[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 22. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11686
18. Wahlperiode 24.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel,
Stephan Kühn (Dresden), Peter Meiwald, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11385 –
Kontaminierte Kabinenluft in Flugzeugen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Verunreinigungen der Kabinenluft im Flugzeug durch eindringende
schadstoffbelastete Dämpfe aus den Triebwerken stellen ein ernstzunehmendes
Sicherheitsrisiko dar und gefährden die Gesundheit von Crew und Passagieren. War
letzteres lange Jahre noch umstritten, zeigt nun eine klinische Studie des
Instituts für Arbeits-, Umwelt- und Sozialmedizin der Universität Göttingen aus dem
Jahr 2016, dass schädliche Stoffe aus den Triebwerken, welche in Blut und Urin
von Betroffenen unmittelbar nach dokumentierten Vorfällen (sogenannte Fume
bzw. Smell Events) nachgewiesen wurden, mit schwerwiegenden Erkrankungen
im Zusammenhang stehen (Vortrag Collegium Ramazini in Carpi am 28.
Oktober 2016; Tagungsband DGAUM 2016, S. 305 ff.: Bornemann, Seeckts,
Müller, Heutelbeck: „Symptomatische Crewmitglieder nach inhalativer
Intoxikation durch kontaminierte Kabinenluft (Arbeitsunfall „fume event“): Klinik
und Stand der Frühdiagnostik“ (UMG);
www.tandfonline.com/doi/full/
10.1080/15287394.2016.1219561?scroll=top&needAccess=true). Inzwischen
steht somit fest, dass es sich nicht nur um ein Problem ausschließlich mit durch
Triebwerksölrückstände verunreinigter Atemluft handelt.
Die sog. Fume-Events (Vorfälle, bei denen schadstoffkontaminierte Atemluft in
die Flugzeugkabine gelangt) werden sowohl vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
als auch von der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) registriert.
Beide Behörden verwenden dabei unterschiedliche Kategorien und erfassen
abweichende Zahlen von Vorfällen, was einen Überblick über die Situation
erschwert. So wurden laut Bundestagsdrucksache 18/7776 für das Jahr 2015 vom
LBA 45 Meldungen über „Öl-Geruch“ erfasst, während die BFU 147 Störungen
im Zusammenhang mit der Kabinenluft, davon 30 mit Hinweis auf Öl oder
Ölgeruch, erfasste. Während das LBA alle ihm bekannt gewordenen
Meldungen in die Datenbank „European Coordination Centre for Aircraft Incident
Reporting System“ (ECCAIRS) übertrug, wurden von der BFU lediglich sechs
Fälle von Störungen im Zusammenhang mit Kabinenluft und davon wiederum
ein Fall mit Hinweis auf Ölgeruch in das ECCAIRS übertragen. Weiterhin hat
die BFU vier ihr bekannt gewordene Fälle als „schwere Störung“ bewertet,
davon einen mit Ölgeruch. Eine vergleichbare Klassifikation nimmt das LBA
nicht vor. Keine der Behörden hat in der Vergangenheit Sanktionen gegen
betroffene Fluggesellschaften ergriffen, da solche „Störungen“ sowie deren
Nichtbzw. verspätete Meldung bislang nicht als sanktionswürdig eingestuft wurden
(Bundestagsdrucksache 18/7776, Antwort zu den Fragen 15 und 16).
Technische Lösungen des Problems stehen inzwischen zur Verfügung. Zuletzt
wurde ein neues elektrisches Klimatisierungssystem der Liebherr-Aerospace
Toulouse erfolgreich an einem Airbus A320neo getestet. Es verfügt über einen
neuartigen Turbokompressor, der Außen- statt Zapfluft verwendet und daher
gesundheitlich unbedenklich ist. Dieses System ist aber bisher nur als „Option“
auf Kundenwunsch erhältlich. Standardmäßig werden die Flugzeuge dieses
Typs und der Flugzeug-Familie auch weiter mit einem Zapfluft-System
ausgeliefert. Der US-Hersteller Boeing hat ein ähnliches System bereits seit dem Jahr
2011 in der Boeing 787 serienmäßig verbaut.
