Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/3905
15. Wahlperiode 11. 10. 2004
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 7. Oktober 2004 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Peter Paziorek, Ulrich Petzold,
Dr. Rolf Bietmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/3743 –
Bodenschutz und Altlasten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Böden bilden zusammen mit den Elementen Luft und Wasser die zentralen
Lebensgrundlagen. Gleichwohl wurde dem Bodenschutz in den letzten Jahren
nicht dieselbe Aufmerksamkeit zu Teil wie dem Luft- und Gewässerschutz.
Zunehmende Kontaminationen, Erosionen und Versiegelungen haben jedoch
zusehends die Bedeutung des Bodenschutzes stärker in das öffentliche
Bewusstsein rücken lassen, auf nationaler gleichermaßen wie auf internationaler
Ebene.
Entsprechend ihrem 6. Umweltaktionsprogramm hat die Europäische Union
(EU) für den Herbst 2004 die Vorlage einer „Bodenschutz-Strategie“ durch die
Europäische Kommission angekündigt. Diese soll Rechtsvorschriften zur
Einführung eines gemeinschaftsweiten Bodeninformations- und -
überwachungssystems sowie detaillierte Empfehlungen für künftige
Bodenschutzmaßnahmen beinhalten.
Eine wesentliche Rolle im Rahmen des Bodenschutzes spielt nach wie vor der
Umgang mit Altlasten. Im Zusammenhang mit den Altlastenfällen sind dabei
vor allem die Grenzen der Zustandsstörerhaftung in der Diskussion, zumal die
Verursacher als Handlungsstörer oftmals nicht mehr herangezogen werden
können. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 2000 eine
richtungweisende Entscheidung getroffen, die die Haftung des Eigentümers des
belasteten Grundstücks als Zustandsstörer auf den Verkehrswert des Grundstücks
nach der Sanierung beschränkt. Die darüber hinausgehenden Sanierungskosten
muss dagegen der Staat übernehmen. Diese Entscheidung hat bis dato jedoch
keine gesetzliche Verankerung erfahren.
1. Wie groß sind die mit Altlasten kontaminierten Flächen in Deutschland
(in ha und Prozent)?
Wie verteilen sich diese auf die verschiedenen Bundesländer?
Die Zuständigkeit für die Erfassung von Altlasten liegt bei den Ländern. Der
Altlastenausschuss der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) erfasst
jährlich statistische Daten zu Altlasten. Dabei wird die Anzahl der Altlasten und
Altlastverdachtsflächen erhoben; Angaben über die Flächengröße erfolgen
nicht.
Die Zuständigkeitsverteilung bedingt, dass die Kriterien der Erfassung der
Altlasten und Altlastverdachtsflächen von Land zu Land geringfügig differieren
können.
2. Wie viele Eigentümer sind von Altlasten betroffen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
3. Was sind die häufigsten Ursachen für die Kontamination?
Was sind die häufigsten Eintragswege für die Schadstoffe?
Häufigste Ursachen für die Kontamination sind
l bei Altablagerungen: die ungenügende Abdichtung des Abfallkörpers gegen
die Umwelt,
Bundesland Anzahl der Altlasten in Prozent [%]
Baden-Württemberg 758 7,15
Bayern 1 449 13,69
Berlin 439 4,14
Brandenburg 959 9,05
Bremen 101 0,95
Hamburg 236 2,23
Hessen 444 4,19
Mecklenburg-Vorpommern 642 6,07
Niedersachsen 884 8,34
Nordrhein-Westfalen 1 917 18,09
Rheinland-Pfalz derzeit noch keine Angaben –
Saarland 412 3,89
Sachsen 1 630 15,38
Sachsen-Anhalt 104 0,98
Schleswig-Holstein 162 1,53
Thüringen 458 4,32
Gesamt 10 595 100,00
l bei Altstandorten: Unfälle und unsachgemäßer Umgang mit
umweltgefährdenden Stoffen.
