: der Gesundheitszustand,
kognitive Fähigkeiten und die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von
Sprachlernangeboten. In einem Schreiben vom 25. September 2015 in dem Verfahren OVG
3 N 54.15 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erklärte das
Auswärtige Amt demgegenüber, dass die gesetzliche Neuregelung des § 30 Absatz 1
Nummer 6 AufenthG und die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (4.9.2012 – 10 C 12/12) „deckungsgleich“ seien und sich auch aus dem
Urteil des EuGH in der Rechtssache „K und A“ keine andere Bewertung oder
Härtefallprüfung ergebe würde. Das würde bedeuten, dass sich durch die
gesetzliche Einführung einer Härtefallregelung und durch das Urteil des EuGH vom
9. Juli 2015 keinerlei Verbesserungen für die Betroffenen in der Praxis ergeben
haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass auf maßgeblichen
Informationsseiten des BAMF oder der deutschen Auslandsvertretungen mit keinem
Wort auf die gesetzliche Neuregelung oder das Grundsatzurteil des EuGH
hingewiesen wird, wie die Fragestellerinnen und Fragesteller feststellen mussten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2015 bzw. im ersten
Halbjahr 2016 erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen
gegenüber dem Vorjahr benennen)?
2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die 10 Hauptherkunftsländer für das Jahr
2015 bzw. das erste Halbjahr 2016?
3. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2015 bzw. im bisherigen Jahr 2016
(bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2015 (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben, zudem auch nach externen und internen
Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und
weiterhin die 15 Länder mit den jeweils höchsten bzw. niedrigsten Quoten
mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Prüfungen durch andere
Anbieter machen (z. B. welchen ungefähren Anteil haben diese, wie sind dort
die Bestehensquoten)?
5. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG
wurden (bitte differenzieren) im ersten Halbjahr 2015, im zweiten
Halbjahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 an visumpflichtige Staatsangehörige
erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für
die wichtigsten 10 Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu
Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2015?
7. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2015 bzw. im ersten
Halbjahr 2016 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch
nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen
Softwareentwicklung und des Einsatzes dieser Software in der Praxis, mit
der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland differenziert nach
erster bzw. wiederholter Teilnahme erfasst werden sollen (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/194, Antwort zu Frage 5, 18/937, Antwort zu Frage 30d und
18/4598, Antwort zu Frage 7), und wie lauten die gegebenenfalls hieraus
resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im
Ausland?
9. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu nach der Härtefallregelung
des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG erteilten Visa machen, und wenn
hierzu keine Statistik geführt werden sollte, warum nicht, und wie lautet die
ungefähre Einschätzung fachkundiger Bundesbediensteter zur Zahl und zum
Anteil entsprechend ausgeteilter Visa (bitte ausführen)?
10. Welche Vorgaben wurden zur praktischen Umsetzung der Härtefallregelung
des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG gemacht, welche Rundschreiben
oder Hinweise, etwa im Visumhandbuch, gab es (bitte inhaltlich genau
benennen, mit Datum auflisten und im Wortlaut zitieren), und falls solche
Vorgaben nicht gemacht wurden, warum nicht?
11. Wie sind die rein praktischen Erfahrungen in Umsetzung der
Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG, wie viele Betroffene berufen
sich hierauf, welche Gründe werden vorgetragen, welche Nachweise werden
von den Botschaften verlangt, und welche Gründe oder Fallkonstellationen
werden im Allgemeinen akzeptiert (bitte ausführen)?
12. Falls sich nur wenige Personen auf die Härtefallregelung des § 30 Absatz 1
Nummer 6 AufenthG berufen sollten, was sind nach Auffassung der
Bundesregierung die Gründe hierfür, und könnte dies insbesondere damit
zusammenhängen, dass auf diese Härtefallregelung seitens der Botschaften und des
BAMF nur unzureichend hingewiesen wird (bitte begründen)?
13. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Punkt 4 des Erlasses
vom 4. August 2014 geltend gemacht wurde, wurden dem Referat 509 im
Auswärtigen Amt insgesamt vorgelegt, gilt dieser Erlass nach Einführung
einer gesetzlichen Härtefallregelung weiterhin unverändert (bitte etwaige
Änderungen im Detail benennen), und stimmt die Bundesregierung der
Einschätzung zu, dass ihre Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache
18/4598 bedeutet, dass es infolge dieses Erlasses in nur sehr wenigen
Einzelfällen überhaupt zu einer erweiterten Härtefallprüfung jenseits der
gesetzlichen Härtefallregelungen nach alter Rechtslage gekommen ist (bitte
ausführen)?
14. Inwieweit wurde die Regelung im Visumhandbuch zur Erteilung eines
Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/5732, Antwort zu Frage 23: Hier ist unter anderem
geregelt, dass auf den Deutschnachweis beim Nachzug zu
Drittstaatsangehörigen nur verzichtet werden kann, wenn auch dem in Deutschland lebenden
Ehepartner die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland
nicht zumutbar ist und dass bei der Bewertung einer angemessenen Zeit eines
vergeblichen Deutscherwerbs Folgendes nicht berücksichtigt werden soll:
die „bloße Trennung der Familie“, dass Sprachkurse nur in einiger
Entfernung vom Wohnort oder nur im Nachbarstaat angeboten werden, dass
Sprachprüfungen mehrfach nicht bestanden wurden, Analphabetismus)
inzwischen aufgehoben oder geändert (bitte genau benennen), da die dortigen
Ausführungen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht
mit dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar sind (bitte ausführen)?
15. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen einen subjektiven Rechtsanspruch auf Einreise
vermittelt (vgl. Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, Rn. 46, wenn nein, bitte
begründen), inwieweit ist hiermit vereinbar, dass das
Bundesverwaltungsgericht selbst für den Fall eines unzumutbaren oder unmöglichen
Spracherwerbs im Ausland einen solchen Anspruch verneinte und einem in
Deutschland lebenden, fest integrierten Ehegatten mit einem Daueraufenthaltsrecht
zumuten wollte, seine gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in
Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um „die
familiäre Einheit im Ausland herzustellen“ (Urteil vom 30. März 2010, 1 C
8.09, Rn.), und inwieweit hält die Bundesregierung auch nach dem Urteil des
EuGH vom 9. Juli 2015 an ihrer Aussage fest, „Dem im Bundesgebiet
lebenden ausländischen Ehepartner sind grundsätzlich Anstrengungen zumutbar,
die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland
herzustellen“ (Bundestagsdrucksache 17/11661, Antwort zu Frage 3, bitte
ausführen)?
16. Was ist der genaue Inhalt des Vertragsverletzungsverfahrens 20154005 vom
26. März 2015 (bitte ausführen und dabei die Argumentation der EU-
Kommission nennen), mit welchen Argumenten ist die Bundesregierung der
Aufforderung der Kommission entgegengetreten (bitte ausführen), und was sind
die nächsten Schritte in diesem Verfahren?
17. Wie setzt die Bundesregierung das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 in der
Rechtssache „K und A“ konkret um (bitte Rundschreiben, interne Erlasse
und Vorgaben, etwa auch im Visumhandbuch, mit Datum und genauer
Inhaltsangabe auflisten und im Wortlaut wiedergeben), wer entscheidet
federführend innerhalb der Bundesregierung über die Umsetzung des Urteils, und
falls keine entsprechenden Vorgaben zur Umsetzung gemacht wurden,
warum nicht (bitte in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)?
18. Gab es zur Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache „K und A“
inhaltliche Besprechungen innerhalb der Bundesregierung bzw. zwischen
einzelnen Bundesministerien oder Abteilungen (wenn ja, wann, welche),
welche Ergebnisse oder unterschiedlichen Beurteilungen und
Rechtsauffassungen wurden dabei gegebenenfalls festgehalten, und wer ist dafür
verantwortlich, dass das Urteil in der Visumpraxis beachtet wird?
19. Wie ist die Position der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration zur Umsetzung des EuGH-Urteils „K und A“,
und ist sie mit den getroffenen Maßnahmen zufrieden, bzw. welche
Forderungen zur Umsetzung des Urteils hat sie (bitte ausführen)?
