[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. Juli 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13176
18. Wahlperiode 25.07.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg,
Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13049 –
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Altenpflege
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Einsatz „freiheitsentziehender Maßnahmen“ (FEM) in der stationären wie
ambulanten Altenpflege ist ein noch immer viel zu wenig diskutiertes Thema.
FEM werden definiert als „alle Maßnahmen, die an oder in der Nähe des
Körpers angebracht werden und die eine Person daran hindern, sich an einen Ort
ihrer Wahl zu bewegen oder ungehindert Zugang zum eigenen Körper zu
haben“ (Meyer, G.; Köpke, S.; Möhler R., 2016;
www.slaek.de/media/dokumente/
04presse/aerzteblatt/archiv/2011-2020/2016/02/0216_070.pdf). Zu FEM zählen
aus pflegerischer Sicht mechanische Fixierungen (Gurte, Stecktische etc.),
bauliche (z. B. verborgene Ausgänge), medikamentöse (Psychopharmaka) und
sog. körperferne Maßnahmen (z. B. Überwachungssender, Sensormatten), aber
auch psychischer Druck und „Bestrafung“ (z. B. Entzug des Nachtisches o. Ä.)
können freiheitsbeschränkend wirken (
www.pflege-gewalt.de/professionell_
Pflegende_Artikel/freiheitsentziehende-massnahmen-und-alternativen.html).
Entsprechend sind FEM Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen, die nur
dann erlaubt sind, wenn eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des bzw. der
Betroffenen besteht und auch nur als absolute Ultima Ratio. Zudem ist eine
richterliche Genehmigung bei Anwendung einer FEM zwingend notwendig, wenn
sie länger oder regelmäßig angewandt wird.
Quantitative Daten zur Anwendung von FEM in der Altenpflege zeigen
auffällige Schwankungen zwischen den stationären Einrichtungen. Laut einer
Hamburger Studie aus dem Jahr 2009, an der 30 Pflegeheime teilnahmen, lag die
FEM-Rate zwischen weniger als 5 Prozent und 60 Prozent. Angesichts dieser
breiten Streuung kann von einem einheitlichen Umgang mit FEM in stationären
Pflegeeinrichtungen also nicht die Rede sein (vgl. Meyer, G.; Köpke, S.; Möhler
R., 2016,
www.slaek.de/media/dokumente/04presse/aerzteblatt/archiv/2011-
2020/2016/02/0216_070.pdf).
Der Einsatz von FEM in der Altenpflege wird häufig begründet als
„Sturzprävention“ und als Mittel bei sog. herausforderndem Verhalten. Ursachen für
Stürze sind meist jedoch mangelnde Beweglichkeit, unzureichende Muskelkraft
oder eingeschränkte Sehfähigkeit, Medikamente u. Ä. Tatsächlich werden FEM
in der Fachwelt sogar als Risikofaktor für Stürze ausgewiesen (vgl.
„Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ des Deutschen Netzwerks für
Qualitätsentwicklung [DNQP], 2013). Bei dementen Menschen gibt es deutliche
Indizien, dass aggressives Verhalten und Unruhe durch FEM nicht gemindert,
sondern noch verstärkt werden (vgl. Doris Bredthauer (2002):
Bewegungseinschränkende Maßnahmen bei dementen alten Menschen in der Psychiatrie;
Berzlanovich et al. [2012]: Todesfälle bei Gurtfixierungen, abrufbar unter:
www.aerzteblatt.de/archiv/118941).
Aggressives und unruhiges Verhalten führt häufig zu einer verstärkten Gabe von
beruhigenden Medikamenten und Psychopharmaka – der Beginn einer
Abwärtsspirale (Projektgruppe ReduFix: Alternativen zu Fixierungsmaßnahmen oder:
Mit Recht fixiert? [2013]). Dieses Problemfeld rückt aktuell mehr ins
öffentliche Bewusstsein. Der im April 2017 veröffentlichte „Pflegereport 2017“ des
Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) stellt dazu fest, dass in
Deutschland überdurchschnittlich viele Neuroleptika bei Pflegebedürftigen in
stationären Pflegeeinrichtungen als Dauermedikation eingesetzt werden. Von
Pflegeheimbewohnerinnen und Pflegeheimbewohnern mit Demenz würden 43
Prozent mit Neuroleptika, jedoch nur 24 Prozent mit Antidementiva versorgt (vgl.
Jacobs, K. u. a.: Pflegereport 2017. Schwerpunkt: Die Versorgung der
Pflegebedürftigen. S. 119 ff.). Neuroleptika haben eine sedierende und
antipsychotische Wirkung und sind vorrangig zur Behandlung psychischer Erkrankungen
indiziert, etwa Schizophrenie. In der Altenpflege kommen sie aber verstärkt als
Beruhigungsmittel zum Einsatz, etwa bei Unruhe oder Erregungszuständen,
obwohl auch „nicht-medikamentöse Therapien bekannt und wirksam“ seien (vgl.
ebd., S. 128; ferner: Laux und Dietmaier 2009: Psychopharmaka: ein Ratgeber
für Betroffene und Angehörige; Schwabe und Pfaffrath 2011:
Arzneiverordnungs-Report 2011; Schröder 2006: Psychopathologie der Demenz und
Landespräventionsamt Nordrhein-Westfalen 2005: Alter – Ein Risiko?).
Es gibt mittlerweile durchaus ein Bewusstsein dafür, dass FEM die Ultima ratio
sein müssen, und entsprechend auch Maßnahmen zu deren Vermeidung
angewendet werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf
das im Jahr 2004 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) geförderte Projekt „ReduFix – Reduzierung von Fixierung“,
das die Reduzierung von FEM zum Ziel hat und Schulungen von
Altenpflegeeinrichtungen anbietet. In der Folge konnten die teilnehmenden Einrichtungen
deutlich häufiger auf den Einsatz von FEM verzichten oder ihre Dauer deutlich
reduzieren (vgl.
www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/
schulung-zeigt-erfolg--pflegekraefte-verzichten-bei-demenzkranken-
auffixierung/102146?view=DEFAULT). Weiterhin ist die evidenzbasierte
Praxisleitlinie zur Reduzierung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der
Altenpflege zu nennen (
www.leitlinie-fem.de/download/LL_FEM_2015_Inter-
net_gesamt.pdf). Bei beiden Ansätzen hat sich gezeigt, dass die Schulung der
Fachkräfte, das Benennen eines hausinternen FEM-Beauftragten und die
Durchführung eines Entscheidungsprozesses in Form von Fallbesprechungen ganz
wesentlich zur Reduzierung von freiheitsentziehenden Maßnahmen beiträgt.
Außerdem wurde ein verfahrensrechtlicher Ansatz im Rahmen des
Betreuungsrechts entwickelt, mit dem Ziel, die Anwendung FEM in Pflegeeinrichtungen
zu reduzieren, der sogenannte Werdenfelser Weg. Kernpunkt des Werdenfelser
Weges ist die Ausbildung von spezialisierten Verfahrenspflegern, welche auf
dem Gebiet der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht nur über rechtliche,
sondern auch über pflegerische Fachkenntnisse verfügen (
http://werdenfelser-
weg-original.de/).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung stimmt mit den Fragestellern darin überein, dass es sich bei
dem Themenkomplex der freiheitseinschränkenden Maßnahmen (FEM) um ein
wichtiges und weiter zu diskutierendes Thema handelt. Die persönliche Freiheit,
insbesondere die Freiheit zur Fortbewegung, ist geschützt durch Artikel 2
Absatz 2 des Grundgesetzes. FEM als Einschränkung von Freiheits- und
Menschenrechten stellen einen substantiellen Eingriff in die Selbstbestimmung der
betroffenen Personen sowohl in der stationären als auch in der häuslichen Pflege dar.
FEM können in Ausnahmefällen notwendig sein, wenn eine Selbst- oder
Fremdgefährdung vorliegt und Alternativmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen. In
jedem Fall sind FEM möglichst zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu
reduzieren und dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Während der Dauer einer
FEM ist eine kontinuierliche Beobachtung durch dafür qualifizierte Personen
sicherzustellen, um potentiellen gesundheitlichen Gefahren vorzubeugen oder
diesen rechtzeitig begegnen zu können. Zudem ist regelmäßig zu überprüfen, ob die
Maßnahme noch erforderlich bzw. gerechtfertigt ist.
Die vorgenannten Maßgaben finden sich in der Charta der Rechte hilfe- und
pflegebedürftiger Menschen wieder, die auf die Arbeiten des vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und damaligen
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) einberufenen
„Runden Tisches Pflege“ zurückgeht und im Herbst 2006 veröffentlicht wurde.