Häufigste Eintragswege für die Schadstoffe aus Altlasten sind
l über das Sickerwasser in das Grundwasser,
l über direkten Kontakt mit verunreinigtem Boden oder über
Nahrungspflanzen in den menschlichen Körper.
4. Welches sind die häufigsten im Boden eingelagerten Schadstoffe?
Bei Altablagerungen ist das Schadstoffspektrum bedingt durch die Art der
abgelagerten Abfälle, bei Altstandorten durch die Art der Bodennutzung und die
jeweilige Branche auf der Fläche.
Häufige Schadstoffe bei Altlasten sind
l halogenierte Kohlenwasserstoffe,
l Mineralölkohlenwasserstoffe,
l aromatische Kohlenwasserstoffe,
l polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe,
l Schwermetalle.
5. Wie groß sind die Altlastenverdachtsflächen (in ha)?
Auch bei den Altlastverdachtsflächen wird die Anzahl und nicht die
Flächengröße erfasst.
Bundesland Anzahl der Altlastverdachtsflächen in Prozent [%]
Baden-Württemberg 10 118 4,35
Bayern 13 930 5,99
Berlin 2 711 1,17
Brandenburg 20 080 8,63
Bremen 2 965 1,27
Hamburg 2 317 0,99
Hessen 666 0,29
Mecklenburg-Vorpommern 8 546 3,68
Niedersachsen 39 876 17,15
Nordrhein-Westfalen 42 868 18,43
Rheinland-Pfalz derzeit noch keine Angaben –
Saarland 1 807 0,78
Sachsen 30 073 12,93
Sachsen-Anhalt 19 443 8,36
Schleswig-Holstein 18 508 7,96
Thüringen 18 650 8,02
Gesamt 232 558 100,00
6. In wie viel Prozent der Fälle kommt es durch die Altlasten zu Gefährdungen
des Grundwassers bzw. der Oberflächengewässer?
Genaue Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
In der Fachliteratur wird häufig ein Anteil von 50 % bis 80 % aller Altlasten
angegeben.
7. Welche Sanierungsverfahren kommen am häufigsten zur Anwendung?
Bei der Sanierung von Altstandorten kommen am häufigsten
Dekontaminationsverfahren zur Anwendung. Dabei wird der verunreinigte Boden ausgehoben und
anschließend gereinigt, verwertet oder entsorgt.
Bei der Sanierung von Altablagerungen werden meist Sicherungsmaßnahmen
durchgeführt, indem der Abfallkörper gegen die Umwelt abgedichtet wird.
Die Sanierung von Grundwasser, das durch Altlasten verunreinigt wurde,
geschieht häufig durch Fördern und Reinigen des Wasser („pump and treat“).
8. Wie viele der kontaminierten Böden werden in Bodenreinigungsanlagen
behandelt, wie viele werden in Deponien abgelagert (in Prozent)?
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen geht in seinem Umweltgutachten
2004 davon aus, dass etwa 30 % des kontaminierten Bodens aus Altlasten in
Bodenreinigungsanlagen behandelt und ca. 70 % unbehandelt auf Deponien
abgelagert wird.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über natürliche
Selbstreinigungsprozesse?
Bei welchen Schadstoffen ist eine natürliche Selbstreinigung des Bodens
möglich?
Natürliche Selbstreinigung durch Schadstoffabbau im Boden ist bei fast allen
organischen Verbindungen möglich. Wichtig ist allerdings, dass die Endprodukte
der Umwandlung weniger gefährlich für die Umwelt sind als die
Ursprungssubstanzen.
Die Intensität der natürlichen Selbstreinigungsprozesse im Untergrund hängt
von den spezifischen Gegebenheiten wie Geologie/Hydrogeologie des
Standortes, Bodeneigenschaften, mikrobiologischen Aktivitäten u. a. ab.