20. Welche gerichtlichen Entscheidung zur Anwendung und Auslegung des
EuGH-Urteils vom 9. Juli 2015 und zur gesetzlichen Neuregelung des § 30
Absatz 1 Nummer 6 AufenthG gibt es (bitte mit knapper Inhaltsangabe und
Datum auflisten)?
21. Wie wird die Auffassung in dem Schreiben des Auswärtigen Amts vom
25. September 2015 in dem Verfahren OVG 3 N 54.15 vor dem
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, wonach die gesetzliche Neuregelung des
§ 30 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG und die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (4.9.2012 – 10 C 12/12) „deckungsgleich“ seien
und sich auch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „K und A“ keine
andere Bewertung oder Härtefallprüfung ergebe, begründet, und ist dies die
Auffassung der gesamten Bundesregierung (bitte begründen)?
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass
der EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2016 die niederländische
Härtefallregelung ausdrücklich als unzureichend verworfen hat (Rn. 63) und dass diese
Härtefallregelung zugleich der deutschen Härtefallregelung infolge der
Rechtsprechung des BVerwG sehr ähnlich ist (nach der niederländischen
Härtefallregelung in der maßgeblichen Darstellung des Urteils – dort Rn. 23
bis 27 – genügt nicht der bloße Umstand, „dass jemand ein- oder mehrmals
die Prüfung abgelegt hat“, der „Ausländer“ müsse vielmehr „nachweisen,
dass er die Anstrengungen unternommen habe, die von ihm billigerweise
verlangt werden können“, dies könne durch ein- oder mehrmalige Teilnahme
und beispielsweise ein Teilerreichen der Ziele in einzelnen Bereichen der
Prüfung geschehen, fehlende finanzielle oder technische Mittel reichten für
sich allein nicht aus, ebenso wenig z. B. Analphabetismus; bitte ausführlich
begründen, falls die Bundesregierung an solchen Vorgaben für
Härtefallprüfungen festhalten will, obwohl der EuGH sie verworfen hat)?
23. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es angesichts
der Ausführungen des EuGH in den Randnummern 60 bis 63 des Urteils vom
9. Juli 2015 zur unzureichenden niederländischen Härtefallregelung einer
Regelung bedarf, die eine systematische Berücksichtigung aller besonderen
Umstände des Einzelfalls durch die Behörden sicherstellt, d. h. dass es nicht
genügen kann, den Betroffenen die volle Beweislast der Unzumutbarkeit des
Spracherwerbs aufzuerlegen und dass auch nicht zu hohe Anforderungen an
einen solchen Nachweis gestellt werden dürfen, um das Ziel der Richtlinie der
Förderung der Familienzusammenführung nicht zu gefährden (bitte begründen)?
24. Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Urteil des
EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar, Betroffene zunächst auf eine einjährige
Zeit des „Bemühens“ um den geforderten Spracherwerb zu verweisen,
obwohl in dem Urteil von einer solchen Einjahresregelung keine Rede ist,
zumal es in Randnummer 58 des Urteils heißt, dass Betroffene aufgrund
individueller Umstände „vom Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer
Basis- Integrationsprüfung“ befreit werden müssen, wenn sie nicht in der Lage
sind, diese „Prüfung abzulegen oder zu bestehen“, d. h. dass es nicht
zunächst einer vergeblichen Prüfungsteilnahme bedarf (bitte ausführen)?
25. Inwieweit werden in der bisherigen Rechtsprechung, in den Vorgaben des
Auswärtigen Amts und vor allem in der Visumpraxis das „Alter“, das
„Bildungsniveau“, der „Gesundheitszustand“ (d. h. auch über Krankheiten, die
den Spracherwerb verhindern, hinausgehend) und die „finanzielle Lage“ der
Betroffenen berücksichtigt – wie vom EuGH gefordert (Rn. 58 des Urteils
vom 9. Juli 2015) –, wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob von den
Betroffenen ein Sprachnachweis verlangt werden kann oder nicht (bitte ganz
konkret zu jedem einzelnen Kriterium angeben, welche Vorgaben
diesbezüglich gemacht bzw. berücksichtigt werden und wie die entsprechende
Prüfpraxis verläuft)?
