Geplante Infrastrukturgesellschaft des Bundes
der Abgeordneten Sabine Leidig, Roland Claus, Caren Lay, Herbert Behrens, Eva Bulling-Schröter, Susanna Karawanskij, Thomas Nord, Dr. Petra Sitte, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 14. Dezember 2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes beschlossen (siehe Bundestagsdrucksache 18/11131). Dadurch soll u. a. Artikel 90 des Grundgesetzes (GG) geändert werden und damit die bisherige Auftragsverwaltung im Bereich der Bundesfernstraßen grundlegend neu geregelt werden. Im ebenfalls am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 18/11135) ist u. a. als Artikel 13 das Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG) enthalten. Auf die umfangreichen Änderungswünsche des Bundesrates zu beiden Gesetzen bezüglich der Infrastrukturgesellschaft des Bundes hat die Bundesregierung in ihren Gegenäußerungen (Bundestagsdrucksachen 18/11186 und 18/11185) dergestalt reagiert, dass sie die vorgeschlagenen Änderungen allesamt ablehnt und die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenzen vom 14. Oktober 2016 und vom 8. Dezember 2016 mit den Gesetzentwürfen für umgesetzt hält bzw. die Wünsche des Bundesrates von diesen Beschlüssen nicht gedeckt seien.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages führt zu diesen beiden Gesetzen insgesamt sechs Anhörungen durch.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Gutachten
1. Welche Aufträge sind in den vergangenen zehn Jahren entweder direkt oder indirekt im Rahmen von Konsortien oder als Unterauftragnehmerinnen und -nehmer anderer Unternehmen, Kanzleien etc. an die Kanzlei Graf von Westphalen (im Folgenden: GvW) von der Bundesregierung und der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH (VIFG) mit Bezug zu den Themen Bundesfernstraßenorganisation, Auftragsverwaltung, Zuordnung von Schulden unter Berücksichtigung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), Infrastrukturfinanzierung, Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) und Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vergeben worden?
2. Welches Ministerium oder welche Gesellschaft des Bundes hat diese jeweils in Auftrag gegeben? Wie lauten die jeweiligen Titel der Aufträge? Was waren bzw. sind die jeweiligen Auftragslaufzeiten, und wie hoch war jeweils die Vergütung?
3. Welche schriftlichen Produkte (Studien, Gutachten, Berichte etc.) sind im Rahmen der verschiedenen Aufträge erstellt worden, wie lauten jeweils deren Titel, und wie viele Seiten umfassen diese jeweils?
4. Welche dieser schriftlichen Produkte stehen Bundestagsabgeordneten zur Einsichtnahme wie zur Verfügung?
5. Inwieweit wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Deutsche Bundestag kurzfristig im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwürfe, in denen es um die Reform der Organisation der Bundesfernstraßen geht, Einsicht nehmen kann (bitte begründen)?
6. Im Rahmen welcher der bislang genannten Aufträge hat sich die Kanzlei GvW in den vergangenen 2,5 Jahren mit der Reform des Artikels 90 GG und der Organisation der Bundesfernstraßen befasst, und welche schriftlichen Produkte sind dabei entstanden?
7. Zu welchen Zeitpunkten sind diese schriftlichen Produkte als Entwurfsfassungen in verschiedenen Stadien sowie als Endfassungen den öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggebern übermittelt worden? Warum sind gegebenenfalls existierende schriftliche Produkte, an denen die Kanzlei GvW im Anschluss an die Erstellung einer schriftlichen Entwurfsfassung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der „Vorbereitungsphase“ bei dem Auftrag „Rechtliche Beratung bei Grundsatzfragen der Reform der Auftragsverwaltung“ mitgewirkt hat, bislang nicht den Bundestagsabgeordneten zur Verfügung gestellt worden? Ist dies gegebenenfalls noch vorgesehen? Wenn ja, bis wann soll das erfolgen? Wenn nein, warum nicht?
8. Wann hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie dem Bundesrechnungshof Entwurfs- oder Endfassungen des „Berichts über die wesentlichen Ergebnisse der ,Vorbereitungsphase‘ zur im September 2015 abgeschlossenen „Vorbereitungsphase“ bei dem Auftrag „Rechtliche Beratung bei Grundsatzfragen der Reform der Auftragsverwaltung“ jeweils erstmalig zukommen lassen?
9. Welche weiteren schriftlichen Produkte (Studien, Gutachten, Berichte etc.), die von der Kanzlei GvW nach September 2015 erstellt worden sind oder an deren Erstellung die Kanzlei GvW nach September 2015 mitgewirkt hat, hat eines der Bundesministerien (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Bundesministerium der Finanzen (BMF) oder Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)) an die jeweils anderen Bundesministerien und den Bundesrechnungshof nach September 2015 als Entwurfs- oder Endfassung jeweils wann weitergegeben?
