Volltext (unformatiert)
[Drucksache 11/4106
01.03.89
Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martiny, Adler, Bernrath, Blunck,
Dr. Götte, Ibrügger, Dr. Jens, Müller (Düsseldorf), Odendahl, Dr. Pick, Weiler,
Weyel, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
— Drucksache 11/3737 —
Verbraucherpolitik und europäischer Binnenmarkt
Der Bundesminister für Wirtschaft — II C 6 — 30 08 09/1 — hat mit Schreiben vom 28. Februar 1989 namens
der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Die großen ökonomischen Vorteile des gemeinsamen
Binnenmarktes werden nach der Überzeugung der
Bundesregierung allen Bürgern Europas zum Nutzen
gereichen. Zu den unverzichtbaren Elementen dieses
Binnenmarktes gehört der Verbraucherschutz. Dies
bedeutet vor allem Sicherstellung eines hohen
Schutzniveaus, Berücksichtigung der
Verbraucherwünsche, Transparenz der Märkte, sachgerechte und
wirksame Verbraucherinformation, ausgewogene
Verbraucherberatung und Vertretung der
Verbraucherinteressen. Die Bundesregierung wird sich
bemühen zu verhindern, daß der Binnenmarkt zu einer
Absenkung des Verbraucherschutzes in der
Bundesrepublik Deutschland oder gar zu einer Nivellierung
von verbraucherrechtlichen Schutzvorschriften auf
unterster Ebene führt. Allerdings muß auch bedacht
werden, daß wegen der aus vielerlei Gründen
regional unterschiedlichen Verbraucherbedürfnisse in der
Gemeinschaft verbraucherrelevante Entscheidungen
die Kompromißbereitschaft aller Beteiligten erf or
-
dern.
Die Wahrung von Verbraucherinteressen erfordert
ihre Berücksichtigung auch bei der Gestaltung der
anderen Gemeinschaftspolitiken. Denn der
Verbraucher ist nicht nur Einkommensbezieher, sondern auch
Teilnehmer am Wirtschaftsprozeß insgesamt. Isolierte
oder auf einzelne Bevölkerungsgruppen beschränkte
verbraucherrelevante Maßnahmen können daher,
selbst wenn sie sich gemeinschaftsweit verwirklichen
ließen, kontraproduktiv sein. Die Bundesregierung
wird daher sehr sorgfältig darauf achten, daß die auf
ihr Betreiben hin unter der deutschen Präsidentschaft
verabschiedeten „Schlußfolgerungen zur Integration
der Verbraucherpolitik in die anderen gemeinsamen
Politiken" in Taten umgesetzt werden.
I. Generelles
1. Von welchem Verbraucherbegriff gehen Ministerrat
und Bundesregierung aus? Sind beispielsweise
soziale Komponenten (der Rentner als Verbraucher, der
Sozialhilfeempfänger als Verbraucher . . .) oder
Umweltkomponenten (die Beeinträchtigung der
Lebensqualität durch Lärm oder Emissionen, die Problematik
der Zubereitung von Babynahrung durch
nitrathaltiges Wasser, die Unmöglichkeit der Naherholung
aufgrund von Umweltzerstörung . . .) in den
Verbraucherbegriff integriert?
Im ersten Programm der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für die Politik zum Schutz und zur
Unterrichtung der Verbraucher von 1975 findet sich eine
programmatische Formulierung, die den Anschein
einer Definition des Verbraucherbegriffs vermittelt,
nämlich: „Der Verbraucher wird jetzt nicht mehr
lediglich als Käufer oder Benutzer von Gütern oder
Dienstleistungen für den persönlichen, familiären
oder kollektiven Bedarf betrachtet, sondern als
jemand, der an allen Aspekten des sozialen Lebens, die
unmittelbar oder mittelbar auf ihn als Verbraucher
Auswirkungen haben können, Anteil nimmt."
Bei dieser Aussage handelt es sich um eine
Zielvorstellung politischer Natur, die die Orientierung er
-
leichtern soll, jedoch in Ermangelung rechtlicher
Abgrenzungskriterien für die vom Ministerrat zu
treffenden Entscheidungen nichts hergibt.
Im EWG-Vertrag wird der Verbraucher lediglich an
vier Stellen erwähnt, nämlich in den Artikeln 39, 40,
85 und 86. Der Begriff Verbraucherschutz kommt nur
einmal im Vertrag vor und zwar in Artikel 100 a. Eine
exakte, allgemeingültige Definition des
„Verbrauchers" findet sich weder im EWG-Vertrag noch in den
bisher beschlossenen Richtlinien. Die Bestimmungen
des Artikels 2 der Haustürgeschäfte-Richtlinie bzw.
des Artikels 1 Abs. 2 der Verbraucherkredit-Richtlinie
beschreiben den Verbraucher anwendungsbezogen
als eine natürliche Person, die „zu einem Zweck
handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann". Auch der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in
seiner Rechtsprechung zu Fragen des
Verbraucherschutzes noch keine einheitliche Definition des
Verbraucherbegriffs entwickelt. Für das Europäische
Parlament ist der Verbraucher „eine natürliche Person, die
im Hinblick auf die betreffende Transaktion nicht im
Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit handelt oder vorgibt, so zu handeln".
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß das
Gemeinschaftsrecht einen einheitlichen, allgemein
verwendeten Verbraucherbegriff, von dem der
Ministerrat bei seinen Entscheidungen ausgehen könnte,
nicht entwickelt hat. Da der EWG-Vertrag keine
besondere Kompetenz für „Verbraucherpolitik" enthält,
müssen die einzelnen Regelungen von der jeweils
behandelten Sachfrage ausgehen und versuchen,
konkrete, auf die spezielle Materie abgestellte
Lösungen zu entwickeln.
Auch im Verbraucherrecht der Bundesrepublik
Deutschland gibt es keinen einheitlichen Begriff des
Verbrauchers. Dies liegt bereits an der unklaren
volkswirtschaftlichen Funktionsbestimmung des
Verbrauchers. Denn jeder Mensch ist irgendwann
Verbraucher, und zwar dann und insoweit er als p rivater
Empfänger von Gütern und Leistungen p rivater und
öffentlicher Anbieter betroffen ist, für die regelmäßig
ein Gegenwert zu zahlen ist. Der einzelne ist aber kein
„Verbraucher" in seinen Rollen z. B. als Bürger, als
Steuerzahler, als Sozialhilfeempfänger, als
Arbeitnehmer, als Landwirt, als Schüler usw. Das bedeutet
keineswegs, daß in der Verbraucherpolitik der
Bundesregierung z. B. soziale Komponenten oder
Umweltkomponenten keinen Eingang finden; im Gegenteil. Denn
eine Verbraucherpolitik, die aus der dem
Konsumenten in der sozialen Marktwirtschaft zustehenden Rolle
definiert wird, kann darauf gar nicht verzichten. Das
heißt, daß bei der Ausformung aller derjenigen
Politiken, die den einzelnen als Verbraucher berühren,
auch die an einem qualitativen Konsum- und
Leistungsbegriff orientierten Verbraucherinteressen zu
berücksichtigen sind. Die Bundesregierung lehnt es
allerdings ab, eine Allzuständigkeit der
Verbraucherpolitik für alle gesellschaftlichen und sozialen Fragen
anzuerkennen. Nicht nur wegen der kaum lösbaren
Abgrenzungsprobleme, sondern auch angesichts der
Heterogenität der Zielsetzungen und der Vielzahl von
Verbrauchsaspekten bliebe eine solche
Verbraucherpolitik mangels einheitlichen Selbstverständnisses
letztlich wirkungslos.
2. Wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten die
Rolle des Arbeitnehmers als deckungsgleich mit jener
des Verbrauchers gesehen, oder gibt es
Interessenkonflikte und Friktionen? Wenn ja, welche Stellung
beziehen die EG und die Bundesregierung in solchen
Fragen?
Es ist nicht bekannt, ob und in welchen
Mitgliedstaaten es eine allgemeingültige und hinreichend genaue
Definition des Verbraucherbegriffs gibt. Der
Bundesregierung ist es daher nicht möglich, eine
Aussage zur Deckungsgleichheit der Rollen
„Arbeitnehmer" und „Verbraucher" in den Mitgliedstaaten
zu machen.
3. In der Antwort der Bundesregierung vom 19.
Dezember 1985 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
SPD „ 10 Jahre europäisches
Verbraucherschutzprogramm" (Drucksache 10/4600) hat die
Bundesregierung ihre Prioritäten für eine gemeinschaftliche
Verbraucherpolitik genannt und die Mitteilung der
Kommission zu einem „Neuen Impuls" begrüßt, in der eine
verbraucherpolitische Gesamtstrategie dargelegt
wird.
Welche Schritte hat die Bundesregierung in der
Zwischenzeit unternommen, um diese Vorstellungen zu
realisieren?
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 19.
Dezember 1985 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
SPD „ 10 Jahre europäisches
Verbraucherschutzprogramm" (BT-Drucksache 10/4600) die Bedeutung
eines funktionierenden Wettbewerbs in einem offenen
Binnenmarkt in den Vordergrund gestellt. Sie hat
gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß sie
Binnenmarktpolitik bewußt auch als Verbraucherpolitik
versteht. Während der deutschen Präsidentschaft hat die
Bundesregierung die Initiative ergriffen um
sicherzustellen, daß die Verbraucherinteressen bei der
Verwirklichung des Binnenmarktes berücksichtigt
werden. Die vom deutschen Ratspräsidenten
vorgeschlagene Ausrichtung der Verbraucherpolitik der
Gemeinschaft fand ihren Niederschlag in den vom
Ministerrat am 7. Juni 1988 einstimmig gebilligten
„Schlußfolgerungen" über die Einbeziehung der
Verbraucherpolitik in die anderen gemeinsamen
Politiken. Sie sind sowohl für die verbraucherpolitische
Gesamtstrategie der Gemeinschaft als auch für die
vom Ministerrat zu treffenden konkreten
Entscheidungen von grundsätzlicher, richtungsweisender
Bedeutung.
Entsprechendes gilt für die ebenfalls am 7. Juni 1988
unter deutscher Präsidentschaft verabschiedete
„Entschließung des Rates über die Verbesserung der
Verbraucherbeteiligung bei der Normung". Sie fordert
alle Mitgliedstaaten auf, bei der Erarbeitung der im
Rahmen der Neuen Konzeption der Gemeinschaft zu
erlassenden Normen die Verbraucher zu beteiligen
und ersucht die Kommission, für die
Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten Seminare über
die Probleme der Normung zu organisieren.
In der Zeit seit 1985 ist eine erhebliche Zahl von
verbraucherrelevanten Richtlinien vom Rat beschlossen
worden. Die Bundesregierung hat maßgeblich dazu
beigetragen, daß auch die einstimmig zu erlassenden
Richtlinien zügig verabschiedet werden konnten.
Neben der nicht geringen Zahl von Richtlinien in dem
wichtigen Lebensmittel- und Gesundheitsbereich
können hier vor allem die — wiederum während der
deutschen Präsidentschaft angenommenen —
Richtlinien über die Preisauszeichnung bei Lebensmitteln
und bei Nichtlebensmitteln, Spielzeugen,
gefährlichen Zubereitungen und Fertigpackungen angeführt
werden. Daneben wurden ebenfalls im ersten
Halbjahr 1988 sog. Gemeinsame Standpunkte zu mehreren
Richtlinienvorschlägen, die Bedeutung für die
Verbraucher haben, festgelegt.
4. Welche Vorstellungen leiten Ministerrat und die
Bundesregierung, um das Recht auf Information
durchzusetzen, das als verbraucherpolitisches Grundrecht im
Rahmen der EG definiert wurde?
— Welche Schritte sind in diesem Zusammenhang
geplant,
— welche Organisationsformen sind ins Auge
gefaßt,
— auf welcher Ebene sollen Maßnahmen
institutionell angesiedelt werden,
— wie sollen sie regional verteilt werden,
— in welcher Höhe sollen staatliche oder EG-Mittel
gewährt werden,
— welche Initiativen sind vorgesehen, um den
Erfahrungsaustausch sowie Koordination und
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit
der Kommission zu verbessern?
5. Welche Vorstellungen leiten den Ministerrat, um das
„Recht auf Vertretung", das als
verbraucherpolitisches Grundrecht im Rahmen der EG definiert wurde,
EG-weit zu gewährleisten?
Der EWG-Vertrag enthält, wie in der Antwort auf
Frage 1 schon dargestellt, keine Bestimmungen über
Rechte und Pflichten des Verbrauchers. Dort, wo der
Verbraucher erwähnt wird, ist er Zielpunkt einzelner
Maßnahmen. Mangels einer allumfassenden
Zuständigkeit der Gemeinschaft, wie sie einem souveränen
Staat zusteht, und wegen des Fehlens einer
ausdrücklichen eigenen Sachkompetenz für die
Verbraucherpolitik handelt es sich bei den in den
Verbraucherprogrammen der Gemeinschaft vorgestellten fünf
„fundamentalen Rechten" des Verbrauchers nicht um
Grundrechte im verfassungsrechtlichen Sinn. Sie sind
vielmehr als politische Absichtserklärung zu
verstehen, in bezug auf bestimmte wirtschaftliche
Tatbestände detaillierte Maßnahmen zur Verbesserung der
Stellung der Verbraucher zu ergreifen. Dabei ist zu
beachten, daß jede konkrete verbraucherbezogene
Maßnahme einer ausdrücklichen aus dem EWG-Ver
-
trag hergeleiteten Zuständigkeit bedarf (z. B.
