[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
12. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13577
18. Wahlperiode 14.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Wöllert, Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13437 –
Praxiskliniken als Möglichkeit einer nahtlosen ambulanten und stationären
Behandlung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach § 115 Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
haben Krankenkassen, Kassenärzteschaft und Krankenhausgesellschaften
Verträge zur Förderung „der Behandlung in Einrichtungen, in denen die
Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär
versorgt werden (Praxiskliniken)“ abzuschließen. Diese sollen „eine nahtlose
ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten“ gewährleisten (§ 115
Absatz 1 SGB V).
Versorgungsrelevante Änderungen lassen jedoch weiter auf sich warten.
Gravierende Nachteile der Sektorentrennung, auf die an vielen Stellen hingewiesen
wird, bleiben so weiterhin bestehen, etwa „schlecht abgestimmte
Versorgungsbereiche und damit unter anderem Doppelstrukturen, Reibungsverluste und
unnötige Kosten“ (Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag, Antrag
„Wohnortnahe Gesundheitsversorgung durch bedarfsorientierte Planung sichern“,
Bundestagsdrucksache 18/4187).
Grund der Verzögerung ist: Praxiskliniken sind „nicht selbst als Vertragspartner
integriert, sondern lediglich Regelungsgegenstand der dreiseitigen Verträge
nach § 115“ (Ausschussdrucksache 16(14)0462, S. 41).
Abhilfe sollte durch den neuen § 122 SGB V erreicht werden (beschlossen mit
dem im Jahr 2009 in Kraft getretenen Krankenhausfinanzierungsreformgesetz).
Er sieht einen Rahmenvertrag vor zwischen dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-SV) und der Interessenvertretung der Praxiskliniken über
einen „Katalog von […] stationsersetzenden Behandlungen“ (§ 122 Satz 1
Nummer 1 SGB V) sowie „Maßnahmen zur Sicherung der Qualität“ (§ 122
Satz 1 Nummer 2 SGB V). Damit sollten die Hindernisse, die es „den
Praxiskliniken – gerade auch gegenüber den Krankenkassen – [erschweren], eine ihrer
Bedeutung im Versorgungssystem der GKV angemessene Anerkennung zu
finden“, beseitigt werden (Bundestagsdrucksache 16/11429, S. 45).
Der Spitzenverband der Praxiskliniken, die Praxisklinikgesellschaft e. V.
(PKG) stellte jedoch im Jahr 2015 fest: „Die in § 115 SGB V geforderten
dreiseitigen Verträge zur Förderung der Praxiskliniken liegen uns aus 7 KV
Bezirken vor. Sie sind im Text identisch und stellen Verträge zu Lasten Dritter dar.
Der Praxisklinik wird darin als an der Vertragsverhandlung nicht beteiligter
Einrichtung zur Auflage gemacht, dass sie entweder einen Vertrag nach § 109
SGB V zu schließen hat, oder eine Zulassung als Krankenhaus nach § 108
SGB V erhalten muss. Anträge dazu werden jedoch konsequent abgelehnt“
(Stellungnahme zum Gesetzentwurf für das Krankenhausstrukturgesetz,
Ausschussdrucksache 18(14)0125(11)).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Begriff der Praxiskliniken ist mit dem Gesetz zur Strukturreform im
Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Gesundheitsreform-Gesetz – GRG) mit
§ 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – eingeführt worden. Nach
den Vorgaben des § 115 Absatz 1 SGB V schließen die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen
Vereinigungen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen
der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge
Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern
eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu
gewährleisten. Die Verträge regeln auch die Förderung des Belegarztwesens und die
Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit
mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken,
§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V). Für den Fall, dass entsprechende
Verträge ganz oder teilweise nicht zustande kommen, werden ihre Inhalte auf Antrag
einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstellen nach § 114 SGB V
festgesetzt. Die Landesschiedsstellen werden hierzu um Vertreter der Vertragsärzte
erweitert (§ 115 Absatz 3 SGB V). Das Gesetz sieht vor, dass soweit entsprechende
Regelungen bis zum 31. Dezember 1990 nicht zustande kommen, sie von den
Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt werden (§ 115 Absatz 4
SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen
zum Inhalt der Verträge nach § 115 Absatz 1 SGB V abgeben (§ 115 Absatz 5
SGB V). Darüber hinaus haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen
Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation in einem Rahmenvertrag einen Katalog von
in Praxiskliniken ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden
Behandlungen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der
Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse zu vereinbaren (§ 122 Satz 1
SGB V).