10. Wie ist es Bundestagsabgeordneten möglich, die Leistungsbeschreibungen von Aufträgen, bei denen die Kanzlei GvW in den vergangenen 2,5 Jahren an der Bearbeitung mitgewirkt hat oder bei denen sie für diese (allein) verantwortlich gewesen ist sowie die Veränderungen von diesen Leistungsbeschreibungen im Rahmen von Nachverhandlungen/Nachträgen zu erhalten, um den Leistungs- und Auftragsgegenstand nachvollziehen zu können (bitte begründen)?
11. An welche weiteren Auftragnehmerinnen bzw. Auftragnehmer und Unterauftragnehmerinnen bzw. Unterauftragnehmer sind in den vergangenen 2,5 Jahren vom BMF, BMVI und BMWi sowie von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH (VIFG) Aufträge mit Bezug zu den Themen Bundesfernstraßenorganisation, Auftragsverwaltung, Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), Infrastrukturfinanzierung, Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) und Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz jeweils von wem vergeben worden? Wie lauten die jeweiligen Titel der Aufträge und die jeweiligen Auftragslaufzeiten?
a) Welche schriftlichen Produkte (Studien, Gutachten, Berichte etc.) sind im Rahmen der Aufträge jeweils erstellt worden, und wie viele Seiten umfassen diese jeweils?
b) Wie kann für Bundestagsabgeordnete auf die einzelnen schriftlichen Produkte zugegriffen werden, und inwieweit kann die Bundesregierung sicherstellen, dass der Zugriff auch kurzfristig im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwürfe, in denen es um die Reform der Organisation der Bundesfernstraßen geht, möglich ist?
II. Kreditaufnahme
12. Trifft es zu, dass wenn die gemäß dem Begleitgesetz ausgestaltete Gesellschaft privaten Rechts die Phase 2 erreicht hat und es – wie im Begleitgesetz vorgesehen ist – kein gesetzliches Verbot einer Kreditaufnahme geben würde, die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter bzw. die zuständigen Organe der Gesellschaft ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages festlegen könnten, ob der Gesellschaft eine Kreditaufnahme möglich ist (bitte begründen)?
13. Trifft es zu, dass wenn die gemäß dem Begleitgesetz ausgestaltete Gesellschaft privaten Rechts die Phase 3 erreicht hat und es – wie im Begleitgesetz vorgesehen ist – kein gesetzliches Verbot einer Kreditaufnahme geben würde, die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter bzw. die zuständigen Organe der Gesellschaft ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages festlegen könnte, ob eine Kreditaufnahme möglich ist?
14. Wie ist die Äußerung von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble „…dass ich nicht sehe, dass die Gesellschaft eine Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten erhalten wird“ vom 16. Februar 2017 in der Bundestagsdebatte (Plenarprotokoll 18/218, Seite 21769A) zu verstehen, wenn sich in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Änderungswünschen des Bundesrates (Bundestagsdrucksachen 18/11186 und 18/11185) der Ausschluss einer Ermächtigung zur Kreditaufnahme nicht wiederfindet?
15. Trifft es zu, dass etwaige Schulden der Gesellschaft privaten Rechts in den Phasen 2 und 3 gemäß der in Artikel 115 GG definierten deutschen Schuldenbremse nicht der Verschuldung des Bundes zugerechnet würden, wenn die Gesetzentwürfe der Bundesregierung vom 14. Dezember 2016 unverändert beschlossen würden (bitte begründen)?
16. Trifft es zu, dass etwaige Schulden der Gesellschaft in den Phasen 2 und 3 gemäß den Vorgaben des ESVG im Lichte der (in Artikel 126 AEUV i. V. m. Protokoll Nr. 12 festgeschriebenen) europäischen Schuldenbremse nicht der Staatsverschuldung zugerechnet würden, wenn die Gesetzentwürfe der Bundesregierung vom 14. Dezember 2016 unverändert beschlossen würden (bitte begründen)?
17. Welche Definition bzw. welches Verständnis liegt dem Begriff „funktionale Privatisierung“ zugrunde, der in der Begründung zum Begleitgesetz bei Artikel 13 „Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)“ verwendet wird?
18. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass „zusätzlich privates Kapital in Infrastrukturmaßnahmen fließen“ kann (Begründung zum Begleitgesetz) und damit durch ÖPP „die Investitionsstrategie der Bundesregierung in ihrer Wirkung noch verstärkt werden kann“ (ebd.), sofern nicht nur das privat bereitgestellte Kapital von Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern in ÖPP-Vorhaben, sondern auch die zur Investitionsfinanzierung aufgenommenen Schulden der Gesellschaft gemäß der deutschen Schuldenbremse nicht dem Bund zugeordnet werden?
19. Stimmt die Bundesregierung der Interpretation des von der Kanzlei GvW erstellten Gutachtens „Rechtliche Beratung bei Grundsatzfragen der Reform der Auftragsverwaltung: Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der ‚Vorbereitungsphase‘“ zu, dass lediglich die Rechtsform der AG aufgrund der „[m]angelnde[n] Weisungsgebundenheit des Vorstands der Aktiengesellschaft“ die „Perspektive [eröffnet], die zu gründende Einheit nach den Maßstäben des ESVG betreffend die Zurechnung einer Einheit zu den Sektoren der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dem Unternehmenssektor zuzuordnen“ (bitte begründen)?
20. Teilt die Bundesregierung diese Sichtweise in dem Gutachten der Kanzlei GvW (bitte begründen)?
21. Ist es zutreffend, dass die Schulden der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gemäß den Vorgaben des ESVG im Lichte der in Artikel 126 AEUV i. V. m. Protokoll Nr. 12 festgeschriebenen europäischen Schuldenbremse nicht der Staatsverschuldung zugerechnet werden (bitte begründen)?
III. Privatisierungsschranken
22. Verbietet der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes enthaltene neugefasste Artikel 90 Absatz 2 GG, dass an der (gemäß dem ebenfalls am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften und dem dort enthaltenen Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)) zu gründenden Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen sich mittelbar Private, und zwar insbesondere als atypische oder typische stille Gesellschafter beteiligen können? Wenn ja, inwiefern und durch welche konkreten rechtlichen Bestimmungen ist dies ausgeschlossen? Wenn nein, inwiefern und welche Beteiligungsformen wären möglich?
23. Verbietet der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes enthaltene neugefasste Artikel 90 Absatz 2 GG, dass bei regionalen Tochtergesellschaften der (gemäß dem ebenfalls am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften und dem dort enthaltenen Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)) zu gründenden Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen Private Gesellschaftsanteile erwerben können? Wenn ja, inwiefern und durch welche konkreten rechtlichen Bestimmungen ist dies ausgeschlossen? Wenn nein, inwiefern und welche Beteiligungsformen wären möglich?
24. Verbietet der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes enthaltene neugefasste Artikel 90 Absatz 2 GG, dass an regionalen Tochtergesellschaften der (gemäß dem ebenfalls am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften und dem dort enthaltenen Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)) zu gründenden Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen sich mittelbar Private und zwar insbesondere als atypische oder typische stille Gesellschafter beteiligen können? Wenn ja, inwiefern und durch welche konkreten rechtlichen Bestimmungen ist dies ausgeschlossen? Wenn nein, inwiefern und welche Beteiligungsformen wären möglich?
Fragen24
Welche Aufträge sind in den vergangenen zehn Jahren entweder direkt oder indirekt im Rahmen von Konsortien oder als Unterauftragnehmerinnen und -nehmer anderer Unternehmen, Kanzleien etc. an die Kanzlei Graf von Westphalen (im Folgenden: GvW) von der Bundesregierung und der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH (VIFG) mit Bezug zu den Themen Bundesfernstraßenorganisation, Auftragsverwaltung, Zuordnung von Schulden unter Berücksichtigung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), Infrastrukturfinanzierung, Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) und Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vergeben worden?
Welches Ministerium oder welche Gesellschaft des Bundes hat diese jeweils in Auftrag gegeben? Wie lauten die jeweiligen Titel der Aufträge? Was waren bzw. sind die jeweiligen Auftragslaufzeiten, und wie hoch war jeweils die Vergütung?
Welche schriftlichen Produkte (Studien, Gutachten, Berichte etc.) sind im Rahmen der verschiedenen Aufträge erstellt worden, wie lauten jeweils deren Titel, und wie viele Seiten umfassen diese jeweils?
Welche dieser schriftlichen Produkte stehen Bundestagsabgeordneten zur Einsichtnahme wie zur Verfügung?
Inwieweit wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Deutsche Bundestag kurzfristig im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwürfe, in denen es um die Reform der Organisation der Bundesfernstraßen geht, Einsicht nehmen kann (bitte begründen)?
