[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 3. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12253
18. Wahlperiode 05.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11863 –
Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung – Datenschutz, Technik und Sicherheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die deutschen Vorschriften zur
Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und
nichtig. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur
sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Das Bundesverfassungsgericht
begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass das Gesetz zur anlasslosen
Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer
Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und
zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien. Die
Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstoße daher gegen Artikel 10
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Am 8. April 2014 erklärte auch der Europäische
Gerichtshof (EuGH) die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für
ungültig, da sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht
vereinbar sei.
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG) wurde in Deutschland im Oktober 2015
durch die Große Koalition dennoch ein neues Gesetz zur
Vorratsdatenspeicherung verabschiedet, welches am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Durch
das VerkDSpG sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und
Internetzugangsdienste für Endnutzer verpflichtet, nach den §§ 113a, 113b des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) zentrale Verkehrsdaten für zehn bzw. vier Wochen
zu speichern und entsprechend dem Auskunftsverlangen der Behörden an diese
zu übermitteln.
Bis zum 1. Juli 2017 sind die Telekommunikationsunternehmen verpflichtet,
die nötigen Voraussetzungen zur Speicherung der Verkehrsdaten umgesetzt zu
haben (§ 150 Absatz 13 TKG). Die Bundesnetzagentur wurde u. a. mit der
Erstellung eines Anforderungskatalogs nach § 113f TKG für die Umsetzung der
Speicherpflicht und der Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten sowie der
Ausarbeitung einer Technischen Richtlinie (TR TKÜV) beauftragt.
Zum Datentransfer heißt es in Kapitel 4.1 des Anforderungskataloges, dass der
Datentransport über ungesicherte Netze eine Transportverschlüsselung mit
Authentizitäts- und Integritätsschutz (z. B. TLS) aufweisen muss. Insbesondere in
TLS-Implementierungen wie OpenSSL und GnuTLS, aber auch in IPSec-
Implementierungen wurden in den letzten Jahren wiederholt erhebliche Probleme
festgestellt, die erfolgreiche Angriffe ermöglichten.
Im Anforderungskatalog ist in Kapitel 5.1.2 der Ausschluss von der
Verkehrsdatenspeicherung geregelt. Personen, Behörden und Organisationen in sozialen
oder kirchlichen Bereichen nach § 99 Absatz 2 Satz 1 und 3 TKG können die
Aussetzung der Speicherung der telefonischen Verkehrsdaten bei der
Bundesnetzagentur beantragen. Weitere Ausnahmen von der Speicherung sind nicht
vorgesehen. Am 21. Dezember 2016 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass
Daten von Berufsgeheimnisträgern nach den nationalen Rechtsvorschriften
(hier § 203 StGB, § 53 StPO) ebenfalls von der Speicherung ausgenommen sein
müssen (C 203/15 und C 698/15).
Die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen können nach Kapitel 4.1
des Kataloges sogenannte Erfüllungsgehilfen beauftragen, um die komplette
Verkehrsdatenspeicherinfrastruktur oder Einzelkomponenten auszulagern.
Dabei bleibt die Verantwortung bei der Umsetzung und der Anlagensicherheit
bei den verpflichteten Unternehmen.
Der eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. berichtete in einem Politikbrief,
dass aufgrund der variablen IP-Adressen-Vergabe sowohl der Port als auch der
exakte Zeitstempel für eine eindeutige Endnutzeridentifikation gespeichert
werden müsse (eco Politikbrief, Ausgabe 2. 2015/ 3. Quartal). Dadurch könne
jedoch laut eco das Nutzungsverhalten der Endnutzer protokolliert werden. Den
FAQ zur Speicherung und Übermittlung von speicherpflichtigen Verkehrsdaten
nach den §§ 113a und 113b TKG vom Referat IS 16 der Bundesnetzagentur ist
zu entnehmen, dass die Portadressen von der Speicherung ausgenommen sind,
da andere Lösungen zur Identifikation gefunden worden sind. Aufgrund der
gefundenen Lösung besteht das Problem, dass Endnutzer, sofern sie sich über
nicht geschützte Hotspots anmelden, nicht eindeutig identifizierbar sind.
Der zentrale Bestandteil der Verschlüsselung der Verkehrsdaten ist der
Schlüsselspeicher, mit dem die Daten entschlüsselt und ausgelesen werden können.
