Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/3644
15. Wahlperiode 17. 08. 2004
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 6. August 2004 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Peter Paziorek, Marie-Luise Dött,
Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der CDU/CSU
– Drucksache 15/3012 –
Ausgestaltung des Emissionshandelssystems in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum 1. Januar 2005 startet in der Europäischen Union (EU) der Handel mit
Emissionsrechten. Die erste Handelsperiode umfasst den Zeitraum von 2005
bis 2007, die zweite Handelsperiode den Zeitraum von 2008 bis 2012. Der
Emissionshandel ist auf die beiden Sektoren Energie und Industrie begrenzt,
die anderen Sektoren (Gewerbe, Handel, Dienstleistungen; Verkehr;
Haushalte) sind davon ausgenommen.
Mit dem Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-
Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (NAPG), dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem Nationalen
Allokationsplan (NAP) liegen endlich alle Regelwerke zur Umsetzung des
Emissionshandels in Deutschland vor. Erst jetzt ist eine vernünftige inhaltliche
Auseinandersetzung möglich.
Mit der Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland steht eine der
wichtigsten umwelt- und wirtschaftspolitischen Entscheidungen in dieser
Legislaturperiode an. Die Ausgestaltung des Emissionshandelssystems, insbesondere
die Zuteilung der Emissionsrechte, wird entscheidenden Einfluss auf die
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und damit auch auf
zukünftige Investitionsentscheidungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen
haben.
1. Welche Rechtsqualität kommt dem NAP aus Sicht der Bundesregierung zu?
Werden damit gegenüber den für die Umsetzung zuständigen Stellen und
den Unternehmen rechtlich relevante Festlegungen getroffen?
Der am 31. März 2004 der EU-Kommission übermittelte NAP dient der nach
Artikel 9 der Emissionshandelsrichtlinie vorgeschriebenen Notifizierung der
Allokationspläne der Mitgliedstaaten durch die Kommission. Er ist weder für
die Anlagenbetreiber noch für die zuständigen Behörden verbindlich. Rechtlich
bindend sind nur die im Zuteilungsgesetz (ZuG) und im Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz (TEHG) sowie den darauf basierenden Rechtsverordnungen
festgelegten Regelungen.
2. Welche Emissionsminderungsziele sind jeweils in den NAP der anderen
EU-Mitgliedstaaten für die erste Handelsperiode vorgesehen (in Mio.
Tonnen CO2 pro Jahr und in Prozent)?
Welcher Erfüllungsfaktor ergibt sich daraus jeweils für die anderen EU-
Mitgliedstaaten?
In den bislang vorgelegten Nationalen Allokationsplänen der anderen EU-
Mitgliedstaaten werden die Emissionsminderungen überwiegend relativ zu
Emissionsprojektionen für die Periode 2005 bis 2007 benannt. Angaben zur Höhe der
historischen oder aktuellen Emissionen des Emissionshandelssektors sind
hingegen teilweise nicht enthalten. Daher sind die Nationalen Allokationspläne im
Hinblick auf die genannten Emissionsminderungen nicht unmittelbar
vergleichbar.
Einheitliche Erfüllungsfaktoren für alle am Emissionshandel teilnehmenden
Anlagen, wie im deutschen Emissionshandelssystem, enthalten die Nationalen
Allokationspläne der Niederlande (0,97) und Finnlands (0,97). In den anderen
Staaten werden sektoral differenzierte Erfüllungsfaktoren Anwendung finden.
So beträgt etwa der Erfüllungsfaktor für Industrieanlagen in Österreich 0,979
und in Schweden 1,0, für die Energiewirtschaft hingegen 0,974 in Österreich
und 0,8 in Schweden. Beim Vergleich dieser Erfüllungsfaktoren mit dem
Erfüllungsfaktor des deutschen Emissionshandelssystems sind allerdings auch
weitere Komponenten der verschiedenen Emissionshandelssysteme in den EU-
Staaten zu berücksichtigen, wie etwa die Höhe der Neuanlagenreserve oder
Wachstumsfaktoren in den Allokationsregeln.
Die nachfolgend aufgeführte Tabelle enthält Angaben zum Verhältnis der
Emissionsbudgets 2005 bis 2007 für den Emissionshandelssektor zu den Emissionen
in den jeweiligen Basisperioden (Reduktionsfaktor) sowie zu den projektierten
Emissionen in der ersten Allokationsperiode. Die Angaben beruhen z. T. auf
Berechnungen des Umweltbundesamtes, da die zur Bestimmung der
Verhältniszahlen erforderlichen Daten nicht in allen Allokationsplänen enthalten sind.
