[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 14. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11525
18. Wahlperiode 15.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11061 –
Geplante Beschränkung des Rechtsweges bei Autobahnprojekten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Nachgang zur Verabschiedung des neuen Bundesverkehrswegeplans der
Bundesregierung und der daraus abgeleiteten Änderung des
Fernstraßenausbaugesetzes beabsichtigt die Bundesregierung nun weitere gesetzliche Änderungen.
Mithilfe gesetzlicher Anpassungen soll für bestimmte weitere Straßenprojekte
der Rechtsweg durch die Einsetzung des Bundesverwaltungsgerichtes als erste
und einzige Gerichtsinstanz für Streitigkeiten, die Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren für Bundesfernstraßenvorhaben betreffen, um eine
Instanz beschränkt werden.
Unter den Vorhaben, die die Bundesregierung unter diese Sonderregelung
stellen möchte, befinden sich auch besonders umstrittene Vorhaben, wie der
Neubau des 17. Bauabschnittes der Stadtautobahn A 100 in Berlin, und solche
Straßenbaupläne, für die auch die Bundesregierung die Auswirkungen auf Umwelt
und Natur im Bundesverkehrswegeplan als „hoch“ einstuft, wie der Neubau der
A 20 von Weede (Schleswig-Holstein) Richtung Westen oder der A 39 von
Lüneburg nach Wolfsburg (Niedersachsen).
Aus Sicht der Fragesteller ist unbestritten, dass Handlungsbedarf in der Planung
und Umsetzung bei Ersatzmaßnahmen von Verkehrsprojekten besteht. Die
beabsichtigte Beschränkung des Rechtsweges bei Straßenprojekten erweckt
jedoch den Eindruck, als läge die Verantwortung für Verzögerungen bei Planung
und Bau von Verkehrsprojekten allein bei der Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger oder der Umweltverbände. Die Ursachen dafür begründen sich jedoch
mit mangelnder Flexibilität bzw. Kapazität der Planungsverwaltungen, falscher
Prioritätensetzung und mangelhafter Konfliktbewältigung oder
Kompromissbereitschaft für den Ausgleich von Ökonomie und Ökologie.
Hauptgründe für die Konflikte bleiben weiterhin die Intensität der Eingriffe in
Siedlungsstrukturen und der Belastung für Mensch, Umwelt, Natur und
Landschaft sowie eine unzureichende Berücksichtigung intelligenter Alternativen.
Bei der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans hat die Bundesregierung
jedoch die Chance verpasst, die nach EU-Recht vorgesehene Beteiligung im
Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu nutzen, um
verkehrsträgerübergreifende und schonende Alternativen ergebnisoffen zu prüfen (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksache 18/8568).
Weder die Einschränkung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger noch eine
mögliche Überlastung des Bundesverwaltungsgerichtes tragen zur schnelleren
Umsetzung von Verkehrsprojekten bei. Verfahren lassen sich hingegen
beschleunigen, wenn die Planungsqualität erhöht, Bürger intensiver einbezogen
und die Transparenz und Effizienz in Planungsverfahren erhöht werden.
Weiterhin bestehen aus Sicht der Fragesteller erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken, dem Bundesverwaltungsgericht bestimmte Verfahren erstinstanzlich
zuzuweisen. Nur in äußersten Ausnahmesituationen ist diese Sonderregelung,
wie im Zuge von Infrastrukturprojekten nach der Wiedervereinigung oder für
dringend benötigte Ersatzneubauten für marode Brückenbauwerke an
Hauptverkehrsachsen, zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist zu hinterfragen,
inwiefern die Notwendigkeit der Beschränkung des Rechtsweges für die von der
Bundesregierung vorgeschlagenen Straßenprojekte überhaupt gegeben ist.
1. Welche Vorteile erhofft sich die Bundesregierung durch die Beschränkung
auf eine Instanz für Streitigkeiten, die Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren für Bundesfernstraßenvorhaben betreffen?
2. Inwiefern rechtfertigen die in der Frage 1 erfragten Vorteile die
Einschränkung des Rechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürger?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu den Vorteilen der Regelung des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) nebst Anlage wird insbesondere auf die Gesetzesbegründung
(Bundestagsdrucksache 16/54) verwiesen.