Beim Löschvorgang liegt das Hauptaugenmerk auf dem Schlüsselspeicher. Die
erhobenen Verkehrsdaten können nicht rückstandsfrei gelöscht (persistente
Speicher) werden und daher muss der kryptographische Schlüssel (der
Schlüsselspeicher) zusätzlich zu den Verkehrsdaten gelöscht werden
(Anforderungskatalog nach § 113f, Kapitel 5.2.5). Das Speichermedium des
Schlüsselspeichers muss dabei irreversibel löschbar oder zerstörbar sein. Bei Suchanfragen
im Zugriff- oder Abfragesystem werden sensitive Daten (Klardaten und
kryptographischer Schlüssel) im RAM des Zugriffsystems zwischengespeichert und
dabei auf persistente Speicher ausgelagert (SWAP). Im Anforderungskatalog
wird als Lösung die Deaktivierung oder Verschlüsselung des SWAP
vorgeschlagen.
1. Wurde in der Bundesnetzagentur ein Stab eingerichtet, der die
Verkehrsdateninfrastruktur der Provider kontrolliert und diese organisatorisch, soweit
es gesetzlich vorgesehen ist, unterstützt, oder existieren Pläne, einen solchen
Stab einzurichten?
Wenn ja, mit welchem Zeitplan?
Die sich aus den gesetzlichen Vorschriften für die Bundesnetzagentur ergebenden
Aufgaben werden von den bereits vorhandenen Organisationseinheiten
wahrgenommen. Die Einrichtung eines Stabes war nicht notwendig.
2. Wird bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) eine neue Stabsstelle zur Überprüfung der Sicherheit beim
Transport der Verkehrsdaten eingerichtet?
Wenn ja, wann wird dies geschehen, und mit wie viel Personal und
Sachmitteln soll diese Stabsstelle ausgestattet werden?
Wenn nein, kann mit dem bestehenden Personal die Überprüfung qualitativ
gewährleistet werden?
Die BfDI ist eine unabhängige eigenständige oberste Bundesbehörde. Auf
Anfrage teilte sie mit, sie beabsichtige derzeit keine Einrichtung einer neuen
Stabstelle. Die erforderliche Personalausstattung werde im Rahmen der
Haushaltsberatungen erörtert.
3. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Bundesnetzagentur ihren
Kontrollpflichten bei technischen Dienstleistern nachkommen können?
Die BfDI unterliegt keiner Aufsicht durch die Bundesregierung, sie unterliegt
aber einer parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle. Als völlig unabhängige
Behörde entscheidet allein die BfDI, ob und wie sie technische Dienstleister
kontrolliert.
Bei der Bundesnetzagentur werden die entsprechenden Aufgaben durch bereits
vorhandene Organisationseinheiten wahrgenommen, die bisher schon für die
Überprüfung der nach § 109 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) von den
Telekommunikationsunternehmen vorzulegenden Sicherheitskonzepte und für
deren Umsetzung durch die Unternehmen und gegebenenfalls durch deren
technischen Dienstleister als Erfüllungsgehilfen vor Ort zuständig waren. Diese
Einheiten werden bei Bedarf personell verstärkt.
4. Sind nach Ansicht der Bundesregierung die verpflichteten Erbringer
verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (bitte aktuelle
Rechtsgrundlage und Rechtsgrundlage nach Inkrafttreten der
Datenschutzgrundverordnung benennen)?
Gemäß § 4f Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) muss ein
Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn (1) personenbezogene Daten
automatisiert verarbeitet werden und damit mindestens zehn Personen ständig beschäftigt
sind oder (2) personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.
Zur Anpassung des allgemeinen deutschen Datenschutzrechts an die Verordnung
(EU) 2016/679 (DSGVO) hat die Bundesregierung am 1. Februar 2017 den
Entwurf eines neuen BDSG (BDSG-neu) beschlossen. In § 38 Absatz 1 BDSG-neu
ist (unter Ausnutzung der Öffnungsklausel des Artikels 37 Absatz 4 DSGVO)
eine dem § 4f Absatz 1 BDSG entsprechende Regelung vorgesehen.
5. Welche Stelle bzw. Behörde ist dafür zuständig zu kontrollieren, dass die
gespeicherten Verkehrsdaten in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben?
Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung zur
Speicherung der Verkehrsdaten im Inland liegt nach § 115 Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
§ 113b Absatz 1 Satz 1 TKG bei der Bundesnetzagentur.
6. Warum sind in dem Anforderungskatalog nach § 113f TKG, außer einer Art
Sperrnummernliste von Telefonverbindungen für Organisationen nach § 99
Absatz 2 Satz 2 bis 7, die von der Speicherung ausgeschlossen sind, nicht
auch anderweitige Verbindungen solcher Organisationen, wie z. B. die
Internetverbindung, von der Speicherung ausgeschlossen?