Mit der Pflege-Charta sollen die Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
gestärkt und ihre Lebenssituation verbessert werden. Die Pflege-Charta bietet den
betroffenen Menschen und ihren Angehörigen ein Maß für die Beurteilung der
Pflege, und die in der Pflege tätigen Menschen sollen ihre Arbeit an der Pflege-
Charta bemessen. 2006 wurde von BMFSFJ und Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) eine gemeinsame Strategie zur Umsetzung der Pflege-Charta
vereinbart und verabschiedet.
Durch die Bundesregierung wurde seit der Veröffentlichung der Pflege-Charta
viel für deren Verbreitung und Umsetzung getan. Das BMFSFJ hat in der
Vergangenheit vor allem Praxis- und Modellprojekte zum Zwecke der Verbreitung
der Pflege-Charta gefördert und begleitet. In Zusammenarbeit mit Praktikerinnen
und Praktikern aus der Pflege wurden in Zusammenarbeit mit der von 2007 bis
2012 existierenden „Servicestelle Pflege-Charta“ Arbeits- und
Schulungsmaterialien zur praktischen Anwendung der Charta in der professionellen Pflege
entwickelt und veröffentlicht. Über die folgende Internetseite können aktuelle
Informationen sowie die vorliegenden Schulungsmaterialien zum Umgang und zur
Implementierung der Pflege-Charta abgerufen werden:
www.pflege-charta.de/de/
startseite.html.
Seitens des BMG wurden die Inhalte der Charta zusammen mit den
Handlungsempfehlungen des „Runden Tisches Pflege“ in den seit 2008 erfolgten
Pflegereformen (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz,
Erstes, Zweites und Drittes Pflegestärkungsgesetz) sowie mit dem Präventionsgesetz
(2015) und dem Hospiz- und Palliativgesetz (2015) gesetzgeberisch umgesetzt.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Langzeitpflege sind dabei stärker
als zuvor an den Inhalten der Charta ausgerichtet worden. Insoweit sind
insbesondere die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), die die
Pflegeselbstverwaltung betreffen, zu nennen, hier vor allem die Maßstäbe und
Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (§ 113
SGB XI), die Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der
Qualität in der Pflege (§ 113a SGB XI) und die Qualitätsprüfungen nach §§ 114, 114a
und 115 SGB XI. In diesen Vorschriften und Instrumenten wurden wesentliche
Rechte Pflegebedürftiger, die in der Charta aufgeführt werden, zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität operationalisiert. Zudem wurde die
Selbstverwaltung damit beauftragt, die Entwicklung von Instrumenten für die Prüfung
der Qualität der Leistungen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht
werden, zu beauftragen (§ 113b SGB XI). Einbezogen werden sollen hier
insbesondere die 2011 vorgelegten Ergebnisse des vom BMG und BMFSFJ
geförderten Projektes „Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der
Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe" und die Ergebnisse der dazu
durchgeführten Umsetzungsprojekte. Neben weiteren Aspekten der Lebensqualität
steht dabei vor allem die Selbständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner im
Fokus. Auch der seit Januar 2017 geltende neue Pflegebedürftigkeitsbegriff stellt
auf den Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und bei
der Gestaltung von Lebensbereichen ab.
Darüber hinaus fördert das BMG mehrere Projekte, die mittelbar eine Umsetzung
der Pflege-Charta zum Ziel haben. Zu nennen ist hier insbesondere das derzeit in
der Abschlussphase befindliche Projekt: „Gewaltfreie Pflege – Prävention von
Gewalt gegen Ältere in der pflegerischen Langzeitversorgung“ des
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) und
der Universität zu Köln.
Verschiedene Projekte und die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren haben
gezeigt, dass, um FEM zu vermeiden bzw. auf ein Minimum reduzieren zu
können, es insbesondere zielführend ist, die an der Versorgung der Betroffenen
beteiligten Akteurinnen und Akteure zu schulen und regelmäßig fortzubilden. Ein
entsprechender Kenntnis- und Wissensstand sowie eine die Ziele der Pflege-
Charta umsetzende innere Haltung sind unerlässlich. Dies gilt auch für das
Management in den Einrichtungen. Ebenfalls notwendig ist eine gute Vernetzung
und Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteurinnen und Akteuren.
Unterstützt wird die Pflegepraxis durch eine Vielzahl bereits auf Bundes- und
Landesebene entwickelter Instrumente, beispielsweise der „Leitlinie FEM“,
Handlungsleitlinien, Schulungsmaterialien sowie angemessenen Konzepten in den
Einrichtungen (z.B. Redufix). Auch der verfahrensrechtliche Ansatz im Rahmen
des geltenden Betreuungs- und Verfahrensrechts, bei dem
Verfahrenspflegerinnen und -pfleger in eigenen Schulungen fachlich fortgebildet werden, wird
genutzt, um die Anwendung von FEM zu reduzieren bzw. zu vermeiden (sog.
Werdenfelser Weg).
Die seitens des Bundesamts für Justiz jährlich veröffentlichten Daten zu den
Betreuungsverfahren zeigen, dass zwischen den Jahren 2010 bis 2015 sowohl die
Anträge auf FEM als auch die Genehmigungen für FEM rückläufig sind. Bei den
Ablehnungen ist zugleich ein Anstieg zu verzeichnen. Der vierte Qualitätsbericht
des MDS belegt ebenfalls einen Rückgang von FEM auf 12,5 Prozent der in die
Prüfung einbezogenen Bewohnerinnen und Bewohner; im vorangegangenen
Berichtszeitraum waren es noch 20 Prozent. Die genannten Zahlen zeigen eine
Entwicklung in die richtige Richtung. Ungeachtet dessen besteht auch aus Sicht der
Bundesregierung die Notwendigkeit, den Einsatz von FEM in der Pflege weiter
zu verringern sowie die Anwendung FEM-vermeidender Strategien zu erhöhen.
1. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung grundsätzlich ergreifen, um
den Einsatz von FEM in der Altenpflege zu reduzieren und die Anwendung
FEM-vermeidender Strategien zu erhöhen?
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Reformen des SGB XI wiederholt
umsetzbare und nachhaltige Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung
der Pflege und Pflegequalität ergriffen. Dies zeigt sich nicht zuletzt in den drei
Pflegestärkungsgesetzen dieser Legislaturperiode. Der Umgang mit FEM ist
dabei neben anderen Qualitätskriterien ein prinzipieller Bestandteil, wenn Qualität
und qualitätssichernde Maßnahmen in der Pflege thematisiert und diskutiert
werden. Durch die Bundesregierung wurden Projekte und Studien zu FEM vielfach
gefördert. Dabei sind das Projekt zur Entwicklung und Evaluation einer
Evidenzbasierten Praxisleitlinie zur Vermeidung von FEM in stationären
Pflegeeinrichtungen („Leitlinie FEM“) oder das Projekt „Redufix“ zur Reduktion körpernaher
Fixierung bei demenzerkrankten Heimbewohnern beispielgebend. Insoweit wird
auch auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Die Bundesregierung wird sich auch
zukünftig für Maßnahmen einsetzen, die dazu beitragen, die Pflegequalität
weiterzuentwickeln.
Die – auch auf Initiative der Bundesregierung gegründete – Allianz für Menschen
mit Demenz ist als Arbeitsgruppe C.2 in der Demografiestrategie der
Bundesregierung verankert und hat in ihrer Agenda „Gemeinsam für Menschen mit
Demenz“ im Handlungsfeld II „Gesellschaftliche Verantwortung“ unter
5.4 „Zwangsmaßnahmen“ sowie im Handlungsfeld III „Unterstützung von
Menschen mit Demenz und deren Familien“ unter 7.4 „Bewegungsfreiheit und Schutz
für demenzkranke Menschen“ Vereinbarungen zur Reduzierung von FEM
formuliert und mit jeweils sieben bzw. sechs konkreten Maßnahmen hinterlegt. Die
Agenda der Allianz wird seit Unterzeichnung durch die Gestaltungspartner
kontinuierlich umgesetzt. Ein Zwischenbericht liegt seit September 2016 vor, der
Abschlussbericht wird im September 2018 veröffentlicht.
2. In welchen Fällen muss nach Auffassung der Bundesregierung im
ambulanten Bereich, in Wohngruppen oder in der eigenen Häuslichkeit eine
Maßnahme zum Freiheitsentzug richterlich genehmigt werden?