Artikel 100a, 235).
Die in den Fragen 4 und 5 angeführten
„Grundrechte" „auf Information" und „auf Vertretung"
finden sich schon unter den „Zielsetzungen" des Ersten
Berichts der Bundesregierung zur Verbraucherpolitik
vom 18. Oktober 1971 (BT-Drucksache VI/2724).
Unmittelbar danach wurde mit der Umsetzung der
Zielvorstellungen begonnen.
„Recht auf Information"
Für die Verbraucherinformation wurde Anfang der
siebziger Jahre ein über die Grenzen der
Bundesrepublik Deutschland hinaus anerkanntes,
leistungsfähiges Instrumentarium geschaffen. In den folgenden
Jahren wurde es von der Bundesregierung unter
Erhaltung der Grundvorstellungen systematisch
weiterentwickelt. Die Bundesregierung beabsichtigt keine
wesentlichen Änderungen der bewährten
Konzeption. Zu den wichtigsten Instrumenten gehören eine
anbieterunabhängige Verbraucherberatung über
Konsumgüter, Ernährungsgüter und
Dienstleistungen, bei der auch jeweils Aspekte des
Umweltschutzes zum Zuge kommen sollen, sowie gesundheitliche
Aufklärung. Dies wird ermöglicht durch die
institutionelle Förderung von Verbraucherorganisationen und
-einrichtungen sowie durch die Finanzierung von
Projekten, die Förderung von vergleichenden Warentests
und erforderlichenfalls die Einführung von
Kennzeichnungsvorschriften.
Den Aktionsmöglichkeiten auf Gemeinschaftsebene
sind von der Sache her verhältnismäßig enge Grenzen
gesetzt. Denn die Information gegenüber dem
einzelnen Verbraucher muß im allgemeinen an den
konkreten Bedürfnissen des Verbrauchers ausgerichtet sein.
Die auch nach Verwirklichung des Binnenmarktes
weiterhin bestehenden und zu pflegenden
soziokulturellen sowie regionalen Unterschiede lassen es
fraglich erscheinen, ob es sinnvoll ist, die Verbraucher
über ein nicht nur unterschiedlich nachgefragtes,
sondern auch im Einzelfall zu differenzierendes
Warenangebot gemeinschaftsweit zu unterrichten.
Vorstellbar und anstrebenswert könnten indes ein
Erfahrungsaustausch und eine engere Zusammenarbeit der
in den Mitgliedstaaten im Bereich der
Verbraucherinformation tätigen Personen und Einrichtungen sein.
Dies gilt auch für Aufklärungs- und
Informationskampagnen wie z. B. über Gefahren des Drogen-, Tabak-,
Alkoholkonsums, Gesundheitsvorsorge u. ä. Die
Initiative für derartige Maßnahmen liegt vor allem bei
der Kommission. Im Rahmen ihres
Verwaltungshaushalts hat die Kommission auch über den Einsatz und
den Umfang der ihr zur Verfügung stehenden Mittel
zu entscheiden. Bei den meisten Maßnahmen dieser
Art bereitet nach den bisherigen Erfahrungen die
Verständigung im Ministerrat weniger Schwierigkeiten
als die praktische Durchführung durch die
Kommission. Die schon im Mai 1987 vom Rat gebilligte
„Informations- und Sensibilisierungskampagne der
Gemeinschaft im Bereich der Kindersicherheit" steckt
aus Gründen, die nicht beim Ministerrat liegen, immer
noch in der Anlaufphase.
„Recht auf Vertretung"
Die Umsetzung dieses „Rechts" — also des Rechts,
gehört zu werden — in sinnvolle EG-weite
Maßnahmen erfordert in erster Linie die Existenz von
repräsentativen Verbraucherorganisationen auf nationaler
Ebene. Nach den vorliegenden Erkenntnissen
mangelt es daran in einer Reihe von Mitgliedstaaten noch
erheblich. Unerläßlich ist daher
— die Fortschreibung der aus dem Jahr 1977
stammenden Untersuchung der Kommission über die
Verbrauchervertretungen in den Mitgliedstaaten;
— der Auf- bzw. Ausbau repräsentativer nationaler
Verbraucherorganisationen, ggf. unter
Heranziehung des Rates und der Erfahrungen von Experten
aus der Gemeinschaft. Die Kommission sollte
dabei ihre Dienste als Vermittlungs- und Schaltstelle,
u. U. auch als Veranstalter von Seminaren u. ä. zur
Verfügung stellen.
Von diesen Vorstellungen hat sich der Ministerrat bei
der Verabschiedung der „Schlußfolgerungen über die
Integration der Verbraucherpolitik in die anderen
gemeinsamen Politiken" vom 7. Juni 1988 leiten lassen.
Die Verwirklichung dieser Vorhaben schafft die
Voraussetzung dafür, daß sich in den Mitgliedstaaten
tatsächlich die Meinung der Verbraucher artikulieren
kann. Dies wird es den Experten im Beratenden
Verbraucherausschuß der Gemeinschaft, im Wirtschafts-
und Sozialausschuß und im Büro der Europäischen
Verbraucherverbände (BEUC) erleichtern,
repräsentativere und somit gewichtigere Stellungnahmen
abzugeben. Es wird auch dazu beitragen, daß die wegen
unterschiedlicher Lebens- und
Verbrauchsgewohnheiten nicht selten regional von einander
abweichenden Verbraucherbedürfnisse in angemessener Weise
berücksichtigt werden können. Denn die Vollendung
des Binnenmarktes darf nicht zu einem gleichsam
„genormten Europäischen Verbraucher" führen,
geschweige denn einen solchen voraussetzen. Gerade
die Erhaltung und Pflege der Vielfalt von Lebens- und
Verbrauchsgewohnheiten liegt im wohlverstandenen
Interesse eines jeden Verbrauchers.
II. Produkte
Die Rechtsharmonisierung der EG auf dem Gebiet der
Produkte (einschließlich der Lebensmittel und
landwirtschaftlicher Naturprodukte vor der ersten
Verarbeitung) ist relativ weit fortgeschritten. Wir bitten um
folgende Angaben zu Regelungen, die Produkte betreffen
(unter Hinweis auf die Fundstelle/Dokumenten-
Nummer sowie Datum und Titel der entsprechenden
Initiativen) :
1. Welche verbraucherpolitisch relevanten Regelungen
hat der EG-Rat seit 1985 verabschiedet? Wie ist der
Stand der Behandlung dieser Vorhaben in den
einzelnen Mitgliedsländern, insbesondere in der
Bundesrepublik Deutschland?
Auf dem Gebiet der Produkte (einschließlich der Le
-
bensmittel und landwirtschaftlicher Naturprodukte
vor der ersten Verarbeitung) sind seit 1985 zahlreiche
verbraucherrelevante Regelungen getroffen worden.
In der nachstehenden Aufstellung sind Änderungen
unwesentlicher Art von Richtlinien und
Verordnungen nicht enthalten. Im einzelnen:
Bereich Lebensmittel
— Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher
Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die
Kontrolle von Lebensmitteln (EG-Amtsblatt
L 372 S. 50 vom 31. Dezember 1985). Eine
Umsetzung ist nicht erforderlich, da es sich um schon
geltendes Recht handelt.
— Richtlinie 86/197/EWG des Rates vom 26. Mai
1986 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung
von für den Endverbraucher bestimmten
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (EG-Amtsblatt
L 144 S. 38 vom 29. Mai 1986). Die Richtlinie
wurde umgesetzt durch die Dritte Verordnung zur
Änderung der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231).
Aufgrund dieser Richtlinie hat die EG-Kommission
die Richtlinie 87/250/EWG vom 15. April 1987
betreffend die Angabe des Alkoholgehaltes als
Volumenkonzentration in der Etikettierung von
alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten
Lebensmitteln erlassen (EG-Amtsblatt L 113 S. 57
vom 30. April 1987). Auch die Richtlinie 87/
250/EWG wurde durch die Dritte Verordnung zur
Änderung der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung vom 9. Dezember 1988 umgesetzt.
— Richtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18.
November 1988 zur Änderung der Richtlinie 79/693/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen
und Maronenkrem (EG-Amtsblatt L 318 S. 44 vom
26. November 1988). Die Umsetzung wird
vorbereitet.
— Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel. Die
Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht. Die Umsetzung
wird vorbereitet.
— Verordnung (EWG) des Rates über die Herstellung
und Vermarktung von in der Gemeinschaft
erzeugten Likörweinen. Die Verordnung ist noch
nicht veröffentlicht. Es handelt sich um
unmittelbar geltendes Recht. Eine Umsetzung ist nicht
erforderlich.
— Verordnung 1625/86/EWG des Rates vom 6. Mai
1986 zur Änderung der Verordnung 355/79/EWG
zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Traubenmoste. Diese Verordnung schreibt die
Angabe des Alkoholgehalts bei Wein vor.
Veröffentlicht im EG-Amtsblatt L 144 S. 1 vom 29. Mai 1986.
Eine Umsetzung ist nicht erforderlich, da EWG
Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar
gelten.
- Verordnung 1626/86/EWG des Rates vom 6. Mai
1986 zur Änderung der Verordnung 3309/85/EWG
zur Festlegung der Grundregeln für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure. Die
Verordnung schreibt die Angabe des
Alkoholgehaltes bei den genannten Erzeugnissen vor (EG
-
Amtsblatt L 144 S. 3 vom 29. Mai 1986).
- Verordnung 1627/86/EWG des Rates vom 6. Mai
1986 mit Regeln für die Bezeichnung der
Spezialweine betreffend die Angabe des Alkoholgehaltes
(EG-Amtsblatt L 144 S. 4 vom 29. Mai 1986). Diese
Verordnung betrifft Likörwein und Perlwein mit
zugesetzter Kohlensäure.
Neben den vier letztgenannten Ratsverordnungen hat
die EG-Kommission aufgrund von Ermächtigungen in
den entsprechenden Ratsverordnungen eine Reihe
von Durchführungsverordnungen erlassen. Über den
Stand der Behandlung der verabschiedeten
Richtlinien in den einzelnen Mitgliedstaaten ist der
Bundesregierung nichts bekannt.
Bereich Eier und Geflügel
- Verordnung 3494/86/EWG des Rates vom 13.
November 1986. Sie stellt sicher, daß die
Vermarktungsnormen für Eier eine Verwendung
bebrüteter Eier für die menschliche Ernährung - ohne
Einschränkungen - ausschließen (EG-Amtsblatt
L 323 S. 1 vom 18. November 1986).
Die Umsetzung in die nationale Verordnung ist in
Vorbereitung (Verordnung zur Durchführung der
Verordnung 1349/72/EWG des Rates vom 4. Ap ril
1973 - BGB1. I S. 273).
Bereich Milch
- Richtlinie des Rates vom 5. August 1985
85/397/EWG zur Regelung gesundheitlicher und
tierseuchenrechtlicher Fragen im
innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch
(EG-Amtsblatt L 226 S. 13 vom 24. August 1985).
Diese Richtlinie ist zum Teil in nationales Recht
umgesetzt worden durch die Dritte Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung vom
21. Juli 1988 (BGB1. I S. 1083). Die Umsetzung wird
abgeschlossen durch die Milchverordnung und
durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Milchverordnung, die im Frühjahr dieses Jahres in
Kraft treten werden.
- Verordnung 1898/87/EWG des Rates vom 2. Juli
1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch
und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (EG
Amtsblatt L 182 S. 36 vom 3. Juli 1987). Eine
Umsetzung ist nicht erforderlich, da EWG-
Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.
Bereich Obst, Gemüse und Zierpflanzen
Qualitätsnormen für frisches Obst und Gemüse sowie
für Zierpflanzen werden von der Kommission im Ver
waltungsausschußverfahren erlassen und gelten
unmittelbar in jedem Mitgliedsland. Zur Zeit gibt es für
15 Obstarten und 22 Gemüsearten sowie für
einige Zierpflanzenerzeugnisse Qualitätsnormen. Diese
Qualitätsnormen werden nach Bedarf ständig
überarbeitet und um zusätzliche Qualitätsnormen für
weitere Erzeugnisse ergänzt.
Bereich andere Produkte
- Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni
1987 für einfache Druckbehälter (EG-Amtsblatt
L 220 S. 48). Die Richtlinie soll in der
Bundesrepublik Deutschland durch eine Zweite Verordnung
zur Änderung der Druckbehälterverordnung
umgesetzt . werden (Umsetzungsfrist: 1. Januar
1990).
- Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988
über die Sicherheit von Spielzeug (EG-Amtsblatt
L 187 S. 1). In der Bundesrepublik Deutschland soll
die Richtlinie durch eine auf das
Gerätesicherheitsgesetz gestützte Verordnung umgesetzt
werden (Umsetzungsfrist: 30. Juni 1989). Die
Verordnung wird gegenwärtig vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung vorbereitet.
- Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (EG-Amtsblatt L 40 S. 12 vom 11.
Februar 1989).
2. Enthält die vom Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitete Novelle zum
Chemikaliengesetz
- eine Definition des Begriffes „Erzeugnisse",
- eine Prüf- und Meldepflicht neuer Stoffe, wenn sie
erstmalig als Erzeugnisse bzw. als Bestandteile
von Erzeugnissen in den Verkehr gebracht
werden,
- Vorschriften zur Informationsweitergabe über
Erzeugnisse, bei deren Verwendung gefährliche
Stoffe entstehen bzw. freigesetzt werden
können?
Wenn ja, bitten wir um nähere Angaben zu den
einzelnen Regelungen; wenn nein, fragen wir
nach den Gründen der Nichtaufnahme.
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der SPD zum Gesundheits- und
Umweltschutz bei Bedarfsgegenständen (BT-
Drucksache 11/2838) ausgeführt, kann die Bundesregierung
die Fragen zu dem Referentenentwurf zur
Novellierung des Chemikaliengesetzes abschließend erst
nach Abschluß der Ressortberatungen beantworten.
Sie wird dann - wie allgemein üblich - bei der
Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Deutschen
Bundestag ihre Gründe für die vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen darlegen und im Verlaufe der
Beratungen des Deutschen Bundestages auch Fragen nach
der Nichtaufnahme von Regelungen beantworten.
Der vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vorgelegte Referentenentwurf sieht
vor allem folgende Verbesserungen vor:
— Beschränkungs- und Verbotsmaßnahmen sollen
künftig erleichtert werden.
— Das Kennzeichnungsrecht soll durch eine
Erstrekkungsmöglichkeit auf Erzeugnisse verbessert
werden.
— Mit einer neuen Ermächtigungsvorschrift soll die
Erfassung und Bewertung der Altstoffe verbessert
werden.
— Hersteller und Importeure von bestimmten
gefährlichen Zubereitungen, mit denen der Verbraucher
in Berührung kommen kann, werden ferner
künftig verpflichtet, den Giftinformations- und
Behandlungszentren für Vergiftungen alle für
Vergiftungsfälle erforderlichen Informationen über die
Zusammensetzung der Zubereitungen und
Empfehlungen über Sofortmaßnahmen zur Verfügung
zu stellen. Zu solchen gefährlichen Zubereitungen
zählen etwa Lösemittel, Farben, Lacke und
Klebstoffe.
Eine abschließende Stellungnahme der
Bundesregierung zu dem Referentenentwurf ist zum jetzigen
Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht
möglich.
3. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
SPD zu Gesundheits- und Umweltschutz bei
Bedarfsgegenständen (Drucksache 11/2838) hat die
Bundesregierung darauf hingewiesen, daß auf
Gemeinschaftsebene Vorschriften für bestimmte
Bedarfsgegenstände vorbereitet werden.
Welche Angaben kann die Bundesregierung zu
diesen Vorschriften sowie zum voraussichtlichen
Zeitpunkt der Vorlage an den Rat machen?
Die EG-Kommission erörtert zur Zeit in ihren
Arbeitsgruppen den Vorschlag für eine Einzelrichtlinie über
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung
zu kommen. Es ist damit zu rechnen, daß der
Vorschlag noch in diesem Jahr dem Ausschuß nach
Artikel 9 der Rahmen-Richtlinie über Materialien und
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen, zur Stellungnahme
vorgelegt wird.
Die Rahmen-Richtlinie sieht ferner vor, daß die EG
-
Kommission im Ausschußverfahren auch
Einzelrichtlinien für Bedarfsgegenstände aus folgenden
Materialien erstellt:
Elastomere und Gummi,
Papier und Karton,
Glas,
Metalle und Legierungen,
Holz einschließlich Kork,
Textilerzeugnisse,
festes Paraffin oder Mikrokristallin-Wachs.
Für eine Richtlinie über Bedarfsgegenstände aus
Papier und Karton hat im vergangenen Herbst bereits
eine orientierende Besprechung in einer
Arbeitsgruppe der EG-Kommission stattgefunden.
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die auf
Gemeinschaftsebene erarbeiteten oder in
Vorbereitung befindlichen Regelungen zu
Bedarfsgegenständen umfassend genug sind, wenn sie offensichtlich
Erzeugnisse ausschließen, die keine gefährlichen
Zubereitungen sind? Welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung hinsichtlich der von der Gemeinschaft
nicht erfaßten Bedarfsgegenstände? Falls keine
Maßnahmen vorgesehen sind, welche Gründe bestehen
hierfür?
Die auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten oder in
Vorbereitung befindlichen Regelungen auf dem Gebiet
der Bedarfsgegenstände, die nicht nur Erzeugnisse
betreffen, die gefährliche Zubereitungen sind, tragen
wesentlich zum Schutz des Verbrauchers vor
möglichen gesundheitlichen Gefahren im Umgang mit
Bedarfsgegenständen bei. Für weitergehende
Maßnahmen bei Bedarfsgegenständen, die weder gefährliche
Zubereitungen noch Spielwaren noch Gegenstände
mit Lebensmittelkontakt sind, besteht zur Zeit kein
aktueller Regelungsbedarf.
5. Welche verbraucherpolitisch relevanten Vorschläge
hat die Kommission im angegebenen Zeitraum dem
Rat zur Entscheidung vorgelegt, die nicht in der Liste
der bereits vom Rat angenommenen Regelungen
enthalten sind?
6. Wann ist mit einer Annahme dieser Initiativen zu
rechnen? Welche Haltung nimmt die
Bundesregierung dazu ein?
Folgende Vorschläge sind vorgelegt worden:
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, Dok.
KOM (88) 157/Rats-Dok. 5762/88/EP-Dok. A2 —
0304/88 PE 127.039 —.
Es kann davon ausgegangen werden, daß die
Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen
vom Rat im Laufe des Jahres 1990 endgültig
verabschiedet werden wird. Neben den persönlichen
Schutzausrüstungen zum Schutz bei beruflichen
Tätigkeiten erfaßt der Richtlinienvorschlag auch
persönliche Schutzausrüstungen, die zur
Verwendung im privaten Bereich bestimmt sind und z. B.
bei Haushalts- oder Gartenarbeit,
Freizeitbetätigungen, insbesondere beim Sport, getragen
werden. Die Bundesregierung steht dem Vorhaben
positiv gegenüber.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Maschinen, Dok. KOM (87) 564 endg., EG-
Amtsblatt C 29 S. 1, Änderung des Vorschlags,
Dok. KOM (88) 267 endg. — SYN 107 — , EG-
Amtsblatt C 214 S. 23, Rats-Dok. 10231/88 vom
19. Dezember 1988.
Der Richtlinienvorschlag für Maschinen umfaßt
auch Maschinen für die Verwendung im privaten
Bereich. Der Rat hat am 21. Dezember 1988 gegen
die Stimme der Bundesrepublik Deutschland
einen gemeinsamen Standpunkt zu diesem
Richtlinienvorschlag angenommen. Mit der endgültigen
Verabschiedung der Richtlinie bis Ende 1989 kann
gerechnet werden. Die Maschinenrichtlinie wird
zwar von der Bundesregierung als ein wichtiger
Schritt auf dem Wege zum gemeinsamen
Binnenmarkt grundsätzlich begrüßt. Sie enthält — in
Anlehnung an die „neue Konzeption" für EG-
Richtlinien — nur „grundlegende
Sicherheitsanforderungen" auf einem sehr hohen
Abstraktionsniveau. Die in der Praxis notwendige
Konkretisierung soll durch harmonisierte europäische Normen
bewirkt werden, die aber zum großen Teil noch
nicht vorliegen und auch bei Inkrafttreten der
Richtlinie nicht in ausreichender Zahl vorhanden
sein werden. Dem Vorschlag der
Bundesregierung, daß deshalb die Mitgliedstaaten für eine
Übergangszeit die nationalen
sicherheitstechnischen Spezifikationen zur Erhaltung des
erreichten Sicherheitsniveaus weiterhin anwenden
sollten, ist die EG nicht gefolgt. Die Bundesregierung
hat daher dem Gemeinsamen Standpunkt nicht
zustimmen können.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Etikettierung und Aufmachung von für den
Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie
die Werbung hierfür.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über
Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu denen
ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die
amtliche Lebensmittelüberwachung.
Zu diesen drei Vorhaben hat der Ministerrat im
November bzw. Dezember 1988 die Gemeinsamen
Standpunkte gemäß Artikel 149 Abs. 2 EWGV
festgelegt. Mit dem endgültigen Erlaß der
genannten Richtlinienvorhaben ist im ersten Halbjahr
1989 zu rechnen.
Die Bundesregierung vertritt zu den Vorhaben
folgende Haltung:
Die Änderung der Etikettierungs-Richtlinie
verfolgt im wesentlichen die Ziele, den
Anwendungsbereich der geltenden Richtlinie künftig zwingend
auch auf sog. gemeinschaftliche Einrichtungen
wie Krankenhäuser, Kantinen oder Gaststätten zu
erstrecken sowie die den Mitgliedstaaten in der
geltenden Richtlinie noch eingeräumten
Ausnahmemöglichkeiten zu bereinigen. Die
Bundesregierung befürwortet diese Zielsetzung der Richtlinie.
Gleichwohl konnte sie dem Gemeinsamen
Standpunkt zu der Richtlinie nicht zustimmen, da in dem
Richtlinienvorschlag eine Regelung vorgesehen
ist, wonach bei Lebensmitteln unter bestimmten
Voraussetzungen anstatt des bislang in der
Etikettierungs-Richtlinie vorgeschriebenen
Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum
anzugeben ist. Die Bundesregierung lehnt diese Regelung
ab, weil sie zu einer Verwirrung der Verbraucher
führen könnte.
Die Bundesregierung befürwortet das Vorhaben
einer Richtlinie über die Los-Kennzeichnung bei
Lebensmitteln, wonach bei Lebensmitteln grund
-
sätzlich künftig die Angabe des Loses
(Partiekennzeichnung) erforderlich ist.
Die Bundesregierung sieht in dem Vorhaben einer
Richtlinie über die amtliche
Lebensmittelüberwachung eine zentrale Voraussetzung für die
Vollendung des Binnenmarktes auch im
Lebensmittelbereich.
— Richtlinie des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt
sind (EG-Amtsblatt C 124 S. 7 vom 23. Mai 1986
und EG-Amtsblatt C 161 S. 12 vom 19. Juni 1987).
Der Rat hat am 21. Dezember 1988 einen
Gemeinsamen Standpunkt festgelegt. Mit der
Verabschiedung wird im Frühjahr 1989 gerechnet. Diese
Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die
Grundregeln für alle Lebensmittel festzulegen, die für
eine besondere Ernährung bestimmt sind, und die
Gruppen von Lebensmitteln zu bestimmen, für die
in Einzelrichtlinien besondere Vorschriften
festgelegt werden.
Die Bundesregierung begrüßt diese Zielsetzung
der Richtlinie. Gleichwohl konnte sie dem
Gemeinsamen Standpunkt zu der Richtlinie nicht
zustimmen, da in dem Richtlinien-Vorschlag eine
Regelung vorgesehen ist, nach der bei diätetischen
Lebensmitteln, die nicht durch Einzelrichtlinien
geregelt werden, ein Anmeldeverfahren bei den
nationalen Behörden vorgesehen ist. Die
Bundesregierung lehnt diese Regelung ab, weil sie einen
hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen
würde und in der Bundesrepublik Deutschland
wegen des föderalistischen Staatsaufbaus nur
schwer praktikabel wäre.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die
Einführung einer zwingend vorgeschriebenen
Nährwertkennzeichnung von für den
Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln vom 5. Oktober
1988 — KOM (88) 489 endg. — SYN 155. Die
Bundesregierung lehnt den Richtlinien-Vorschlag ab.
Die Übertragung der Befugnisse zum Erlaß von
Vorschriften für die Einführung einer zwingend
vorgeschriebenen Nährwertkennzeichnung auf
die Kommission und die Beteiligung der
Mitgliedstaaten lediglich im Wege eines beratenden
Ausschusses kann nicht akzeptiert werden.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates übér
Vorschriften für die Nährwertkennzeichnung von für
den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln
vom 5. Oktober 1988 — KOM (88) 489 endg. Die
Verabschiedung ist noch offen. Das Vorhaben wird
grundsätzlich begrüßt.
— Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates
zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung
von Spirituosen. Der Rat hat am 23. Januar 1989
einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt. Mit
der Verabschiedung der Verordnung wird im
Sommer 1989 gerechnet. Die Bundesregierung begrüßt
das Vorhaben.
— Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75
über Vermarktungsnormen für Eier (Rats-Dok.