3. Wie ist die Beschränkung auf einen Instanzenzug vereinbar mit Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes?
Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008,
(Aktenzeichen 9 A 14/07, Rn. 40) wird verwiesen.
4. a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Prognosen vor, die
bestätigen, dass die Verkürzung auf eine Gerichtsinstanz die Planung und
Umsetzung von Fernstraßenprojekten wesentlich verkürzt?
b) Wenn ja, mit welcher durchschnittlichen Verfahrensdauer rechnet die
Bundesregierung bei Streitigkeiten, die Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren für Bundesfernstraßenvorhaben betreffen, durch die
Verkürzung auf eine Gerichtsinstanz?
c) Wenn nein, warum beabsichtigt die Bundesregierung dennoch weiterhin,
den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger einzuschränken?
Die Fragen 4a bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind die Klageverfahren um 1 bis
1,5 Jahre verkürzt.
5. a) Wie hoch ist die Anzahl der Bundesfernstraßenprojekte mit
bestandskräftigem Baurecht, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, deren Bau noch
nicht begonnen wurde?
b) Um welche Vorhaben handelt es sich, und seit wann liegt das
bestandskräftige Baurecht jeweils vor (bitte Datum angeben)?
c) Wie hoch ist der Finanzierungsbedarf für diese
Bundesfernstraßenprojekte (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 5a bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Die folgende Tabelle listet die Bedarfsplanprojekte mit bestandskräftigem
Baurecht, aber ohne Bautätigkeit auf. Hier liegen die erforderlichen Voraussetzungen
noch nicht vor. Kostenangaben fehlen, wenn die Projektrealisierung als ÖPP-
Projekt geplant ist.
Land Straße Bezeichnung Aktuelle Kosten [Mio. €]
Planfeststellungsbeschluss
bestandskräftig
BW B 34 OU Grenzach (ohne 7 Mio. € BÜ-Bes. Hörnle) 11 29.01.2007
BY A 3 w TR Aurach – AK Biebelried ÖPP
w TR Aurach - ö AS Klebheim 13.05.2016
ö AS Klebheim - AS Höchstadt-N 14.09.2016
w AS Höchstadt-N - AS Schlüsselfeld 03.12.2015
ö AS Schlüsselfeld - Aschbach 25.03.2015
Aschbach-AS Geiselwind 18.07.2013
Fuchsberg – Wiesentheid 29.04.2011
Mainbrücke Dettelbach (o) – AK Biebelried 05.03.2010
BY B 2 Entlastungstunnel Starnberg 170 10.08.2008
BY B 289 OU Kauerndorf 48 28.06.2011
HE A 49
ÖPP-Projekt: AK Kassel-West – Anschluss
A 5; Abschnitt: AS Stadtallendorf (B 454) –
Schwalmstadt (L 3155), 2. BA (VKE 30)
ÖPP 03.07.2013
HE B 49 AS Biskirchen – AS Tiefenbach, 8. BA 41 10.12.2013*
NW A 1 AS Lengerich/Tecklenburg – AK Lotte/Osnabrück ÖPP 25.08.2015
RP A 61 AK Frankenthal bis AK Mutterstadt ÖPP 10.03.2015
ST A 14 AS Tangerhütte – AS Lüderitz (VKE 1.4) 100 13.12.2016
ST B 87 OU Bad Kösen 77 24.02.2012
TH B 247 Bad Langensalza – A 38 ÖPP
OU Großengottern 08.02.2015
OU Höngeda 10.02.2012
OU Mühlhausen 10.02.2012
OU Kallmerode 07.04.2010
* Planänderungsverfahren erforderlich.
d) Wie viele Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßenprojekte
werden zurzeit beklagt (bitte nach Bundesländern, Projekten und
Projektkosten aufschlüsseln)?
Die folgende Tabelle listet die Bedarfsplanprojekte ohne Bautätigkeit mit den
zugehörigen Kosten auf, deren Planfeststellungsbeschluss mit Stand vom
10. Februar 2017 beklagt ist; Kostenangaben fehlen, wenn die
Projektrealisierung als ÖPP-Projekt geplant ist.
