[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
15. September 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13595
18. Wahlperiode 19.09.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/13471 –
Prüfung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung durch den
Bundesrechnungshof und möglicher Handlungsbedarf
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesrechnungshof kam 2012 durch eine Prüfung aller 15 Medizinischen
Dienste der Krankenversicherung (MDK) hinsichtlich ihrer
Aufgabenwahrnehmung in den Jahren von 2009 bis 2011 zu dem Ergebnis, dass deren „Mehrzahl“
über „keine ausreichenden personellen Kapazitäten“ verfügte (Bericht an den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Absatz 2 BHO über
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, Ausschussdrucksache
18(14)265, S. 6).
Wichtiger Grund hierfür sei vor allem der Zuwachs an Aufgaben (ebd., S. 10
bis 14), aus dem ein steigender Personal- und Finanzbedarf folgt. Dieser solle
in den Entwürfen der jeweiligen Haushaltspläne dargestellt werden (ebd., S.
30 f.). Festgestellt und beschlossen werden die Haushaltspläne von den
Verwaltungsräten. Die dort vertretenen Krankenkassen sind aber bestrebt, die „zu
entrichtenden Umlagen aus kassenindividuellem Interesse möglichst niedrig zu
halten“ (ebd., S. 33). „Mehrbedarfe […] wurden deshalb zurückgewiesen“
(ebd., S. 32). Die MDK waren daher „in vielen Fällen für die von ihnen zu
bewältigenden Aufgaben nicht hinreichend finanziert“ (ebd., S. 5). Es komme zu
einer „angespannten Personalsituation“ (ebd., S. 21).
Deren Folgen seien:
es wird „intensiv und wiederkehrend“ Mehrarbeit notwendig (ebd., S. 4,
20),
der Einsatz „externer Gutachterinnen und Gutachter“ (ebd., S. 6),
Minderleistungen, etwa bei der Qualitätsprüfung von Pflegeeinrichtungen
(ebd., S. 16, 21); insbesondere bei Krankenhausabrechnungen entstehen
hohe Rückstände, Aufträge drohen zu verjähren bzw. müssen über
pauschale Verhandlungslösungen für „erledigt“ erklärt werden (ebd., S. 20),
vereinzelt die Aufnahme von Darlehen, obwohl „es den Medizinischen
Diensten wie auch den Krankenkassen […] untersagt ist, Kredite
aufzunehmen […]. Die Aufsichtsbehörden schritten dagegen nicht ein“ (ebd., S. 32).
Bei externen Begutachtungen komme es zur „Nutzung privat organisierter
Begutachtungsunternehmen“ sowie zur „Einschaltung von ‚Sub-Gutachtern‘“,
wodurch „nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Person das Gutachten erstellt
hat.“ Der Bundesrechnungshof sieht daher „die gesetzlich garantierte
Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes gefährdet, wenn externe Gutachterinnen
und Gutachter neben der Tätigkeit für den Medizinischen Dienst zugleich bei
Leistungserbringern, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, tätig
sind“ (ebd., S. 27 f.).
Der Bundesrechnungshof vermutet zudem, dass sich das finanziell restriktive
Verhalten der Krankenkassen gegenüber den MDK „bei steigenden
Zusatzbeiträgen der Krankenkassen noch verschärfen könnte“ (ebd., S. 33).
Die Ergebnisse des Prüfungsberichts von 2012 habe der Bundesrechnungshof
„bereits in den Jahren 2013 und 2014 gegenüber den Medizinischen Diensten
und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet“ (ebd., S. 4).
Das BMG habe daraufhin zugesagt, tätig zu werden (ebd., S. 6).