Die Tabelle (Anlage) enthält Angaben zu den Mitgliedstaaten, die bislang ihre
Nationalen Allokationspläne zur Notifizierung übermittelt haben.
Aus der Tabelle lassen sich Minderungen der Budgets des
Emmissionshandelssektors in der ersten Handelsperiode gegenüber der Basisperiode in
Deutschland, Belgien, Spanien und Großbritannien entnehmen.
3. Welches jährliche Wirtschaftswachstum für die erste Handelsperiode wird
dem NAP vom 31. März 2004 zu Grunde gelegt (in Prozent)?
Die Festlegung der Emissionsbudgets im NAP orientiert sich gemäß Anhang I
der Richtlinie an der Erreichung des nationalen Klimaschutzziels nach dem
Kyoto-Protokoll und der EU-Lastenteilung sowie an der Vorgabe der Richtlinie,
dass die Emissionsmengen in der ersten Handelsperiode 2005 bis 2007 mit
einem Weg zur Erreichung dieses Ziels vereinbar sein müssen.
Emissionsprojektionen und Wachstumsprognosen wurden nicht zugrunde gelegt.
4. Wie groß ist nach Auffassung der Bundesregierung die Differenz des CO2-
Emissionsbudgets für die erste Handelsperiode zwischen den Zielen der
Selbstverpflichtung der Industrie aus dem Jahr 2000 und der Zuteilung im
Rahmen des NAP vom 31. März 2004?
Was sind die Gründe für diese Differenz?
Das CO2-Emissionsbudget für die erste Handelsperiode konnte nicht ohne
weiteres aus den Zielen der Klimaschutzvereinbarungen zwischen der
Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft vom 9. November 2000 sowie vom
19. Dezember 2003 abgeleitet werden. Die Gründe hierfür bestehen unter
anderem darin, dass der Kreis der emissionshandelpflichtigen Anlagenbetreiber nicht
vollständig identisch ist mit dem Kreis der Verbände, die sich bis 2005 zu einer
Minderung der CO2-Emissionen um 20 Mio. t gegenüber 1998 verpflichtet
haben.
5. Welchen Beitrag leistet das im NAP vom 31. März 2004 vorgesehene
Minderungsziel für die zweite Handelsperiode, das im Koalitionsvertrag vom
16. Oktober 2002 angestrebte Ziel einer 40-prozentigen Reduzierung der
Treibhausgase gegenüber 1990 bis 2020 zu erreichen?
Das im NAP vorgesehene Minderungsziel orientiert sich an der Erreichung des
nationalen Klimaschutzziels nach dem Kyoto-Protokoll und der EU-
Lastenteilung für die Periode 2008 bis 2012. Für das in der Koalitionsvereinbarung sowie
in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung genannte Ziel einer 40-
prozentigen Reduzierung der Treibhausgase bis 2020 (Basisjahr 1990) – unter der
Voraussetzung, dass sich die EU bereit erklärt, ihre Treibhausgase im selben
Zeitrahmen um 30 % zu reduzieren – sind nach dem Jahr 2012 weitere deutliche
Emissionsminderungen in allen relevanten Bereichen erforderlich.
6. Werden nach Auffassung der Bundesregierung durch die Regelungen des
NAP vom 31. März 2004 große Emittenten aus der Stromwirtschaft und der
Stahlindustrie gegenüber kleineren Emittenten bevorzugt?
Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Nein. Für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen findet grundsätzlich
unabhängig von ihrer Größe ein identischer Erfüllungsfaktor Anwendung.
Sonderregelungen – etwa für prozessbedingte Emissionen, frühzeitige
Emissionsminderungen oder Kraft-Wärme-Kopplung – sind durch spezifische
Sonderfaktoren begründet, die ebenfalls nicht nach Unternehmens- oder Anlagengröße
differenziert sind bzw. bestimmte Anlagengrößen begünstigen.
7. Auf Grundlage welcher Daten und Fakten wurde die im NAP vom 31. März
2004 vorgesehene Reserve für Neuanlagen von insgesamt 3 Mio. Tonnen
CO2 pro Jahr gebildet?
Bei der Bildung der Reserve für Neuanlagen wurden alle derzeit vorliegenden
Informationen über die Anlagen, die in der Periode 2005 bis 2007
voraussichtlich in Betrieb gehen, ausgewertet. Soweit dieser heute bekannt ist, wurde dabei
auch der voraussichtliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme berücksichtigt. Darüber
hinaus wurde davon ausgegangen, dass ein Großteil der Neuanlagen die nach
§ 10 ZuG mögliche Allokation für zusätzliche Neuanlagen in Anspruch nehmen
wird (Übertragungsregel), die nicht zu Lasten der Reserve geht.