Die Anwendung von FEM nach § 1906 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) unterliegt wegen des mit ihnen verbundenen erheblichen
Grundrechtseingriffs strengen Voraussetzungen und ist nur mit Genehmigung des
Betreuungsgerichts zulässig. Das Genehmigungserfordernis gilt gemäß § 1906 Absatz 4
BGB, wenn der Betroffene „sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer
sonstigen Einrichtung aufhält“. Der Begriff der „sonstigen Einrichtung“ wird im
Interesse des Schutzes der Betroffenen weit ausgelegt. Hierzu zählen neben
Krankenhäusern und allen Arten von Alters- und Pflegeheimen auch betreute
Wohngruppen und ähnliche Einrichtungen. Zudem wird von einem Aufenthalt in einer
„sonstigen Einrichtung“ auch dann ausgegangen, wenn der Betroffene im eigenen
Haushalt ausschließlich von Nichtangehörigen professionell versorgt und
gepflegt wird und der institutionelle Rahmen vergleichbar einer Einrichtung
gestaltet ist, d. h. die Wohnung selbst „nur noch eine Hülle“ ist (vgl. LG München,
Beschluss vom 7. Juli 1999, FamRZ 2000, 1123). In diesem Fall sind FEM vom
Betreuungsgericht zu genehmigen. Lebt die betroffene Person zusammen mit
ihren Angehörigen in einem Haushalt und übernehmen diese im Rahmen der
Familienpflege jedenfalls zu einem erheblichen Teil die Versorgung, so sind FEM
nach ständiger Rechtsprechung betreuungsgerichtlich nicht
genehmigungsbedürftig und damit auch nicht genehmigungsfähig.
Dass eine FEM vom Gericht nicht zu genehmigen ist, bedeutet aber nicht, dass
diese Maßnahme generell erlaubt ist. Ist ein Betreuer für die Aufgabenkreise
„Aufenthaltsbestimmung“ oder „FEM“ bestellt oder hat der Betroffene eine
andere Person für die Einwilligung in FEM schriftlich ausdrücklich bevollmächtigt,
so kommt es auf die Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten an. Deren
Entscheidung hat sich am Wohl des Betroffenen auszurichten; dessen früher
geäußerte Vorstellungen und Wünsche sind dabei zu berücksichtigen.
In jedem Fall sind FEM auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Dabei
ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob zum Schutz des Betroffenen auch andere
Maßnahmen in Betracht kommen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit des
Betroffenen nicht oder weniger einschränken (z.B. Niedrigflurbetten, sog.
Pflegenester, Hüftprotektoren, Sensormatten, Bewegungsmelder etc.).
3. a) Wie häufig wurden richterliche Genehmigungen für FEM in der
stationären und ambulanten Altenpflege nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zeitraum von 2005 bis heute beantragt, und wie häufig erteilt (bitte nach
Jahren, Bundesländern und Versorgungssektoren aufschlüsseln)?
Statistische Daten über die gerichtlichen Genehmigungen von FEM, die gemäß
§ 1906 Absatz 4 BGB im Rahmen einer Betreuung erfolgen, werden jährlich in
der vom Bundesamt für Justiz erstellten Statistik zu Betreuungsverfahren erfasst.
Diese weisen die Anzahl der Anordnungen oder Genehmigungen sowie der
Ablehnungen pro Land und bundesweit aus. Die entsprechende Statistik für die Jahre
2005 bis 2015 mit einer Aufschlüsselung nach Ländern ist den nachfolgenden
Tabellen zu entnehmen. Bundesweite Daten für das Jahr 2016 liegen aktuell noch
nicht vor. Eine weitere Differenzierung der Genehmigungen wird nicht erhoben;
insbesondere wird nicht erfasst, auf welche Einrichtungen im Sinne des § 1906
Absatz 4 BGB sich die gerichtlichen Entscheidungen beziehen.
Die Zahlen belegen, dass die bundesweite Anzahl der gerichtlichen
Genehmigungen dieser Maßnahmen seit 2011 um über ein Drittel zurückgegangen ist.
Drucksache 18/13176 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b) Welche Arten von FEM wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
beantragt und bewilligt (bitte nach Arten der Fixierung und Sedierung
aufschlüsseln)?
Statistische Daten zur Art der beantragten und gerichtlich genehmigten FEM
liegen der Bundesregierung nicht vor.
c) Was sind dabei nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten
Begründungen der Anträge auf FEM?
Statistische Daten zu den Begründungen der Anträge auf FEM werden nicht
erhoben.
d) In wie vielen Fällen wurden von Gerichten FEM aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Vorhandensein von Alternativen,
abgelehnt?
Auch hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
4. Wie viele der FEM wiesen dabei im Zeitraum von 2005 bis heute eine Dauer
von bis zu 2 Wochen, 2 bis 6 Wochen, 6 bis 12 Wochen, 12 bis 26 Wochen,
12 bis 52 Wochen, 1 bis 2 Jahre, 2 bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre und über
10 Jahre auf (bitte nach Dauer und Sektoren aufschlüsseln)?
Die Dauer gerichtlich genehmigter oder angeordneter FEM wird statistisch nicht
erfasst.
5. Welche Daten zu FEM in stationären Pflegeeinrichtungen und bei
ambulanten Pflegediensten werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Ländern von wem erhoben, und zu welchem Zweck an wen weitergeleitet?
Im Rahmen der jährlichen Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI werden in
stationären Pflegeeinrichtungen bei den in der Stichprobe einbezogenen
Pflegebedürftigen u. a. Daten zu FEM, jedoch keine Prävalenzzahlen, erhoben. Die
Daten werden von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK)
der Länder ausgewertet und an den MDS weitergegeben. Der MDS ist nach
§ 114a Absatz 6 SGB XI verpflichtet, die Erfahrungen der MDK sowie des PKV-
Prüfdienstes aus den Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegediensten und
stationären Pflegeeinrichtungen sowie die eigenen Erkenntnisse im Abstand von drei
Jahren in einem Bericht zusammenzustellen. Im vierten Qualitätsbericht des
MDS aus 2015, dessen Basis die Prüfergebnisse aus dem Jahr 2013 sind, wird
ausgeführt, dass in der stationären Pflege der Anteil der in die Prüfung
einbezogenen Bewohnerinnen und Bewohner mit FEM bei 12,5 Prozent lag. Davon lagen
bei 91,9 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner die erforderlichen
Einwilligungen oder Genehmigungen vor.
Der Vollständigkeit halber wird hier auch auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen.
In einzelnen Bundesländern werden nach dem jeweiligen „Landesheimgesetz“
(d. h. dem jeweiligen Nachfolgegesetz zum Heimgesetz des Bundes; die
Nachfolgegesetze der Länder haben unterschiedliche Bezeichnungen) in stationären
Pflegeeinrichtungen und vereinzelt auch bei ambulanten Pflegediensten durch die
jeweils zuständigen „Heimaufsichten“ (auch hier variieren die Bezeichnungen)
beispielsweise Daten über die Anzahl und Art der FEM erhoben.
Einzelne Länder haben zu dieser Frage Folgendes rückgemeldet:
Bayern
Die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen –
Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA; früher: Heimaufsicht) prüfen Pflegeheime,
Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung,
stationäre Hospize, ambulant betreute Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige
und – anlassbezogen – betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung.
Gegenstand der Prüfungen sind u. a. wie der Träger und die Leitung einer
stationären Einrichtung sicherstellen, dass freiheitseinschränkende Maßnahmen nur
dann angewendet werden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für
Leib und Leben unerlässlich sind.
Seitens der FQA wird ausschließlich die Anzahl der festgestellten Mängel
erhoben und alle zwei Jahre dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit
und Pflege (StMGP) mitgeteilt. Die ausgewerteten Daten sind Grundlage für die
Veranlassung weiterer Erhebungen (z. B. praxisbezogener Studien) sowie die
Inhalte der Fortbildungsprogramme für die FQA. Ferner sind FEM Gegenstand
einer Fachveröffentlichung des Bayerischen Landespflegeausschusses (www.
bestellen.bayern.de/application/applstarter?APPL=eshop&DIR=eshop&ACTION
xSETVAL(artdtl.htm,APGxNODENR:332959,AARTxNR:stmgp_pflege_002,
AARTxNODENR:338604,USERxBODYURL:artdtl.htm,KATALOG:StMGP,AK
ATxNAME:StMGP,ALLE:x)=X) sowie der Kampagne „Eure Sorge fesselt mich!“
(
www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-fach-und-pflegekraefte/eure-
sorgefesselt-mich).