Währenddessen steigt die Zahl der Betroffenen, die der Berufsgenossenschaft
Verkehr (BG Verkehr) gesundheitliche Beschwerden aufgrund von
Kabinenluftvorfällen anzeigen, von Jahr zu Jahr. Waren es im Jahr 2013 ausweislich auf
Bundestagsdrucksache 18/3949 noch etwa 300 Versicherte, die Vorfälle
beruhend auf etwa 100 Flügen anzeigten, stieg die Zahl in den folgenden Jahren
erheblich. Im Jahr 2014 wurden laut Bundestagsdrucksache 18/7776 für ca. 420
Versicherte und im Jahr 2015 für 450 Versicherte Vorfälle angezeigt. Bislang
hat die BG Verkehr erst ein Fume-Event und dessen Folgen für ein
Besatzungsmitglied als Arbeitsunfall anerkannt (
www.welt.de/politik/deutschland/
article155851415/Stewardess-von-Kabinenluft-vergiftet.html). Die bei solchen
Vorfällen akzidentiell und individuell unterschiedlichen Symptome nach
solchen Vorfällen, welche in der wissenschaftlichen Literatur in diesem Kontext
auch als „aerotoxisches Syndrom“ subsummiert werden, sind bislang nicht als
Berufskrankheit anerkannt. Berufsunfähigkeitsrenten werden den Betroffenen
deswegen nicht gewährt. Neben das körperliche Leiden tritt für die Betroffenen
damit noch die mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit verbundene finanzielle
Notlage.
Eine besondere zeitkritische Dimension erhält diese Problematik derzeit durch
den Umstand, dass die bislang einzige medizinische Anlaufstelle in
Deutschland, die „Sprechstunde für Fume Events“ in der arbeits- und
umweltmedizinischen Ambulanz der Universitätsmedizin Göttingen (UMG) seit dem 19.
Dezember 2016 bis auf weiteres einen Annahmestopp für einschlägige Fälle
verhängt hat. Somit ist derzeit keine sachgerechte und qualifizierte medizinische
Betreuung von Betroffenen durch neue Vorfälle mit Kabinenluft mehr möglich.
Hierbei gilt zu beachten, dass eine Universitätsklinik keinen
Erstversorgungsauftrag hat, dies also ggf. durch örtliche Ambulanzen in Unfallkrankenhäusern
geleistet werden müsste, diese aber in der Regel nicht über die notwendigen
Informationen und Sachkenntnis verfügen (Vortrag Collegium Ramazini in
Carpi am 28. Oktober 2016 / Tagungsband DGAUM 2016, S. 305 ff.:
Bornemann, Seeckts, Müller, Heutelbeck: „Symptomatische Crewmitglieder nach
inhalativer Intoxikation durch kontaminierte Kabinenluft (Arbeitsunfall „fume
event“): Klinik und Stand der Frühdiagnostik“ (UMG) /
www.tandfonline.com/
doi/full/10.1080/15287394.2016.1219561?scroll=top&needAccess=true).
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Rundschreiben der Vereinigung
Cockpit vom 26. Januar 2017 verwiesen, in dem die Gewerkschaft mitteilt, dass
„Kliniken, die das Thema ernst nahmen, keine Untersuchungen mehr
vornehmen“. Bereits vorher hatte die Gewerkschaft Informationen von Mitgliedern
erhalten, wonach den nach einem Arbeitsunfall im Zuge des
berufsgenossenschaftlichen Verfahrens von Betroffenen zunächst zu kontaktierenden
Durchgangsärzten nahegelegt wurde, „keine Überweisungen mehr nach Göttingen
auszustellen“.
1. Wie viele Fälle (sogenannte fume-/smell-/bad-smell-/odour-events) sind der
Bundesregierung mit in der Kabine und/oder dem Cockpit vorkommenden
Öldämpfen, Ölgeruch, Enteisungs- und/oder Hydraulikflüssigkeit oder
Ähnlichem im Jahr 2016 bekannt gemacht worden?
a) Wie viele Fälle davon sind im Jahr 2016 als Störungen bei deutschen
Behörden (LBA und BFU) erfasst (bitte auch nachträglich für Vorjahre im
Jahr 2016 gemeldete Fälle einzeln pro Jahr auflisten)?
