[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
15. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10433
18. Wahlperiode 23.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock, Oliver Krischer,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10127 –
Erweiterung der Ostseepipeline Nord Stream 2
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2015 hat der russische Energieversorger Gazprom gemeinsam mit E.on,
Shell, Engie, OMV und BASF/Wintershall den Ausbau der Nord-Stream-
Pipeline vereinbart, mit der zusätzliches Erdgas aus Russland nach Deutschland
geliefert werden soll. Konkret soll die Kapazität der bestehenden Pipeline bis 2019
um 55 Milliarden Kubikmeter verdoppelt werden, wenngleich die ersten beiden
Stränge bisher nicht ausgelastet sind.
Nach Bedenken der polnischen Kartellbehörde verließen die europäischen
Unternehmen das Konsortium, der russische Staatskonzern ist mittlerweile
alleiniger Projektträger. Zudem wurde bekannt, dass der ehemalige
Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) laut schweizerischem Handelsregister
mindestens seit Ende Juli 2015 Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, während er
zugleich Vorsitzender des Aktionärsausschusses der alten Gesellschaft Nord
Stream bleibt. Gleichzeitig wechselten weitere ehemalige Entscheidungsträger
wie die Referatsleiterin Marion Scheller aus dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie zu Gazprom (
www.welt.de/politik/deutschland/article1586
36618/Karrieresprung-aus-Berliner-Ministerium-zu-Gazprom.html).
Das ehemalige Betreiberkonsortium und auch die Bundesregierung sprachen bei
Nord Stream 2 von einem rein privatwirtschaftlichen Projekt, dessen Kosten
und Risiken in Höhe von rund 8 Mrd. Euro durch die beteiligten Konzerne bzw.
privates Fremdkapital übernommen werden sollten.
1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über mögliche Verabredungen zur
Finanzierung der Pipelineerweiterung über sogenannte Wandelanleihen,
wobei die ehemaligen europäischen Konsortiumsmitglieder den Bau nun als
Kreditgeber unterstützen und diese Kredite später in Anteile an das Nord-
Stream-2-Konsortium umwandeln?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung prüfen die ehemaligen
Konsortialmitglieder gegenwärtig alternative Optionen, um das Pipelineprojekt Nord Stream 2
zu unterstützen. Presseberichten zufolge ist eine Wandelanleihe eine solche
Option. Nach Kenntnisstand der Bundesregierung ist noch nicht entschieden, wie
sich die Unternehmen am Projekt beteiligen wollen und wie dies im Einzelnen
ausgestaltet werden soll.
a) Was würde eine solche Verabredung für europäisches Recht bedeuten?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb einer Wandelanleihe einen
Zusammenschluss darstellen, der der deutschen oder europäischen
Fusionskontrolle unterliegt. Ob dies hier der Fall ist, lässt sich ohne Kenntnis der konkreten
Ausgestaltung der erwähnten sogenannten Wandelanleihen und diesbezüglicher
Vereinbarungen nicht sagen.
b) Würde eine solche Verabredung im Einklang mit den Sanktionen
gegenüber Russland stehen (bitte begründen)?
Es gibt verschiedene Sanktions-Verordnungen der Europäischen Union im
Zusammenhang mit dem Vorgehen Russlands betreffend die Ostukraine und auf der
Krim. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der aktuell gültigen Fassung („EU-
Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands,
die die Lage in der Ukraine destabilisieren“; sog. Stufe 3-Sanktionen) beschränkt
für bestimmte, ausdrücklich in der Verordnung benannte Unternehmen den
Zugang zum Kapitalmarkt. Ohne Detailkenntnis des zu bewertenden Sachverhalts
ist eine sanktionsrechtliche Prüfung allerdings nicht möglich.
2. Ist Nord Stream 2 mit Gazprom als einzigem Projektträger nach Kenntnis
und Schlussfolgerung der Bundesregierung vereinbar mit dem europäischen
Energierecht, insbesondere mit den Entflechtungsvorgaben, welche sich aus
dem dritten Energiepaket der Europäischen Union ergeben (bitte
begründen)?
Nord Stream 2 muss wie jedes andere Infrastrukturvorhaben alle anwendbaren
Vorschriften des nationalen, europäischen und internationalen Rechts beachten.