8. Welche Auswirkungen hat es nach Auffassung der Bundesregierung auf
die Investitionstätigkeit in Deutschland, dass Betreiber für Neuanlagen,
sollte die in § 6 Abs. 1 des NAPG vorgesehene Reserve erschöpft sein,
entsprechende Berechtigungen am Markt kaufen müssen?
Welche Regelungen sind hierfür jeweils in den anderen EU-
Mitgliedstaaten vorgesehen?
Aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3 ZuG erhalten Betreiber auch dann eine
kostenlose Zuteilung nach § 11 ZuG, wenn die in § 6 Abs. 1 ZuG vorgesehene
Reserve erschöpft ist. Demgegenüber sehen viele der vorliegenden
Allokationspläne anderer EU-Mitgliedstaaten (GB, IRL, NL, DK, AT, SWE) vor, dass die
Betreiber in diesem Fall die benötigten Emissionszertifikate am Markt kaufen
müssen.
9. Was geschieht mit der in § 6 Abs. 1 des NAPG vorgesehenen Reserve an
Emissionsrechten, wenn diese nicht vollkommen ausgeschöpft wird?
Wenn die in § 6 Abs. 1 ZuG vorgesehene Reserve am Ende der Periode 2005 bis
2007 nicht ausgeschöpft sein sollte, erfolgt eine Löschung der verbliebenen
Zertifikate. Dies kommt der deutschen Treibhausgasbilanz zugute.
10. Wie viele Berechtigungen in Mio. Tonnen CO2 pro Jahr werden nach
Schätzungen der Bundesregierung durch Stilllegungen etc. der Reserve
zufließen?
Eine Abschätzung der aufgrund von Betriebseinstellungen nach § 9 und anderer
Regelungen des ZuG im Laufe der Periode 2005 bis 2007 der Reserve
zufließenden Berechtigungen ist derzeit nicht möglich. Die Bundesregierung geht
allerdings davon aus, dass bei Betriebseinstellungen in der weitaus überwiegenden
Anzahl der Fälle kein Rückfluss von Berechtigungen erfolgen wird, da die
Betreiber eine Zuteilung für Ersatzanlagen nach § 10 ZuG oder für
Produktionsausweitungen bestehender Anlagen nach § 9 Abs. 4 in Anspruch nehmen werden.
11. Was sind die Gründe dafür, dass dem NAP vom 31. März 2004 noch keine
aktualisierte Liste der am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen
beigefügt ist?
Bis wann wird diese nachgereicht?
Bei der Übermittlung des NAP am 31. März 2004 an die EU-Kommission
konnte die Anlagenliste noch nicht beigefügt werden, da die Prüfung der hierfür
erforderlichen Datenbasis auf der Grundlage der freiwilligen Erhebung bei den
Anlagenbetreibern zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig abgeschlossen
war. Zudem lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss der Bundesregierung
zum Zuteilungsgesetz vor. Eine Anlagenliste wurde der EU-Kommission am
28. April 2004 nachgereicht und zugleich der Öffentlichkeit im Rahmen der von
der EU-Richtlinie geforderten Öffentlichkeitsbeteiligung vorgestellt.
12. Was sind die Gründe dafür, dass im NAP vom 31. März 2004 der
Erfüllungsfaktor für die erste Handelsperiode mit 0,9765 und in § 5 NAPG mit
0,9755 angegeben wird?
Wie kommt es zu diesen Unterschieden?
Welcher Erfüllungsfaktor gilt letztendlich?
In dem vom Bundeskabinett Ende April 2004 beschlossenen Entwurf für ein
Zuteilungsgesetz war der Erfüllungsfaktor um 0,001 geringer als in dem am
31. März 2004 der EU-Kommission übermittelten NAP. Der Grund hierfür war
eine im Vergleich zum NAP erweiterte Anrechnung frühzeitiger
Emissionsminderungen nach § 12 ZuG, die nach der Berechnungsformel für den
Erfüllungsfaktor zu dieser Veränderung geführt hat. In dem am 28. Mai 2004 vom
Deutschen Bundestag beschlossenen ZuG beträgt der Erfüllungsfaktor 0,9709. Diese
erneute Veränderung ist auf verschiedene, vom Deutschen Bundestag
beschlossene Änderungen der Zuteilungsregeln (u. a. die Aufnahme einer
Härtefallregelung nach § 7 Abs. 10 und Abs. 11 ZuG) zurückzuführen.