Land Straße Bezeichnung
Aktuelle
Kosten
[Mio. €]
BY B 4 Anbindung Flughafen Nürnberg an die BAB A 3 115
BY B 173 Johannisthal – s. Kronach (BA 2) 22
BY B 289 OU Münchberg mit Eisenbahnunterführung 4
BY B 299 OU Tanzfleck 6
BY B 303 Verlegung Sonnefeld - Johannisthal (BA 3) 17
BY B 304 OU Obing 13
BY B 388 OU Taufkirchen (Vils) 30
HB A 281 AS Bremen/Gröpelingen - AS Bremen-See-hausen (4. BA, Weserquerung) 260
HE A 49
ÖPP-Projekt: AK Kassel-West – Anschluss
A 5; Abschnitt: Gmünden (A 5) –
Stadtallendorf (B 454) (VKE 40)
ÖPP
HE B 38 OU Mörlenbach 71
HE B 47 OU Rosengarten 26
HE B 49 AS Solms - Kloster Altenberg, 11. BA 23
MV B 198 OU Mirow-Südabschnitt 15
NI/SH A 20 Elbquerung ÖPP
NI B 1 Südumgehung Hameln 125
NI B 3 OU Celle (Mittelteil) 60
NW A 1 Köln/Niehl - AK Leverkusen/West 740
NW A 33 B 61 Zubringer Bielefeld/ Ummeln 26
NW A 40 AS Dortmund/Ost - AK Dortmund/Unna 105
NW B 474 OU Datteln (L 609 - B 235) 23
SN B 101/173 OU Freiberg/West und Ost 101
SN B 173 Verlegung Flöha, 2. Bauabschnitt 22
SN B 175 4-streifiger Ausbau westlich Glauchau 29
ST B 87 OU Naumburg 14
ST B 180 S-OU Aschersleben - Quenstedt 26
SH B 5 Hattstedt – Bredstedt 63
SH B 207 Heiligenhafen/Ost - Puttgarden 110
TH A 9 Umbau AK Hermsdorf 80
6. a) Wie viele geplante Fernstraßenprojekte des Bundes wurden seit 2007
insgesamt beklagt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
c) Wie schlüsseln sich die Klagegruppen nach privat Betroffenen,
Naturschutzverbänden, Gebietskörperschaften und Behörden auf?
d) Wie viele der beklagten Fernstraßenprojekte des Bundes wurden seit 2007
in mehr als einer Instanz behandelt, und wie hoch ist ihr Anteil an den
insgesamt beklagten Projekten im selben Zeitraum?
e) Für wie viele Fernstraßenprojekte des Bundes wurde seit 2007 das
Baurecht auf dem Gerichtsweg aufgehoben (bitte nach Bundesländern und
Projekten aufschlüsseln)?
Die Fragen 6a, 6c bis 6e werden gemeinsam beantwortet.
Land Anzahl beklagte
Bedarfsplanvorhaben
seit 2007
Aufschlüsselung der
Klägergruppen
Anzahl der Klagen
mit mehr als einer
Gerichtsinstanz
Anzahl der Urteile
mit Aufhebung des
„Baurechts“
BW 7 8 privat Betroffene,
0 Naturschutzverbände,
2 Gebietskörperschaften/
Behörden
1 (Anteil: 14%) 0
BY Die oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr führt
keine Statistik.