Betreffend die häusliche Pflege und hier insbesondere die ambulanten
Pflegeeinrichtungen werden keine Daten erhoben.
Berlin
Die Berliner Heimaufsicht prüft nach dem Berliner Wohnteilhabegesetz (WTG)
im Rahmen von Regel- und Anlassprüfungen, ob und welche
freiheitsentziehenden bzw. -einschränkenden Maßnahmen von einem Leistungserbringer
durchgeführt werden, ob und inwieweit dafür die notwendigen rechtlichen Grundlagen
vorliegen (persönliche Einwilligungen bei einwilligungsfähigen Personen bzw.
richterliche Beschlüsse bei nicht mehr einwilligungsfähigen Personen) sowie ob
und inwieweit freiheitsentziehende bzw. -einschränkende Maßnahmen nach
Möglichkeit vermieden werden können.
Brandenburg
In stationären Pflegeeinrichtungen werden durch das Landesamt für Soziales und
Versorgung im Rahmen der Aufsicht über Einrichtungen und Wohnformen nach
dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz Anzahl und Art der
FEM erhoben. Entsprechendes gilt bei Wohnformen, in denen ambulante
Pflegeleistungen erbracht werden, die aber heimrechtlich als den Einrichtungen
gleichgestellte Wohnformen gelten.
Bremen
Der Prüfauftrag der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht umfasst nicht die
ambulanten Pflegedienste, so dass nur zu den stationären Pflegeeinrichtungen
Auskunft gegeben werden kann. Die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht
prüft laut Prüfleitfaden folgende Punkte:
Freiheitsbeschränkende Maßnahmen/Schutzmaßnahmen werden nach Art,
Zeitpunkt, Dauer und Grund dokumentiert.
Es ist eine Person benannt, die über alle freiheitsbeschränkenden Maßnahmen
informiert ist und die fachliche sowie rechtmäßige Angemessenheit intern
prüft.
Bei allen vorgenommenen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen werden alle
Alternativen geprüft.
Die Durchführung freiheitsbeschränkender Maßnahmen und die Prüfung der
Alternativen werden mit allen Beteiligten abgestimmt. Das Ergebnis der
Abstimmung wird mit Unterschriften der Beteiligten in der Bewohnerakte
dokumentiert.
Alle freiheitsbeschränkenden Maßnahmen werden in regelmäßigen und
angemessenen Zeitabständen überprüft.
Mecklenburg-Vorpommern
In stationären Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern sind die
angewandten FEM zu dokumentieren. Nach einem mit allen Beteiligten
(Aufsichtsbehörden = Heimaufsichten der Landkreise und kreisfreien Städte, Ministerium als
Fachaufsicht, Landesverbände der Pflegekassen, Prüfdienste MDK/PKV,
Trägerverbände) vereinbarten Prüfprotokoll werden gemäß § 8 des
Einrichtungenqualitätsgesetzes (EQG M-V) Angaben und Nachweise zu FEM durch die
Heimaufsichten geprüft. Dazu gehören folgende Angaben:
Anzahl der jeweiligen freiheitseinschränkenden/FEM, Vorlage der
richterlichen Beschlüsse;
Anzahl der Maßnahmen bei einwilligungsfähigen Bewohnerinnen/
Bewohnern, Vorlage der Einwilligungen;
Anzahl und Maßnahmen bei vollständig immobilen Bewohnerinnen/
Bewohnern oder Personen, die keine kognitiv gesteuerten Bewegungen ausführen
können und die dem Grunde nach zur Freiheitsentziehung eingesetzt werden
könnten, Vorlage schriftlicher Nachweise von Arzt/Gericht zur
Entbehrlichkeit eines richterlichen Beschlusses;
Vorlage von Nachweisen darüber, dass die Anwendung von FEM regelmäßig
und zeitnah evaluiert wird.
Die Daten werden im Rahmen der mindestens einmal jährlich zu erfolgenden
Qualitätsprüfungen durch die jeweils zuständigen Heimaufsichten in ihrem
Zuständigkeitsbereich erhoben. Eine übergreifende statistische Erfassung erfolgt
nicht.
Die ambulanten Pflegedienste sind vom Anwendungsbereich des EQG M-V nicht
erfasst.
Niedersachsen
Im niedersächsischen Heimrecht gibt es für die systematische Datenerfassung zu
FEM sowie den mit FEM verbundenen Verletzungen oder gar Todesfällen keine
Rechtsgrundlage. Daher beziehen sich die bei den Heimaufsichtsbehörden
vorhandenen Daten lediglich auf stichprobenhafte Einzelfälle. Auch zu
freiheitsentziehenden Maßnahmen bei ambulanten Pflegediensten liegt keine entsprechende
Datengrundlage vor.
Rheinland-Pfalz
Zu freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (FEM)
werden regelhaft keine Daten von Seiten der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem
Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (BP-LWTG) erhoben.
Schwerpunktaufgabe der BP-LWTG ist es, Träger und Leitungen sowie Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter von Einrichtungen zu unterschiedlichen Themen zu beraten.
Dabei geht es auch um die Frage, ob und wie FEM vermieden werden können und
welche Alternativen es dazu gibt.
Sachsen
Die Heimaufsicht erfragt im stationären Bereich folgende Angaben im
Zusammenhang mit FEM:
Anzahl der Anwendungen von FEM mit gültigem Beschluss,
Zustimmung der/des einwilligungsfähigen Bewohnerin/Bewohners sowie
Daten zur Aufzeichnungspflicht von FEM.
Allerdings werden diese Daten nicht statistisch verarbeitet.
Schleswig-Holstein:
Das Sozialministerium erhebt im Rahmen der Fachaufsicht Kontaktdaten und
Kapazität von stationären Einrichtungen der Pflege, die über geschlossene
Abteilungen verfügen und in denen Bewohnerinnen und Bewohner durch FEM
eingeschränkt werden, und leitet diese an das BMFSFJ für den europäischen Ausschuss
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
weiter.
6. Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass
Daten zu Häufigkeit, Art und Durchführung von FEM in stationären
Pflegeeinrichtungen und bei ambulanten Pflegediensten einheitlich dokumentiert,
gemeldet und ausgewertet werden?
Der Bundesgesetzgeber hat die Pflegeselbstverwaltung verpflichtet, neue
Instrumente für die Qualität der Leistungen, die von den ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen erbracht werden, und für die Qualitätsberichterstattung zu
entwickeln. Bei den für die stationäre Pflege zu entwickelnden Instrumente sind
insbesondere die 2011 vorgelegten Ergebnisse des von BMG und BMFSFJ
geförderten Projektes „Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur
Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe“ und die Ergebnisse der
dazu durchgeführten Umsetzungsprojekte zu berücksichtigen. In diesen Projekten
wurden u. a. FEM als mögliche Indikatoren zur Beurteilung der Ergebnisqualität
in den Pflegeeinrichtungen einbezogen. Die Verfahren zur Bewertung der
Qualität der in den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und für die
Qualitätsberichterstattung werden derzeit unter Verantwortung der Pflegeselbstverwaltung
wissenschaftlich fundiert erarbeitet.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Über bereits umgesetzte
Beiträge gibt der Zwischenbericht der Agenda „Gemeinsam für Menschen mit
Demenz“ vom September 2016 Auskunft (
www.bmfsfj.de/blob/jump/111188/
zwischenbericht-agenda-demenz-data.pdf).
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern der
Einsatz von mehr Personal, insbesondere mehr Fachpersonal (mindestens
dreijährige pflegerische Ausbildung), Auswirkungen auf die Häufigkeit von
FEM hat?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Ein einfacher kausaler
Zusammenhang zwischen Personalausstattung und der Häufigkeit angewendeter
FEM besteht nicht, da eine Pflegesituation komplex ist und die Gründe für die
Anwendung von FEM sehr unterschiedlich sind.
Der Bundesgesetzgeber hat auf Initiative der Bundesregierung die
Vertragsparteien nach § 113 SGB XI auf Bundesebene verpflichtet, bis zum 30. Juni 2020
unter Berücksichtigung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ein
wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in
Pflegeeinrichtungen zu entwickeln und zu erproben. Das
Personalbemessungsverfahren soll sowohl die Zeitbedarfe für die Pflege als auch die fachliche
Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen. Damit werden mittelfristig
einheitliche fachliche Grundlagen für ein Personalbemessungsverfahren zur Verfügung
stehen, aus dem sich Maßstäbe für die Personalausstattung der
Pflegeeinrichtungen ableiten lassen.
