[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 27. Februar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11351
18. Wahlperiode 01.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay,
Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11052 –
Energiearmut im Winter in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung
zu sorgen (vgl. BVerfGE 59, S. 231, 263), dazu gehört insbesondere die Abwehr
von Not und Armut. Das erste Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige
Entwicklung garantiert „Armut in jeder Form und überall beenden“ (SDG 1).
Sowohl die steigende soziale Ungleichheit in Deutschland als auch die gestiegenen
Haushaltsstrompreise rücken den sozialen Missstand der Energiearmut
besonders in den kalten Wintermonaten mit vielen Frosttagen in den Fokus der
Aufmerksamkeit.
In der Unterrichtung durch die Bundesregierung Fünfter Monitoring-Bericht
„Energie der Zukunft“ vom 15. Dezember 2016 haben Experten der
Bundesregierung zum wiederholten Male mehr Aufmerksamkeit und Handlungsbedarf
bei Energiearmut angemahnt: „Aufgrund der derzeit fehlenden Daten und
bestehenden Wissenslücken empfiehlt die Expertenkommission der
Bundesregierung Ursachen und Wirkungszusammenhänge von Energiearmut und
Energiepreissteigerungen in allen Sektoren (Strom, Wärme und Mobilität) eingehender
zu untersuchen.“ (Bundestagsdrucksache 18/10708).
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschreibt Energiearmut als
„die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, seine Wohnstätte angemessen und zu
einem korrekten (in der englischen Fassung: affordable) Preis zu heizen sowie
über weitere grundlegende Energiedienstleistungen wie Beleuchtung, Verkehr
oder Strom für Internet und sonstige Geräte zu einem angemessenen Preis zu
verfügen“ (EWSA 2011). Ein Haushalt kann etwa als energiearm verstanden
werden, wenn dessen Haushalts-Nettoeinkommen nach dem Abzug der
Energiekosten unter der 60-Prozent-Armutsgefährdungsschwelle liegt. Empirische
Studien mit dieser Energiearmutsdefinition kommen zu dem Schluss, dass
21,5 Prozent aller Haushalte bzw. 8,5 Millionen Menschen in Deutschland als
energiearm gelten (Stand 2008). Diese Zahl liegt deutlich über den 13,8 Prozent
energiearmer Haushalte, die von der Bundesregierung genannt wird, die sich
mangels einer gesetzlichen Energiearmut-Definition auf die stark umstrittene
sogenannten „Zehn-Prozent-Regel“ stützt, demzufolge wer mehr als 10 Prozent
seines verfügbaren Einkommens für Energie ausgibt als energiearm gilt
(vgl. Energiearmut als neues Armutsrisiko, 2016, Online:
www.boeckler.de/
pdf_fof/S-2013-654-4-2.pdf).
Gerade in den Wintermonaten sind die Folgen einer fehlenden Versorgung mit
Strom (Licht) und Wärme (Heizung) besonders schwerwiegend. Nach einer
Studie des Statistischen Bundesamtes geben 16,8 Prozent der armutsgefährdeten
Bevölkerung an, dass es ihnen aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, die
Wohnung angemessen warm zu halten (vgl. Statistisches Bundesamt et al. 2013,
S. 166). In Reaktion auf zu hohe finanzielle Belastungen durch
Energierechnungen und Sperrungen von Strom- und Wärmeversorgung greifen energiearme
Haushalte zu sozial deprivierenden und gesundheitsgefährdenden
Vermeidungspraktiken und Suffizienzstrategien zur Reduzierung oder Ersatz von
Energiekonsum (Energie und soziale Ungleichheit, Großmann/Schaffrin/
Smigiel, 2016), wie Nichtbeheizen großer Teile der Wohnung, frühes Zu-Bett-
Gehen oder die Nutzung von Kerzen als einzige Lichtquelle (Hausaufgaben im
Kerzenlicht,
www.neues-deutschland.de/artikel/915474.hausaufgaben-im-
kerzenlicht.html, 2013). Laut Angaben der Verbraucherzentrale Rheinland-
Pfalz sind bei einem Drittel der Haushalte mit Versorgungssperren in diesem
Bundesland besondere Härtefälle, also Haushalte mit Kleinkindern unter drei
Jahren, mit schwer kranken, pflegebedürftigen und schwangeren Personen,
sowie Haushalte, deren Wohnung im Winter aufgrund der Versorgungssperre
nicht beheizbar ist, weil Zündung, Regelung oder Pumpe bei auf Strom
basierender Heizung elektrisch versorgt werden und wegen einer Stromsperre nicht
genutzt werden kann (vgl. Kahlheber, Spielräume am Limit. Energiearmut in
der systemisch-lösungsorientierten Beratungspraxis der Verbraucherzentrale
Rheinland-Pfalz, 2017).
Wie gefährlich Energiearmut sein kann zeigt der in Spanien viel diskutierte Fall
einer Rentnerin, die wegen einer Stromsperre Kerzen als Lampenersatz nutzte
und infolgedessen in ihrer Wohnung durch einen Brandunfall verstarb. Einer
Studie im staatlichen Auftrag zufolge würden in Spanien im Jahr 2014 über
7 000 Todesfälle im Zusammenhang mit Energiearmut stehen, mehr Tote als im
Straßenverkehr (vgl. Tausende Spanier demonstrieren gegen Energiearmut,
2016,
www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/spanien-tausende-demonstrieren-
gegen-energiearmut-a-1122158.html). In Großbritannien werden Folgen von
Energiearmut seit den 1990er-Jahren erforscht, im Winter seien gehäuft
Todesfälle (2015: ca. 15 000 Opfer) zu beklagen, weil insbesondere Senioren
Wohnungen nicht ausreichend heizen und ihre Gesundheit schädigen (vgl. Fuel
Poverty killed 15 000 peoples last winter, 2015, Online:
www.independent.co.uk/
news/uk/home-news/fuel-poverty-killed-15000-people-last-winter-102172
15.html). Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind ca.
