[Deutscher Bundestag Drucksache 15/5912
15. Wahlperiode 14. 07. 2005
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft vom 12. Juli 2005 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julia Klöckner, Marlene Mortler,
Ursula Heinen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/5762 –
Sicherstellung bedarfsgerechter Ernährung von Kleinkindern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ausgehend vom Vorsorgeprinzip hat der Gesetzgeber strenge
Grenzwertregelungen festgelegt, um für Kleinst- und Kleinkinder eine weit über das übliche
Maß hinausgehende Sicherheit der Ernährung gewährleisten zu können.
Eine Legaldefinition des Begriffs Kinderlebensmittel ist nicht bekannt. Als
Kinderlebensmittel können solche Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs
verstanden werden, für die keine besonderen diätetischen Anforderungen gelten,
die aber gezielt für Kinder beworben werden. So genannte Kinderlebensmittel
zeichnen sich einerseits dadurch aus, dass sie aufgrund ihrer Aufmachung
speziell Kinder ansprechen (Spielzeugbeigaben, bunte aufwendige Umhüllung,
bekannte Fernsehlieblinge auf der Verpackung etc.). Andererseits wird den Eltern
durch Produktbeschreibung und Werbung vermittelt, dass es sich um besonders
wertvolle Lebensmittel handeln würde (z. B. „mit den wertvollen Bausteinen
der Milch“, „das Ernährungsplus für ihr Kind“, „mit viel Milch und Honig“
etc.).
Zum Schutz der Gesundheit ist es laut Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die geeignet sind,
die Gesundheit zu schädigen. Daneben sind die wichtigsten Regelungen für
Säuglings- und Kleinkindernahrung in der Verordnung über diätetische
Lebensmittel (Diät-Verordnung) enthalten. Nach der Umsetzung von
europaweit geltenden Richtlinien der EU sind in der Diät-Verordnung sehr detaillierte
Vorschriften zur Zusammensetzung hinsichtlich Brennwert und Gehalt an
Nährstoffen, Mineralstoffen, Vitaminen und Spurenelementen festgelegt.
Unter dem Begriff der Kleinkinderlebensmittel versteht man diätetische
Lebensmittel für Kinder bis zum Alter von 3 Jahren. Sie unterliegen den
Vorgaben der deutschen Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diät-VO) und
der Richtlinie 96/5 EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Diät-VO legt
fest, dass sich Kleinkinderlebensmittel aufgrund ihrer besonderen
Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den
Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden müssen.
Eine Studie der Arbeiterkammer Wien aus dem Jahre 2000 kommt zu dem
Schluss, dass die Zusammensetzungen von so genannten Kinderlebensmitteln
nicht den Empfehlungen für kindgerechte Lebensmittel entsprechen.
Kinderlebensmittel sind zu süß und überwiegend auch zu fett, um als ausschließlich
gesunde Zwischenmahlzeit angesehen zu werden. Regelmäßiger, insbesondere
übermäßiger Verzehr von so genannten Kinderlebensmitteln kann eine
ausgewogene bedarfsgerechte Ernährung gefährden.
1. Wie wird eine flächendeckende Untersuchung der Babynahrung aus
Produktion und Handel auf ihre sensorische und mikrobiologische
Beschaffenheit überprüft?
2. Wird Baby- und Kleinkindnahrung in Deutschland flächendeckend
stichprobenweise auf die deklarierten Inhaltsstoffe – Nährstoffe, Mineralstoffe
und Vitamine – und die entsprechende Kennzeichnung überprüft?
Die Durchführung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist Aufgabe der
Länder. Die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder prüfen durch
regelmäßige zielorientierte Probenahme im Einzelhandel und in
Lebensmittelbetrieben und durch Untersuchung der entnommenen Proben die Einhaltung der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Bei der Auswahl der Proben werden im
Allgemeinen die Art des Lebensmittels, das gesundheitliche
Gefährdungspotential von bestimmten Stoffen, aktuelle Erkenntnisse, bestimmte
Herstellungsverfahren sowie jahreszeitliche Einflüsse berücksichtigt.