Nr. 7422/88). Die Annahme ist völlig offen. Die
Bundesregierung begrüßt den Vorschlag
grundsätzlich. Sie setzt sich für die obligatorische
Angabe der Herkunft der Eier auf den
Verbraucherpackungen ein. Durch die deutsche Forderung der
fakultativen Verwendung des Legedatums bei der
Datumskennzeichnung wird für den Verbraucher
ebenfalls mehr Klarheit über das Alter der Eier
geschaffen.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Problematik
der Lebensmittelimitate? Wie steht die
Bundesregierung zu einer Forderung verstärkter Kontrollen der
Lebensmittelproduktion, um weiteren
Lebensmittelskandalen vorzubeugen und den Wegfall von
Grenzkontrollen auszugleichen?
Hinsichtlich der Milchimitate ist in der
Bundesrepublik Deutschland gemäß § 36 Milchgesetz die
Herstellung und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse
untersagt. Die Bundesregierung setzt sich vor dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH)
zum Schutz des Verbrauchers sowie der
Landwirtschaft für die Aufrechterhaltung dieses
Imitationsverbotes ein.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der
Durchführung der Lebensmittelüberwachung in den
Herstellungsbetrieben auch im Hinblick auf den
zunehmenden Warenverkehr mit Lebensmitteln in
einem einheitlichen Binnenmarkt eine besondere
Bedeutung zukommt. Sie hat es deshalb vor allem
begrüßt, daß der Richtlinienvorschlag über die amtliche
Lebensmittelüberwachung die Durchführung der
Überwachung entsprechend der deutschen
Rechtslage beim Hersteller und auf allen Handelsstufen
vorsieht. Hierdurch wird die Kontrolle in den
Herstellerbetrieben, die bisher nicht in allen Mitgliedstaaten
erfolgt, gemeinschaftsweit vorgeschrieben werden.
Durch diese Regelung wird nach Überzeugung der
Bundesregierung ein entscheidender Beitrag
geleistet, um Verstößen gegen lebensmittelrechtliche
Vorschriften in allen Mitgliedstaaten wirkungsvoll zu
begegnen.
Ergänzend verweist die Bundesregierung auf die
Antwort vom 24. November 1986 (BT-Drucksache
10/6546) zu der Großen Anfrage der Fraktion der SPD
„Bessere Kontrolle von Lebensmitteln".
8. Ist der Bundesregierung bekannt, welche
verbraucherpolitisch relevanten Initiativen derzeit von der
Kommission der EG vorbereitet werden, wann mit der
Vorlage an den Rat, wann mit der Verabschiedung
durch den Rat zu rechnen ist, und wie ist die
Stellungnahme der Bundesregierung dazu?
Die Kommission hat den Vorschlag einer Richtlinie
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen erarbeitet
(Ber. Dok. III 1596/87, Revision 03 EN). Der Vorschlag
soll voraussichtlich in Kürze dem Rat zugeleitet
werden. Die Verabschiedung durch den Rat ist noch nicht
absehbar. Da es sich um einen Richtlinienvorschlag
nach der „neuen Konzeption" handelt und die zur
Konkretisierung der wesentlichen
Sicherheitsanforderungen notwendigen harmonisierten Normen noch
weitgehend fehlen, könnten auch hier die gleichen
Probleme wie bei der Maschinenrichtlinie auftreten.
Ferner beabsichtigt die EG-Kommission die
Erarbeitung einer Richtlinie und einer Verordnung über
allgemeine Produktsicherheit. Für die Beratungen auf
Expertenebene im Rahmen der Kommission hat diese
im Januar 1989 einen ersten Entwurf vorgelegt. Die
Vorlage eines Vorschlags an den Rat ist noch nicht
absehbar.
9. Welche Stellungnahmen (Dokumenten-Nummer und
Datum) hat das Europäische Parlament zu den unter
Fragen 1, 5 und ggf. 8 genannten Vorschlägen
abgegeben?
Es handelt sich im einzelnen um folgende
Stellungnahmen:
— Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, EP
Dok. A 2-133/88. Entschließung vom 14.
September 1988 (EG-Amtsblatt C 262 S. 84 vom 10.
Oktober 1988),
— Legislative Entschließung mit der Stellungnahme
des Europäischen Parlaments zu dem gesonderten
Vorschlag der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften an den Rat für eine Richtlinie zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, EP
Dok. A 2-87/87, Entschließung vom 9. Juli 1987
(EG-Amtsblatt C 246 S. 91 vom 14. September
1987) und Entschließung vom 8. März 1988 (EG
-
Amtsblatt C 94 S. 67 vom 11. April 1988),
Rechtsvorschriften über persönliche
Schutzausrüstungen, EP-Dok. A 2-304/88, Entschließung vom
14. Dezember 1988,
— Rechtsvorschriften für Maschinen, EP-Dok. A 2
239/88, Entschließung vom 15. November 1988,
— Richtlinie 85/591/EWG Einführung gemeinschaftl.
Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für
die Kontrolle von Lebensmitteln vom 20.
Dezember 1985, Dok. 2-1327/84: Entschließung vom
18. Januar 1985 (EG-Amtsblatt C 46 S. 95 vom
18. Februar 1985),
— Richtlinie 86/197/EWG Angleichung der
Rechtsvorschriften über die Etikettierung und
Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür,
Entschließung vom 16. März 1984 (EG-Amtsblatt
C 104 S. 139 vom 16. Ap ril 1984) — im EG-
Amtsblatt ohne Dok.-Nr. —,
— Änderung der Etikettierungs-Richtlinie, Dok.
A 2-235/86: Entschließung vom 10. März 1987
(EG-Amtsblatt C 99 S. 65 vom 13. April 1987),
— Los-Kennzeichnung bei Lebensmitteln, Dok.
A 2-46/88: Entschließung vom 20. Mai 1988 (EG
Amtsblatt C 176 S. 425 vom 27. Juni 1988),
— Richtlinie über die amtliche
Lebensmittelüberwachung, Dok. A 2-180/87: Entschließung vom
18. November 1987 (EG-Amtsblatt C 345 S. 82
vom 21. Dezember 1987),
Diätlebensmittel-Richtlinie, Dok. A 2-240/86:
Entschließung vom 10. März 1987 (EG-Amtsblatt C 99
S. 54 vom 13. April 1987),
— Säuglingsfertignahrung, Dok. A 2-16/86:
Entschließung vom 16. April 1986 (EG-Amtsblatt
C 120 S. 49 vom 20. Mai 1986),
— Verordnung Spirituosen, EP-Sitzungsdokument
1-64/84 (PE 88 176/endg.),
Richtlinie 85/397/EWG gesundheitliche und tier
-
seuchenrechtliche Fragen im
innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch vom
5. August 1985 (EG-Amtsblatt C 36 vom 12. April
1972),
Verordnung 198/87/EWG Schutz der Bezeichnung
von Milch und Milcherzeugnissen vom 2. Juli 1987
(EG-Amtsblatt C 72 vom 18. März 1985).
10. Welche verbraucherpolitisch relevanten
Regelungen sind seitens der Gemeinschaft und der
Bundesregierung im Bereich der Produkte geplant? Welcher
zeitliche Ablauf ist vorgesehen? Welche Vorhaben
sind für die Bundesregierung vorrangig?
Im Warenbereich Fleisch muß der Rat aufgrund der im
Dezember 1988 verabschiedeten
Fleischerzeugnisrichtlinie bis zum 1. Januar 1991 auf Vorschlag der
Kommission über die Verwendung von Stärke oder
von tierischen oder von pflanzlichen Eiweißstoffen in
Fleischerzeugnissen sowie über die in
technologischer Hinsicht zulässigen Höchstsätze beschließen.
Bis zu dieser Beschlußfassung bleiben die
einzelstaatlichen Bestimmungen, die die Verwendung der
genannten Stoffe einschränken, weiterhin anwendbar,
sofern sie mit den allgemeinen Bestimmungen des
EWG-Vertrages vereinbar sind.
Nach Verabschiedung der Diätlebensmittel-Richtlinie
sind eine Reihe von Einzelrichtlinien vorgesehen, z. B.
über Säuglingsnahrung, sonstige Lebensmittel für
Säuglinge und Kleinkinder, bilanzierte Diäten,
glutenfreie Lebensmittel.
Im Warenbereich Eier und Geflügel sind die
Schaffung einer EG-Handelsklassen-Verordnung für
Geflügelfleisch und die Überprüfung der Verfahren
gemäß der Verordnung 2967/76/EWG des Rates vom
23. November 1976 zur Festlegung gemeinsamer
Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und
tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen
geplant (Verordnung 2967/76/EWG des Rates vom
23. November 1976 — EG-Amtsblatt L 339 S. 1 vom
8. Dezember 1976). Nach Auffassung der
Bundesregierung sollten beide Vorhaben bis Ende 1991
abgeschlossen sein.
Im Warenbereich Milch ist die Kommission der
Ansicht, daß für Lebensmittel gemeinschaftsrechtliche
Vorschriften, die die Zusammensetzung der
Erzeugnisse sowie deren Qualität regeln, nicht erforderlich
seien. Abgesehen von Regelungen zum Schutze der
Gesundheit und Sicherheit will sie dem Rat keine
Vorschläge zur Harmonisierung unterbreiten, vielmehr
müsse die Anerkennung unterschiedlicher
Qualitätsnormen und unterschiedlicher Vorschriften über die
Zusammensetzung von Lebensmitteln die Regel sein.
Die Kommission stützt sich dabei auf den von der
Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsatz,
wonach Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig
hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind,
ungehindert in andere Mitgliedstaaten eingeführt
werden dürfen. Nach Ansicht der Kommission sind
zum Schutz des Verbrauchers
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über Kennzeichnung, Aufmachung
und Werbung ausreichend.
Die Bundesregierung hat dieser Auffassung stets
widersprochen, insbesondere für die sensiblen Milch-
und Fleischbereiche. Sie fordert zur Sicherung eines
hohen Qualitätsniveaus zum Schutze des
Verbrauchers Vorschriften, die z. B. für Milcherzeugnisse wie
Butter, Käse, Joghurt etc. gemeinschaftsrechtliche
Mindeststandards festlegen. Vorbild für solche
Regelungen könnten die im Codex alimentarius
niedergelegten Standards sein.
Aufgrund maßgeblicher Initiative der
Bundesregierung ist die Kommission im letzten Jahr vom Rat
aufgefordert worden, Vorschläge zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Milchprodukte zu unterbreiten. Auf einem Internationalen
Seminar zum EG-Milchrecht in der Bundesanstalt für
Milchforschung in Kiel im Oktober 1988, an dem über
60 Regierungsvertreter und Repräsentanten der
Milchwirtschaft aus allen EG-Staaten, Beauftragte
des Rates und der Kommission der EG sowie
internationaler Vereinigungen teilnahmen, sprachen sich
alle Delegierten übereinstimmend dafür aus, zum
Schutze des Verbrauchers und der Qualitätssicherung
gemeinschaftliche Standards und
Verkehrsbezeichnungen für Milcherzeugnisse festzulegen.
Die Kommission wird sich vor diesem Hintergrund
den Forderungen der Mitgliedstaaten nicht entziehen
können. Wann jedoch mit konkreten Vorschlägen zu
rechnen ist, kann derzeit nicht abgesehen werden.
11. In welchen Punkten werden nach Ansicht der
Bundesregierung und des Ministerrats Regelungslücken
bleiben? Wo sind nach Auffassung der
Bundesregierung Prioritäten zu setzen?
Wenn im Milchbereich gemeinschaftsrechtliche
Mindeststandards festgelegt werden, ist im
Zusammenhang mit den zwingenden Rechtsvorschriften über die
Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung der
Verbraucherschutz in ausreichendem Maße
gewährleistet.
Regelungslücken werden nach Verabschiedung einer
Handelsklassen-VO Geflügelfleisch für den Bereich
Eier und Geflügel nicht gesehen.
III. Dienstleistungen
Auf dem Gebiet der Dienstleistungen, bei den Banken,
Versicherungen, den öffentlichen Anbietern, ist die
Harmonisierung innerhalb der EG noch längst nicht so weit
fortgeschritten. Hinzu kommt, daß dieses Gebiet in
Teilbereichen erheblich intransparenter ist als das der
Produkte und daß im nationalen Bereich die systematische
Beschäftigung mit Dienstleistungen erheblich später
eingesetzt hat als bei den Produkten. Deshalb bitten wir
die Bundesregierung um folgende Angaben zu
Regelungen, die Dienstleistungen betreffen (unter Hinweis auf
die Fundstellen/Dokumenten-Nummer sowie Datum
und Titel) :
Auch im Bereich der Banken, der Versicherungen und
der öffentlichen Anbieter sowie im Verkehrswesen
sind zahlreiche verbraucherrelevante Regelungen
getroffen worden, die den Verbraucher meistens jedoch
nur mittelbar berühren.
1. Welche verbraucherpolitisch relevanten Regelungen
hat der EG-Rat seit 1985 verabschiedet? Wie ist der
Stand der Behandlung dieser Vorhaben in den
einzelnen Mitgliedsländern, insbesondere in der
Bundesrepublik Deutschland?
Im einzelnen sind folgende Regelungen zu nennen.
— Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(EG-Amtsblatt L 375 S. 3 vom 31. Dezember 1985),
geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG des
Rates vom 22. März 1988 (EG-Amtsblatt L 100 S. 31
vom 19. April 1988).