Aus Sicht der Bundesregierung finden die Entflechtungsvorgaben des dritten
Energiebinnenmarktpakets jedoch keine Anwendung auf Nord Stream 2, da Off
shore-Verbindungsleitungen aus Drittstaaten in die Europäische Union nicht den
Regeln des dritten Energiebinnenmarktpaketes unterfallen. Ab dem
Anlandepunkt der Leitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union finden
hingegen die einschlägigen regulatorischen Vorgaben aus dem dritten
Binnenmarktpaket, beispielsweise zur Entflechtung, Anwendung.
3. Hat die Bundesregierung mittlerweile genauere Kenntnisse über die
Infrastrukturkosten, die sich aus der Kapazitätserweiterung der bestehenden
Nord-Stream-Pipeline für die Verteilungsinfrastruktur in Deutschland
ergeben?
Wenn ja, wie hoch sind diese, und falls nein, warum nicht, bzw. wann
werden diese Zahlen vorliegen?
Im aktuellen Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas 2016-2026 (Entwurf für
den Netzentwicklungsplan Gas 2016 vom 1. April 2016; abrufbar unter
www.fnb-
gas.de) sind zwei Ausbauvarianten für die zukünftige Versorgung mit dem
benötigten hochkalorischen Gas (H-Gas) enthalten. Einer dieser beiden Varianten liegt
die Annahme zugrunde, dass die Nord Stream-Erweiterung realisiert wird und zur
Deckung des deutschen Zusatzbedarfs an H-Gas beiträgt. Diese Variante trägt die
Bezeichnung Q.2. Sie enthält sechs zusätzliche, im Einzelnen wie folgt genannte
Maßnahmen:
ID. Nr. 110-07 Erweiterung NEL;
ID. Nr. 409-01 Nord-West-Anbindungsleitung (NOWAL);
ID. Nr. 410-01 NOWAL-H Gas-Druckregel- und Messanlagen;
ID. Nr. 411-01 NOWAL-Verdichter;
ID. Nr. 412-01 Anlandestation Vierow sowie
ID. Nr. 416-01 Verdichterstation Legden.
Die Maßnahmen haben nach Angaben der Gasfernleitungsnetzbetreiber
insgesamt ein Investitionsvolumen von ca. 500 Mio. Euro. Zu beachten ist dabei, dass
für den Transit des Gases in die Nachbarländer Deutschlands weitergehende
Ausbaumaßnahmen der deutschen Fernleitungsinfrastruktur derzeit noch nicht
abschließend ermittelt sind.
Der Entwurf des Netzentwicklungsplanes 2016 bis 2018 wird derzeit von der
Bundesnetzagentur geprüft.
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Einfluss von
Nord Stream 2 auf die Gaspreisentwicklung in Deutschland und Europa, und
wie begründet sie diese?
Die Bundesregierung erstellt keine Prognosen zur künftigen Gaspreisentwicklung
in Deutschland oder Europa. Der Gaspreis wird, auch nach dem Bau der
Gaspipeline Nord Stream 2, von Angebot und Nachfrage bestimmt werden.
5. Welche Folgen hat die mögliche Nichtrealisierung von Nord Stream 2 für
den Bau der Anschlusspipeline EUGAL und den damit verbundenen
Anschlüssen der Gasnetze anderer EU-Mitgliedstaaten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung plant der Träger des Pipelineprojektes, die
GASCADE Gastransport GmbH, im ersten Halbjahr 2017 eine Auktion zur
Vermarktung der EUGAL-Kapazitäten nach deutschem und europäischem Recht. An
dieser Auktion können sich alle im europäischen Gashandel aktiven
Marktteilnehmer beteiligen und Kapazitätsrechte erwerben. Deshalb ist es zu diesem
Zeitpunkt nicht möglich, eine belastbare Aussage über die Auswirkungen einer
möglichen Nichtrealisierung von Nord Stream 2 auf das EUGAL-Projekt zu treffen.
6. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Voraussetzung für den
Bau der Anschlusspipeline EUGAL die Verknüpfung der Pipeline an die
bestehende JAMAL-Pipeline wird und/oder das polnische LNG-Terminal
Zugang zu der Leitung erhält, und wenn nein, warum nicht?
Die Planung und Realisierung der EUGAL-Pipeline obliegt grundsätzlich dem
Träger des Pipelineprojektes, der GASCADE Gastransport GmbH. Nach
Kenntnis der Bundesregierung soll die EUGAL-Pipeline über eine physische
Verbindung in Brandenburg in das deutsche GASPOOL-Marktgebiet integriert werden.
