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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Praktische Probleme im Leistungsteil bei der Reform der Gesetzlichen Unfallversicherung (G-SIG: 16012290)

Gesundheitsschadensausgleich als anrechnungsfreies Schmerzensgeld, Einschränkung möglicher Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, Berechnung des Erwerbsschadens, Durchführbarkeit der Organisationsreform, mögliche Schlechterstellung, Musterfälle, Umstellung von Grad der Erwerbsminderung (GdE) auf Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Auswirkungen; Fallzahlen und durchschnittliche Entschädigung nach GdE und vorgesehenen GdS; Kollision von altem und neuem Leistungsrecht

Fraktion

DIE LINKE

Datum

16.07.2007

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/584927. 06. 2007

Praktische Probleme im Leistungsteil bei der Reform der Gesetzlichen Unfallversicherung

der Abgeordneten Klaus Ernst, Volker Schneider (Saarbrücken), Diana Golze, Katja Kipping, Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die von der Bundesregierung angestrebte Reform der Gesetzlichen Unfallversicherung stößt auf breite Ablehnung. Von den Gewerkschaften über die Arbeitgeberverbände bis zu Sozialverbänden und den anderen Parteien wird insbesondere die Zielgenauigkeit aber auch die Praktikabilität des neuen Leistungsrechts in Frage gestellt. Selbst bei den Rechenbeispielen der Bundesregierung sowie den Äußerungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sind Schlechterstellungen aufgeführt und es können viele der Kritikpunkte nicht ausgeräumt werden. Insgesamt verfehlt das Leistungsrecht das angestrebte Ziel, gerechter und zielgenauer zu werden, insbesondere wenn die Bundesregierung gleichzeitig verkündet, es solle keine Leistungskürzungen geben. Die aufgrund der Eile bereits jetzt schon absehbaren fachlichen Mängel machen deutlich, dass das Reformergebnis unklar ist und die Auswirkungen kaum abzuschätzen. Auch da es objektiv keine Reformnotwendigkeit gibt, die Beitragssätze sind seit Jahren stabil oder sinken sogar, veranschaulicht, dass hier keine Eile geboten ist. Wenn die Bundesregierung an ihrem Vorhaben festhält, eine Reform der Gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere des Leistungsrechts umsetzen zu wollen, wäre eine eingehende Prüfung sowie eine Garantie, dass keine Gruppe schlechter gestellt wird, zwingend notwendig. Durch die Einführung unklarer Rechtsbegriffe im Leistungsrecht riskiert die Bundesregierung nicht nur eine Widerspruchsflut, sondern macht eine Einschätzung der eigentlich gewollten Reformschritte nahezu unmöglich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Soll zukünftig der Gesundheitsschadensausgleich als Schmerzensgeld eingestuft werden und ist in den bisherigen Entwürfen sichergestellt, dass zumindest der Gesundheitsschadensausgleich bei Sozialleistungen anrechnungsfrei bleibt?

Falls nein, wird die Bundesregierung dahingehend eine Nachbesserung in den Referentenentwurf einarbeiten?

2

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass durch die abschließende Aufzählung der für die berufliche Rehabilitation möglichen Maßnahmen eine unnötige Beschränkung der Reha-Möglichkeiten festgeschrieben wird?

3

Sieht die Bundesregierung gewährleistet, dass auch zukünftig ein Studium im Sinne der beruflichen Reha gewährleistet ist?

Durch welche Vorgaben sieht sie dies gewährleistet?

4

Anhand welcher objektivierbaren Kriterien soll nach den Plänen der Bundesregierung das erzielbare Einkommen sowie der Erwerbsschaden als Ganzes berechnet werden?

5

Wie soll der tatsächliche Erwerbsschaden ermittelt werden, wenn für die Person in dem für sie maßgeblichen Arbeitsmarkt kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht?

6

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Zielvorgabe bei der Organisationsreform binnen 5 Jahren 20 Prozent Verwaltungsausgaben einzusparen, unter der Vorgabe gleichzeitig ein neues Leistungsrecht neben dem alten aufzubauen und zu betreiben und dem damit zusammengehende Verwaltungsaufwand bei der Berechnung des tatsächlichen Erwerbsschadens, realistisch ist?

7

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass nach den bisher bekannt gewordenen Modellrechnungen zum Schadensausgleich auch viele Fallkonstellationen denkbar sind, die zu einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht führen?

8

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass geringfügige Schlechterstellungen bei Personen mit einem geringen Gesundheitsschaden insgesamt für die Unfallversicherung umfassende finanzielle Entlastungen bewirken, da diese Fälle den weit überwiegenden Teil aller Geschädigten ausmachen?