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird den notwendigen
Anpassungsbedarf der rechtlichen Rahmenbedingungen an der Schnittstelle zwischen
ambulanter und stationärer Versorgung auch in der nächsten Legislaturperiode
prüfen. Dies schließt die Versorgungsform der Praxiskliniken mit Blick auf die
Bemühungen um eine sektorenübergreifende Versorgung grundsätzlich mit ein.
Eine nahtlose ambulante und stationäre Versorgung der Versicherten ist für die
Bundesregierung von herausragender Bedeutung. Daher hatten die
Gesundheitsreformen der letzten Jahre stets auch das Ziel, durch Stärkung des Wettbewerbs
und gezielte gesetzliche Maßnahmen das Zusammenwirken über
Sektorengrenzen hinweg zu fördern. So sind auch in der laufenden Legislaturperiode vielfältige
Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung an den Sektorengrenzen erfolgt.
Das BMG wird der Verzahnung von Schnittstellen und der Förderung von
Kooperation und Koordination im Gesundheitswesen auch in Zukunft eine hohe
Bedeutung beimessen und dem Gesetzgeber Vorschläge unterbreiten, um diese Ziele
weiterzuverfolgen. Ziel muss sein, dass die Einführung neuer oder die
Weiterentwicklung bestehender Versorgungsmodelle bedarfsgerechte und qualitativ
hochwertige Versorgungsstrukturen hervorbringt.
Entwicklung seit 1989 und aktuelle Situation
1. Inwiefern stellen Praxiskliniken nach Ansicht der Bundesregierung einen
sinnvollen Weg zur Überwindung der Sektorengrenzen zwischen stationärer
und ambulanter Versorgung dar?
Mit der Einführung der dreiseitigen Verträgen auf Landesebene gemäß § 115
Absatz 1 SGB V im Rahmen des Gesundheitsreform-Gesetzes vom 20. Dezember
1988 war beabsichtigt, bei grundsätzlicher Beibehaltung des Vorrangs der
ambulanten vor der stationären Behandlung die bisherige Trennung zwischen beiden
Bereichen zu überwinden und eine nahtlose leistungsfähige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten durch Vertragsärzte und Krankenhäuser zu
gewährleisten (Bundestagsdrucksache 11/2237, S. 201). Das BMG verfolgt auch
weiterhin die Zielsetzung, Schnittstellenprobleme abzubauen oder zu minimieren und
sektorenübergreifende Versorgungsmodelle zu fördern. Mit Blick auf die
kurzstationäre Leistungserbringung in Praxiskliniken sind insoweit aus Sicht des BMG
verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise
die Auswirkungen auf die Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser, die bisher
schon kurzstationäre Leistungen erbringen. Zudem sind der Aspekt einer
gesicherten Finanzierungsgrundlage für stationäre Praxisklinikleistungen, Vorgaben
zur Bedarfsgerechtigkeit des stationären Behandlungsangebots der Praxiskliniken
und stringente Qualitätssicherungsvorgaben in die Diskussion einzubeziehen.
Dabei wird insbesondere zu beachten sein, dass in den Praxiskliniken nicht
Angebotsstrukturen aufgebaut werden, die über den bestehenden Versorgungsbedarf
hinausgehen. Dies stünde im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Anliegen,
durch den mit dem Krankenhaustrukturgesetz eingeleiteten Strukturwandel die
Bedarfsgerechtigkeit der stationären Versorgungskapazitäten zu erhöhen. Zum
anderen muss sichergestellt sein, dass sich die stationäre Leistungserbringung in
den Praxiskliniken in das bestehende Qualitätssicherungssystem einfügt.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1989 die Anzahl der
Praxiskliniken entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1989 die Anzahl der
Betten verändert, die in Praxiskliniken zur Verfügung stehen (bitte nach
Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1989 die Anzahl der
kurzstationären Behandlungsfälle in Praxiskliniken entwickelt (bitte privat
und gesetzlich Versicherte getrennt ausweisen)?
5. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1989 durch
kurzstationäre Behandlungen in Praxiskliniken entstanden (bitte private
Krankenversicherung und GKV getrennt ausweisen)?
Die Fragen 2 bis 5 werden aus Gründen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Dem BMG liegen dazu jeweils keine Erkenntnisse vor.
6. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig für gesetzlich
Versicherte die Möglichkeit oder ein Anspruch darauf, sich unabhängig von der
Krankenkasse und ggf. dem Wohnort oder dem Arbeitgeber/der
Betriebskrankenkasse bei Bedarf kurzstationär in einer Praxisklinik behandeln zu
lassen?
Falls ja, auf welcher Basis?
Die Krankenkassen können mit den Praxiskliniken Verträge über eine besondere
Versorgung der Versicherten abschließen. Die Verträge ermöglichen eine
verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär
fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie unter Beteiligung
vertragsärztlicher Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften besondere ambulante
ärztliche Versorgungsaufträge (§ 140a Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 SGB V).
7. Welche Krankenkassen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Selektivverträge bzw. Verträge zur Integrierten Versorgung abgeschlossen, auf deren
Basis sich ihre Versicherten bei Bedarf in Praxiskliniken kurzstationär
behandeln lassen können?
Welche dieser Verträge zielen auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen
ab?
Die Regelungen zur besonderen Versorgung bieten den Krankenkassen die
Möglichkeit, mit den Leistungserbringern individuelle Versorgungskonzepte zu
entwickeln und sich so im Wettbewerb mit anderen Krankenkassen unterscheidbar
zu machen. Mit diesem Wettbewerbsgedanken ist eine Pflicht zur
Veröffentlichung der Vertragsinhalte oder Registrierung der Verträge nicht vereinbar.
Insofern liegen dem BMG keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
8. Auf welcher rechtlichen bzw. vertragsrechtlichen Basis erfolgt nach
Kenntnis der Bundesregierung die Abrechnung der in Praxiskliniken erbrachten
Leistungen gegenüber der GKV für kurzstationäre Behandlungen?
Inwiefern werden kurzstationäre Leistungen von Praxiskliniken analog zu
anderen Krankenhäusern gemäß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der
Bundespflegesatzverordnung vergütet?
Inwiefern sind Praxiskliniken nach Ansicht der Bundesregierung als
Krankenhäuser nach dem SGB V oder Krankenhausgesetz anzusehen?
Die Vergütung von stationären Leistungen der Praxiskliniken erfolgt nach
Maßgabe der Vereinbarungen gemäß § 140a SGB V. Dem BMG ist nicht bekannt, ob
und inwieweit kurzstationäre Leistungen in Praxiskliniken analog zu anderen
Krankenhäusern gemäß dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der
Bundespflegesatzverordnung vergütet werden. Nach Auffassung des BMG handelt es sich bei
Praxiskliniken, auch soweit sie stationäre Behandlungsleistungen erbringen, nicht
um Krankenhäuser im Sinne des Sozialrechts.
9. Inwiefern unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Vergütungsbedingungen zwischen den Bundesländern?
Dem BMG liegen keine Erkenntnisse über unterschiedliche
Vergütungsbedingungen zwischen den Bundesländern vor.
Handlungsbedarf
10. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Sachstand bei der
Erarbeitung der Rahmenempfehlungen nach § 115 Absatz 5 SGB V
(Rahmenempfehlungen zur Behandlung in Praxiskliniken)?
Welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung dafür?
Nach Kenntnis des BMG haben die Spitzenverbände der Krankenkassen, die
Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung
eine Rahmenempfehlung gemäß § 115 Absatz 5 SGB V zu § 115 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 SGB V formuliert (Abdruck in: Die Betriebskrankenkasse 5/91,
S. 365).
11. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung Aufgabe von
Aufsichtsbehörden des Bundes, zu intervenieren, wenn die Soll-Vorschrift zur
Vereinbarung von Rahmenempfehlungen gemäß § 115 Absatz 5 SGB V nicht
umgesetzt wird?
12. Liegt nach Rechtsauffassung der Bundesregierung ein Rechtsverstoß vor,
wenn zwischen GKV-SV, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ohne weitere
Begründung keine Rahmenempfehlungen nach § 115 Absatz 5 SGB V vereinbart
wurden?