Dieses Marktgebiet ist insbesondere über den Import- und Exportpunkt Mallnow
mit der Jamal und dem polnischen Fernleitungsnetz verbunden. Weiterhin soll die
EUGAL-Pipeline über eine Verbindung mit dem tschechischen Pipelinesystem
an das europäische Fernleitungsverbundsystem angeschlossen werden. Somit
wird die EUGAL-Pipeline sowohl über die Pipelines des GASPOOL-
Marktgebietes als auch über das europäische Verbundsystem indirekt mit der Jamal-
Pipeline und dem polnischen LNG-Terminal verbunden sein. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass ein etwaiger weiterer Kapazitätsbedarf, z. B. für eine direkte
Verbindung mit dem polnischen LNG-Terminal, über eine Abstimmung
zwischen den Marktteilnehmern auf Grundlage des europäischen Rechts ermittelt
wird.
7. Verfügt die Bundesregierung über eigene Analysen und Prognosen zur
künftigen Erdgasnachfrage in Deutschland und Europa, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, und falls nein, warum
nicht?
Es gibt verschiedene Analysen und Prognosen zur künftigen Erdgasnachfrage in
Europa (z. B. Word Energy Outlook 2015, EU-Referenzszenarien 2013) und
Deutschland. Für Deutschland ermöglicht z. B. die im Auftrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie von mehreren Instituten erstellte
„Energiereferenzprognose“ aus dem Jahr 2014 eine Einschätzung der Erdgasnachfrage bis
2030. Die Bundesregierung macht sich die Ergebnisse dieser und anderer
Analysen jedoch grundsätzlich nicht zu eigen, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sie zu
teils unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
8. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Erhöhung der
Versorgungssicherheit durch Diversifizierung der europäischen Gasbezugsquellen gemäß der
LNG-Strategie der Europäischen Kommission gegeben, und inwiefern
konterkariert die Nord-Stream-Erweiterung diese Strategie nach Auffassung der
Bundesregierung?
Die Bundesregierung sieht weiterhin Potential, die deutsche und europäische
Gasversorgung sowohl in Hinblick auf Gasbezugsrouten als auch in Hinblick auf
Gasbezugsquellen zu diversifizieren. Sie begrüßt ausdrücklich den
marktbasierten Ansatz, den die Europäische Kommission mit ihrer Strategie für verflüssigtes
Erdgas (LNG) und Speicher verfolgt. Die Bundesregierung kann grundsätzlich
keinen Widerspruch zwischen dem Importzuwachs von LNG und der
Erweiterung von Pipelineinfrastruktur für die Verbesserung der europäischen
Erdgasversorgung erkennen.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und inwieweit
Gazprom mit der Festsetzung von unfairen Preisen gegen die europäische
Gesetzgebung verstößt?
Die Bundesregierung verfügt dazu über keine eigenen Kenntnisse. Eine
rechtsverbindliche Beurteilung kann nur durch die zuständigen Behörden und Gerichte
erfolgen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die weitere Konzentration der Gazprom-
Abhängigkeit durch die geplante Nord-Stream-Erweiterung vor dem
Hintergrund der von der Europäischen Union verfolgten Strategie der
Diversifizierung der Gasbezugsquellen?
Die Position von Gazprom auf dem europäischen Binnenmarkt hängt in erster
Linie von der Wettbewerbsfähigkeit russischer Gaslieferungen im Wettbewerb
mit anderen Anbietern ab. In diesem Zusammenhang setzt sich die
Bundesregierung für die Vollendung des Gasbinnenmarktes ein, denn ein liquider Gasmarkt
mit Durchleitungsmöglichkeiten für Gas aus verschiedenen Quellen in alle
europäischen Staaten trägt wesentlich zu einer sicheren und kosteneffizienten
Gasversorgung bei. Gleichzeitig setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die
bestehenden Gasversorgungskorridore über die Ukraine, Polen und die Slowakei
auch nach der Fertigstellung von Nord Stream 2 weiter langfristig genutzt
werden.
11. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn von Nord Stream 2
(bitte begründen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung plant die Nord Stream 2 AG, den Bau der
Pipeline im Jahr 2018 zu beginnen.
