[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
12. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13576
18. Wahlperiode 14.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Inge Höger, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13430 –
Ausschluss von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern aus der Gesundheitsversorgung
in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch das „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [(SGB XII)]“
vom 22. Dezember 2016 wurde die gesundheitliche Versorgung für viele EU-
Bürgerinnen und EU-Bürger stark eingeschränkt. Betroffen sind EU-
Bürgerinnen und EU-Bürger, die unter eine der ausschließenden Beschreibungen nach
§ 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 SGB XII fallen. Seitdem erhalten diese
Betroffenen im Rahmen sogenannter Überbrückungsleistungen nur noch einen Monat
innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren eine Gesundheitsversorgung.
Selbst innerhalb dieser kurzen Zeit ist die Versorgung auf rudimentäre
Leistungen beschränkt. Nur bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen und
Schwangerschaft finden eine ärztliche und zahnärztliche Behandlung statt. Nur im
Einzelfall, wenn besondere Umstände es erfordern, werden weitere Leistungen
auch über einen Zeitraum von einem Monat hinaus gewährt. Die Beantragung
und Abwicklung der Überbrückungsleistungen sind darüber hinaus nicht
ausreichend geregelt, was in Kommunen dazu führt, dass Überbrückungsleistungen
nur gewährt werden, wenn ein glaubhafter Ausreisewille vorhanden ist und/oder
eine medizinische Versorgung nur gewährleistet wird, wenn diese
Überbrückungsleistungen bereits vor einem nötigen Krankenhausaufenthalt beantragt
wurden. Dies führt de facto zu einem weitgehenden Ausschluss von
medizinischen Leistungen.
Mit der Unterzeichnung des UN-Sozialpaktes hat sich Deutschland verpflichtet,
den Zugang zu erschwinglicher und qualitativ hochwertiger gesundheitlicher
Versorgung für alle in Deutschland lebenden Menschen unabhängig von der
Nationalität und des Aufenthaltsstatus zu gewähren.
Mit der Entscheidung, dieses Recht nur kurz und nur in zu geringem Umfang
zu gewähren, verletzt die Bundesregierung nach Auffassung der fragestellenden
Fraktion nicht nur den UN-Sozialpakt, sondern höhlt auch die Freizügigkeit
innerhalb der EU aus. Die Bundesregierung geht in der Gesetzesbegründung
davon aus, dass dieses Gesetz eine Lenkungswirkung auf die betroffenen
Menschen hat, sie also zur Ausreise bewegen wird oder dazu, von ihrer Einreise
abzusehen. Für die fragestellende Fraktion ist die Freizügigkeit innerhalb der
EU ein wesentlicher Teil des europäischen Einigungsprozesses und muss für
alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger auch faktisch möglich sein, auch für
Erwerbslose. Das Instrument, über die Nichtgewährung notwendiger
Gesundheitsleistungen Ein- und Ausreise zu steuern, ist mit elementaren Menschenrechten
nicht vereinbar.
Die Beschränkung auf Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und
oder: von Schmerzzuständen sorgt zudem für eine große Rechtsunsicherheit
sowohl bei den Leistungserbringenden wie auch bei den Betroffenen. Denn diese
Leistungen sind schwer abgrenzbar. Diese Rechtsunsicherheit kann sogar dazu
führen, dass Leistungen noch weiter eingeschränkt werden, als mit dem Gesetz
beabsichtigt. Das zeigen viele Erfahrungsberichte über die Anwendung der im
Asylbewerberleistungsgesetz ähnlich gefassten Regelung. Im Falle der
Nichtgewährung von Leistungen, etwa bei Infektionskrankheiten, liegt außerdem
nicht nur eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der direkt
Betroffenen vor, sondern auch eine Gefährdung der Gesundheit der hier dauerhaft
lebenden Menschen.
