Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/3936
15. Wahlperiode 19. 10. 2004
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 14. Oktober 2004 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Dörflinger, Maria Eichhorn,
Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/3857 –
Entwicklung der Zuwendungen im Rahmen des Kinder- und Jugendplans (KJP)
aus Mitteln des Einzelplans 17 – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend – des Bundeshaushalts
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jugendverbände und Träger der freien Jugendhilfe leisten einen wesentlichen
Beitrag zur gesellschaftlichen Entwicklung in Deutschland. Im
Zusammenwirken von haupt- und ehrenamtlichen Funktionsträgerinnen und
Funktionsträgern wird die Übernahme von Verantwortung in der Gesellschaft ebenso
eingeübt wie sinnvolle Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche angeboten. Im
Bereich der außerschulischen Bildung haben die Jugendverbände und Träger
der freien Jugendhilfe die Aufgabe übernommen, zur Kompetenzerweiterung
und damit zur Qualifizierung der Kinder und Jugendlichen beizutragen. Sie
legen damit u. a. die Basis für ausbildungsrelevante Schlüsselqualifikationen,
wie sie von PISA und im Zusammenhang mit der Bildungsstudie der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gefordert
werden. Daher ist es richtig und wichtig, wenn die öffentliche Hand aus Mitteln
des Bundeshaushalts über institutionelle und Projektförderung einen Beitrag
zur wirtschaftlichen Existenz von Jugendverbänden und Trägern in der
Jugendhilfe leistet.
1. Welchen Ansatz hat im Kapitel 1702 der Haushaltstitel 684 11 – Zuschüsse
und Leistungen für laufende Zwecke an Länder, Träger und für Aufgaben
der freien Jugendhilfe – jeweils in den Jahren seit 1998 bis einschließlich
2005 (Regierungsentwurf), und in welcher Höhe sind die veranschlagten
Mittel in den Jahren 1998 bis 2003 jeweils verausgabt worden?
In der folgenden Tabelle sind die einzelnen Haushaltsansätze aufgeführt:
Haushaltsjahr Soll (T Euro) Ist (T Euro)
1998 92 033 88 414
1999 98 168 93 732
2000 98 168 98 926
2001 114 529 115 797
2002 114 190 111 677
2003 111 690 109 266
2004 106 690
2005 101 023
(Die in den Jahren 2000 und 2001 höheren Ist-Ausgaben sind durch die
Einbeziehung von ESF-Mitteln entstanden. Die Unterschreitung der Soll-Zahlen in
den übrigen Jahren ist auf die späte Rückmeldung bei Länderzuweisungen
zurückzuführen, aber auch durch unvorhersehbaren Ausfall von Maßnahmen,
insbesondere im Bereich des internationalen Jugendaustausches.)
2. Welche Zuwendungsempfänger wurden bzw. werden in den einzelnen
Haushaltsjahren seit 1998 bis einschließlich 2005 (Regierungsentwurf) aus
Kapitel 1702 Titel 684 11 gefördert?
Die unmittelbar geförderten Zuwendungsempfänger (einschl. befristeter
Projektförderung) sind in der beiliegenden Tabelle aufgelistet. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Fördermittel über Zentralstellen bundeszentraler Träger an
angeschlossene Mitgliedseinrichtungen bzw. Verbände weitergegeben werden. Die
Mitgliedseinrichtungen bzw. Verbände werden nicht extra erfasst und sind in der
anliegenden Auflistung daher nicht enthalten.
3. Wie entwickelten sich die Zuwendungen aus Kapitel 1702 Titel 684 11
bezogen auf die einzelnen Zuwendungsempfänger zwischen 1998 und 2005
(Regierungsentwurf) hinsichtlich ihrer Höhe?
Bei der großen Anzahl von Trägern (siehe Anlage) und Bewilligungen (ca. 6 000)
ist eine lückenlose Aufstellung der Fördersummen in der für die Beantwortung
der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten.
4. Zu welchem Zeitpunkt wurden die Zuwendungsempfänger in den einzelnen
Haushaltsjahren seit 1998 per rechtsverbindlichem Zuwendungsbescheid
über die Höhe der ihnen zugehenden Mittel unterrichtet?
Es gibt keinen festen Zeitpunkt für die Bescheiderteilung. Im Regelfall erfolgt
die Bewilligung über die Zuwendung nach Prüfung und Bearbeitung der
Anträge in einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen. Das gilt für die dauergeförderten
Träger, die die überwiegende Mehrzahl der Zuwendungsempfänger von Mitteln
aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes ausmachen und die gemäß den
Richtlinien zum Kinder- und Jugendplan des Bundes ihre Anträge bis zum
31. März des jeweiligen Haushaltsjahres stellen sollen.
Prüfung und Bearbeitung von Anträgen nicht dauergeförderter Träger können je
nach Inhalt unterschiedlich lang dauern, danach richtet sich die
Bescheiderteilung.