Die Fragen 11 und 12 werden aus Gründen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Aufsichtsbehörden des Bundes können die ihrer Aufsicht unterstehenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichten, Rechtsverletzungen zu
beheben. Die endgültige Weigerung, eine gesetzlich vorgeschriebene Vereinbarung
abzuschließen, kann einen Rechtsverstoß darstellen. Bei Vereinbarungen, wie
den gemeinsamen Rahmenempfehlungen nach § 115 Absatz 5 SGB V, die nach
den gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend abzuschließen sind, sondern
abgeschlossen werden sollen, kann ein Rechtsverstoß vorliegen, wenn für die
endgültige Weigerung kein sachlicher Grund erkennbar ist.
Es unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörden festzustellen,
ob das öffentliche Interesse im Einzelfall ein Einschreiten gegen ein
rechtswidriges Verhalten einer Körperschaft erfordert. Bei der Abwägung, ob
aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Nichtvereinbarung der gemeinsamen
Rahmenempfehlungen nach § 115 Absatz 5 SGB V angezeigt sind, wäre insbesondere zu
berücksichtigen, dass entsprechende Festlegungen für die Adressaten nicht bindend
sind. Schließlich unterliegt die Deutsche Krankenhausgesellschaft als
Vereinbarungspartner nicht der Aufsicht.
13. Liegt nach Rechtsauffassung der Bundesregierung ein Rechtsverstoß vor,
wenn es in den Bundesländern nicht zum Abschluss der nach § 115 Absatz 1
vorgesehenen dreiseitigen Verträge kommt „mit dem Ziel, […] eine nahtlose
ambulante und stationäre Behandlung […] zu gewährleisten“?
Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Bundesländer sind der
Bundesregierung bekannt?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 wird verwiesen.
Dem BMG sind keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Länder zur
Durchsetzung der Verpflichtung zum Abschluss dreiseitiger Verträge zur Förderung der
Behandlung in Praxiskliniken bekannt. Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang darauf, dass die Länder nach § 115 Absatz 4 SGB V die Möglichkeit haben,
den Inhalt dieser Verträge durch Rechtsverordnung festzulegen.
14. Ab welcher Frist liegt nach Rechtsauffassung der Bundesregierung ein
Rechtsverstoß vor, wenn die Selbstverwaltungspartner im Bereich der
Krankenversicherung eine Muss-Regelung nicht umsetzen, für diese Muss-
Regelung aber auch keine Frist gesetzt wurde (wie bspw. in § 115 Absatz 1
SGB V)?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 wird verwiesen.
Ob eine endgültige Weigerung zum Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen
Vereinbarung vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
15. Inwiefern besteht nach Ansicht der Bundesregierung gesetzgeberischer oder
sonstiger politischer Handlungsbedarf zur Regelung der Vergütung der
stationären Leistungen von Praxiskliniken?
Die Partner der Verträge nach § 140a SGB V haben die Möglichkeit, die
Vergütungsmodalitäten hinsichtlich des stationären Leistungsanteils der Praxiskliniken
eigenständig zu regeln. Gesetzliche Regelungen zur Vergütung kurzstationärer
Praxisklinikleistungen in der Regelversorgung existieren nicht. Auf die Antwort
zu Frage 1 wird verwiesen.
16. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Sachstand bei der
Erarbeitung des Rahmenvertrages nach § 122 SGB V (Rahmenvertrag zur
Behandlung in Praxiskliniken)?
Nach Kenntnis des BMG ruhen die Verhandlungen zum Rahmenvertrag nach
§ 122 Satz 1 SGB V.
17. In welchen Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung Verträge nach § 115 Absatz 1 SGB V
zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, der KV sowie den
Landeskrankenhausgesellschaften zur „nahtlose[n] ambulante[n] und stationäre[n]
Behandlung“ in Praxiskliniken (bitte Entwicklung seit 1989 darstellen)?
Nach Kenntnis des BMG sind Verträge auf der Grundlage von § 115 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 SGB V im Saarland (KV Saarland), in Baden-Württemberg
(KV Nord-Württemberg, KV Nordbaden, KV Südbaden, KV Südwürttemberg),
in Nordrhein-Westfalen (KV Nordrhein, KV Westfalen-Lippe), in Rheinland-
Pfalz, in Niedersachsen und in Schleswig-Holstein geschlossen worden.