Für die Leistungserbringenden ergibt sich durch die materiellen und zeitlichen
Beschränkungen außerdem ein Konflikt. Sie sind in Notfällen gesetzlich dazu
verpflichtet und im Rahmen von Erkrankungen außerhalb des Notfalles
berufsrechtlich oder über das Berufsethos dazu gehalten, Hilfe zu leisten. Sie können
aber nicht damit rechnen, dass sie für diese rechts- und moralkonforme
Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Funktion auch vergütet werden.
Es ist nicht Aufgabe zivilgesellschaftlicher Organisationen, wie ÄRZTE DER
WELT E. V., die mit diesem Gesetz in den Sozialstaat geschlagenen Lücken zu
schließen. Über 25 Organisationen haben daher einen Brief an Bundesministerin
Andrea Nahles unterschrieben, der auf die Missstände, die durch das neue
Gesetz entstanden sind, aufmerksam macht. Bewusst in die
Gesundheitsversorgung eingebaute Lücken, die nur durch zivilgesellschaftliche Organisationen
und ehrenamtliches Engagement aufgefangen werden können, sind nach
Ansicht der fragestellenden Fraktion außerdem eine Verletzung der
Sozialstaatlichkeit nach Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den
Leistungsausschlüssen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) von Arbeitslosengeld II Verstöße gegen europäisches
Recht – namentlich gegen die Freizügigkeitsrichtlinie1 sowie gegen die
Koordinierungsverordnung2 – verneint hat,3 sind seit dem 3. Dezember 2015 mehrere
Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu Ansprüchen von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Sicherung ihres Existenzminimums ergangen.
Das BSG hatte unter Bestätigung des Leistungsausschlusses im SGB II
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Ermessenswege Leistungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zugesprochen, wobei bei einem
verfestigten Aufenthalt, den das BSG nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten
annahm, in der Regel eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei.
1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit
3 EuGH, Rs C-333/13 (Dano), Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2014, EuGH, Rs. C-67/14 (Alimanovic), Urteil vom 15.
September 2015, EuGH Rs C-299/14 (Garica-Nieto), Urteil vom 25. Februar 2016.
Mit dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) und der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII), welches am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, hat der
Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und eine Klarstellung vorgenommen, die
keine Einschränkung gegenüber der vor den Urteilen des BSG vorherrschenden
Rechtsanwendung bedeutet und in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH
ist. Damit hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Zugangs von Unionsbürgerinnen
und Unionsbürgern zu Leistungen der Sozialhilfe, also einschließlich der
Gesundheitsleistungen, Rechtssicherheit geschaffen. Nach der Rechtsprechung des
EuGH haben Personen, die sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht aus der
Freizügigkeitsrichtlinie berufen können, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung beim
Zugang zu Sozialhilfe. Artikel 24 Absatz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie sieht vor,
dass Unionsbürger/innen, die sich allein zum Zweck der Arbeitssuche oder nur
mit Aufenthaltsrecht für drei Monate in einem Mitgliedstaat aufhalten, von der
Sozialhilfe ausgeschlossen werden können. Hiervon hat der deutsche
Gesetzgeber Gebrauch gemacht.
Für die in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 SGB XII genannten Personen,
also insbesondere solche, die nicht in Deutschland arbeiten, selbständig sind oder
einen fortwirkenden Erwerbstätigenstatus aufgrund vorheriger Arbeit erworben
haben oder Familienangehöriger einer solchen Person sind, gilt daher im Hinblick
auf Gesundheitsleistungen von Sozialhilfeträgern in Deutschland folgende
Rechtslage:
Im Rahmen sogenannter Überbrückungsleistungen werden vom zuständigen
Träger der Sozialhilfe innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren grundsätzlich bis
zu einen Monat Gesundheitsleistungen erbracht, die zur Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und
Verbandmitteln erforderlich sind, sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung
oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche
Leistungen erbracht. Diese Leistungen sind auch über einen Zeitraum von einem
Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände
zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich
befristeten Bedarfslage geboten ist.