„In den Jahren 2015 und 2016 hat der Bundesrechnungshof die Umsetzung der
vom BMG zugesagten Maßnahmen überprüft. […] Mit Blick auf die Tragweite
seiner Feststellungen und einer nicht erkennbaren Verbesserung gegenüber der
vorherigen Prüfung im Jahr 2012 hat der Bundesrechnungshof entschieden, den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages […] zu unterrichten“ (ebd.,
S. 6 f.). Er kommt darin zu dem Schluss, „dass die sämtlich unter
Länderaufsichten stehenden Medizinischen Dienste in einem nicht ihrer Bedeutung für das
Gesundheitswesen in Deutschland entsprechendem Maße verwaltet und
finanziert wurden. Er fordert das BMG auf, seine nunmehr vorgeschlagenen
Maßnahmen tatsächlich umzusetzen“ (ebd., S. 35, Hvh. vom Bundesrechnungshof).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kritik des Bundesrechnungshofs (BRH), dass die Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung (MDK) für ihre Aufgabenwahrnehmung nicht hinreichend
finanziert sind und deshalb auf Mehrarbeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sowie auch zunehmend regelhaft auf externe Gutachter zurückgreifen müssen, ist
aus Sicht der Bundesregierung nachvollziehbar und wird grundsätzlich geteilt.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft, wie die Selbstverwaltung
der MDK und die Aufsichtsbehörden dabei unterstützt werden können, die
Aufstellung der Haushalte der MDK stärker an dem für die Aufgabenwahrnehmung
erforderlichen Bedarf auszurichten. Zu erwägen wäre grundsätzlich z. B. die
Schaffung einer gesetzlichen Vorgabe zur Erarbeitung einer für die MDK
verbindlichen Richtlinie zur Ermittlung des Personalbedarfes, die aufgabenbezogene
Richtwerte enthält. Darüber hinaus prüft das BMG, ob über die bestehenden
Möglichkeiten in der Pflegebegutachtung hinaus eine gesetzliche Vorgabe zur
Erarbeitung einer für die MDK verbindlichen Richtlinie zur Beauftragung externer
Gutachten geschaffen werden sollte und wie diese auszugestalten wäre, um
einheitliche und die Unabhängigkeit der MDK sicherstellende Rahmenbedingungen
für den Einsatz externer Gutachten durch die MDK zu gewährleisten. Beide
Vorschläge des BMG werden vom BRH in seinem Bericht vom 1. Juni 2017
befürwortet.
Trotz der grundsätzlich berechtigten Kritik des BRH bleibt festzuhalten, der
MDK ist arbeitsfähig. So konnten bei den Pflegebegutachtungen nach der
Berichterstattung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen (MDS) in den Jahren von 2014 bis 2016 die gesetzlich vorgegebenen
Fristen praktisch immer eingehalten werden. Bei der Umsetzung der
Pflegestärkungsgesetze, insbesondere bei der Bewältigung des im Zuge der Einführung des
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erheblich angestiegenen
Begutachtungsaufkommens haben die MDK mit einer guten organisatorischen Vorbereitung und
großem Engagement eine sehr gute Systemumstellung ermöglicht.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Zahl der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MDK nach Angaben des MDS seit dem Jahr
2014 um 562 auf 8 968 im Jahr 2016 deutlich erhöht hat.
Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der MDK die Grundsatzentscheidung
getroffen, die MDK föderal zu organisieren und die Aufsicht über die MDK den
Ländern zu übertragen.
Das BMG hatte die Prüffeststellungen des BRH über den ersten Prüfzeitraum in
die 85. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger im
November 2014 eingebracht und die für die MDK zuständigen
Aufsichtsbehörden der Länder gebeten, darauf hinzuwirken, dass den MDK das für ihre
Aufgabenerfüllung notwendige Personal bereitgestellt und die Mehrarbeit der MDK-
Gutachter begrenzt wird.
Die Länder haben insgesamt darauf hingewiesen, dass Probleme bei der
personellen Ausstattung der MDK gelöst werden konnten und die MDK hinsichtlich
ihrer Aufgabenstellung entsprechend personell ausgestattet seien. Die
Einbeziehung externer Gutachter wäre punktuell auch dadurch bedingt, dass es
Schwierigkeiten gebe, offene Stellen zu besetzen. Die Länder haben ferner auf die
Übermittlung der abschließenden Prüfmitteilung des BRH über den ersten
Prüfzeitraum im April 2015 mit Schreiben vom 1. Juli 2015 gegenüber dem BMG darauf
abgestellt, dass der Einsatz externer Gutachter gesetzlich zulässig sei und sich die
Rolle der Aufsicht darin erschöpft, auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem
für den MDK maßgeblichen Recht hinzuwirken.
