[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 3. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12247
18. Wahlperiode 05.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Wöllert, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11848 –
Mögliche Probleme bei der Versorgung von Kindern psychisch kranker und
suchtkranker Eltern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Etwa 3,8 Millionen Kinder und Jugendliche sind nach Angaben des Nationalen
Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) von psychischen Erkrankungen ihrer Eltern
betroffen (
www.fruehehilfen.de/fileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/pdf/
Publikation_NZFH_Eckpunktepapier_Kinder_psychisch_kranker_Eltern.pdf,
im Folgenden: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung – BZgA –
2016).
Zu den Auswirkungen schreibt die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und
Jugendhilfe (
www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2010/Kinder_psychisch_
kranker_Eltern Prozent20(2).pdf): „Kinder und Jugendliche, die in Familien mit
psychisch erkrankten oder suchtkranken Eltern aufwachsen, sind in vielfältiger
Weise durch die elterliche Erkrankung betroffen […] Dies macht sie zu einer
Gruppe, die in besonderem Maße gefährdet ist, eine eigene Suchterkrankung
oder psychische Erkrankung und Verhaltensauffälligkeiten zu entwickeln.“
Besonders Kinder unter drei Jahren sind in ihrer Entwicklung bedroht, weil in
„dieser Zeit die wichtigsten Fundamente für die soziale und emotionale
Entwicklung des Menschen gelegt“ wird (Prof. Dr. Ute Thyen, Statement/Papier
auf dem Parlamentarischen Abend des NZFH am 26. Januar 2017, Berlin, S. 1).
Im September 2007 hatte die Bundesregierung eine
Sachverständigenkommission um „Vorschläge für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe“
gebeten (Bundestagsdrucksache 16/12860, S. 29). Die
Sachverständigenkommission stellte 2009 fest: „Für alle Altersgruppen gilt: Besonders an
kontinuierlichen Angeboten für Kinder chronisch sucht- und psychisch kranker Eltern ist
der Mangel groß […] Es besteht ein ausgewiesener Mangel an Evaluation der
Wirksamkeit der in der Praxis realisierten Angebote (ebd., S. 39, 41).
Im Jahr 2013 hatte die Kinderkommission des Deutschen Bundestages (KiKo)
auf die vielfältigen Überforderungen für die betroffenen Kinder hingewiesen,
„weshalb sie in besonderem Maße […] Unterstützung benötigen“ (Kommission
zur Wahrnehmung der Belange der Kinder – Kinderkommission –,
Stellungnahme zum Thema „Kinder psychisch kranker Eltern“ vom 4. Juni 2013,
Kommissionsdrucksache 17/26, S. 1). Jedoch werde „die Versorgungssituation […]
dem Bedarf bei weitem nicht gerecht“ (ebd., S. 2).
Am 16. Januar 2014 hat der AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V.
gegenüber dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem
Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages angeregt, eine
interdisziplinäre Sachverständigenkommission einzusetzen, um die
„Unterstützungsbedarfe der Kinder von psychisch kranken Eltern zu untersuchen und die
sich daraus ergebenden bundesrechtlichen Handlungsbedarfe aufzugreifen und
umzusetzen“ (
http://afet-ev.de/aktuell/AFET_intern/PDF-intern/2016/2016-12-
Verbesserung-der-Situation-von-Kindern-psychisch-kranker-Eltern.pdf?m=14
83611459; im Folgenden: Sekler/Decarli 2016).
2016 stellte die BZgA fest: „Die Frage nach einer adäquaten Versorgung und
Unterstützung von Kindern mit Eltern, die eine psychische Erkrankung haben,
ist derzeit für alle Altersgruppen brisant“ (BZgA 2016, S. 3), erneut wurde „eine
intensivere Auseinandersetzung mit der Thematik“ gefordert, wozu auch die
Einrichtung einer Sachverständigenkommission gehört (ebd.).
Laut NACOA – Interessenvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e. V.
Deutschland (National Association for Children of Alcoholics, folgend:
NACOA) – leben von den ca. 3,8 Millionen Kindern und Jugendlichen mit
psychisch kranken Eltern ca. 2,65 Millionen mit alkoholkranken Eltern zusammen.
Weitere ca. 40 000 bis 60 000 Kinder haben drogenabhängige Eltern, womit
jedes sechste Kind (17,6 Prozent) von Suchtkrankheit in der Familie betroffen ist
(vgl.
www.nacoa.de/index.php/fakten/zahlen). Jedoch gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland nur wenige Hilfsangebote – sowohl für Kinder aus Familien
mit Eltern mit Suchterkrankungen (vgl.
www.nacoa.de/index.php/fakten/
problembewusstsein) als auch für Kinder mit psychisch kranken Eltern.
Die Untersuchung „Aktuelle Versorgungs- und Finanzierungslage von Mutter-
Kind-Einheiten für schwangerschaftsassoziierte psychische Störungen in
Deutschland“ von Wolfgang Jordan et al. (Psychiatrische Praxis, Bd. 39, S. 205
bis 210) stellte 2012 „eine gravierende Unterversorgung um den Faktor 10 für
psychisch schwerkranke bzw. schwerstkranke Mütter [fest], die einer
vollstationären Behandlung mit spezifischer Fachkompetenz bedürfen“ (ebd.).
Hintergrund sei u. a., dass die „aus der Mutter-Kind-Behandlung entstehenden
Mehrkosten […] nahezu vollständig von den Kliniken selbst getragen werden [
mussten], meist über eine Umverteilung der therapeutischen Ressourcen einer Klinik
zulasten anderer Behandlungsangebote und Patienten“. Es handele sich aus
„betriebswirtschaftlicher Sicht […] um ein Verlustgeschäft, welches bei der
zunehmenden Ökonomisierung des Gesundheitsmarktes eine besondere Belastung
darstellt“ (ebd.). Zudem habe im Vergleich zu 2005 die Unterversorgung weiter
zugenommen (vgl. ebd.).
Status, Zahlen, weitere Informationen
1. Welche aktuellen Zahlen und Erkenntnisse sind der Bundesregierung aus
welchen Quellen bekannt zu
a) der Anzahl und dem Anteil von Kindern/Jugendlichen unter 18 Jahren mit
psychisch erkrankten Eltern in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
aufschlüsseln: vorübergehend, wiederholt, dauerhaft),
Bevölkerungsrepräsentative Zahlen zur absoluten und relativen Häufigkeit von
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren mit Eltern, bei denen jemals, akut oder
wiederholt eine oder mehrere psychische Störungen diagnostiziert wurden, liegen
aus dem Gesundheitsmonitoring des Robert Koch-Instituts nicht vor. In der
Studie „KiGGS Welle 1“, die von 2009 bis 2012 durchgeführt wurde, wurde danach
gefragt, ob bei den teilnehmenden Eltern jemals eine psychische Erkrankung
festgestellt wurde. Die Angabe wurde jedoch ausschließlich als Risikoindikator
erhoben und eignet sich aus methodischen Gründen nicht für Prävalenzaussagen,
da nicht spezifisch nach einer Diagnose eines Arztes oder eines Psychologen
gefragt wurde. Derzeit wird die Plausibilität und Validität dieser Daten geprüft.
b) der Anzahl und dem Anteil von Kindern/Jugendlichen unter 18 Jahren mit
psychisch erkrankten alleinerziehenden Eltern in der Bundesrepublik
Deutschland,
Aus der Antwort zu Frage 1a ergibt sich, dass aus der Studie „KiGGS Welle 1“
auch keine Aussagen zu Anzahl und Anteil von Kindern und Jugendlichen mit
psychisch erkranktem alleinerziehenden Elternteil getroffen werden können. Das
Modul „Mental Health“ zur ersten Welle der „Studie zur Gesundheit Erwachsener
in Deutschland“ (DEGS1-MH) erlaubt jedoch eine grobe Abschätzung der
Prävalenz von psychischen Störungen bei Frauen in Deutschland mit im
gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern.
Als alleinerziehend werden im Weiteren diejenigen Mütter (im Sinne der o. a.
Definition) bezeichnet, die sich laut Eigenangabe nicht in einer festen
Partnerschaft oder Ehe befanden sowie Mütter, die angaben, verheiratet zu sein, aber
nicht mit dem Ehepartner zusammen zu leben und zusätzlich angegeben hatten,
keinen festen Partner zu haben. Das Modul DEGS1-MH diente dem Zweck, die
psychische Gesundheit der Erwachsenenbevölkerung zu untersuchen. Das Design
gewährleistet keine Repräsentativität im Hinblick auf familiäre Strukturen (z. B.
im Vergleich mit dem Mikrozensus). Abweichungen der Stichprobe zur
Bevölkerungsstruktur in Bezug auf die Lebensform oder Anzahl der Kinder können
somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind die im
Folgenden berichteten Häufigkeitsangaben aufgrund kleiner Fallzahlen mit einer relativ
großen statistischen Unschärfe behaftet. Es werden daher neben den Häufigkeiten
auch die Vertrauensbereiche (95 Prozent Konfidenzintervalle) zu den berichteten
Häufigkeiten angegeben, die den wahren Anteil an Müttern mit psychischen
Störungen in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit einschließt.
Bei der Interpretation der Daten ist zu berücksichtigen, dass sich die Angaben auf
mindestens eine von insgesamt 25 12-Monats-Diagnosen psychischer Störungen
gemäß dem Klassifikationssystem für psychische Störungen DSM-IV-TR
beziehen, die mit einem standardisierten, strukturierten klinischen Interview (CIDI)
erhoben wurden. Inbegriffen sind dabei auch Störungsbilder leichten
Schweregrades, wie z. B. spezifische Phobien oder leichte depressive Episoden, die
oftmals keinen Behandlungsbedarf aufweisen und zu einem Teil auch ohne
Intervention remittieren. Demzufolge kann aus dem Vorliegen einer 12-Monats-
Diagnose nicht auf eine eingeschränkte Kompetenz zur Versorgung und
Erziehung von Kindern geschlossen werden.
Von den Müttern, die zu dem Zeitpunkt der Befragung mit minderjährigen
Kindern im Haushalt lebten, erfüllten entsprechend den oben gemachten
Ausführungen insgesamt 36,7 Prozent die Kriterien mindestens einer psychischen Störung
innerhalb von 12 Monaten (mit einem Vertrauensbereich von 31,3 Prozent –
42,6 Prozent). Dies sind nur geringfügig erhöhte Prävalenzen im Vergleich zur
weiblichen erwachsenen Gesamtpopulation, für die eine Häufigkeit von 33,5
Prozent (Vertrauensbereich: 31,4 bis 35,7) ermittelt wurde (vgl. Jacobi et al., 2016)1.
1 Jacobi F, Höfler M, Strehle J, Mack S, Gerschler A, Scholl L, Busch MA, Maske U, Hapke U, Gaebel W, Maier W, Wagner M, Zielasek
J, Wittchen H-U (2016) Erratum zu: Psychische Störungen in der Allgemeinbevölkerung. Studie zur Gesundheit Erwachsener in
Deutschland und ihr Zusatzmodul „Psychische Gesundheit“ (DEGS1-MH). Nervenarzt 87:88-90
Von allen weiblichen Teilnehmenden waren nach der o. a. Definition 8,7 Prozent
alleinerziehend. Bezogen auf die Grundgesamtheit aller weiblichen
Teilnehmenden waren 4,9 Prozent (Vertrauensbereich: 2,7 Prozent bis 8,8 Prozent)
alleinerziehend und wiesen eine psychische Störung in den letzten 12 Monaten auf im
Vergleich zu 3,8 Prozent (Vertrauensbereich: 2,4 Prozent bis 6,2 Prozent), die
alleinerziehend waren und keine psychische Störung in den letzten 12 Monaten
aufwiesen. Der Anteil alleinerziehender Mütter mit psychischen Störungen in den
letzten 12 Monaten erscheint daher tendenziell etwas erhöht (um 1,1 Prozent).
Aufgrund der überlappenden Vertrauensbereiche können die Unterschiede jedoch
nicht als statistisch signifikant bezeichnet werden.
c) der Veränderung der Zahlen in den Fragen 1a und 1b in den vergangenen
20 Jahren?
Wie schätzt die Bundesregierung die Informationslage und die verfügbaren
Zahlen ein?
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor, in welchem Ausmaß aus
Veränderungen der erfragten Zahlen auf einen veränderten
Versorgungsbedarf geschlossen werden kann?