Neben der Prüfung der Lebensmittelproben werden regelmäßig
Betriebskontrollen durchgeführt. Überprüft werden dabei auch die von den Unternehmen
eingerichteten Eigenkontrollsysteme. Es ist Aufgabe der Länder sicherzustellen, dass
eine flächendeckende stichprobenartige Überprüfung erfolgt. Auf der
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG L 191, S. 1), die am
1. Januar 2006 in Kraft tritt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
amtlichen Kontrollen auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit erfolgen.
Dabei richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen und Warenuntersuchungen nach
den Risiken im Zusammenhang mit den Lebensmitteln, der Verlässlichkeit der
bereits durchgeführten Eigenkontrollen des Lebensmittelunternehmers und dem
bisherigen Verhalten des Lebensmittelunternehmers im Hinblick auf die
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie auf Informationen, die auf
einen Verstoß gegen diese Vorschriften hinweisen könnten.
Die Kontrolle der Lebensmittel für Säuglinge (Kinder bis zu einem Jahr) sowie
für Kleinkinder (Kinder zwischen 1 und 3 Jahren) umfasst sowohl die
Überprüfung der sensorischen und mikrobiellen Beschaffenheit, als auch die Prüfung
hinsichtlich der Zusammensetzungs- und Kennzeichnungsanforderungen. Nach
der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) dürfen
derartige Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften
der Verordnung entsprechen. Dazu gehören auch Vorschriften hinsichtlich der
einzuhaltenden Mindest- bzw. Höchstgehalte für bestimmte Nährstoffe, wie
Mineralstoffe und Vitamine, weitere Zusammensetzungsanforderungen sowie
Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit und die Kennzeichnung.
3. Werden flächendeckend und routinemäßig chemische Untersuchungen auf
Schadstoffe – z. B. Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Mykotoxine,
Schwermetalle, Nitrat, Acrylamid, Weichmacher aus dem
Verpackungsmaterial – durchgeführt?
Die stichprobenartige Untersuchung von Lebensmitteln auf Kontaminanten wie
Mykotoxine, Schwermetalle, Nitrat sowie auf Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln und Übergänge von unerwünschten Stoffen aus
Lebensmittelbedarfsgegenständen wird in den Ländern routinemäßig durchgeführt.
Rechtsvorschriften mit Höchstmengen für diese Stoffe sind weitestgehend harmonisiert. Die
Lebensmittelüberwachung überprüft die Einhaltung der in den einschlägigen
Rechtsvorschriften, wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vom 8. März
2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in
Lebensmitteln, festgelegten Höchstmengen.
Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
liegen für den Zeitraum 2000 bis 2004 insgesamt 4 465 Untersuchungsergebnisse
vor, die sich auf 3 846 Proben Säuglings- und Kleinkindernahrung beziehen.
Dabei handelt es sich um 1 010 Proben aus dem Lebensmittel-Monitoring und
2 836 Proben aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung.
Die Proben wurden auf folgende Stoffgruppen untersucht:
Die Ergebnisse aus dem Monitoring können den Jahresberichten entnommen
werden (siehe
http://www.bvl.bund.de/lebensmittel/monitoring.htm?pagetitle=
Lebensmittel-Monitoring).
4. Welche Maßnahmen werden derzeit bei positiven Befunden solcher
Untersuchungen ergriffen?
Die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der
Länder fertigen im Rahmen ihrer Untersuchungen Gutachten an, aus denen sich
ergibt, ob ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vorliegt.
Entspricht die Probe nicht den rechtlichen Bestimmungen, wird das Lebensmittel
beanstandet. Bei Beanstandungen trifft die zuständige
Lebensmittelüberwachungsbehörde die notwendigen Maßnahmen, bis hin zur Vernichtung der
beanstandeten Produkte oder der Schließung des Lebensmittelbetriebs. Je nach
Schwere des Falles werden entsprechend den im Lebensmittelrecht enthaltenen
Straf- und Bußgeldvorschriften entweder eine Ordnungsverfügung oder eine
Verwarnung ausgesprochen, ein Bußgeld verhängt oder ein Strafverfahren
eingeleitet. In bestimmten Fällen werden Sofortmaßnahmen in Form von
Anordnung und Warnung durch die Behörde veranlasst.