13. Für wie viele der rund 2 400 am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen
wird der Erfüllungsfaktor von 0,9765 bzw. 0,9755 gelten?
Der Erfüllungsfaktor nach § 5 ZuG findet nur für einen Teil der am
Emissionshandel teilnehmenden Anlagen Anwendung, da für eine Vielzahl der Anlagen
eine Befreiung vom Erfüllungsfaktor – u. a. bei frühzeitigen
Emissionsminderungen, Prozessemissionen und Neuanlagen – beantragt werden kann. Genaue
Angaben zur Anzahl der Anlagen, für die der Erfüllungsfaktor nach § 5 ZuG
Anwendung finden wird, sind derzeit nicht möglich; für derartige Angaben sind
die Ergebnisse des Antragsverfahrens abzuwarten.
14. Wie kommt es zu dem Unterschied, dass im NAP-Entwurf des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom
29. Januar 2004 für die Bereiche außerhalb des Emissionshandelssektors
für die erste Handelsperiode noch 363 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr und für
die zweite Handelsperiode 366 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr veranschlagt
wurden, während im NAP vom 31. März 2004 für die erste
Handelsperiode 356 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr und für die zweite Handelsperiode
351 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr vorgesehen sind?
Welche Erkenntnisse liegen dem zu Grunde?
Die Festlegung der Emissionsziele für die einzelnen Sektoren orientiert sich an
dem durch Anhang III Nr. 1 der Emissionshandelsrichtlinie vorgegebenen
Kriterium, dass die Erreichung des nationalen Klimaschutzziels nach Kyoto-
Protokoll und EU-Lastenteilung im Rahmen der Nationalen Allokationspläne
sichergestellt wird und die Emissionsbudgets in der ersten Handelsperiode 2005
bis 2007 mit einem Weg zur Erreichung oder Übererfüllung dieses Ziels
vereinbar sein müssen. Im NAP-Entwurf des BMU vom 29. Januar 2004 wurde eine
andere Aufteilung vorgenommen als im NAP der Bundesregierung vom
31. März 2004. Die niedrigeren Emissionsbudgets für die nicht am
Emissionshandel teilnehmenden Sektoren im NAP vom 31. März 2004 sind eine Folge der
höheren Emissionsbudgets für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen.
15. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um
diese zusätzlichen Emissionsminderungen in den Sektoren zu erreichen,
die nicht am Emissionshandel teilnehmen?
Wie viele Tonnen CO2 pro Jahr entfallen dabei auf die einzelnen Sektoren
und die jeweiligen Maßnahmen?
Eine sektorale Aufteilung der nationalen CO2-Emissionsbudgets für die
Perioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 findet sich in § 4 ZuG in der am 28. Mai
2004 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung. Konkrete Maßnahmen
zur Erreichung dieser Ziele in den nicht am Emissionshandel teilnehmenden
Sektoren werden – falls erforderlich – im aktualisierten Klimaschutzprogramm
der Bundesregierung, das noch in diesem Jahr vorgelegt wird, festgelegt.
16. Steht die Bundesregierung noch zu der im NAP-Entwurf des BMU vom
29. Januar 2004 getroffenen Aussage: „Die Stilllegung des KKW Stade
soll ausweislich der Stilllegungsankündigung am 9. Oktober 2000 sowie
wiederholter Unternehmenserklärungen unabhängig von der o. g.
Vereinbarung aus rein betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsüberlegungen
erfolgt sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erklärungen zutreffen.
Eine die Stromwirtschaft begünstigende Berücksichtigung der CO2-
Effekte ist nach diesen Erklärungen jedenfalls nicht mehr darstellbar“?
Wenn ja, wie lässt sich diese Aussage mit der im NAP vom 31. März 2004
vorgesehenen Kompensationsmenge für die Stilllegung der KKW Stade
und Obrigheim von insgesamt 1,5 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr vereinbaren?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Die Bundesregierung hat – begrenzt auf die erste Handelsperiode 2005
bis 2007 – in § 15 ZuG eine Sonderzuteilung von insgesamt 1,5 Mio. t CO2 pro
Jahr als Kompensation für die zusätzlichen CO2-Emissionen, die aufgrund der
Stilllegung der Atomkraftwerke (AKW) Stade und Obrigheim entstehen
können, vorgesehen.
17. Auf Grundlage welcher Daten und Fakten wurde die im NAP vom
31. März 2004 vorgesehene Kompensationsmenge für die Stilllegung der
KKW Stade und Obrigheim von insgesamt 1,5 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr
gebildet?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Menge ausreicht?
Wenn ja, warum?