Verlässliche bevölkerungsrepräsentative Zahlen zur Prävalenz von Kindern und
Jugendlichen unter 18 Jahren mit psychisch kranken Eltern liegen nach Kenntnis
der Bundesregierung nicht vor, auch nicht zu Veränderungen. Quantitative
Aussagen zu einem veränderten Versorgungsbedarf auf Bevölkerungsebene können
daher nicht getroffen werden.
2. Wie viele der Kinder/Jugendlichen mit psychisch erkrankten Eltern sind
nach Kenntnis der Bundesregierung unter drei Jahren alt?
Welche spezifischen Probleme mit Blick auf mögliche Hilfen von außen
bestehen bei dieser Altersgruppe?
Aus den Daten des Gesundheitsmonitorings lassen sich die gewünschten
Angaben nicht errechnen. Verschiedene Autoren haben versucht, entsprechende
Fallzahlen durch Hochrechnungen auf der Grundlage demographischer Daten und der
Jahresprävalenzen psychischer Störungen in der Allgemeinbevölkerung zu
schätzen, und gehen darauf basierend von ca. 3,8 Millionen Kindern aus, die im
Verlaufe eines Jahres einen Elternteil mit einer psychischen Erkrankung erleben
(Christiansen, Anding & Donath, 2014; Röhrle & Christiansen, 2009; Mattejat,
2014). Dazu zählen auch Kinder von Eltern mit einer Suchterkrankung. Wenn
man von der Altersverteilung in der Allgemeinbevölkerung ausgeht, sind ca.
15 Prozent der betroffenen Kinder unter drei Jahre alt. Für die Zielgruppe der
Frühen Hilfen bedeutet dies, dass etwa 500 000 bis 600 000 Kinder unter drei
Jahren von psychischen Erkrankungen der Eltern betroffen sein könnten.
An wirksame Präventionsprogramme für Kinder unter drei Jahren sind aufgrund
der vielfältigen Risikokonstellationen und der komplexen
Unterstützungsleistungen besondere Anforderungen gestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage
8 verwiesen.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zwölfmonatsprävalenz
bei Frauen im reproduktiven Lebensabschnitt bei
Zur Häufigkeit psychischer Störungen in der Bevölkerung liegen Daten des
Gesundheitsmonitorings des RKI vor. Auswertungen zu 12-Monats-Prävalenzen
einzelner Störungen, die zugleich nach Geschlecht und Alter differenzieren,
wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt nur für Depressionen durchgeführt. Aus diesem
Grund kann zum Betreuungs- oder Behandlungsbedarf von Frauen mit Kindern
auf Grundlage der Daten keine Aussage getroffen werden. Grundsätzlich ist bei
der Frage nach dem Behandlungsbedarf zu berücksichtigen, dass das Vorliegen
einer psychischen Störung eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung
zur Definition von Behandlungsbedarf ist.
a) Angststörungen,
Spezifische Phobien sind als einzelne Störungen selten behandlungsbedürftig,
können allerdings komorbid zu anderen psychischen und darunter auch anderen
Angststörungen auftreten. Dies bezieht sich auf die verhältnismäßig große
Gruppe der spezifischen Phobien mit einer 12-Monats-Prävalenz bei 15,47
Prozent der Frauen. Insgesamt, die eben genannte Gruppe eingeschlossen, erfüllen
21,4 Prozent aller Frauen die Kriterien für eine Angststörung in den letzten
12 Monaten.
In den Altersgruppen, die als reproduktiver Lebensabschnitt angesehen werden
können, zeigen sich folgende 12-Monats-Prävalenzen von Angststörungen in der
Bevölkerung (d. h. bei Frauen und Männern gemeinsam): 18,1 Prozent in der
Altersgruppe 18 bis 34 Lebensjahre und 16,2 Prozent in der Altersgruppe 35 bis
49 Lebensjahre.
Auch hier ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen, dass das
Vorliegen einer Störung nicht zwingend einen Behandlungsbedarf auslöst oder zu
einer eingeschränkten Kompetenz in der für eine gesunde Entwicklung eines
Kindes erforderlichen Betreuungs- und Erziehungskompetenz führt.
b) Depressionen,
Auswertungen zur Epidemiologie von Depressionen liegen in differenzierter
Form vor. Als Indikatoren von Depressionen werden im Rahmen des
Gesundheitsmonitorings drei verschiedene Maße erhoben (Maske et al., 2016)2.
1. Aktuelle depressive Symptomatik: Eine aktuelle depressive Symptomatik,
gemessen anhand der Selbstangaben der Befragten zum Vorliegen
depressiver Symptome in den letzten zwei Wochen, liegt bei 10,2 Prozent der Frauen
vor. In der Altersgruppe der 18- bis 34-jährigen Frauen beträgt die Prävalenz
der depressiven Symptomatik in den letzten zwei Wochen 12,0 Prozent, in
der Gruppe der 35- bis 44-jährigen Frauen 9,5 Prozent.
2. Diagnose einer majoren Depression (depressive Episode) gemäß klinischem
Interview: Wird das Vorliegen einer majoren Depression im Rahmen eines
standardisierten, strukturierten klinischen Interviews untersucht, erfüllten
9,9 Prozent der Frauen deren Kriterien in den letzten 12 Monaten. In der
Altersgruppe der 18- bis 34-jährigen Frauen beträgt die 12-Monats-Prävalenz
der majoren Depression 15,7 Prozent, in der Gruppe der 35- bis 44-jährigen
Frauen 11,8 Prozent.
3. Selbstberichtete ärztliche oder psychotherapeutisch diagnostizierte
Depression: Wird dagegen gefragt, ob in den letzten 12 Monaten ein Arzt oder
Psychotherapeut die Diagnose einer Depression gestellt hat, berichten dies
2 Maske UE, Buttery AK, Beesdo-Baum K, Riedel-Heller S, Hapke U, Busch MA (2016) Prevalence and correlates of DSM-IV-TR major
depressive disorder, self-reported diagnosed depression and current depressive symptoms among adults in Germany. J Affect Disord
190:167-177
8,1 Prozent der Frauen. In der Altersgruppe der 18- bis 34-jährigen Frauen
beträgt die 12-Monats-Prävalenz der selbstberichteten ärztlich oder
psychotherapeutisch diagnostizierten Depression 6,5 Prozent, in der Gruppe der 35-
bis 44-jährigen Frauen 5,2 Prozent.
Spezifische Auswertungen zur Häufigkeit von Depressionen bei
alleinerziehenden Frauen liegen aus Daten der „Studie zur Gesundheit in Deutschland
aktuell“ (GEDA) aus den Jahren 2009 und 2010 vor (Müters et al., 2013)3.
Während 14,7 Prozent der alleinerziehenden Frauen von einer ärztlichen oder
psychotherapeutischen Depressionsdiagnose berichten, sind es bei den
Müttern, die in einer Partnerschaft leben, nur 5,9 Prozent. Dieser Unterschied
nimmt mit steigendem Alter zu.
Die Interpretation der mit diesem Depressionsmaß erhobenen Daten ist
jedoch limitiert: Die Ergebnisse beruhen auf Selbstangaben der
Studienteilnehmenden und können u. a. durch mangelnde Erinnerung oder Unkenntnis bzw.
Fehlinterpretation der ärztlichen oder psychotherapeutischen Diagnose
verzerrt sein. Darüber hinaus wird zudem die Validität der ärztlichen Diagnostik
im Versorgungssystem kontrovers diskutiert.
c) Alkoholabhängigkeit,
Nach den Daten des Gesundheitsmonitorings erfüllen 1,6 Prozent aller Frauen die
Kriterien einer Alkoholabhängigkeit in den letzten 12 Monaten.
In den Altersgruppen, die als reproduktiver Lebensabschnitt angesehen werden
können, zeigen sich folgende 12-Monats-Prävalenzen von Alkoholabhängigkeit
in der Bevölkerung (d. h. bei Frauen und Männern gemeinsam): 4,8 Prozent in
der Altersgruppe 18 bis 34 Lebensjahre und 2,6 Prozent in der Altersgruppe
35 bis 49 Lebensjahre.
Weitere Angaben zur 12-Monatsprävalenz von Alkoholabhängigkeit von Frauen
im reproduktiven Lebensabschnitt (18 bis 49 Jahre) liegen aus dem
Epidemiologischen Suchtsurvey von 2012 vor. Alkoholabhängigkeit wurde dabei gemäß den
Kriterien des Diagnostischen und Statistischen Manuals Psychischer
Störungen(DSMIV) der American Psychiatric Association gemessen. Die folgende
Tabelle gibt die entsprechende Prävalenz der Alkoholabhängigkeit bei Frauen im
gebärfähigen Alter (18 bis 49 Jahre) im Jahr 2012 gesamt und in verschiedenen
Altersgruppen wieder.
Gesamt Altersgruppen
18-20 21-24 25-29 30-39 40-49
Alkoholabhängigkeit
in Prozent
2,4 2,4 4,6 2,0 2,5 1,8
Alkoholabhängigkeit nach Diagnostischem und Statistischen Manual Psychischer
Störungen (DSM‐IV)
d) psychosomatischen Störungen,
Der Begriff der „psychosomatischen Störungen“ beschreibt keine definitorisch
abgegrenzte diagnostische Einheit im internationalen diagnostischen
Klassifikationssystem, sondern betont ein besonderes Zusammenwirken psychischer und
somatischer Prozesse bei der Entstehung und im Verlauf einer Erkrankung.
Dementsprechend werden mit dem Attribut „psychosomatisch“ eine Vielzahl von
3 Müters S, Hoebel J, Lange C (2013) Diagnose Depression: Unterschiede bei Männern und Frauen. In: Institute RK (Hrsg) GBE
Kompakt: Zahlen und Trends aus der Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Robert Koch-Institut, Berlin
Krankheitsbildern wie beispielsweise Asthma, Diabetes, Reizdarmsyndrom,
Hypertonus, somatoforme Störungen, Essstörungen sowie Depressionen und
Angststörungen beschrieben.
Aus den genannten Analysen zur Häufigkeit psychischer Erkrankungen können
Angaben zu 12-Monats-Prävalenzen von somatoformen Störungen und
Essstörungen als häufig „psychosomatisch“ bezeichnete Störungsbilder referiert
werden:
g.1) Somatoforme Störungen
5,3 Prozent aller Frauen erfüllen die Kriterien einer somatoformen Störung in den
letzten 12 Monaten.
In den Altersgruppen, die als reproduktiver Lebensabschnitt angesehen werden
können, zeigen sich folgende 12-Monats-Prävalenzen von somatoformen
Störungen in der Bevölkerung (d. h. bei Frauen und Männern gemeinsam): 4,2 Prozent
in der Altersgruppe 18 bis 34 Lebensjahre und 3,8 Prozent in der Altersgruppe
35 bis 49 Lebensjahre.
g.2) Essstörungen
1,4 Prozent aller Frauen erfüllen die Kriterien einer Essstörung in den letzten
12 Monaten.
In den Altersgruppen, die als reproduktiver Lebensabschnitt angesehen werden
können, zeigen sich folgende 12-Monats-Prävalenzen von Essstörungen in der
Bevölkerung (d. h. bei Frauen und Männern gemeinsam): 2,3 Prozent in der
Altersgruppe 18 bis 34 Lebensjahre und 0,5 Prozent in der Altersgruppe 35 bis
49 Lebensjahre.
e) Zwangsstörungen,
3,99 Prozent aller Frauen erfüllen die Kriterien einer Zwangsstörung in den
letzten 12 Monaten.
In den Altersgruppen, die als reproduktiver Lebensabschnitt angesehen werden
können, zeigen sich folgende 12-Monats-Prävalenzen von Zwangsstörung in der
Bevölkerung (d. h. bei Frauen und Männern gemeinsam): 7,2 Prozent in der
Altersgruppe 18 bis 34 Lebensjahre und 3,6 Prozent in der Altersgruppe 35 bis
49 Lebensjahre.
f) posttraumatischen Belastungsstörungen
(bitte jeweils auch die absoluten Zahlen der betroffenen Frauen sowie die
Anzahl der Frauen mit Kindern angeben) ?
Wie viele dieser Frauen mit Kindern benötigen eine Betreuung oder
Behandlung?
Was ist aus Sicht der Bundesregierung essentiell für die effektive Betreuung
oder Behandlung dieser Frauen und derer Kinder (bitte auch speziell auf
Kinder unter sechs Jahren sowie die verschiedenen Leistungsangebote
eingehen)?
3,6 Prozent aller Frauen erfüllen die Kriterien einer posttraumatischen
Belastungsstörung in den letzten 12 Monaten.