12. Was bedeutet die mögliche Fertigstellung der Nord Stream 2 nach
Einschätzung der Bundesregierung für die Gasinfrastruktur der Ukraine und den
europäischen Gastransit, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Nutzung des europäischen Fernleitungsnetzes und auch der Gasinfrastruktur
der Ukraine hängen vor allem davon ab, wie viel Erdgas (einschließlich LNG)
und aus welchen Quellen an den einzelnen Übergabepunkten der Europäischen
Union nachgefragt wird und zu welchen Kosten es dorthin transportiert werden
kann.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass auch nach Ablauf des aktuellen
Gastransitvertrags zwischen der Ukraine und Russland Ende des Jahres 2019 und
der Fertigstellung von Nord Stream 2 die ukrainische Gasinfrastruktur für den
Gastransit nach Europa und insbesondere nach Südosteuropa genutzt wird. Die
Bundesregierung begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der
Europäischen Kommission und der Europäischen Energiegemeinschaft in der
Ukraine, durch die Anwendung des 3. Binnenmarktpaketes, die rechtlichen
Voraussetzungen für einen langfristigen Gastransit und für die Modernisierung des
ukrainischen Gastransitsystems zu schaffen.
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass in puncto
Versorgungssicherheit zu sehr auf angebotsorientierte Politiken gesetzt wird
und zu wenig auf die Senkung der Nachfrage?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Maßnahmen zur Senkung der
Erdgasnachfrage will sie über die bereits bestehenden Effizienzinitiativen
hinaus ergreifen?
Die Sicherstellung der Versorgungssicherheit ist eines der zentralen politischen
Ziele, die den Rahmen für die Energiewende bilden. Mit Blick auf die
Gasversorgungssicherheit sind für die Bundesregierung die Diversifizierung der
Lieferquellen und -routen von Erdgas und die Vollendung des Binnenmarktes von hoher
Bedeutung. Auf übergeordneter Ebene verfolgt die Bundesregierung ihre
Energie- und Klimaziele mit der Strategie, die Energieeffizienz zu stärken und den
Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch auszubauen. Im
Dezember 2014 hat die Bundesregierung daher einen Nationalen Aktionsplan
Energieeffizienz beschlossen, dessen Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs
durch Steigerung der Energieeffizienz beitragen sollen. Unter diesem Dach
wurden viele Fördermaßnahmen weiterentwickelt und neu geschaffen. Bis zum Jahr
2020 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie öffentliche Mittel
in Höhe von insgesamt 17 Mrd. Euro für die Förderung der Energieeffizienz zur
Verfügung stellen. Die Wirkungen der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans
Energieeffizienz (NAPE) auf die Erdgasnachfrage in Deutschland lassen sich
jedoch nicht exakt benennen, da die Maßnahmen in der Regel nicht auf die
Verbrauchsreduktion eines spezifischen Energieträgers ausgerichtet sind. Es ist
davon auszugehen, dass insbesondere Maßnahmen im Gebäudebereich, wie z. B.
die Weiterentwicklung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms, das
Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien oder das Anreizprogramm
Energieeffizienz, einen Beitrag zur Reduktion der Erdgasnachfrage in Deutschland leisten
können. Auch bisher hat die Energieeffizienzpolitik im Bereich von Erdgas Wirkung
gezeigt: Der entsprechende Primärenergieverbrauch ist zwischen 2008 und 2015
um 13,1 Prozent gesunken.
14. Welche Behörden in Deutschland sind bei der Planung und Realisierung von
Nord Stream 2 ggf. zu beteiligen, und haben sich diese bereits mit dem
Projekt befasst, wenn ja, mit welchen Ergebnissen, und wenn nein, wann ist
damit zu rechnen?
Für die Pipeline Nord Stream 2 bedarf es in planerischer Hinsicht eines
Planfeststellungsbeschlusses nach § 43 Satz 1 Nummer 2 Energiewirtschaftsgesetz,
soweit der innerhalb der 12-Seemeilen-Zone einschließlich des Landfalls zu
realisierende Teilabschnitt der Nord Stream 2-Pipeline betroffen ist. Darüber hinaus
ist für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem
Festlandsockel nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesberggesetz eine
Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht notwendig. Diese beiden
Genehmigungsverfahren liegen im Zuständigkeitsbereich des Bergamtes Stralsund.