40 Prozent der sog. überschüssigen Wintermortalitat auf unzureichende
Wohnbedingungen zurückzuführen (WHO, Housing Energy and Thermal Comfort: A
Review of 10 Countries within the WHO European Region, 2007).
Ein bedeutsamer Zusammenhang besteht zwischen Energiearmut und
psychischer Gesundheit bzw. psychischem Wohlbefinden, insbesondere bei in kalten
Wohnungen lebenden Jugendlichen (The Marmot Review Team, 2011). Auch
leidet die Gesundheit von Risikogruppen (ältere Menschen, Kinder und
Jugendliche, Menschen mit chronischen Erkrankungen, Personen mit niedrigem
Einkommen) besonders gravierend unter den Folgen von Energiearmut (Reibling/
Jutz, Energiearmut und Gesundheit, 2017).
1. Wie viele Menschen in Deutschland erhalten laut Kenntnis der
Bundesregierung derzeit eine soziale Mindestsicherung?
Wie viele Haushalte erhalten Wohngeld (bitte in Personen und Anteil der
Bevölkerung angeben)?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten in Deutschland 7 986 994
Personen zum Jahresende 2015 soziale Mindestsicherungsleistungen. Gezählt
werden dabei Personen, die Leistungen aus einem der Mindestsicherungssysteme
nach dem Zweiten und Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) und
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. In die Berechnung
fließen folgende Leistungen ein:
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Grundsicherungsleistung nach dem SGB II,
die Hilfebedürftigkeit voraussetzt),
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII
„Sozialhilfe“ ohne einmalige Leistungen,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
„Sozialhilfe“ ohne einmalige Leistungen,
Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ende 2015 erhielten 460 080 Haushalte bzw. ca. 1,1 Millionen Personen
Wohngeld. Das entspricht ca. 1,3 Prozent der deutschen Bevölkerung (Ende 2015:
82,2 Millionen).
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die
Armutsgefährdungsquote in Deutschland (bitte in Personen und Anteil der Bevölkerung
angeben)?
Die Armutsgefährdungsquote stützt sich auf Stichprobenerhebungen und wird
von den Datenproduzenten als Prozentzahl ausgewiesen. Sie ist in erster Linie
eine Kennziffer für die Einkommensverteilung und liefert keine Informationen
über die individuelle materielle Situation im Sinne von Armut. Die Höhe der
statistischen Maßgröße hängt u. a. von der Definition der
Armutsgefährdungsschwelle als Bezugsgröße (50, 60 oder 70 Prozent des mittleren Einkommens)
und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des
Nettoäquivalenzeinkommens ab. Auch die Wahl einer bestimmten Datenquelle sowie die
Definition und Erhebung des Einkommens sind normative Entscheidungen.
Armutsgefährdungsschwelle und -quote werden durch diese methodischen
Entscheidungen maßgeblich beeinflusst, so dass sie je nach verwendeter Datenbasis
und Berechnungsmethodik unterschiedliche Werte annehmen. Daneben
beeinflussen auch stichprobenbedingte Zufallsschwankungen die Ergebnisse.
Die Armutsgefährdungsquote beträgt je nach Datenquelle zwischen 15,7 Prozent
(nach Mikrozensus 2015) und 16,7 Prozent (nach EU-SILC für die Einkommen
im Jahr 2014). Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung errechnet mit dem
Sozio-Oekonomischen Panel (SOEP) für das Einkommensjahr 2014 einen
dazwischen liegenden Wert von 15,8 Prozent.
3. Wie hat sich laut Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Anteil
an den Konsumausgaben, der in Deutschland für die Versorgung mit Strom
und Wärme aufgebracht werden muss, von 1998 über 2013 bis 2016
entwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach Haushaltseinkommensgruppen, Arbeitslose,
Rentnerinnen und Rentner beantworten)?
Angaben über die Entwicklung der Konsumausgaben privater Haushalte sowie
deren Aufwendungen für Energie können auf Basis der vom Statistischen
Bundesamt erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) getroffen
werden. Aufgrund ihres fünfjährigen Erhebungsturnus können amtliche Daten
lediglich für die Jahre 1998, 2003, 2008 und 2013 herangezogen werden. Die aus
den laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR) verfügbaren Angaben für die Jahre
2014 bis 2015 eignen sich aufgrund des sehr geringen Stichprobenumfangs nicht
zur Ergänzung.
Der Anteil der Ausgaben für Energie (Strom, Gas, Heizöl, feste Brennstoffe,
Fernwärme und Ähnliches) an den privaten Konsumausgaben hat sich über alle
Haushalte hinweg seit dem Jahre 1998 von 4,7 Prozent jeweils leicht auf 5,5
Prozent (2003) bzw. 6,2 Prozent im Jahr 2008 erhöht. Im Jahr 2013 lag der
Ausgabenanteil mit 6,4 Prozent nahezu konstant auf dem Niveau des Jahres 2008.
Aufgeschlüsselt nach Einkommensgruppen ergeben sich anteilige
Konsumausgaben für Energie von 3,5 Prozent bis 7,2 Prozent im Jahr 1998 bzw. von 5,1 Prozent
bis 9,1 Prozent im Jahr 2013. Im Hinblick auf die soziale Stellung des/r
Haupteinkommensbeziehers/-bezieherin des Haushalts ergeben sich anteilige
Konsumausgaben für Energie von 3,6 Prozent bis 5,9 Prozent im Jahr 1998 bzw. von
4,8 Prozent bis 9,3 Prozent im Jahr 2013.