In den Altersgruppen, die als reproduktiver Lebensabschnitt angesehen werden
können, zeigen sich folgende 12-Monats-Prävalenzen von Posttraumatischen
Belastungsstörungen in der Bevölkerung (d. h. bei Frauen und Männern
gemeinsam): 3,7 Prozent in der Altersgruppe 18 bis 34 Lebensjahre und 2,5 Prozent in
der Altersgruppe 35 bis 49 Lebensjahre.
4. In wie vielen Familien mit Kindern/Jugendlichen unter 18 Jahren kommt es
nach Kenntnis der Bundesregierung als Folge einer Suchterkrankung oder
einer psychischen Erkrankung zu physischer Gewalt und Vernachlässigung
(wenn möglich aufschlüsseln: Gewalt zwischen den Elternteilen, körperliche
und seelische Gewalt und Vernachlässigung gegen Kinder/Jugendliche
sowie Gewalt bei Eltern mit psychischen Erkrankungen sowie bei drogen- bzw.
suchtkranken Eltern)?
Auch wenn es verschiedenen Studien zufolge in Familien mit suchtkranken oder
psychisch kranken Eltern bzw. mit suchtkranken oder psychisch kranken Kindern
und Jugendlichen zu physischer Gewalt und Vernachlässigung kommen kann:
Valide Zahlen zu einem kausalen Zusammenhang von Suchterkrankung oder
psychischer Erkrankung in der Familie mit physischer Gewalt oder Vernachlässigung
in diesen Familien liegen der Bundesregierung nicht vor.
Körperliche Misshandlung und Vernachlässigung stehen oft in Verbindung mit
psychischer Misshandlung, umgekehrt müssen psychische Vernachlässigung
oder Misshandlung nicht auch körperliche Vernachlässigung oder Misshandlung
nach sich ziehen. Über die Ausübung psychischer Misshandlung bei Eltern mit
psychischen Erkrankungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit keine
empirischen Daten vorhanden.
Physische oder psychische Gewalt gegen und Vernachlässigung von Kindern in
der Familie geben unabhängig von den konkreten Ursachen immer Anlass, die
bestehenden Hilfen für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien einzuschalten.
5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse hinsichtlich der Risiken für Kinder/Jugendliche unter 18
Jahren mit psychisch erkrankten Eltern, später, auch im Erwachsenenalter,
selbst zu erkranken (bitte aufschlüsseln: Anteil der Menschen, die nicht
erkranken; Anteil der Menschen mit psychischen Erkrankungen; Anteil der
Menschen mit Sucht-, Alkohol- und Drogenerkrankungen; ggf. weitere
potenzielle Erkrankungsprofile)?
Zu 5.1 Anteil der Menschen mit psychischen Erkrankungen
Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse aus nationalen und
internationalen Studien zeigen, dass Kinder psychisch kranker Eltern ein erhöhtes
statistisches Risiko aufweisen, im Laufe ihres Lebens selbst eine psychische Störung zu
entwickeln (Jääskeläinen et al.4, 2016; Mattejat & Remschmidt,20085; Mc
Laughlin et al., 20126; Plass et al., 20167; Ravens-Sieberer et al., 20078; Schlack et al.,
4 Jääskeläinen, M., Holmila, M., Notkola, I.-L., & Raitasalo, K. (2016). Mental disorders and harmful substance use in children of
substance abusing parents: A longitudinal register-based study on a complete birth cohort born in 1991. Drug and Alcohol Review, 35, 728-
740. doi:10.1111/dar.12417
5 Mattejat, F. & Remschmidt, H. (2008). Kinder psychisch kranker Eltern. Deutsches Ärzteblatt, 105 (23), 413–422.
6 McLaughlin, K. A., Gadermann, A. M., Hwang, I., Sampson, N. A., Al-Hamzawi, A., Andrade, L. H., . . . Kessler, R. C. (2012). Parent
psychopathology and offspring mental disorders: results from the WHO World Mental Health Surveys. The British Journal of
Psychiatry, 200(4), 290-299. doi:10.1192/bjp.bp.111.101253
7 Plass, A., Haller, A.-C., Habermann, K., Barkmann, C., Petermann, F., Schipper, M., . . . Klasen, F. (2016). Faktoren der
Gesunderhaltung bei Kindern psychisch belasteter Eltern. Kindheit und Entwicklung, 25(1), 41-49. doi:10.1026/0942-5403/a000187
8 Ravens-Sieberer, U., Wille, N., Bettge, S., & Erhart, M. (2007). Mental health of children and adolescents in Germany. Results from the
BELLA study within the German Health Interview and Examination Survey for Children and Adolescents (KiGGS).
Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz, 50(5), 871-878. doi:10.1007/s00103-007-0250-6
20109; Wille, Bettge, Ravens-Sieberer, et al., 200810). Welche psychische Störung
betroffene Kinder entwickeln, lässt sich hingegen nicht eindeutig aus der
elterlichen psychischen Störung ableiten (Mattejat & Remschmidt, 2008; McLaughlin
et al., 2012).
Studien zum Zusammenhang von elterlicher Psychopathologie und kindlicher
Entwicklung liegen vorwiegend für schizophrene und affektive Störungen (v. a.
Depressionen) vor (Kindler, 200611; Mattejat & Remschmidt, 2008), aber auch
für andere Störungen gibt es vereinzelte Befunde.
Die Angaben zum Risiko von Kindern psychisch kranker Eltern, im Kindes-,
Jugend- oder jungen Erwachsenenalter selbst eine psychische Störung zu
entwickeln, unterscheiden sich von Studie zu Studie deutlich. Das liegt unter anderem
an sehr geringen und nicht repräsentative Stichproben, Unterschieden in der
psychosozialen Belastung durch die psychische Störung der Eltern hinsichtlich der
Schwere und Dauer der Symptomatik, möglichen komorbiden Symptomen sowie
durch Unterschiede in Unterstützungsstrukturen, des sozioökonomischen Status
und vielen weiteren Faktoren, die die Auswirkungen elterlicher Psychopathologie
auf die kindliche Entwicklung beeinflussen können. Genaue Risikoangaben sind
anhand dieser Studien daher nicht ableitbar und reichen (je nach Studie und
Studienpopulation) von einem doppelt so hohen Risiko bis hin zu einem zehnfach
erhöhten Risiko, dass Kinder psychisch kranker Eltern im Vergleich zu Kindern
psychisch gesunder Eltern selbst psychisch auffällig werden (Angelini et al.,
201612; Kindler, 2006; Mattejat & Remschmidt, 2008; Vostanis et al., 200613).
Dabei spielen sowohl genetische als auch psychosoziale Faktoren (wie
beispielsweise geringere elterliche Fürsorge und Erziehungsfähigkeit, ökonomische
Belastungen, Belastungen durch erhöhte Gewalt und Trennungsrisiko) eine
entscheidende Rolle (Kölch & Schmid, 200814; Lenz & Kuhn, 201115; Mattejat &
Remschmidt, 2008).
Zu 5.2 Anteil der Menschen, die nicht erkranken
Wie bereits ausgeführt, entwickeln nicht alle Kinder und Jugendlichen mit einem
psychisch erkrankten Elternteil im Erwachsenenalter trotz erhöhtem Risiko eine
psychische Erkrankung. Als protektive Faktoren haben sich neben personalen
Faktoren insbesondere außerfamiliäre Faktoren (z. B. soziale Unterstützung,
Hilfesysteme) gezeigt (Plass et al., 2016). Psychisch kranke Eltern haben jedoch
häufig Angst vor Verlust des Sorgerechtes. Das verhindert in vielen Fällen, dass
Eltern psychotherapeutische oder familiäre Hilfen suchen bzw. in Anspruch neh-
9 Schlack, R., Hölling, H., Erhart, M., Petermann, F., & Ravens-Sieberer, U. (2010). Elterliche Psychopathologie, Aggression und
Depression bei Kindern und Jugendlichen. Kindheit und Entwicklung, 19(4), 228-238. doi:10.1026/0942-5403/a000030
10 Wille, N., Bettge, S., Ravens-Sieberer, U., & group, B. s. (2008). Risk and protective factors for children's and adolescents' mental
health: results of the BELLA study. Eur Child Adolesc Psychiatry, 17 Suppl 1, 133-147. doi:10.1007/s00787-008-1015-y
11 Kindler, H., Lillig, S., Blüml, H., Meysen, T., & Werner, A. (2006). Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner
Sozialer Dienst (ASD). Deutsches Jugendinstitut, München.
12 Angelini, V., Klijs, B., Smidt, N., & Mierau, J. O. (2016). Associations between childhood parental mental health difficulties and
depressive symptoms in late adulthood: the influence of life-course socioeconomic, health and lifestyle factors. PLoS ONE, 11(12),
e0167703. doi:10.1371/journal.pone.0167703
13 Vostanis, P., Graves, A., Meltzer, H., Goodman, R., Jenkins, R., & Brugha, T. (2006). Relationship between parental
psychoptholhology, parenting strategies and child mental health – Findings from the GB national study. Social Psychiatry and Psychiatric
Epidemiology, 41, 509-514.
14 Kölch, M., & Schmid, M. (2008). Elterliche Belastung und Einstellungen zur Jugendhilfe bei psychisch kranken Eltern: Auswirkungen
auf die Inanspruchnahme von Hilfen. Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, 57(10), 774-788.
15 Lenz, A., & Kuhn, J. (2011). Was stärkt Kinder psychisch kranker Eltern und fördert ihre Entwicklung? Überblick über die Ergebnisse
der Resilienz- und Copingforschung. In S. Wiegand-Grefe, F. Mattejat, & A. Lenz (Eds.), Kinder mit psychisch kranken Eltern. Klinik
und Forschung (pp. 269-298). Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.
men (Kölch & Schmidt, 2008) und verhindert, dass Hilfesysteme die erhöhte
Belastungssituation für die Kinder von psychisch erkrankten Eltern auffangen
können.
Zu 5.3 Anteil der Menschen mit Sucht-, Alkohol- und Drogenerkrankungen
Suchterkrankungen treten selten isoliert auf, so dass ein Großteil der
suchterkrankten Eltern zusätzlich von psychischen Störungen betroffen ist.
Systematische Längsschnittstudien, die psychische Beeinträchtigungen von Kindern aus
Familien mit elterlichen Suchterkrankungen und ohne komorbide psychische
Störung mit psychischen Beeinträchtigungen von Kindern aus Familien mit
elterlicher Suchterkrankung mit komorbider psychischer Störung systematisch
vergleichen, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Ergebnisse zu den
Beeinträchtigungen der Kinder suchtkranker Eltern lassen sich so nicht allein auf die elterliche
Suchterkrankung zurückführen (Kindler, 2006)16.
In internationalen wissenschaftlichen Studien zeigt sich, dass Kinder von
suchterkrankten Eltern im Durchschnitt ein zwei- bis dreifach erhöhtes Risiko
aufweisen, im Jugend- bzw. jungen Erwachsenenalter selbst eine psychische Störung zu
entwickeln (Kindler, 2006).
Es gibt Hinweise darauf, dass die Auswirkungen elterlicher Opiatabhängigkeit im
Durchschnitt mit stärkeren Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung
einhergehen, als die Auswirkungen elterlicher Alkoholabhängigkeit (Kindler, 2006).
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil
der Familien mit Eltern, die pathologisch süchtig nach berauschend bzw.
psychoaktiv wirkenden Substanzen sind und Kinder unter 18 Jahren haben,
bei denen die Eltern eine suchttherapeutische Maßnahme beginnen?
Wie hoch sind die Anzahl und der Anteil der Eltern, die die
suchttherapeutische Maßnahme vorzeitig abbrechen?
Wie hoch ist der Anteil derer, bei denen die suchttherapeutische Maßnahme
zum Erfolg führt?
Daten zur Anzahl und zum Anteil der Familien mit suchtbelasteten Eltern, die
eine suchttherapeutische Maßnahme beginnen, liegen der Bundesregierung in
dieser Verknüpfungstiefe nicht vor. Aus der vom BMG geförderten Deutschen
Suchthilfestatistik (DSHS) lassen sich lediglich die Anzahl der Frauen und
Männer mit Kindern unter 18 Jahren recherchieren, die sich in Einrichtungen des
ambulanten und stationären Suchthilfesystems (mit Ausnahme von psychiatrischen
Einrichtungen und Krankenhäusern) haben beraten oder behandeln lassen.
7. Welche gesellschaftlichen Folgekosten entstehen nach Kenntnis der
Bundesregierung durch Traumatisierungen im Kindes- und/oder Jugendalter pro
Jahr?
Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung dazu bekannt?
Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Studien- und Datenlage
dazu in Deutschland?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
16 Kindler, H. (2006). Welcher Zusammenhang besteht zwischen psychischen Erkrankungen der Eltern und der Entwicklung von Kindern?
In H. Kindler, S. Lilig, H. Blüml, T. Meysen, & A. Werner (Eds.), Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) (pp. 31/31-31/35). München: Deutsches Jugendinsititut e. V.
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Wirksamkeit
präventiver Angebote für Kinder psychisch erkrankter Eltern, insbesondere im
Bereich der jungen Kinder unter drei Jahren?
Seit 2010 besteht die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) „Kinder psychisch
erkrankter Eltern“. Die BAG setzt sich im Besonderen für die Belange und
Unterstützung betroffener Kinder und ihrer Eltern ein. Eine Übersicht der
kooperierenden Einrichtungen und Projekte ist auf der Homepage der BAG (
www.bag-kipe.
de) zu finden. Als wirkungsvolle frühe bindungsbasierte Interventionen wurden
in Deutschland beispielsweise STEEP (Suess, Bohlen, Mali & Maier, 2010) und
die Entwicklungspsychologische Beratung (EPB; Pillhofer, Spangler,
Bovenschen, Künster, Gabler, Fallon, et al., 2015; Ziegenhain, 2007) evaluiert. Solche
spezifischen Präventionsangebote können jedoch nur Bestandteil eines insgesamt
komplexen Hilfenetzes sein, das ggf. auch die Übergänge in hochschwellige
Hilfen regelt.
9. Welche gesellschaftlichen Folgekosten generell und welche finanziellen
Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung durch
Traumatisierungen infolge psychischer Erkrankungen im Kindes- und/oder Jugendalter pro
Jahr infolge psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen
der Eltern?
Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung dazu bekannt?
Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Studien- und Datenlage
dazu in Deutschland?
Welche Rückschlüsse hat die Bundesregierung aus der Deutschen
Traumafolgekostenstudie von 2012 gezogen?
Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 7 und 9 zusammen
beantwortet.
Traumatisierungen in der frühen Kindheit, aber auch kritische Lebensereignisse
und fehlende soziale Unterstützung können die Vulnerabilität für die Entstehung
von depressiven Erkrankungen im Lebensverlauf erhöhen17. Ebenso konnte eine
Übersichtsstudie zeigen, dass es gesicherte Zusammenhänge zwischen
Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung im Kindes- und Jugendalter und
psychischen sowie körperlichen Erkrankungen im Erwachsenenalter gibt18.
Hinsichtlich der erfragten Folgekosten von Traumatisierung im Kindes und/oder
Jugendalter ist die Deutsche Traumafolgekostenstudie19 die einzige der
Bundesregierung bekannte Quelle. In dieser Studie wurde der Versuch einer
Abschätzung der volkswirtschaftlichen Traumafolgekosten in Deutschland
unternommen. Die Autoren selbst konstatieren das Fehlen genauer Daten für eine exakte
Berechnung der Kosten sowie eine fehlende einheitliche Methodik zur
Berechnung derartiger Folgekosten. Daher sind die Ergebnisse der
Traumafolgekostenstudie mit großen Unsicherheiten behaftet und schränken die Aussagekraft der
genannten Kosten maßgeblich ein. Zusätzlich sind die Kosten nicht nach
spezifischen Traumatisierungsformen aufgeschlüsselt und berücksichtigen Kinder oder
Jugendliche mit psychisch erkrankten Eltern nicht.
17 Wittchen, H.-U., Jacobi, F., Klose, M., & Ryl, L. (2010). Themenheft 51" Depressive Erkrankungen".
18 Plener, P., Ignatius, A., Huber-Lang, M., & Fegert, J. (2017). Auswirkungen von Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung im
Kindesalter auf die psychische und physische Gesundheit im Erwachsenenalter. Nervenheilkunde, 36(3), 161-167.
19 Habetha, S., Bleich, S., Weidenhammer, J., & Fegert, J. M. (2012). A prevalence-based approach to societal costs occurring in
consequence of child abuse and neglect. Child and Adolescent Psychiatry and Mental Health, 6(1), 35. doi:10.1186/1753-2000-6-35
Weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Folgekosten von Traumatisierungen im
Kindes- und/oder Jugendalter (Frage 7) und durch Traumatisierung von Kindern
und Jugendlichen psychisch erkrankter Eltern (Frage 9) können weder mittels der
Traumafolgekostenstudie noch mittels der Surveydaten des RKI beantwortet
werden. Eine Abschätzung der gesellschaftlichen Folgekosten ist aufgrund der
Datenlage ebenfalls nicht möglich.
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse der Traumafolgekostenstudie des
Universitätsklinikum Ulm aus dem Jahre 2011 bei ihrem Engagement zum Schutz
von Kindern und Jugendliche gegen sexualisierte Gewalt und Ausbeutung
berücksichtigt.
Versorgungsangebote zur und Situation in der Versorgung
10. Welche bundesrechtlich geregelten und mit Rechtsanspruch abgesicherten
Leistungssysteme und -angebote (bitte jeweils die sozialrechtliche
Grundlage angeben) stehen zur Verfügung für
a) therapeutische Maßnahmen für psychisch erkrankte Eltern mit Kindern
unter drei Jahren einschließlich Suchterkrankungen,
b) therapeutische Maßnahmen für psychisch erkrankte Eltern mit
Kindern/Jugendlichen unter 18 Jahren einschließlich Suchterkrankungen?
Welche der in den Fragen 10a und 10b genannten Angebote sind als
begleitende, (auch) auf die Kinder/Jugendlichen gerichtete Maßnahme möglich?
Für welche besteht ein eigener Rechtsanspruch, um einer möglichen
psychischen Erkrankung wie beispielsweise einer reaktiven Bindungsstörung, einer
Anpassungsstörung, einer Verhaltensstörung, Entwicklungsverzögerung des
Kindes oder im späteren Leben einer eigenen Suchterkrankung oder
psychischen Erkrankung zuvorzukommen (bitte jeweils sozialrechtliche Grundlage
angeben)?
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben gemäß § 27 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf Krankenbehandlung,
soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dieser
Anspruch besteht unabhängig davon, ob versicherte Eltern oder Elternteile Kinder
haben bzw. wie alt deren Kinder sind. Der Anspruch umfasst u. a. ärztliche
Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische
Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, häusliche Krankenpflege und
Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung sowie Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Wenn medizinisch notwendig, ist auch eine stationäre Behandlung möglich, bei
der neben der psychisch kranken Mutter auch deren Säugling oder Kleinkind
(zumeist auf einer so genannten „Mutter-Kind-Station“) aufgenommen wird, um
neben der Behandlung der mütterlichen psychischen Erkrankung auch die
Entwicklung einer stabilen Bindung zum Kind zu fördern.
Im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie kann es gemäß § 9 der
Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses notwendig werden, zur
Erreichung eines ausreichenden Behandlungserfolges relevante Bezugspersonen
aus dem engeren Umfeld (insbesondere Partnerin oder Partner, Familie) der
Patientin oder des Patienten in die Behandlung einzubeziehen. Bei der Behandlung
von Kindern und Jugendlichen kann es notwendig werden, für die Behandlung
der Störung relevante Bezugspersonen auch aus dem sozialen Umfeld
einzubeziehen.
Zur Unterstützung von psychisch erkrankten Eltern und ihren Familien kommt
grundsätzlich ein vielfältiges Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe in
Betracht. Welche Leistung im Einzelfall die Richtige ist, hängt vom individuellen
Bedarf der jeweiligen Familie ab und wird von der Fachkraft im Jugendamt unter
aktiver Beteiligung der Eltern und ihrer Kinder festgestellt. Dies können z. B.
Hilfen zur Erziehung in ambulanter Form sein, wie die Erziehungsberatung oder
sozialpädagogische Familienhilfe, oder auch teilstationäre oder vollstationäre
Leistungen. Auf Hilfe zur Erziehung haben die Personensorgeberechtigten nach
§ 27 Absatz 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch. In Betracht kommen aber – je
nach spezifischer Bedarfslage im Einzelfall – auch andere
Unterstützungsangebote, wie die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen nach § 20
SGB VIII.
Die Träger der DRV erbringen für Kinder von Versicherten und Rentenbeziehern
und für Waisenrentenbezieher bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen eine Kinderrehabilitation, wenn die Erkrankung des Kindes
Einfluss auf dessen spätere Erwerbsfähigkeit hat und wenn hierdurch voraussichtlich
eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte
Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der
prozentuale Anteil dieser Leistungen an den medizinischen Reha-Leistungen der
Rentenversicherung liegt seit 2010 konstant bei 3 Prozent.
Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Leistungsgesetze der Renten- und
Krankenversicherung schwerst chronisch kranke Kinder und ihre Familien eine
Rehabilitationsleistung mit familienorientierter Zielsetzung erhalten können, haben die
Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und der GKV-Spitzenverband im Oktober 2009 eine
Verfahrensabsprache zu Anträgen auf Familienorientierte Rehabilitation (FOR)
getroffen. Mit dieser Verfahrensabsprache wurde das Verfahren zur Durchführung
einer „FOR“ für Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen leiden,
insbesondere an Krebserkrankungen, Mukoviszidose, Zustand nach Operationen am
Herzen oder Organtransplantationen geregelt. Unter „FOR“ ist dabei eine
Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu verstehen, bei der das schwerst
chronisch kranke Kind von seinen Eltern und/ oder Geschwistern begleitet wird, weil
die Erkrankung des Kindes auch gesundheitliche Auswirkungen auf die übrigen
Familienangehörigen hat, so dass deren Einbeziehung in den
Rehabilitationsprozess erforderlich ist.
Durch das am 14. Dezember 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Flexibilisierung
des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von
Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz) ist die
Möglichkeit dieser familienorientierten Rehabilitation in den § 15a Absatz 2 SGB VI
aufgenommen worden. Damit haben die Kinder von Versicherten ab sofort einen
gesetzlichen Anspruch gegen den zuständigen Träger der DRV auf diese
umfassende Leistung der Kinderrehabilitation. Der Rahmen für die „FOR“ ist weiter
gefasst. Die Familienangehörigen des erkrankten Kindes – in der Regel Eltern
und Geschwister – können häufiger in den Rehabilitationsprozess einbezogen
werden. Voraussetzung dafür ist nur, dass die Mitaufnahme und Einbeziehung
der Familienangehörigen für den Rehabilitationserfolg des erkrankten Kindes
notwendig ist. Dabei ist die Mitaufnahme nicht von einem eigenständigen
Rehabilitationsbedarf der Familienangehörigen abhängig.
Darüber hinaus stärken weitere Änderungen im Rahmen des Flexi-
Rentengesetzes die gesetzlichen Teilhabeansprüche der Kinder von Versicherten der
Rentenversicherung. Damit soll sich ändern, dass bisher nur ein kleiner Teil der
zunehmend mehr chronisch und psychosomatisch kranken Kinder und Jugendlichen
eine notwendige Reha in Anspruch nimmt.
11. Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der
privaten Krankenversicherung (PKV) zur finanziellen Absicherung für die
Koordinierung und Netzwerkarbeit bis hin zu Fallkonferenzen zwecks
Verknüpfung der Angebote der Frühen Hilfen mit den Systemen der Psychiatrie
und Psychotherapie, der Sozialpsychiatrie sowie der Einbeziehung der
hausärztlich tätigen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte zum Schutz und zur
Entwicklungsförderung von jungen Kindern bis zu sechs Jahren?
Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 11 und 17 zusammen
beantwortet.
Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bestehen insbesondere aufgrund
bundesmantelvertraglicher Regelungen vielfältige Finanzierungsmöglichkeiten
für die Koordination und Kooperation zwischen den Leistungserbringern und den
Frühen Hilfen.
Die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die
Behandlungsmaßnahmen ist gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des SGB V obligater
Teil der hausärztlichen Versorgung. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für die
ärztlichen Leistungen (EBM) berücksichtigt insoweit die damit
zusammenhängenden Aufgaben und Koordinations- und Beratungsleistungen bei
verschiedenen Gebührenpositionen der allgemeinen Kinder- und Jugendmedizin. Darüber
hinaus beinhaltet der EBM im Bereich Kinder- und Jugendmedizin unter anderem
besondere Leistungen der funktionellen Entwicklungstherapie, die Erhebung des
vollständigen Entwicklungsstatus sowie Leistungen der sozialpädiatrischen
Versorgung. Inhalte der sozialpädiatrischen Versorgung sind auch die
Berücksichtigung teilhabebezogener und prognostischer sowie entwicklungsabhängiger,
familiendynamischer Faktoren, die Prüfung der Anwendung ganzheitlicher
Förderverfahren, die Anleitung von Bezugspersonen, die Koordination
störungsspezifischer Maßnahmen, der persönliche Kontakt des Arztes zu einer Bezugsperson,
das Monitoring von übergreifenden Einschränkungen oder Auffälligkeiten, die
Beratung zu weiterführenden Maßnahmen und die Erstellung eines
interdisziplinären Therapieplanes.