Für Schadstoffe wie BTEX-Aromaten, kurzkettige, aliphatische
Kohlenwasserstoffe, Phenole, niedermolekulare, polyzyklische Kohlenwasserstoffe, leicht
flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe oder verschiedene
sprengstofftypische Verbindungen wurden natürliche Selbstreinigungsprozesse nachgewiesen.
Insgesamt aber reicht der Kenntnisstand für eine gezielte, kontrollierbare
Berücksichtigung dieser Prozesse bei der Altlastenbearbeitung nicht aus. Im
Rahmen des BMBF-Förderschwerpunktes „Kontrollierter natürlicher Rückhalt
und Abbau von Schadstoffen bei der Sanierung kontaminierter Grundwässer
und Böden – KORA“ (2002 bis 2007) werden daher die für die natürliche
Selbstreinigung maßgeblich verantwortlichen Prozesse für verschiedene
branchentypische Kontaminationen mit dem Ziel untersucht, fachliche und rechtliche
Instrumentarien für eine Berücksichtigung dieser Prozesse bei der
Altlastenbearbeitung zu entwickeln.
Der Altlastenausschuss der LABO befasst sich derzeit mit der Entwicklung
eines Positionspapiers zur Berücksichtigung natürlicher
Schadstoffminderungsprozesse bei der Altlastenbearbeitung.
10. Wie kann das „Flächenrecycling“ aus Sicht der Bundesregierung
verbessert werden?
Verbesserungsmöglichkeiten werden derzeit von einer von der Bundesregierung
eingesetzten Projektgruppe zum Nachhaltigkeits-Schwerpunktthema
„Reduzierung der Flächeninanspruchnahme“ geprüft. Sie beinhalten rechtliche und
planerische Instrumente (z. B. Baugesetzbuch, Raumordnungsgesetz des Bundes,
Bundes-Bodenschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz etc.), Finanz-, steuer-
und förderpolitische Instrumente (z. B. Wohnungspolitik, Städtebauförderung,
Stadtumbau Ost, Entfernungspauschale, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und
Kommunale Finanzreform, Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur etc.) sowie sonstige ergänzende Maßnahmen und
Handlungsfelder wie handelbare Flächenausweisungsrechte, Modellvorhaben und
Initiativen, Forschungsförderung und verstärkte Öffentlichkeitsarbeit.
11. Welcher Anteil entfällt im Rahmen der Flächeninanspruchnahme auf
Ausgleichsflächen (in ha und Prozent)?
12. Wie hat sich das Verhältnis zwischen den Ausgleichsflächen und der
Flächeninanspruchnahme in den letzten Jahren entwickelt (in ha und
Prozent)?
Auf der Grundlage von stichprobenartigen Untersuchungen im Zeitraum von
1997 bis 2000 ist erkennbar, dass Ausgleichsflächen nur einen minimalen Anteil
(weniger als 3 %) des Zuwachses der Siedlungs- und Verkehrsflächen
ausmachen. Statistisch abgesicherte Erhebungen zur prozentualen Entwicklung der
Ausgleichsflächen in den letzten Jahren liegen jedoch nicht vor.
Das Verhältnis zwischen den Ausgleichsflächen und der
Flächeninanspruchnahme soll im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung
„Reduzierung der Flächeninanspruchnahme“ (s. Antwort zu Frage 10) anhand eines
Indikators untersucht werden.“
13. Beabsichtigt die Bundesregierung infolge der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 weiterhin eine Änderung des
Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Hinblick auf die
Zustandsstörerhaftung?
Wenn nein, warum nicht?
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die Vollzugspraxis in
den Ländern eine umfassende Anleitung zur Durchführung der Zustandshaftung
im Einzelfall erhalten. Der Beschluss des Gerichts ist für Behörden und Gerichte
verbindlich. Die Praxis kann nunmehr auf dieser Grundlage Lösungen für
Einzelfälle entwickeln, ohne dass es hierfür derzeit einer Bundesregelung bedarf.
14. Falls die Bundesregierung keine Änderung des BBodSchG beabsichtigt,
wie will sie für die Betroffenen eine einheitliche Rechtsanwendung
sicherstellen?
