Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/6184
16. Wahlperiode 01. 08. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina
Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/6083 –
Frühzeitige Krankenhausentlassungen und Fallpauschalen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verweildauern von Patienten in Krankenhäusern sinken seit vielen Jahren
immer weiter. 1991 betrugen die durchschnittlichen Liegezeiten im
Krankenhaus noch 14 Tage, während im Jahr 2005 das statistische Bundesamt nur noch
8,6 Tage pro Fall verzeichnete. Dies ist eine Entwicklung, die sich nicht nur
nicht nur in Deutschland beobachten lässt, sondern in den meisten
Industriestaaten.
Die weitere Verkürzung der Liegezeiten war ein erklärtes Ziel der
Bundesregierung bei der in den letzten Jahren vollzogenen Einführung der Diagnosis
Related Groups (DRG; Fallpauschalen). In der Begründung dieser
Neuregelung im Zuge des Gesundheitsreformgesetzes, das im Jahr 2000 in Kraft
getreten ist, war von „verweildauersenkenden Anreizen“ die Rede.
Vor 2004/2005 wurde über Tagessätze abgerechnet. Diese Abrechnungsart
begünstigt unnötig lange Liegezeiten. Die DRGs hingegen setzen Anreize für zu
kurze Liegezeiten. Daher mussten auch „untere Grenzverweildauern“
eingeführt werden, die wirtschaftliche Anreize setzen, Patienten nicht zu früh zu
entlassen.
Das Senken der Verweildauer ist indes kein Selbstzweck. Ziel hierbei war es,
Ressourcen einsparen zu können. Nach der aktuellen REDIA-Studie der
Deutschen Rentenversicherung gelingt dies jedoch nicht wie geplant:
Das Deutsche Ärzteblatt (14/2007; S. A923-A926) berichtet von einer
Verschlechterung des Zustandes der Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung aus
der akuten stationären Versorgung durch die Einführung der DRGs. In den
untersuchten Medizinbereichen (Orthopädie und Kardiologie) mehren sich die
Komplikationen in der auf die Akutbehandlung folgende stationäre
Rehabilitationsbehandlung.
Es treten beispielsweise nach der Akutversorgung vermehrt auf:
Wundheilungsstörungen, Perikard- und Pleuraergüsse, Herzinsuffizienz nach
Herzinfarkten und vermehrtes Auftreten von Antibiotika-resistenten
Krankenhausinfektionen (MRSA). Der Allgemeinzustand der in die Reha-Kliniken
eingewiesenen Patienten habe sich verschlechtert. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. Juli 2007
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/6184 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie allgemein gebräuchliche Bezeichnung „blutige Entlassungen“, die oft statt
des neutralen Begriffs „frühzeitige Krankenhausentlassungen“ gebraucht wird,
wird durch ein weiteres Beispiel aus dem Artikel des Ärzteblattes untermauert:
In einer kardiologischen Reha-Klinik waren nur gut 15 Prozent der
eingelieferten Patienten nach OP ohne Wundnachsorgebedarf.
Diese Reha-Klinik hat sich mittlerweile organisatorisch auf diese veränderte
Situation eingerichtet und mehr Pflegekräfte eingesetzt. Dies erzeugt natürlich
höhere Kosten, ebenso wie der höhere Medikamenten- und Laborbedarf.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit dem Jahr 2003 können akut-stationäre Krankenhausleistungen in
Deutschland über DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden. Bei der
Systementwicklung und der Ausgestaltung einzelner Komponenten des Entgeltsystems wurden
große Fortschritte hin zu einer sachgerechten Abbildung der Leistungen
gemacht. Beispielhaft zu nennen sind hier Zusatzentgelte für patientenindividuell
sehr unterschiedlich teure Medikamente in der Chemotherapie,
Prozedurenschlüssel für besonders anspruchsvolle Komplexleistungen und DRGs für
Mehrfacheingriffe. Auch international wird dem erreichten Entwicklungsstand
und den gefundenen Systemlösungen viel Aufmerksamkeit und Anerkennung
zuteil. Positive Entwicklungen sind erkennbar hinsichtlich einer Verbesserung
von Transparenz und Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung sowie
einer stärkeren Abstimmung von Leistungsangeboten. Durch die gestiegene
Transparenz und die vermehrte Spezialisierung sind Qualitätsverbesserungen
indiziert.