Der Bericht des BRH an den Haushaltsausschuss vom 1. Juni 2017 wurde den
über die MDK aufsichtführenden Ländern, dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-SV) und dem MDS mit der Bitte übersandt, darauf
hinzuwirken, dass die ihrer Aufsicht unterliegenden MDK durch geeignete Maßnahmen
nachteilige Auswirkungen auf die Qualität ihrer Arbeit vermeiden und begründete
Personalmehrbedarfe künftig rechtzeitig und auskömmlich bereitgestellt werden.
Es ist beabsichtigt, im Rahmen der 91. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der
Sozialversicherungsträger im November 2017 den Bericht des BRH an den
Haushaltsausschuss vom 1. Juni 2017 und sich ggf. daraus ergebende Maßnahmen mit
den Ländern zu beraten. Darüber hinaus werden seit Juli 2017 Gespräche zur
Prüfung möglicher konkreter Maßnahmen und ggf. auch von Änderungen in den
gesetzlichen Vorgaben für den MDK mit dem GKV-SV und dem MDS geführt.
1. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 und 2014
neben den Beanstandungen des Bundesrechnungshofes gegenüber den MDK
auch Unterrichtungen der einzelnen Krankenkassen bzw. des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV)?
Wenn ja, wie wurde darauf seitens der Krankenkassen bzw. des GKV-SV
reagiert?
Nach Auskunft des GKV-SV hat dieser die Prüfmitteilung vom BRH erhalten.
Der GKV-SV hat gegenüber dem BRH Stellung genommen.
2. Wann genau erfolgte in den Jahren 2013 und 2014 die Beanstandung des
Bundesrechnungshofes gegenüber der Bundesregierung?
Welche Mängel wurden seitens des Bundesrechnungshofes dabei jeweils
benannt, und welche Vorschläge wurden von ihm unterbreitet?
Der BRH hat das BMG mit einer Prüfmitteilung vom 15. Januar 2014 über seine
Prüffeststellungen informiert. Die abschließende Prüfmitteilung erfolgte am
25. Februar 2015. Die Beanstandungen und Vorschläge des BRH aus diesen
Prüfmitteilungen werden jeweils in den Abschnitten 3.6, 4.3 und 5.3 – „Würdigung
und Empfehlung“ – des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten BRH-
Berichtes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 1. Juni
2017 dargestellt.
3. Wann genau, wie und gegenüber wem ist die Bundesregierung daraufhin
tätig geworden?
Wann genau und mit welchen Aufforderungen ist die Bundesregierung an
die zuständigen Landesbehörden herangetreten?
4. Welche Reaktionen und Rückmeldungen gegenüber der Bundesregierung
gab es darauf aus welchem Bundesland und zu welchem Zeitpunkt?
Über die Einleitung oder Nichteinleitung welcher Maßnahmen wurde die
Bundesregierung seitens der Länder unterrichtet?
5. Wann genau, wie und mit welchen Anregungen bzw. welchen Forderungen
ist die Bundesregierung an den GKV-SV sowie den Medizinischen Dienst
des GKV-SV (MDS) herangetreten?
Welche Antworten gab es darauf?
Welche praktischen Maßnahmen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung daraufhin von dem GKV-SV sowie dem MDS ergriffen?
Welche Wirkungen hatten diese nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Prüffeststellungen des BRH aus dem Jahr 2014 wurden auf der 85.
Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger im November 2014
an die über die MDK aufsichtführenden Länder mit der Bitte herangetragen,
darauf hinzuwirken, dass den MDK das für ihre Aufgabenerfüllung notwendige
Personal bereitgestellt und die Mehrarbeit der MDK-Gutachter begrenzt wird. Die
Länder haben in ihrer Gesamtheit auf der Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden
gegenüber dem BMG signalisiert, dass Probleme bei der personellen Ausstattung
der MDK gelöst werden konnten und die MDK nunmehr hinsichtlich ihrer
Aufgabenstellung entsprechend personell ausgestattet seien.