Im Jahr 2016 sind der Bundesstelle für Fluguntersuchung (BFU) 61 Ereignisse
gemeldet worden, bei denen von in der Kabine und/oder dem Cockpit
vorkommenden Öldämpfen, Ölgeruch, Enteisungs- und/oder Hydraulikflüssigkeit oder
Ähnlichem berichtet wurde. Zwei dieser Fälle wurden durch die BFU als Störung,
kein Fall als schwere Störung klassifiziert.
Dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wurden im Jahr 2016 33 Ereignisse gemeldet,
wovon 32 als Störung bewertet wurden. Im Jahr 2016 wurde für Vorjahre kein
Fall nachträglich gemeldet.
b) Wie viele Fälle davon sind im Jahr 2016 als Störungen an die „European
Aviation Safety Agency“ (EASA) gemeldet worden und in der Datenbank
„European Coordination Centre for Aircraft Incident Reporting System“
(ECCAIRS) registriert?
Sämtliche in der Antwort zu Frage 1a genannten Störungen sind in der
ECCAIRS-Datenbank erfasst und liegen somit der EASA vor.
c) Wie viele Fälle sind im Jahr 2016 als
– „Meldung“,
– „Störung“,
– „schwere Störung“ oder
– „Unfall“
bei deutschen Behörden erfasst und klassifiziert worden, und wie viele
sind davon dann durch die BFU untersucht worden (bitte nach
klassifiziertem Ereignis auflisten)?
Wie viele dieser Fälle sind von der BFU als „nicht untersuchungswürdig“
eingestuft worden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
d) Nach welchen validen Vorgaben oder Kriterien werden diese
Klassifizierungen bei der BFU auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
vorgenommen, und worauf beruht die Entscheidung der BFU, ob es sich
bei einem gemeldeten Vorfall um einen „untersuchungswürdigen“ oder
einen nicht zu untersuchenden Fall handelt?
Jede eingehende Meldung wird bei der BFU entsprechend der geltenden
Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, des FlUUG und des ICAO-
Annex 13 dahingehend geprüft, ob die in den Regelwerken vorgegebenen Kriterien
erfüllt sind.
Hierzu werden unter anderem medizinische Daten, technische Befund- und
Reparaturberichte sowie Stellungnahmen geprüft.
e) Wie viele der in den Jahren 2008 bis 2016 bei der BG Verkehr
eingegangene Unfallmeldungen wurden von der BFU als Störung, schwere
Störung oder Unfall untersucht?
Keine bei der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr eingegangene Unfallmeldung
wurde anschließend von der BFU untersucht.
f) Wie kann die BFU sicherstellen, dass sie in Fällen, in welchen erst mit
zeitlicher Verzögerung im Nervensystem, an der Lunge und/oder an
anderen Organen Störungen auftreten noch Zugriff auf alle
untersuchungsrelevanten Informationen besteht (z. B. Cockpit-Voice-Recorder-
Aufzeichnungen, Flugdatenschreiber etc.), welche für eine Untersuchung
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, Artikel 2 Nummer 17.
Buchstabe d i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 und 2 erforderlich sind?
Grundsätzlich nutzt die BFU alle zur Verfügung stehenden Informationen und
Quellen.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und § 7 Absatz 1
Satz 1 LuftVO sind Flugunfälle und schwere Störungen unverzüglich der BFU zu
melden. Um jederzeit sofort tätig werden zu können, ist die BFU 24 Stunden
jeden Tag zu erreichen.
2. Welche Flugzeugmuster sind bei Meldungen, Störungen, schweren
Störungen und Unfällen im Zusammenhang mit Kabinenluft nach Kenntnis der
Bundesregierung betroffen (bitte nach Flugzeugtyp einzeln auflisten)?
Eine Unterscheidung nach Flugzeugmuster der bei der BFU eingegangenen
Meldungen, die weder als Flugunfall noch als schwere Störung oder Störung
klassifiziert wurden, wurde nicht durchgeführt.