Stoffgruppe Probenzahl
Mykotoxine 931
Pflanzenschutzmittel-Rückstände 1 496
Schwermetalle 985
Nitrat 518
Acrylamid 45
Phthalate 38
Semicarbazid 452
Insgesamt 4 465
5. Werden die Ursachen in Zusammenarbeit mit den beteiligten Firmen
festgestellt?
6. Werden die Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den beteiligten Firmen
abgestimmt und vorgenommen?
Da die Zuständigkeit für Überwachungsmaßnahmen bei den Ländern liegt,
liegen der Bundesregierung keine detaillierten Kenntnisse über die Ursachen und
Maßnahmen bei festgestellten Verstößen vor. Allgemein lässt sich festhalten,
dass der Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur
Errichtung der Europäischen Behörden für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) dafür
verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem seiner
Kontrolle unterstehenden Unternehmen erfüllt werden.
Darüber hinaus ist die Einrichtung eines Eigenkontrollsystems vorgeschrieben.
Es soll die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch die Identifizierung und
Kontrolle von kritischen Punkten im gesamten Verfahrensablauf ausschließen.
Daher kommt der Überprüfung der von den Unternehmen im Rahmen ihrer
Sorgfaltspflicht eingerichteten Eigenkontrollsysteme eine besondere Bedeutung
zu.
Für die Mehrzahl der auftretenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche
Bestimmungen lassen sich die Ursachen klären und können durch
Eigenmaßnahmen der Unternehmen beseitigt werden. Bei Problemen, deren Ursachen jedoch
noch nicht bekannt sind oder die noch nicht hinreichend wissenschaftlich
erforscht sind (wie z. B. im Fall Acrylamid), treten die Überwachungsbehörden
üblicherweise mit den betroffenen Herstellern in den Dialog, um gemeinsam zu
prüfen, ob bzw. welche Änderungen an der Rezeptur oder am
Herstellungsverfahren zur Problembehebung möglich sind.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Verzehr von
Fertigprodukten durch Kleinkinder ab dem 2. Lebensjahr?
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Menge an
Lebensmitteln, die von Kleinkindern bereits ab dem 2. Lebensjahr regelmäßig
gegessen werden und die nicht der Diätverordnung entsprechen?
Die DONALD-Studie (DOrtmund Nutritional and Anthropometric
Longitudinally Designed-Study), die seit 1985 am Forschungsinstitut für
Kinderernährung (FKE) in Dortmund durchgeführt wird, erfasst u. a. das
Ernährungsverhalten von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen mittels 3-Tage-
Wiegeprotokollen. Die folgende Tabelle gibt Einblick in die von Säuglingen,
Kleinkindern und Kindern im Alter bis zu 6 Jahren verzehrten Mengen an
diätetischen und nicht-diätetischen Lebensmitteln:
Alter Anzahl
Protokolle
Muttermilch
(g/Tag)
Diätetische
Lebensmittel1
(g/Tag)
Andere
Lebensmittel2
(g/Tag)
Säuglinge
3 Monate 114 532 ± 346 260 ± 378 1 ± 5
6 Monate 188 371 ± 350 488 ± 399 37 ± 65
9 Monate 188 108 ± 187 764 ± 336 165 ± 151
1 Diätetische Lebensmittel: Säuglingsanfangs- und -folgenahrung, Beikost, Getreidebeikost,
Kleinkindmenüs.
2 Andere Lebensmittel: Alle Lebensmittel und Getränke die nicht unter 1 fallen, incl. Trinkwasser.
9. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund,
dass die Grenzwerte für Mykotoxine, Pestizidrückstände, Schwermetalle
und andere Schadstoffe in Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs
mitunter um ein Vielfaches höher liegen als die strengen Maßstäbe für diätetische
Kleinkinderlebensmittel, um das hohe Schutzniveau für Kleinkinder
sicherzustellen, wenn ab dem 2. Lebensjahr Lebensmittel und Fertigprodukte des
allgemeinen Verzehrs den Speiseplan mitbestimmen?