Detaillierte Informationen können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Tabelle 1: Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Konsum 1998 bis 2013 nach mtl.
Haushaltsnettoeinkommen
Quelle: Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchstichprobe 1998, 2003, 2008 und 2013
je Haushalt und Monat in Euro
Private Konsumausgaben insg. .... 2061 764 1084 1307 1599 1990 2459 3078 4128
Energie ................................. 96 55 67 74 86 99 110 122 145
Energie in % ......................... 4,7 7,2 6,2 5,7 5,4 5,0 4,5 4,0 3,5
Private Konsumausgaben insg. .... 2177 807 1099 1334 1580 1983 2473 3061 4117
Energie 120 63 78 90 97 115 135 153 186
Energie in % 5,5 7,8 7,1 6,8 6,2 5,8 5,5 5,0 4,5
Private Konsumausgaben insg. .... 2245 846 1115 1342 1596 2010 2486 3118 4257
Energie ................................. 140 73 87 96 111 133 158 187 212
Energie in % ......................... 6,2 8,7 7,8 7,1 7,0 6,6 6,3 6,0 5,0
Private Konsumausgaben insg. .... 2448 872 1136 1384 1640 2055 2557 3239 4504
Energie ................................. 156 80 93 106 119 146 170 199 230
Energie in % ......................... 6,4 9,1 8,1 7,6 7,3 7,1 6,6 6,1 5,1
Haushalte
insgesamt
2 000
-
2 600
Darunter nach dem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von ... bis unter ... Euro
3 600
-
5 000
5 000
-
18 000
unter
900
900
-
1 300
1 300
-
1 500
1 500
-
2 000
2 600
-
3 600
1998
2003
2008
2013
Jahr Gegenstand der Nachweisung
Tabelle 2: Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Konsum 1998 bis 2013 nach sozialer Stellung
des/der Haupteinkommensbeziehers/-bezieherin
1) Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige und Landwirte.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchstichprobe 1998, 2003, 2008 und 2013.
Eine Aufteilung der Energiekosten in Wärme und Strom kann auf Basis der EVS
nicht vorgenommen werden. Allerdings weist das Energiekosten-Modell des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine solche Aufteilung aus (siehe
Tabelle „Energiekosten privater Haushalte“ im Anhang). Diese Daten können aus
methodischen Gründen jedoch nicht mit denen der EVS verglichen werden, weil
sie nicht nach Einkommen oder sozialer Stellung aufgeschlüsselt werden können.
4. Wie viele Haushalte waren laut Kenntnis der Bundesregierung
(Informationen der Bundesnetzagentur) von 2008 bis 2016 in den Wintermonaten von
Strom-, Gas- und Wärmesperren betroffen (bitte nach Sperrandrohung,
Sperrung, Dauer der Sperre, geografischer Verteilung in Deutschland,
durchschnittliche Forderungshöhe auflisten)?
5. Wie viele Haushalte waren laut Kenntnis der Bundesregierung von 2008 bis
2016 (Informationen der Bundesnetzagentur) von Strom-, Gas- und
Wärmesperren betroffen (bitte nach Sperrandrohung, Sperrung, Dauer der Sperre,
geografischer Verteilung in Deutschland, durchschnittliche Forderungshöhe
auflisten)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam
beantwortet.
Belastbare, bundesweite Daten zu Strom- und Gassperren werden von der
Bundesnetzagentur seit dem Jahr 2011 über das Monitoringverfahren nach § 35 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erhoben und in den jeweiligen
Monitoringberichten veröffentlicht. Dabei handelt es sich um kumulierte Jahreswerte der von
Sperrungen betroffenen Haushaltskunden i. S. d. § 3 Nummer 22 EnWG. Eine
Aufgliederung nach Monaten erfolgt hierbei nicht. Eine belastbare Ausweisung
der geografischen Verteilung der Daten ist nicht möglich, da Grundversorgungs-
und Netzgebiete nicht notwendigerweise mit Gemeindegebieten und
Landesgrenzen deckungsgleich sind. Zur durchschnittlichen Dauer der Sperrungen liegen
ebenso keine Informationen vor. Zahlen für das Jahr 2016 werden über das
Monitoringverfahren 2017 erfasst und werden Ende dieses Jahres in dem
entsprechenden Monitoringbericht veröffentlicht.
Rentner Pensionäre
Private Konsumausgaben insg. 2061 2839 3044 2361 2046 1399 1667 - -
Energie 96 127 108 98 98 83 88 - -
Energie in % 4,7 4,5 3,6 4,1 4,8 5,9 5,3 - -
Private Konsumausgaben insg. 2177 2932 3152 2482 2170 1427 1823 1749 3106
Energie 120 160 140 122 121 101 112 112 148
Energie in % 5,5 5,4 4,4 4,9 5,6 7,1 6,2 6,4 4,8
Private Konsumausgaben insg. 2245 2949 3117 2494 2364 1130 1969 1873 3271
Energie 140 168 149 133 150 99 144 144 196
Energie in % 6,2 5,7 4,8 5,3 6,3 8,8 7,3 7,7 6,0
Private Konsumausgaben insg. 2448 3096 3513 2744 2516 1208 2064 1973 3490
Energie 156 198 167 151 168 112 153 156 213
Energie in % 6,4 6,4 4,8 5,5 6,7 9,3 7,4 7,9 6,1
2008
2013
Arbeiter ArbeitsloseAngestellte Nichterwerbs
tätige
darunter:
2003
1998
je Haushalt und Monat in Euro
Jahr Gegenstand der Nachweisung
Haushalte
insgesamt Selbständige
1)
Beamte
Davon nach der sozialen Stellung des/der Haupteinkommensbeziehers/ -bezieherin
Für die Jahre 2011 bis 2014 bezog sich die Monitoring-Abfrage auf
Versorgungsunterbrechungen, die durch den örtlich zuständigen Grundversorger in Auftrag
gegeben wurden. Für das Jahr 2015 wurde die Monitoring-Abfrage weiter
differenziert, indem sie an alle Lieferanten und nicht mehr nur an Grundversorger
gerichtet wurde.