In der ersten Handelsperiode können durch die Stilllegung der AKW Stade und
Obrigheim in einem begrenzten Umfang zusätzliche CO2-Emissionen entstehen.
Die exakte Höhe ist schwer zu quantifizieren, da hier eine Vielzahl von
komplexen Einflussfaktoren – u. a. Art und Brennstoff der Kraftwerke, die die
Stromerzeugung der AKW Stade und Obrigheim übernehmen, Entwicklung der
Stromnachfrage, Ausschöpfung von Stromeinsparpotenzialen, Entwicklung des
Ausbaus erneuerbarer Energien, Stromimport und -export – zu berücksichtigen
sind. Die Bundesregierung geht allerdings davon aus, dass etwaige
Mehremissionen mit der in § 15 ZuG vorgesehenen Kompensationsmenge
angemessen berücksichtigt werden.
18. Was sind die Gründe für die unterschiedlichen Regelungen bei Early
Action zwischen dem NAP vom 31. März 2004 und dem NAPG?
Wie kommt es zu den unterschiedlichen Stichtagen 1. Januar 1996 bzw.
1. Januar 1994?
Welche Regelung gilt letztendlich?
Nach dem am 28. Mai 2004 vom Deutschen Bundestag beschlossenen
Zuteilungsgesetz gilt gemäß § 12 ZuG als Stichtag für die Anerkennung frühzeitiger
Emissionsminderung der 1. Januar 1994. Diese im Vergleich zum NAP vom
31. März 2004 erweiterte Anerkennung von Early Action soll insbesondere die
in den neuen Bundesländern erbrachten Klimaschutzleistungen angemessen
berücksichtigen.
19. Was sind die Gründe dafür, dass Early Action Maßnahmen, die vor dem
1. Januar 1996 erfolgt sind, im NAP vom 31. März 2004 keine
Berücksichtigung finden?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Was sind die Gründe dafür, dass die Bundesregierung die Benchmarks für
Prozessdampf, Zementklinker, Behälterglas, Flachglas, Mauerziegel und
Dachziegel sowie für Warmwasser im Rahmen einer Rechtsverordnung
festlegen will?
Welche Überlegungen fließen in die Festlegung dieser Benchmarks?
Bis wann wird die Bundesregierung diese Rechtsverordnung vorlegen?
Nach § 11 ZuG soll die Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen ohne
Vorgängeranlagen auf der Grundlage von Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit
erfolgen, die sich an den besten verfügbaren Techniken orientieren. Um
höchstmögliche Planungssicherheit für die Anlagenbetreiber zu gewährleisten, sollen
diese Emissionswerte so weit wie möglich durch anspruchsvolle Benchmark-
Werte konkretisiert werden. Für den Kraftwerksbereich, dem hinsichtlich des
Emissionsvolumens mit Abstand die größte Bedeutung zukommt, hat die
Bundesregierung die Benchmarks bereits im Gesetz (§ 11 Abs. 2 ZuG) festgelegt. In
den anderen in der Frage genannten Industriebereichen stellt die Ermittlung von
Benchmarks nach den besten verfügbaren Technologien allerdings eine zum Teil
sehr komplexe technisch-wissenschaftliche Fachaufgabe dar, die – wie auch in
anderen Umweltrechtsbereichen, etwa im Immissionsschutzrecht, üblich –
sinnvollerweise in einer konkretisierenden Rechtsverordnung vorgenommen wird.
Die Bundesregierung hat diese Festlegungen in der vom Bundeskabinett am
28. Juli 2004 beschlossenen Zuteilungsverordnung (ZuV) getroffen. Die
betroffenen Wirtschaftszweige wurden in die Erarbeitung dieser Benchmarks
einbezogen.
21. Wie viele Kondensationskraftwerke auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis
werden von den Bestimmungen des § 7 Abs. 7 des NAPG betroffen sein?
Um welche Kondensationskraftwerke an welchen Standorten wird es sich
dabei ganz konkret handeln?
Wie viele Kondensationskraftwerke sowohl die Bedingung
a) der Inbetriebnahme vor mehr als 30 Jahren,
b) eines elektrischen Netto-Wirkungsgrads von mindestens 31 ab dem 1. Januar
2008 bzw. mindestens 32 % ab dem 1. Januar 2010 bei Braunkohlen-
Kondensationskraftwerken bzw. von mindestens 36 % bei
Steinkohlenkraftwerken und
c) einer mehr als unerheblichen Auskopplung von Nutzwärme
in der zweiten Zuteilungsperiode erreichen, kann abschließend erst nach der
rechtsverbindlichen Datenerhebung bei den Anlagenbetreibern angegeben
werden.