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vielzahl von Kriterien für die Haftung
des Zustandsstörers vorgegeben. Dadurch ist eine weitestgehend
bundeseinheitliche Rechtsanwendung sichergestellt.
15. Welche Kosten kämen auf den Staat durch eine entsprechende Änderung
des BBodSchG voraussichtlich zu?
Wie würden sich diese auf Bund, Länder und Kommunen verteilen?
Da die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes bindend ist, ergäben sich aus
einer entsprechenden Änderung des BBodSchG, die materiell keine neuen
Tatbestände schaffen würde, keine zusätzlichen Kosten.
16. Wie können aus Sicht der Bundesregierung Sanierungskosten gesenkt
werden?
Wie können die vorangehende Sanierung und die Folgenutzung zu einer
konzeptionellen Einheit verbunden werden?
Sanierungsmaßnahmen werden dann durchgeführt, wenn eine Gefahr für
Mensch oder Umwelt besteht oder eine Gefahr im Hinblick auf die geplante
Folgenutzung des Standortes zu erwarten ist. Insofern lässt sich eine Senkung von
Sanierungskosten im Wesentlichen durch technische und organisatorische
Optimierungen erzielen.
Eine dieser Optimierungen besteht in der Verknüpfung von Sanierung und
Folgenutzung in der Art, dass sich die Sanierung an der Schutzbedürftigkeit der
Folgenutzung ausrichtet, die Folgenutzung aber ebenso den Sanierungsaufwand
und mögliche Reduzierungen berücksichtigt.
Dies ist es heute bereits gängige Praxis.
17. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem im Auftrag des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz erstellten Gutachtens von Prof. Dr. Peter M. Huber „Grundlagen
und Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Grundeigentümers im
Umweltrecht“ aus dem Jahr 2004?
Das genannte Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „kein nennenswerter
Spielraum mehr“ verbleibt. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vollzugspraxis
weiterhin aufmerksam zu verfolgen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu
prüfen, ob es einer entsprechenden Regelung bedarf.
18. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die Bodenschutzvorsorge
gestärkt werden?
Was sind aus Sicht der Bundesregierung die wesentlichen Inhalte eines
vorbeugenden Bodenschutzes?
Bodenschutzvorsorge kann dadurch gestärkt werden, dass durch die Integration
der Bodenschutzbelange in alle einschlägigen Rechtsbereiche
Beeinträchtigungen bereits an ihrem Ursprung weitestgehend vermieden werden. Zu diesen
Regelungsbereichen zählen insbesondere die Verwertung von
Sekundärrohstoffen, die weitere Minimierung des indirekten Eintrags von Schadstoffen über den
Luftpfad sowie der vorsorgende Schutz bei der Inanspruchnahme wertvoller
Böden.
19. Welche Instrumente und Planungshilfen stehen dabei auf kommunaler
Ebene zur Verfügung?
Die Länder haben nach § 21 Abs. 3 BBodSchG die Möglichkeit, Regelungen
über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes zu treffen. Die Länder
können einerseits Gebiete, in denen flächenhaft schädliche
Bodenveränderungen zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen
sowie weitere Maßnahmen des Bodenschutzes treffen. Die Länder können somit
auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 BBodSchG auch Regelungen über
Bodenschutzgebiete im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes erlassen. Zum Beispiel
können auch Regelungen zum Schutz besonders wertvoller Böden erlassen
werden.
Im Rahmen des vorsorgenden Ressourcenschutzes für den Boden auf
kommunaler Ebene sollte das Instrument des kommunalen Flächenmanagements noch
stärker genutzt werden.
20. Wann ist mit dem Vorliegen bundesweit einheitlicher Kriterien für die
Bodenbewertung zu rechnen?