Ausweislich des Monitoringberichts 2016 ergibt sich folgende Entwicklung bei
der Zahl der Versorgungsunterbrechungen im Zeitraum von 2011 bis 2015:
2011 2012 2013 2014 2015
Sperrandrohung*
Strom 6.075.433 5.678.762 6.995.517 6.332.533 6.282.975
Gas 1.227.998 1.131.000 980.089 1.288.676 1.284.670
Sperrung im Auftrag des Grundversorgers**
Strom 312.059 321.539 344.798 351.802 331.272
Gas 33.595 39.320 45.890 46.488 43.626
Sperrung in Grundversorgung***
Strom k.A. k.A. k.A. k.A. 272.207
Gas k.A. k.A. k.A. k.A. 29.007
Sperrung außerhalb Grundversorgung***
Strom k.A. k.A. k.A. k.A. 87.112
Gas k.A. k.A. k.A. k.A. 14.119
Durchschnittliche Forderungshöhe (in Euro) bei Androhung
Strom 120 114 105 121 119
Gas 105 107 115 114 123
* 2011 bis 2014 Sperrandrohungen durch den örtlich zuständigen Grundversorger, 2015 sind auch
Sperrandrohungen von Lieferanten, die nicht örtlich zuständiger Grundversorger sind, enthalten.
** Zahlen aus Befragung der Netzbetreiber.
*** Zahlen aus Befragung der Lieferanten.
Zu Wärmesperren liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
6. In wie vielen dieser betroffenen Haushalte lebten laut Kenntnis der
Bundesregierung Minderjährige, Schwangere, Pflegebedürftige oder Rentnerinnen
und Rentner und können somit als besondere Härtefälle gelten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Sind der Bundesregierung Fälle von Verletzungen oder Todesfällen infolge
von Energiesperren von 2008 bis heute bekannt?
Wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Hat die Bundesregierung Studien in Auftrag gegeben, um die in Frage 6
erfragten Betroffenengruppen und die in Frage 7 erfragten schweren Folgen
von Energiesperren und Energiearmut in Deutschland zu erfassen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat keine Studie in Auftrag gegeben, um die konkret in
Frage 6 abgefragten Betroffenengruppen und in Frage 7 abgefragten schweren
Folgen von Energiesperren und Energiearmut in Deutschland zu erfassen. Die
Bundesregierung sieht hierfür bislang auch keinen Anlass. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 19 und 23 verwiesen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung Umfang und Folgen von Energiesperren,
und welche Maßnahmen leitet sie daraus ab?
Wenn keine, warum nicht?
Die Bundesregierung beobachtet sorgfältig Umfang und Folgen von
Energiesperren. Die Zahl der Strom- und Gassperren, die vom Grundversorger in Auftrag
gegeben wurden, ist im Jahre 2015 im Vergleich zum Vorjahr leicht
zurückgegangen, vgl. hierzu die Antwort zu Frage 5.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine Studie zum
Thema Stromsperren in Auftrag gegeben, welche auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist (
www.bmwi.de/
Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2016/20161128-
bundeswirtschaftsministerium-
legt-studie-zu-stromsperren-vor.html). Die Studie mit dem Titel „Analyse der
Unterbrechungen der Stromversorgung nach 19 Absatz 2 StromGVV“ untersucht
die Ursachen für Stromsperren und die Wirksamkeit des gegenwärtigen
Instrumentariums. Sie geht dabei auch auf die Betroffenheit von Haushalten in
unterschiedlichen Einkommensbereichen ein bzw. allgemein auf Haushalte, die
Leistungen der Grundsicherung beziehen. Die Studie wurde Ende November 2016
veröffentlicht.
Ausweislich der Studie bieten das Energie- und Sozialrecht bereits heute einen
ausreichenden Rahmen, um soziale Härten bei Stromsperren zu vermeiden.
Darüber hinaus werden auch bestehende Förderprogramme und Beratungsangebote
für Verbraucher (u. a. Beratung zur Energieeinsparung) als sinnvolle Maßnahmen
bewertet, um Stromsperren vorzubeugen. Dennoch steht das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Austausch mit Versorgern, Verbraucherverbänden
und Sozialträgern und prüft Verbesserungen, damit es bei vielen Betroffenen gar
nicht erst zu einer Versorgungsunterbrechung kommt.
10. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung aus ihrem Fünften
Monitoring-Bericht „Energie der Zukunft“ vom 15. Dezember 2016
(Bundestagsdrucksache 18/10708) ergriffen, demzufolge „gerade im Winter [...]
Wärme ein Grundbedürfnis“ ist bzw. „dem Erhalt der Gesundheit“ dient und
daraus abgeleitet, dass „die Armutsdiskussion [...] nicht nur auf den
Strombereich beschränkt bleibe, sondern könnte v. a. im Wärmebereich sogar
relevanter sein“ mit der Empfehlung „wegen derzeit fehlenden Daten und
bestehenden Wissenslücken [...] Ursachen und Wirkungszusammenhänge von
Energiearmut und Energiepreissteigerungen in allen Sektoren (Strom,
Wärme und Mobilität) eingehender zu untersuchen“, und wie bewertet sie
diese Empfehlungen?
Die zitierten Passagen stammen aus der Stellungnahme, welche die
Expertenkommission zum Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ zum fünften
Monitoring-Bericht der Bundesregierung für das Berichtsjahr 2015 abgegeben hat. Die
Stellungnahme wurde der Bundesregierung am 15. Dezember 2016 übergeben.