22. Inwieweit ist es mit der energiepolitischen Zielsetzung der
Bundesregierung, den Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) am Energiemix
auszubauen, vereinbar, dass bei einem Anstieg der
Fernwärmenetzeinspeisung durch KWK gegenüber der Basisperiode Berechtigungen zugekauft
werden müssen, sollte die Sonderzuteilung für KWK nicht ausreichen?
Durch die Sonderzuteilung für KWK-Anlagen in Verbindung mit der Ex-post-
Anpassung nach § 14 ZuG sowie die vorgesehene Doppel-Benchmark (für
Strom und Wärme) für KWK-Neuanlagen werden wirksame Anreize zur
Sicherung und zum Ausbau der KWK-Erzeugung gemäß der energiepolitischen
Zielsetzung der Bundesregierung gesetzt. Bei einer Produktionserhöhung
bestehender KWK-Anlagen kann – wie bei allen anderen Anlagen auch – keine Ex-post-
Erhöhung der Zuteilung erfolgen, da dies nicht im Einklang mit den
Anforderungen der Emissionshandelsrichtlinie steht.
23. Inwieweit wurde die Tatsache berücksichtigt, dass die Wärmeerzeugung
bei der KWK Emissionsreduktionen im Sektor Haushalt mit sich bringt?
Die in den verschiedenen Sektoren erbrachten Emissionsreduktionen durch
KWK wurden grundsätzlich bei der Festlegung der Sektorziele berücksichtigt.
Ökonomische Anreize zur Nutzwärmeerzeugung in KWK-Anlagen für die
Sektoren Haushalte, Industrie sowie Gewerbe/Handel/Dienstleistungen schafft der
NAP durch die Sonderzuteilung von Emissionsberechtigungen für die KWK-
Nettostromerzeugung sowie die Ausgestaltung des Benchmark-Systems für
KWK-Anlagen. Durch die Ex-post-Anpassung der Sonderzuteilung für die
(über die Stromkennzahl des KWK-Prozesses fest an die Nutzwärmeproduktion
gekoppelte) KWK-Nettostromerzeugung wird zudem sichergestellt, dass die
Emissionsminderungsbeiträge durch Wärmeauskopplung in KWK-Anlagen
auch weiterhin erbracht werden.
24. Wie beurteilt die Bundesregierung die projektbezogenen Mechanismen
Clean Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation (JI)?
Die projektbezogenen Kyoto-Mechanismen stellen für die Vertragsstaaten des
Kyoto-Protokolls prinzipiell eine zusätzlich nutzbare, kostengünstige
Möglichkeit dar, die eingegangenen Verpflichtungen zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen zu erreichen. Für die Gastländer von CDM- und JI-Projekten
bieten sich zudem Chancen auf zusätzliche Investitionen, Technologie- und
Knowhow-Transfer. Neben den Belangen des Klimaschutzes sollen die
projektbezogenen Mechanismen auch zur nachhaltigen Entwicklung in den Gastländern
beitragen. Die Bundesregierung hält die Nutzung der Kyoto-Mechanismen insofern
für zweckmäßig. Durch die Verbindungsrichtlinie der EU zur Einbeziehung der
projektbezogenen Mechanismen in den EU-Emissionshandel werden die in den
Emissionshandel einbezogenen Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2005 die
Möglichkeit erhalten, Emissionszertifikate aus CDM-Projekten zur Erfüllung
ihrer Reduktionsverpflichtung unmittelbar einzusetzen. Die Möglichkeit der
Nutzung von JI wird ab dem 1. Januar 2008 bestehen.
25. Beabsichtigt die Bundesregierung für die Anrechnung der
projektbezogenen Mechanismen CDM und JI eine Obergrenze festzulegen?
Wenn ja, in welcher Höhe (in Prozent)?
Die Bundesregierung hat stets den Vorrang nationaler Maßnahmen für den
Klimaschutz betont und darauf verwiesen, dass die projektbezogenen Kyoto-
Mechanismen (Artikel 6, Artikel 12 Kyoto-Protokoll) sowie der internationale
Emissionshandel (Artikel 17 Kyoto-Protokoll) insoweit nur ergänzenden
Charakter haben. Angesichts der in Deutschland bereits erreichten
Emissionsminderung wird es allerdings auch in der Kyoto-Periode 2008 bis 2012 keine faktische
Begrenzung der Nutzung von CDM und JI geben. Eine konkrete Regelung zu
einer prozentualen Obergrenze für die Nutzung von Projektgutschriften im
Emissionshandel auf Unternehmensebene ist nach der Verbindungsrichtlinie der EU
erst bei der Aufstellung des zweiten Nationalen Allokationsplans im Jahr 2006
für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zu treffen.