Bei den Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 SGB V wurde der EBM mit
Wirkung zum 1. Januar 2017 an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
neugefasste Kinder-Richtlinie angepasst. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
achten danach noch intensiver auf psychische und soziale Auffälligkeiten, um
Verhaltensauffälligkeiten und Risikofaktoren für Entwicklungsstörungen oder
psychische Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und den Eltern entsprechende
Hilfen anzubieten. Vor diesem Hintergrund hat die gemeinsame
Selbstverwaltung die Vergütung der U2 bis U9 deutlich angehoben.
Der EBM sieht auch im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -
psychotherapie gesonderte Gebührenpositionen für das Gespräch, die Abklärung oder
die Behandlung bei Berücksichtigung entwicklungsphysiologischer, -
psychologischer und –soziologischer sowie familiendynamischer Faktoren vor.
Abrechnungsfähig sind darüber hinaus die eingehende situationsbezogene Anleitung der
Bezugs- oder Kontaktperson(en) eines Kleinkindes oder Kindes, die ärztliche
Koordination bei psychiatrischer Betreuung sowie die kontinuierliche Mitbetreuung
eines Patienten mit einer psychiatrischen Erkrankung in der häuslichen oder
familiären Umgebung bzw. in beschützenden Einrichtungen oder Pflegeheimen.
Ferner sind die psychotherapeutischen koordinativen Betreuungs- und
Beratungsleistungen auch zu familiären Auswirkungen abgebildet.
Über den EBM hinaus dient die Anlage 11 des Bundesmantelvertrages-Ärzte
(Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) der Förderung einer qualifizierten
interdisziplinären sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen, unter
anderem durch eine Kooperation der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes mit
komplementären Berufen wie Heilpädagogen und Sozialarbeitern. Hierzu
gehören auch regelmäßige interdisziplinäre patientenorientierte Fallbesprechungen.
Niedergelassene Hebammen sind laut einer Kommunalbefragung des NZFH zu
72,5 Prozent Teil des kommunalen Netzwerks Frühe Hilfen. Es handelt sich dabei
um eine Tätigkeit, die nicht durch das SGB V vergütet wird, da sie nicht zu ihren
Aufgaben als Leistungserbringer des SGB V gehört (vgl. Antwort zu Frage 17).
Für Einzelfälle, in denen sie eine Mitteilung an behandelnde Ärztinnen oder Ärzte
oder an das Netzwerk Frühe Hilfen für notwendig halten und veranlassen, sieht
der Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden
nach § 134a SGB V keine gesonderte Vergütung vor. Die Vertragspartner gehen
davon aus, dass die Zusammenarbeit mit den Ärzten und Meldungen an Dritte
von den im Vergütungsverzeichnis aufgeführten Gebührenpositionen umfasst
sind.
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen erstatten im Rahmen der
vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich die Kosten für medizinisch notwendige
Heilbehandlungen, für Leistungen in Zusammenhang mit Schwangerschaft und
Entbindung und für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Erkennung von
Krankheiten (§ 192 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes). In diesem
Zusammenhang können unter bestimmten Voraussetzungen auch verschiedene
ärztliche (und psychotherapeutische) Leistungen abgerechnet und von den privaten
Krankenversicherungsunternehmen erstattet werden, die der Koordination bzw.
Netzwerkarbeit dienen können, wie beispielsweise die Einleitung und
Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen in Zusammenhang
mit einer kontinuierlichen ambulanten Behandlung eines chronisch Kranken,
konsiliarische Beratungen, Beratungsgespräche in Gruppen im Rahmen der
Behandlung chronischer Krankheiten, Besprechungen mit nichtärztlichen
Psychotherapeuten. Zudem werden bei der Vergütung psychiatrischer Untersuchungen
und Behandlungen von Kindern und Jugendlichen auch die Einschaltung von
Bezugs- und Kontaktpersonen sowie die Berücksichtigung familienmedizinischer
und entwicklungspsychologischer Bezüge vergütet. Die
Versicherungsunternehmen haben darüber hinaus die Möglichkeit, mit den Versicherten eine
Kostenerstattung für weitere Leistungen und damit auch für zusätzliche
Koordinierungsleistungen zu vereinbaren.
12. Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zum
Übergang von den Frühen Hilfen oder vom Bereich der niedergelassenen
Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte zu einer (präventiven) Mutter-Kind-
Psychotherapie, bzw. welche Möglichkeiten zur Finanzierung existieren im
Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine (präventive) Mutter-
Kind-Psychotherapie bei Regulationsstörungen des Säuglings oder des
Kleinkindes (Schlaf- und Fütterstörungen, Schreien), bevor dieses manifest
erkrankt und es eine bleibende psychische Störung davontragen könnte?
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben unter den
Voraussetzungen der §§ 24 bzw. 41 SGB V Anspruch auf Mutter-Vater-Kind-Leistungen
als Vorsorgeleistung bzw. als Rehabilitationsleistung in dafür geeigneten
Einrichtungen. Zum Bereich der ambulanten Psychotherapie wird auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen.
Bei Regulationsstörungen des Säuglings oder Kleinkindes (Schlaf- und
Fütterstörungen, Schreien) besteht die Möglichkeit der Behandlung in speziellen
Ambulanzen, die neben Diagnostik und Entwicklungsberatung auch Säuglings-
Kleinkind-Eltern-Psychotherapie anbieten.
13. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele ambulante oder tagesklinische
Behandlungsplätze für Mutter-Kind-Psychotherapie bei
Interaktionsstörungen zwischen Mutter und Kind in Deutschland angeboten werden?
Die Bundesregierung verfügt nicht über statistische Daten, wie viele ambulante
oder tagesklinische Behandlungsplätze für Mutter-Kind-Psychotherapie bei
Interaktionsstörungen zwischen Mutter und Kind in Deutschland angeboten
werden.
14. Wenn es im Falle einer gravierenden Regulationsstörung des Säuglings oder
Kleinkindes zu einer Einweisung in eine Klinik für Kinder- und
Jugendmedizin kommt und im Zuge dessen auch eine psychische Belastung/
Erkrankung der Mutter erkannt und daher abgeklärt und ggf. behandelt werden
muss, welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen,
a) welche Modalitäten sie kennt, damit bei stationärem Behandlungsbedarf
beide – Elternteil und Kind – zu abrechnungsfähigen Behandlungsfällen
werden können;
b) wie viele stationäre Behandlungsplätze für Mutter-Kind- bzw. Eltern-
Kind-Paare für eine psychotherapeutische Behandlung es bundesweit in
psychosomatischen Abteilungen von Kliniken für Kinder- und
Jugendmedizin, Fachkliniken für sozialpädiatrische Komplexbehandlung und
Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie gibt;
c) wie hoch die Vergütung für den begleitenden Elternteil ist und welche
Leistungen davon erbracht werden sollen;
d) wie die zusätzliche Bezahlung der Leistungen für die Mutter erfolgen
kann;
e) woraus die konsiliarische Leistung bezüglich der Mutter gedeckt wird
(bitte Höhe angeben und für wie auskömmlich die Bundesregierung diese
Finanzierung hält);
f) wie sich unter den genannten Voraussetzungen die Verfügbarkeit einer
ambulanten psychotherapeutischen Mutter-Kind-Behandlung darstellt;
g) welche Möglichkeiten der Vergütung es für die erforderlichen Leistungen
für die Mutter gibt, oder ob auch in diesem Fall die Finanzierung aus dem
Behandlungsfall des Kindes erfolgen muss (bitte mit Angaben zu den
Finanzierungshöhen und zur Auskömmlichkeit);
h) wie hoch die bundesweite Anzahl von Tageskliniken ist (einschließlich
der jeweiligen Standorte sowie der verfügbaren Plätze), in denen unter
den genannten Voraussetzungen eine Diagnose und damit eine
Finanzierung sowohl für die Mutter als auch für das Kind möglich sind?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Antworten zu den Fragen 14a,
14c, 14d, 14e und 14g im Folgenden zusammengefasst:
Die Vergütung von stationären und teilstationären Leistungen psychiatrischer und
psychosomatischer Einrichtungen erfolgt über tagesbezogene Entgelte. Die
Entgelthöhe ist für die einzelnen Krankenhäuser unterschiedlich und wird
maßgeblich von der Budgethöhe des einzelnen Krankenhauses beeinflusst. Der
Vereinbarung des Krankenhausbudgets sind die Kosten für die medizinisch
notwendigen Leistungen zu Grunde zu legen. Dies umfasst auch die Kosten der
medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines begleitenden Elternteils. Über die
medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme entscheidet im Einzelfall die
behandelnde Krankenhausärztin oder der behandelnde Krankenhausarzt.
Soweit einerseits die Interaktion zwischen Mutter/Vater und Kind Bestandteil der
Behandlung ist bzw. andererseits die Eltern-Kind-Dynamik ein wesentlicher
Faktor zur Entstehung oder Aufrechterhaltung der Störung darstellt, enthält der
Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) einschlägige Prozedurenkodes (9-643:
Mutter/Vater-Kind-Setting; 9-68: Eltern-Kind-Setting). In dem derzeit auf
freiwilliger Grundlage angewendeten neuen leistungsorientierten Psych-
Entgeltsystem wirken sich diese Kodes auf die tagesbezogene krankenhausindividuelle
Vergütungshöhe aus. Im bisherigen Entgeltsystem geht der damit verbundene
Aufwand im Wege der Mischkalkulation in die tagesgleichen Pflegesätze ein.
Liegt sowohl eine Behandlungsbedürftigkeit der Mutter/des Vaters als auch eine
des Kindes vor, sind Entgelte für zwei Patientinnen oder Patienten abzurechnen.
Zu der Anzahl stationärer Behandlungsplätze (Frage 14b) und der Anzahl der
Tageskliniken, in denen unter den genannten Voraussetzungen eine Diagnose und
damit eine Finanzierung sowohl für die Mutter als auch für das Kind möglich ist
(Frage 14h) liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Daten darüber, wie sich unter den in der Frage genannten Voraussetzungen die
Verfügbarkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Mutter-Kind-
Behandlung darstellt (Frage 14f), liegen der Bundesregierung nicht vor. Es ist im Übrigen
darauf hinzuweisen, dass die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
Aufgabe der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ist.
15. Wie viele professionelle, regional bzw. lokal begrenzte Hilfeangebote und
-projekte stehen nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung
a) für therapeutische Maßnahmen für psychisch erkrankte Eltern
einschließlich Suchterkrankungen mit Kindern unter drei Jahren wie
psychotherapeutische Behandlung im Eltern-Kind-Setting oder eigenständige
Kinderpsychotherapie etc.,
b) entsprechend wie in Frage 15a für Eltern mit Kindern/Jugendlichen
zwischen drei Jahren und 18 Jahren,
c) präventive Angebote für psychisch erkrankte Eltern mit Kindern/
Jugendlichen unter drei Jahren,
d) entsprechend wie in Frage 15c für Eltern mit Kindern/Jugendlichen unter
18 Jahren
(bitte für die Fragen 15a bis 15d einzeln auflisten und gliedern nach
Bundesland, bitte jeweils mit Anzahl der Plätze, projektfinanziert/temporär oder
dauerhaft bzw. unbefristet, Trägerschaft privat, frei gemeinnützig oder
öffentlich bzw. kommunal angeben)?
Welche der in den Fragen 15a bis 15d genannten Angebote sind auch als
begleitende, (auch) auf die Kinder gerichtete Maßnahme möglich?
Welche der Angebote werden aus Bundesmitteln finanziert, bzw. auf welche
besteht ein bundesrechtlicher Anspruch?
Welche Schlüsse hat die Bundesregierung aus der Evaluation dieser Projekte
gezogen?
Eine aktuelle Evaluation der in der Frage aufgelisteten verschiedenen Angebote
und Projekte ist der Bundesregierung nicht bekannt. Insofern liegen ihr weder
bundesweite noch nach Ländern gegliederte Informationen zur Anzahl oder zur
Finanzierung dementsprechender Angebote vor.