9

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass nach bisherigem Recht eine Person mit einem Bruttoeinkommen von 2 000 Euro vor dem Unfall, danach bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent sowie einem Erwerbsschaden von 10 Prozent ein monatliches Einkommen von 2 200 Euro hat, während das Einkommen nach den bekannten Änderungsplänen auf 1 800 Euro sinken würde?

10

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass nach geplantem Recht eine Person, die vor dem Unfall 1 344 Euro verdient hat, danach ihren alten Beruf aber nicht wieder ausüben kann, die jedoch zur Laborassistentin umgeschult wurde und in 50 km Entfernung eine Stelle angeboten bekommt, die mit 1 236 Euro entlohnt wird, diese Stelle jedoch ausschlägt und stattdessen für 400 Euro als Bäckereiverkäuferin arbeitet und, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 Prozent, lediglich 50 Euro Gesundheitsschadensausgleich bekommt, schlechter gestellt ist, als nach geltendem Recht?

Stimmt die Bundesregierung zu, dass diese Person auch dann schlechter gestellt gewesen wäre, wenn sie die angebotene Stelle angenommen hätte?

11

Stimmt die Bundesregierung zu, dass die Umstellung auf den Grad der Schädigungsfolgen (GdS), bei welchem ein früherer Grad der Erwerbsminderung von 20 Prozent mit dann 30 Prozent eingestuft werden soll, die Differenzierungsmöglichkeiten bei schwereren Schäden unnötigerweise einschränkt, da lediglich 7 statt bisher 8 weitere Schädigungsstufen vorliegen?

Ist die Bundesregierung der Auffassung, damit eine differenzierte Betrachtungsweise hinreichend zu ermöglichen?

12

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 Prozent und ohne Einkommensverlust nach zukünftigem Recht tendenziell schlechter gestellt werden als nach geltendem Recht?

13

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Personen mit einem Erwerbsschaden von 10 Prozent oder weniger nach zukünftigem Recht tendenziell schlechter gestellt werden als nach geltendem Recht?

14

Ist diese Schlechterstellung bei geringem Einkommensverlust der Grund, warum das BMAS in seiner Beispielrechnung meist auf Einkommensverluste von 30 oder mehr Prozent abstellt?

15

Stimmt die Bundesregierung zu, dass diejenigen mit geringem GdS sowie geringem Einkommensverlust in Zukunft in aller Regel weniger Einkommen haben werden, als dies vor dem Unfall oder nach geltendem Recht der Fall gewesen wäre?

16

Findet es die Bundesregierung gerechtfertigt, bestehende Mängel in den Unfallleistungen dadurch auszugleichen, dass insbesondere die Geringgeschädigten deutlich schlechter gestellt werden, um bei den schwerer Geschädigten eine vergleichsweise geringe Besserstellung zu finanzieren?

17

Stimmt die Bundesregierung zu, dass sie sich widerspricht, wenn sie einerseits sagt, Schwerverletzte werden nach dem neuen Recht regelmäßig besser gestellt als heute und andererseits sagt, dies wäre nicht der Fall, wenn die Einkommenseinbußen relativ niedrig sind?

Würde die Bundesregierung zustimmen, dass die Aussage „die Besserstellung Schwerverletzter tritt nicht in allen Fällen ein“ den von ihr etwas umständlicher beschriebenen Sachverhalt deutlicher und prägnanter darstellt?

18

Wie verteilen sich die Fallzahlen bei der Gesetzlichen Unfallversicherung auf die unterschiedlichen Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit und wie würden sich diese auf die Grade der Schädigungsfolge verteilen (nominal und relativ)?

19

Wie hoch sind die durchschnittlichen Entschädigungen in den einzelnen Stufen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und auf welche Summen belaufen sich die Ausgaben in den einzelnen Stufen?

Wie würde sich dies bei den neuen Stufen der Grade der Schädigungsfolgen verhalten?

20

Wie sollte nach Auffassung der Bundesregierung zukünftig verfahren werden, wenn bei einer Person Leistungen nach neuem und altem Recht aufeinandertreffen (insbesondere die Verfahrensweise bei Anträgen auf Verschlechterung, summierte Leistungen aus zwei Unfällen mit Beispielen sowie prinzipiell die Frage der finanziellen Schlechterstellung)?

21

Sieht es die Bundesregierung gewährleistet, dass beim Aufeinandertreffen von altem und neuem Recht zumindest eine Gleichstellung gewährleistet ist oder würde sie sogar sagen, dass im Ergebnis grundsätzlich eine Besserstellung erfolgt?

Berlin, den 27. Juni 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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