Flugzeugmuster der Meldungen an das LBA:
LFZ Hersteller - Typ 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
AIRBUS - A300 2
AIRBUS - A319 2 2 7 3 3 9 7
AIRBUS - A320 3 3 2 7 9 9 3
AIRBUS - A321 3 1 6 8 3 6
AIRBUS - A330 5 6 13 5 10 2
AIRBUS - A340 1 1 1 2 1 3 1
AIRBUS - A380 5 10 5
ATR - ATR72 1
BAE - AVRO146RJ 6 3 2 1
BOEING - 737 1 4 2 3 3 4 2
BOEING - 747 1 1
BOEING - 757 8 17 13 19 20 1 4
BOEING - 767 1 3 4 1 1
BOEING - 777 1
BOEING - 787 1
CANADAIR - CL600 1A11 2 1 1 2
CESSNA - 560 1
DE HAVILLAND - DHC8 1 1 5 1
EMBRAER - ERJ190 1 2 1
Fokker - F28 1
LEARJET - 35 1
LEARJET - 60 1
MCDONNELL DOUGLAS -
MD11 2 3 5
3. Welche Triebwerke (bitte unter Angabe der Hersteller und Informationen
darüber, ob es sich um Zwei- bzw. Dreiwellentechnologie handelt) sind von
den technischen Problemen bei Meldungen, Störungen, schweren Störungen
und Unfällen nach Kenntnis der Bundesregierung besonders häufig
betroffen?
Bei den von der BFU durchgeführten Untersuchungen ist eine Aussage zu dem
konkret betroffenen Triebwerkshersteller und Triebwerksmuster im jeweiligen
Zwischen- bzw. Abschlussbericht enthalten. Schwerpunkte bzgl. bestimmter
Hersteller, Muster oder Triebwerkstechnologien können daraus nicht erkannt werden.
Bei den Meldungen an das LBA ist keine Auskunft möglich.
4. Welche gesetzlichen Vorgaben obliegen den Fluggesellschaften bei
Vorfällen/Störungen im Zusammenhang mit Kabinenluft (Meldungsverfahren und
sich an ein Ereignis anschließende Wartungs- und Reinigungsverfahren)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung unterschiedliche Meldewege bei
den unterschiedlichen Fluggesellschaften?
Wie ist sichergestellt, dass die Fluggesellschaften die gesetzlichen bzw. auch
die spezifischen Hersteller-Vorgaben einhalten?
Die Fluggesellschaften haben ein Instandhaltungssystem nach den gesetzlichen
Vorgaben eingerichtet. Im Falle eines Fume Events werden in der Regel die
relevanten Systeme überprüft und ggf. Teile und/oder das Triebwerk ausgetauscht,
sofern es entsprechende Befunde im Rahmen der Überprüfung gibt.
5. Gab es in den letzten zehn Jahren Beanstandungen von Seiten der EASA,
weil sich deutsche Fluggesellschaften nicht an die vorgeschriebenen Melde-
und Wartungs-/Reinigungsverfahren gehalten haben?
Wenn ja, um welche Beanstandungen handelt es sich, und wie hat die
Bundesregierung hierauf reagiert?
Nein.
6. Wie stellt die Bundesregierung durch ihre nachgeordneten Behörden sicher,
dass die Betreiber von Flugzeugen den vorgeschriebenen Wartungs- und
Reinigungsverfahren nach einem sog. Fume-Event nachkommen?
Bei einem dem LBA bekannt gewordenen Fume Event wird regelmäßig
überprüft, was das Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung
ermittelt hat und wie die Beanstandung abgearbeitet worden ist. Dabei sind die
technischen Vorgaben des Luftfahrzeugherstellers anzuwenden und einzuhalten.
7. Welche Möglichkeiten stehen den zuständigen Behörden zur Verfügung, um
Verstöße der Fluggesellschaften gegen Wartungs-/Reinigungs- und
Meldevorschriften zu sanktionieren, und wie häufig wurde hiervon in den
vergangenen zehn Jahren Gebrauch gemacht?