Darüber hinaus werden den Leistungsberechtigten nach § 23 Absatz 3 Satz 4
i. V. m. Absatz 1 SGB XII auch zur Überwindung einer besonderen Härte im
Einzelfall andere Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach dem Fünften Kapitel des
SGB XII gewährt, soweit im Einzelfall besondere Umstände dies erfordern.
In medizinischen Notfällen gilt zudem nach § 25 SGB XII, dass für die
Leistungserbringer in einem Eilfall ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen in
gebotenem Umfang besteht, wenn die Sozialhilfe diese Leistungen grundsätzlich zu
tragen hat.
Damit ist insgesamt sichergestellt, dass auch für Personen, die grundsätzlich
keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, im Einzelfall in Notlagen und bei
sonstigen Härten Gesundheitsleistungen im Rahmen des verfassungsrechtlich
Gebotenen erbracht werden.
1. Was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf, dass mit solchen
Leistungsbeschränkungen die Freizügigkeit innerhalb der EU faktisch auf eine
Freizügigkeit der Menschen mit Arbeit oder ausreichend Vermögen
beschränkt wird?
Das Recht von Unionsbürgern, in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
einzureisen und sich dort unter bestimmten Voraussetzungen länger als drei
Monate aufzuhalten, gehört als Teil der Europäischen Freizügigkeit zu den
Grundfreiheiten der Europäischen Union. Dieses Recht ist in der
Freizügigkeitsrichtlinie4 näher ausgestaltet und steht insbesondere Unionsbürgern zu,
die Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für die die
Erwerbstätigeneigenschaft nachwirkt, und ihre Familienangehörigen;
die über ein Daueraufenthaltsrecht (EU) verfügen;
die als Nichterwerbstätige über eigene Existenzmittel und einen
ausreichenden eigenen Krankenversicherungsschutz für sich und ihre
Familienangehörigen verfügen, so dass sie keine Sozialhilfeleistungen des
Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen;
die nachweisen können, dass sie Arbeit suchen, für die Dauer von längstens
sechs Monaten und darüber hinaus, wenn eine begründete Aussicht auf
Einstellung besteht.
Das voraussetzungslose Einreise- und Aufenthaltsrecht steht den Unionsbürgern
zudem in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat
unabhängig vom Zugang zu Sozialleistungen zu.
Hieran orientiert sich auch der Zugang zu steuerfinanzierten Sozialhilfeleistungen
im Aufnahmemitgliedstaat. Abweichend vom Gleichbehandlungsgebot in
Artikel 24 der Freizügigkeitsrichtlinie sind die Aufnahmemitgliedstaaten nicht
verpflichtet, Unionsbürgern ohne rechtmäßigen Aufenthalt und für solche, deren
Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat sich allein aus dem Zweck der
Arbeitsuche ableitet, Sozialhilfe zu gewähren (Absatz 2). Dies hat der EuGH in
diversen Entscheidungen bestätigt (vgl. EuGH, Rs C-333/13 (Dano), Urteil des
Gerichtshofs vom 11. November 2014, EuGH, Rs. C-67/14 (Alimanovic), Urteil
vom 15. September 2015, EuGH Rs C-299/14 (Garica-Nieto), Urteil vom
25. Februar 2016). Diese Regelung der Freizügigkeitsrichtlinie soll verhindern,
dass Sozialsysteme des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger anderer
Mitgliedstaaten unangemessen in Anspruch genommen werden.
2. Um wie viele Menschen geht es derzeit, die durch das Gesetz betroffen sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Mit welchen finanziellen Einsparungen rechnet die Bundesregierung durch
das neue Gesetz?