Die gesetzlichen Regelungen über Höchstgehalte für Mykotoxine,
Pestizidrückstände und Schwermetalle in Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sollen die
Gesundheit der gesamten Bevölkerung schützen. Zu ihrer Festlegung werden
Erkenntnisse über die dosisabhängige Toxizität in Tierversuchen verwendet
sowie Modellrechnungen über den Lebensmittelverzehr in der Bevölkerung
angestellt. Darüber hinaus wird das Niveau der Belastung von Lebensmitteln
bzw. der machbaren Belastungsverminderung ermittelt. Die Höchstgehalte
sollen sicherstellen, dass auch bei hohem Verzehr bestimmter Lebensmittel ein
großer Abstand zwischen den in Tierversuchen ermittelten Aufnahmemengen
ohne nachweisbare gesundheitsschädliche Wirkung und der lebenslangen
Aufnahmemenge über den Verzehr von Lebensmitteln durch die Bevölkerung
gewährleistet ist.
Säuglinge in den ersten Lebensmonaten werden ausdrücklich von dieser
Methode der Ableitung der Höchstgehalte ausgenommen, da aufgrund ihrer
besonderen Ernährung, auf das Körpergewicht bezogenen großen Verzehrmenge und der
Unreife bestimmter Mechanismen zur Verstoffwechslung und Ausscheidung
von Rückständen und Kontaminanten, allgemein von einer größeren
Empfindlichkeit ausgegangen wird.
Demzufolge wurde in Anwendung des Vorsorgeprinzips politisch entschieden,
Säuglingen und Kleinkindern einen zusätzlichen Schutz durch einen noch
höheren Sicherheitsfaktor zukommen zu lassen. Dies schlägt sich in den strengen
Höchstgehalten der Diätverordnung für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln
und Mykotoxinen sowie in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung
der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln nieder.
Gleich strenge Bedingungen werden auf Beikostprodukte angewandt, die als
diätetische Lebensmittel für die speziellen Bedürfnisse von älteren Säuglingen
und Kleinkindern geeignet sind. In der Ernährung der älteren Säuglinge und
Kleinkinder werden aber nicht nur fertige Beikostprodukte verwendet. Vielmehr
wird durchaus empfohlen, Beikostmahlzeiten z. B. nach den
Rezeptempfehlungen des Forschungsinstituts für Kinderernährung in Dortmund zu Hause selbst
herzustellen.
Kleinkinder
1 Jahr 188 40 ± 13 633 ± 352 481 ± 342
1 ½ Jahre 180 6 ± 46 287 ± 280 1000 ± 379
2 Jahre 177 3 ± 27 114 ± 185 1227 ± 401
3 Jahre 166 0 ± 0 40 ± 131 1346 ± 384
Kinder
4 Jahre 158 0 ± 0 9 ± 50 1437 ± 353
5 Jahre 147 0 ± 0 2 ± 17 1517 ± 379
6 Jahre 140 0 ± 0 3 ± 21 1567 ± 362
10. Woran können Eltern beim Einkauf von Fertigprodukten erkennen, ob
diese den Anforderungen an eine kleinkindgerechte Ernährung (0 bis 3 Jahre)
entsprechen?
Lebensmittel in Fertigpackungen sind nach den Vorschriften der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Unter anderem ist
vorgeschrieben, bei vorverpackten Lebensmitteln die Verkehrsbezeichnung (z. B.
Getreidebeikost) sowie ein Zutatenverzeichnis auf der Verpackung anzugeben.
Hierdurch ist sichergestellt, dass Verbraucher über das Lebensmittel sowie die darin
verwendeten Zutaten ausreichend informiert werden.
Erzeugnisse, die speziell für Säuglinge (Kinder bis zu einem Jahr) sowie
Kleinkinder, also für Kinder zwischen einem und drei Jahren, bestimmt sind, sind
diätetische Lebensmittel und müssen hinsichtlich der besonderen
Zusammensetzung und der Kennzeichnung den Anforderungen der Diätverordnung
entsprechen. Bezüglich der Kennzeichnung ist für diätetische Lebensmittel
insbesondere vorgeschrieben, dass die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen
ernährungsphysiologischen Eigenschaften an gut sichtbarer Stelle anzugeben
sind. Getreidebeikost und andere Beikost müssen darüber hinaus mit einer
Angabe versehen werden, ab welchem – nach Vollendung des vierten
Lebensmonats liegenden – Alter die Beikost verwendet werden darf.