18. In welchen der bisher bestehenden Verträge nach § 115 Absatz 1 SGB V
wurde es nach Kenntnis der Bundesregierung den Praxiskliniken zur Auflage
gemacht, entweder einen Vertrag nach § 109 SGB V zu schließen oder eine
Zulassung als Krankenhaus nach § 108 SGB V zu beantragen?
Soweit dem BMG bekannt, verpflichten sich die Vertragspartner in den
vorliegenden Vereinbarungen, gemeinsam auf eine am Bedarf orientierte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung der Versicherten in Praxiskliniken
hinzuwirken (§ 2 Absatz 1 des saarländischen Vertrags gemäß § 115 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 SGB V; § 4 Absatz 1 des baden-württembergischen Vertrags nach
§§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V; § 2 Absatz 1 des nordrhein-
westfälischen Vertrags nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V). Die
Vereinbarungen gehen auch davon aus, dass die Versorgungsleistungen der Praxiskliniken auf
der Grundlage von Versorgungsverträgen nach den §§ 108, 109 SGB V erbracht
werden (§ 2 Absatz 2 des saarländischen Vertrags gemäß § 115 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 SGB V; § 4 Absatz 2 des baden-württembergischen Vertrags nach
§§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V; § 2 Absatz 2 des nordrhein-
westfälischen Vertrags nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V).
19. Inwiefern wären diese Verträge nach Ansicht der Bundesregierung
rechtskonform, wenn sie die Behandlung in Praxiskliniken entgegen § 115
Absatz 2 Nummer 1 SGB V nicht fördern?
Das Gesetz enthält keine konkreten Vorgaben zu den gemäß § 115 Absatz 2 Satz
Nummer 1 SGB V zu vereinbarenden Regelungsinhalten. Mit Blick auf die den
Vertragsparteien auf Landesebene eingeräumte Vertragskompetenz obliegt es
nicht dem BMG, die Rechtmäßigkeit landesrechtlicher Vertragsinhalte
abschließend zu beurteilen. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung zum gestuften Konfliktlösungsmechanismus gemäß § 115 Absatz 3 und
4 SGB V wird verwiesen.
20. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Versuche von
Praxiskliniken vor, die diese im Anschluss an bisherige Verträge nach § 115
Absatz 1 und 2 SGB V ergriffen haben, um entweder einen Vertrag nach
§ 109 SGB V zu schließen oder eine Zulassung als Krankenhaus nach § 108
SGB V zu beantragen?
Zu welchen Ergebnissen führten diese Versuche der Praxiskliniken bzw. der
PKG?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung aufgrund dieser
Situation?
Nach Angaben der Deutschen Praxisklinikgesellschaft e. V. werden Anträge der
Praxiskliniken auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bzw. Aufnahme in die
Krankenhauspläne der Länder in der Regel abgelehnt [Stellungnahme der PKG
vom 26. August 2015 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der
Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG), S. 2,
Ausschussdrucksache 18(14)0125(11)]. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26
verwiesen. Darüber hinaus gehende Informationen liegen dem BMG nicht vor.
21. Inwiefern wäre es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und
wünschenswert, Vertreterinnen und Vertreter von Praxiskliniken bei den
Beratungen zu den Verträgen nach § 115 Absatz 1 oder den
Rahmenempfehlungen nach § 115 Absatz 5 SGB V zu beteiligen, um zu gewährleisten, dass
ihre Argumente berücksichtigt werden?
Aus Sicht des BMG bedarf es eines ausdrücklichen Beteiligungsrechts der
Praxiskliniken im Zusammenhang mit den Verhandlungen der dreiseitigen Verträge
auf Landes- und Bundesebene grundsätzlich nicht, da die Interessen der
Praxiskliniken als vertragsärztliche Leistungserbringer über die Kassenärztlichen
Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung angemessen
berücksichtigt werden können. Die Vertreterinnen und Vertreter der Praxiskliniken haben
auch ohne die Regelung eines individuellen Beteiligungsrechts die Möglichkeit,
den Vertragsparteien ihre Positionen vorzutragen.