Die Richtlinie hat zur Zielsetzung, durch eine
Koordinierung der nationalen Bestimmungen in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
die Wettbewerbsbedingungen der
Investmentgesellschaften, die Anteile an Wertpapierfonds
vertreiben, anzugleichen und für den Schutz der
Anleger einen einheitlichen Standard zu schaffen.
Die Anteile richtlinienkonformer Wertpapierfonds
dürfen nach einem erleichterten Verfahren in allen
EG-Ländern vertrieben werden. Der
Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie soll
demnächst versandt werden.
— Richtlinie 87/601/EWG des Rates vom 14.
Dezember 1987 über Tarife im Fluglinienverkehr
zwischen Mitgliedstaaten (EG-Amtsblatt L 374 S. 12
vom 31. Dezember 1987).
Die Richtlinie sieht eine flexiblere Tarifgestaltung
mit automatischer Genehmigung von
Sondertarifen in bestimmten Rabattzonen vor. Sie wird in
allen Mitgliedstaaten angewandt.
— Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Verbraucherkredit (EG-Amtsblatt L 42 S. 48 vom
12. Februar 1987).
Die Bundesregierung hat die Umsetzung der
Richtlinie in die Wege geleitet. Im Juni 1988 wurde
der Referentenentwurf eines
Verbraucherkreditgesetzes den Ländern sowie den beteiligten
Wirtschaftskreisen zur Stellungnahme zugeleitet; ein
Regierungsentwurf wird zur Zeit vorbereitet.
— Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversiche
-
rung (EG -Amtsblatt L 185 S. 77 vom 22. Juni
1987).
Die Richtlinie hebt das in der Bundesrepublik
Deutschland bisher geltende Gebot der
Spartentrennung auf, nach der zum Schutz des
Versicherungsnehmers vor nachteiligen
Interessenkonflikten die Rechtsschutzversicherung ausschließlich in
einer eigens dafür bestimmten Gesellschaft
betrieben werden darf. Die Bundesregierung konnte bei
den Verhandlungen im Rat die deutsche
Spartentrennung nicht EG-weit durchsetzen, da diese von
allen anderen EG-Mitgliedstaaten als eine zu
große Behinderung der Geschäftstätigkeit der
Versicherer angesehen wurde. Auf Drängen der
Bundesregierung sind jedoch in die Richtlinie
Vorkehrungen zum Schutze der Verbraucher
aufgenommen worden. Die Mitgliedstaaten müssen eines
der drei in der Richtlinie vorgesehenen Modelle
wählen.
Die Bundesregierung wird im Rahmen des
Entwurfs einer 15. Novelle zum Versicherungs-
Aufsichtsgesetz (VAG) eine verbraucherfreundliche
Lösung vorsehen und zu ihrer Einhaltung neue
Bußgeldtatbestände vorschlagen.
- Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Änderung hinsichtlich der Kredit- und
Kautionsversicherung der Ersten Richtlinie
73/239/EWG zur Direktversicherung mit
Ausnahme der Lebensversicherung (EG-Amtsblatt
L 1985 S. 72 vom 22. Juni 1987).
Durch die Richtlinie wird die bis dahin in der
Bundesrepublik Deutschland als einzigem
Mitgliedstaat bestehende Spartentrennung in der Kredit-
und Kautionsversicherung aufgehoben. Die
Endverbraucher werden durch entsprechende
Vorkehrungen, wie Bildung einer
Schwankungsrückstellung und eines erhöhten Garantiefonds,
geschützt.
Die Umsetzung wird durch die 15. VAG-Novelle
stattfinden.
— Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom
22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (EG-
Amtsblatt L 172 S. 1 vom 4. Juli 1988).
Die Richtlinie betrifft in erster Linie die
Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs im Bereich der
Großrisiken unter Zugrundelegung der
Sitzlandaufsicht. Damit geben die Mitgliedstaaten jedoch
gleichzeitig zu erkennen, daß sie für den Bereich
der verbrauchersensiblen Massenrisiken nach
Maßgabe des für die Dienstleistungsfreiheit in der
EG wegweisenden EuGH-Urteils vom 4.
Dezember 1986 ein besonderes Maß an
Verbraucherschutz bei den kleingewerblichen und
Individualrisiken für notwendig halten. So wird zum Beispiel,
von wenigen Ausnahmen abgesehen, den
Versicherungsverträgen ausschließlich das im Land des
Wohnsitzes des Versicherungsnehmers geltende
Zivilrecht zugrunde gelegt.
In nationales Recht der Bundesrepublik
Deutschland wird die Richtlinie durch die 15. VAG-
Novelle umgesetzt.
Ergänzend wird darauf aufmerksam gemacht, daß auf
dem Gebiet der Bankdienstleistungen der EG-Rat
keine verbraucherpolitisch relevanten Regelungen
verabschiedet hat. Es gibt in diesem Bereich
allerdings zwei Empfehlungen der EG-Kommission:
— Empfehlung 87/63/EWG der Kommission vom
22. Dezember 1986 zur Einführung von
Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft (EG
-
Amtsblatt L 33 S. 16 vom 4. Februar 1987).
Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den
Mitgliedstaaten, die bereits über
Einlagensicherungssysteme verfügen. Diese
Einlagensicherungssysteme entsprechen grundsätzlich den in
Punkt 1 der Empfehlung genannten
Bedingungen.
— Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom
17. November 1988 zu Zahlungssystemen,
insbesondere zu den Beziehungen zwischen
Karteninhabern und Kartenausstellern.
Die Empfehlung ist den Mitgliedstaaten im
Dezember 1988 zugeleitet worden und wird nunmehr
von der Bundesregierung an die betroffenen
Unternehmen übermittelt.
2. Welche verbraucherpolitisch relevanten Vorschläge
hat die Kommission im angegebenen Zeitraum dem
Rat zur Entscheidung vorgelegt, die nicht in der Liste
der bereits vom Rat angenommenen Regelungen
enthalten sind?
3. Wann ist mit einer Annahme dieser Initiativen zu
rechnen? Welche Haltung nimmt die
Bundesregierung dazu ein?
Hierzu gibt es folgende Vorschläge:
— Vorschlag für eine Zweite Richtlinie für die
Vereinheitlichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Erleichterung des
Dienstleistungsverkehrs im Bereich der
Direktlebensversicherung von Januar 1989 (Rats-Dok. 4118/89 vom
19. Januar 1989). Der Rat soll bis zum Ende des
1. Halbjahres 1991 eine gemeinsame Haltung
festlegen.
— Vorschlag für eine Dritte Richtlinie betreffend die
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung
[KOM (88) 644 vom 20. Dezember 1988]. Die
Kommission hat den Rat gebeten, einen Gemeinsamen
Standpunkt vor Ende Juni 1990 festzulegen.
— Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung
des freien Dienstleistungsverkehrs in der Kfz-
Haftpflichtversicherung von Januar 1989 (Rats-Dok.
4095/89 vom 9. Januar 1989).
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom
2. Mai 1988 (Einführung einer einheitlichen Me
thode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses)
— Dok. KOM (88) 201 endg. — SYN 132 —. Die
Verhandlungen auf Ratsgruppenebene gestalten
sich schwierig. Zur Zeit ist noch nicht absehbar, ob
der Vorschlag in dieser Form überhaupt
angenommen werden wird. Der Vorschlag in seiner
derzeitigen Fassung wird von der Bundesregierung
abgelehnt, da er ihrer Ansicht nach hinter den in
Deutschland geltenden
Verbraucherschutzregelungen zurückbleibt. Eine Stellungnahme des
Europäischen Parlaments steht noch aus.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über
Pauschalreisen, darunter auch Pauschalurlaubsreisen
und Pauschalrundreisen, (Rats-Dok. 5382/88) vom
23. März 1988. Mit der Annahme dieses
Vorschlags ist frühestens gegen Ende des Jahres 1989
zu rechnen. Die Bundesregierung steht dem
Richtlinienvorschlag überwiegend kritisch gegenüber;
sie lehnt die Vorschläge unter Artikel 3
(Pflichtangaben bei Werbung) und Artikel 6 Nr. 2
(Übertragung von Pflichten auf örtliche
Fremdenverkehrsbüros) und Nr. 3 (Einführung eines
Schlichtungsverfahrens) gänzlich und die Vorschläge unter
Artikel 7 (Pflichtversicherung und Garantiefonds)
weitgehend ab.
— Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates
über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang
mit computergesteuerten Buchungssystemen —
Dok. KOM (88) 447 endg. — vom 14. Oktober
1988.
Der von der Kommission vorgeschlagene
Verhaltenskodex für computergesteuerte
Buchungssysteme zielt darauf ab, einen fairen Wettbewerb
zwischen Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten
und den Verbraucher vor verfälschten
Informationen über Luftverkehrsdienste zu schützen.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die
Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der
im Falle von öffentlichen Zeichnungs- oder
Verkaufsangeboten zu veröffentlichen ist. Der Rat hat
am 20. Dezember 1988 den Gemeinsamen
Standpunkt für die Richtlinie verabschiedet (Rats-Dok.
10406/88). Die Richtlinie sieht vor, daß das
erstmalige öffentliche Angebot von Wertpapieren
grundsätzlich an die vorherige Veröffentlichung eines
Verkaufsprospektes gebunden ist. In der
Bundesrepublik Deutschland gibt es bisher keine
derartige Prospektpflicht.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-
Geschäfte — KOM (87) 111 endg.
Der Richtlinienvorschlag der EG-Kommission sieht
ein gesetzliches Verbot von Insider-Geschäften
vor. Die Beratungen in der zuständigen
Ratsgruppe haben gerade erst begonnen. In der
Bundesrepublik Deutschland gibt es seit 1970 eine von
den Spitzenverbänden der Wirtschaft und den
Börsen getragene freiwillige Regelung zum Schutz der
Anleger gegen die mißbräuchliche Ausnutzung
von Insider-Informationen.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche
verbraucherpolitisch relevanten Initiativen derzeit von der
Kommission der EG vorbereitet werden, wann mit der
Vorlage an den Rat, wann mit der Verabschiedung
durch den Rat zu rechnen ist, und wie ist die
Stellungnahme der Bundesregierung dazu?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß die
Kommission kürzlich den Regierungssachverständigen der
Mitgliedstaaten einen ersten „Richtlinienvorentwurf
betreffend die Transparenz der Bankgebühren bei
grenzüberschreitenden Finanztransaktionen" (Dok.
XV/155/88) zur Beratung vorgelegt hat. Die
Bundesregierung begrüßt das Ziel einer Schaffung von
gemeinschaftsweiter Transparenz der Bankgebühren
bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen. Die
Kommission hat noch offen gelassen, ob ihre Initiative
letztlich in einen Richtlinienvorschlag oder in eine
Empfehlung münden wird.
Ferner ist bekannt, daß die Kommission beabsichtigt,
noch im Jahre 1989 dem Rat eine Richtlinie für die
Gruppenlebensversicherung vorzulegen.
5. Welche Stellungnahmen (Dokumenten-Nummer und
Datum) hat das Europäische Parlament zu den unter
Fragen 1, 2 und ggf. 4 genannten Vorschlägen
abgegeben?
Es sind folgende Stellungnahmen des Europäischen
Parlaments (EP) ergangen:
— Richtlinie Verbraucherkredit (Richtlinie 87/102/
EWG), EP-Entschließung vom 4. Juli 1983 (EG
-
Amtsblatt C 242 vom 12. September 1983,
Seite 10),
— Richtlinienvorschlag Pauschalreisen
(Ratsdokument 5382/88) EP-Entschließung vom 16.
Dezember 1983 (EG-Amtsblatt C 10 vom 16. Januar 1984,
Seite 281) sowie Dok. A2-368/88 SYN 122 vom
27. Januar 1989).
Verbraucherpolitisch relevante Stellungnahmen des
Europäischen Parlaments sind ferner zur Aufhebung
der Spartentrennung in der Rechtsschutzversicherung
ergangen, wobei das Europäische Parlament die
Ansicht geäußert hat, daß Vorkehrungen zum Schutze
der Verbraucher vor Interessenkollissionen in einem
sog. Mehrspartensystem möglich und auch
geboten sind (Rats-Dok. vom 21. September 1981
Az.: 9214/81). Sie werden im Rahmen der erwähnten
Wahlmöglichkeiten in der Rechtschutzrichtlinie
getroffen.
6. Welche verbraucherpolitisch relevanten Initiativen
sind seitens der Gemeinschaft und der
Bundesregierung im Bereich der Dienstleistungen geplant?
Welcher zeitliche Ablauf ist vorgesehen? Welche
Vorhaben sind für die Bundesregierung vorrangig?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß die spanische
Präsidentschaft die Arbeiten an der Richtlinie zur
Koordinierung des Versicherungsvertragsrechts, die
wegen der großen Meinungsunterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten ins Stocken geraten sind, weiter
vorantreiben möchte. Die Bundesregierung begrüßt
diese Absicht, da die zivilrechtlichen Grundlagen und
Rahmenbedingungen von Versicherungsverträgen,
insbesondere bei den sog. Massenrisiken und in der
Lebensversicherung, für den Schutz des Verbrauchers
trotz der Regelung des Internationalen Privatrechts
von Bedeutung sind. Wegen der unterschiedlichen
Haltung der einzelnen Mitgliedstaaten ist allerdings
eine Prognose über den weiteren Verlauf der
Verhandlungen nicht möglich.