11. Welche Maßnahmen werden unternommen, um Eltern Informationen an
die Hand zu geben und mit aktuellen Daten von derzeitig sich am Markt
befindlichen so genannten Kinderlebensmitteln darauf hinzuweisen, dass
es sich bei den Produkten unter anderem um Süßigkeiten und nicht
notwendigerweise um besonders wertvolle Kinderprodukte handelt?
Wie bereits in Frage 10 erläutert, erhalten Eltern durch die Kennzeichnung die
für ihre Kaufentscheidung notwendigen Informationen über die Art und
Zusammensetzung des Lebensmittels. In der Zutatenliste sind alle Zutaten in
absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteils bei der Herstellung des Lebensmittels
aufzuführen. Darüber hinaus können Informationen hinsichtlich der
Nährstoffzusammensetzung auch der Nährwertkennzeichnung entnommen werden, die in
bestimmten Fällen auf Lebensmitteln anzubringen sind. Die Bundesregierung
setzt sich dafür ein, dass die europäische Richtlinie über die
Nährwertkennzeichnung, auf der die Vorschriften der Nährwertkennzeichnungsverordnung
beruhen, novelliert wird, um die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher
über die in den Lebensmitteln enthaltenen Nährstoffe, wie Fett und
Kohlenhydrate wie z. B. Zucker, weiter zu verbessern.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der vorgesehenen EG-Verordnung
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben festgelegt werden soll, unter
welchen Voraussetzungen derartige Angaben bei Lebensmitteln verwendet
werden dürfen, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zu
gewährleisten und den Informationsgehalt derartiger Angaben zu verbessern.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Sonderforschungsgruppe
Institutionenanalyse der Universität Darmstadt im Auftrag des
Bundesministeriums (BMVEL) für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine
Studie zur Werbung für Lebensmittel in Printmedien, Hörfunk, Fernsehen und
Internet, die durch Art und Aufmachung vor allem Kinder anspricht,
durchgeführt hat. Der Ergebnisbericht steht unter
www.verbraucherministerium.de
kostenlos zum Download zur Verfügung.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hat mit finanzieller
Unterstützung des BMVEL das Projekt „Kinderkampagne“ durchgeführt, in dessen
Zentrum kinder- und jugendbezogene Werbung steht. Das Projekt beinhaltet
neben dem Faltblatt „Wunschfabrik Werbung: Verführung zum Konsum?“ und dem
Internetauftritt „
www.kinderkampagne.de“ auch juristische Schritte gegen
wettbewerbsrechtlich bedenkliche Formen kinder- und jugendbezogener Werbung.
Darüber hinaus haben die Verbraucherzentralen der Bundesländer im Rahmen
einer Gemeinschaftsaktion Lehrermaterial für die Primarstufe über die
Ernährung für Kinder im Spiegel der Werbung erstellt.
Diese Materialien bieten Lehrerinnen und Lehrern der Primarstufe
Unterstützung und Anregungen zur Bearbeitung des Themas „Ernährung und Werbung“
im Rahmen des Sachkundeunterrichts, aber auch fächerübergreifend an.
12. Welche Maßnahmen werden unternommen, um den Verbrauchern die
Abgrenzung und Unterscheidung von so genannten Kinderlebensmitteln und
Kleinkinderlebensmitteln zu ermöglichen?
Die Abgrenzung und Unterscheidung von diätetischen Lebensmitteln, die
speziell für Kinder zwischen einem und drei Jahren bestimmt sind
(„Kleinkinderlebensmittel“) zu Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs, die durch ihre
kindgerechte Aufmachung oder bestimmte Auslobungen den Eindruck erwecken,
insbesondere für den Verzehr durch (ältere) Kinder geeignet zu sein
(„Kinderlebensmittel“), ergibt sich aus der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen
Kennzeichnung (siehe Frage 10).
13. Wie bewertet die Bundesregierung den Zusatz von Inulin, Calcium und
Vitaminen bei so genannten Convenience-Produkten, die speziell für die
Zielgruppe Kinder bestimmt sind?