16. Wie gestalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeiten,
Kinder unter drei Jahren und psychisch erkrankte Eltern im Rahmen der
Frühen Hilfen zu versorgen und bei der Förderung der Eltern-Kind-Beziehung
zu unterstützen, wenn das betreffende Kind die Altersgrenze von drei Jahren
überschreitet, die psychische Erkrankung der Eltern/eines Elternteils aber
nicht geheilt ist bzw. erneut ausbricht oder auch chronisch verläuft und
weitere Unterstützung der Eltern-Kind-Interaktion erforderlich ist?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in dieser Hinsicht?
Die Fragen 16 und 25 werden zusammen beantwortet.
Obwohl der Auf- und Ausbau der Strukturen in den Frühen Hilfen derzeit (noch)
heterogen ist, lässt sich doch zunehmend eine flächendeckende und nachhaltige
Etablierung von systematischen und interdisziplinären Kooperations- und
Vernetzungsstrukturen, insbesondere zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und dem
Gesundheitssystem, beobachten. Allerdings fehlt diese systematische
flächendeckende Vernetzungsstruktur über die Frühen Hilfen hinaus. Aufgrund der häufig
chronischen und persistierenden psychischen Erkrankungen entwachsen die
Familien dem System der Frühen Hilfen. Es besteht daher die Notwendigkeit,
Übergänge in andere Hilfesysteme auch in einer längerfristigen Perspektive zu
gestalten. Die Frühen Hilfen können hier als Modell für die (Weiter-)Entwicklung von
Vernetzungsstrukturen und des Angebotsrepertoires auch für ältere Kinder mit
Eltern, die eine psychische Erkrankung haben, dienen.
17. Wie gestalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die finanziellen
Möglichkeiten für Vertragspsychotherapeutinnen/-therapeuten,
Vertragsärztinnen/-ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderärztinnen/-ärzte sowie
Gynäkologinnen/Gynäkologen und Geburtshelfer/Hebammen, sich in die
notwendigen fallbezogenen und auch fallübergreifenden
Vernetzungsstrukturen vor Ort einzubringen, um ein koordiniertes und passgenaues Angebot
für betroffene Familien zu sichern?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der
vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach dem EBM psychotherapeutische koordinative
Betreuungs- und Beratungsleistungen auch zu familiären Auswirkungen sowie
Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien abgerechnet werden können.
Gynäkologische Leistungen nach dem EBM umfassen unter anderem die
Prävention, die Mutterschaftsvorsorge sowie die arztgruppenspezifisch-frauenärztlichen
Leistungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Gynäkologen auch
Leistungen der Psychotherapie abrechnen. Im Rahmen von fallbezogenen
Vernetzungsstrukturen kann im Einzelfall gegebenenfalls auch das Verweilen außerhalb
der Praxis abgerechnet werden.
18. Wie viele stationäre/teilstationäre Eltern-Kind-Behandlungsplätze mit einem
spezifischen Therapieangebot stehen in der Bundesrepublik Deutschland zur
Verfügung, und wie hoch wäre nach Ansicht der Bundesregierung der
Bedarf an diesen Therapieplätzen (bitte, wenn möglich, nach Bundesländern
gliedern)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
19. Welche Möglichkeiten stehen nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Verfügung für die Finanzierung einer stationären und welche für die
Finanzierung einer teilstationären Therapie eines peripartal (während der
Schwangerschaft, der Geburt oder im Wochenbett) psychisch erkrankten Elternteils und
seines Säuglings/Kleinkindes, wobei das Kind ausdrücklich nicht als
Begleitperson, sondern als Teil des Behandlungsauftrages anzusehen ist?
Welche Tagessätze sind über diese Finanzierungsmöglichkeiten maximal zu
erzielen, und welche Leistungen müssen daraus gedeckt werden (bitte
jeweils gesondert für Kinder unter drei Jahren und über drei Jahren
ausweisen)?
Soweit einerseits die Interaktion zwischen Mutter/Vater und Kind Bestandteil der
Behandlung ist bzw. andererseits die Eltern-Kind-Dynamik ein wesentlicher
Faktor zur Entstehung oder Aufrechterhaltung der Störung darstellt, enthält der OPS
einschlägige Prozedurenkodes (9- 643: Mutter/Vater-Kind-Setting; 9-68: Eltern-
Kind-Setting). In dem derzeit auf freiwilliger Grundlage angewendeten neuen
leistungsorientierten Psych-Entgeltsystem wirken sich diese Kodes auf die
tagesbezogene krankenhausindividuelle Vergütungshöhe aus. Im bisherigen
Entgeltsystem geht der damit verbundene Aufwand im Wege der Mischkalkulation in
die tagesgleichen Pflegesätze ein. Angesichts der hausindividuell zu
vereinbarenden Höhe der Entgelte können keine generellen Aussagen zur maximalen Höhe
der (leistungsorientierten) Tagessätze getroffen werden.
20. Welche Möglichkeiten stehen nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Verfügung, um auch den Aufenthalt des Kindes oder der Kinder im Krankenhaus
zu finanzieren, wenn ein alleinerziehender Elternteil aufgrund einer
psychischen Erkrankung stationär behandelt wird?
Welche Finanzierung steht zur Verfügung, wenn aufgrund der psychischen
Erkrankung eines das Kind versorgenden Elternteils ein Kleinkind in die
Behandlung einbezogen werden muss, um bereits bestehende frühe
Interaktionsstörungen im Sinne der Primärprävention zu behandeln?
Welche Tagessätze sind über diese Finanzierungsmöglichkeiten maximal zu
erzielen, und welche Leistungen müssen daraus gedeckt werden (bitte
jeweils gesondert für Kinder unter drei Jahren und über drei Jahren
ausweisen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 19 verwiesen.
21. Welche Möglichkeiten stehen bei einem stationären Aufenthalt einer Mutter
aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nach Kenntnis der Bundesregierung
zur Verfügung, um auch den Aufenthalt des Kindes oder der Kinder zu
finanzieren?
Welche Tagessätze sind über diese Finanzierungsmöglichkeiten maximal zu
erzielen, und welche Leistungen müssen daraus gedeckt werden (bitte
jeweils gesondert für den Bereich Kinder unter drei Jahren und über drei
Jahren ausweisen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 19 verwiesen.
22. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder/
Jugendlichen unter 18 Jahren (gemessen an allen Kindern/Jugendlichen) mit
suchtkranken Eltern, für die präventive Maßnahmen von der Krankenkasse
oder dem Jugendamt finanziert werden?
Welche regelfinanzierten Leistungen mit Rechtsanspruch bestehen für diese
Zielgruppe (NACOA-Maßnahme 1,
www.nacoa.de/images/stories/pdfs/
empfehlungen Prozent20zur Prozent20untersttzung Prozent20von
Prozent20kindern Prozent20aus Prozent20suchtfamilien.pdf, S. 3)?
Für die präventiven Maßnahmen von Krankenkassen liegen der Bundesregierung
keine aufgeschlüsselten Zahlen vor. Die Präventionsangebote der gesetzlichen
Krankenkassen stehen allen gesetzlich Krankenversicherten, die der Kinder- und
Jugendhilfe grundsätzlich allen Eltern und deren Kindern mit entsprechendem
Hilfebedarf zur Verfügung.
Auf der Grundlage der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik können zu der
genannten Frage Angaben zu den von den Jugendämtern finanzierten Leistungen
der Hilfen zur Erziehung gemacht werden. Über die Erhebung zu den Hilfen zur
Erziehung im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik wird auch
nach den Gründen für die Hilfegewährung pro begonnener Hilfe des jeweiligen
Erhebungsjahres gefragt. Hierbei werden neun Gründe – sowie die Übernahme
von einem anderen Jugendamt wegen eines Zuständigkeitswechsels
unterschieden. Es können jeweils pro Fall bis zu drei Gründe angegeben werden. Dabei
können Belastungen des jungen Menschen durch Problemlagen der Eltern als ein
Grund für eine Hilfe zur Erziehung angegeben werden. Hierunter versteht die
amtliche Statistik psychische Erkrankungen der Eltern, Suchtverhalten oder auch
eine geistige bzw. seelische Behinderung der Eltern.
Im Jahre 2015 sind 418 660 Hilfen zur Erziehung für Minderjährige sowie
Eingliederungshilfen bei einer (drohenden) seelischen Behinderung gewährt worden.
Hinzu kommen 57 648 neu gewährte familienorientierte Hilfen (insbesondere
SPFH), die insbesondere auch Kinder und Jugendliche in den Familien erreichen.
Bei diesen zusammengenommen 476 308 begonnenen Hilfen zur Erziehung
wurde 2015 in 19,4 Prozent der Fälle der Grund „Belastungen des jungen
Menschen durch Problemlagen der Eltern“ angegeben. Das entspricht 90 844 Fällen.
Bezogen auf die zum 31. Dezember 2015 in Deutschland erfassten 13,3 Millionen
Minderjährigen entspricht das einem Anteil von 0,7 Prozent.
Im Hinblick auf Teil 2 der Frage wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Handlungsbedarfe
23. Welche Probleme sowie Schnittstellenprobleme und welchen
Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich der in Frage 10 genannten
Leistungssysteme und -angebote, und welche Maßnahmen zur Lösung der
Probleme hat sie hierzu ergriffen bzw. plant sie zu ergreifen?
Gemäß § 81 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Strukturelle
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen – haben die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen Stellen und öffentlichen
Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer
Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse
zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und Stellen
des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten
des Gesundheitswesens sowie den Suchtberatungsstellen.
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde die gesetzliche Grundlage für
flächendeckende Strukturen und Netzwerke zur interdisziplinären Zusammenarbeit im
Kinderschutz, insbesondere in den Frühen Hilfen geschaffen. Die jeweiligen
professionellen Perspektiven der unterschiedlichen Berufskulturen machen die
Zusammenarbeit sinnvoll und können zu wichtigen Synergieeffekten führen. Der im
Rahmen der Evaluation und Dokumentation der Bundesinitiative Frühe Hilfen
erstellte Zwischenbericht des NZFH liefert Daten über die bisher erfolgte
Vernetzung: 92,5 Prozent der befragten Kommunen mit einem Jugendamtsbezirk gaben
an, dass Netzwerke im Kinderschutz und/oder in den Frühen Hilfen etabliert sind.
Der am 12. April 2017 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz – KJSG) sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den
kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die
Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen sollen, um die
medizinische Versorgung bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung zu
verbessern.
Um die Schnittstelle zwischen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen und
weitergehenden Hilfsangeboten für die betroffenen Kinder und ihre Familien andererseits
zu verbessern, wurde mit dem Präventionsgesetz (PrävG) eine Regelung in § 26
SGB V eingeführt, wonach die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte im
Bedarfsfall Informationen über regionale Unterstützungsangebote z. B. der Frühen Hilfen
oder des Öffentlichen Gesundheitsdienstes an die Familien geben. Auch wurden
die Untersuchungen so weiterentwickelt, dass sie auch die Erfassung und
Bewertung gesundheitlicher Risiken sowie eine darauf abgestimmte
präventionsorientierte Beratung umfassen. Wenn medizinisch notwendig, gehört dazu auch die
Abgabe einer Präventionsempfehlung zur verhaltensbezogenen Prävention nach
§ 20 Absatz 5 SGB V, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen
oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann.
Die Umsetzung der zu Frage 10 dargestellten Erweiterung des Anspruchs auf
familienorientierte Rehabilitation muss abgewartet werden.
24. Welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, die die in Frage 10a und
10b genannten Angebote und Projekte auf ihre Wirksamkeit und
Übertragbarkeit auf andere Regionen bzw. Bundesländer hin überprüfen?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in dieser Hinsicht?
Der Antwortbeitrag der Bundesregierung zu den Fragen 10a und 10b bezieht sich
auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die in allen Bundesländern
regelfinanziert sind und deren Wirksamkeit Voraussetzung für die Aufnahme in
den Leistungskatalog der GKV ist. Insofern ist für dieses Leistungssystem die
Frage der Prüfung der Wirksamkeit und Übertragbarkeit auf andere Regionen
bzw. Bundesländer nicht relevant und dementsprechende Studien liegen nicht
vor.
Der Bundesregierung sind für den Bereich der Rehabilitation in der gesetzlichen
Rentenversicherung keine Studien bekannt.
Die Umsetzung der zu Frage 10 dargestellten Erweiterung des Anspruchs auf
familienorientierte Rehabilitation muss abgewartet werden.
25. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zur Verbesserung der
Versorgung von Kindern unter drei Jahren und psychisch erkrankten Eltern
im Rahmen der Frühen Hilfen, wenn das betreffende Kind die Altersgrenze
von drei Jahren überschreitet, die psychische Erkrankung der Eltern/eines
Elternteils aber nicht geheilt ist bzw. erneut ausbricht (s. Frage 16)?
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht der Leistungsanspruch
für die versicherten Kinder und ihre psychisch erkrankten Eltern sowohl
unterhalb als auch oberhalb der kindlichen Altersgrenze von drei Jahren. Die konkrete
Ausgestaltung des Leistungsanspruchs obliegt der Selbstverwaltung von Ärzten
und Krankenkassen. Der am 12. April 2017 vom Bundeskabinett beschlossene
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz – KJSG) unterstreicht explizit, dass dabei kinder- und
jugendspezifische Belange in besonderer Weise zu berücksichtigen sind.
Daneben wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
26. Welche Rückschlüsse und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen des von ihr 2007 in Auftrag gegebenen „Bericht[s] über die
Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe in Deutschland – 13. Kinder- und Jugendbericht“ und die darin seit
2009 vorliegenden Hinweise auf den großen Mangel an Angeboten für
Kinder chronisch sucht- und psychisch kranker Eltern sowie an entsprechenden
kooperativen Angeboten?
Welche praktischen Maßnahmen hat sie seitdem ergriffen (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/12860, insb. S. 39 bis 41)?
27. Welche Rückschlüsse zieht und welche praktischen Schritte ergreift die
Bundesregierung als Reaktion auf die „Stellungnahme zum Thema ‚Kinder
psychisch kranker Eltern‘“ der KiKo des Deutschen Bundestages vom 4. Juni
2013?
28. Hat die Bundesregierung Kenntnis vom „Antrag auf Einrichtung einer
Sachverständigenkommission ‚Hilfen für Kinder und Familien mit psychisch
kranken Eltern‘“ vom 16. Januar 2014?
Welche Rückschlüsse zieht sie aus dem dort detailliert dargelegten und
„dringenden Handlungsbedarf auf der Bundesebene“ (Jutta Decarli et al.:
Antrag auf Einrichtung einer Sachverständigenkommission „Hilfen für
Kinder und Familien mit psychisch kranken Eltern“, Hannover, 16. Januar
2014, S. 3,
www.afet-ev.de/aktuell/AFET_intern/PDF-intern/2014/01a.
AntraganFamilienausschuss.pdf)?
29. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der „auf Wunsch der Berichterstatter-
Innen des Familien- und des Gesundheitsausschusses des Deutschen
Bundestages“ eingeholten weiteren schriftlichen Stellungnahme, die AFET in
Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Albert Lenz, Institut für
Gesundheitsforschung und Soziale Psychiatrie an der Katholischen Hochschule Nordrhein-
Westfalen, und Prof. Dr. Silke Wiegand-Grefe, Medical School Hamburg,
verfasst hat und die im März 2015 die Bundesausschüsse erreicht hat (vgl.
Sekler/Decarli 2016, S. 2)?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der dort geforderten
„notwendigen Verbesserung der Situation von Kindern und Familien mit
psychisch erkrankten oder/und suchtkranken Eltern“?
30. Welche Rückschlüsse zieht und welche praktischen Schritte ergreift die
Bundesregierung aus den von der BZgA im Jahr 2016 detailliert dargelegten
Handlungsempfehlungen (s. BZgA 2016, S. 17 bis 22)?
Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 26 bis 30 zusammen
beantwortet.
Die Handlungsempfehlungen bieten eine gute Grundlage für die
Weiterentwicklung der Unterstützungsangebote für die betroffenen Familien. Aufgrund der
besonderen Vulnerabilität von kleinen Kindern steht diese Lebensphase dabei im
Fokus.
Eine bessere Vernetzung handelnder Akteure ist ein erster Schritt, um die
vorhandenen Hilfen der jeweiligen Systeme besser aufeinander abzustimmen. Dies ist
insbesondere vor dem Hintergrund notwendig, da die Unterstützungsbedarfe
psychisch kranker Eltern nicht linear verlaufen, sondern Schwankungen ausgesetzt
sind. Hilfsangebote müssen besser auf diese unterschiedlichen Bedarfe reagieren
können. Hier ist eine bessere Durchlässigkeit zwischen den ambulanten,
niederschwelligen bis hin zu stationären, hochschwelligen Angeboten zu erreichen.
Aus Sicht der Frühen Hilfen muss die Kooperation zwischen den Netzwerken
Frühe Hilfen und den psychiatrischen Angeboten weiter ausgebaut werden.
Insbesondere die Vernetzung mit den Berufsgruppen, die die Versorgung der
psychisch kranken Eltern gewährleisten, ist nach Erkenntnissen aus der
Dokumentationen und Evaluation der Bundesinitiative Frühe Hilfen ausbaufähig. Sowohl die
ambulanten als auch die stationären Versorgungseinrichtungen sind nicht
ausreichend in die Netzwerke Frühe Hilfen eingebunden. Ein erster Schritt, die Akteure
aus den Netzwerken Frühe Hilfen und die Akteure aus den psychiatrischen
Versorgungssystemen ins Gespräch zu bringen, war die Fachtagung des NZFH
Anfang des Jahres 2017.
Darüber hinaus braucht es aber auch systematische Ansätze, um die Vernetzung
auf struktureller Ebene zu sichern. Hier sind die Interprofessionellen
Qualitätszirkel ein gelungenes Modell, das innerhalb der Bundesinitiative Frühe Hilfen
erprobt wurde. Die Qualitätszirkel vernetzen die niedergelassene Ärzteschaft mit
den Akteuren der Frühen Hilfen. Sie ermöglichen einen qualifizierten Austausch
anhand anonymisierter Fallbesprechungen, die der Entwicklung von
gemeinsamen Handlungslogiken für die Begleitung von Familien in Belastungslagen im
Einzelfall dienen. Diese Systematik kann auch ein Modell für die
Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Bereich sein.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit und Möglichkeiten trägt der Bundesgesetzgeber
dazu bei, die Zusammenarbeit der Hilfesysteme weiter zu verbessern. Mit dem
Präventionsgesetz wurde insbesondere die Gesundheitsförderung in den
alltäglichen Lebenswelten der Menschen gestärkt. Die Träger der mit dem
Präventionsgesetz geschaffenen Nationalen Präventionskonferenz haben sich in den ersten
trägerübergreifenden Bundesrahmenempfehlungen am 19. Februar 2016 auf das
gemeinsam zu verfolgende Ziel „Gesund aufwachsen“ verständigt. Die
Krankenkassen haben in der Lebenswelt Kommune die Zielgruppe der werdenden, jungen
Familien und der Alleinerziehenden als eine Zielgruppe definiert, die einen
besonderen Unterstützungsbedarf haben können, unter anderem, weil diese höheren
Belastungen ausgesetzt sein können.
Mit dem Präventionsgesetz wurde auch der Rahmen dafür geschaffen, dass
Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen sowohl der Kinder
als auch der Erwachsenen verstärkt individuelle Risiken und Belastungen, z. B.
auch psychosoziale Belastungen der Familien in den Blick nehmen und bei
erkennbarem Unterstützungsbedarf die Familien auf regionale Hilfsangebote
hinweisen oder auch eine „Präventionsempfehlung“ abgeben (vgl. Antwort zu
Frage 10).
Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für
psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)“ wurde die neue
Versorgungsform der stationsäquivalenten Behandlung eingeführt. Damit können
akut stationär behandlungsbedürftige Eltern zukünftig im häuslichen Umfeld
versorgt werden. Ein bislang bei stationärer Behandlung drohender Bruch in der
Eltern-Kind-Beziehung kann so vermieden und die familiären psychosozialen
Aspekte können besser in die Behandlung des erkrankten Elternteils integriert
werden.
Der am 12. April 2017 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) sieht zudem vor, dass die
Kassenärztlichen Vereinigungen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf
Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten
mit den Jugendämtern schließen sollen, um die medizinische Versorgung bei
Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung zu verbessern.
Im Rahmen des vom BMG geförderten Projektes „Bestandsaufnahme der
Versorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher“, das von der Aktion
psychisch Kranker (APK) durchgeführt wird, werden auch die Schnittstellen des
Gesundheitswesens zu den Bereichen Erziehung, Schule und Jugendhilfe in den
Blick genommen.
Das BMG wird die Wirkungen dieser Initiativen und Maßnahmen beobachten
und bewerten.
Zur Überprüfung des Status Quo und aus der Erkenntnis, dass eine weitere
Verbesserung der Situation insbesondere von Kindern psychisch kranker oder
suchtkranker Eltern nur durch eine gemeinsame Anstrengung einer Vielzahl von
Akteuren möglich ist, hat die Drogenbeauftragte das Thema „Kinder aus
suchtbelasteten Familien“ 2017 zu ihrem Jahresschwerpunkt gemacht.
Seit dem 13. Kinder- und Jugendbericht wurden seitens der Bundesregierung
zudem u. a. folgende Vorhaben und Projekte im Bereich Kinder aus suchtbelasteten
Familien gefördert:
Die von der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen herausgegebenen
Materialien „Mia, Mats und Moritz“ für Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren sowie für
Multiplikatoren.
Das Projekt „Kidkit Network bundesweit“ basiert auf den Erfahrungen eines
Datenbank-Projekts in Nordrhein-Westfalen, das Angebote für Kinder
suchtkranker und psychisch kranker Eltern sowie aus Familien mit häuslicher
Gewalt gesammelt hat. Die Drogenhilfe Köln wird gemeinsam mit der KatHO
Köln (Evaluation) für die bundesweite Datenbank zu Angeboten für Kinder
aus suchtbelasteten Familien entsprechende Leistungen und Hilfen sammeln
und online zur Verfügung stellen. Das Ziel ist, aus jedem Stadt- und Landkreis
mindestens eine geeignete Anlaufstelle benennen zu können. Das Projekt wird
im Juli 2018 abgeschlossen sein.
Das Präventionsprogramm „Trampolin“ – ein Gruppenprogramm für Kinder
aus suchtbelasteten Familien – wurde von 2008 bis Ende 2012 gefördert. Seit
Mai 2013 ist das im Rahmen des Modellprojekts entwickelte und
wissenschaftlich evaluierte Manual zum Präventionsprogramm „Trampolin“ erhältlich.
Damit liegt ein standardisiertes, qualitativ hochwertiges und evidenzbasiertes
Angebot für Kinder aus suchtbelasteten Familien vor, das eine hohe Akzeptanz
genießt, eine positive Wirkung auf teilnehmende Kinder hat und aufgrund
seiner modularen Struktur vielfältig einsetzbar ist. Die gesetzlichen
Krankenkassen haben „Trampolin“ als Präventionsangebot zertifiziert; eine Teilnahme an
einem Trampolinkurs wird aus Präventionsmitteln gefördert. Weitere
Informationen siehe:
www.projekt-trampolin.de.
Mit dem Projekt „Trampolin II“ wird eine Nachbefragung der ehemaligen
Teilnehmenden an den Kursen im Rahmen des Modellprojekts gefördert, um
Informationen über die Langzeiteffekte des Programms zu erhalten. Erste
Ergebnisse von „Trampolin II“ sollen auf der Jahrestagung der Drogenbeauftragten
im Juni 2017 vorgestellt werden.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellte das Robert Koch-
Institut eine Analyse vorhandener bevölkerungsbezogener Datenquellen für
Aussagen zur Zahl von 0- bis 17-jährigen Kindern aus alkoholbelasteten
Familien in Deutschland (November 2015 bis März 2016).
Um mehr über die Situation von drogenkonsumierenden Vätern zu erfahren,
wurde das Projekt „Problematischer Substanzkonsum und Vaterschaft“
gefördert. Die Ergebnisse des gemeinsam von Belladonna Essen und dem ZIS
Hamburg durchgeführten Projekts zeigen, dass Väter mit problematischen
Drogenkonsum in ihrer Vaterrolle bisher unzureichend erreicht und angesprochen
werden; eine Unterstützung aber sowohl im Hinblick auf eine Abstinenz oder
Reduzierung des Drogenkonsums als auch der Ausübung der Vaterrolle
möglich ist und positive Effekte hat. Mit einer adäquaten Unterstützung könnten
auch mögliche schädliche Entwicklungen der Kinder minimiert werden. Der
Abschlussbericht wird in Kürze vorliegen.