BE 1 22 privat Betroffene,
1 Naturschutzverband,
1Gebietskörperschaft/
Behörde
0 0
BB 3 19 privat Betroffene,
2 Naturschutzverbände,
4 Gebietskörperschaften/
Behörden
1 (Anteil: 33,3%) 0
HB 1 Vorhaben, dazu 11
Klagen
11 privat Betroffene,
0 Naturschutzverbände,
0 Gebietskörperschaften/
Behörden
0 0
HH 2 47 privat Betroffene,
0 Naturschutzverbände,
0 Gebietskörperschaften/
Behörden
0 0
HE 18 27 privat Betroffene,
10 Naturschutzverbände,
4 Gebietskörperschaften/
Behörden
0 0
MV 3 8 privat Betroffene,
0 Naturschutzverbände,
3 Gebietskörperschaften/
Behörden
0 0
Land Anzahl beklagte
Bedarfsplanvorhaben
seit 2007
Aufschlüsselung der
Klägergruppen
Anzahl der Klagen
mit mehr als einer
Gerichtsinstanz
Anzahl der Urteile
mit Aufhebung des
„Baurechts“
NI 16 26 privat Betroffene,
4 Naturschutzverbände,
1 Gebietskörperschaft/
Behörde
2 (Anteil 12,5%) 0
NW 33 73 privat Betroffene,
5 Naturschutzverbände,
0 Gebietskörperschaften/
Behörden
5 (Anteil 15%) 1
RP 7 15 privat Betroffene,
2 Naturschutzverbände,
3 Gebietskörperschaften/
Behörden
2 (Anteil 28,5%) 1
SL 2 1 privat Betroffener,
1 Naturschutzverband,
0 Gebietskörperschaften/
Behörden
0 0
SN 8 13 privat Betroffene,
2 Naturschutzverbände,
0 Gebietskörperschaften/
Behörden
0 3
ST 7 18 privat Betroffene,
4 Naturschutzverbände,
1 Gebietskörperschaft/
Behörde
0 0
SH 11 36 privat Betroffene,
8 Naturschutzverbände,
10
Gebietskörperschaften/
Behörden
0 0
TH 10 12 privat Betroffene,
0 Naturschutzverbände,
3 Gebietskörperschaften/
Behörden
1 (Anteil: 10%) 0
Daten werden durch die Obersten Straßenbaubehörden der Länder übermittelt.
b) Wie hoch war im gleichen Zeitraum die Anzahl der nicht beklagten
Vorhaben im jeweiligen Bundesland?
Land Anzahl nicht beklagter Vorhaben seit 2007
BW 10
BY Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr führt hierzu keine Statistik.
BE 1
BB 10
HB 0
HH 0
HE 9
MV 8
NI 21
NW 17
RP 10
SL 5
SN 19
ST 20
SH 24
TH 17
7. Welche durchschnittliche Bauverzögerung ergab sich durch Klagen zu
Bundesfernstraßenprojekten?
9. Welchen Anteil hatten die durchschnittlichen klagebedingten
Bauverzögerungen am Gesamtrealisierungszeitraum, d. h. vom Beginn der Planung bis
zur Verkehrsfreigabe (bitte durchschnittlichen Gesamtrealisierungszeitraum
sowie Dauer der Verzögerung angeben)?
Die Fragen 7 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMVI hat eine Abfrage zu Fällen eines verzögerten Baubeginns bei den
obersten Straßenbaubehörden der Länder durchgeführt. Es kann jedoch kein
bundesweiter Durchschnittswert für „Bauverzögerungen durch Klagen zu
Bundesfernstraßenprojekten“ benannt werden.
8. Wie lange betrug der durchschnittliche Gesamtrealisierungszeitraum der
bisher umgesetzten Bundesfernstraßenprojekte im Zeitraum von 2003 bis 2016
(bitte Neu- und Ausbauvorhaben getrennt angeben und nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Das BMVI führt keine Statistik zum durchschnittlichen
Gesamtrealisierungszeitraum. Das BMVI hat daher eine Abfrage bei den obersten Straßenbaubehörden
der Länder durchgeführt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass nicht alle Länder
hierzu Angaben machen können. Die obersten Straßenbaubehörden, die hierzu
Angaben gemacht haben, weisen überwiegend darauf hin, dass es sich um grobe
Abschätzungen handelt.
Land Durchschnittlicher Gesamtrealisierungszeitraum der bisher
umgesetzten Bundesfernstraßenprojekte von 2003 bis 2016
(grobe Abschätzungen)
BW Keine Angabe
BY Neubauprojekte: ca. 14 Jahre
Ausbauprojekte: ca. 12 Jahre
BE Neubauprojekt: 20 Jahre (1 Maßnahme)
Ausbauprojekt: 3 Jahre (1 Maßnahme)
BB Neubauprojekte: 15 Jahre
Ausbauprojekte 10 Jahre
HB Neubauprojekte: ca. 15 Jahre
Ausbauprojekte: 6 Jahre
HH Keine Angabe
HE Neubauprojekte: 25 Jahre
Ausbauprojekte: 12 Jahre
MV Neubauprojekte: 10 Jahre 1 Monat
Ausbauprojekte: keine Angabe
NI Neubauprojekte: 8 Jahre 6 Monate
Ausbauprojekte: 8 Jahre 8 Monate
NW Neubauprojekte: 15 Jahre
Ausbauprojekte: 15 Jahre
RP Bauvorhaben: 30 Jahre (stichprobenbasierte Angabe)
SL Neubauvorhaben: 15 Jahre
Ausbauvorhaben 10 Jahre
SN Bauvorhaben: 9 Jahre 10 Monate
ST Im benannten Zeitraum wurde kein Bedarfsplanprojekt planerisch
begonnen und auch baulich umgesetzt.