Es wird davon ausgegangen, dass unter „Convenience“-Produkten Lebensmittel
verstanden werden, die verzehrfertig angeboten werden (bzw. nur mit Wasser
oder Milch zubereitet werden müssen), wodurch eine aufwändige Zubereitung
entfällt. Auf die Zielgruppe von Kindern angewandt, kann es sich daher
einerseits um diätetische Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder handeln, also
z. B. Beikostprodukte oder -mahlzeiten in Gläsern oder Dosen, Milchgetränke
und Getreideprodukte, oder andererseits um nichtdiätetische Lebensmittel des
allgemeinen Verzehrs mit einer speziell an Kinder gerichteten Aufmachung
(z. B. Snacks, Getränke), die insbesondere von Kindern jenseits des dritten
Lebensjahres verzehrt werden.
Nach den Vorschriften der Diätverordnung sind für diätetische Lebensmittel für
Säuglinge und Kleinkinder (Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie
Beikost) bestimmte Zusätze von Mineralstoffen, wie z. B. Calcium und
Vitaminen vorgeschrieben. So genannten Kleinkindermilchen, die Vollmilch in der
Ernährung des Kleinkindes ersetzen sollen aber keinen notwendigen Bestandteil
der Ernährung dieser Altersgruppe darstellen, wird Calcium in der Regel
ebenfalls zugesetzt, um den Calciumgehalt der Trinkmilch zu erreichen, was aus
ernährungsphysiologischer Sicht als sachgerecht beurteilt wird.
Einige Folge- und Kleinkindermilchen enthalten Inulin (10 Prozent) in
Kombination mit Galactooligosacchariden (90 Prozent). Diese Kombination hat sich in
klinischen Studien bei Neugeborenen als „präbiotisch“ erwiesen, das heißt, sie
fördert das Wachstum bestimmter Darmbakterien (Bifidobakterien). Einem
Überwiegen von Bifidobakterien in der Darmflora – wie dies bei ausschließlich
gestillten Säuglingen beobachtet wird – werden günstige Effekte in Bezug auf
die Stuhlkonsistenz und die Verhütung der Ansiedlung von pathogenen
Bakterien zugesprochen. Allerdings ist nicht erwiesen, dass sich dieser Effekt auch
bei älteren Säuglingen und Kleinkindern positiv auswirkt. Die Europäische
Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2004
zu dem Ergebnis, dass der Zusatz von Oligofruktose (aus Chicoree-Inulin) zur
Anfangsnahrung gesunder reifgeborener Säuglinge keinen erkennbaren Nutzen
habe.
Ob nichtdiätetische Lebensmittel für Kinder, die als „Convenience“-Produkte
bezeichnet werden können, in nennenswertem Umfang Inulin enthalten, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
Nichtdiätetische Lebensmittel, die für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind, sind
nach Kenntnis der Bundesregierung häufig mit Calcium und/oder verschiedenen
Vitaminen angereichert. Eine Anreicherung von Getränken mit Calcium kann
bei Kindern, die keine Milchprodukte verzehren, von Nutzen sein, um den
hohen Bedarf in diesem Alter zu decken. Bei Kindern, die abwechslungsreich
unter Einschluss von Milchprodukten ernährt werden, ist ein Calciumzusatz zu
Lebensmitteln nicht notwendig. Das gilt auch für den Zusatz von Vitaminen,
deren Bedarf besser aus dem Verzehr empfehlenswerter Lebensmittel, wie
Vollkorngetreide, Obst und Gemüse, gedeckt werden sollte.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Verwendung von neueren
Süßungsmitteln, die sich z. B. durch eine niedrigere glykämische Wirkung
auszeichnen?
Es wird davon ausgegangen, dass mit „neueren Süßstoffen“ neu zugelassene
Süßstoffe wie Sucralose oder Aspartam-Acesulfamsalz gemeint sind. Diese
Produkte sind für die Ernährung von Diabetikern geeignet oder können dabei
helfen, den Glykämischen Index (GI) einer Kost zu verringern, indem sie
Süßungsmittel mit hohem GI ersetzen. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung betont
allerdings, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Relevanz eines niedrigen GI
der Kost beim gesunden Menschen für die Prävention ernährungsmitbedingter
Erkrankungen noch nicht ausreichend geklärt ist.