Einen ersten erfolgversprechenden Ansatz, diese verschiedenen Ansätze
bundeseinheitlich zu strukturieren und zu harmonisieren, stellt der F+E-Bericht
„Zusammenfassung und Strukturierung von relevanten Methoden der
Bodenbewertung“ des Bund/Länder-Finanzierungsprogramms (2003) dar. In ihm werden
erstmalig die Begriffe „Bodenteilfunktion“, „Kriterium“ und „Parameter“
einheitlich definiert. Es werden außerdem Vorschläge zur Vereinheitlichung der
Bodenbewertungsverfahren bis zur Kriterienebene gemacht und Empfehlungen
ausgesprochen, bei welchem Planungs- und Zulassungsverfahren welche
Bodenfunktionen/Bodenteilfunktionen berücksichtigt werden sollten. Zu
verwenden sind diese Empfehlungen zusammen mit dem für die Bodenbewertung
erarbeiteten Methodenkatalog der Staatlichen Geologischen Dienste. In diesem sind
alle relevanten Methoden der Bodenbewertung aufgeführt und deren
Verwendung empfohlen. Die Amtschef-Konferenz (ACK) hat das Papier zur
Anwendung empfohlen.
21. Wie lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung ökologische,
ökonomische und soziale Belange im Rahmen eines vorbeugenden
Bodenschutzes sinnvoll miteinander vereinbaren?
Die nationale Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zielt darauf ab,
Freiräume zu schützen und den Landschaftsverbrauch deutlich zu reduzieren.
Diese Komponente des vorbeugenden Bodenschutzes vereint nach Auffassung
der Bundesregierung die Elemente der nachhaltigen Entwicklung in
vorbildlicher Weise – in ihrer Zielsetzung an sich und in der Form ihrer Umsetzung. So
werden Lebensräume für Tiere und Pflanzen und Erholungsräume für die
Menschen geschützt und bewahrt. Gleichzeitig wird in der Umsetzung dieser
Strategie angestrebt, den Bedarf für neue Flächenerschließungen auf gebrauchte
Flächen zu lenken und Flächenrecycling verstärkt durchzuführen. Die Effekte des
Flächenrecyclings verknüpfen in besonderer Weise ökologische, ökonomische
und soziale Belange. Durch Altlastensanierung im Zuge des Flächenrecyclings
werden bestehende Umweltgefahren beseitigt. Die Wiedereingliederung der
Flächen in den Wirtschaftskreislauf sowie deren Nutzung führen gleichzeitig zur
wirtschaftlichen und sozialen Belebung von Städten und Stadtquartieren. Es
trägt zur Verdichtung der Nutzung im Innenbereich von Siedlungen bei und
schützt Freiräume (Grüne Wiese) vor der Inanspruchnahme für Siedlungs- und
Verkehrszwecke.
22. Welche Aufklärungsmaßnahmen hat die Bundesregierung in der
Vergangenheit zum Thema „Bodenschutz“ und „vorbeugender Bodenschutz“
ergriffen?
Welche weiteren Maßnahmen sind für die Zukunft geplant?
Folgende Aufklärungsmaßnahmen wurden im Umweltressort u. a.
durchgeführt:
2000: Veröffentlichung des Gutachten „Wege zum vorsorgenden Bodenschutz“
des Wissenschaftlichen Beirats Bodenschutz des BMU.
Dieses Gutachten behandelt die Vielfalt der Vorsorgeaspekte des Bodenschutzes
in Deutschland mit dem Ziel, Schritte zu einer erweiterten Vorsorge im
Bodenschutz aufzuzeigen. Dazu trug der Beirat den Sachstand zu den fachlichen
Grundlagen der Bodenschutz-Vorsorgepolitik zusammen und ordnete ihn den
Leitbildern, Leitideen und Grundregeln der Vorsorge zu.
2001: Reiseführer „Zu den Böden Deutschlands – Böden sehen, Böden
begreifen“ des Umweltbundesamtes.