In Jahren mit vorläufiger Haushaltsführung können die Zuwendungsbescheide
erst nach Verabschiedung des Haushalts erlassen werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt können bis zu einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF)
vorgegebenen Höhe Abschlagsbewilligungen gewährt werden; das Gleiche gilt auch
für die Zeit zu Beginn jedes Haushaltsjahres bis zur endgültigen Antragstellung
durch den Zuwendungsempfänger.
5. Wurden die Zuwendungen in den entsprechenden Haushaltsjahren in einem
Gesamtbetrag oder in Tranchen zugewiesen und zu welchen Zeitpunkten
sind die einzelnen Zuweisungen erfolgt?
Die Förderung nach den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes
erfolgt nach den Bestimmungen des Zuwendungsrechts gemäß der
Bundeshaushaltsordnung (BHO). Danach dürfen die Zuwendungen nur insoweit und nicht
eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten
nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks
benötigt werden. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund sind Zeitpunkt und
Auszahlungsbeträge abhängig von der entsprechenden Fälligkeit.
Daneben sind größere Zuwendungsempfänger, wie z. B. die Deutsche
Sportjugend (dsj) oder der Internationale Jugendaustausch- und Besucherdienst der
Bundesrepublik Deutschland (IJAB), an das Abrufverfahren angeschlossen. Die
Träger rufen dabei im Rahmen der bewilligten Zuwendung die benötigten Mittel
selbstständig und zeitnah von einem eigens eingerichteten Konto ab. Dieses
besondere kassentechnische Verfahren kommt nur bei größeren
Zuwendungsempfängern zur Anwendung.
6. Für den Fall, dass die Zuwendungen in Tranchen zugewiesen wurden, aus
welchem Grund geschah dies und wurden die Zuwendungsempfänger über
diesen Umstand und die voraussichtlichen weiteren Zahlungstermine
informiert?
Bestandteil der Bewilligung sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen, die die Zuwendungsempfänger anerkennen müssen. Danach darf
die Zuwendung nur insoweit und nicht eher von den Zuwendungsempfängern
angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung
für fällige Zahlungen benötigt wird.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 5 verwiesen.
7. Welche Auswirkungen hat die Übertragung einiger Förderungsbereiche des
Kinder- und Jugendplans (KJP) des Bundes wie die Förderung der
internationalen Begegnungen, der Jugendverbandsarbeit sowie der politischen
Bildung außerhalb der Jugendverbände an das Bundesverwaltungsamt?
Die Abschichtung im Förderbereich an das Bundesverwaltungsamt beinhaltet
die Entlastung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) von administrativen Arbeiten. Das Bundesverwaltungsamt
bietet den Trägern eine kompetente Beratung und kontinuierliche Betreuung von
der Antragstellung über die Projektbegleitung bis zur konstruktiven Lösung von
Problemen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung.
8. Wie viele Anträge auf Zuwendungen gab es in den jeweiligen
Haushaltsjahren und wie viele davon wurden positiv beschieden?
Pro Haushaltsjahr werden ca. 1 000 Förderanträge bewilligt. Daneben werden
Sonderprojekte und Einzelmaßnahmen bewilligt.
Eine Vielzahl weiterer Förderanträge muss jedoch wegen fehlender oder nicht
ausreichender Förderkriterien abgelehnt werden. Diese werden statistisch nicht
erfasst.
9. Nach welchen Kriterien erfolgte die Zuwendungsvergabe?
Die Kriterien für die Zuwendungsvergabe sind die Richtlinien des Kinder- und
Jugendplans des Bundes. Dieser sieht in Übereinstimmung mit der
Bundeshaushaltsordnung u. a. vor, dass nur solche Projekte und Träger unterstützt werden,
wenn (kumulativ)
l sie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind,
l eine Bundeszuständigkeit gegeben ist und
l ein erhebliches Bundesinteresse besteht.
10. Nach welchen inhaltlichen Schwerpunkten hat die Bundesregierung die
Mittel eingesetzt, und wie wird der rechtmäßige Einsatz der Mittel geprüft?