Im Rahmen der 15. VAG-Novelle ist ferner eine
Lokkerung der Genehmigungspflicht für allgemeine
Versicherungsbedingungen durch die
Versicherungsaufsicht im Bereich der Bundesrepublik Deutschland
vorgesehen. Damit erhofft sich die Bundesregierung eine
Anregung des Produktwettbewerbs im
Versicherungsbereich und folglich eine noch bessere
Versorgung der Bürger mit Versicherungsdienstleistungen.
7. In welchen Gebieten werden nach Ansicht der
Bundesregierung und des Ministerrats Regelungslücken
bleiben? Wo sind nach Auffassung der
Bundesregierung Prioritäten zu setzen?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß im
Bereich der Versicherungsdienstleistungen dem
Gebot des Verbraucherschutzes in hohem Maße
Rechnung getragen wird. Die Bundesregierung wird bei
der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes
darauf achten, daß in der Bundesrepublik
Deutschland weiterhin ein hohes Niveau an
Verbraucherschutz erhalten bleibt. Sie wird sich dabei an den
durch die Einheitliche Europäische Akte in den EWG
Vertrag eingeführten Artikel 100 a, der auch insoweit
ein hohes Schutzniveau fordert, sowie an den
Ausführungen des EuGH in einem wegweisenden Urteil vom
4. Dezember 1986 über den freien
Dienstleistungsverkehr im Bereich der Versicherungen orientieren.
IV. Gesundheit und körperliche Unversehrtheit
Als verbraucherpolitisches Grundrecht ist das Recht auf
Gesundheit und körperliche Unversehrtheit EG-weit
definiert. Gleichwohl gibt es national wie EG-weit Lücken,
Versäumnisse, von der technischen Entwicklung
überholte Regelungen, z. B. bei den zugelassenen
Zusatzstoffen, den zulässigen Höchstmengen, bei Umweltgiften,
beim Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie bei
Sicherheitsnormen. Hierzu fragen wir die Bundesregierung
(unter Hinweis auf die Fundstellen/Dokumenten-
Nummern sowie Datum und Titel):
Seit 1985 sind zahlreiche verbraucherpolitisch
relevante Regelungen insbesondere zum Schutz der
Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit getroffen
worden. Über den Stand der Behandlung der
verabschiedeten Richtlinien in den einzelnen
Mitgliedstaaten ist der Bundesregierung nichts bekannt.
1. Welche verbraucherpolitisch relevanten Regelungen
hat der EG-Rat seit 1985 verabschiedet? Wie ist der
Stand der Behandlung dieser Vorhaben in den
einzelnen Mitgliedsländern, insbesondere in der
Bundesrepublik Deutschland?
— 7. Anpassungsrichtlinie 86/431/EWG vom 24. Juni
1986 (EG-Amtsblatt L 247 S. 1) zur Richtlinie über
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
Deutscher Bundestag - 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4106
gefährlicher Stoffe (Grundrichtlinie 67/548/EWG
vom 27. Juni 1967, EG-Amtsblatt L 196 S. 1). Die
Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland
bereits durch die Gefahrstoffverordnung vom
26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), geändert durch
Verordnung vom 16. Dezember 1987 (BGBl. I
S. 2721), umgesetzt.
- 8. Anpassungsrichtlinie 87/432/EWG vom 3.
August 1987 (EG-Amtsblatt L 239 S. 1) zur o. g.
Grundrichtlinie. Umgesetzt wie die 7.
Anpassungsrichtlinie.
- 9. Anpassungsrichtlinie 88/302/EWG vom 18.
November 1987 der Richtlinie zur Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen
Stoffen (Testmethoden für Chemikalien [Stufe 1
und 2]) (EG-Amtsblatt L 133 S. 1, berichtigt durch
EG-Amtsblatt L 136 S. 20). Die Richtlinie wird mit
der 2. Änderungsverordnung der
Prüfnachweiseverordnung nach § 10 Abs. 1 ChemG umgesetzt.
Zuleitung an den Bundesrat bis 2/89.
- 10. Anpassungsrichtlinie 88/490/EWG vom 22. Juli
1988 zur o. g. Grundrichtlinie (EG-Amtsblatt L 259
S. 1). Die Richtlinie soll mit der 2. Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung in deutsches
Recht umgesetzt werden.
- 2. Anpassungsrichtlinie 86/508/EWG vom 7.
Oktober 1986 der Richtlinie über Lacke, Anstriche,
Druckfarben, Klebstoffe und dergleichen (EG-
Amtsblatt L 295 S. 31). Die Richtlinie ist in
nationales Recht (GefStoffV) übernommen worden.
- 6. Änderungsrichtlinie 85/467/EWG vom 1.
Oktober 1985 der Richtlinie über Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (PCB-PCT)
(EG-Amtsblatt L 269 S. 56 vom 11. Oktober 1985).
Die Richtlinie wird gegenwärtig durch eine
Rechtsverordnung nach § 17 ChemG umgesetzt.
Das Bundeskabinett hat die Verordnung am
10. Februar 1989 beschlossen. Sie liegt dem
Bundesrat zur Zustimmung vor.
- 7. Änderungsrichtlinie 85/610/EWG vom 20.
Dezember 1985 der Richtlinie über Beschränkungen
des Inverkehrbringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
(Asbest) (EG-Amtsblatt L 375 S. 1 vom 31. Dezember
1985). Die Richtlinie ist in nationales Recht
(GefStoffV) übernommen worden.
- Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988
zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen (Allgemeine
Zubereitungsrichtlinie) (EG-Amtsblatt L 187 S. 14). Die
Richtlinie soll durch die Novellierung des
Chemikaliengesetzes und eine Dritte Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung in deutsches
Recht umgesetzt werden.
- Verordnung 1860/88/EWG der Kommission vom
30. Juni 1988 zur Festlegung besonderer
Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Änderung der
Verordnung 983/88/EWG mit Sondervorschriften
über die Vermarktung von Olivenöl, das
unerwünschte Stoffe enthält (EG-Amtsblatt L 166 S. 16
vom 1. Juli 1988). Die Verordnung ist eine
Marktordnung. Sie ist unmittelbar geltendes Recht.
Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni
1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel
(EG-Amtsblatt L 176 S. 18 vom 6. Juli 1985). Das
Programm zur Durchführung der Richtlinie wurde
1987 vorgelegt.
- Richtlinie 87/56/EWG des Rates vom 18.
Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie
78/1015/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen
Geräuschpegel und die Auspuffanlage von
Krafträdern (Verschärfung der Geräuschgrenzwerte
der EG) (EG-Amtsblatt L 24 S. 42). Die Richtlinie
ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits
durch die 16. Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juni
1988 (BGB1. I S. 788) umgesetzt.
- Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 zur Begrenzung des
Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern,
Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern
(Geräuschgrenzwerte und
Geräuschkennzeichnungspflicht für Erdbewegungsmaschinen) (EG-
Amtsblatt L 384 S. 1). Die Richtlinie ist in der
Bundesrepublik Deutschland bereits weitgehend
umgesetzt.
- Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März
1988 zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen
Schalleistungspegel von Rasenmähern (Erweiterung von
Grenzwerten und Geräuschkennzeichnung von
Rasenmähern auch auf Spindelmäher) (EG-Amtsblatt
L 81 S. 69). Die Richtlinie ist bereits weitgehend
umgesetzt durch die Erste Verordnung zur
Änderung der 15. Verordnung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärmverordnung
- 15. BImSchV) vom 23. Februar 1988 (BGBl I
S. 166).
- Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in
Lebensmitteln verwendet werden dürfen (EG-
Amtsblatt L 40 S. 27 vom 11. Februar 1989). Die
Umsetzung wird vorbereitet.
- Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in
Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre
Herstellung (EG-Amtsblatt L 184 S. 61 vom 15. Juli
1988). Die Umsetzung wird vorbereitet.
- Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die
bei der Herstellung von Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten verwendet werden (EG-
Amtsblatt Nr. L 157 S. 28). Die Umsetzung wird
vorbereitet.
- Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Materialien und
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen (EG-Amtsblatt L 40 S. 38
vom 11. Februar 1989). Die Rahmenvorschriften
entsprechen den Bestimmungen des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenstände-Gesetzes (LMBG). Die
Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften wird
bei Erlaß von Einzelrichtlinien erforderlich.
- Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni
1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren
tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die
Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher
gefährden (EG-Amtsblatt L 192 S. 49 vom 11. Juli
1987). Eine Ergänzung der Bestimmungen von
§ 30 Nr. 4 LMBG ist deshalb erforderlich.
Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986
über die Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (EG-
Amtsblatt L 221 S. 43 vom 7. August 1986). Die
Umsetzung erfolgte durch die Zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-
Höchstmengen-Verordnung vom 25. April 1988 (BGBl. I
S. 563).
- Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986
über die Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
und in Getreide (EG-Amtsblatt L 221 S. 37 vom
7. August 1986). Die Umsetzung erfolgte durch die
zweite Verordnung zur Änderung der
Pflanzenschutzmittel-Höchstmengen-Verordnung vom
25. April 1988 (BGBl. I S. 563).
Richtlinie 88/298/EWG des Rates vom 16. Mai
1988 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie
76/895/EWG und 86/362/EWG zur Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und
Gemüse sowie Getreide (EG-Amtsblatt L 126 S. 53
vom 20. Mai 1988). Die Umsetzung ist durch die
Dritte Verordnung zur Änderung der
Pflanzenschutzmittel-Höchstmengen-Verordnung (z. Z. im
Bundesrat) vorgesehen.
- Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16.
September 1986 über die Untersuchung von Tieren und
von frischem Fleisch auf Rückstände (EG-
Amtsblatt L 275 S. 36 vom 16. September 1986). Die
Umsetzung erfolgte durch den
a) Ersten Rückstands-Kontrollplan der
Bundesrepublik Deutschland für Hormone und
Thyreostatika - gebilligt durch Entscheidung der
EG-Kommission vom 18. Februar 1988 (EG-
Amtsblatt L 94 vom 12. April 1988).
b) Zweiten Rückstandskontrollplan (alle anderen
Rückstände) - notifiziert mit Schreiben vom
21. Oktober 1988.
- Richtlinie 86/587/EWG des Rates vom 18.
November 1986 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie
64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit frischem Fleisch (EG-Amtsblatt L 339
S. 26 vom 2. Dezember 1986). Die Richtlinie wurde
im Bundesanzeiger vom 11. März 1987 auf der
Grundlage von § 11 Fleischhygiene-Verordnung
(FlHV) vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678)
bekanntgemacht.
- Weitere Änderungen des Anhangs der Richtlinie
64/433/EWG erfolgten durch die Berichtigung der
Richtlinie 86/587/EWG vom 2. Dezember 1986
(EG-Amtsblatt L 178 S. 12 vom 2. Juli 1987). Sie
wurden im Bundesanzeiger vom 23. Juli 1987 auf
der Grundlage von § 11 Fleischhygiene-
Verordnung (F1HV) bekanntgemacht.
- Richtlinie 88/288/EWG des Rates vom 3. Mai 1988
zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG zur
Regelung gesundheitlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch (EG-Amtsblatt L 124 S. 28 vom 18. Mai
1988).
- Richtlinie 88/289/EWG des Rates vom 3. Mai 1988
zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur
Regelung viehseuchenrechtlicher und
gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und
Schweinen und von frischem Fleisch aus
Drittländern (EG-Amtsblatt L 124 S. 31 vom 18. Mai 1988).
Die Richtlinien 64/433/EWG und 72/462/EWG
wurden bereits umgesetzt durch die
Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 und die
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom
11. März 1988 sowie das Fleischhygienegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Februar 1987 (BGB1. I S. 649).
- Richtlinie des Rates vom 14. Dezember 1988 zur
Festlegung der für die Herstellung und den
Handelsverkehr geltenden Anforderungen an
Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g
und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung
der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und
72/462/EWG. Die Richtlinie ist noch nicht
veröffentlicht. Die Umsetzung wird durch eine
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung vom 30.
Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678) vorgenommen
werden. Die Erstellung eines Referentenentwurfs ist
für Juli 1989 vorgesehen.
- Richtlinie des Rates vom 14. Dezember 1988 zur
Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen im
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen.
Die Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht. Die
Umsetzung der hygienerechtlichen Regelungen wird
ebenfalls durch eine Änderung der
Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986
vorgenommen werden (Referentenentwurf Juli 1989).
- Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März
1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten
Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich
(EG-Amtsblatt L 70 S. 16 vom 16. März 1988). Die
Umsetzung erfolgte durch das Arzneimittelgesetz,
die Betriebsverordnung für pharmazeutische
Unternehmen, die Betriebsverordnung für
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe, die Verordnung über
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken, das
LMBG und das Fleischhygienegesetz und die
Fleischhygiene-Verordnung.