Darüber hinaus hat das BMG mit einem Schreiben vom 28. April 2015 die
Aufsichtsbehörden der Länder um Beurteilung der abschließenden
Prüfungsmitteilung des BRH unter Einbeziehung einer Quotenregelung für externe Gutachter
gebeten. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 hat das Saarland, auch im Namen der
übrigen Aufsichtsbehörden der Länder, in Bezug auf den Einsatz externer
Gutachter darauf hingewiesen, dass ein Rechtsverstoß nicht zu erkennen sei und eine
Quote als Obergrenze für den Einsatz externer Gutachter aufsichtsrechtlich nicht
durchsetzbar ist.
Der GKV-SV und der MDS waren bezüglich der o. g. Prüfmitteilungen des BRH
auch vom BMG aus einbezogen und haben hierzu Stellung genommen. Diese
Stellungnahmen sind in die Prüfmitteilungen des BRH eingeflossen.
Darüber hinaus hat das BMG den Bericht des BRH vom 1. Juni 2017 am 20. Juli
2017 an den GKV-SV, den MDS sowie die über die MDK aufsichtsführenden
Länder mit der Bitte versandt, darauf hinzuwirken, dass die MDK durch geeignete
Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Qualität ihrer Arbeit vermeiden
und begründete Personalmehrbedarfe künftig rechtzeitig und auskömmlich
bereitgestellt werden.
Das BMG führt dazu derzeit Gespräche mit dem GKV-SV und dem MDS, und
prüft dabei mögliche konkrete Maßnahmen.
6. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn
Jahren die Haushalte der einzelnen MDK entwickelt (bitte nach den
einzelnen MDK aufschlüsseln)?
Über die Haushalte der MDK liegen der Bundesregierung keine eigenen
Erkenntnisse vor. Nach Mitteilung des MDS haben sich die Gesamtausgaben der MDK
laut Jahresrechnung im Zeitraum von 2007 bis 2016 wie in der folgenden Tabelle
dargestellt entwickelt:
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Baden-
Württemberg 56.497.370 60.248.246 63.128.320 63.674.736 67.270.666 69.597.920 73.937.860 78.491.127 80.805.918 85.898.911
Bayern 73.349.106 78.132.210 83.460.554 87.566.758 91.436.940 96.797.451 107.073.116 111.420.264 115.048.413 123.487.470
Berlin-
Brandenburg 44.505.997 47.148.811 49.291.501 50.446.966 52.786.646 53.431.072 56.695.799 58.256.276 58.874.645 61.465.947
Bremen 4.616.014 4.059.865 3.997.287 4.408.175 4.628.316 4.866.220 5.173.513 5.500.870 5.835.576 6.281.482
Hessen 41.765.332 42.315.422 44.895.458 44.717.534 48.048.890 48.558.547 50.494.045 51.647.172 52.718.571 55.284.954
Mecklenburg-
Vorpommern 11.911.242 12.891.189 13.569.934 13.796.701 14.261.907 16.160.929 17.241.757 18.238.417 19.299.332 19.691.279
Niedersachsen 45.800.399 47.421.931 50.054.272 52.391.656 55.601.871 58.051.365 63.848.972 66.870.316 68.900.750 72.102.425
Nord 30.708.540 31.729.654 33.225.953 35.046.811 36.024.695 38.137.274 38.928.196 40.995.890 41.544.424 43.768.328
Nordrhein 55.999.305 57.764.810 58.263.770 60.282.562 60.736.384 64.989.266 68.443.667 70.717.244 69.952.019 76.932.354
Rheinland-Pfalz 27.141.464 28.720.546 29.303.787 30.142.097 31.109.366 33.720.527 36.206.249 37.191.785 37.884.899 38.149.643
Saarland 6.203.248 6.250.693 6.658.474 7.089.101 7.214.168 7.634.624 8.076.282 8.629.015 8.725.037 9.173.140
Sachsen 26.452.255 26.326.617 27.377.219 28.594.480 30.118.098 30.546.114 33.639.028 37.288.248 41.113.917 41.837.151
Sachsen-Anhalt 16.918.843 17.547.893 18.216.235 18.701.805 19.412.498 19.978.846 20.766.284 21.787.801 22.424.688 23.797.014
Thüringen 15.874.537 16.047.793 15.974.963 16.906.135 16.988.989 18.211.662 18.568.402 18.771.098 19.812.438 20.428.541
Westfalen-Lippe 52.692.580 54.017.862 54.998.419 55.622.812 57.148.598 58.146.756 60.195.974 61.214.455 63.184.929 66.339.379
Gesamtausgaben der MDK laut Jahresrechnung in Euro; Quelle: MDS
7. In welchem MDK gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 keine
Reduktion eines von ihm vorgelegten Haushaltsentwurfes durch den
jeweiligen Verwaltungsrat?