8. a) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine kontinuierliche
Überwachung und unmittelbare Begleitung der Personen, bei denen FEM
angewendet werden, gewährleistet, und wird auch für die Beendigung von
FEM gesorgt, wenn für diese keine Notwendigkeit mehr besteht?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
b) Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um diese
Überwachung und Begleitung zu optimieren?
c) Inwieweit und durch wen werden Einrichtungen dabei auch über die
Möglichkeiten FEM-vermeidender Strategien aufgeklärt und zu deren
Anwendung aufgefordert, und wie gedenkt die Bundesregierung die Anwendung
solcher Strategie zu fördern?
Wegen des engen Sachzusammenhangs erfolgt eine gemeinsame Antwort zu den
Fragen 8a bis 8c.
Die Achtung der Willens- und Fortbewegungsfreiheit ist eine wesentliche
Aufgabe in der professionellen Pflege in Deutschland. Jede FEM muss das letzte
Mittel der Wahl sein. Eine Überwachung, Kontrolle und Begleitung der
Pflegebedürftigen, bei denen FEM angewendet werden, erfolgt durch Pflegefachkräfte in
den stationären Pflegeeinrichtungen oder durch die ambulanten Pflegedienste und
ist grundlegend für eine gute und qualitätsgerechte Pflege. Darüber hinaus muss
die Erforderlichkeit einer Fixierung durch die Pflegeeinrichtungen immer neu
überprüft werden und die Pflegekräfte der Einrichtung müssen alle Maßnahmen
und Möglichkeiten ausschöpfen, auf diese zu verzichten. Einrichtungsinterne
Standards zum Umgang mit Fixierung und entsprechende Schulungsmaßnahmen
sind Ausdruck davon, dass viele Einrichtungen dieses Thema ernst nehmen.
Bei den jährlichen Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI wird in stationären
Pflegeeinrichtungen u. a. kontrolliert, ob die Notwendigkeit der FEM regelmäßig
durch die Pflegeeinrichtung überprüft wird. Auf die Ergebnisse des vierten MDS-
Qualitätsberichts, der einen Rückgang von FEM feststellt, und insoweit auf die
Antwort zu Frage 5 wird Bezug genommen.
Auch über die Gestaltungs- und Kooperationspartner der Allianz für Menschen
mit Demenz werden Ergebnisse und gute Beispiele kommuniziert und verbreitet.
Mit Fördermitteln des BMFSFJ hat das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP)
einen Themenreport zur Gewaltprävention in der Pflege erarbeitet, der auch
Empfehlungen zur Vermeidung von FEM enthält.
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis,
dass Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen in
Deutschland überdurchschnittlich häufig Psychopharmaka erhalten (vgl.
Jacobs, K. u. a.: Pflegereport 2017. Schwerpunkt: Die Versorgung der
Pflegebedürftigen. S. 119 ff.), und welche Möglichkeiten sieht die
Bundesregierung, diese Entwicklung dahingehend zu beeinflussen, den nichtindizierten
Einsatz von Psychopharmaka in der Pflege zu reduzieren?
Der zitierte Pflegereport 2017 hat mit der Frage nach dem Einsatz von
Psychopharmaka bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen,
insbesondere für demenziell erkrankte Pflegebedürftige ein Thema aufgegriffen, das
auch für die Bundesregierung große Bedeutung hat. Die dort vorgestellten
Studienergebnisse resultieren aus einer im Auftrag des BMG erfolgten
Untersuchung.
Das BMG hat im Rahmen des Aktionsplans zur Verbesserung der
Arzneimitteltherapiesicherheit zwei aufeinander aufbauende Forschungsprojekte gefördert,
die zum Ziel hatten, Maßnahmen zur Verhinderung von Medikationsfehlern in
Alten- und Pflegeheimen zu erarbeiten und sie in der Praxis zu evaluieren. Der
aktuelle Aktionsplan 2016 bis 2019 des BMG zur Verbesserung der
Arzneimitteltherapiesicherheit sieht vor, dass in einem Workshop die Umsetzung der in den
beiden o. g. Forschungsprojekten gewonnenen Erkenntnisse beraten werden soll.
Ferner ist eine Entwicklung von Qualitätsindikatoren für die Arzneimitteltherapie
von Patientinnen und Patienten in Pflegeheimen vorgesehen. Darüber hinaus
sollen inhaltliche Empfehlungen zum Management von Patientinnen und Patienten
mit Multimedikation entwickelt werden.
In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen und weitere
Initiativen gestartet, die insbesondere auch eine bessere ärztliche Versorgung und
einen fachlich angemessenen Umgang mit der Problematik der
Freiheitseinschränkung zum Ziel hatten. Z.B. wurden im Rahmen der Forschungsprogramme
des BMG (Leuchtturmprojekt Demenz von 2008 bis 2010 und Zukunftswerkstatt
Demenz von 2012 bis 2015) Projekte zum nichtmedikamentösen Umgang mit
Demenz aufgenommen.
Nicht zuletzt zeigen die Ergebnisse der qualitätssichernden Maßnahmen in den
Qualitätsprüfungen der Pflegeheime Verbesserungen. Im letzten Qualitätsbericht
des MDS von 2015 ist dargelegt, dass sich der Anteil der in die Prüfung
einbezogenen Bewohnerinnen und Bewohner im stationären Bereich, bei denen der
Umgang mit Medikamenten sachgerecht erfolgte, von 81,8 Prozent auf 86,2 Prozent
erhöht hat.
10. Sind der Bundesregierung Daten bekannt, in wie vielen Fällen es zu
Verletzungen oder gar Todesfällen aufgrund der Anwendung von FEM kam (im
Zeitraum von 2005 bis heute, bitte nach Jahren, Bundesländern und Sektoren
aufschlüsseln), oder ist ihr bekannt, ob und bei welcher Stelle diese Daten
vorhanden sind und abgefragt werden können?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Der Bundesregierung ist auch
keine Stelle bekannt, die solche Daten systematisch erhebt bzw. bei der diese
abgefragt werden können.
11. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
darüber vor, wie sich FEM in der Altenpflege kurz- und langfristig auf die
Betroffenen auswirken, etwa in Hinblick auf die Entwicklung der
Eigenständigkeit, des Grades der Pflegebedürftigkeit, die Mobilität und die kognitiven
Fähigkeiten?
Der Bundesregierung liegen keine repräsentativen wissenschaftlichen
Erkenntnisse zu den kurz- und langfristigen Auswirkungen von FEM auf die Betroffenen
vor. Einzelne wissenschaftliche Untersuchungen deuten jedoch darauf hin, dass
FEM sich nachteilig auf die Gesundheit der betroffenen Personen auswirken. So
führen z.B. der Abschlussbericht zum Projekt „Reduktion von körpernaher
Fixierung bei demenzerkrankten Heimbewohnern“, das vom 1. Mai 2004 bis zum
30. April 2006 von der Robert Bosch Gesellschaft für medizinische Forschung
mbH durchgeführt und vom BMFSFJ gefördert wurde (
www.winkertec.de/
Downloads/Safesystem/Abschlussbericht_Entfixierung.pdf) sowie die
Evidenzbasierte Praxisleitlinie „Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in
der beruflichen Altenpflege“ aus dem Jahr 2015, erstellt unter der Leitung von
Prof. Dr. phil. S. Köpke und Prof. Dr. phil. G. Meyer (
www.leitlinie-fem.de/
download/LL_FEM_2015_Auflage-2.pdf), erhebliche negative Auswirkungen
bei Fixierungsmaßnahmen auf. Psychosozial können Fixierungsmaßnahmen mit
dem Verlust von Kontrolle, Freiheit, Autonomie und sozialen Bezügen
einhergehen und zu erhöhtem Stress sowie zunehmender Unruhe und Verwirrung führen.
Als direkte mechanische Verletzungen wurden Gelenkversteifungen,
Quetschungen, Nervenverletzungen, Ischämien und Hautabschürfungen beobachtet.
Darüber hinaus sind auch einzelne Todesfälle durch Herzversagen oder Ersticken
bekannt (vgl. auch
www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizin
produkte/DE/bauchgurte_2012.html). Medizinische Komplikationen wie
Pneumonie, Dekubitus, Infektionen oder Thrombosen, Zunahme von Stuhl- und
Urininkontinenz, Muskelatrophie, ein beeinträchtigter Gang und Verlust der
Balance werden ebenfalls berichtet, wobei unklar ist, inwieweit diese
Beeinträchtigungen, die Teil eines komplexen Beschwerdebildes sind, durch FEM
hervorgerufen sind oder sogar FEM bedingen.