26. Wie wird in der Praxis mittlerweile Analphabetismus im Rahmen einer
Härtefallabwägung, ob Sprachnachweise im Ausland überhaupt verlangt werden
dürfen, konkret berücksichtigt (bitte genau ausführen), nachdem die
Bundesregierung diesbezüglich zunächst argumentiert hatte, der
„grundrechtsgebundenen deutschen Hoheitsgewalt [seien] von ihr nicht beeinflussbare
tatsächliche Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den
Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu Frage 5f, auf die in
Bundestagsdrucksache 16/10732 in der Antwort zu den Fragen 16a und 16b verwiesen wurde)
und Analphabetismus müsse bei der Frage einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben (vgl. z. B. die Antworten zu den Fragen 11g
und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 und die Regelung im
Visumhandbuch, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/5732)?
27. Wie werden die Kosten des Spracherwerbs im Rahmen einer
Härtefallabwägung, ob Sprachnachweise im Ausland überhaupt verlangt werden dürfen,
berücksichtigt, und welche konkreten Vorgaben zur Höhe der zumutbaren
Kosten und zur Art der zu berücksichtigenden Kosten gibt es (bitte genau
ausführen)?
28. Wie wird die Vorgabe des EuGH in dem Urteil vom 9. Juli 2015 umgesetzt,
wonach Gesamtkosten für Integrationsnachweise im Ausland jedenfalls in
Höhe von insgesamt 460 Euro als zu hoch eingeschätzt wurden, weil dies die
Familienzusammenführung „unmöglich machen oder übermäßig erschweren
könnte“ (Rn. 69), wie wird umgesetzt, dass auch die damit verbundenen
Reisekosten berücksichtigt werden (Rn. 70), und stimmt die Bundesregierung
der Auffassung zu, dass entsprechend auch Kosten der Unterbringung an
einem anderen Ort, die mit dem Spracherwerb oder Test zusammenhängen,
sowie Kosten des Lohnausfalls usw. berücksichtigt werden müssen (bitte
begründen)?
29. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine Zumutbarkeit des
Spracherwerbs nicht mit einem Hinweis auf etwaige Selbstlernangebote im
Radio, Internet oder durch entsprechende Apps behauptet werden kann, weil
sonst die Vorgaben des EuGH zu zu berücksichtigenden
Einzelfallumständen wie Bildungsniveau, finanzielle Lage und Kosten des Spracherwerbs,
aber auch die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts und des Gesetzgebers
zur Berücksichtigung der Erreichbarkeit von Sprachlernangeboten faktisch
ausgehebelt würden und weil überdies viele Menschen eine kundige
persönliche Begleitung und Anleitung für einen erfolgreichen Spracherwerb
benötigen (wenn nein, bitte ausführlich begründen)?
30. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die deutschen
Sprachanforderungen höher sind als die niederländischen, da auch schriftliche
deutsche Sprachkenntnisse verlangt werden, die für viele Betroffene besonders
schwer zu erfüllen sind (bitte begründen)?
31. Welche Erkenntnisse oder ungefähren Einschätzungen liegen der
Bundesregierung bzw. fachkundigen Bundesbediensteten dazu vor, in welchem
Ausmaß bei nicht bestandenen Prüfungen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ im
Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs fehlende Schriftkenntnisse der
Grund für das Nichtbestehen des Tests waren, und was ist der Grund dafür,
dass trotz der gesetzlichen Formulierung, wonach eine Verständigung auf
einfache Art in deutscher Sprache möglich sein müsse, Schriftkenntnisse
verlangt werden (bitte ausführen)?
32. Wer ist dafür verantwortlich, dass Informationen des BAMF bzw. der
deutschen Auslandsvertretungen über Ausnahmen bei Forderungen nach
Sprachnachweisen für den Ehegattennachzug zutreffend und vollständig sind und
insbesondere gesetzliche Änderungen und höchstrichterliche
Entscheidungen berücksichtigt werden?
33. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, die
Ausnahmeregelungen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug seien – entgegen der
Kritik des Bundesrates – für Antragsteller „handhabbar“ (vgl. Antwort zu
Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/4598), vor dem Hintergrund, dass im
Merkblatt des BAMF zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim
Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ elf umfangreiche und zum Teil
erläuterungsbedürftige Ausnahmekonstellationen mit zahlreichen
Untergruppen aufgeführt sind (bitte ausführen)?
34. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das mit Stand „07/2015“
aktualisierte Merkblatt des BAMF zum „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse
beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ die neue Härtefallregelung
im Aufenthaltsgesetz und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 ausreichend
wiedergibt mit den Worten, dass „sie Umstände für die Unmöglichkeit des
Spracherwerbs anführen, die einen Härtefall begründen können“, und warum
wurden dort nicht zumindest die nach dem Urteil des EuGH zwingend zu
berücksichtigenden individuellen Umstände benannt wie das Alter, das
Bildungsniveau, die finanzielle Lage, die Kosten des Spracherwerbs und der
Gesundheitszustand?
35. Warum ist dieses aktualisierte Merkblatt im Internetangebot des BAMF zwar
verlinkt worden, der Inhalt der Informationsseite des BAMF zum
Ehegattennachzug (
www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-
node.html) aber nicht entsprechend aktualisiert worden?
36. Hält es die Bundesregierung für ausreichend und kommt sie damit ihren
Beratungs- und Informationspflichten gegenüber Betroffenen nach, wenn auf
der zentralen Informationsseite des BAMF zum Ehegattennachzug mit
keinem Wort auf die neue Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und das
Urteil des EuGH vom 9. Juli 2016 hingewiesen wird?
37. Hält es die Bundesregierung für ausreichend, wenn auf dieser
Informationsseite des BAMF ohne jegliche Inhaltsangabe und ohne jeden erläuternden
Hinweis hinsichtlich der Sonderregelung für die große Gruppe der türkischen
Staatsangehörigen lediglich auf das entsprechende Urteil des EuGH
verwiesen wird (bitte begründen)?
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich der Inhalt und die
Bedeutung dieses Urteils für – meist rechtsunkundige – Betroffene aus dem
bloßen Wortlaut des zitierten Tenors erschließt, und was ist nach
Auffassung der Bundesregierung die Konsequenz aus diesem Urteil?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der oben zitierte
Wortlaut des Tenors des Urteils – in verständlichen Worten: das
Assoziationsabkommen steht dem entgegen, dass von Ehegatten im Rahmen der
Familienzusammenführung ein Sprachnachweis im Ausland verlangt
wird – bei Betroffenen den (nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller zutreffenden) Eindruck erwecken muss, dass die Regelung der
Sprachanforderungen beim Nachzug zu assoziationsberechtigten
türkischen Staatsangehörigen nicht angewandt werden darf (wenn nein, bitte
begründen), und wie sollen Betroffene darauf kommen, dass dieses Urteil
nach der (nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
unzutreffenden) Auffassung der Bundesregierung ganz anders ausgelegt werden
muss und von den Behörden anders ausgelegt wird, nämlich als bloße
Vorgabe zur Anwendung einer Härtefallregelung, die aber in der Praxis
kaum zur Geltung kommt (siehe Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort
zu Frage 22, bitte ausführen)?
38. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass das von den deutschen
Auslandsvertretungen in dem zentralen Herkunftsland Türkei verwandte
und verlinkte „Infoblatt Nr. 40: Ehegattennachzug/Eheschließung in
Deutschland“ (
www.tuerkei.diplo.de/contentblob/4511606/Daten/5525692/
40ehegattennachzugeheschliessungindeu.pdf) falsch ist, wenn es dort zu den
Voraussetzungen einer „Härtefallregelung“ heißt: „Wenn Ihr Ehepartner
Deutscher, deutscher Doppelstaater oder ein assoziationsberechtigter (d. h.
er ist in Deutschland ordnungsgemäß beschäftigt oder selbstständig tätig)
türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen
von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat
zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen
nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“ – und
zwar doppelt falsch, weil hierdurch in Bezug auf die alte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Härtefällen der Eindruck erweckt wird, in
jedem Fall müssten zunächst einjährige Bemühungen des Spracherwerbs
unternommen und nachgewiesen werden, obwohl auch nach dieser
Rechtsprechung der Spracherwerb von vornherein unzumutbar sein kann und es dann
eines solchen einjährigen Bemühens nicht bedarf, und weil Hinweise auf die
neue Härtefallregelung nach dem Aufenthaltsgesetz und nach dem Urteil des
EuGH vom 9. Juli 2015 fehlen (wenn nicht, bitte begründen)?