In einer Broschüre wurden 49 Ausstellungen, Bodenlehrpfade und -profile, die
es überall in Deutschland zu sehen gibt, gesammelt und vorgestellt. Der
„Reiseführer“ dient Interessierten, den Boden mit Hand und Verstand zu begreifen. Die
Broschüre ist vergriffen, aber als Download von der Homepage des
Umweltbundesamtes verfügbar.
2002: Denkschrift „Ohne Boden – bodenlos“ des Wissenschaftlichen Beirats
Bodenschutz des BMU.
Die Broschüre beschreibt neben der Wahrnehmung von Boden in der
Öffentlichkeit, die Funktionen von Böden und weist auf deren Gefährdung hin. Die
Broschüre ist als Download von der Homepage des Umweltbundesamtes verfügbar.
2004: Terminkalender „Bodenschätze(n)“ des Umweltbundesamtes.
Der Wochenkalender des Umweltbundesamtes für das Jahr 2004 bringt im
Laufe des Jahres dem Benutzer Aspekte des Bodens näher. Damit der Kalender
auch nach Ablauf des Jahres 2004 erneut zur Hand genommen wird, wurde jedes
Bodenthema durch typische Rezepte für den Boden des Monats ergänzt.
23. Welche Auswirkungen wird die europäische „Bodenschutz-Strategie“
voraussichtlich auf Deutschland haben?
Die Kommission hat abweichend von ihrer Zeitplanung angekündigt, den
ursprünglich für 2004 geplanten Vorschlag für eine europäische
Bodenschutzstrategie nunmehr bis Mitte 2005 vorzulegen. Die Kommission hat mit der
Auswertung der Ergebnisse der Stakeholderbeteiligung, die von Februar 2003 bis
Mai 2004 erfolgte, begonnen, aber noch keine Konkretisierung ihrer
Vorstellungen zur Lösung der in der Mitteilung vom 16. April 2002 aufgezeigten
Bereiche und Fragestellungen den Mitgliedstaaten vorgelegt. Daher können zu
möglichen Auswirkungen derzeit noch keine Angaben gemacht werden. Vor
dem Hintergrund, dass die meisten Mitgliedstaaten keine spezifischen
Bodenschutzgesetze haben, ist Deutschland mit seiner Bodenschutzgesetzgebung,
insbesondere dem Bundes-Bodenschutzgesetz, für die weiteren Diskussionen auf
EU-Ebene zur spezifischen EU-Bodenschutzstrategie und deren spätere
Umsetzung gut gerüstet.
24. Wie beabsichtigt die Bundesregierung nachgewiesene Rüstungsaltlasten,
die durch die alliierten Streitkräfte nach dem Zweiten Weltkrieg
verursacht worden sind, gegenüber den davon betroffenen
Grundstückseigentümern zu entschädigen?
Eigentümer von mit Rüstungsaltlasten kontaminierten Grundstücken
werden – je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Schäden nachgewiesener Maßen
entstanden sind – nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag als
„Besatzungsschäden“ (Besatzungsschädenabgeltungsgesetz),
„Stationierungsschäden“ (Artikel 8 und 9 des Finanzvertrages) oder als „Truppenschäden“
(NATO-Truppenstatut mit den entsprechenden Zusatzabkommen) entschädigt.
25. Wird die Bundesregierung die Einrede der Verjährung geltend machen?
Wenn ja, wie begründet sie dies gegenüber den betroffenen
Grundstückseigentümern?
Der Antrag auf Entschädigung ist nach den oben genannten gesetzlichen
Bestimmungen an bestimmte Antragsfristen (z. B. für Truppenschäden nach
dem NATO-Truppenstatut: drei Monate beginnend ab dem Zeitpunkt von der
Kenntnis des Schadens, vgl. Artikel 6 Abs. 1 Gesetz zum NATO-Truppenstatut)
gebunden.
Sofern die Grundstückseigentümer innerhalb dieser vorgesehenen Fristen keine
entsprechenden Entschädigungsanträge stellen bzw. gestellt haben, sind sie von
Gesetzes wegen dann mit ihren etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen, sofern
ihnen auch keine Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]