Nach Erkenntnissen des MDS werden im Zusammenhang mit der
Ergebnisqualität als Folge von Fixierungen unter anderem gesehen: ein Abbau der
Körperfunktionen, Durchblutungsstörungen, Inkontinenz, Muskelabbau, psychiatrische
Erkrankungen sowie ein erhöhter Assistenzbedarf bei den Aktivitäten des täglichen
Lebens (
http://pflege-gewalt.de/upload/pdfs/Folien_Brucker.pdf).
12. a) Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
darüber vor, ob und wie sich die Anwendung von FEM auf die Personen in
den Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten auswirkt, die die FEM
durchführen, etwa im Hinblick auf die selbst empfundene Vereinbarkeit mit
dem Berufsverständnis, auf eine emotionale „Abstumpfung“ oder
zunehmende innere Distanz zum eigenen Handeln oder auch hinsichtlich einer
erhöhten Fluktuations- oder Berufsausstiegsrate?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.
b) Sind der Bundesregierung konkrete Fälle aus der Praxis bekannt, in denen
sich die Anwendung von FEM auf diejenigen Personen in
Pflegeeinrichtungen, die FEM durchführen, ausgewirkt haben, und wenn ja, welche
Auswirkungen haben sich gezeigt?
Konkrete Fälle, in denen sich die Anwendung von FEM auf Pflegepersonen, die
diese durchführen, ausgewirkt haben, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
13. a) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zentralen Maßnahmen
zur Vermeidung von FEM im Bereich der Altenpflege, wie sie
beispielsweise vom Projekt „ReduFix“ empfohlen werden?
Als zentrale Maßnahmen zur Vermeidung von FEM im Bereich der Altenpflege
wurden im Projekt ReduFix der wiederholte Einsatz von Schulungsprogrammen
nicht nur für das Pflegepersonal, sondern auch für rechtliche Betreuer,
behandelnde Ärzte und Angehörige sowie die Aufklärung über und Bereitstellung von
alternativen Möglichkeiten empfohlen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 11 verwiesen.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen
Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten FEM-vermeidende Strategien aktiv
und gezielt zur Anwendung kommen und ggf. auch darüber, wie viele
FEM dadurch im Vergleich zu den vorhergehenden Zeiträumen in den
Einrichtungen vermieden werden konnten bzw. können (möglichst für
den Zeitraum von 2005 bis heute, bitte nach Jahren, Bundesländern und
Sektoren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Zahl von
Pflegeeinrichtungen vor, die FEM-vermeidende Strategien aktiv und gezielt einsetzen.
Allerdings ist anhand der veröffentlichten Daten des Bundesamts für Justiz
erkennbar, dass zwischen den Jahren 2010 bis 2015 sowohl die Anträge auf FEM
als auch die Genehmigungen für FEM rückläufig sind. Bei den Ablehnungen ist
zugleich ein Anstieg zu verzeichnen. Es wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
c) In welcher Form unterstützt die Bundesregierung aktuell die bundesweite
Implementierung der Maßnahmen nach dem Projekt „ReduFix“?
Im Rahmen der zeitlich begrenzten Projektförderung hat das BMFSFJ die
Implementierung der Ergebnisse aus ReduFix im Folgeprojekt „ReduFix Praxis“
unterstützt. Weitere Unterstützung erfolgt durch die Umsetzung der Agenda
„Gemeinsam für Menschen mit Demenz“ und durch die Förderung von Veranstaltungen.
Zudem ist das Projekt eingebettet in bereits bestehende Aktivitäten der
Bundesländer zur Sensibilisierung für und Minimierung von FEM.
Eine weitere systematische Implementierung kann nur durch die Länder geleistet
werden, die für die Heimgesetzgebung zuständig sind.
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse und Daten zur Reduzierung von
FEM in der Altenpflege durch Anwendung des so genannten Werdenfelser
Weges vor?
Wenn ja, welche sind dies?
Wenn nein, welche Bestrebungen seitens der Bundesregierung gibt es, die
Anwendung des „Werdenfelser Weges“ zu evaluieren?
Der Bundesregierung liegen keine systematischen Erkenntnisse zu Reduzierung
von FEM in der Altenpflege durch Anwendung des so genannten Werdenfelser
Weges vor.
Allerdings hat die Initiative „Werdenfelser Weg“ nach den von den Initiatoren
veröffentlichten Informationen zu einer erheblichen Reduzierung von FEM in
vielen Regionen geführt. Etwa 190 Landkreise bzw. Städte bundesweit (Stand:
Januar 2016) haben danach seit Sommer 2010 ihre Arbeitsweise dem Modell
angeglichen oder den Entschluss gefasst, die Arbeitsweise entsprechend dem
„Werdenfelser Weg“ anzupassen. Aus ca. 120 weiteren Regionen ist ein aktuelles
Informationsinteresse bekannt (
http://werdenfelser-weg-original.de/idee/regionale-
verbreitung/).
Am 6. November 2014 hat sich die 85. Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister der Länder nach einer ersten Befassung im Herbst 2011 auf
Initiative des seinerzeitigen nordrhein-westfälischen Justizministers erneut mit dem
„Werdenfelser Weg“ befasst und folgenden Beschluss gefasst:
„1. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen den Bericht des
nordrhein-westfälischen Justizministers zur zwischenzeitlichen Verbreitung und
Wirkung fixierungsvermeidender Strategien, die in der Fachöffentlichkeit anhand der
Projekte „Werdenfelser Weg“ und „ReduFix“ diskutiert werden.
2. Sie unterstützen den sich in der Pflege und Justiz zunehmend abzeichnenden
Bewusstseinswandel und treten dafür ein, freiheitsbeschränkende Maßnahmen
gemäß § 1906 Absatz 4 BGB zum Wohle und zur Erhaltung der Lebensqualität
pflegebedürftiger Menschen auf ein unumgängliches Maß zu reduzieren.
3. Zur Förderung dieser Entwicklung sprechen sich die Justizministerinnen und
Justizminister dafür aus, spezifische, erforderlichenfalls auch
länderübergreifende Fortbildungsangebote für die Richterschaft bereitzustellen sowie
Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches zu bieten.
4. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister beauftragt ihre
Vorsitzende, den Beschluss und Bericht an die Konferenz der
Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister zu übermitteln.“
Die in der Antwort zu Frage 3 wiedergegebenen statistischen Daten belegen einen
Rückgang der gerichtlichen Genehmigungen seit 2011 um gut ein Drittel, was
nach Einschätzung der Bundesregierung auch auf den zunehmenden Einsatz des
„Werdenfelser Wegs“ sowie weiterer Ansätze zur Vermeidung von FEM durch
die Betreuungsgerichte zurückzuführen sein dürfte.
Im Übrigen wird auf die Angaben im Zwischenbericht der Agenda „Gemeinsam
für Menschen mit Demenz“ und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
15. Wie viele Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger im Sinne des
„Werdenfelser Wegs“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in
Deutschland eingesetzt?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele Verfahrenspfleger
und Verfahrenspflegerinnen im Sinne des „Werdenfelser Wegs“ derzeit in
Deutschland eingesetzt sind.
16. Inwiefern kommt es, wie vereinzelt von Betreuungsvereinen und auch
Richterinnen und Richtern beschrieben, nach Kenntnis der Bundesregierung bei
der Anwendung des „Werdenfelser Wegs“ zu einer Senkung der
mechanischen freiheitsentziehenden Maßnahmen, aber zu einer Erhöhung der
chemischen Fixierungen?
Eigene Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Die beteiligten
Landesjustizverwaltungen haben überwiegend mitgeteilt, dass ihnen hierzu eine
umfassende Befragung der gerichtlichen Praxis innerhalb der Kürze der zur
Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen sei.
17. Welche öffentlich geförderten Forschungs- und bzw. oder Praxisprojekte auf
Bundes- und Landesebene sind der Bundesregierung bekannt, mit denen
wissenschaftliche Erkenntnisse zur Anwendung von Maßnahmen formellen und
informellen Zwangs in der Altenpflege sowie zur Vermeidung solcher
Maßnahmen generiert werden sollen?
Das BMFSFJ fördert aktuell (11/2016 bis 10/2019) ein Projekt zu Gewalt und
Aggression unter Heimbewohnerinnen und -bewohnern. Es wird durchgeführt
von der Deutschen Hochschule der Polizei in Kooperation mit dem ZQP und soll
Ansatzpunkte für Prävention und Intervention gewinnen sowie die gewonnenen
Erkenntnisse für die pflegerische Aus- und Fortbildung nutzbar machen.