Im Rahmen welcher der bislang genannten Aufträge hat sich die Kanzlei GvW in den vergangenen 2,5 Jahren mit der Reform des Artikels 90 GG und der Organisation der Bundesfernstraßen befasst, und welche schriftlichen Produkte sind dabei entstanden?
Zu welchen Zeitpunkten sind diese schriftlichen Produkte als Entwurfsfassungen in verschiedenen Stadien sowie als Endfassungen den öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggebern übermittelt worden? Warum sind gegebenenfalls existierende schriftliche Produkte, an denen die Kanzlei GvW im Anschluss an die Erstellung einer schriftlichen Entwurfsfassung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der „Vorbereitungsphase“ bei dem Auftrag „Rechtliche Beratung bei Grundsatzfragen der Reform der Auftragsverwaltung“ mitgewirkt hat, bislang nicht den Bundestagsabgeordneten zur Verfügung gestellt worden? Ist dies gegebenenfalls noch vorgesehen? Wenn ja, bis wann soll das erfolgen? Wenn nein, warum nicht?
Wann hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie dem Bundesrechnungshof Entwurfs- oder Endfassungen des „Berichts über die wesentlichen Ergebnisse der ,Vorbereitungsphase‘ zur im September 2015 abgeschlossenen „Vorbereitungsphase“ bei dem Auftrag „Rechtliche Beratung bei Grundsatzfragen der Reform der Auftragsverwaltung“ jeweils erstmalig zukommen lassen?
Welche weiteren schriftlichen Produkte (Studien, Gutachten, Berichte etc.), die von der Kanzlei GvW nach September 2015 erstellt worden sind oder an deren Erstellung die Kanzlei GvW nach September 2015 mitgewirkt hat, hat eines der Bundesministerien (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Bundesministerium der Finanzen (BMF) oder Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)) an die jeweils anderen Bundesministerien und den Bundesrechnungshof nach September 2015 als Entwurfs- oder Endfassung jeweils wann weitergegeben?
Wie ist es Bundestagsabgeordneten möglich, die Leistungsbeschreibungen von Aufträgen, bei denen die Kanzlei GvW in den vergangenen 2,5 Jahren an der Bearbeitung mitgewirkt hat oder bei denen sie für diese (allein) verantwortlich gewesen ist sowie die Veränderungen von diesen Leistungsbeschreibungen im Rahmen von Nachverhandlungen/Nachträgen zu erhalten, um den Leistungs- und Auftragsgegenstand nachvollziehen zu können (bitte begründen)?
An welche weiteren Auftragnehmerinnen bzw. Auftragnehmer und Unterauftragnehmerinnen bzw. Unterauftragnehmer sind in den vergangenen 2,5 Jahren vom BMF, BMVI und BMWi sowie von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH (VIFG) Aufträge mit Bezug zu den Themen Bundesfernstraßenorganisation, Auftragsverwaltung, Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), Infrastrukturfinanzierung, Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) und Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz jeweils von wem vergeben worden? Wie lauten die jeweiligen Titel der Aufträge und die jeweiligen Auftragslaufzeiten?
a) Welche schriftlichen Produkte (Studien, Gutachten, Berichte etc.) sind im Rahmen der Aufträge jeweils erstellt worden, und wie viele Seiten umfassen diese jeweils?
b) Wie kann für Bundestagsabgeordnete auf die einzelnen schriftlichen Produkte zugegriffen werden, und inwieweit kann die Bundesregierung sicherstellen, dass der Zugriff auch kurzfristig im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwürfe, in denen es um die Reform der Organisation der Bundesfernstraßen geht, möglich ist?
Trifft es zu, dass wenn die gemäß dem Begleitgesetz ausgestaltete Gesellschaft privaten Rechts die Phase 2 erreicht hat und es – wie im Begleitgesetz vorgesehen ist – kein gesetzliches Verbot einer Kreditaufnahme geben würde, die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter bzw. die zuständigen Organe der Gesellschaft ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages festlegen könnten, ob der Gesellschaft eine Kreditaufnahme möglich ist (bitte begründen)?
Trifft es zu, dass wenn die gemäß dem Begleitgesetz ausgestaltete Gesellschaft privaten Rechts die Phase 3 erreicht hat und es – wie im Begleitgesetz vorgesehen ist – kein gesetzliches Verbot einer Kreditaufnahme geben würde, die Bundesrepublik Deutschland als Gesellschafter bzw. die zuständigen Organe der Gesellschaft ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages festlegen könnte, ob eine Kreditaufnahme möglich ist?