§ 113b Absatz 6 TKG nimmt durch den Verweis auf § 99 Absatz 2 TKG
Telefonverbindungen der Stellen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern
ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen
Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, von der Pflicht zur Speicherung von
Verkehrsdaten aus. Ausschlaggebend ist hierbei, dass diese Beratungsangebote
grundsätzlich anonym genutzt werden können. Diese Zielsetzung würde ohne
eine entsprechende Ausnahme von der Speicherpflicht unterlaufen, da § 113b
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG für Telefonverbindungen die Speicherung der
Rufnummer des anrufenden und des angerufenen Anschlusses vorsieht.
Bei Internetverbindungen verhält es sich dagegen anders: § 113b Absatz 3 TKG
sieht die Speicherung der Verkehrsdaten vor, die den Internetzugang des
jeweiligen Nutzers betreffen. Aus diesen Daten ergibt sich gerade nicht, mit wem über
das Internet kommuniziert wurde, sondern nur, wann, wie lange und unter
welcher Internetprotokoll-Adresse ein bestimmter Anschlussinhaber seinen
Internetzugang genutzt hat. Im Falle von Online-Beratungsdiensten wird daher nicht
erfasst, mit wem diese kommunizieren. Die Anonymität der Nutzer des
Beratungsdienstes wird durch die Speicherung der Verkehrsdaten der Beratungsdienste
selbst also nicht berührt.
7. Plant die Bundesregierung Nachbesserungen am VerkDSpG nach dem Urteil
des EuGH vom 21. Dezember 2016, um auch Berufsgeheimnisträger von der
Speicherung der Verkehrsdaten auszuschließen (s. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Wenn ja, wie sehen diese konkret aus?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant derzeit kein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben
(vgl. hierzu die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/12229). Denn auch ohne eine Ausnahme von der
Speicherpflicht sind die Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern nach § 100g Absatz 4
der Strafprozessordnung (StPO) durch ein striktes Erhebungs- und
Verwendungsverbot geschützt.
8. Was sind nach Ansicht der Bundesregierung Berufsgeheimnisträger nach
der nationalen Rechtsvorschrift, und wären bei Nachbesserungen an dem
VerkDSpG alle Berufsgeheimnisträger nach nationaler Rechtsvorschrift von
der Speicherung ausgeschlossen?
Das bereits in der Antwort zu Frage 7 bezeichnete, die Daten von
Berufsgeheimnisträgern betreffende Erhebungs- und Verwertungsverbot des § 100g Absatz 4
StPO, bezieht sich auf die in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 StPO
genannten Personen. Im Übrigen ist nach der Antwort zu Frage 7 derzeit keine
Gesetzesänderung geplant.
9. Wie wird die genaue Identifikation der einzelnen Endnutzer bei
Mehrfachnutzungen von öffentlichen IP-Adressen bewerkstelligt, wenn keine
Portverbindungen gespeichert werden (s. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
detailliert erklären)?
In registrierungsfreien Hotspots lässt sich anhand der IP-Adresse in der Regel der
Betreiber des registrierungsfreien Hotspots identifizieren.
10. Ist es richtig, dass in registrierungsfreien Hotspots die genaue Identifikation
der Endnutzer nicht gewährleistet werden kann, und wenn ja, wie groß
schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass diese Identifizierungslücke
gezielt ausgenutzt wird (s. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Anhand der IP-Adresse lässt sich in der Regel der Betreiber des
registrierungsfreien Hotspots identifizieren.
11. Existieren weitere Szenarien neben den erwähnten, in denen die Endnutzer
nicht identifiziert werden können (bitte detailliert auflisten)?
Bei jedem Szenario, bei dem sich mehrere Personen eine IP-Adresse teilen,
werden weitere Informationen benötigt, um den Endnutzer eindeutig zu
identifizieren. Durch Zuordnungsmöglichkeit der IP-Adresse zum Anschlussbetreiber (z. B.
ein Haushalt) wird der in Frage kommende Personenkreis stark eingeschränkt.
12. Wie schätzt die Bundesregierung das Sicherheitsrisiko ein, das entsteht,
wenn die gespeicherten Verkehrsdaten im Zuge der Verarbeitung ausgelesen
werden und dabei vom RAM in den SWAP ausgelagert werden (s.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Während der Verarbeitung im Zugriffssystem oder im Abfragesystem liegen die
Verkehrsdaten notwendigerweise im Klartext im Arbeitsspeicher (RAM) vor.