Der Gesetzgeber hat aus Sicht der Bundesregierung mit dem Gesetz zur Regelung
von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Sozialhilfe
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Hinblick auf die
Rechtsprechung des BSG lediglich eine Klarstellung vorgenommen, die keine Ein-
4 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
schränkung im Verhältnis zu der vor den Urteilen des BSG erfolgten
überwiegenden Rechtsanwendung bedeutet. Folglich ist die Bundesregierung im
Kabinettentwurf nur von geringen, insgesamt nicht quantifizierbaren Minderausgaben für
Länder und Kommunen ausgegangen, denen durch die neu geschaffenen
Überbrückungsleistungen und die Regelleistungen nach fünf Jahren Aufenthalt
Mehrausgaben in einer Höhe gegenüberstehen, die bei 1 000 zusätzlichen
Leistungsberechtigten im SGB II 12 Mio. Euro jährlichen betragen würden.
4. Wie sieht die Bundesregierung dieses Gesetz im Kontext des UN-
Sozialpakts?
Artikel 12 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (WSK-Pakt) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Anerkennung des Rechts
auf Gesundheit und zur Verwirklichung des Rechts auf diskriminierungsfreien
Zugang zu bestehenden Systemen und Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge.
Der WSK-Pakt untersagt zugleich willkürliche oder unverhältnismäßige
Ungleichbehandlung. Konkrete, auf bestimmte Leistungen gerichtete
Gewährleistungsansprüche lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Gemessen an diesen
Anforderungen genügen die Regelungen zu den Gesundheitsleistungen für
Unionsbürger im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und SGB XII den
Anforderungen des WSK-Pakts. Zur Ausgestaltung der Versorgung wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie sieht die Bundesregierung dieses Gesetz und dessen Umsetzung im
Kontext des Artikels 1 Absatz 1 i. V. m. Artikel 20 GG?
Die Regelungen zur Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung und zu
Leistungen der Sozialhilfe für Unionsbürger- und Unionsbürgerinnen sind mit
dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip
aus Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar.
Das Grundgesetz gebietet nach Auffassung der Bundesregierung auch nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Gewährung
bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 –
1 BvR 2556/09, juris Rz. 13). Vielmehr liegt es in der politischen Verantwortung
des parlamentarischen Gesetzgebers, im Rahmen des ihm zustehenden
Gestaltungsspielraums zu bestimmen, welche Leistungen in welcher Höhe zur
Existenzsicherung gewährt werden und die hierbei erforderlichen Wertungen
vorzunehmen.
So ist bei Unionsbürgern etwa zu berücksichtigen, dass sie in ihren Heimatstaaten
wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen erlangen können und
diese Rückkehr ihnen auch zumutbar ist (vgl. Begründung Gesetzentwurf,
Bundesratsdrucksache 587/16, S.8). Daneben besteht ein uneingeschränkter Zugang
zum Arbeitsmarkt.
Mit den geltenden gesetzlichen Regelungen ist sichergestellt, dass in eng
begrenzten Ausnahme- und Einzelfällen die verfassungsrechtlich gebotenen Leistungen
erbracht werden können.
6. Ist der Bundesregierung bewusst, dass die materielle und zeitliche
Beschränkung gesundheitlicher Leistungen etwa durch Infektionskrankheiten
Gefahren für die einheimische Bevölkerung bergen, und wie wägt sie diese
Gefahren gegen die im Gesetzentwurf nicht bezifferten finanziellen Einsparungen
ab?
Es ist sichergestellt, dass auch für Personen, die grundsätzlich keinen Anspruch
auf Sozialleistungen haben, im Einzelfall Gesundheitsleistungen im Rahmen des
Gebotenen – auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten – erbracht werden.
Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu
Frage 8 verwiesen. Dort wo es geboten ist, können demnach Leistungen erbracht
werden, die über die Behandlung akuter Krankheiten und zeitlich über einen
Monat hinausgehen.
Darüber hinaus können grundsätzlich bei Gefahren durch Infektionskrankheiten,
soweit erforderlich, Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten zum Schutz der Bevölkerung nach dem Infektionsschutzgesetz
(IfSG) erfolgen. Das gilt insbesondere auch für Schutzimpfungen, die
Gesundheitsämter unentgeltlich vornehmen (vgl. § 20 Absatz 5 IfSG).