Basierend auf einer multimethodalen Analyse des Problemfeldes sollen im Rahmen des
Projekts Konzepte und Materialien für die pflegerische Aus- und Fortbildung zu
dieser Thematik entwickelt werden. Das Projekt soll zu einem souveränen
Umgang mit Gewalt unter Heimbewohnerinnen und -bewohnern durch das
Pflegepersonal beitragen.
Das BMG hat zudem in den Jahren 2013 bis 2015 die Studie „Prävention von
Gewalt gegen Ältere in der pflegerischen Langzeitversorgung – Gewalt in der
Pflege“ gefördert. In dem Projekt ist in vier Modellkommunen ein systematischer
Ansatz zur Prävention von Gewalt in der ambulanten und stationären
pflegerischen Langzeitversorgung älterer Menschen unter wissenschaftlicher Begleitung
implementiert und erprobt worden. Es wurden die bereits entwickelten
europäischen Rahmenempfehlungen zur Gewaltprävention von kommunalen
Steuerungskreisen konkretisiert und auf kommunaler Ebene implementiert. Dabei
wurden städtische und ländliche Bedürfnisse berücksichtigt. In der Studie wurden
auch die Themen Fixierungen und der Einsatz von Bettgittern angesprochen.
Durch das Projekt sollte auch eine Sensibilisierung für das Thema und eine
Grundlage für eine systematische Prävention von Gewalt gegen ältere Menschen
in der ambulanten und stationären pflegerischen Langzeitpflege erreicht werden.
Aufgrund einer notwendig gewordenen Nacherhebung in den vier
Modellkommunen im Frühjahr 2017 liegt das Endergebnis des Vorhabens derzeit noch nicht
vor.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) förderte das
Verbundvorhaben „Implementierung einer komplexen Intervention zur Vermeidung
von freiheitseinschränkenden Maßnahmen in Alten- und Pflegeheimen (IM-
PRINT)“ an den Universitäten Lübeck und Halle von Januar 2014 bis März 2017
mit rund 800 000 Euro. Die Ergebnisse dieser Studie sollen dazu dienen,
freiheitseinschränkende Maßnahmen zu reduzieren und so die Pflegesituation der
Betroffenen zu verbessern.
Durch die Patientenbeauftragte und Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung
wird das noch bis Anfang 2018 laufende Forschungsprojekt „Interdisziplinäre
Untersuchung zu Rechtsschutzdefiziten und Rechtsschutzpotenzialen bei
Versorgungsmängeln in der häuslichen Pflege alter Menschen (VERA)“ gefördert. In
dieser Studie soll überprüft werden, ob Unterstützung, Hilfen, Kontrollen und
Interventionsmöglichkeiten im Rahmen der familialen Versorgung hochaltriger
Menschen ausreichend entwickelt sind. Dazu soll die aktuelle Gesetzgebung,
Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Literatur analysiert werden. Zudem
sollen rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Überlegungen in engem
Bezug zu den gerontologischen Befunden und unter Einbeziehung einschlägiger
Praxiserfahrung aus Wohlfahrtsverbänden und Verwaltung einfließen. Das
Ergebnis soll aufzeigen, ob und inwieweit gesetzgeberische und
verwaltungsrechtliche Maßnahmen – ausgehend von festgestellten Defiziten – sinnvoll wären.
18. a) Inwieweit sind die Themen „Zwang“ und bzw. oder „freiheitsentziehende
Maßnahmen“ Bestandteil der Ausbildungscurricula in den Pflegeberufen,
Pflegehilfsberufen wie auch des ärztlichen Studiums?
Die Approbationsordnung für Ärzte ermöglicht es grundsätzlich, dass die
Themen „Zwang“ und „FEM“ während des Medizinstudiums gelehrt werden. Die
konkrete Ausgestaltung der Curricula ist jedoch Sache der Länder bzw. der
Hochschulen. Der Bund hat hierauf keinen Einfluss.
Hinsichtlich der Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz sieht die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege als Inhalte
der Ausbildung unter anderem vor, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende
ihrer Ausbildung fähig sind, Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen
zu erkennen, zu erfassen und zu bewerten, ihre Pflegemaßnahmen entsprechend
ihrer pflegerischen Diagnose auszuwählen und durchzuführen und dabei
personenbezogene Aspekte in ihre Entscheidung sowie ihr Handeln einzubeziehen. In
diesem Kontext besteht Gelegenheit, die Themen „Zwang“ und „FEM“ zu
berücksichtigen. In welchem Umfang das geschieht, ist auch hier Sache der
Curricula der Länder oder Schulen.
Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege
einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich
sind. Dies umfasst insbesondere die sach- und fachkundige, den allgemein
anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen
Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege. Entsprechend
wird in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt, dass die
Auszubildenden lernen, alte Menschen personen- und situationsbezogen zu pflegen,
institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln
zu berücksichtigen, die eigene berufliche Rolle und das eigene Handeln zu
berücksichtigen und mit schwierigen sozialen Situationen umzugehen. In diesem
Kontext besteht Gelegenheit, die Themen „Zwang“ und „FEM“ zu
berücksichtigen. Auch hier ist es Sache der Curricula der Länder oder Schulen, in welchem
Umfang das geschieht.
Die Zuständigkeit für Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz liegt
bei den Ländern.
b) Inwieweit werden dabei Kenntnisse über die gesundheitlichen,
pflegerischen, medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung
von FEM vermittelt sowie auch Strategien zur Vermeidung von FEM
gelehrt?
Der vom MFT-Medizinischen Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland
e. V. gemeinsam mit der Gesellschaft für medizinische Ausbildung e. V. (GMA)
unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern aus medizinischen
Fachgesellschaften und der Medizinstudierenden, Organisationen der Selbstverwaltung,
zuständigen Ministerien und Behörden sowie Wissenschaftsorganisationen
erarbeitete Nationale Kompetenzorientierte Lernzielkatalog Medizin (NKLM)
enthält Lernziele, die sich u. a. auf die ethischen und rechtlichen Voraussetzungen
für ärztliche Zwangsmaßnahmen und Freiheitsbeschränkungen beziehen
(Nr. 18.3.1.7 und 18.3.8.4). Der NKLM dient aktuell als Orientierung für die
Medizinischen Fakultäten.
Kenntnisse über die spezifischen Inhalte der Ausbildungscurricula hinsichtlich
der gesundheitlichen, pflegerischen, medizinischen und rechtlichen
Voraussetzungen zur Anwendung von FEM sowie von Strategien zur Vermeidung von
FEM für die Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz sowie dem
Krankenpflegegesetz liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 18a verwiesen.
c) Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung, um diese Themen in den
Ausbildungscurricula zu verankern bzw. zu stärken?
Der „Masterplan Medizinstudium 2020“, der von den Gesundheits- und
Wissenschaftsministerinnen und -ministern des Bundes und der Länder am 31. März
2017 beschlossen worden ist, sieht vor, dass die ärztliche Ausbildung
kompetenzorientiert ausgestaltet wird. Dazu wird der NKLM weiterentwickelt. Der
weiterentwickelte NKLM wird verbindlicher Bestandteil der Approbationsordnung für
Ärzte. Damit können auch die Lernziele, die sich auf die Themen „Zwang“ und
„FEM“ beziehen, verbindlicher Bestandteil der Approbationsordnung für Ärzte
werden.
Hinsichtlich der pflegerischen Ausbildungen wird auf die Zuständigkeit der
Länder für die Gestaltung der Ausbildungscurricula verwiesen.
19. Welche – ggf. verpflichtenden – Schulungsmaßnahmen für bereits
ausgebildete Pflegekräfte, Pflegehilfskräfte sowie Ärztinnen und Ärzte zur
Vermittlung von Kenntnissen über die gesundheitlichen, pflegerischen und
rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung von FEM sowie zum Erlernen von
Strategien zur Vermeidung von FEM gibt es?
20. In welchem Umfang werden diese nach Kenntnis der Bundesregierung in
Anspruch genommen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung,
um solche Schulungsangebote zu stärken und ihre Inanspruchnahme zu
fördern?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Das Recht, Fort- und Weiterbildungen in den Heilberufen (und damit der
Ärztinnen- und Ärzte sowie der Pflegefachkräfte) zu regeln, fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Länder. Im Falle der ärztlichen Ausbildung haben die Länder
diese Zuständigkeit auf die Ärztekammern übertragen. Diese regeln die Inhalte
der ärztlichen Weiterbildung in Weiterbildungsordnungen, die sich an der
Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer orientieren. Der
Bund hat auf den Inhalt und die Durchführung der ärztlichen Weiterbildung
keinen Einfluss.