Eine ungesicherte Auslagerung (Swap) von Verkehrsdaten in die
Auslagerungsdatei (swap file) des Massenspeichers würde bedeuten, dass Verkehrsdaten
unverschlüsselt auf einem persistenten Speichermedium liegen. Um das zu
verhindern, untersagt der nach § 113f TKG erstellte Anforderungskatalog eine
ungesicherte Auslagerung sensitiver Daten aus dem RAM. Das kann entweder durch
eine vollständige Deaktivierung der Auslagerungsdatei realisiert werden (damit
findet gar keine Auslagerung mehr statt) oder durch eine Verschlüsselung der
Auslagerungsdatei, so dass die Verkehrsdaten dann wieder ausschließlich
verschlüsselt im Massenspeicher vorliegen. Zusätzlich sind das Zugriffssystem und
das Abfragesystem durch die physischen und organisatorischen
Sicherungsmaßnahmen so abgesichert, dass ein unberechtigter Zugriff sowohl auf den
Arbeitsspeicher als auch auf die Auslagerungsdatei nicht möglich ist. Vor diesem
Hintergrund schätzt die Bundesregierung das in der Frage angesprochene
Sicherheitsrisiko als gering ein.
13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass gelöschte
Verkehrsdaten aus persistenten Speichern durch Dritte wiederhergestellt werden
können, und welcher Aufwand ist nach Einschätzung der Bundesregierung
notwendig, um das Verschlüsselungssystem zu entschlüsseln?
Die Verkehrsdaten werden nach den Vorgaben des Anforderungskatalogs nicht
aus dem persistenten Speicher gelöscht, sondern verschlüsselt abgelegt und die
Schlüssel werden vernichtet. Um Verkehrsdaten aus dem persistenten Speicher
wiederherzustellen, müsste die Verschlüsselung gebrochen werden. Der
Anforderungskatalog nach § 113f TKG verlangt zum Schutz der Verkehrsdaten gegen
unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung den Einsatz eines besonders sicheren
Verschlüsselungsverfahrens. Für ein geeignetes Verfahren verweist der
Anforderungskatalog auf die Technische Richtlinie TR-02102-1 des BSI, die alle vom
BSI empfohlenen kryptographischen Algorithmen inklusive der geforderten
Schlüssellängen und anderen zu beachtenden Nebenbedingungen enthält. Wird
ein solches Verschlüsselungsverfahren nach Stand der Technik implementiert, ist
ein Angriff auf die Verschlüsselung nach heutigem Kenntnisstand nicht praktisch
realisierbar.
14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass die
kryptographischen Schlüssel oder entschlüsselte Klardaten aus dem RAM des
entsprechenden Zugriffsystems durch Spähsoftware, Cyberangriffe oder
anderweitige Methoden ausgelesen werden können?
Die Maßnahmen zur Absicherung des Zentralsystems schützen auf dem im
Gesetz geforderten hohen Sicherheitsniveau hinreichend, um Cyberangriffe oder die
Installation von Spähsoftware zu vermeiden. Als Beispiele sind die massiven
Zutrittsbeschränkungen, die kompromisslose Umsetzung des Vier-Augen-Prinzips
sowie die klare Entkopplung des Zentralsystems vom Internet zu nennen.
15. Kann die Bundesregierung Aussagen zum organisatorischen Aufwand und
zu den Kosten beim Zerstören von Schlüsselobjekten (RAM) oder
Speichermedien (CD) während des Löschvorganges des Schlüsselspeichers treffen,
und warum wird nicht generell eine kostengünstigere, aufwandsärmere und
sicherere Variante vorgeschrieben?
Der Anforderungskatalog nach § 113f TKG enthält zur Umsetzung der Löschung
von Verkehrsdaten nach § 113b Absatz 8 TKG verschiedene Alternativen.
Insofern obliegt es den Unternehmen, eine für sich geeignete Umsetzung zu wählen.
Dabei ist es wichtig, dass zur Speicherung der Schlüssel ein Medium gewählt
wird, das eine sichere Aufbewahrung aber auch eine sichere Löschung der
Schlüssel ermöglicht.
Da bei der Verarbeitung von Verkehrsdaten sensitive Daten im Arbeitsspeicher
anfallen, muss eine sichere Löschung im Arbeitsspeicher umgesetzt werden.
Zusätzlicher Aufwand oder Kosten fallen beim Löschen von Schlüsseln aus dem
Arbeitsspeicher nicht an. Im Falle einer Sicherungskopie auf CD ist das physische
Zerstören der CD die sicherste Art, alle gespeicherten Daten unwiederbringlich
zu löschen. Aufwand und Kosten für das Schreddern einer CD (z. B. pro Tag)
sind gering.
16. Existieren Vorschriften, welches Betriebssystem auf den Zugriffsterminals
installiert sein muss, und welche Sicherheitsstandards müssen generell durch
das Betriebssystem gewährleisten sein?