8. In welchem MDK wurden Haushaltsentwürfe nach Kenntnis der
Bundesregierung durch den jeweiligen Verwaltungsrat reduziert?
Um welche Beträge wurden Haushaltsentwürfe nach Kenntnis der
Bundesregierung reduziert, und welche Stellenreduktionen im Vergleich zu den
Haushaltsentwürfen waren damit verbunden (bitte nach MDK und Jahr
aufschlüsseln)?
9. Welche Landesregierung/Landesaufsichtsbehörde hat nach Kenntnis der
Bundesregierung seit den Beanstandungen des Bundesrechnungshofes 2013
einen vom Verwaltungsrat des jeweiligen MDK beschlossenen Haushalt
beanstandet?
Von welcher Landesregierung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
eine Erhöhung der Mittel angemahnt?
Welche Folgen hatten diese Beanstandungen nach Kenntnis der
Bundesregierung hinsichtlich der Höhe des Haushalts sowie in Bezug auf die Anzahl
der Stellen (bitte nach MDK und Jahr aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die MDK unterliegen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der jeweilige MDK seinen Sitz
hat. Der Bundesregierung liegen daher keine umfassenden Informationen über
die Haushalte, die Haushaltsentwürfe, die Änderungen der Verwaltungsräte der
MDK an den jeweiligen Haushaltsentwürfen oder über Beanstandungen der
zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder an den Haushaltsentwürfen der
einzelnen MDK vor.
10. Auf welche Weise können die Landesregierungen/Landesaufsichtsbehörden
nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Haushalte der MDK Einfluss
nehmen?
Sind diese Möglichkeiten der Einflussnahme nach Ansicht der
Bundesregierung ausreichend, um ggf. zu niedrige Haushaltsansätze wirksam korrigieren
zu können?
Die MDK haben nach § 281 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) den aufsichtführenden obersten Verwaltungsbehörden der Länder
auf deren Verlangen ihre Haushaltspläne vorzulegen. Die aufsichtführenden
obersten Verwaltungsbehörden der Länder können diese Pläne beanstanden,
soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den MDK maßgebendes Recht verstoßen
wird und insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
MDK zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wäre. Diese rechtlichen
Möglichkeiten sind aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich ausreichend.
11. Welche MDK haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen acht Jahren Darlehen aufgenommen?
Wie hoch waren diese jeweils?
Von wem wurden sie gewährt?
Hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen
Landesregierungen davon Kenntnis?
Warum sind diese nicht eingeschritten?
Der BRH hat in seinem o. g. Bericht an den Haushaltsausschuss darauf
hingewiesen, dass zwei MDK sich veranlasst sahen, Darlehen in Anspruch zu nehmen. Die
Bundesregierung wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
hierüber nicht systematisch informiert.
12. Wann hat das BMG gegenüber dem Bundesrechnungshof zugesagt, „unter
Einbeziehung des MDS, der Medizinischen Dienste und des GKV-
Spitzenverbandes [zu] prüfen, welche Maßnahmen und gegebenenfalls auch
Gesetzesänderungen geeignet sind, die Selbstverwaltung der Medizinischen
Dienste und die Aufsichtsbehörden dabei zu unterstützen, die Aufstellung
der Haushalte der Medizinischen Dienste stärker an dem für die
Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Bedarf auszurichten“
(Ausschussdrucksache 18(14)265, S. 22)?