Wie ist die Äußerung von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble „…dass ich nicht sehe, dass die Gesellschaft eine Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten erhalten wird“ vom 16. Februar 2017 in der Bundestagsdebatte (Plenarprotokoll 18/218, Seite 21769A) zu verstehen, wenn sich in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Änderungswünschen des Bundesrates (Bundestagsdrucksachen 18/11186 und 18/11185) der Ausschluss einer Ermächtigung zur Kreditaufnahme nicht wiederfindet?
Trifft es zu, dass etwaige Schulden der Gesellschaft privaten Rechts in den Phasen 2 und 3 gemäß der in Artikel 115 GG definierten deutschen Schuldenbremse nicht der Verschuldung des Bundes zugerechnet würden, wenn die Gesetzentwürfe der Bundesregierung vom 14. Dezember 2016 unverändert beschlossen würden (bitte begründen)?
Trifft es zu, dass etwaige Schulden der Gesellschaft in den Phasen 2 und 3 gemäß den Vorgaben des ESVG im Lichte der (in Artikel 126 AEUV i. V. m. Protokoll Nr. 12 festgeschriebenen) europäischen Schuldenbremse nicht der Staatsverschuldung zugerechnet würden, wenn die Gesetzentwürfe der Bundesregierung vom 14. Dezember 2016 unverändert beschlossen würden (bitte begründen)?
Welche Definition bzw. welches Verständnis liegt dem Begriff „funktionale Privatisierung“ zugrunde, der in der Begründung zum Begleitgesetz bei Artikel 13 „Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)“ verwendet wird?
Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass „zusätzlich privates Kapital in Infrastrukturmaßnahmen fließen“ kann (Begründung zum Begleitgesetz) und damit durch ÖPP „die Investitionsstrategie der Bundesregierung in ihrer Wirkung noch verstärkt werden kann“ (ebd.), sofern nicht nur das privat bereitgestellte Kapital von Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern in ÖPP-Vorhaben, sondern auch die zur Investitionsfinanzierung aufgenommenen Schulden der Gesellschaft gemäß der deutschen Schuldenbremse nicht dem Bund zugeordnet werden?
Stimmt die Bundesregierung der Interpretation des von der Kanzlei GvW erstellten Gutachtens „Rechtliche Beratung bei Grundsatzfragen der Reform der Auftragsverwaltung: Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der ‚Vorbereitungsphase‘“ zu, dass lediglich die Rechtsform der AG aufgrund der „[m]angelnde[n] Weisungsgebundenheit des Vorstands der Aktiengesellschaft“ die „Perspektive [eröffnet], die zu gründende Einheit nach den Maßstäben des ESVG betreffend die Zurechnung einer Einheit zu den Sektoren der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dem Unternehmenssektor zuzuordnen“ (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung diese Sichtweise in dem Gutachten der Kanzlei GvW (bitte begründen)?
Ist es zutreffend, dass die Schulden der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gemäß den Vorgaben des ESVG im Lichte der in Artikel 126 AEUV i. V. m. Protokoll Nr. 12 festgeschriebenen europäischen Schuldenbremse nicht der Staatsverschuldung zugerechnet werden (bitte begründen)?
Verbietet der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes enthaltene neugefasste Artikel 90 Absatz 2 GG, dass an der (gemäß dem ebenfalls am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften und dem dort enthaltenen Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)) zu gründenden Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen sich mittelbar Private, und zwar insbesondere als atypische oder typische stille Gesellschafter beteiligen können? Wenn ja, inwiefern und durch welche konkreten rechtlichen Bestimmungen ist dies ausgeschlossen? Wenn nein, inwiefern und welche Beteiligungsformen wären möglich?
Verbietet der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes enthaltene neugefasste Artikel 90 Absatz 2 GG, dass bei regionalen Tochtergesellschaften der (gemäß dem ebenfalls am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften und dem dort enthaltenen Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)) zu gründenden Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen Private Gesellschaftsanteile erwerben können? Wenn ja, inwiefern und durch welche konkreten rechtlichen Bestimmungen ist dies ausgeschlossen? Wenn nein, inwiefern und welche Beteiligungsformen wären möglich?
Verbietet der am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes enthaltene neugefasste Artikel 90 Absatz 2 GG, dass an regionalen Tochtergesellschaften der (gemäß dem ebenfalls am 14. Dezember 2016 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften und dem dort enthaltenen Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)) zu gründenden Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen sich mittelbar Private und zwar insbesondere als atypische oder typische stille Gesellschafter beteiligen können? Wenn ja, inwiefern und durch welche konkreten rechtlichen Bestimmungen ist dies ausgeschlossen? Wenn nein, inwiefern und welche Beteiligungsformen wären möglich?