Die Wahl des Betriebssystems auf den Zugriffsterminals ist freigestellt. Alle
Clients, die zur Beauskunftung oder zu Wartungszwecken eingesetzt werden,
müssen physisch gegen den Zugriff durch nicht ermächtigte Personen geschützt
sein. Die eingesetzten Clients sind nach IT-Grundschutz mit dem Schutzbedarf
„hoch“ und nach dem Stand der Technik abgesichert. Die genauen Maßnahmen
sind anwendungs- und betriebssystemspezifisch. Sie werden im
Sicherheitskonzept dokumentiert. Beim Zugriff auf die Verkehrsdaten ist die Einhaltung des
Vier-Augen-Prinzips zu gewährleisten. Es ist zudem eine umfangreiche
Protokoll- und Dokumentationspflicht vorzusehen. Die zur Beauskunftung nötigen
Abfragesysteme werden von dem Anforderungskatalog sowie der TKÜV und der
TR TKÜV gleichermaßen erfasst.
17. Welche Stelle bzw. Behörde ist für die Kontrolle der Protokollierung des
Löschvorganges zuständig, und wie wird sichergestellt, dass Fehler im
Löschvorgang schnellstmöglich festgestellt und behoben werden?
Die Bundesnetzagentur ist nach § 115 Absatz 1 Satz 1 i. V. mit § 113e TKG für
die Kontrolle der Protokollierung des Löschvorgangs zuständig. Die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert die
ordnungsgemäße Protokollierung des Löschvorgangs im Rahmen der
Datenschutzkontrolle nach § 113e Absatz 2 i. V. m. § 115 Absatz 4 TKG. Die
Bundesnetzagentur ist gemäß § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 TKG zur Überprüfung der
Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- oder Betriebsräume während der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen und die
erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Soweit Fehler im Löschvorgang
festgestellt werden, kann die Bundesnetzagentur Anordnungen und sonstige
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Verpflichtung zur Löschung der
Verkehrsdaten nach § 113b Absatz 8 TKG und zur Löschung der Protokolldaten nach § 113e
Absatz 3 TKG sicherzustellen. Die Anordnungen können, wenn erforderlich, im
Wege des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(VwVG) durchgesetzt werden. Gemäß § 137 TKG haben Widerspruch und Klage
gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur keine aufschiebende Wirkung.
18. Können am Anforderungskatalog nach § 113f TKG Version 1.0 (www.
bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_
Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/Umsetzung110TKG/
VDS_113aTKG/VDS-node.html) vom 23. November 2016 noch
Änderungen, die sich z. B. aus dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 ergeben,
vorgenommen werden, und wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich können Änderungen am Anforderungskatalog nach § 113f TKG
vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Anpassungen an technische
Neuerungen erforderlich werden. Eine Anpassung des Anforderungskatalogs
aufgrund des EuGH-Urteils vom 21. Dezember 2016 ist derzeit nicht vorgesehen.
Der Anforderungskatalog nach § 113g TKG konkretisiert den besonders hohen
Standard der Datensicherheit und Datenqualität, wie er in den geltenden
gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 113b bis 113e TKG vorgesehen ist.
19. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Umfang der Auslagerung
der technischen Umsetzung des VerkDSpG durch verpflichtete Erbringer an
einzelne große Dienstleister (sog. Erfüllungsgehilfen)?
Wenn ja, welche Dienstleister sind dies?
Die Bundesregierung hat derzeit keine Erkenntnisse über den Umfang der
Auslagerung an einen sog. Erfüllungsgehilfen bei der zum 1. Juli 2017 umzusetzenden
Speicherpflicht.
20. Sieht die Bundesregierung bei der Auslagerung der Infrastruktur die Gefahr,
dass die Sicherheitsstandards sinken, da erstens die Anweisungskette
verlängert wird und da zweitens die verpflichteten Erbringer und nicht die
Dienstleister für das Sicherheitskonzept verantwortlich sind, was die Gefahr
vergrößert, dass das Konzept nicht gesetzeskonform umgesetzt wird?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht eine derartige Gefahr grundsätzlich nicht. Sie stellt im
Gegenteil fest, dass etwa die Möglichkeit zur Auslagerung der Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation nach § 5 Absatz 3 TKÜV an
einen Erfüllungsgehilfen bei kleineren Unternehmen zu einem höheren Standard
bei der Umsetzung geführt hat.
21. Wer muss nach Ansicht der Bundesregierung im Falle eines
Datenmissbrauchs, eines erfolgreichen Angriffs oder eines Datendiebstahls durch
Dritte die Haftung übernehmen, wenn die Daten an Dienstleister (sog.