— Richtlinie 88/229/EWG des Rates vom 17. Mai
1988 über den Handel mit in Artikel 7 der
Richtlinie 88/146/EWG genannten Tieren, die mit
bestimmten Stoffen hormonaler Wirkung behandelt
wurden sowie mit deren Fleisch (EG-Amtsblatt
L 128 S. 36 vom 21. Mai 1988). Die Umsetzung
erfolgte wie bei der Richtlinie 88/146/EWG.
— Richtlinie 87/19/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/318/EWG
zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und
ärztlichen oder klinischen Vorschriften und
Nachweise über Versuche mit Arzneispezialitäten (EG
-
Amtsblatt L 15 S. 31 vom 17. Januar 1987).
— Richtlinie 87/21/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 65/65/EWG
zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (EG-Amtsblatt
L 15 S. 36 vom 17. Januar 1987).
— Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 über das Inverkehrbringen technologisch
hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der
Biotechnologie (EG-Amtsblatt L 15 S. 38 vom
17. Januar 1987).
Die Richtlinien 87/19/EWG, 87/21/EWG und
87/22/EWG sind — soweit erforderlich — im
Arzneimittelgesetz umgesetzt.
2. Welche verbraucherpolitisch relevanten Vorschläge
hat die Kommission im angegebenen Zeitraum dem
Rat zur Entscheidung vorgelegt, die nicht in der Liste
der bereits vom Rat angenommenen Regelungen
enthalten sind?
3. Wann ist mit einer Annahme dieser Initiativen zu
rechnen? Welche Haltung nimmt die
Bundesregierung dazu ein?
Es handelt sich dabei um folgende Vorschläge:
— Entwurf einer 9. Änderungsrichtlinie der Richtlinie
über Beschränkungen des Inverkehrbringens und
der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (76/769/EWG).
Die Bundesrepublik Deutschland drängt darauf,
daß diese PCP-Beschränkungsmaßnahme im
ersten Halbjahr 1989 verabschiedet wird. Der
vorgelegte Regelungsvorschlag der Kommission ist
wesentlich schwächer als die beabsichtigten
Regelungen, die die Bundesregierung in der
Pentachlorphenol (PCP)-Verbotsverordnung
beschlossen hat. Die Bundesregierung bemüht sich, die
vorgesehene Regelung zu verschärfen.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend
gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und
Akkumulatoren (Dok. 10470/88 ENV 221 vom 21.
Dezember 1988).
Die Beratungen über den Richtlinienvorschlag
betreffend gefährliche Stoffe enthaltende Batterien
und Akkumulatoren wurden im Rat noch nicht
aufgenommen. Ein voraussichtlicher Zeitpunkt für die
Annahme kann deshalb derzeit nicht genannt wer
den. Die Bundesregierung wird sich in den
Verhandlungen dafür einsetzen, daß die in der
Bundesrepublik Deutschland bereits erreichten
weitergehenden freiwilligen Selbstbindungen von
Industrie und Handel (September 1988) betreffend
Herabsetzung des Quecksilbergehalts,
Kennzeichnung und Recycling in die Richtlinie Eingang
finden.
— Vorschlag der Kommission für eine Verordnung
des Rates über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse sowie zur Änderung der Richtlinie
76/895/EWG über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse [KOM
(88) 798 endg.]. Der Vorschlag wird geprüft.
Prinzipiell ist zu begrüßen, daß, wie bereits bei
Getreide und Lebensmitteln tierischer Herkunft,
künftig auch bei pflanzlichen Lebensmitteln
Höchstgehalte festgelegt werden sollen, die als
feste Obergrenze gelten und in allen Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft nicht überschritten werden
dürfen. Die Verabschiedung ist offen. Die
Bundesregierung hat Vorbehalte, insbesondere im Hinblick
auf die gewählte Rechtsform der Verordnung
sowie die ausschließliche Stützung des Vorschlags
auf Artikel 43 EWG-Vertrag.
— Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
zur 8. Änderung der Richtlinie vom 23. Oktober
1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in
Lebensmitteln verwendet werden dürfen (Dok. 930/85).
Der Zeitpunkt der Annahme ist noch offen. Die
Haltung der Bundesregierung ist grundsätzlich
zustimmend.
— Kommissions-Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen
behandelte Lebensmittel und
Lebensmittelbestandteile [KOM (88) 654 endg. vom 9. Dezember
1988] (EG-Amtsblatt C 336/7 vom 31. Dezember
1988). Zeitpunkt der Annahme ist noch offen. Der
Vorschlag wird noch geprüft.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den höchstzulässigen
Teergehalt von Zigaretten. Endg. Kommissions-
Vorschlag vom 4. Februar 1988, Rats-Dok.
4193/88.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von
Tabakerzeugnissen. Kommissions-Vorschlag vom
4. Februar 1988 [KOM (88) 719 endg.].
Zu den beiden letztgenannten Vorschlägen ist zu
bemerken, daß der Zeitpunkt ihrer Annahme noch
offen ist. Die Bundesregierung stimmt den
Richtlinienvorschlägen als zwei von den zu
verwirklichenden Maßnahmen des Aktionsprogramms der
EG-Kommission „Europa gegen den Krebs"
grundsätzlich zu.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung
und Vermarktung von Eiprodukten [KOM (87) 46
endg.], BR-Drucksache 87/87 (Beschluß) vom
26. Juni 1987.
— Vorschlag für eine Verordnung des Rates über
Gesundheitsschutzbestimmungen hinsichtlich
Nematoden bei der Vermarktung von Fisch und
Fischerzeugnissen, BR-Drucksache 92/88
(Beschluß) vom 29. April 1988 [KOM (88) endg.].
Zu den beiden letztgenannten Vorschlägen wird
bemerkt, daß über den Zeitpunkt der Annahme
dieser Initiativen noch nichts gesagt werden kann.
Die Haltung der Bundesregierung orientiert sich
an den Stellungnahmen des Bundesrates (BR
-
Drucksachen 87/87 [Beschluß] vom 26. Juni 1987
und 92/88 [Beschluß] vom 29. April 1988).
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Änderung des Anhangs II der Richtlinie 76/895/EWG
über die Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in
Obst und Gemüse [KOM (82) 883 endg.] betreffend
Ethoxiquin und Diphenylamin. Die
Bundesregierung nimmt gegenüber diesem
Richtlinienvorschlag eine ablehnende Haltung ein, da er nicht
ausreichend dem Gesichtspunkt des
vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes
Rechnung trägt.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche
verbraucherpolitisch relevanten Initiativen derzeit von der
Kommission der EG vorbereitet werden, wann mit der
Vorlage an den Rat, wann mit der Verabschiedung
durch den Rat zu rechnen ist, und wie ist die
Stellungnahme der Bundesregierung dazu?
Der Bundesregierung sind folgende Initiativen
bekannt:
— Änderung der Tierarzneimittel-Richtlinie
(RL 81/851/EWG, RL 81/852/EWG) im Sinne einer
Angleichung der Wartezeiten, der
Rückstandsgrenzwerte und von verbesserten Maßnahmen
gegen den illegalen Verkehr und Mißbrauch von
Tierarzneimitteln. Die Zielsetzungen bei den
Harmonisierungsarbeiten auf dem o. g. Gebiet
entsprechen den deutschen Forderungen. Das
Vorhaben wird von der Bundesregierung begrüßt. Die
Zuleitung an den Rat ist noch offen.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über
Hygienevorschriften für die Erzeugung und
Vermarktung von Fischereierzeugnissen (VI/2078/87
Rev. 2). Zuleitung an den Rat ist Ende 1989
vorgesehen. Der Vorschlag wird von der
Bundesregierung noch geprüft.
— Die Kommission bereitet ferner einen
Richtlinienvorschlag über die Erzeugung und Vermarktung
von Muscheln vor. Eine Stellungnahme ist der
Bundesregierung noch nicht möglich.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Änderung der Richtlinien 65/65/EWG, 75/318/EWG und
75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten.
Rats-Dok. 9249/88 (PHARM 40). Ein
Gemeinsamer Standpunkt wurde am 18. November 1988
vom Rat beschlossen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinien
65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
Arzneispezialitäten und zur Festlegung zusätzlicher
Vorschriften für aus Impfstoffen, Toxinen oder
Seren und Allergenen bestehende immunologische
Arzneimittel, Rats-Dok. 9250/88 (PHARM 41). Ein
Gemeinsamer Standpunkt wurde am 18.
November 1988 vom Rat beschlossen.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien
65/65/EWG und 75/319/EWG zur Festlegung
zusätzlicher Vorschriften für radioaktive
Arzneimittel, Rats-Dok. 9241/88 (PHARM 39). Ein
Gemeinsamer Standpunkt wurde am 21. Dezember 1988
vom Rat beschlossen.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien
65/65/EWG und 75/319/EWG über
Arzneispezialitäten und zur Festlegung besonderer Vorschriften
für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder
Blutplasma, Rats-Dok. 10438/88 (PHARM 58). Ein
Gemeinsamer Standpunkt wurde am 21. Dezember
1988 vom Rat beschlossen.
— Vorschlag für eine Richtlinie des Rates für eine
7. Änderungsrichtlinie über gefährliche Stoffe. Es
ist mit einer Vorlage des Vorschlags an den Rat im
ersten Halbjahr 1989 zu rechnen. Die
Verabschiedung durch den Rat wird voraussichtlich Ende
1990 erfolgen.
5. Welche Stellungnahmen (Dokumenten-Nummer und
Datum) hat das Europäische Parlament zu den unter
Fragen 1, 2 und ggf. 4 genannten Vorschlägen
abgegeben?
Das Europäische Parlament hat die meisten der
genannten Vorschläge und Initiativen unterstützt und
ihnen zugestimmt. Im einzelnen:
Richtlinie über färbende Stoffe: DOK 5768/88 vom
20. April 1988
— Richtlinie Etikettierung von Tabakerzeugnissen:
DOK A2-0302/88 vom 2. Dezember 1988,
Entschließung vom 14. Dezember 1988.
— Richtlinie über Materialien und Gegenstände, die
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
Berührung zu kommen:
DOK A2-240/86 vom 27. Februar 1987,
Entschließung vom 10. März 1987 (EG-Amtsblatt C 99 S. 54
vom 14. März 1987) und DOK A2-0269/88 vom
24. November 1988, Entschließung vom 14.
Dezember 1988.
— Zu Ethoxiquin:
Bericht des Ausschusses für Umweltfragen,
Volksgesundheit und Verbraucherschutz (Dok. 1-729
[80]).
— Zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Regelung gesundheitlicher Fragen bei der
Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten:
Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und
Verbraucherfragen am 5. Mai 1988 (PE 116.369/
endg.), Entschließung vom 16. Juni 1988 (EG
-
Amtsblatt C 187 S. 184 vom 18. Juli 1988).
— Zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
über Gesundheitsschutzbestimmungen
hinsichtlich Nematoden bei der Vermarktung von Fisch
und Fischerzeugnissen:
a) Wirtschafts- und Sozialausschuß:
256. Plenarsitzung am 2. und 3. Juni 1988
(Punkt 17 der Tagesordnung)
CES 613/88 (PO) PS/S/mp Bericht vom 10. Juni
1988
b) Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit
und Verbraucherfragen am 26. Juni 1988
(PE 124.435).
— Hinsichtlich des Richtlinienvorschlags betreffend
gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und
Akkumulatoren liegt eine Stellungnahme des
Europäischen Parlaments noch nicht vor.
6. Welche verbraucherpolitisch relevanten Initiativen
sind seitens der Gemeinschaft und der
Bundesregierung im Bereich des Gesundheits- und
Sicherheitsschutzes geplant? Welcher zeitliche Ablauf ist
vorgesehen? Wo werden notgedrungen Lücken bleiben?
Welche Vorhaben sind für die Bundesregierung vor
rangig?
Im Rahmen der Verwirklichung des Gemeinsamen
Binnenmarktes ist zu erwarten, daß weitere
Regelungen über Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln von der EG erlassen werden, sowie der
Erlaß einer Verordnung zur Festlegung von
Höchstgehalten für Rückstände niedrigsiedender chlorierter
Kohlenwasserstoffe (bisheriger Arbeitstitel:
Lösungsmittelhöchstmengen-Verordnung) verabschiedet wird.
Der Verordnungsentwurf befindet sich in der
Ressortabstimmung.
Ferner haben die Vorarbeiten für eine 1.
Änderungsverordnung zur Schadstoffhöchstmengen-
Verordnung mit dem Ziel der Festlegung von
Höchstgehalten für bestimmte Schwermetalle in Lebensmitteln
begonnen.
7. In welchen Gebieten werden nach Ansicht der
Bundesregierung und des Ministerrats Regelungslücken
bleiben? Wo sind nach Auffassung der
Bundesregierung Prioritäten zu setzen?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine
Regelungslücken.
V. Wiedergutmachung erlittenen Schadens
EG-weit sind auch die verbraucherpolitischen Grund
rechte auf Schutz vor wirtschaftlichem Schaden und auf
Wiedergutmachung erlittenen Schadens gewährleistet.