39. Warum fehlen in diesem Infoblatt wichtige Ausnahmetatbestände (z. B.:
„Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem Freizügigkeitsrecht
Gebrauch gemacht“, Ehepartner besitzt einen Aufenthaltstitel nach § 38a
AufenthG), hält es die Bundesregierung für angemessen, dass auch ein Jahr nach
einer gesetzlichen Änderungen diese Änderung Betroffenen im
Visumverfahren nicht mitgeteilt wird, und wann werden die entsprechenden Hinweise
und Infoblätter der deutschen Auslandsvertretungen im Internet aktualisiert
und vervollständigt?
40. Warum unterrichten die deutschen Auslandsvertretungen auch im zweiten
wichtigen Herkunftsland beim Ehegattennachzug, Russland, Betroffene
nicht zutreffend über ihre Rechte und über die aktuelle Rechtslage?
Warum heißt es z. B. im vom Generalkonsulat in Nowosibirsk verwandten
Merkblatt (
www.germania.diplo.de/contentblob/3651100/Daten/6092429/
ehegattennachzugmerkblatt.pdf), dass für den Ehegattennachzug ein
Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse vorzulegen sei, ohne auf die
zahlreichen Ausnahmetatbestände hinzuweisen, und warum wird dort auf das völlig
veraltete Merkblatt des BAMF mit Stand „2/2012“ zum „Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“
hingewiesen (
www.germania.diplo.de/contentblob/3571252/Daten/3686754/
sprachnachweisbeiehegattennachzugbamf.pdf)?
41. Warum wird auf der Informationsseite der deutschen Botschaft in
Prishtina (
www.pristina.diplo.de/Vertretung/pristina/de/08/Visabestimmungen/
Nationale_20Visa/seite-familienzusammenfuehrung-sprachnachweise.html)
fälschlich und in Fettschrift behauptet: „Alle Antragsteller, die ein Visum für
den Ehegattennachzug beantragen, müssen einfache Deutschkenntnisse
nachweisen“ (der Link „Mehr Informationen finden Sie hier“ führt zu der –
ebenfalls veralteten – Informationsseite des BAMF; bitte ausführen)?
42. Warum werden schließlich auch in dem wichtigen Herkunftsland beim
Ehegattennachzug China durch die deutschen Auslandsvertretungen keine
zutreffenden, aktuellen und umfassenden Informationen zu Ausnahmen vom
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug gegeben, wenn auch in dem dort
verwandten Merkblatt (
www.china.diplo.de/contentblob/3480812/Daten/
5306570/deutschkenntnisse01042015dd.pdf) nicht auf die neue
Härtefallregelung des Aufenthaltsgesetzes und nicht auf das Urteil des EuGH vom
9. Juli 2015 hingewiesen wird?
43. Wie will die Bundesregierung dem Eindruck der Fragesteller entgegentreten,
dass die fehlenden Nachweise auf die neue Härtefallregelung des
Aufenthaltsgesetzes und das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 so zu erklären sind,
dass die Bundesregierung kein Interesse daran hat, dass sich Betroffene auf
eine solche Härtefallregelung beziehen (bitte ausführlich antworten), und
was wird die Bundesregierung unternehmen, um die Informationen hierzu
durch das BAMF und durch die deutschen Auslandsvertretungen weltweit
auf einen zutreffenden, aktuellen und umfassenden Stand zu bringen (bitte
ausführen)?
44. Mit welcher inhaltlichen und rechtlichen Begründung wurde die Revision
gegen das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg 7 B 22.14 vom 30. Januar
2015 begründet, in dem es um die Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH
geht, und wie ist der Fortgang des weiteren Verfahrens (bitte so ausführlich
wie möglich darstellen)?
Berlin, den 15. August 2016
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]