Erfüllungsgehilfen) ausgelagert wurden?
Grundsätzlich ist der Erbringer öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste für die Einhaltung der Verpflichtungen der §§ 113b bis 113e TKG
verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn er hierfür einen sog. Erfüllungsgehilfen
beauftragt. Gegebenenfalls bestehende zivilrechtliche Haftungsansprüche aus
dem Innenverhältnis bleiben hiervon unberührt und richten sich insbesondere
nach der Vertragsgestaltung im Einzelfall.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung das dadurch entstehende
Bündelungsrisiko von IT-Angriffen und das Missbrauchspotential der Daten, wenn de
facto die Datenbestände fast aller Anbieter bei sehr wenigen Dienstleistern
konzentriert sind?
Nach § 113f Absatz 1 TKG muss unabhängig von der Art der Umsetzung bei den
Unternehmen selbst oder bei einem Erfüllungsgehilfen ein besonders hoher
Standard der Datensicherheit eingehalten werden. Die Dienstleister unterliegen
dementsprechend dem selben hohen Schutzniveau. Die Verantwortung für die
Umsetzung des Anforderungskatalogs und für die Einreichung des
Sicherheitskonzeptes verbleibt bei dem jeweiligen Verpflichteten. Somit kann
Fehlentwicklungen rechtzeitig entgegen gewirkt werden. Die Bundesregierung hat zudem keine
Anhaltspunkte dafür, dass etwa die großen Unternehmen, die rund 98 Prozent des
Marktes abdecken, ihre Speicherpflicht an Erfüllungsgehilfen auslagern.
23. Was versteht die Bundesregierung unter einem „zeitnahen“ Einspielen von
Sicherheits-Updates (Patches) auf den für die Durchführung des VerkDSpG
verwendeten Systemen (Anforderungskatalog nach § 113f TKG,
Kapitel 5.2.3)?
Sicherheitslücken in IT-Produkten sind nicht auszuschließen. Daher müssen die
von den Herstellern zur Verfügung gestellten Sicherheits-Updates zeitnah
eingespielt werden. Der Begriff „zeitnah“ ist einzelfallabhängig zu betrachten und etwa
in Abhängigkeit der potenziellen Auswirkung auf die konkrete eingesetzte
Technik der Unternehmen auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass das Einspielen eines
Updates niemals risikofrei ist und im Extremfall auch zu einem Ausfall des
Gesamtsystems oder zu Datenverlust führen kann. Daher sollte jedes Update
individuell vor dem Einspielen ausreichend getestet werden.
24. Welche Behörde ist für die konkrete technische Überprüfung des Patch-
Standes auf den Systemen zuständig, und in welchem Abstand erfolgt diese
Überprüfung?
Die Verpflichtung nach § 113f TKG betrifft zunächst die Unternehmen. Die
Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes.
Die Überprüfung soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen, § 109 Absatz 4 Satz 7
und 8 TKG.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko der Kontaminierung von für
VerkDSpG-Zwecke verwendeten Systemen durch möglicherweise in den
Sicherheits-Updates enthaltene Hintertüren (Backdoors)?
Die Möglichkeit, dass Sicherheits-Updates selbst schadhafte Funktionen
enthalten, ist in der IT grundsätzlich gegeben. Aufgrund der in dem
Anforderungskatalog nach § 113f TKG enthaltenen Regelungen und Vorgaben zum hohen Schutz
vor dem Zugriff aus dem Internet und der Regelungen zu den zu betreibenden
Firewalls einschließlich der Protokollpflichten geht die Bundesregierung von
einer weitgehenden Reduzierung der Gefahr aus, die durch eine schadhafte
Software in einer Einzelkomponente gegeben sein könnte. Darüber hinaus sollten nur
Updates aus vertrauenswürdigen Quellen genutzt werden, die eindeutig (z. B. mit
einer Signatur) verifiziert werden können.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die technischen Risiken durch den
Einsatz von Transportverschlüsselungskomponenten mit Authentizitäts- und
Integritätsschutz?
Zu dieser Art der Transportverschlüsselung verweist der Anforderungskatalog
nach § 113f TKG auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) in seiner Technischen Richtlinie „TR-02102
Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen“, die regelmäßig an
neue Erkenntnisse angepasst wird. Es ist sehr wichtig, eine Implementierung zu
verwenden, deren Hersteller zeitnah gefundene Schwachstellen beseitigt und
Updates bereitstellt. Wenn die oben genannten Aspekte unter Berücksichtigung der
Empfehlungen des BSI beachtet werden, kann ein Maß an Sicherheit erreicht
werden, das vor den meisten Angriffen schützen kann. Die Bundesregierung ist daher
der Auffassung, dass bei Einhaltung dieser Empfehlungen der nach § 113f TKG
geforderte hohe Standard der Datensicherheit eingehalten wird und mögliche
Risiken auf ein Mindestmaß reduziert werden.