26. Beabsichtigt die Bundesregierung über die in der Verbindungsrichtlinie
der EU vorgesehenen Einschränkungen des CDM für die erste
Handelsperiode (Ausschluss forstlicher Senken, Kriterien für die große
Wasserkraft) hinaus spezielle Regeln für die Anerkennung von CDM-Projekten
festzulegen?
Nein.
27. Beabsichtigt die Bundesregierung den Ankauf von Emissionsgutschriften
aus CDM- und JI-Projekten aus staatlichen Mitteln, wenn sich am Ende
der Kyoto-Verpflichtungsperiode ein Emissionsüberhang abzeichnet?
Nein. Die Bundesregierung geht davon, dass die in der EU-Lastenteilung
eingegangene Reduktionsverpflichtung von 21 % im Durchschnitt der ersten
Verpflichtungsperiode 2008 bis 2012 gegenüber 1990/1995 vornehmlich durch
nationale Maßnahmen erreicht wird. Die bereits in Deutschland durch nationale
Maßnahmen erreichte Minderung von Treibhausgasemissionen gibt derzeit
keinen Anlass, Vorsorge für nicht absehbare Entwicklungen zu treffen.
28. Welchen CDM-Projekttypen wird die Bundesregierung in ihrer
Genehmigungspraxis unter entwicklungspolitischen Gesichtspunkten den Vorrang
geben?
Im Rahmen der Genehmigungspraxis der CDM-Projekte sieht die
Bundesregierung keine Möglichkeit aber auch keine Notwendigkeit, jenseits der bereits
definierten Rahmenbedingungen Unterschiede zwischen verschiedenen CDM-
Projekten zu machen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu
Frage 26 verwiesen.
29. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung den Import von
Emissionsrechten aus Überallokationen einschränken, um die Werthaltigkeit
klima- und entwicklungspolitisch nachhaltiger Projektzertifikate des
CDM sicherzustellen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mögliche Wettbewerbsverzerrungen
durch die Allokationspläne der EU-Staaten im Rahmen der Genehmigung dieser
Pläne durch die EU-Kommission soweit wie möglich ausgeschlossen werden.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die EU-Kommission diese
Aufgabe streng und richtlinienkonform erfüllt. Nationale Regelungen zur
Einschränkung der Handelbarkeit stünden im Widerspruch zur
Emissionshandelsrichtlinie.
30. Plant die Bundesregierung für jede Handelsperiode ein neues NAPG (vgl.
§ 1 NAPG)?
Wenn ja, wie wird für die am Emissionshandel beteiligten Unternehmen
hinsichtlich der Zuteilungskriterien Planungssicherheit geschaffen, wenn
für jede Handelsperiode ein neues Gesetz mit neuen Zuteilungskriterien
geschaffen werden soll?
Artikel 9 der Emissionshandelsrichtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten für
jede Handelsperiode einen gesonderten NAP aufstellen; dieser wird in
Deutschland jeweils durch ein eigenes Zuteilungsgesetz rechtsverbindlich umgesetzt. Im
Rahmen dieser rechtlichen Möglichkeiten hat die Bundesregierung mit dem
ZuG 2005 bis 2007 und der ZuV 2007 ein Maximum an Planungssicherheit für
die Wirtschaft geschaffen – etwa durch die Festlegung der sektoralen
Emissionsbudgets bereits für die zweite Periode 2008 bis 2012 gemäß § 4 ZuG, die
Festschreibung eines Erfüllungsfaktors von 1 für 12 Jahre für Anlagen gemäß § 8
ZuG und für 14 Jahre für Neuanlagen gemäß den §§ 10 und 11 ZuG. Ein
derartiges Maß an Planungssicherheit findet sich in keinem der bislang vorliegenden
Allokationspläne anderer EU-Mitgliedstaaten.
31. Was wird die Grundlage für die Zuteilung von Emissionsrechten in der
zweiten und den folgenden Handelsperioden sein, soweit bis dahin für die
einzelnen Branchen noch keine Benchmarks festgelegt werden konnten?
Die Allokationsmethode für künftige Handelsperioden wird die
Bundesregierung mit der Aufstellung des jeweiligen Allokationsplans festlegen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
32. Plant die Bundesregierung, bevor von der Übertragung von Aufgaben und
Befugnissen des Umweltbundesamts auf eine juristische Person nach den
Bestimmungen des TEHG Gebrauch gemacht wird, ein Bieterverfahren
entsprechend der §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) durchzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Umweltbundesamtes auf
eine juristische Person nach den Bestimmungen des TEHG ist derzeit nicht
geplant. Die Frage nach der genauen Ausgestaltung und dem Verfahren einer
etwaigen Übertragung stellt sich daher derzeit nicht.