Optimierungspotentiale an den Schnittstellen zwischen dem ambulanten und
stationären Sektor und im Anschluss an die Krankenhausversorgung sowie
Unterschiede in der Behandlungsqualität zwischen den Krankenhäusern ebenso
wie zwischen den übrigen Leistungsanbietern müssen genutzt werden. Hierzu
kann die Transparenz des DRG-Vergütungssystems wesentlich beitragen.
Untersuchungen auf verschiedenen Ebenen über die Versorgungsstrukturen und
-qualitäten sowie über die Wirkungen des DRG-Fallpauschalensystems sind
notwendig und gesetzlich vorgeschrieben.
Belastbare Hinweise auf Verschlechterungen der Versorgungsqualität oder eine
Zunahme von medizinisch nicht indizierten und verfrühten Entlassungen gibt es
bislang nicht. Allerdings steht eine systematische Aufarbeitung des Einflusses
der DRG-Einführung auf die Qualität der Versorgung, insbesondere im Rahmen
der nach § 17b Abs. 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)
durchzuführenden Begleitforschung noch aus. Mit dieser Begleitforschung wurden die
Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 KHG, also die Deutsche
Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der
privaten Krankenversicherung, beauftragt. Diese haben Forschungsaufträge
auszuschreiben. Zwar wurde bislang eine Machbarkeitsstudie durchgeführt,
jedoch ist die gesetzlich vorgesehene Vergabe von Forschungsaufträgen noch
nicht erfolgt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die für die
Begleitforschung verantwortlichen Selbstverwaltungspartner in der Vergangenheit
mehrfach nachdrücklich zu einer zügigen Durchführung der Begleitforschung
aufgefordert. Die gesetzliche Begleitforschung umfasst insbesondere die
Auswirkungen des neuen Entgeltsystems auf die Veränderung der
Versorgungsstrukturen, die Qualität der Versorgung, auf die anderen Versorgungsbereiche
sowie auf Art und Umfang von Leistungsverlagerungen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/61841. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Verschlechterung des
Zustandes von aus dem stationären Akutbereich kommenden Patienten in
den letzten Jahren vor, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat keine belastbaren Erkenntnisse, inwieweit seit der
DRG-Einführung eine Verschlechterung des Zustandes von entlassenen
Krankenhauspatientinnen und -patienten eingetreten ist, also zur Ergebnisqualität der
stationären Behandlung. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung bereits
dargelegt, liegen insbesondere noch keine Ergebnisse aus der nach § 17b Abs. 8
KHG gesetzlich vorgegebenen Begleitforschung zu den Auswirkungen des
DRG-Systems vor. Eine anlässlich der Kleinen Anfrage kurzfristig von den
Selbstverwaltungspartnern erbetene Stellungnahme führte zu der gemeinsamen
Rückmeldung des AOK-Bundesverbandes, des BKK-Bundesverbandes, des
IKK-Bundesverbandes, der Knappschaft und des Bundesverbandes der
landwirtschaftlichen Krankenkassen, wonach ihnen derzeit keine Erkenntnisse über
eine Verschlechterung des Zustandes von aus dem stationären Akutbereich
kommenden Patienten innerhalb der letzten Jahre vorlägen, die über den Bereich der
Einzelfallberichte hinausgingen. Insbesondere sei kein ursächlicher
Zusammenhang mit dem Wechsel des Vergütungssystems von tagesbezogener Vergütung
hin zu DRG-Fallpauschalen festzustellen.
Auch eine im Frühjahr 2007 bei Verbänden und Instituten auf der Bundesebene
durchgeführte Umfrage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu den
Auswirkungen der DRG-Einführung konnte angesichts fehlender qualitativer
und quantitativer Daten keine belastbaren Hinweise auf eine Verschlechterung
der Ergebnisqualität geben. Die Einschätzungen zum Einfluss des DRG-
Systems auf die Versorgungsqualität bleiben wegen fehlender Datengrundlagen und
einer möglichen Beeinflussung durch die jeweilige Interessenlage weitgehend
subjektiv. Die Rückmeldungen reichen von der Vermutung einer tendenziellen
Verbesserung der Versorgungsqualität bis hin zur Annahme einer
Beeinträchtigung der Versorgungsqualität in verschiedenen Punkten und Bereichen (z. B.