SH Neubauvorhaben: länger als 20 Jahre
Ausbauvorhaben: mehr als 10 bis zu ca. 20 Jahre
TH Neubauvorhaben: 13 Jahre 2 Monate
Ausbauvorhaben: 15 Jahre 11 Monate
10. Für wie viele der aktuell im Gesetz enthaltenen Projekte gab es keine bzw.
nur geringe Planungsaktivitäten (im Falle geringerer Planungsaktivitäten
bitte Aktivitäten genauer bezeichnen)?
Auf die Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes wird verwiesen (vgl. Bundesratsdrucksache 71/17).
11. Wie viele der aktuell im Gesetz enthaltenen Projekte wurden im neuen
Bundesverkehrswegeplan nicht dem Vordringlichen Bedarf zugeordnet (bitte
Projekte benennen und aktuelle Dringlichkeitseinstufung aufzeigen)?
In der derzeit geltenden Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG sind folgende Projekte
weder der Dringlichkeitsstufe FD/FD-E (Fest disponiert/Fest disponiert –
Engpassbeseitigung) noch VB/VB-E (Vordringlicher Bedarf/Vordringlicher Bedarf –
Engpassbeseitigung) zugeordnet:
Lfd. Nr. der
geltenden
Anlage zu
§ 17e Abs. 1
FStrG
Vorhabenbezeichnung Dringlichkeitseinstufung gemäß
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
(im Sechsten Gesetz zur Änderung des
Fernstraßenausbaugesetzes)
3 A 1 Saarbrücken (A 623) – A 1 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht.
6 A 3 Hösbach – Erlangen, hiervon im Abschnitt
Hösbach – AK Biebelried
Keine
7 A 4 Düren - Kerpen Keine
12a A 7 Kreuz Rendsburg – Rendsburg/Büdelsdorf Keine
20a A 40 Duisdorf/Homberg – Duisburg/Häfen Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
26 A 52 Grenze Niederlande/Deutschland – Elmpt Keine
30 A 61 Grenze Niederlande/Deutschland –
Kaldenkirchen
Keine
38 B 2n Schwedt – B 167 Keine
39 B 4 Nordhausen – Ilfeld, hiervon sind
a) OU Niedersachswerfen,
b) OU Ilfeld
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
Weiterer Bedarf
45 B 87n Leipzig – Torgau – Frankfurt (Oder),
hiervon sind
a) OU Herzberg, OU Lübben, OU Löhsten und
B 87 Leipzig – Löhsten (LGr. SN/BB),
b) OU Schlieben, OU Hohenbucko, OU
Wüstermarke, OU Langengrassau, OU Biebersdorf, OU
Trebatsch, OU Sabrodt
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
Weiterer Bedarf
46 B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf,
Burkhardtsdorf
Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
47 B 96n A 13 - Hoyerswerda Keine
59 B 160 Hoyerswerda – Weißwasser Keine
51 B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang. Keine
52 B 167 B 198 – B 112, hiervon
OU Libbenichen, OU Dolgelin
Weiterer Bedarf
55 B 188 Kloster Neudorf – Jävenitz - Hottendorf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
56 B 190n A 39 – A 24 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
57 B 246n B 112 – Grenze Deutschland/Polen Weiterer Bedarf mit Planungsrecht
Sofern eine Maßnahme keine Dringlichkeitseinstufung aufweist, wird auf die
Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes verwiesen (vgl. Bundesratsdrucksache 71/17).
12. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der im
Gesetz angenommenen Dringlichkeit der Vorhaben und der Tatsache, dass
für einige der enthaltenen Projekte keine bzw. wenig Planungsaktivitäten
stattgefunden haben bzw. im neuen Bundesverkehrswegeplan kein
Vordringlicher Bedarf mehr festgestellt wurde?
Es gibt keinen Widerspruch. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines
Vorhabens in die Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG sind in § 17e Absatz 1 Nummer 1
bis 5 FStrG genannt.
13. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Antworten zu den
Fragen 6 und 7 jeweils?
Im Juli 2016 hat das BMVI das „Innovationsforum Planungsbeschleunigung“ ins
Leben gerufen. Ziel ist, die Planung von Infrastrukturprojekten in Deutschland
schneller voranzubringen.
14. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die aktuelle Auslastung des
Bundesverwaltungsgerichtes?
b) Kann die Bundesregierung versichern, dass Zuständigkeitsverlagerung
auf das Bundesverwaltungsgericht in den dafür zuständigen Senaten zu
keinerlei Rechtssprechungsstau führen würde, damit der durch die
Bundesregierung gewünschte Gesetzgebungseffekt nicht in Gegenteil
verkehrt werden würde?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, was bedeutet dies für die beabsichtige Novellierung des
Fernstraßengesetzes?
Auf den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes wird verwiesen (vgl. Bundesratsdrucksache 71/17). Den Gesetzentwurf
sieht eine Reduzierung der Anzahl der Vorhaben vor, die zu einer
erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führen sollen. Nach
geltendem Recht sind 61 Vorhaben in der Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG aufgeführt,
der vorgenannte Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Reduzierung auf
46 Vorhaben vor.
15. a) Wie viele Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung wurden in Verbindung mit dem
Bundesfernstraßengesetz in den vergangenen 15 Jahren gestellt?
b) Auf welchen Instanzen wurden diese Anträge gestellt?
In wie vielen Fällen war ein solcher Antrag erfolgreich (bitte möglichst
nach Jahren, Straßenbauprojekten und Instanz aufschlüsseln)?
c) Wie lange haben Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz den Bauprozess
durchschnittlich verzögert (bitte möglichst nach Instanz aufschlüsseln)?
Die Fragen 15a bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Das BMVI führt dazu keine Statistik und hat eine Abfrage bei den obersten
Straßenbaubehörden der Länder durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Abfrage sind
nachfolgend dargestellt:
Land Anzahl der
Anträge nach § 80
Absatz 5 VwGO
i.V.m. FStrG
Aufschlüsselung
der Instanzen
Anzahl der erfolgreichen
Anträge nach § 80 Abs. 5
VwGO i.V.m. FStrG
Durchschnittliche
Verzögerungsdauer des
Baus
BW Keine Angaben, ohne Begründung.
BY Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr führt
hierzu keine Statistik.
BE 1 Beim BVerwG 1 (A 100, 16. Bauabschnitt) 3 Jahre
BB 18
(teilweise mehrere
Anträge je Projekt;
mehrere Anträge
eines
Antragstellers, die sich auf
ein Projekt
beziehen, wurden als
ein Antrag
gezählt)
18 Anträge beim
BVerwG
0 0
HB 7 7 Anträge beim
BVerwG
0 0
HH 1 Beim BVerwG 0 0
HE 12 5 Anträge beim
VGH Hessen,
7 Anträge beim
BVerwG
1 (A 44, Verkehrseinheit 31) 0
MV 1 1 Antrag beim OVG
Greifswald
1 (B 198 OU Mirow –
Südabschnitt)
Keine Angaben möglich,
Verfahren offen.
NI 5 4 Anträge beim
OVG Lüneburg,
1 Antrag beim
BVerwG
2 (A 26, 2. Bauabschnitt; B
3 OU Celle (Mittelteil))
7 Monate
NW 72 52 Anträge beim
OVG Münster, 20
Anträge beim
BVerwG
3 erfolgreiche
Antragsverfahren bei 2 Projekten (A
40 AS Dortmund/Mitte –
AS Dortmund/Ost; B 56
OU Düren)
1 Jahr
RP 18 17 Anträge beim
OVG Koblenz, 1
Antrag beim
BVerwG
1 (B 50, Hochmosel-
übergang)
4 Monate
SL 1 Beim OVG
Saarlouis
1 (B 423 Blieskastel
einschl. Neubau eines
Kreisverkehrsplatzes)
1 Jahr und 8 Monate
SN 4 4 Anträge beim
BVerwG
1 (B 101/173 OU Freiberg) Keine sinnvolle Angabe
möglich, ohne weitere
Begründung.