33. Ist es mit dem Vergaberecht vereinbar, wenn keine Ausschreibung erfolgt?
Wenn ja, warum?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
34. Ist ein zusätzlicher Vertrag mit der ins Auge gefassten Beliehenen neben
der Beleihungs-Verordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TEHG geplant?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
35. Was versteht die Bundesregierung unter den „geeigneten Maßnahmen“ im
Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 TEHG?
Der im ursprünglichen Entwurf des TEHG enthaltene § 5 Abs. 4 Satz 2 ist in
dem am 28. Mai 2004 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz nicht
mehr enthalten.
36. Wie viele Planstellen sind im Umweltbundesamt für die
Vorortüberwachung bei den Anlagenbetreibern nach § 21 Abs. 2 TEHG und § 9 Abs. 2
Satz 2 NAPG vorgesehen?
Als Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum TEHG werden die
Überwachungsaufgaben weitgehend den Ländern zugeschrieben. Von der Deutschen
Emissionshandelsstelle wird derzeit geprüft, inwieweit sich dort ein zusätzlicher
Personalbedarf ergibt. Die endgültige Entscheidung fällt im Rahmen des
Haushaltsaufstellungsverfahrens.
37. Nach welchen Kriterien plant die Bundesregierung den Begriff der „zu
erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der
Anlage“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 4 NAPG zu bestimmen?
Die Bestimmung der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen
Kohlendioxid-Emissionen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 4 ZuG wird auf Grundlage der
Rechtsverordnung nach § 16 ZuG erfolgen, die vom Bundeskabinett am 28. Juli
2004 beschlossen worden ist (ZuV).
Tabelle:
Übersicht über die Angaben in den bislang vorgelegten Nationalen
Allokationsplänen von EU-Mitgliedstaaten zum Verhältnis der Emissionsbudgets 2005 bis
2007 für den jeweiligen Emissionshandelssektor zu den Emissionen in den
jeweiligen Basisperioden sowie zu den projektierten CO2-Emissionen in der
ersten Allokationsperiode (Stand: 29. Juli 2004)
ET-Budgets
nach NAP
Dänemark
Finnland Irland
Niederlande
Litauen
Luxemburg
Österreich
Schweden
Slowenien
Verhältnis
ET-Budget 2005 bis
2007 zu Ist-
Emissionen des ET-Sektors in
Basisperiode oder
aktueller
Emissionswert für 2001/2002
1,08 1,26 1,07 1,06 2,32 1,22 1,08 1,13 1,5
Differenz ET-Budget
und Ist-Emisisonen in
Mio. t CO2
+ 2,6 + 9,3 + 1,6 + 5,8 + 8,1 +0,7 + 2,5 + 2,7 + 2,9
Verhältnis ET-Budget
zu projektierten
Emissionen des ET-
Sektors in 2005 bis
2007
0,85 0,97 0,97 1,07 1,00 0,95 0.94 0.87 0,93
ET-Budgets
nach NAP
Vereinig.
Königr.
Deutschland
Frankreich
Portugal Lettland Estland Spanien Belgien
(vorläufige
Zahlen)
Slowakei
Verhältnis
ET-Budget 2005 bis
2007 zu Ist-
Emissionen des ET-Sektors in
Basisperiode oder
aktueller
Emissionswert für 2001/2002
0,998 0.996 1,13 1,06 1,73 1,81 0,973 0,96 1,34
Differenz ET-Budget
und Ist-Emisisonen in
Mio. t CO2
– 0,6 – 2 + 15 + 2,3 + 2,7 + 9,1 - 4,5 - 2,7 + 9,0
Verhältnis ET-Budget
zu projektierten
Emissionen des ET-
Sektors in 2005 bis
2007
0,99 k. A. 0.98 1,0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0,98
Anmerkungen:
1. Italien, Tschechien, Belgien NAP notifiziert, aber bislang keine Übersetzung verfügbar.
2. Der belgische NAP besteht aus drei Teilplänen für Flandern, Wallonien, Region Brüssel. Bislang liegt erst die Übersetzung des „Flandern-NAP“
vor, daher Zahlen noch vorläufig.
3. Bei NL, AT und IRL sind von KOM im Zuge des Notifizierungsverfahrens veranlasste Änderungen berücksichtigt.
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ISSN 0722-8333]