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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Entschädigung der Opfer des DDR-Zwangsdopings

Anträge auf Entschädigung gemäß dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz, anspruchsberechtigte Personen, Verlängerung der Antragsfrist, Einrichtung eines Beirats, Erstattung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen, Aufstockung und Beteiligungen am Fonds, Räumlichkeiten für den Doping-Opfer-Hilfe e. V., Anspruch nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, Forschungsprojekte zum DDR-Sport<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.07.2017

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1304129.06.2017

Entschädigung der Opfer des DDR-Zwangsdopings

der Abgeordneten Monika Lazar, Özcan Mutlu, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden etwa 10 000 minderjährige Hochleistungs- und Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler im staatlichen Auftrag gedopt. Dies geschah meist ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung. Die Sozialistische Einheitspartei Deutschland (SED), die DDR-Wissenschaft und kriminelle Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre waren nachweislich dafür verantwortlich, während das Ministerium für Staatssicherheit (MfS; „Stasi“) das System absicherte und verschleierte.

Die physischen, psychischen und sozialen Schäden der Opfer des DDR-Staatsdopings sind schwerwiegend. Nicht nur die ehemaligen Sportlerinnen und Sportler sind von Gesundheitsschäden betroffen, sondern häufig auch ihre Kinder.

Um die Betroffenen finanziell zu entschädigen wurde im Jahr 2002 das Dopingopfer-Hilfegesetz und im Jahr 2016 das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG) vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Anspruchsberechtigte bekommen aus dem Fonds des 2. DOHG einmalig 10 500 Euro ausbezahlt. Für das 2. DOHG wurde vom Gesetzgeber von ca. 1 000 Anspruchsberechtigten ausgegangen.

Aufgrund vielfältiger Probleme bei der Antragsstellung, etwa der teils schwierigen Aktenlage und der Uninformiertheit einiger Ärztinnen und Ärzte, baten der Doping-Opfer-Hilfe e. V. und die Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen um eine Verlängerung der Antragsfrist des 2. DOHG auf mindestens drei Jahre bis zum 30. Juni 2020 (vgl. Brief der Landesbeauftragten an den Bundesminister des Innern vom 13. April 2017).

Durch das 2. DOHG sind bisher keine Personen anspruchsberechtigt, die dadurch geschädigt wurden, dass ihre Mutter bereits vor der Schwangerschaft gedopt wurde. Anspruchsberechtigt sind bisher nur Betroffene der zweiten Generation, sofern die Mutter während der Schwangerschaft gedopt wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie viele Anträge auf Entschädigung gemäß dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG) wurden bisher beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingereicht?

2

Wie viele Anträge auf Entschädigung gemäß dem 2. DOHG wurden bisher beim BVA von Opfern der zweiten Generation eingereicht (vgl. § 2 Absatz 1 des 2. DOHG)?

3

Sind der Bundesregierung Personen bekannt, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil ihrer Mutter in der DDR vor der Schwangerschaft Dopingsubstanzen verabreicht worden sind, und wenn ja, wie viele?

Sind diese Personen nach dem 2. DOHG anspruchsberechtigt, und wenn nein, sieht die Bundesregierung politischen Handlungsbedarf, um diesen Personen Zugang zu Entschädigungen nach dem 2. DOHG zu verschaffen?

4

Mit wie vielen weiteren Anträgen rechnet die Bundesregierung noch bis zum Ablauf der Antragsfrist?

5

Wie bewertet die Bundesregierung die Bitte der Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen um Verlängerung der Antragsfrist des 2. DOHG mindestens bis zum 30. Juni 2020 (vgl. Brief der Landesbeauftragten an den Bundesminister des Innern vom 13. April 2017), und aus welchem Grund wurde die Antragsfrist daraufhin nur bis Ende 2018 verlängert?

6

Mit welchen Personen ist der Beirat gemäß § 5 des 2. DOHG besetzt?

7

Nach welchen Kriterien wurden die Beiratspersonen ausgewählt?

8

Wie häufig tagte der Beirat bisher?

9

Mit wie vielen „zweifelhaften Fällen“ hat sich der Beirat bisher beschäftigt?

10

Wie häufig wurden die Kosten für die vom Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen erstattet, und in je welcher Höhe?

11

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Fonds ausreichend finanziell gedeckt ist, und wenn ja, warum?

12

Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um von dritter Seite eine Aufstockung des Fonds zu erreichen?

Ist die Bundesregierung dabei auch in Richtung der Pharmaindustrie tätig geworden, und wenn nein, warum nicht?

Ist die Bundesregierung dabei auch in Richtung des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) tätig geworden, und wenn nein, warum nicht?

13

Wie bewertet die Bundesregierung die Weigerung des DOSB, sich finanziell nicht am Fonds zu beteiligen?

14

In welcher Höhe und von wem hat der Fonds Zuwendungen von dritter Seite angenommen (bitte aufschlüsseln)?

15

Welche Schritte ergreift die Bundesregierung, um neue geeignete Räumlichkeiten für den Doping-Opfer-Hilfe e. V. zu finden, da die bisherigen durch den Umzug der Robert-Havemann-Gesellschaft gefährdet sind?

16

Haben DDR-Dopingopfer Anspruch auf Versorgung nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, und wenn nein, welchen politischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich?

17

Welche Forschungsprojekte zum DDR-Sport, insbesondere zum Doping und zu sexualisierter Gewalt, hat die Bundesregierung seit 2009 gefördert?

18

Von welchen Forschungsprojekten und Forschungsergebnissen zum DDR-Sport, insbesondere zum Doping und zu sexualisierter Gewalt, hat die Bundesregierung Kenntnis?

Berlin, den 27. Juni 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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