27. Welche Maßnahmen werden ergriffen, und was sind die konkreten Zeitfenster,
um ein Update auf gepatchte Versionen zu erzwingen (s. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Bundesnetzagentur hat nach § 109 Absatz 4 Satz 7 und 8 TKG regelmäßig
Überprüfungen durchzuführen. Sollte sie dabei ein zu bemängelndes Verhalten
beim Aufspielen notwendiger Sicherheits-Updates feststellen, kann sie
einzelfallabhängig geeignete Maßnahmen nach § 115 und § 149 Absatz 2 TKG ergreifen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
28. Wie beurteilt die Bundesregierung den Interessenkonflikt der betroffenen
Unternehmen bei ihren wirtschaftlichen Erwägungen hinsichtlich der Kosten
der IT-Sicherheit, wenn bei der Speicherung der Vorratsdaten mit steigenden
personellen und finanziellen Anforderungen zur Aufrechterhaltung einer
sicheren Speicherung zu rechnen ist?
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass die Unternehmen hinsichtlich der
Kosten der IT-Sicherheit grundsätzlich, d. h. auch ohne die Verpflichtung zur
Verkehrsdatenspeicherung, bereits ein Eigeninteresse sowohl an einer sicheren
Speicherung ihrer Kundendaten als auch an der Sicherheit ihrer IT haben. Gerade
bei den Telekommunikationsunternehmen bildet die IT-Sicherheit die Grundlage
für das erfolgreiche Erbringen der Telekommunikationsdienste, für den
Markterfolg eines Unternehmens und damit auch für dessen wirtschaftlichen Erfolg. Die
Bundesregierung sieht insofern keinen auf Verkehrsdatenspeicherungspflicht
gründenden Interessenkonflikt hinsichtlich der IT-Sicherheitskosten.
29. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass durch den teilweise
mehrmonatigen Zyklus zwischen Auffinden eines Sicherheitsproblems in
den verwendeten Software-Komponenten und der Verfügbarkeit von
Sicherheits-Updates sehr lange Angriffszeitfenster entstehen können?
Die Bundesregierung schätzt das Risiko als relativ gering ein. Im Übrigen
verweist sie auf die Antwort zu Frage 25.
30. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die verwendeten Systeme
regelmäßig auf Hinweise von möglicherweise erfolgten Angriffen zu prüfen, und
welche Konsequenzen ergeben sich aus der Feststellung eines erfolgreichen
Angriffs?
Der Anforderungskatalog sieht hierzu unter Punkt 5.2.4 Absatz 3 bestimmte
Schutz- und Kontrollmaßnahmen vor. Die Verpflichteten haben in ihren
Sicherheitskonzepten die konkrete technische und organisatorische Umsetzung dieser
Maßnahmen aufzuzeigen. Etwaige Konsequenzen aus einem Angriff sind
einzelfallabhängig und richten sich u. a. nach Art und Schwere des festgestellten
Angriffs.
31. Plant die Bundesregierung eine regelmäßige Unterrichtung des Parlaments
über relevante IT-Sicherheitsvorkommnisse in Systemen nach dem
Anforderungskatalog nach § 113f TKG?
Wenn ja, durch welche Behörde und wie oft?
Nein.
32. Inwieweit könnte die Vorratsdatenspeicherung die Entwicklung und
Verbreitung technischer Mittel zur Verschleierung elektronischer Spuren
begünstigen und so eine Überwachung selbst in konkreten Verdachtsfällen
vereiteln (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat hierfür keine Anhaltspunkte.
33. Wie sieht nach Einschätzung der Bundesregierung „eine hinreichende
physische Sicherheit“ der Speichereinrichtung aus, fernab von der Kontrolle des
Zugangs (s. Anforderungskatalog nach § 113f TKG, Kapitel 5.2.62)?
Die hinreichende physische Sicherheit ist individuell auf Grundlage einer
Risikoanalyse des Verpflichteten zu bewerten. Einschlägig ist Kapitel B2 aus dem BSI-
Standard IT-Grundschutz. Eine hinreichende „physische Sicherheit“ kann daher
grundsätzlich bei Umsetzung der Maßnahmen, die sich aus den
Grundschutzbausteinen Kapitel B2 Infrastruktur ergeben, angenommen werden. Ist ein hoher
Standard der Datensicherheit erforderlich, so sind zusätzlich Maßnahmen aus
dem HV-Kompendium des BSI umzusetzen.