7. Ist der Bundesregierung bewusst, dass Studien bereits mehrfach belegt
haben, dass ein Ausschluss ganzer Bevölkerungsgruppen aus der
medizinischen Versorgung oder die deutliche Beschränkung dieser Leistungen
langfristig zu höheren Kosten für das Gesundheitssystem führt?
Studien dieses Inhaltes zu der angesprochenen Bevölkerungsgruppe sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Das Europarecht vermittelt nach der Rechtsprechung
des EuGH nur dann einen Anspruch auf Gleichbehandlung beim Zugang zu
besonderen beitragsunabhängigen Sozialleistungen, wenn ein
Gleichbehandlungsgebot aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie besteht. Das Gesetz zur Regelung von
Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezweckt nicht den Ausschluss von
Bevölkerungsgruppen von der medizinischen Versorgung, sondern konkretisiert
die Ansprüche von Ausländer/innen im SGB XII. Insofern kann aus Sicht der
Bundesregierung nicht von einem Ausschluss aus der medizinischen Versorgung
gesprochen werden.
8. Ist der Bundesregierung bewusst, dass Einschränkungen der Leistungen in
der Gesundheitsversorgung auf akute Krankheiten und erst recht der völlige
Entfall der Versorgung nach einem Monat zu Verschleppung von
Krankheiten und zu Notfällen führen, die dann privat abgerechnet und in der Realität
vermutlich eher unentgeltlich versorgt werden müssen?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist durch die geschaffenen Regelungen
sichergestellt, dass im Einzelfall in Notlagen und bei sonstigen Härten
Gesundheitsleistungen im gebotenen Umfang erbracht werden. Durch die
Härtefallregelung des § 23 Absatz 3 Satz 4 SGB XII ist ausreichend klargestellt, dass dort wo
es geboten ist, Leistungen erbracht werden können, die über die Behandlung
akuter Krankheiten und zeitlich über einen Monat hinausgehen.
Insbesondere kann Leistungsberechtigten nach § 23 Absatz 3 Satz 4 i. V. m.
Absatz 1 SGB XII auch zur Überwindung einer besonderen Härte Hilfe bei
Krankheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII gewährt werden, soweit im Einzelfall
besondere Umstände dies erfordern. Diese Leistungen entsprechen gemäß § 52
Absatz 1 SGB XII hinsichtlich ihres Umfangs den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Damit kann im Einzelfall angemessen auf Situationen
reagiert werden, bei denen ein Zuwarten zu einer erheblichen Verschlechterung der
Krankheit oder zu einem medizinischen Notfall führen würde.
9. Wie bewertet die Bundesregierung Schreiben wie das des Sozialreferats
München, das am 25. April 2017 in einem Brief an alle städtischen
Krankenhäuser schrieb, dass Behandlungskosten (auch von Notfällen) für bestimmte
Gruppen von EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen aufgrund des neuen
Gesetzes nicht mehr übernommen würden und eine Ausnahme nur möglich ist,
wenn die Betroffenen bereits vor ihrem Krankenhausaufenthalt
Überbrückungsleistungen beantragt haben?
Wie in den Vorbemerkungen, auf die insofern verwiesen wird, dargestellt, ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen auch für
Personen, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, im
Einzelfall in Notlagen und bei sonstigen Härten Ansprüche auf Gesundheitsleistungen
im jeweils gebotenen Umfang vorsehen. Aus Anlass des genannten Schreibens
der Stadt München hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daher die
Länder darum gebeten, die Leistungserbringung im Rahmen des § 23 SGB XII
insbesondere im Hinblick auf Gesundheitsleistungen im Rahmen der Konferenz
der obersten Landessozialbehörden (KOLS) im Herbst 2017 auf die
Tagesordnung zu setzen.
Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass die Bundesregierung für den
überwiegenden Bereich des Sozialhilferechts aufgrund der verfassungsgemäßen
Kompetenzverteilung keine Möglichkeit hat, in Ausführungsfragen Einfluss zu nehmen.