In Deutschland wächst die Zahl der Personen mit verminderter Glukosetoleranz,
die ein hohes Risiko für die Entwicklung einer Diabetes-Erkrankung besitzen.
Für diese Gruppe spielt ein niedriger GI möglicherweise eine größere Rolle als
für Personen mit normaler Glukosetoleranz. Auch hierzu besteht weiterer
Forschungsbedarf.
15. Welche analytischen Methoden zur Erfassung von Vitaminen in
vitaminisierten Kleinkinder- und so genannten Kinderlebensmitteln liegen nach
Kenntnis der Bundesregierung den Untersuchungsbehörden vor?
In der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 LMBG, die
durch das BVL herausgegebenen wird, sind folgende Methoden zum Nachweis
von Vitaminen in Lebensmitteln, eingeschlossen vitaminisierte Kleinkinder-
und so genannte Kinderlebensmittel, enthalten:
L 00.00-63/1-2 Bestimmung von Vitamin A in Lebensmitteln mittels HPLC
Teil 1: Bestimmung von All-trans-Retinol und 13-cis-Retinol
(nach DIN EN 12823 Teil 1)
Teil 2: Bestimmung von ß-Carotin (nach DIN EN 12823 Teil 2)
L 49.00-3 Bestimmung von Vitamin A in diätetischen Lebensmitteln;
HPLC-Verfahren für Produkte auf Milch- und Getreidebasis
L 00.00-83 Bestimmung von Vitamin B1 mit HPLC (nach DIN EN
14122)
L 00.00-84 Bestimmung von Vitamin B2 mit HPLC (nach DIN EN
14152)
Darüber hinaus können von den Untersuchungsbehörden weitere hauseigene,
validierte Methoden zum quantitativen Nachweis von Vitaminen verwendet
werden. Diese sind der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt.
16. Liegen der Bundesregierung statistische Zahlen über den Umfang von
Lebensmitteluntersuchungen auf deklarierte Vitamine vor?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine statistischen Zahlen zu dieser
Fragestellung vor. Die Untersuchung von Lebensmitteln auf deklarierte Vitamine fällt,
wie unter Frage 1 erläutert, in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das
Gefährdungspotential der Kontamination von pulverförmigen Lebensmitteln für
„Hochrisikogruppen“, zu denen unter anderem Säuglinge zählen, durch
Enterobacter sakazakii?
Eine Kontamination von pulverförmiger Säuglingsnahrung mit Enterobacter
sakazakii kann die Ursache von Lebensmittelinfektionen bei Säuglingen bzw.
Kleinkindern sein, mit teilweise schwerem Verlauf. Besonders groß ist das
Risiko einer Erkrankung für Frühgeborene sowie für Säuglinge mit niedrigerem
Geburtsgewicht oder mit einer Immunschwäche. Es gibt keine Studien über eine
spezifische Infektionsdosis von E. sakazakii beim Menschen. Wie bei anderen
Mikroorganismen auch kann die Infektionsdosis schwanken in Abhängigkeit
von Merkmalen und Zustand der Mikroorganismen, der gesundheitlichen
Verfassung des Betroffenen wie auch von der Art des Lebensmittels. Das weit
verbreitete Vorkommen von E. sakazakii legt die Annahme nahe, dass das
Vorhandensein dieses Bakteriums in geringen Mengen in der Nahrung von gesunden
Säuglingen und Kindern nicht zu einer Erkrankung führt.
Enterobacter sakazakii überlebt den Pasteurisierungsprozess bei der Herstellung
nicht, es ist jedoch bei der weiteren Verarbeitung und bei der Abfüllung eine
Kontamination der pulverförmigen Säuglingsnahrung möglich.
Kontrollmaßnahmen bei der Herstellung der Lebensmittel beinhalten die mikrobiologische
Qualität der Zutaten, eine Reduzierung des Vorkommens an Mikroorganismen
in der Umgebung der Produktion und die Vermeidung einer Kontamination des
fertigen Produkts.