Verminderung der pflegerischen Versorgungsqualität, Probleme bei der
Etablierung eines Überleitungsmanagements, verfrühte Entlassungen in die
Rehabilitation).
Die einzige der Bundesregierung bekannte Studie, die gezielt Auswirkungen auf
die Ergebnisqualität gemessen hat, ist die so genannte REDIA-Studie des
Instituts für Krankenhausmanagement (IKM). Die Studie wurde von der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen
gefördert. Der Studie zufolge gibt es erste Hinweise, dass die Erkrankungsschwere
bei orthopädischen und kardiologischen Indikationen in der Rehabilitation
2005/2006 gegenüber 2003/2004 zugenommen hat (Orthopädie: Zunahme von
Wundheilungsstörungen und Hämatomen, Kardiologie: Häufung von Perikard-
und Pleuraergüssen bei Bypass-Patienten). Wie die Leiterin des
Geschäftsbereiches Sozialmedizin und Rehabilitationswissenschaften der Deutschen
Rentenversicherung Bund zur REDIA-Studie jedoch klarstellend ausgeführt hat,
erfüllen nach den Resultaten der Studie „die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden
bei der Verlegung die Kriterien der Reha-Fähigkeit. Dies setzt eine ausreichende
Wundheilung voraus. In der Regel nehmen die Rehabilitanden von Beginn an
am Reha-Programm teil“ (Leserbrief zu dem in der Vorbemerkung der
Fragesteller angeführten Beitrag des Deutschen Ärzteblattes: Deutsches Ärzteblatt,
23/2007, S. A1651).
Um im Zusammenhang der DRG-Einführung eine Verschlechterung der
Ergebnisqualität der stationären Behandlung zu verhindern, hat die Bundesregierung
bereits frühzeitig vorbeugende Maßnahmen ergriffen. Stichwortartig zu nennen
sind die Stärkung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Krankenhausbereich,
insbesondere die Einführung einer verpflichtenden Veröffentlichung
strukturierter Qualitätsberichte durch die Krankenhäuser und die auf eine Verbesserung der
Drucksache 16/6184 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeErgebnisqualität ausgerichtete Einführung von Mindestmengen für planbare
Leistungen sowie die Möglichkeit der Krankenkassen durch
Stichprobenprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) u. a. zu
prüfen, ob vorzeitige Verlegungen oder Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
erfolgen. Diese Bemühungen werden durch die kürzlich durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Maßnahmen zur Fortentwicklung
der strukturierten Qualitätsberichte für das Jahr 2007 gestützt, insbesondere
durch die Vorgabe zur verbindlichen krankenhausbezogenen Veröffentlichung
von Daten der externen Qualitätssicherung. Im Zusammenhang mit der
Neuausrichtung der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 wird zu diskutieren
sein, ob eine weitere Stärkung von qualitätssichernden Maßnahmen erforderlich
ist.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden zudem
zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um positiv auf das Versorgungsgeschehen im
Gesundheitswesen einzuwirken. Zu nennen ist die Verankerung eines
Anspruchs der Versicherten auf ein Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Dieses soll insbesondere
Schnittstellenprobleme beim Übergang in verschiedene Versorgungsbereiche
vermindern. Auch die Schnittstelle zur stationären Anschlussrehabilitation soll dadurch
verbessert werden. Die jeweiligen Leistungserbringer, also Vertragsärzte,
Krankenhäuser, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, haben dazu die
erforderlichen Informationen auszutauschen und unterstützt durch die jeweilige
Krankenkasse eine sachgerechte Anschlussversorgung der Versicherten
sicherzustellen.
2. Teilt die Bundesregierung die Erkenntnisse der REDIA-Studie und gibt es
ihrer Auffassung nach Handlungsbedarf?