Die Durchführung des SGB XII und damit auch die sozialhilferechtliche
Entscheidung im Einzelfall, wozu auch Entscheidungen über Leistungen der Hilfen
bei Krankheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII gehören, obliegt danach
regelmäßig den Behörden in den Ländern, und hier insbesondere den örtlichen
Kommunalbehörden, die der Weisung des Bundes nicht unterliegen.
10. Ist der Bundesregierung bewusst, dass dieses Gesetz für viele EU-Bürger
und EU-Bürgerinnen im Einzelfall bedeutet, dass sie in einem Krankenhaus
abgewiesen werden oder aus Angst vor hohen Kosten gar nicht erst Hilfe in
Anspruch nehmen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Es wird davon
ausgegangen, dass die leistungsberechtigten Personen ihre Ansprüche auf
Gesundheitsleistungen im gebotenen Umfang wahrnehmen. Außerhalb von akuten
Notlagen und medizinischen Notfällen wird davon ausgegangen, dass die
Leistungsbezieher sich zunächst in Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer an den
Sozialhilfeträger wenden, um den Umfang der Leistungsansprüche im Einzelfall
zu klären.
11. Ist der Bundesregierung bewusst, dass aufgrund der Komplexität des
Leistungsanspruchs weit mehr EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen eine
Behandlung versagt bleibt, da keine angemessene Klärung von Ansprüchen in einem
laufenden Versorgungsbetrieb durchgeführt werden kann?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen geht
die Bundesregierung davon aus, dass in Eilfällen von der Regelung des § 25
SGB XII Gebrauch gemacht wird und ansonsten wie auch bei anderen Beziehern
von Sozialhilfeleistungen eine Anspruchsprüfung im laufenden
Versorgungsbetrieb durchgeführt werden kann und dieses Verwaltungsverfahren den
Betroffenen auch zumutbar ist.
12. Was rät die Bundesregierung Leistungserbringenden, bei denen sich eine
bzw. ein von diesem Gesetz durch Leistungsausschluss betroffene bzw.
betroffener EU-Bürgerin oder EU-Bürger vorstellt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 11
wird verwiesen. In einem Eilfall können die gebotenen medizinischen Leistungen
zunächst erbracht werden und nach § 25 SGB XII die Erstattung der
Aufwendungen in sozialhilferechtlich gebotenem Umfang verlangt werden. In den übrigen
Fällen hat sich der Leistungserbringer zusammen mit dem Leistungsbezieher im
Rahmen des üblichen Verwaltungsverfahrens an den zuständigen Träger der
Sozialhilfe zu wenden, um den Umfang der Leistungen zu klären.
13. Was ist zu tun, wenn ein Notfall vorliegt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 11 und 12 wird verwiesen.
14. Was ist zu tun, wenn kein Notfall, aber eine (Grund-)Erkrankung vorliegt,
die unbehandelt zu einem Notfall führen kann (z. B. Diabetes, Epilepsie,
Depression usw.)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 11 und 12 wird verwiesen. In Fällen von Erkrankungen, die unbehandelt zu
einem Notfall führen können, ist im Rahmen des üblichen Verwaltungsverfahrens
zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach
dem Fünften Kapitel des SGB XII gemäß § 23 Absatz 3 Satz 4 i. V. m. Absatz 1
SGB XII zur Überwindung einer besonderen Härte gewährt werden, wenn dies
im konkreten Fall besondere Umstände erfordern.
15. Was genau beinhalten die im Gesetzestext beschriebenen „besonderen
Umstände“, die zu einer Erweiterung des Leistungsangebots und -zeitraums
führen können?
Das Tatbestandsmerkmal „besondere Umstände“ ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff, der als solcher der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das
Tatbestandsmerkmal „besondere Umstände“ ermöglicht im Einzelfall die Erbringung
der gebotenen Leistungen.
Leistungen können demnach in atypischen Fallkonstellationen erbracht werden,
wenn etwa die Nichterbringung der Leistung zu einer wesentlichen nicht
hinnehmbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Leistungsberechtigten führen würde.