Enterobacter sakazakii kann sich in der zubereiteten Nahrung bei einer
Temperatur von über 5˚ C vermehren, ein starkes Wachstum ist bei Raumtemperaturen
möglich. Aus diesem Grund wird den Eltern empfohlen, Säuglingsnahrung
immer frisch zuzubereiten und eventuelle Reste nicht aufzubewahren.
L 00.00-87 Mikrobiologische Bestimmung von Folat
(einschließlich natürlich vorkommender Folate
und hinzugeführter Folsäure, nach DIN EN 14131)
L 00.00-85 Bestimmung von Vitamin C mit HPLC (nach DIN EN 14130)
L 00.00-61 Bestimmung von Vitamin D (Cholecalciferol (D3)
und Ergocalciferol (D2) in Lebensmitteln mittels HPLC
(nach DIN EN 12821)
L 00.00-62 Bestimmung von Vitamin E (α-, β-,γ- und δ-Tocopherol)
in Lebensmitteln mittels HPLC (nach DIN EN 12822)
L 00.00-87 Bestimmung von Vitamin K1 mit HPLC
(nach DIN EN 14148)
18. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem Vorfall gezogen,
bei dem von einer Firma Milchersatzpulver ohne Vitamin-B1-Zusatz nach
Israel geliefert wurde?
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
hatte in dieser Angelegenheit unverzüglich Kontakt zu den obersten
Landesbehörden sowie den israelischen Behörden aufgenommen. Die Obersten
Landesbehörden wurden gebeten, Hersteller von Säuglingsnahrung und
entsprechende Produkte verstärkt zu überprüfen. Bei den in der Folge durch die Länder
durchgeführten Untersuchungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
keine fehlerhaften Vitamingehalte festgestellt.
Darüber hinaus hat das BMVEL Gespräche mit Vertretern der betroffenen
Lebensmittelwirtschaft durchgeführt und darauf gedrungen, die
Herstellungsprozesse nochmals intensiv daraufhin zu überprüfen, dass fehlerhafte
Vitaminzusätze ausgeschlossen werden. Die Säuglingsnahrungshersteller wurden in diesem
Zusammenhang auf ihre besondere Sorgfaltspflicht nach den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften hingewiesen.
Es wurde deutlich, dass der Vorfall auf ein einmaliges Versehen der betroffenen
Firma und eine Verkettung ungünstigster Umstände zurückzuführen ist. Die
Notwendigkeit, bestehende Rechtsvorschriften zu ändern, ergab sich daraus
nicht. Die Zusammensetzung derartiger Produkte ist in ausreichender Weise in
der Diätverordnung geregelt.
19. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorschlag
der Änderung des Kjeldahl-Faktors zur Berechnung des Eiweißgehaltes
für Säuglingsanfangsnahrung auf Kuhmilchbasis?
Im Rahmen der Novellierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für
Säuglingsanfangs- und Folgenahrung wird derzeit auf EU-Ebene diskutiert, den
Protein-Umrechnungsfaktor (Kjeldahl-Faktor) zur Berechnung des
Eiweißgehaltes von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung auf Kuhmilchproteinbasis von
6,38 auf 6,25 abzusenken. Anlass hierfür ist eine Stellungnahme des
Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) der Europäischen Kommission.
Der SCF empfiehlt eine derartige Absenkung insbesondere im Hinblick darauf,
dass in Säuglingsnahrung neben Eiweiß weitere stickstoffhaltige Verbindungen
verwendet werden und aus wissenschaftlicher Sicht der Eiweißgehalt der
Säuglingsnahrung durch einen niedrigeren Faktor genauer wiedergegeben werden
kann.
Auch im Komitee für Ernährung und diätetische Lebensmittel (CCNFSDU) des
Codex Alimentarius, das derzeit den weltweit geltenden Standard für
Säuglingsnahrung überarbeitet, wird eine Änderung des Umrechnungsfaktors diskutiert.
Eine im Auftrag des CCNFSDU einberufene Gruppe internationaler Experten
auf dem Gebiet der Säuglingsernährung, die kürzlich getagt hat, spricht sich in
ihrem Abschlussbericht ebenfalls für eine Absenkung des Umrechungsfaktors
aus.
Der Vorschlag wird derzeit von der Bundesregierung geprüft.
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