Die Bundesregierung nimmt die Ergebnisse der REDIA-Studie mit Interesse zu
Kenntnis. Dies gilt umso mehr, als bislang keine inhaltlichen Ergebnisse der
Begleitforschung vorliegen (siehe Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung). Zusätzlich zu den Relativierungen des Leserbriefes zu dem von
den Fragestellern angeführten Beitrag im Deutschen Ärzteblatt (siehe Antwort
zu Frage 1) ist darauf hinzuweisen, dass die Studie selbst davon ausgeht, dass
sie „kurzfristige Entwicklungen und erste Tendenzen“ aufzeigen konnte, die
allerdings durch eine weitere Studienphase „zum Zeitpunkt der vollständigen
DRG-Implementierung validiert werden“ müssen (REDIA-Studie II, S. 242).
Kurzfristiger Handlungsbedarf wird somit nicht gesehen.
Der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband, der IKK-Bundesverband,
die Knappschaft und der Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen unterstreichen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zudem, dass die beiden
bisherigen REDIA-Studien neben der nicht eingeschränkten Reha-Fähigkeit der
Patientinnen und Patienten zudem keine signifikanten Verlagerungen des
Behandlungsaufwandes vom Akutkrankenhaus in die Rehabilitation durch eine
Zunahme des Pflegeaufwands bzw. eine Veränderung des notwendigen
therapeutischen und medikamentösen Betreuungsbedarfs nachweisen konnten.
Hinsichtlich eines in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochenen
vermehrten Auftretens von Antibiotikaresistenten Krankenhausinfektionen
(MRSA) wird darauf verwiesen, dass das Thema vermeidbare
Krankenhausinfektionen nichts mit kurzen oder langen Liegezeiten zu tun hat, sondern ein
Problem der Hygiene, vor allem der Händehygiene ist. Der Verband der
Angestelltenkrankenkassen (VdAK) weist auf ein im Auftrag des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) erstelltes aktuelles
Gutachten des MDK Niedersachsen hin mit dem Titel „Versorgungssituation
von Patienten mit Infektion oder Besiedelung mit multiresistenten Erregern
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6184(MRE) in der medizinischen Rehabilitation der GKV“. Das Gutachten
unterstreicht, dass alleine das Vorliegen eines MRSA-Status kein ausreichender
Grund für eine fortgesetzte Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist.
Der Verband der privaten Krankenversicherung führt aus, dass die REDIA-
Studie methodische Schwächen aufweise (geringe Fallzahl und nicht-randomisiert
gezogene Stichprobe), die generalisierbare Interpretationen nicht zuließen.
3. Hat die Bundesregierung – neben den untersuchten Mehrbelastungen des
Reha-Bereiches – auch Erkenntnisse über Mehrbelastungen im ambulanten
Sektor durch frühzeitige Krankenhausentlassungen?
Aussagefähige Daten über eine mutmaßliche Mehrbelastung im ambulanten
Bereich durch frühzeitige Krankenhausentlassungen liegen der Bundesregierung
bislang nicht vor (siehe Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung). Auch dem AOK-Bundesverband, dem BKK-Bundesverband, dem
IKK-Bundesverband, der Knappschaft und dem Bundesverband der
landwirtschaftlichen Krankenkassen ebenso wie dem – durch gesonderte Stellungnahme
mitgeteilt – Verband der privaten Krankenversicherung sind derzeit keine
Mehrbelastungen des ärztlich ambulanten Sektors hinsichtlich frühzeitiger
Krankenhausentlassungen bekannt. Die genannten gesetzlichen Krankenkassen weisen
zudem darauf hin, dass auch das Zentralinstitut für die kassenärztliche
Versorgung (ZI) keine derartigen Mehrbelastungen nachweisen könne. Die im
Frühjahr 2007 bei Verbänden und Instituten auf der Bundesebene durchgeführte
BMG-Abfrage zu den Auswirkungen der DRG-Einführung hat hierzu kein
eindeutiges Bild ergeben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat von der
Möglichkeit der Beantwortung insgesamt, aber auch der Frage, inwieweit die
DRG-Einführung zu einer Verlagerung von bislang stationär erbrachten
Leistungen in den Bereich der ambulanten Versorgung durch niedergelassene Ärzte
geführt hat, keinen Gebrauch gemacht. Mangels vorhandener belastbarer Daten
wurden von den antwortenden Verbänden und Instituten vielfach insbesondere
Einschätzungen hinsichtlich einer Verlagerung von Voruntersuchungen auf
niedergelassene Ärzte, von Pflegeleistungen auf gesonderte ambulante oder
stationäre Pflegeeinrichtungen oder auf Rehabilitationseinrichtungen geäußert.