16. Was rät die Bundesregierung Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern,
bei denen sich eine EU-Bürgerin oder ein EU-Bürger vorstellt, deren/dessen
Ansprüche noch nicht geklärt wurden, und was rät die Bundesregierung,
wenn sich ein/eine von diesem Gesetz durch Leistungsausschluss
betroffene/betroffener EU-Bürger/EU-Bürgerin vorstellt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 11 und 12 wird verwiesen. Außerhalb von Eilfällen ist zu klären, ob
Ansprüche auf Gesundheitsleistungen wegen Krankenversicherungsschutz in einem
anderen Mitgliedstaat bestehen, ansonsten sind die Ansprüche im Rahmen des
üblichen Verwaltungsverfahrens mit den Sozialhilfeträgern zu klären.
17. Wird der/die Leistungserbringende für seine/ihre Leistungen bezahlt oder
bekommt seine/ihre Aufwendungen erstattet?
Wenn ja, wie genau?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung dies als gerechtfertigt an?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 11 und 12 wird verwiesen. Selbstverständlich erhalten Leistungserbringende
auch für Personen, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialleistungen
haben, die gebotenen Gesundheitsleistungen vergütet.
Die Vergütung erfolgt durch die Abrechnung der Leistungen gegenüber dem
Sozialhilfeträger, der die Aufwendungen im Rahmen des sozialhilferechtlich
gebotenen Umfangs erstattet. Leistungen, die über diesen Umfang hinausgehen, sind,
sofern für die betreffende Person kein Krankenversicherungsschutz in einem
anderen EU-Mitgliedsstaat nach dem jeweiligen nationalen Recht oder aufgrund der
Patientenmobilitätsrichtlinie besteht, wie in allen Leistungssystemen
privatärztlich abzurechnen.
18. Wäre nach Einschätzung der Bundesregierung angesichts einer
Masernepidemie, die im Frühjahr 2017 in Nordrhein-Westfalen vor allem unter EU-
Bürgerinnen und EU-Bürgern ohne Zugang zu regulärer
Gesundheitsversorgung ausbrach, nicht eher eine Verbesserung der tatsächlichen Versorgung,
teils auch durch aufsuchende Angebote angebracht als eine gesetzlich
beabsichtigte Einschränkung der Gesundheitsversorgung?
Unabhängig von den Regelungen des SGB XII können die Länder nach § 20
Absatz 5 IfSG bestimmen, dass die Gesundheitsämter Schutzimpfungen
durchführen. Diese Angebote sind für die betroffenen Personen unentgeltlich und können
insbesondere auch für besondere Zielgruppen und aufsuchend gemacht werden;
d.h. die zuständigen Stellen können von sich aus tätig werden und vor Ort
Impfangebote machen. Die Entscheidung über die tatsächliche Versorgung durch
entsprechende Impfangebote, insbesondere für die von der Ständigen
Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlenen Impfungen, liegt bei den obersten
Landesgesundheitsbehörden. Zur Umsetzung durch die Länder kann die
Bundesregierung nicht Stellung nehmen. Das Bundesrecht begünstigt eine solche
positive Entscheidung der obersten Landesgesundheitsbehörden für bestimmte
Personen aber u. a. dadurch, dass es zugunsten der Landesbehörden eine Erstattung
ihrer Impfstoffkosten auch in Bezug auf die Impfung von Personen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorsieht,
deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum
Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die
nicht privat krankenversichert sind (§ 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V).
Aus Sicht der Bundesregierung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung
von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Sozialhilfe
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Rechtslage klargestellt
und insofern kann nicht von einer Einschränkung der Gesundheitsversorgung
gesprochen werden. Nach Auffassung der Bundesregierung ist sichergestellt, dass
durch die geschaffenen Regelungen im Einzelfall in Notlagen und bei sonstigen
Härten Gesundheitsleistungen im Rahmen des Gebotenen erbracht werden. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
19. Wie erfolgt eine Versorgung in einem solchen epidemischen/endemischen
Fall, und wer trägt die Kosten?