Verstöße gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können
gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes i. V. m. § 16 der
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) i. V. m. Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 und Verordnung (EU) Nr. 748/2012 als Ordnungswidrigkeiten
geahndet werden. Diese Vorschrift richtet sich an Betriebe, die Luftfahrzeuge
entwickeln, herstellen, instandhalten und die Prüfung der Lufttüchtigkeit
durchführen. Seit dem Jahr 2013 wurden 60 Verstöße registriert.
8. Hat das erfolgreich getestete Klimatisierungssystem der Liebherr-Aerospace
Toulouse für Flugzeuge des Herstellers Airbus nach Kenntnis der
Bundesregierung inzwischen Marktreife erreicht?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung als Anteilseigner des
Herstellers Airbus ergriffen, um die Nutzung der technischen Neuerung zu
verbreiten?
Wenn nein, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
Marktreife weiter voranzutreiben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Wird sich die Bundesregierung für ein Verbot von zapfluftgetriebenen
Lüftungssystemen einsetzen, da nunmehr eine gesundheitlich unbedenkliche
technische Lösung vorhanden ist?
Die Musterzulassung von Luftfahrtgerät ist Aufgabe der Europäischen Agentur
für Flugsicherheit (EASA). Der Bundesregierung liegen zu einer angeblich
gesundheitlich unbedenklichen technischen Lösung keine Erkenntnisse vor.
10. Wie viele Airbus 320neo Familie mit wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang verkauft und sind in Betrieb gekommen (bitte nach
Fluggesellschaften aufschlüsseln), und welche Produktions- und Verkaufszahlen
werden für die Jahre 2016 bis 2021 prognostiziert (bitte ebenfalls nach
Fluggesellschaften aufschlüsseln)?
Zahlen über den Verkauf und den Betrieb von Flugzeugen der Airbus A320neo
Familie oder Prognosen über künftige Verkäufe liegen der Bundesregierung nicht
vor. In Deutschland sind fünf A320neo (A320-271N) zugelassen (Stand: 9. März
2017).
11. Wie viele Fälle aufgrund gesundheitlicher Beschwerden wegen des
Verdachts von Vorkommnissen mit kontaminierter Kabinenluft wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung bei der Berufsgenossenschaft Verkehr (BG
Verkehr) im Jahr 2016 gemeldet?
Im Jahr 2016 gingen bei der BG Verkehr ca. 830 Meldungen ein.
12. In wie vielen dieser Fälle wurden von anderen deutschen Behörden (LBA,
BFU, Umweltbundesamt – UBA –, Bundesinstitut für Risikobewertung –
BfR) Akten und Informationen im Zusammenhang mit Störungen/Vorfällen
mit kontaminierter Kabinenluft beigezogen, wenn ja, mit welchem Ergebnis,
wenn nein, warum nicht?
Zwischen BG Verkehr und BFU sowie anderen Behörden und Institutionen findet
ein intensiver fachlicher Austausch statt.
13. In wie vielen dieser Fälle fand ein Kommunikationsaustausch mit der
betroffenen Fluggesellschaft über einschlägige Vorfälle außerhalb der
jährlichen Arbeitstreffen statt?
Die BG Verkehr ist nach § 17 SGB VII verpflichtet, die Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in ihren Mitgliedsunternehmen
zu überwachen und diese zu beraten. Aus diesem Auftrag ergeben sich ein
kontinuierlicher Informationsaustausch mit den Mitgliedsunternehmen und eine
Abstimmung bei der Durchführung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen. In
konkreten Einzelfällen führt die BG Verkehr Unfalluntersuchungen oder
Ermittlungen von Berufskrankheiten unmittelbar in den Unternehmen durch.
14. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, damit
insbesondere die Risiken von kontaminierter Kabinenluft auch sachgerecht in den
gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsanalysen der deutschen
Fluggesellschaften abgebildet werden?
Welche deutschen Fluggesellschaften sind nach Kenntnis der
Bundesregierung dieser Verpflichtung nachgekommen, welche nicht, und welche
Sanktionen wurden diesbezüglich verhängt, und wenn keine, warum nicht?