Mit dem Projekt „Entwicklung und Erprobung eines internetbasierten
Schulungsmodul für Fachkräfte, die mit gesundheitlich belasteten Eltern arbeiten:
Beispiel Suchthilfe“, das von der Universität Ulm bis Ende 2017 durchgeführt
wird, soll die Kompetenz von Fachkräften v. a .im Suchthilfesystem
(Einschätzung der Bedarfe der Kinder, Stärkung der Elternkompetenzen) gefördert
werden.
Ende 2014 startete ein Projekt der katholischen Hochschule Köln zur
Dokumentation und Diagnostik von Crystal konsumierenden Eltern und ihren
Kindern in Schwerpunktberatungsstellen in Sachsen. Außerdem wurde die Arbeit
der Projekte mit Kindern qualitativ evaluiert. Ziel ist es, Konsequenzen für
Jugendhilfemaßnahmen, kinder- und jugendpsychiatrische Hilfen sowie
suchttherapeutische Maßnahmen abzuleiten.
Bis Ende 2018 fördert das BMG darauf aufbauend die Entwicklung eines
Gruppenprogramms für methamphetaminabhängige Eltern mit Kindern
zwischen 0 und 8 Jahren in stationären Entzugseinrichtungen durch die KatHO
Köln.
31. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, und welche weiteren
sind derzeit in Planung, um die zehn „Eckpunkte zur Verbesserung der
Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien“ umzusetzen bzw. zu
unterstützen (beschlossen auf der zweitägigen Fachtagung
„Familiengeheimnisse – Wenn Eltern suchtkrank sind und die Kinder leiden“, 4. bis 5.
Dezember 2003 im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
Berlin)?
Welche der bereits vollzogenen und welche der geplanten Maßnahmen sind
bzw. werden evaluiert, und welche Ergebnisse liegen dazu bereits vor (bitte
hierbei besonders eingehen auf das dabei beschlossene dritte „Ziel [...],
betroffene Kinder und Eltern frühzeitig zu erkennen und die ihnen
angemessene Unterstützung anzubieten“)?
In der Dokumentation der Fachtagung „Familiengeheimnisse – Wenn Eltern
suchtkrank sind und Kinder leiden“ weist die damalige Drogenbeauftragte der
Bundesregierung darauf hin, dass Politik die Rahmenbedingungen beeinflussen
kann, um Suchtentwicklungen möglichst zu vermeiden. Explizit wird auf den
„Aktionsplan Drogen und Sucht“ verwiesen, der inzwischen von der 2012
verabschiedeten Nationalen Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik abgelöst wurde.
Detaillierte Darstellungen der Maßnahmen zur Umsetzung der in den beiden
Dokumenten genannten Ziele sind den Drogen- und Suchtberichten seit 2003 zu
entnehmen.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
32. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, bzw. welche sind
derzeit in Planung, um das am 19. Mai 2015 vom Kooperationsverbund
gesundheitsziele.de beschlossene Gesundheitsziel „Alkoholkonsum
reduzieren“ zu erreichen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung insbesondere ergriffen, bzw.
welche sind derzeit in Planung, um das aus dem übergeordneten Ziel
„Alkoholkonsum reduzieren“ abgeleitete Ziel Nr. 13 „Suchtbelastete Familien und
ihre Kinder sind unterstützt“ umzusetzen?
Das Ziel Nr. 13 wendet sich an eine Vielzahl von Akteuren im Bereich des
Gesundheitssystems auf kommunaler, Landes- und Bundesebene. Bereits in der
Einleitung dieses Gesundheitsziels wird darauf hingewiesen, dass die „Schaffung
eines hohen Problembewusstseins für die negativen gesundheitlichen, sozialen und
wirtschaftlichen Folgen übermäßigen Alkoholkonsums in allen gesellschaftlichen
Gruppen in Deutschland die entscheidende Voraussetzung dafür (ist), das
Gesundheitsziel „Alkoholkonsum reduzieren“ nachhaltig wirksam umzusetzen.
Alkoholprävention ist eine gesamtgesellschaftliche Querschnittaufgabe von Bund,
Ländern, Kommunen und der Selbstverwaltung, weiterer gesellschaftlicher
Interessengruppen wie zum Beispiel Arbeitgebern, Gewerkschaften, Verbänden und
Einrichtungen der Suchtprävention und -behandlung. Zur Erreichung des
Gesundheitsziels „Alkoholkonsum reduzieren“ ist die Bereitschaft dieser Akteure
zur Zusammenarbeit notwendige Voraussetzung. Auch ist es notwendig, ein
Problembewusstsein für die Risiken von Alkoholkonsum in der Bevölkerung
insgesamt zu schaffen und einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol zu
fördern. Insbesondere müssen Personen, die im sozialen Nahraum (Erziehungs-
)Verantwortung tragen, wie bspw. die Eltern, Großeltern, Freunde der Familie
und weitere Kontaktpersonen ihrer besonderen Aufgabe bewusst sein und dieser
gerecht werden. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Alkoholprävention zu
einer in diesem Sinne gut „informierten Gesellschaft“ ist die
aufmerksamkeitsstarke, umfassende und kontinuierliche Information der Bevölkerung über einen
risikoarmen Konsum von Alkohol. Eine so gestaltete Informationsvermittlung ist
auch mit dem Ziel verbunden, das Thema „Alkoholprävention“ auf der
politischen Agenda zu halten und zum Gegenstand politischen Handelns zu machen.
Hierzu hat die Bundesregierung eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen,
Studien und Modellprojekten (s. dazu auch die Antwort zu Frage 26) sowie
Präventionskampagnen wie „Alkohol? Kenn dein Limit!“ auf den Weg gebracht bzw.
unterstützt.
33. In welcher Weise hat die Bundesregierung darauf hingewirkt, „dass alle
deutschen Bundesländer die Verbesserung der Situation von Kindern aus
suchtbelasteten Familien zum Gesundheitsziel erklären, so wie dies z. B.
bereits jetzt im Freistaat Thüringen der Fall ist“ (NACOA, Maßnahme 7,
www.nacoa.de/images/stories/pdfs/empfehlungen Prozent20zur Prozent
20untersttzung Prozent20von Prozent20kindern Prozent20aus Prozent20
suchtfamilien.pdf, S. 7)?
Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Ziel
„Kinder aus suchtkranken Familien werden besonders gefördert“ zu einem
ihrer besonderen Gesundheitsziele erklärt?
Welche von ihnen haben bereits praktische Maßnahmen ergriffen, um dieses
Ziel zu erreichen?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 26 ausgeführt, wurde in den ersten
trägerübergreifenden Bundesrahmenempfehlungen das gemeinsam zu verfolgende Ziel
„Gesund aufwachsen“ vereinbart. Inwieweit die jeweiligen
Landesrahmenvereinbarungen zu den Gesundheitszielen diese Vereinbarung aufgreifen und im Sinne
der Fragestellung konkretisieren, liegt in der Verantwortung und eigenen
Zuständigkeit der Beteiligten in den Bundesländern. Soweit der Bundesregierung
bekannt, hat bislang lediglich Thüringen in den Landesrahmenvereinbarungen zu
den Gesundheitszielen die Zielgruppe der Kinder aus suchtbelasteten Familien
explizit aufgegriffen.
34. Ist der Bundesregierung bekannt, warum die Partner der Selbstverwaltung
seit 2013 die Freigabe der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS)
Kinderschutz blockieren, obwohl das zusätzliche unbewertete Zusatzentgeld
dringend erforderlich ist, um Verdachtsfälle auf Misshandlung oder
Vernachlässigung medizinisch und sozial abzuklären und somit zum Schutz und
zum gesunden Aufwachsen von Kindern beizutragen?
Der OPS wird jährlich im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit vom
Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information
herausgegeben und vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Seit dem Jahr 2013 enthält der OPS-Katalog den Kode „Diagnostik bei
Verdacht auf Gefährdung von Kindeswohl und Kindergesundheit“ (1-945), der
differenziert für die Diagnostik ohne weitere Maßnahmen bzw. die Diagnostik
mit Durchführung von mindestens einer spezifisch protokollierten Fallkonferenz
zu kodieren ist. Ob und inwieweit Kodes des OPS-Katalogs für
leistungsorientierte Entgelte genutzt werden können, ist als Bestandteil der Weiterentwicklung
des Entgeltsystems von den Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche
Krankenhausgesellschaft, Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Verband der
Privaten Krankenversicherung) zu vereinbaren. Nach Auskunft der Vertragsparteien
auf Bundesebene haben die bisherigen Analysen im Rahmen der
Weiterentwicklung des Entgeltsystems eine uneinheitliche Kodierungs- und Kostensituation
gezeigt. Im Ergebnis sei die Kalkulation eines Zusatzentgelts aufgrund der
unzureichenden Fallzahlen und Kostendaten bisher nicht möglich gewesen.
35. Welche Schritte plant die Bundesregierung zur Umsetzung der im
Drogenbericht der Bundesregierung 2016 festgestellten Notwendigkeit einer
Regelfinanzierung flächendeckender Hilfen für Kinder/Jugendliche unter 18
Jahren aus suchtbelasteten Familien?
Die Aussage „Zudem ist eine flächendeckende Hilfe im Rahmen einer
Regelfinanzierung notwendig, sodass nicht nur einzelne Projekte finanziell unterstützt
werden“ (DSB 2016, S. 118), zielt auf eine verstärkte Nutzung bestehender
sozialrechtlicher Leistungsnormen, die sowohl auf dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch (z. B. Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff.) als auch auf dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (Leistungen zur primären Prävention und
Gesundheitsförderung) basieren können. Auf der Jahrestagung der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung am 19. Juni 2017 werden diese und weitere Möglichkeiten einer
flächendeckenden Hilfe für Kinder aus suchtbelasteten Familien vorgestellt und
diskutiert werden.
36. Was konkret plant die Drogenbeauftragte der Bundesregierung innerhalb des
von ihr ausgerufenen Jahresschwerpunktes „Kinder aus suchtbelasteten
Familien“ zu tun für die Verbesserung der Versorgung und die finanzielle
Absicherung von präventiven Hilfeprojekten wie z. B. langfristig angelegten
Spiel- und Gesprächsgruppen?
Ziel der Drogenbeauftragten ist es, Politik, Fachwelt und Öffentlichkeit mit der
Auswahl ihres Jahresschwerpunkts auf die Situation von Kindern aus
suchtbelasteten Familien hinzuweisen und für die besonderen, damit verbundenen
Herausforderungen zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang soll es gelingen, mit
verschiedenen Instrumenten den Zugang zur Hilfe zu senken, die Kooperation
zwischen den erforderlichen Akteuren vor Ort zu stärken und die
Finanzierungssituation der Präventions- und Unterstützungsangebote durch die jeweiligen
Kostenträger zu verbessern. Diese Themen werden auch im Zentrum der Jahrestagung
am 19. Juni 2017 stehen, auf der eine Vielzahl von Akteuren auf Einladung der
Drogenbeauftragten ihre Beiträge zur Verbesserung der Situation von Kindern
aus suchtbelasteten Familien vorstellen werden.
37. Wie steht die Bundesregierung zur jüngst von der britischen
Gesundheitsministerin bekundeten Notwendigkeit zur Erarbeitung einer nationalen
Strategie für Kinder aus alkoholkranken Familien?
Wie beurteilt sie die in diesem Zusammenhang von einer überparteilichen
Arbeitsgruppe von Abgeordneten aus Alkoholikerfamilien vorgelegten
Eckpunkte („A Manifesto for Change“,
http://liambyrne.co.uk/wp-content/uploads/
2017/02/Children-of-Alcoholics-A-Manifesto-for-Change-pages.pdf) in
Bezug auf die Verbesserung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten
Familien in Deutschland?
Das Manifest ist der Bundesregierung bekannt und wird u. a. auch im Hinblick
auf die Übertragbarkeit der Vorschläge vor dem Hintergrund der bestehenden
Unterschiede zwischen den Leistungssystemen geprüft werden.
Die Situation von Kindern aus alkoholbelasteten Familien in Deutschland und
Großbritannien ist – insbesondere aufgrund der Unterschiede in den
Hilfesystemen – nicht ohne weiteres vergleichbar. Dennoch teilt die Bundesregierung die
Auffassung, dass die Lage dieser Kinder, ihrer Eltern und Angehörigen mehr
Aufmerksamkeit in der Gesellschaft benötigt, um entscheidende Verbesserungen
erreichen zu können. Genau hierauf zielt der diesjährige Jahresschwerpunkt der
Drogenbeauftragten.
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www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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