Land Anzahl der
Anträge nach § 80
Absatz 5 VwGO
i.V.m. FStrG
Aufschlüsselung
der Instanzen
Anzahl der erfolgreichen
Anträge nach § 80 Abs. 5
VwGO i.V.m. FStrG
Durchschnittliche
Verzögerungsdauer des
Baus
ST 7 6 Anträge beim
BVerwG, 1 Antrag
beim OVG
Magdeburg
0 4,5 Monate
SH 11 7 Anträge beim
OVG Schleswig, 4
Anträge beim
BVerwG
Keine Angabe ohne
Begründung.
Keine Angabe ohne
Begründung.
TH 2
(ab 2007, für
Zeitraum davor keine
statistischen
Angaben mit
vertretbarem Aufwand
verfügbar)
2 Anträge beim
OVG Weimar.
0 0
16. Hat die Bundesregierung die mit hohen ökologischen und ökonomischen
Kosten verbundenen Neubauvorhaben im Zuge der A 20 in der Aufstellung
des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) 2030 mit dem Zusatz
„Engpassbeseitigung“ versehen?
Wenn ja, wieso wurde dies nicht im BVWP 2030 dargestellt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn nein, wieso beabsichtigt die Bundesregierung dann, die Aufnahme des
Neubauvorhabens A 20 von Bremerhaven bis Weede in die Liste der
Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichtes (Anlage zu § 17e des Bundesfernstraßengesetzes)
mit der Begründung einer „besonderen Funktion zur Beseitigung
schwerwiegender Verkehrsengpässe“?
Das Projekt ist eine Neubaumaßnahme, insofern kann auf dieser Strecke keine
rechnerisch ermittelbare Engpasssituation aufgelöst und durch den Hinweis „E“
entsprechend im Bundesverkehrswegeplan 2030 gekennzeichnet werden.
Die dem Vorhaben „A 20 Westerstede (A 28)–Weede“ für die Aufnahme in die
Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG zugrunde gelegte Begründung einer „besonderen
Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“ (§ 17e Absatz 1
Nummer 5 FStrG) stützt sich auf eine projektübergreifende Betrachtung. Ferner
greift auch § 17e Absatz 1 Nummer 3 FStrG („Verbesserung der
Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen“).
17. Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Absicht der Neuaufnahme des
geplanten Neubaus A 20 von Bremerhaven bis Weede die Tatsache, dass die
natur- und umweltfachliche Beurteilung der Bundesregierung zu dem
Ergebnis kam, die Auswirkungen des Neubauvorhabens auf Umwelt und Natur in
die höchste Betroffenheitsstufe einzuordnen („hoch“)?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, wieso nicht?
19. Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Absicht der erneuten
Aufnahme des geplanten Neubaus der A 39 von Lüneburg bis Wolfsburg die
Tatsache, dass die natur- und umweltfachliche Beurteilung der
Bundesregierung zu dem Ergebnis kam, die Auswirkungen des Neubauvorhabens auf
Umwelt und Natur in die höchste Betroffenheitsstufe einzuordnen („hoch“)?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, wieso nicht?
21. Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Absicht der erneuten
Aufnahme des geplanten Neubaus A 1 von Blankenheim – Kelberg die Tatsache,
dass die natur- und umweltfachliche Beurteilung der Bundesregierung zu
dem Ergebnis kam, die Auswirkungen des Neubauvorhabens auf Umwelt
und Natur in die höchste Betroffenheitsstufe einzuordnen („hoch“)?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, wieso nicht?
Die Fragen 17, 19 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Nein, denn für die Aufnahme eines Vorhabens in die Anlage zu § 17e Absatz 1
FStrG sind die Voraussetzungen des § 17e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 FStrG
maßgebend. Die natur- und umweltfachlichen Fragestellungen für die einzelnen
Vorhaben sind Gegenstand der jeweiligen Planungsverfahren.
18. Hat die Bundesregierung die mit hohen ökologischen und ökonomischen
Kosten verbundenen Neubauvorhaben im Zuge der A 39 in der Aufstellung
des Bundesverkehrswegeplans 2030 mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“
versehen?