Welche weiteren Schritte wurden seitdem unternommen?
Wie hat der GKV-SV darauf reagiert?
Welchen Zeitplan hat das BMG hierzu?
Wann werden die erforderlichen Stellen geschaffen sein?
13. Wann hat das BMG gegenüber dem Bundesrechnungshof die Möglichkeit
benannt, für die MDK „eine verbindliche Richtlinie zur Ermittlung des
Personalbedarfs“ zu schaffen, „die aufgabenbezogene Richtwerte enthält“ (ebd.,
S. 22)?
Welche weiteren Schritte wurden seitdem unternommen?
Welchen Zeitplan hat das BMG hierzu?
14. Welche weiteren Rückschlüsse zieht das BMG aus der Feststellung des
Bundesrechnungshofes, dass die Aufsichtsbehörden die MDK nicht ausreichend
unterstützten, obwohl das BMG sie darum gebeten hatte (ebd., S. 22)?
Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMG hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem BRH vom 13. April 2017
zu dem Entwurf des BRH-Berichtes an den Haushaltsausschuss die in der
Frage 12 erwähnte Prüfung vorgeschlagen.
Aus Sicht des BMG ist es sachgerecht, die Selbstverwaltung der MDK und die
aufsichtführenden Länder bei der Aufstellung, Verabschiedung und Beurteilung
der Haushaltspläne der MDK dabei zu unterstützen, diese künftig stärker an dem
für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Bedarf der MDK auszurichten.
Auch im Hinblick auf die Herausforderungen des demografischen Wandels und
die Sicherstellung einer nachhaltigen Funktionsfähigkeit der MDK erscheint es
notwendig, zu gewährleisten, dass die MDK für alle ihre Aufgabenbereiche das
benötigte Personal bereitgestellt bekommen.
Derzeit finden hierzu Gespräche mit dem MDS und dem GKV-SV statt. Es ist
darüber hinaus beabsichtigt, im November 2017 die Thematik mit den
zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder im Rahmen der 91. Arbeitstagung der
Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger zu erörtern.
Es wird angestrebt, die Prüfung möglicher konkreter Maßnahmen für den MDK
im kommenden Jahr abzuschließen.
15. Welche Rückschlüsse zieht das BMG aus der Einschätzung des
Bundesrechnungshofes, dass den „möglichen Interessenkollisionen bei externen
Gutachterinnen und Gutachtern, die zugleich als Leistungserbringer tätig sind,
durch die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur ‚
Dienstleistungsbeurteilung im Begutachtungsverfahren‘“ nicht wirksam beizukommen ist, weil
diese Richtlinie „nur für den Bereich der Sozialen Pflegeversicherung und
nicht für die GKV“ gilt und zudem offen bleibt, „wie die Anwendung dieser
Richtlinie sichergestellt wird“ (ebd., S. 30)?
16. Trifft es zu, dass sich das BMG zu „den Auftragsvergaben an privatrechtlich
organisierte Begutachtungsunternehmen“ gegenüber dem
Bundesrechnungshof „nicht geäußert“ hat (ebd., S. 30)?
Falls ja, warum nicht?
Bis wann wird die Bundesregierung dazu Stellung nehmen?
Will die Bundesregierung der Aufforderung des Bundesrechnungshofes
nachkommen und „eine gesetzliche Vorgabe zur Erarbeitung von
verbindlichen Richtlinien zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter
initiieren, mittels derer geregelt wird, in welchen Fällen und in welchem
Umfang diese eingesetzt werden dürfen bzw. in welchen Fällen eine
Beauftragung zur Sicherstellung einer unabhängigen Begutachtung nicht in Frage
kommt“ (ebd., S. 35), und wenn ja, wann?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie im Bericht des BRH an den Haushaltsausschuss vom 1. Juni 2017 ausgeführt,
hat das BMG in seiner Stellungnahme vom 13. April 2017 gegenüber dem BRH
zugesagt, zu prüfen, ob eine gesetzliche Vorgabe zur Erarbeitung von für die
MDK verbindlichen Richtlinien zur Beauftragung externer Gutachter im Bereich
der Tätigkeit des MDK für die Krankenkassen und die Pflegekassen geschaffen
werden sollte. Aus Sicht des BMG ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, wie
diese Vorgabe auszugestalten wäre, um mit Hilfe der diese Vorgabe
konkretisierenden Richtlinien einheitliche und die Unabhängigkeit der MDK sicherstellende
Rahmenbedingungen für den Einsatz externer Gutachter durch die MDK
gewährleisten zu können.