Die inhaltlichen Schwerpunkte zum Mitteleinsatz ergeben sich aus den
Vorgaben des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und
Jugendhilfegesetz) und den Richtlinien für den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)
vom 19. Dezember 2000. Leit- bzw. Oberziele der Förderung aus Mitteln des
Kinder- und Jugendplans des Bundes sind dabei insbesondere:
l die Verwirklichung der Ziele und Umsetzung der Aufgaben nach §§ 1 und 2
SGB VIII – im Wesentlichen, dass junge Menschen ihre Persönlichkeit frei
entfalten, ihre Rechte wahrnehmen und ihrer Verantwortung in Gesellschaft
und Staat gerecht werden können,
l Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Kinder- und
Jugendhilfe auf Bundesebene zu schaffen und zu sichern,
l darauf hinwirken, dass die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als
durchgängiges Leitprinzip gefördert wird (Gender Mainstreaming),
l dass das Zusammenwachsen der jungen Generation in Deutschland und
Europa über Grenzen hinweg vorangebracht wird,
l sowie zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Generationen und zur
Integration der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger beizutragen.
Die Förderziele und Förderprogramme sind dabei im Einzelnen in den
Richtlinien für den Kinder- und Jugendplan des Bundes definiert. Daneben werden
diese durch die Konzipierung und Ausschreibung von einzelnen Projekten und
Programmen innerhalb des KJP schwerpunktmäßig konkretisiert und ergänzt.
Als besondere Schwerpunkte in den vergangenen Jahren sind dabei
insbesondere zu nennen:
l die Beteiligungskampagne „Projekt P“: Kinder und Jugendliche sollen stärker
anpolitischenEntscheidungsprozesseninunsererGesellschaftbeteiligtwerden,
l die Bundesinitiative „Jugend ans Netz“: Die Teilhabe von Kindern und
Jugendlichen im Bereich der Neuen Medien soll weiter unterstützt und die
Ausstattung von Einrichtungen der Jugendhilfe mit PCs und
Internetzugängen vorangebracht werden,
l das Programm „Entwicklung und Chancen in sozialen Brennpunkten und das
Freiwillige Soziale Trainingsjahr zur Verbesserung der sozialen und
beruflichen Integration von benachteiligten jungen Menschen,
l die Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans „Für eine kindgerechte Welt“
unter Einbeziehung gesellschaftlicher Gruppen und von Kindern und
Jugendlichen mit konkreten Zielen und Vorgaben,
l der Ausbau der Freiwilligendienste,
l die Verbesserung der Qualität der Betreuung, Förderung und Erziehung von
Kindern, zum Beispiel durch die Nationale Qualitätsinitiative im System der
Tageseinrichtungen für Kinder und durch die Teilnahme an der OECD-
Untersuchung „staring strong“,
l die weitere Umsetzung des „Nationalen Aktionsplans zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung“ und
l die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen und die
Stärkung der Medienkompetenz flankierend zu den gesetzlichen Regelungen.
Das Ziel bei der Förderung der Jugendverbandsarbeit ist primär der Erhalt
vielfältiger und leistungsfähiger Jugendverbände und ihrer Zusammenschlüsse auf
der Bundesebene. Die autonomen Jugendverbände bestimmen die
Schwerpunkte ihrer Arbeit und Ziele selbst. Im Rahmen der partnerschaftlichen
Zusammenarbeit mit den bundeszentralen Trägern werden z. B. in den
programmspezifischen Arbeitsgruppen auch gemeinsame Themen bzw. die
Berücksichtigung besonderer Zielgruppen besprochen und festgelegt. Beispielhaft zu nennen
sind hier Aufgaben von besonderer Bedeutung wie Gender Mainstreaming,
Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund, besondere
Angebote für bildungsbenachteiligte junge Menschen oder ad hoc Aktionen wie
„Jugend hilft“ zur tatkräftigen Hilfe bei der Hochwasserkatastrophe in
Ostdeutschland und zur Beseitigung der dabei entstandenen Schäden an
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche.
11. In welchen Einzelplänen und in welcher Höhe sind im Regierungsentwurf
zum Bundeshaushalt 2005 Kürzungen gegenüber dem Bundeshaushalt
2004 enthalten, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen?
In den Einzelplänen anderer Ressorts sind keine Mittel etatisiert, die die Kinder-
und Jugendhilfe betreffen.
12. Wenn laut Kinder- und Jugendplan des Bundes das Wohl des Kindes die
jugendpolitische Zielsetzung der Bundesregierung ist, wie vereinbart sich
damit die geringer werdende finanzielle Ausstattung?
Der Konsolidierungskurs des Bundes dient auch den nachwachsenden
Generationen, denn die Anhäufung weiterer Schulden beraubt junge Menschen ihrer
Zukunftschancen.