34. Wie sieht ein „geschlossener Sicherheitsbereich“ aus (s.
Anforderungskatalog nach § 113f TKG, Kapitel 5.2.62)?
Aufgrund der hohen Anforderungen der Datensicherheit sollte ein „geschlossener
Sicherheitsbereich“ innerhalb des Rechenzentrums in allen raumbildenden Teilen
mindestens der Widerstandsklasse RC4 nach EN 1627 entsprechen. Weiterhin
sollte mittels der technischen Einrichtungen der Zutrittskontrollanlage
sichergestellt sein, dass der Zutritt zu dem geschützten Bereich nur durch das zeitlich
unmittelbar zusammenhängende berechtigte Handeln einer weiteren Person neben
dem Zutrittsberechtigten möglich ist (Vier-Augen-Prinzip). Eine
Videoüberwachung mit automatischer Ereignismeldung an qualifiziertes Personal und alle
Maßnahmen zum Sabotageschutz aus dem HV-Kompendium des BSI sollten
umgesetzt sein.
35. Ist die physische Absicherung nach Einschätzung der Bundesregierung
hinsichtlich des unerlaubten Zugriffes durch ausländische Geheimdienste oder
Kriminelle ausreichend gesichert (bitte begründen)?
Die Anforderungen an die physische Absicherung richten sich nach den
Vorgaben des Anforderungskatalogs nach § 113f TKG. Die Bundesregierung hält die
physische Absicherung bei Umsetzung der Vorgaben durch die verpflichteten
Unternehmen für ausreichend, um Zugriffe zu verhindern.
36. Welche Kriterien und Maßstäbe muss das Sicherheitspersonal einer
Speichereinrichtung erfüllen?
Nach § 113d Nummer 5 TKG muss der Zugriff auf die Verkehrsdaten in jedem
Einzelfall durch mindestens zwei Personen im Vier-Augen-Prinzip erfolgen, die
dazu durch den Verpflichteten einzeln besonders ermächtigt worden sind. Zudem
ist vorgesehen, dass die Aktivitäten der einzelnen Personen protokolliert werden.
Darüber hinaus besteht derzeit keine Regelung.
37. Wie genau ist die unabhängige Stelle gestaltet, die die Eignung der
Auftragnehmer (sog. Erfüllungsgehilfen) kontrollieren soll, und wie ist die
Unabhängigkeit zu verstehen – ist sie innerhalb der Bundesnetzagentur
organisiert oder ist es eine externe Stelle (s. FAQ, Referat IS 17,
www.bundesnetz
agentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/
Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/Umsetzung110TKG/VDS_113a
TKG/VDS-node.html)?
Eine Auslagerung des Datenspeichersystems an einen Auftragnehmer (sog.
Erfüllungsgehilfen) im Inland ist grundsätzlich möglich. Es würde sich in diesem
Fall um eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG handeln. Der
Auftragnehmer ist daher unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen von dem zur
Speicherung der Verkehrsdaten gesetzlich verpflichteten Unternehmen nach § 11
Absatz 2 BDSG sorgfältig auszuwählen. Der Auftraggeber hat dies regelmäßig dann
erfüllt, wenn sich der Auftragnehmer einer Überprüfung durch eine qualifizierte
unabhängige Stelle unterzogen hat und dabei bescheinigt wurde, dass die von ihm
zur Verfügung gestellten Systeme und Verfahrensabläufe den Anforderungen an
einen besonders hohen Standard der Datensicherheit und Datenqualität nach
Maßgabe des § 113f TKG entsprechen. Die qualifizierte und unabhängige Stelle
liegt außerhalb der Bundesnetzagentur.
38. Sind Clients zur Beauskunftung oder zu Wartungszwecken (Management-
Konsole) innerhalb der Speichereinrichtung nochmals gesondert physisch
gesichert, fernab der Zugangskontrolle oder genügt die physische
Absicherung der Gesamtanlage?
Gemäß Anforderungskatalog nach § 113f TKG muss das Abfragesystem nach
dem Stand der Technik abgesichert sein. Demnach ist eine physische
Absicherung der Clients (PC) notwendig. Üblicherweise sind auch die Räumlichkeiten,
in denen die Bearbeitung von Anfragen zu betrieblich gespeicherten
Verkehrsdaten erfolgt, bereits zusätzlich physisch abgesichert. Die von den Verpflichteten
eingerichteten Maßnahmen müssen in jedem Einzelfall konkret im
Sicherheitskonzept beschrieben werden.
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ISSN 0722-8333]