Ob und inwieweit eine Vergabe externer Begutachtungen vom MDK an
privatrechtlich organisierte Begutachtungsunternehmen generell ausgeschlossen oder
nur unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden sollte, wäre Gegenstand
der o. g. gegebenenfalls zu erarbeitenden Richtlinien. Dem Inhalt dieser
Richtlinie sollte aus Sicht des BMG nicht vorgegriffen werden. Im Hinblick auf den
Zeitplan wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 verwiesen.
17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des
Bundesrechnungshofes auf S. 33, dass sich das finanziell restriktive Verhalten der
Krankenkassen gegenüber den MDK „bei steigenden Zusatzbeiträgen der
Krankenkassen noch verschärfen könnte“ (bitte begründen)?
Die Finanzierung der MDK erfolgt nach § 281 Absatz 1 SGB V über eine
mitgliederbezogene Umlage. Diese Umlage ist für alle Krankenkassen, die Mitglied
der Arbeitsgemeinschaft nach § 278 Absatz 1 SGB V sind, unabhängig, ob diese
einen Zusatzbeitrag erheben, einheitlich. Sie ergibt sich aus dem Haushaltsplan
des MDK, den die Geschäftsführung des MDK aufstellt und der vom
Verwaltungsrat des MDK festgestellt wird. Darüber hinaus können die
Aufsichtsbehörden der Länder (vgl. Antwort zu Frage 10) die Haushalte der ihrer Aufsicht
unterstehenden MDK beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den
MDK maßgebendes Recht verstoßen wird und insbesondere soweit dadurch die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des MDK zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gefährdet wäre.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung keine Anhaltspunkte dafür,
dass aus individuellen Interessen einzelner Krankenkassen heraus künftig eine
zunehmende Gefahr der Festlegung für die Aufgabenwahrnehmung der MDK
unzureichender Umlagen besteht. Die Bundesregierung sieht zudem keinen
Zusammenhang zwischen einem finanziell restriktiven Verhalten einzelner
Krankenkassen gegenüber dem MDK und der Entwicklung der Zusatzbeitragssätze.
18. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu der Personalsituation der
M. GmbH vor, die die Pflegebegutachtungen für die privaten
Pflegeversicherer übernimmt?
Wer führt gegenüber der M. GmbH die Aufsicht?
Die Medicproof GmbH arbeitet ausschließlich mit externen, das heißt
freiberuflich tätigen Gutachtern. Mit Stand vom 31. Dezember 2015 waren nach Angaben
von Medicproof bundesweit insgesamt 1 168 externe Gutachter für Medicproof
tätig, davon waren 868 Ärzte (74 Prozent) und 300 Pflegefachkräfte (26 Prozent)
(Angaben nach: Sechster Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der
Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der
Bundesrepublik Deutschland, Bundestagsdrucksache 18/10707 vom 15. Dezember 2016,
S. 97).
Die Medicproof GmbH ist ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch die
Medicproof und durch die von Medicproof beauftragten Gutachter ist Bestandteil
des Risikoausgleichssystems nach § 111 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) zwischen den Versicherungsunternehmen, die die private
Pflegepflichtversicherung betreiben. Die Errichtung, die Ausgestaltung und die
Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 111 Absatz 2 SGB XI).
19. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beschäftigtenzahlen
und die Anzahl der Versicherten bzw. der Menschen mit Pflegebedarf bei
der M. GmbH mit den entsprechenden Kennwerten bei den MDK
vergleichbar?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht keine Vergleichbarkeit; auf die Antwort
zu Frage 18 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]