Die Bundesregierung prüft derzeit die aktuellen Empfehlungen der
Expertenkommission. Dazu führt sie einen kontinuierlichen Dialog mit den Experten, in dem
die Vorschläge der Expertenkommission diskutiert und etwaiger Bedarf für
weitergehende Studien bzw. Forschungsarbeiten ermittelt wird.
11. Wie hoch ist laut Kenntnis der Bundesregierung die Raumtemperatur in
einer Wohnung bei durchschnittlichen winterlichen Temperaturen sowie
Frosttagen ohne die Möglichkeit zu Heizen?
Wie viele Menschen sind in Deutschland betroffen?
Welche sozialen und gesundheitlichen Folgen kann diese Form der
Energiearmut zur Folge haben?
Die Höhe der Raumtemperatur ist grundsätzlich abhängig von verschiedenen
Faktoren. Dies sind insbesondere:
die Außentemperatur (Temperaturdifferenz zur Raumtemperatur),
das Raumvolumen,
die inneren Wärmegewinne (Fernseher, Computer, Beleuchtung etc.),
die Wärmeabgabe von Menschen (Personenwärme),
die energetische Qualität der Gebäudehülle (Außenwände, Dach, Fenster
etc.),
die (Luft)Durchlässigkeit der Gebäudehülle,
die Wärmespeicherfähigkeit der Gebäudehülle sowie der Innenwände und
Decken,
die passive Solarenergienutzung,
der solare Wärmegewinn durch Außenwände sowie
das jeweilige individuelle Nutzerverhalten (Anzahl von Personen, Häufigkeit
von Lüften, Kochen, Baden etc.).
Wegen dieser vielen unterschiedlichen Faktoren ist eine pauschale Angabe zu
Wohnraumtemperaturen und Betroffenheit nicht möglich.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu sozialen und/
oder gesundheitlichen Folgen von Energiearmut vor.
12. Wie viele Lichtstunden stehen einem Haushalt laut Kenntnis der
Bundesregierung in den Wintermonaten ohne elektrische Lichtversorgung
durchschnittlich zur Verfügung, und welche sozialen und gesundheitlichen Folgen
kann diese Form der Energiearmut zur Folge haben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu sozialen und/oder
gesundheitlichen Folgen unzureichender Lichtversorgung als Folge der von den
Fragestellern postulierten Energiearmut vor.
Ebenso liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Lichtstunden einem Haushalt in den Wintermonaten ohne elektrische
Lichtversorgung durchschnittlich zur Verfügung stehen.
13. Wie definiert die Bundesregierung Energiearmut?
Warum hat sie sich für diese Definition entschieden?
Auf welche wissenschaftlichen Studien stützt sie sich?
Wenn keine Definition vorliegt, warum nicht?
Für den Begriff „Energiearmut“ gibt es keine allgemein gültige Definition. Die
Bundesregierung verwendet den Begriff daher nicht und erachtet eine Definition
insofern als nicht notwendig. Vielmehr verfolgt die Bundesregierung einen
umfassenden Ansatz zur Armutsbekämpfung, der sich nicht nur auf einzelne
Bedarfselemente konzentriert. In Deutschland garantieren die zeitlich unbefristeten
Leistungen der Mindestsicherungssysteme nach dem Zweiten und Zwölftem
Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II und
Sozialhilfe – SGB XII) das soziokulturelle Existenzminimum, in dem auch der
Energiebedarf berücksichtigt wird. Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
Zudem ist es Ziel und Aufgabe der Bundesregierung, bezahlbare Energiepreise
für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Die Energiekosten können
außerdem durch energiesparendes Verhalten und Energieeffizienzmaßnahmen auch
individuell beeinflusst werden.
Im internationalen Kontext wird der Begriff „Energiearmut“ vor allem im
Zusammenhang mit dem mangelhaften Zugang zu modernen Energieformen für
Menschen in Entwicklungsländern verwendet (Internationale Energieagentur (IEA),
„World Energy Outlook“ in 2016).
14. Aus welchem Jahr stammt der Schwellenwert zur Berechnung der
sogenannten 10-Prozent-Schwelle und ist eine Neuberechnung vorgesehen?
Wenn nein, warum nicht?
Die „10-Prozent-Schwelle“ hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Frage 3 der Kleinen Anfrage vom 30. August 2012 (Bundestagsdrucksache
17/10475) in die politische Debatte eingebracht. Es handelt sich also nicht um
eine Definition der Bundesregierung. Die darauf bezogenen Berechnungen hat
die Bundesregierung einmalig für die Antwort auf die Anfrage durchgeführt.
15. Sieht die Bundesregierung einen besonderen Handlungsbedarf im Winter
gegen Energiearmut?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Soweit sich die Fragestellung auf Leistungsberechtigte der Systeme zur
Sicherung des Existenzminimums – dies sind die Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Dritten Kapitel und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII) – bezieht, besteht aus Sicht der
Bundesregierung in Winterzeiten bei Heizkosten kein besonderer Handlungsbedarf.
Aufwendungen für Heizenergie werden bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung
(§ 22 SGB II, § 35 SGB XII) in Höhe der angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen berücksichtigt. Welche Aufwendungen als angemessen gelten, hat der
zuständige Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei
seiner Ermessensausübung hat er unter anderem die konkrete Situation von
Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, was beispielweise die Berücksichtigung
des energetischen Standards einer Wohnung oder eines krankheitsbedingten
erhöhten Wärmebedarfs einschließt. Treten im Einzelfall Zahlungsrückstände
gegenüber Energielieferanten auf, sehen das SGB II und das SGB XII hierfür
Regelungen vor.