22. Wurden nach Ansicht der Bundesregierung die im Jahr 1988 formulierten
Ziele erreicht, mit Praxiskliniken nach § 115 SGB V flächendeckend eine
„nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten“ zu
ermöglichen (Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Gesetzentwurf für das
Gesundheits-Reformgesetz – GRG, Bundestagsdrucksache 11/2237, S. 44) und
„Versicherte, die auch ambulant behandelt werden können“ nicht
zwangsläufig stationär aufnehmen zu müssen, „sondern an einen geeigneten
niedergelassenen Arzt“ verweisen zu können (ebd., S. 201)?
In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Maßnahmen
ergriffen, um den ambulanten und den stationären Sektor miteinander zu verzahnen,
Kooperationen zu ermöglichen und bestehende Schnittstellenprobleme
abzubauen. Die gesetzlichen Regelungen zum Belegarzt- und Honorararztmodell, zur
besonderen Versorgung sowie zum Entlassmanagement seien hier nur
beispielhaft genannt. Der Vorrang der ambulanten vor der stationären
Leistungserbringung ist durch zahlreiche Spezialtatbestände, etwa zum ambulanten Operieren
oder zur vor- und nachstationären Versorgung, ebenfalls konsequent
weiterverfolgt worden. Unabhängig von der Ausgestaltung der rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Praxiskliniken hat der Gesetzgeber die Versorgung an den
Sektorengrenzen kontinuierlich weiterentwickelt.
23. Welche Handlungsoptionen sieht die Bundesregierung zur Ausweitung der
Möglichkeit, gesetzlich Versicherte in Praxiskliniken zu behandeln?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
24. Welche Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der Bundesregierung gemäß
§ 115 oder § 122 SGB V, den Vertragspartnern den Auftrag zur
Verhandlung von Gebührenpositionen für die Behandlung in Praxiskliniken zu
erteilen?
Die Verhandlung von Gebührenordnungspositionen für vertragsärztliche
Leistungen ist dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung vorbehalten, die durch den Bewertungsausschuss einen
einheitlichen Bewertungsmaßstab festlegen (§ 87 Absatz 1 SGB V). Die Festlegung
von Fallgruppen und Bewertungsrelationen für allgemeine
Krankenhausleistungen ist dagegen Aufgabe des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, des
Verbands der privaten Krankenversicherung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (§ 17b Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes), die für die
Kalkulation der Bewertungsrelationen vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus unterstützt werden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
25. Welche Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der Bundesregierung, in § 115
oder § 122 SGB V die Schiedsstellenfähigkeit aufzunehmen für den Fall,
dass es nicht zu einer Einigung über Einzelheiten der Behandlung in
Praxiskliniken kommt?
Hinsichtlich der dreiseitigen Landesverträge nach § 115 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 SGB V existiert bereits eine Schiedsstellenregelung, wonach die
Landesschiedsstellen auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt der Verträge festsetzen,
wenn die Verträge ganz oder teilweise nicht zustande kommen (§ 115 Absatz 3
SGB V). Die Einführung darüber hinausgehender Konfliktlösungsmechanismen
wäre im Zusammenhang mit der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen
Vorgaben zur Erbringung kurzstationärer Leistungen in den Praxiskliniken zu
diskutieren. Auf die Antwort zu Frage 1 wird insoweit verwiesen.
26. Inwiefern werden Praxiskliniken nach Kenntnis der Bundesregierung in der
ambulanten oder der stationären Bedarfsplanung berücksichtigt?
Sieht die Bundesregierung hier politischen Handlungsbedarf?
Nach Kenntnis des BMG sind praxisklinische Planbetten in den Krankenhausplan
des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen worden. Zum Handlungsbedarf in
Bezug auf die Krankenhausplanung der Länder wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen. Die Konkretisierung der Bedarfsplanung für die vertragsärztliche
Versorgung obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die
Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom G-BA erlassenen
Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Nach den
im BMG vorliegenden Informationen erfolgt keine gesonderte systematische
Berücksichtigung von Praxiskliniken in den Bedarfsplänen auf Landesebene.
Inwieweit einzelne Bedarfspläne Praxiskliniken gesondert ausweisen, ist dem BMG
nicht bekannt.
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