Wenn ja, wieso wurde dies nicht im BVWP 2030 dargestellt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn nein, wieso beabsichtigt die Bundesregierung dann, die erneute
Aufnahme des Neubauvorhabens A 39 von Lüneburg bis Wolfsburg in die Liste
der Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichtes (Anlage zu §17e des
Bundesfernstraßengesetzes) mit der Begründung einer „besonderen Funktion zur Beseitigung
schwerwiegender Verkehrsengpässe“?
20. Hat die Bundesregierung die mit hohen ökologischen und ökonomischen
kostenverbundenen Neubauvorhaben im Zuge der A 1 in der Aufstellung des
Bundesverkehrswegeplans 2030 mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“
versehen?
Wenn ja, wieso wurde dies so nicht im BVWP 2030 dargestellt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn nein, wieso beabsichtigt die Bundesregierung dann, die erneute
Aufnahme des Neubauvorhabens A 1 Blankenheim – Kelberg in die Liste der
Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichtes (Anlage zu §17e des
Bundesfernstraßengesetzes) mit der Begründung einer „besonderen Funktion zur Beseitigung
schwerwiegender Verkehrsengpässe“?
Die Fragen 18 und 20 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Die Vorhaben „A 39 Lüneburg–Wolfsburg“ und „A 1 Blankenheim–Kelberg“
sind bereits nach geltendem Recht Vorhaben der Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG.
Auf die Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes wird verwiesen (vgl. Bundesratsdrucksache 71/17).
22. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung die Neuaufnahme des Neubaus
der A 100 Dreieck Neukölln (A 113) bis Storkower Straße in die Liste der
Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichtes (§ 17e des Bundesfernstraßengesetzes),
obwohl die Bundesregierung in Bezug auf den 17. Bauabschnitt (Treptower
Park – Storkower Straße) von „noch konkret zu entwickelnden Planung“
(Bundestagsdrucksache 18/5771) spricht, sich das Vorhaben also in einem
frühen Planungsstadium befindet und damit nicht die Kriterien für die
Aufnahme in die Liste zur Beschleunigung von Planungsverfahren erfüllt?
23. Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit der Aufnahme des
17. Bauabschnittes der A 100 trotz des sehr frühen Planungsstadiums und
angesichts der Vereinbarungen des Koalitionsvertrags der Berliner
Landesverbände von SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in dem
vereinbart wurde „in dieser Legislaturperiode keinerlei
Planungsvorbereitungen bzw. Planungen für den 17. Bauabschnitts durch(zu)führen“
(„Koalitionsvereinbarung: Berlin gemeinsam gestalten. Solidarisch. Nachhaltig.
Weltoffen“, S. 61), also demnach in den nächsten Jahren keine
Planungsaktivitäten stattfinden werden sollen?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die nachgewiesene wirtschaftliche und verkehrlich zusammengehörige
zweiteilige Verlängerung (Bauabschnitte 16 und 17) des bisher nur im Westen Berlins
verlaufenden A 100-Stadtringes in die östlichen Berliner Stadtbezirke dient der
weiteren Herstellung der Deutschen Einheit. Auf die Begründung des Entwurfs
eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes wird
verwiesen (vgl. Bundesratsdrucksache 71/17).
Mit dem am 31. Dezember 2016 erfolgten Inkrafttreten des vom Deutschen
Bundestag verabschiedeten neuen Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen als Anlage
zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes besteht ein
gesetzlicher Planungsauftrag für das Gesamtprojekt.
24. Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit der Aufnahme des
Ausbaus der A 8 AD Inntal – Bundesgrenze D/A in die Liste der
Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichtes (§ 17e des Bundesfernstraßengesetzes), obwohl der
Abschnitt AS Traunstein/Siegdorf – Bgr. D/A im Bedarfsplan zum
Fernstraßenausbaugesetz nur dem Weiteren Bedarf mit Planungsrecht zugeordnet ist,
mit einer Umsetzung vor 2030 also nicht zu rechnen ist?
Auf die Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes wird verwiesen (vgl. Bundesratsdrucksache 71/17).
25. Beabsichtigt die Bundesregierung, den neuen Investitionsrahmenplan für die
Verkehrsinfrastruktur des Bundes noch in dieser Legislaturperiode
vorzulegen?
Wenn ja, wann (bitte Datum nennen)?
Wenn nein, warum nicht?
Ein Zeitpunkt für die Vorlage eines neuen Investitionsrahmenplans ist noch offen.
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ISSN 0722-8333]