Zudem ist es Ziel und Aufgabe der Bundesregierung, bezahlbare Energiepreise
für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Die Energiekosten können
außerdem durch energiesparendes Verhalten und Energieeffizienzmaßnahmen auch
individuell beeinflusst werden.
Im Übrigen – auch mit Blick auf Fragen der Stromversorgung – wird auf die
Antwort zu Frage 23 verwiesen.
16. In welchen EU-Mitgliedstaaten ist laut Kenntnis der Bundesregierung
Energiearmut gesetzlich definiert und der Schutz davor verankert und durch
welche Maßnahmen, etwa das Verbot von Stromsperren in den Wintermonaten,
Stromsozialtarife, Anspruch auf Mindestmaß an Stromversorgung zur
Sicherung des Tagesbedarfs (bitte in Tabelle nach Land und Maßnahme
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob und in welchen EU-
Mitgliedstaaten Energiearmut gesetzlich definiert ist.
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene
Studie mit dem Titel „Analyse der Unterbrechungen der Stromversorgung nach § 19
Absatz 2 StromGVV“ zeigt exemplarisch Maßnahmen, die von Großbritannien
und Frankreich ergriffen wurden, vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 9.
Danach sind Versorger in Großbritannien verpflichtet, verschuldeten Konsumenten
alternative Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Dies umfasst Prepaid-Zähler, die
direkte Abbuchung vom Konto und die direkte Zahlung durch den
Sozialleistungsträger („Fuel Direct“). In Frankreich zählen zu den gesetzlich geregelten
Maßnahmen ein Verbot der Versorgungsunterbrechungen in den Wintermonaten
(November bis März, „Brottes-Gesetz“ bzw. ALUR-Gesetz), eine 14-Monatsfrist
für den Einzug zurückliegender Forderungen sowie die Einführung von
Sozialtarifen bei Strom und Gas.
17. Auf Grundlage welcher Erwägung finden Kosten für Heizung und
Warmwasser beim Wohngeld keine Berücksichtigung (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 des
Wohngeldgesetzes – WoGG)?
Warum wurde der im Jahr 2009 vorübergehend eingeführte pauschale
Heizkostenzuschuss beim Wohngeld 2011 wieder gestrichen?
Plant die Bundesregierung eine Heizungs- und Warmwasserkomponente im
Wohngeld?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
18. Wie bewertet die Bundesregierung die fehlende Anrechnung der warmen
Betriebskosten bei der individuellen Ermittlung des Wohngeldes und die
fehlende Dynamisierung bei Heizkosten-Preissteigerungen, die bei der
Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages am 10. Juni 2015 von verschiedenen
Experten kritisiert wurde (Deutscher Bundestag – Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 2015)?
Und welche Maßnahmen leitet sie daraus ab?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Um Menschen mit geringerem Einkommen direkt zu helfen und gutes Wohnen
zu ermöglichen, wurde durch das Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1610) zum 1. Januar 2016 das Wohngeld erhöht. Die Leistungshöhe wurde an
die Bestandsmieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Neben dem
Anstieg der Bruttokaltmieten und der Einkommen wurden hierbei auch der Anstieg
der warmen Nebenkosten (Kosten für Heizung und Warmwasser) und damit
insgesamt der Bruttowarmmieten seit der letzten Wohngeldreform im Jahr 2009
berücksichtigt. Damit wurde u. a. dem Umstand Rechnung getragen, dass Kosten
für Heizung und Warmwasser ein wichtiger Bestandteil der Wohnkosten sind.
Insofern ist bei der Wohngeldreform 2016 bzw. der Wohngelderhöhung
allgemein der Anstieg der Kosten für Heizung und Warmwasser durch Integration in
die Tabellenwerte berücksichtigt worden. Der sich aus der Wohngeldberechnung
ergebende Wohngeldbetrag enthält damit rechnerisch einen Zuschlag/Anteil für
Heizkosten und Warmwasser, der nicht gesondert ausgewiesen ist.
Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete im Einzelfall richtet sich daher
weiterhin nach der Bruttokaltmiete.
Durch die im Jahre 2009 eingeführte Heizkostenkomponente wurden Kosten für
Heizung und Warmwasser als Pauschalbetrag nach der Personenzahl gestaffelt
bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
berücksichtigt. Die Heizkostenkomponente beinhaltete keinen „Extrazuschuss“, sondern
eine Rechengröße, die in die Berechnung des Wohngeldes mit einfloss. Sie wurde
im Jahre 2011 im Zuge der Konsolidierung des Bundeshaushaltes gestrichen. Ob
die Heizkosten im Rahmen einer Pauschale wie im Zeitraum von 2009 bis 2011
berücksichtigt werden oder in den Tabellenwerten integriert sind (seit 1. Januar
2016), hat im Ergebnis kaum unterschiedliche Auswirkungen auf die
Leistungshöhe des Wohngeldes.
Damit das Wohngeld seine Effizienz und Zielsicherheit behält, muss es in
bedarfsgerechten Abständen überprüft werden. Seit der Wohngeldreform 2016 ist
daher vorgesehen, die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen
und die Höhe des Wohngeldes alle zwei Jahre zu überprüfen. Hierbei ist der
bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der
Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten
Rechnung zu tragen (§ 39 Wohngeldgesetz (WoGG)). Die Bundesregierung wird
hierzu im Wohngeld- und Mietenbericht 2016, der im Sommer 2017 dem
Deutschen Bundestag vorgelegt wird, berichten.
Eine mögliche Dynamisierung des Wohngeldes, das heißt eine regelmäßige
Anpassung wie sie etwa bei den Regelbedarfen erfolgt, wird derzeit geprüft (vgl.