Medizinische Fachgesellschaften wiesen darauf hin, dass Art und Umfang von
Verlagerungen in den einzelnen Fachgebieten sehr unterschiedlich seien, z. T.
bestünden auch keine Verlagerungsmöglichkeiten.
Soweit Mehrbelastungen des Reha-Bereichs unterstellt werden, ist noch einmal
auf den in der Antwort zu Frage 1 genannten Leserbrief zu verweisen, der hierzu
weiteren Untersuchungsbedarf reklamiert. Die festzustellende verkürzte
Gesamtbehandlungsdauer sei nicht nur auf eine Verkürzung der akutstationären
Verweildauer, sondern auch auf schnellere Verlegungen und rückläufige
Behandlungstage in der Rehabilitation zurückzuführen.
4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über einen Drehtür-Effekt in
Folge einer sog. blutigen Entlassung vor, also eines sekundären
Krankenhausaufenthalts, der aufgrund der zu schnellen Entlassung bei der primären
stationären Versorgung notwendig wurde?
Der Bundesregierung liegen hierzu bislang keine Daten aus der
Begleitforschung vor (siehe Ausführungen in der Vorbemerkung). Die BMG-Abfrage zu
den Auswirkungen der DRG-Einführung vom Frühjahr 2007 erbrachte auch
keine objektiven Anhaltspunkte für Drehtür-Effekte, schon gar nicht für „blutige
Entlassungen“. Hinzuweisen ist ferner, dass die in den DRG-
Abrechnungsbestimmungen enthaltene Regelung zur Fallzusammenführung bei
Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus (§ 2 der Fallpauschalenvereinbarung, FPV)
Drucksache 16/6184 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeeinem Drehtür-Effekt grundsätzlich entgegenwirkt. Die Bundesregierung geht
auch nicht davon aus, dass medizinisch unverantwortliche frühzeitige
Entlassungen aufgrund der DRG-Einführung erfolgen.
Der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband, der IKK-Bundesverband,
die Knappschaft und der Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen führen neben dem Hinweis auf die o. g. Fallzusammenführungsregelung
nach der FPV aus, dass auch in Bezug auf die Wirkung der DRG-Einführung in
den Vereinigten Staaten bei der Qualität der angebotenen stationären Leistungen
nur geringe Veränderungen wahrgenommen werden konnten. Auch die
Deutsche Krankenhausgesellschaft sieht in den DRG-Abrechnungsbestimmungen
und der Möglichkeit des MDK, stichprobenartig zu prüfen, ob vorzeitige
Verlegungen oder Entlassungen vorliegen, hinreichende Steuerungsmechanismen,
um verfrühten Entlassungen entgegenzuwirken. Der Verband der privaten
Krankenversicherung ergänzt, dass die Wiederaufnahmeraten bei privat
Krankenversicherten im Zeitraum 2003 bis 2006 keinen systematischen Trend aufweisen
würden.
5. Gab es durch Verkürzungen der Liegezeiten im Akutbereich
Kostensteigerungen für die Reha-Kliniken, also Verschiebungen der Aufgaben der
Akut- in die Rehaversorgung, und werden diese Mehrkosten vollständig
von den Krankenkassen übernommen?