Unabhängig davon, ob die betroffenen Personen Anspruch auf gesundheitliche
Versorgung nach SGB II oder SGB XII haben, können die erforderlichen
Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zum
Schutz der Bevölkerung nach dem IfSG erfolgen. Das gilt insbesondere auch für
Schutzimpfungen, die Gesundheitsämter unentgeltlich vornehmen (vgl. § 20
Absatz 5 IfSG). Die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen tragen im
Wesentlichen die Länder (vgl. § 69 IfSG).
20. Wenn Leistungserbringende innerhalb eines Monats eine Krankheit im
Zweifel als akut einstufen und behandeln, aber wissen, dass die zuständige
Sozialbehörde innerhalb des ihr aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffs
„akute Erkrankung“ zustehenden Ermessensspielraums dies möglicherweise
anders einschätzen wird, sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass
Leistungen auch über die Intention des Gesetzes hinaus eingeschränkt werden?
Kann die Bundesregierung nachvollziehen, dass die Motivation der
Leistungserbringenden zur Behandlung unter solchen Rahmenbedingungen
leidet?
Ist dies beabsichtigt?
Der unbestimmte Rechtsbegriff „akute Erkrankung“ unterliegt als solcher der
vollen gerichtlichen Kontrolle. Die zuständigen Sozialhilfeträger sind bei der
Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorschriften an Recht und Gesetz
sowie die einschlägige Rechtsprechung gebunden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Wenn nein, weshalb konkretisiert die Bundesregierung im Sinne der
Schaffung von Rechtssicherheit nicht die Leistungsausschlüsse, sondern überlässt
die Entscheidung über den Ausschluss einem Abwägungs- und ggf.
Aushandlungsprozess der Leistungserbringenden und Sozialbehörden?
Es wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung sowie auf die Antworten
zu den Fragen 15 und 20 verwiesen. Der Gesetzgeber hat die geschaffenen
gesetzlichen Regelungen so flexibel ausgestaltet, dass im Einzelfall die Erbringung
der gebotenen Leistungen möglich ist.
22. Besteht diesbezüglich ein bundeseinheitlicher Vollzug der Sozialbehörden,
und gibt es Absprachen der Länder oder der Gebietskörperschaften darüber,
und wenn ja, wo sind diese veröffentlicht?
Die Durchführung des SGB XII und damit auch die sozialhilferechtliche
Entscheidung im Einzelfall, wozu auch die Durchführung der Hilfen bei Krankheit
nach dem Fünften Kapitel des SGB XII gehört, obliegt regelmäßig den Behörden
in den Ländern, und hier insbesondere den örtlichen Kommunalbehörden, die der
Weisung des Bundes nicht unterliegen. Im Rahmen der Konferenz der obersten
Landessozialbehörden (KOLS) im Herbst 2017 ist unter Teilnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Austausch der Länder zur
Verwaltungspraxis zur Anwendung des § 23 SGB XII vorgesehen. Sofern notwendig wird der
Bund im Rahmen dessen auf gemeinsame Absprachen der Länder zur
Anwendung hinwirken.
23. Begrüßt die Bundesregierung, wenn Nichtregierungsorganisationen und
einzelne Leistungserbringende die mit diesem Gesetz geschaffene
Versorgungslücke durch unentgeltliche Leistungen füllen?
Wenn ja, warum wird der Leistungsanspruch dann nicht zuverlässig durch
sozialstaatliche Leistungen geregelt?
Wenn nein, warum begrüßt die Bundesregierung dies nicht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antworten zu den
Fragen 10 bis 15 wird verwiesen. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der
fragestellenden Fraktion nicht, dass mit dem Gesetz eine Versorgungslücke im
Hinblick auf die gebotenen Gesundheitsleistungen geschaffen wurde. Die
Bundesregierung erkennt gleichwohl wie in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
ehrenamtliches Engagement an.
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