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 1. Juli 2015,
Bundestagsdrucksache 18/5400; Beschluss des Deutschen Bundestages vom
2. Juli 2015 zu TOP 8, Plenarprotokoll 18/115).
19. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor, dass Energiearmut mit
einer Reihe von körperlichen und psychischen Gesundheitsbelastungen in
Verbindung gebracht wird, wie beispielsweise soziale Stigmatisierung,
Depressionen, Asthma und Herzkrankheiten?
Empirische Daten liegen für eine Vielzahl von sozio-ökonomisch bedingten
Belastungen vor, darunter auch für Belastungsfaktoren in der Wohnung und
Wohnumgebung. So ist bekannt, dass Frauen und Männer mit niedrigem Sozialstatus
häufiger und höheren gesundheitlichen Umweltbelastungen in der Wohnung oder
dem Wohnumfeld (z. B. vermehrter Schadstoff- und Lärmbelastung) ausgesetzt
sind als solche mit einem höheren Sozialstatus. Spezifische, quantitative
Erkenntnisse zur gesundheitlichen Belastung durch unzureichendes Heizen oder
Beleuchten bzw. eingeschränkte Nutzung von Verkehrsmitteln oder Internet liegen der
Bundesregierung jedoch nicht vor.
20. Besteht laut Kenntnis der Bundesregierung ein Zusammenhang zwischen
geringem Einkommen und schlechter Wohnsituation (Feuchte, Schimmel,
Zugluft, Kälte, unsanierter Wohnraum)?
Wenn ja, welcher?
21. Wie viele Menschen und Haushalte sind in Deutschland laut Kenntnis der
Bundesregierung von schlechten Wohnsituationen (siehe Frage 20)
betroffen?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es gibt keine einheitliche Definition einer schlechten Wohnsituation.
Der bauliche Zustand der Wohnungen wird seit vielen Jahren insgesamt als gut
eingeschätzt. Etwa 2,2 Prozent der Personen bezeichnen im Jahre 2015 den
Zustand ihrer Wohnung als „ganz renovierungsbedürftig“ oder „abbruchreif“. Bei
geringen Einkommen waren es 5,7 Prozent, bei mittleren Einkommen 1,7 Prozent
und bei hohen Einkommen 0,8 Prozent der Befragten (Quelle: SOEP v32, eigene
Berechnungen (IAW)).
Weitere Informationen über den Zustand der Wohnungen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der in der Einleitung erwähnten
erhöhten Sterberaten in den Wintermonaten bei Senioren in Großbritannien?
Welche Erkenntnisse liegen hierbei für Deutschland vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der Vergangenheit gegen
die abgefragten Folgen von Energiearmut ergriffen bzw. gedenkt sie zu
ergreifen?
Durch die Systeme zur Sicherung des Existenzminimums nach dem SGB II und
dem Dritten sowie Vierten Kapitel des SGB XII ist bereits derzeit eine
auskömmliche Versorgung mit Energie sichergestellt.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der
angemessenen tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (§ 22 Absatz 1 SGB II). Um
Zahlungsrückstände und daraus resultierende Stromsperren oder andere
Energiebelieferungssperren zu vermeiden, wird der Teil des Arbeitslosengeldes II (ALG II),
der für die Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich Heizstrom (KdU)
geleistet wird, auf Antrag der leistungsberechtigten Person direkt an den
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte, wie z. B. den Stromversorger, gezahlt (vgl.
§ 22 Absatz 7 SGB II). Er soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch
die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist zum Beispiel der
Fall, wenn Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der
Energieversorgung berechtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können
zudem Schulden, die aus Energiezahlungsverpflichtungen herrühren, übernommen
werden (vgl. § 22 Absatz 8 SGB II). Hierdurch soll insbesondere
Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage, wie z. B. die Unterbrechung der
Energieversorgung, vermieden werden.
Für Haushaltsstrom gilt, dass dieser Teil des Regelbedarfs nach dem SGB II ist.
Bei Problemen mit Zahlungsverpflichtungen für Haushaltsstrom gibt es zunächst
die Möglichkeit einer Darlehensgewährung (vgl. § 24 Absatz 1 SGB II). Erweisen
sich Leistungsberechtigte wegen unwirtschaftlichen Verhaltens als ungeeignet,
ihren Regelbedarf zu decken, kann das Jobcenter, um Stromsperren oder eine
Neuverschuldung zu vermeiden, auch die vom Leistungsberechtigten
geschuldeten Abschlagszahlungen direkt an den Stromversorger zahlen (vgl. § 24 Absatz 2
SGB II).
Entsprechende Regelungen bestehen für den Bereich der Sozialhilfe im SGB XII.
Zusätzlich zur Anerkennung der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung sind bei Schwierigkeiten von Leistungsberechtigten bei
der Begleichung von Rechnungen für Heizenergie (§ 35 Absatz 1 SGB XII)
sogenannte Direktzahlungen an Lieferanten oder Vermieter möglich. Sind bereits
Schulden eingetreten, die einen Energielieferanten zur Unterbrechung der
Versorgung berechtigen, können solche Schulden übernommen werden (§ 36
SGB XII). Bei der Belieferung mit Haushaltsstrom wird bei Zahlungsrückständen
gegenüber dem Stromversorgungsunternehmen neben der Möglichkeit der
Gewährung eines Darlehens (§ 37 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 SGB XII) eine
zusätzliche Spezialregelung eingeführt (§ 43a Absatz 4 SGB XII, die Vorschrift
wird mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
eingefügt). Durch diese neue Vorschrift wird es den SGB XII-Trägern
ermöglicht, so genannte Direktzahlungen an den Stromversorger zu leisten, wenn
aufgrund von Zahlungsrückständen eine Stromsperre droht.