Ob Leistungs- und damit Kostenverschiebungen zwischen Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen eingetreten sind, kann mangels vorhandener
belastbarer Daten derzeit nicht beurteilt werden (siehe Ausführungen in der
Vorbemerkung der Bundesregierung). Anzumerken ist jedoch, dass es sich bei den
vermuteten Leistungsverlagerungen auch um Leistungen handeln kann, die
Krankenhäuser bislang unter Geltung der Tagessätze bei Patientinnen und
Patienten erbracht haben, obgleich diese nicht mehr akutstationär
behandlungspflichtig waren. Hierfür spricht, dass – wie in der Antwort zu Frage 3 angeführt
– bei den Patientinnen und Patienten der REDIA-Studie regelmäßig Reha-
Fähigkeit und abgeschlossene Wundheilung vorlagen. Anhand von Daten des
VdAK (Verband der Angestellten Krankenkasse e. V.), für den Zeitraum 2004
bis ins laufende Jahr 2007 lässt sich zudem erkennen, dass die akutstationäre
Verweildauer im VdAK-Bereich bei Patientinnen und Patienten, die in Reha-
Einrichtungen entlassen wurden, mit –12,17 Prozent nicht stärker vermindert
wurde als bei allen Krankenhausfällen (–12,24 Prozent). Der VdAK weist
zudem darauf hin, dass bei Patientinnen und Patienten, die in Reha-Einrichtungen
entlassen werden, die durchschnittliche Krankenhausverweildauer 2,5mal so
hoch sei wie im Gesamtdurchschnitt. Zudem würden seit dem Jahr 2004 nahezu
unverändert 1,8 Prozent der stationären Fälle im VdAK-Bereich direkt in eine
Reha-Einrichtung weiterverlegt.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, inwieweit einzelne
Rehabilitationseinrichtungen in den letzten Jahren Mehrkosten aufgrund von
Aufgabenverschiebungen zwischen Akut- und Rehaversorgung bei den
Krankenkassen geltend gemacht haben. Hinsichtlich der von der Kostenentwicklung zu
trennenden Ausgabenentwicklung führen der AOK-Bundesverband, der BKK-
Bundesverband, der IKK-Bundesverband, die Knappschaft und der Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen aus, dass es mit der Einführung des
DRG-Fallpauschalensystems weder im Krankenhausbereich noch im Bereich
der Rehabilitation zu einem Strukturbruch in den bisherigen Ausgabenverläufen
kam. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Anschlussrehabilitation
waren von 2002 bis 2006 von 1,62 auf 1,60 Mrd. Euro leicht rückläufig.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/61846. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über ähnliche Sachverhalte in
anderen medizinischen Fachgebieten als die in der REDIA-Studie untersuchte
Kardiologie und Orthopädie, und wenn ja, welche?
Siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.
7. Gab oder gibt es einen gesetzlichen oder untergesetzlichen Auftrag zur
Evaluation der DRG-Einführung?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, wurden mit der
Begleitforschung zu den Auswirkungen der DRG-Fallpauschalen die
Selbstverwaltungspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverbände der
Krankenkassen, Verband der privaten Krankenversicherung) durch § 17b Abs. 8
KHG gesetzlich beauftragt. Die Selbstverwaltungspartner haben hierzu
Forschungsaufträge zu vergeben.
8. Welche Evaluationen über die finanziellen Auswirkungen der DRG-
Einführung auf die gesamte (Akut und Reha) Behandlung eines Patienten in
den verschiedenen medizinischen Fachbereichen liegen der
Bundesregierung vor?
Siehe Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 2. Der
Verband der privaten Krankenversicherung führt zudem aus, dass die Kostenträger
die Rechnungsdatensätze umfassend hinsichtlich systematischer Effekte im
Verhalten der Krankenhäuser prüfen würden.
9. Welche Evaluationen liegen der Bundesregierung bezüglich der unteren
Grenzverweildauern vor und darüber, ob mit diesem Instrument „blutige
Entlassungen“ vermieden werden können?
Siehe Vorbemerkung der Bundesregierung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass die bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer vorzunehmenden
Vergütungsabschläge tendenziell verhindern, dass Patientinnen und Patienten
vorzeitig entlassen werden.
Der Verband der privaten Krankenversicherung erkennt anhand der Daten für
privat Krankenversicherte ein ökonomisch motiviertes, strategisches
Entlassungsmanagement der Krankenhäuser, das auf die Verhinderung von
Vergütungsabschlägen bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer
ausgerichtet sei. Der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband, der IKK-
Bundesverband, die Knappschaft und der Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen verweisen darauf, dass verfrühten Entlassungen auch durch das
Instrument der Fallzusammenführung entgegengewirkt werde sowie auf die US-
Erfahrungen mit der DRG-Einführung, die bei der Qualität der angebotenen
stationären Leistungen nur geringe Veränderungen erkennen ließen (siehe auch
Antworten zu Frage 4).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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