Nach § 73 Absatz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und
Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die Behörden, deren
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu beteiligen. Dazu gehören
Gemeinden, Landkreise, Landesministerien und -ämter sowie Bundesministerien
und -ämter.
Schließlich bedarf nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1
Bundesberggesetz die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung einer
Genehmigung hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der
Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern,
einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für diese Genehmigung ist das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig.
Der Antrag nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesberggesetz wurde beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie am 22. März 2013 gestellt.
Hierzu wurde am 26. Juni 2013 unter Beteiligung u. a. des Bergamtes Stralsund,
des Bundesamtes für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen
Schifffahrt sowie deren untergeordneter Wasser- und Schifffahrtsämter, des
Umweltbundesamtes, der Wehrbereichsverwaltung und der Bundesnetzagentur ein sog.
Scoping-Termin in Stralsund durchgeführt, als dessen Ergebnis der
Untersuchungsrahmen festgelegt und am 15. Mai 2014 an Nord Stream versandt wurde.
Nach Eingang der Antragsunterlagen wird das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie in dem vom ihm zu führenden Verwaltungsverfahren u. a. das
Bundesamt für Naturschutz, das Umweltbundesamt, die Generaldirektion
Wasserstraßen Schifffahrt, die Wehrbereichsverwaltung sowie weitere Behörden beteiligen,
soweit sich aus den Antragsunterlagen weitere etwaige Betroffenheiten ergeben.
Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in
Berlin fand am 14. September 2016 ein Treffen der so genannten
Ursprungsparteien, durch deren Gebiet die Nord Stream 2-Pipeline führen wird, zum
grenzüberschreitenden Espoo-Verfahren für die Nord Stream 2-Rohrleitung statt.
Anwesend waren auch das Umweltbundesamt sowie das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie und das Bergamt Stralsund als zuständige deutsche
Genehmigungsbehörden. Die Nord Stream 2 AG als Vorhabenträger war für den
ersten Teil des Treffens als Gast eingeladen, um ihre Planungen inklusive
Vorgehen für die grenzüberschreitende Beteiligung vorzustellen. Sie kündigte dabei die
Einreichung der Antragsunterlagen für Januar 2017 an.
Vorangegangen war am 7. Juli 2016 ein Gespräch zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bergamt Stralsund und dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Abstimmung der
Verfahrensweise im Rahmen des ESPOO-Verfahrens.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben auf der Landesebene Mecklenburg-
Vorpommerns einige Gespräche stattgefunden, bei denen der Vorhabenträger
seine jeweiligen Überlegungen dargestellt hat und in denen es um Art und
Umfang der für einen Antrag erforderlichen Dokumente ging.
Das Bundeskartellamt hatte für das ursprüngliche Vorhaben zur Gründung der
Nord Stream 2 AG am 18. Dezember 2015 seine Freigabe zur Gründung der
Konsortialgesellschaft erteilt (Entscheidung B8-121/15). Es handelte sich um eine
Freigabe in der ersten Phase, bei der die Entscheidungsgründe nicht veröffentlicht
werden.
15. Gab es Gespräche zwischen Vertretern der Bundesregierung und ihrer
nachgeordneten Behörden und Vertretern von Nord Stream 2, z. B. dem
ehemaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder, zur Pipelineerweiterung, und wenn
ja, wann, wo und mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung und Vertreter ihrer nachgeordneten Behörden führen
aufgabenbedingt Gespräche mit einer Vielzahl von Akteuren. Das Projekt Nord
Stream 2 gehört zu den größten Infrastrukturprojekten mit komplexen rechtlichen
und politischen Fragestellungen. Deshalb gab es dazu auch eine Reihe von
Gesprächen mit Vertretern der beteiligten Unternehmen.
Zu einer systematischen Erfassung dieser Gespräche ist die Bundesregierung
nicht verpflichtet und hält diese auch nicht vor. Eine lückenlose Aufstellung
sämtlicher Gespräche einschließlich der tatsächlichen Gesprächsinhalte kann daher
grundsätzlich nicht übermittelt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen
werden, dass es am Rand von Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu
Gesprächen mit Vertretern von Nord Stream 2 gekommen ist. Inwieweit dies tatsächlich
der Fall war, kann aus den o. g. Gründen nicht nachgehalten werden. Die
Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund eine Abfrage durchgeführt, wobei
Gespräche auf Leitungsebene nachvollzogen wurden.
Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Da nicht jedes
Gespräch und Telefonat (z. B. am Rande von Gesprächen und Telefonaten zu
anderen Themen als denen der Pipelineerweiterung Nord Stream 2) in
Aufzeichnungen festgehalten wird, erfolgen die Angaben auch auf Grundlage persönlicher
Erinnerungen.
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf den Zeitraum vom 4.
September 2015, dem Datum der in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug
genommenen Unterzeichnung des Gesellschaftervertrages für das Nord Stream 2-
Projekt, bis Ende Oktober 2016. Es haben folgende Gespräche in diesem Sinne
stattgefunden:
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat Gespräche
zu den Planungen des Pipelineprojekts und zu Fragen des Regulierungsrahmens
am 16. September 2015 (Berlin), am 6. Oktober 2015 (Straßburg), am 8. Oktober
2015 (Berlin), am 23. Oktober 2015 (Berlin), am 28. Oktober 2015 (Berlin), am
29. Oktober 2015 (Moskau), am 26. November 2015 (Berlin), am 28. Januar 2016
(Berlin), am 27. April 2016 (Berlin), am 11. Mai 2016 (Berlin), am 5. Juli 2016
(Berlin) und am 7. September 2016 (Berlin) geführt. An den drei erstgenannten
Gesprächen hat auch mindestens ein Vertreter der Bundesnetzagentur
teilgenommen.
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und
Energie, Uwe Beckmeyer, hat am 27. Oktober 2015 ein Gespräch geführt, in dem
die Vertreter der Nord Stream 2 über das Pipelineprojekt informierten.
Im Rahmen von Informationsgesprächen, die auf Wunsch der Nord Stream 2 AG
zustande kamen, unterrichteten deren Vertreter die Botschafterinnen bzw.
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kopenhagen (25. November 2015),
Helsinki (10. Februar 2016), Tallinn (4. März 2016), Riga (5. April 2016), Wilna
(11. Mai 2016) und Stockholm (26. Oktober 2016) in allgemeiner Form über das
Vorhaben und ggf. den Zeitplan für das Genehmigungsverfahren im jeweiligen
Gastland.
16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die ehemalige Referatsleiterin
des Bundeswirtschaftsministeriums, Marion Scheller, mit Fragen der
Pipelineerweiterung betraut war, und falls nein, welche Vorgänge hat sie
diesbezüglich konkret mitbetreut (bitte einzeln nach Thema und zeitlicher
Reihenfolge aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung kann ausschließen, dass die ehemalige Referatsleiterin des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Marion Scheller, mit Fragen der
Pipelineerweiterung betraut war.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Beeinträchtigungen
des russischen Naturschutzgebietes Kurgalsky, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde noch keine Entscheidung getroffen
über den genauen Verlauf von Nord Stream 2 und der dazugehörigen
Infrastruktur im Leningrader Gebiet. Bei Wahl einer Route durch das fragliche
Feuchtgebiet auf der Halbinsel Kurgalsky, bei dem es sich um ein Feuchtgebiet von
internationaler Bedeutung im Sinne des Ramsar-Übereinkommens vom 2. Februar
1972 handelt, geht die Bundesregierung davon aus, dass eine mögliche
Beeinträchtigung Gegenstand der Überprüfung nach Artikel 4 des Übereinkommens
über grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen vom 10. September
1997 (Espoo-Konvention) wäre. Diese wird integraler Bestandteil der
Genehmigungsverfahren in allen Ostseeanrainerstaaten sein, durch deren Küstenmeer
und/oder Ausschließliche Wirtschaftszone Nord Stream 2 verlaufen soll.
18. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Rat bei den Verhandlungen
über die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung?