Die Bundesregierung fördert die Energieberatung privater Haushalte der
Verbraucherzentralen. Für einkommensschwache Haushalte wird sie kostenlos
angeboten. So kann möglichen Problemen vorbeugend mit praktischen
Hilfestellungen zur Nutzung von Stromsparmöglichkeiten begegnet werden.
24. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen laut Kenntnis der
Bundesregierung, um Strom-, Gas- und Wärmesperren im Winter zu verhindern, und
gedenkt sie diese künftig umzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Zusätzlich ist anzumerken, dass bereits heute Versorgungsunterbrechungen
aufgrund von Zahlungsrückständen des Kunden grundsätzlich nur unter engen
Voraussetzungen möglich sind.
Gemäß den Bestimmungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
und Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) muss ein Zahlungsrückstand
zunächst angemahnt und die Unterbrechung mit einer Frist von vier Wochen
schriftlich angedroht werden (§ 19 Absatz 2 StromGVV, § 19 Absatz 2 Gas-
GVV). Zudem muss im Fall von Stromsperrungen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 4
StromGVV der ausstehende Zahlungsrückstand mindestens 100 Euro betragen.
Die Unterbrechung muss sodann noch einmal drei Werktage vor dem
Unterbrechungstermin angekündigt werden (§ 19 Absatz 3 StromGVV, § 19 Absatz 3
GasGVV). Eine Unterbrechung ist unzulässig, wenn der Betroffene eine
hinreichende Aussicht darlegt, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Auch wenn
die Unterbrechung unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der
Zuwiderhandlung ist, darf die Strom- und Gasversorgung nicht unterbrochen werden.
Bei der Fernwärmeversorgung ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB
FernwärmeV) das Versorgungsunternehmen berechtigt, insbesondere bei
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung nach erfolgter Mahnung und zwei Wochen
nach entsprechender Sperrandrohung die Versorgung einzustellen (§ 33 Absatz 2
AVBFernwärmeV). Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der
Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und
hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.
Alle Kunden, auch solche mit geringen finanziellen Mitteln, haben verschiedene
Möglichkeiten, eine Unterbrechung ihrer Versorgung zu vermeiden. Wichtig ist,
dass die Betroffenen sich bei drohenden Versorgungssperren rechtzeitig an das
Versorgungsunternehmen wenden. Die Begleichung eines Zahlungsrückstandes
kann, sofern dies nicht durch eine einmalige Zahlung möglich ist, in vielen Fällen
auf freiwilliger Basis durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem
Versorger erfolgen.
25. Hat die Bundesregierung die Vorgabe durch EU-Recht (vgl. Artikel 3
Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt –
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie), das den Mitgliedstaaten Maßnahmen für sogenannte
schutzbedürftige Kunden abverlangt, in nationales Recht umgesetzt?
Wenn nein, warum nicht?
Den Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2009/72/EG
(sowie den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG) wird in
Deutschland Rechnung getragen durch ein Zusammenspiel
energiewirtschaftsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen. Das Konzept der Grund- und
Ersatzversorgung in § 36 EnWG bzw. § 38 EnWG stellt sicher, dass im Grundsatz
jeder Haushaltskunde mit Strom oder Erdgas zu Allgemeinen Bedingungen und
Preisen beliefert wird.
Durch die Systeme zur Sicherung des Existenzminimums nach dem SGB II und
dem Dritten sowie Vierten Kapitel des SGB XII ist eine auskömmliche
Versorgung mit Energie sichergestellt. Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
26. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Bekämpfung einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes für Betroffene schlechter
Wohnbedingungen, für Menschen mit fehlenden finanziellen Mitteln für
gesundheitsförderliche Güter und Dienstleistungen und in finanziellen Notlagen
und die damit verbundene psychosoziale Belastung?
Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen?
Wenn keine, warum nicht?
27. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Bekämpfung gestiegener
Mortalität und Krankheitslast durch Energiearmut wie Herz-
Kreislaufkrankheiten, Atemwegserkrankungen und psychische Gesundheit?
Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen?
Wenn keine, warum nicht?
Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam mit
der Frage 29 beantwortet.
28. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zum Schutz von Risikogruppen
bei Energiearmut wie ältere Menschen, Kinder und Jugendliche, Menschen
mit chronischen Erkrankungen sowie Personen mit niedrigem Einkommen?
Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen?
Wenn keine, warum nicht?
Soweit es sich bei den in der Fragestellung genannten Risikogruppen um
Leistungsberechtigte in den Systemen zur Sicherung des Existenzminimums nach
dem SGB II und dem SGB XII handelt, sieht die Bundesregierung keinen
Handlungsbedarf; ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 23
verwiesen.
29. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Bekämpfung negativer
Effekte von Energiearmut auf die psychische Gesundheit, insbesondere für die
unteren Einkommensgruppen, deren schlechtere psychische und physische
Gesundheit auch auf Energiearmut zurückzuführen ist?
Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen?
Wenn keine, warum nicht?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 26 und 27 gemeinsam mit
der Frage 29 beantwortet.
In Deutschland ist der Zugang zum System der gesundheitlichen Versorgung
unabhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Lage für alle Bürgerinnen und
Bürger gewährleistet. Gleichzeitig gibt es viele unterschiedliche Faktoren, die auf
die Gesundheitschancen jedes Einzelnen einwirken. Die individuelle
Lebenserwartung ist beispielsweise mit sozioökonomischen Merkmalen wie Bildung,
Einkommen oder Berufsstatus, aber auch mit den Lebens- und Arbeitsbedingungen
und dem Gesundheitsverhalten statistisch assoziiert. Deshalb ist es ein besonderes
Anliegen der Bundesregierung, in den verschiedenen politischen
Handlungsfeldern die erforderlichen Weichen zu stellen, um die gesundheitliche Situation der
Bevölkerung zu verbessern und hierbei auf besondere Bedarfslagen zu reagieren.
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ISSN 0722-8333]