Ebenso wenig verfügt der Bund über Kenntnisse, in welchem Umfang mögliche
Fortbildungen im Bereich von FEM durch Ärzte, Pflegefach- oder
Pflegehilfskräfte angeboten bzw. in Anspruch genommen werden.
21. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter über die Reduzierung von FEM geschult bzw.
fortgebildet?
Die Deutsche Richterakademie – eine von Bund und Ländern gemeinsam
getragene, überregionale Fortbildungseinrichtung für Richterinnen und Richter sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus ganz Deutschland – bietet regelmäßig
Fortbildungsveranstaltungen zum Betreuungsrecht an, die auch die Problematik
von Zwangsmaßnahmen, einschließlich FEM und deren Vermeidung, zum
Gegenstand haben.
22. a) Welche Aufklärungs- und Schulungsangebote gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung für pflegende Angehörige zur Vermittlung von
Kenntnissen über die gesundheitlichen, pflegerischen und rechtlichen
Voraussetzungen zur Anwendung von FEM sowie zur Erlernung von Strategien
zur Vermeidung von FEM?
b) In welchem Umfang werden diese nach Kenntnis der Bundesregierung in
Anspruch genommen, und welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung, um solche Angebote zu stärken und ihre Inanspruchnahme zu
fördern?
Die Fragen 22a und 22b werden gemeinsam beantwortet.
Die Pflegekassen haben gemäß § 45 SGB XI für Angehörige und sonstige an
einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich
Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu
fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie
pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer
Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige
Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der
pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des
Pflegebedürftigen statt. Durch diese Pflegekurse sollen die ehrenamtlich
Pflegenden fachlich qualifizierte Hilfestellungen erhalten, die sie in ihrem individuellen
Pflegealltag anwenden können.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde die bisherige Sollvorschrift des
§ 45 SGB XI zum 1. Januar 2016 zu einer Verpflichtung der Pflegekassen
weiterentwickelt, entsprechende Schulungskurse durchzuführen. Hierdurch wurde
unterstrichen, wie wichtig das Angebot solcher Kurse ist. Zudem wurde der
Zugang zu Einzelschulungen in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen
erleichtert, damit auf Wunsch noch besser auf die individuelle Pflegesituation auch
im alltäglichen Wohnumfeld eingegangen und nach Verbesserungsmöglichkeiten
für alle Beteiligten gesucht werden kann. Mit dem Präventionsgesetz wurde 2015
außerdem in § 45 SGB XI ausdrücklich verankert, dass nicht nur bestehende
pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen gemindert werden sollen,
sondern die Pflegekurse auch darauf ausgerichtet sein sollen, der Entstehung solcher
Belastungen bereits von vorneherein vorzubeugen. Die Regelung ermöglicht
auch das Angebot von Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen über die
gesundheitlichen, pflegerischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung von
FEM sowie zur Erlernung von Strategien zur Vermeidung von FEM. Gelingt es,
die Belastung der Pflegepersonen insgesamt abzusenken, kann dies auch einen
Beitrag zur Vermeidung von FEM leisten.
Darüber, ob und in welchem Umfang entsprechende Schulungen konkret zu FEM
angeboten werden, hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Es obliegt den
Pflegekassen, die Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen auszugestalten. Es ist
davon auszugehen, dass sich die inhaltliche Ausgestaltung am Bedarf der
pflegenden Angehörigen ausrichtet.
Vor dem Hintergrund, dass die Ausgaben der Pflegeversicherung für Pflegekurse
nach § 45 SGB XI in den letzten Jahren deutlich angestiegen sind, kann
grundsätzlich auch von einer kontinuierlich ansteigenden Inanspruchnahme
ausgegangen werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Fragen von FEM im Rahmen der
Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI erörtert werden können. Empfänger
von Pflegegeld sind gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI verpflichtet, regelmäßig eine
Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Diese Beratung dient der
Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und
praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Darüber
hinaus haben Bezieher von Pflegesachleistungen und Pflegebedürftige des
Pflegegrades 1 das Recht, in bestimmten zeitlichen Abständen einen Beratungsbesuch
abzurufen.
Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung
außerdem über die Möglichkeit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie ggf. über
die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen
Pflegestützpunkts zu informieren.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen
Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten in Deutschland die „Charta der Rechte
hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ offiziell handlungsleitend ist?
Der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen kommt eine hohe
Bedeutung in der Pflegepraxis zu. Viele Unternehmen und Dienste haben die
Pflege-Charta in ihr eigenes Leitbild aufgenommen. Wie viele
Pflegeeinrichtungen die Charta bislang als handlungsleitend übernommen haben, wird allerdings
nicht statistisch erfasst.
In dem gemeinsamen Projekt „10 Jahre Pflege-Charta“ des BMFSFJ und ZQP
(04/16 bis 08/19) werden mit gezielten Maßnahmen neue Anstöße für die weitere
Verbreitung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Pflege-Charta gesetzt. So
werden beispielsweise mittels repräsentativer Datenerhebungen Erkenntnisse
über den aktuellen Stand der Verbreitung und der Praxisrelevanz der Pflege
Charta gewonnen. Die Veröffentlichung des Ergebnis-Reports ist für Herbst 2017
vorgesehen (
www.zqp.de/portfolio/studie-10-jahre-pflege-charta/).
Die deutsche Charta war Vorbild für die „Europäische Charta der Rechte und
Pflichten älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ (
www.biva.de/2005-
charta-der-rechte-hilfe-und-pflegebeduerftiger-menschen-pflege-charta/). Der
Europäische Qualitätsrahmen für Langzeitpflege als Ergebnis des EU-Projekts
WeDo (For the Wellbeing and Dignity of Older People) orientiert sich ebenfalls
an der in Deutschland erarbeiteten Pflege-Charta. Das inzwischen abgeschlossene
WeDo-Projekt mündete in ein informelles Netzwerk zur Förderung von Qualität
in der Pflege (
http://wedo.tttp.eu/).
24. a) Was sind aus Sicht der Bundesregierung die zentralen Inhalte und
Erkenntnisse der Berichte der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter
bezüglich der Situation in Pflegeeinrichtungen?
b) Welche konkreten Handlungsbedarfe in den Einrichtungen beschreibt die
Nationale Stelle in den Berichten?
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten
und Empfehlungen der Nationalen Stelle, und welche Maßnahmen
gedenkt sie zur Umsetzung dessen zu ergreifen?
Es erfolgt eine gemeinsame Antwort zu den Fragen 24a bis 24c.
Die Besuche der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter bzw. der
Länderkommission in Pflegeheimen stellen eine wichtige Ergänzung der bestehenden
Qualitätssicherungsinstrumente in der Pflege (Qualitätsprüfungen nach § 114
SGB XI, heimaufsichtsrechtliche Prüfungen) dar.
Die Jahresberichte der Nationalen Stelle werden dem Deutschen Bundestag
übersandt und in den zuständigen Ausschüssen behandelt. So wurde der Jahresbericht
2016, Bundestagsdrucksache 18/12444, am 28. Juni 2017 im Rechtsausschuss
und im Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe zur Kenntnis
genommen. Die Empfehlungen der Nationalen Stelle, die gegenüber den jeweils
besuchten Einrichtungen ausgesprochen werden, sind in diesen Berichten
enthalten.
An die Bundesregierung hat die Nationale Stelle keine Empfehlungen gerichtet.
25. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, z. B. in Form von Schulungen,
damit Verfahrenspfleger im Rahmen von FEM-Verfahren auch pflegerische
Grundkenntnisse erlangen, um die Notwendigkeit von FEM bzw.
Alternativen besser einschätzen zu können, und wenn nein, warum nicht?
Das Betreuungsgericht hat dem Betroffenen in Unterbringungsverfahren einen
Verfahrenspfleger zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des
Betroffenen erforderlich ist (§ 317 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG).
Der Verfahrenspfleger hat das Interesse der betroffenen Person festzustellen und
im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Aufgrund der
unterschiedlichen Unterbringungssachen (neben der Genehmigung einer FEM gehören dazu
auch die Genehmigung/Anordnung einer Unterbringung oder ärztlichen
Zwangsmaßnahme) muss dem Gericht die Möglichkeit gegeben sein, unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine geeignete Person als
Verfahrenspfleger auszuwählen. Qualifikationsvorgaben bzw. die Erlangung bestimmter
Grundkenntnisse sieht das Gesetz daher nicht vor.
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ISSN 0722-8333]