Das BMFSFJ stellt sicher, dass die Änderungen im Kinder- und Jugendplan
sachgerecht gestaltet werden. Die nachfolgenden Punkte mögen dies
verdeutlichen:
l Nach der mittelfristigen Finanzplanung und dem ursprünglichen Konzept
zum Abbau von Finanzhilfen auf der Grundlage der Vorschläge der
Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück waren Einsparungen in Höhe von
insgesamt rd. 12,6 Mio. Euro für 2005 für den KJP vorgesehen. Durch
Umschichtungen im Einzelplan konnte der Einsparbetrag um rd. 7 Mio. Euro reduziert
werden (s. Tabelle in der Antwort zu Frage 1).
l Im Einzelplan des BMFSFJ sind in den vergangenen Jahren außerhalb des KJP
zusätzliche Mittel für Maßnahmen der Jugendpolitik, z. B. gegen Gewalt und
Rechtsextremismus eingestellt worden (entimon: 684 14 „Maßnahmen gegen
Gewalt und Rechtsextremismus“/civitas: 686 02 „Förderung von
Modellprojekten zur Beratung, Ausbildung und Unterstützung von Initiativen gegen
Rechtsextremismus in den neuen Bundesländern“ und 686 03 „Förderung von
Modellprojekten zur Beratung von Opfern bzw. potenziellen Opfern
rechtsextremer Straf- und Gewalttaten in den neuen Bundesländern“). Dafür wurden
seit 2001 rd. 72 Mio. Euro (entimon rd. 41 Mio. Euro/civitas rd. 31 Mio. Euro)
bereitgestellt. Da Maßnahmen gegen Rechtsextremismus auch weiterhin
dringend notwendig sind, sind derzeit für 2005 weitere 19 Mio. Euro (entimon
10 Mio. Euro/civitas 9 Mio. Euro) in Aussicht gestellt.
l Zudem ist die Einbeziehung neuer Finanzierungsinstrumente durch den
Einsatz von ESF-Mitteln in unterschiedlichen Feldern der Kinder- und
Jugendhilfe auf der Bundesebene deutlich verbessert worden. Zu nennen sind hier:
l das ESF-Bundesprogramm „Lokales Kapital für soziale Zwecke“ (LOS)
zur Förderung regional koordinierter Initiativen zur Verbesserung der
Ausbildungs- und Arbeitssituation in Sozialen Brennpunkten (Lokales
Kapital in der Sozialen Stadt) und zum Wiederaufbau der zerstörten
sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur in Gebieten des August-
Hochwassers 2002 (Lokales Kapital in Hochwassergebieten). Das Gesamtvolumen
2003 bis 2006 beträgt insgesamt ca. 75 Mio. Euro an ESF-Mitteln.
l das Projekt KONTEXIS „Konzepte der Technik in der Praxis der
Jugendhilfe“ zur Schulung von Multiplikatoren in der
naturwissenschaftlichtechnischen Jugendbildung mit einem Anteil an ESF-Mittel in Höhe von
rd. 1,1 Mio. Euro für die Jahre 2000 bis 2004.
Anhand der oben genannten Punkte wird deutlich, dass das BMFSFJ in
Kooperation mit verschiedenen Partnern in unterschiedlichen Feldern der Kinder- und
Jugendhilfe erfolgreich jungen Menschen die nötigen Entwicklungschancen
eröffnet hat.
13. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung die
Förderungslücke, die durch Kürzungen im Bereich soziale und berufliche Integration
von 15,6 Mio. auf 12,4 Mio. Euro entsteht, schließen und wie werden
diese finanziert?
Das Modellprogramm „Freiwilliges soziales Trainingsjahr“ (FSTJ) wurde vom
BMFSFJ 1999 zur sozialen und beruflichen Integration von besonders
benachteiligten Jugendlichen, die von anderen Maßnahmen nicht erreicht werden,
konzipiert und initiiert; der Modellversuch endete am 30. September 2004.
Finanziert wurde der Modellversuch FSTJ aus Mitteln des BMFSFJ, der
Bundesagentur für Arbeit, des Europäischen Sozialfonds (ESF) und der beteiligten
Kommunen.
Für diese Zielgruppe, die von anderen Maßnahmen des SGB III nicht erreicht
wird, kommen nach dem 30. September 2004 für eine dauerhafte Finanzierung
die seit 1. Januar 2004 möglichen Aktivierungshilfen (§ 241 Abs. 3a SGB III) in
Frage. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Datum vom 14. April 2004 den
lokalen Arbeitsagenturen die verbindliche Handlungsempfehlung
„Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a SGB III; Überleitung Artikel 11 des Sofortprogramms
zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (JuSoPro); Beendigung der Modellphase
des Freiwilligen sozialen Trainingsjahres (FSTJ) und Grundlage des
Fachkonzepts FSTJ im Rahmen von Aktivierungshilfen“ vorgegeben. Damit ist die
Überführung in die Regelförderung durch die Arbeitsverwaltung geklärt. Dies
führt zu einer entsprechenden Verminderung des Finanzbedarfs.
Anlage
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3936
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3936
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3936
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