Die Bundesregierung begrüßt, dass die EU-Mitgliedstaaten präventive
Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung ergreifen und bei Versorgungsengpässen
Solidarität üben sollen. Gleichwohl ist der vorgelegte Verordnungsvorschlag
nicht geeignet, eben dies sicherzustellen. Hervorzuheben ist etwa, dass der
Verordnungsvorschlag die ökonomischen und technischen Gegebenheiten eines
Versorgungsengpasses verkennt. Die Bundesregierung hat daher auch gemeinsam
mit anderen Mitgliedstaaten Änderungsvorschläge eingebracht. Aus Sicht der
Bundesregierung ist sicherzustellen, dass in einem betroffenen EU-Mitgliedstaat
zunächst sämtliche marktbasierte Maßnahmen und andere Möglichkeiten wie
z. B. die Nutzung strategischer Speicher zur Bewältigung einer Krisensituation
ausgeschöpft werden, bevor die solidarische Unterstützung anderer EU-
Mitgliedstaaten angefordert wird. Hierfür sind grenzüberschreitend gut integrierte Märkte
und freie Preisbildung wichtige Voraussetzungen.
Überdies muss regionale Kooperation flexibel gestaltbar sein, um den Realitäten
des vernetzten Gasmarktes und der vorhandenen Gasinfrastruktur gerecht werden
zu können. Des Weiteren bestehen zahlreiche offene Fragen, z. B. hinsichtlich
möglicher Eingriffe in das Eigentumsrecht der Gasversorgungsunternehmen
aufgrund von Solidaritätspflichten zwischen Mitgliedstaaten, der konkreten
Ausgestaltung des Kompensationsmechanismus und der Vermeidung von
Trittbrettfahrerverhalten. Die anzuwendenden Regeln für den Solidaritätsgrundsatz
müssen nach Ansicht der Bundesregierung für die Europäische Union allgemeingültig
in der Verordnung verankert werden und dürfen nicht bilateralen Verträgen
zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
Außerdem fordert die Bundesregierung in den europäischen Gremien den
Ausschluss sämtlicher fiskalischer und finanzieller Risiken im solidaritätsstiftenden
Land. Dazu gehören ex ante-Regeln über den Mechanismus der Kostenermittlung
und die Adressaten der Kostenerstattung.
19. Hat die Bundesregierung zu diesem Verordnungsvorschlag Gespräche mit
Vertretern der polnischen Regierung oder anderen zentral- und
osteuropäischen Partnern geführt?
a) Wenn ja, wann, mit wem und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Der zuständige Abteilungsleiter im Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie hatte die zuständigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter aller
Nachbarstaaten Deutschlands sowie der Slowakei, Italiens, Großbritanniens und
Norwegens zu einem Meinungsaustausch am 7. März 2016 über den
Verordnungsvorschlag eingeladen, dem jedoch nicht alle Staaten gefolgt sind. Der
Verordnungsvorschlag wird im Übrigen in der Ratsarbeitsgruppe Energie in Brüssel mit
allen Mitgliedstaaten diskutiert. Auf Fachebene findet hier am Rande der
Arbeitsgruppen regelmäßig ein bilateraler Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten,
so auch mit Polen und anderen zentral- und osteuropäischen Partnern, statt. Einen
solchen Austausch führt auch der Bundesminister für Wirtschaft und Energie im
Rahmen seiner regelmäßigen Gespräche mit Mitgliedern und Chefs der
Regierungen der zentral- und osteuropäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
darunter insbesondere der Regierungen von Polen, Tschechien und der Slowakei.
20. Befürwortet die Bundesregierung die Entwicklung regionaler Notfallpläne
(bitte begründen)?
21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass regionale Notfallpläne und
die Anwendung des Solidaritätsgrundsatzes Vertrauen und Zusammenarbeit
unter den Mitgliedstaaten schaffen könnte?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt die Konkretisierung des Solidaritätsgedankens in
der Verordnung und unterstützt das Ziel, die regionale Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten bei der Risikoanalyse, der Krisenprävention und -bewältigung zu
intensivieren. Die regionale Zusammenarbeit sollte nach Ansicht der
Bundesregierung jedoch anhand konkreter Risiken erfolgen und nicht auf fest definierte
Regionen eingeengt werden, welche die Realitäten des Gashandels außer Acht
lassen und damit ineffizient werden. Der Vorschlag des Europäischen Parlaments,
„Emergency Supply“-Korridore einzurichten, geht in eine ähnliche Richtung wie
der von der Bundesregierung befürwortete Ansatz einer risikobasierten
regionalen Zusammenarbeit. Bei der Ausgestaltung der Solidaritätsregeln ist der
Verordnungsvorschlag bislang nicht hinreichend konkret vor allem hinsichtlich
fiskalischer und finanzieller Risiken für den Solidarität stiftenden Mitgliedstaat und die
Gasversorgungsunternehmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
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