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fordert unter ORO.GEN.200, dass alle
Betreiber ein Managementsystem zu erstellen haben, in dem der Betreiber Risiken
für den Luftverkehr, ihre Bewertung, Maßnahmen zur Senkung und zur
Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen beschreibt. Alle deutschen
Luftfahrtunternehmen haben ein solches Managementsystem eingerichtet, dass sowohl bei der
Genehmigung als auch in der fortlaufenden Aufsicht geprüft wird.
15. Inwieweit ist das Human-Biomonitoring bei unfallartigen Ereignissen, wie
sie bei Kabinenluftvorfällen anzunehmen sind, gemäß den
arbeitsmedizinischen Regeln (AMR 6.2 herausgegeben vom BMAS) und Vorgaben des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) anzuwenden?
a) Haben die Arbeitsmedizinischen Regeln dieses Human-Biomonitoring
nach Ansicht der Bundesregierung dabei keine Gültigkeit mehr?
b) Warum wird ansonsten nicht auf dieses vorgegebene
Überwachungsprocedere zurückgegriffen?
c) Welchen Stellenwert haben die von den Fluggesellschaften in diesem
Kontext in der Vergangenheit durchgeführten Luftmessungen im
Vergleich zu den durchgeführten medizinischen Human-Biomonitorings?
d) Wie wird von der Bundesregierung oder den nachgeordneten Behörden
und/oder Institutionen (z. B. BG-Verkehr) sichergestellt, dass diese Art
von spezifischen Unfallereignissen, bei den dafür zuständigen
Durchgangsärzten angemessen versorgt, sichergestellt werden kann, bzw. dass
die Möglichkeiten der Hinzuziehung anderer Fachärztegruppen nach
fachlich freiem Ermessen der Durchgangsärzte gewährleistet ist?
Die Fragen 15 bis 15d werden gemeinsam beantwortet.
Die BG Verkehr hat ein medizinisches Standardverfahren entwickelt und
gegenüber den D-Ärzten kommuniziert, um einen einheitlichen Anamnese- und
Untersuchungsstandard sicherzustellen. D-Ärzte können nach eigenem Ermessen
Fachärzte hinzuziehen, wenn dies aus ärztlicher Sicht erforderlich ist.
Darüber hinaus können Beschäftigte nach Kabinenluftvorfällen eine
Wunschvorsorge nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
bei einem Arzt nach (in der Regel beim Betriebsarzt) in Anspruch nehmen. Über
die dabei zum Einsatz kommende Untersuchungsmethode, einschließlich der
Indikation eines Biomonitorings, entscheidet der Betriebsarzt (näher die §§ 5a, 6
Absatz 1 und 2 ArbMedVV in Verbindung mit AMR 6.2, insbesondere
Abschnitt 3.4 Absatz 5).
16. Geht die Bundesregierung aufgrund der aktuellen neuen Erkenntnisse immer
noch davon aus, dass es zwischen dem Auftreten von Kabinenluftvorfällen
und den in der Folge diagnostizierten Erkrankungen von durch solche
Ereignisse Betroffenen keinen Zusammenhang gibt?
Einen möglichen Zusammenhang zwischen Störungen der Kabinenluftanlage und
Erkrankungen von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern hat die
Bundesregierung nie ausgeschlossen. Vielmehr hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt,
dass sich die zuständige europäische Agentur EASA des Themas annimmt.
17. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Entstehung neuer
Erkenntnisse auch im klinischen Bereich (Diagnostik und Therapie der mit
Kabinenluftvorfällen assoziierten Erkrankungen) im Interesse der schon jetzt
Betroffenen hinreichend und zügig unterstützt wird?
Die Untersuchung der möglichen Ursachen für Störungen der Kabinenluftanlage
und deren gesundheitlichen Auswirkungen sind Aufgabe der EASA. Darüber
hinaus wertet die BG Verkehr international veröffentlichte wissenschaftliche
Arbeiten zum Thema aus und bringt eigene Projekte – wie die Untersuchung von
Urinproben auf Metabolite von TCP und anderen Organophosphaten – in die
internationale wissenschaftliche Forschung und Diskussion ein.
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ISSN 0722-8333]