Hier klaffen nach wie vor Lücken auf dem Gebiet des
Haftungsrechtes, insbesondere im Hinblick auf die
Umwelthaftung, von der auch der Letztverbraucher berührt
sein kann. Hierzu fragen wir die Bundesregierung (unter
Hinweis auf die Fundstellen/Dokumenten-Nummer
sowie Datum und Titel):
1. Welche verbraucherpolitisch relevanten Regelungen
hat der EG-Rat seit 1985 verabschiedet? Wie ist der
Stand der Behandlung dieser Vorhaben in den
einzelnen Mitgliedsländern, insbesondere in der
Bundesrepublik Deutschland?
2. Welche verbraucherpolitisch relevanten Vorschläge
hat die Kommission im angegebenen Zeitraum dem
Rat zur Entscheidung vorgelegt, die nicht in der Liste
der bereits vom Rat angenommenen Regelungen
enthalten sind?
3. Wann ist mit einer Annahme dieser Initiativen zu
rechnen? Welche Haltung nimmt die
Bundesregierung dazu ein?
4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche
verbraucherpolitisch relevanten Initiativen derzeit von der
Kommission der EG vorbereitet werden, wann mit der
Vorlage an den Rat, wann mit der Verabschiedung
durch den Rat zu rechnen ist, und wie ist die
Stellungnahme der Bundesregierung dazu?
5. Welche Stellungnahmen (Dokumenten-Nummer und
Datum) hat das Europäische Parlament zu den unter
Fragen 1, 2 und ggf. 4 genannten Vorschlägen
abgegeben?
6. Welche verbraucherpolitisch relevanten Initiativen
sind seitens der Gemeinschaft und der
Bundesregierung im Bereich der Umwelthaftung geplant? Welcher
zeitliche Ablauf ist vorgesehen? Wo werden
notgedrungen Lücken bleiben? Welche Vorhaben sind für
die Bundesregierung vorrangig?
7. In welchen Gebieten werden nach Ansicht der
Bundesregierung und des Ministerrats Regelungslücken
bleiben? Wo sind nach Auffassung der
Bundesregierung Prioritäten zu setzen?
In der Einleitung der Antwort auf die Fragen I. 4 und
I. 5 ist ausgeführt worden, daß es sich bei den fünf
„fundamentalen Rechten" des Verbrauchers um
keine Grundrechte im verfassungsrechtlichen Sinn
handelt. Es sind vielmehr politische
Absichtserklärungen, in bezug auf bestimmte Tatbestände spezielle
Maßnahmen zur Verbesserung der Stellung der
Verbraucher zu ergreifen.
In dem Zeitraum, auf den sich die Kleine Anfrage
bezieht, sind vom EG-Rat keine den Letztverbraucher
berührende Regelungen verabschiedet worden, die
die „Wiedergutmachung erlittenen Schadens" zum
Ziele haben (ein „verbraucherpolitisches Grundrecht
auf Schutz vor wirtschaftlichem Schaden" wurde im
Rahmen der EG nicht postuliert; es dürfte hier eine
Verwechslung mit dem „Recht auf Schutz seiner
wirtschaftlichen Interessen" vorliegen). Auf die vom Rat
der Europäischen Gemeinschaften am 25. Juli 1985
verabschiedete Richtlinie über die Produkthaftung,
durch die innerhalb der EG eine
verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte
sichergestellt wird, hatte die Bundesregierung bereits in ihrer
Antwort vom 19. Dezember 1985 (BT-Drucksache
10/4600) auf die Kleine Anfrage „ 10 Jahre
europäisches Verbraucherschutzprogramm" (BT-
Drucksache 10/4182) hingewiesen.
Die Bundesregierung hat zur Umsetzung der o. a. EG
-
Richtlinie in nationales Recht den Entwurf eines
Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte
vorgelegt (BT-Drucksache 11/2447). Sie geht davon aus,
daß das Gesetz noch im 1. Halbjahr 1989
verabschiedet wird.
Ob und inwieweit im Hinblick auf die Umwelthaftung
Lücken bestehen, wird zur Zeit von der
Bundesregierung sehr sorgfältig untersucht.
An verbraucherrelevanten Initiativen der EG-
Kommission, die der Wiedergutmachung erlittenen
Schadens dienen, ist der Bundesregierung derzeit nur eine
Bestimmung bekannt, die sich im Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates über Pauschalreisen befindet (vgl.
oben die Antwort auf die Frage III. 3). Und zwar wird
dort vorgeschlagen, daß der Reiseveranstalter dem
Verbraucher bei Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen eine Entschädigung für „erhebliche
Unannehmlichkeit" zu gewähren hat.
VI. Kommunikation
Zunehmend gewinnt die Kommunikation als
Sonderform der Dienstleistung im EG-Bereich an Bedeutung.
Dies betrifft einerseits das öffentliche und p rivate
Angebot an Fernsehen und Rundfunk, andererseits aber auch
die Bürokommunikation mit ihren Auswirkungen auf
Organisation und Verwaltung. Hier verschärfen sich
Wettbewerbsprobleme, und Konzentrationsprozesse
beschleunigen sich möglicherweise. Auch wenn es sich auf
den ersten Blick um Fragestellungen handelt, die eher
Anbieter betreffen, gibt es doch sehr einschneidende
Folgen auch für die Konsumentenseite, beispielsweise
Auswirkungen der Werbung, Teleshopping etc. Wir
fragen vor dem Hintergrund dieser Probleme die
Bundesregierung (unter Hinweis auf die Fundstellen/
Dokumenten-Nummer sowie Datum und Titel):
1. Welche verbraucherpolitisch relevanten Regelungen
hat der EG-Rat seit 1985 verabschiedet? Wie ist der
Stand der Behandlung dieser Vorhaben in den
einzelnen Mitgliedsländern, insbesondere in der
Bundesrepublik Deutschland?
Für den grenzüberschreitenden Rundfunk (Fernsehen
und Hörfunk) ist bisher keine Regelung verabschiedet
worden.
Im technischen Bereich wurden folgende
verbraucherpolitisch relevanten Regelungen vom EG-Rat
verabschiedet:
- Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986
über die erste Phase der gegenseitigen
Anerkennung der Allgemeinzulassungen von
Telekommunikations-Endgeräten (EG-Amtsblatt L 217 S. 21
vom 5. August 1986). Stellungnahme des EP:
Dok. A2-176/85 EG-Amtsblatt C 36 S. 55 vom
17. Februar 1986).
- Richtlinie 86/529/EWG des Rates vom 3.
November 1986 über die Annahme gemeinsamer
technischer Spezifikationen der MAC/Pakete -
Normenfamilie für die Direktausstrahlung von
Fernsehsendungen über Satelliten (EG-Amtsblatt
L 311 S. 28 vom 6. November 1986).
Stellungnahme des EP: Dok. A2-108/86 (EG-Amtsblatt
C 297 S. 50 vom 24. November 1986).
- Empfehlung 86/659/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 über die koordinierte Einführung des
dienstintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes
(ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft (EG
Amtsblatt L 382 S. 36 vom 31. Dezember 1986).
Stellungnahme des EP: Dok. A2-178/86 (EG
Amtsblatt C 7 S. 334 vom 12. Januar 1987).
- Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni
1987 über die koordinierte Einführung eines
europaweiten öffentlichen digitalen Mobilfunkdienstes
in der Gemeinschaft (EG-Amtsblatt L 196 S. 81
vom 17. Juli 1987). Stellungnahme des EP:
Dok. C2-214/86 (EG-Amtsblatt C 125 S. 159 vom
11. Mai 1987).
2. Welche verbraucherpolitisch relevanten Vorschläge
hat die Kommission im angegebenen Zeitraum dem
Rat zur Entscheidung vorgelegt, die nicht in der Liste
der bereits vom Rat angenommenen Regelungen
enthalten sind?
Die Kommission legte als Vorschlag im Frühjahr 1986
die ,,Richtlinie über die Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Rundfunktätigkeit"
vor [KOM (86) 146/endg./2 vom 6. Juni 1986]. Sie hat
diesen Vorschlag im März 1988 modifiziert [KOM (88)
154 endg. - SYN 52 - vom 21. März 1988].
Parallel hierzu arbeitet die Bundesregierung an einem
Entwurf des Europarates über grenzüberschreitendes
Fernsehen (CDMM 88/22 Add I rev. vom 22. Juni
1988) mit, der nunmehr unter Berücksichtigung der
Vorschläge der Zweiten Europäischen
Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik im November 1988 in
Stockholm dem Ministerrat des Europarats in einer
geänderten Fassung zur weiteren Beratung vorliegt
(ER-Dok. CM 88/218 vom 14. Dezember 1988).
Die Bundesregierung mißt - nicht zuletzt wegen der
erweiterten europäischen Dimension - der
Europarats-Konvention medienpolitische Priorität zu.
Dessenungeachtet hält sie die Mitwirkung an dem
eingangs erwähnten Richtlinienentwurf für notwendig
und dringt auf eine kompatible Regelung.
Die Bundesregierung ist bestrebt, hierbei
entsprechend dem von den Regierungschefs der Länder
unterzeichneten Staatsvertrag zur Neuordnung des
Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom
1./3. April 1987 auch die Verbraucherinteressen in
einen annehmbaren Ausgleich mit den
rundfunkpolitischen Interessen zu bringen. Dies gilt im besonderen
für die im Richtlinien- und Konventionsentwurf
vorgesehenen Regelungen zur Werbung. Die
Verabschiedung beider Rechtsinstrumente ist aber noch nicht
gesichert, da insbesondere über die Einführung fester
Quoten für europäische Programme am jeweiligen
Gesamtprogramm noch grundlegende
Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Ferner hat die Kommission folgende
verbraucherpolitisch relevanten Vorschläge vorgelegt:
- Mitteilung der Kommission über Koordinierung
und vorbereitende Maßnahmen auf dem Gebiet
der Telekommunikation im Hinblick auf die
Einführung einer europaweit einheitlichen
Notrufnummer im Jahre 1992 [KOM (88) 312 vom 6. Juni
1988].
- Vorschlag für einen Beschluß des Rates über
hochauflösendes Fernsehen (HDTV), [KOM (88) 659
vom 18. November 1988].
- Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die elektromagnetische Verträglichkeit
(EMV), [KOM (88) 548 vom 4. Oktober 1988].
3. Wann ist mit einer Annahme dieser Initiativen zu
rechnen? Welche Haltung nimmt die
Bundesregierung dazu ein?
Die Bundesregierung rechnet mit der
Verabschiedung des Richtlinienvorschlags KOM (86) 146 endg.
vom 6. Juni 1986, modifiziert durch KOM (88) 154
endg. vom 21. März 1988 (Rundfunkrichtlinie)
frühestens in der zweiten Hälfte 1989.
Mit der Annahme der o. a. Vorschläge KOM (88) 312
vom 6. Juni 1988, KOM (88) 659 vom 18. November
1988 und KOM (88) 548 vom 4. Oktober 1988 ist
voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 1989 zu rechnen.
Die Bundesregierung beurteilt diese Initiativen positiv
und unterstützt sie.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche
verbraucherpolitisch relevanten Initiativen derzeit von der
Kommission der EG vorbereitet werden, wann mit der
Vorlage an den Rat, wann mit der Verabschiedung
durch den Rat zu rechnen ist, und wie ist die
Stellungnahme der Bundesregierung dazu?
Der Bundesregierung sind folgende Initiativen
bekannt:
- Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzuganges (ONP), KOM (88) 825 vom 14.
Dezember 1988.
- Vorschlag für eine Richtlinie des Rates für die
gegenseitige Anerkennung von Zulassungen für
Telekommunikations-Endgeräte, ohne Nummer,
vom 16. Dezember 1988.
Mit der Vorlage an den Rat ist im Frühjahr 1989 zu
rechnen. Die Verabschiedung durch den Rat erscheint
im ersten Halbjahr 1989 möglich. Die
Bundesregierung unterstützt die generelle Zielsetzung der
Vorschläge. Zu beachten ist jedoch der enge
Zusammenhang zwischen der ONP-Richtlinie KOM (88) 825 und
der Kommissionsrichtlinie über den Wettbewerb auf
den Märkten für Telekommunikationsdienste
(Entwurf vom 7. Dezember 1988).
5. Welche Stellungnahmen (Dokumenten-Nummer und
Datum) hat das Europäische Parlament zu den unter
Fragen 1, 2 und ggf. 4 genannten Vorschlägen
abgegeben?
Das Europäische Parlament hat - nach Stellungnah
-
men u. a. im Beratenden Ausschuß für Verbraucher
fragen (CCC/229/86 XI/588/86 vom 9. Dezember
1986) - am 20. Januar 1988 (EG-Amtsblatt C 49 S. 46
vom 22. Februar 1988 - Dok. A2-246/87) zum ersten
Vorschlag der Rundfunkrichtlinie von 1986 eine
legislative Entschließung mit einer Anzahl von
Änderungsvorschlägen verabschiedet, die im modifizierten
Kommissionsvorschlag vom März 1988 berücksichtigt
wurden. Zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
hat das Europäische Parlament zwei Entschließungen
abgegeben: Dok. A2-162/88, Entschließung vom
14. Mai 1988 (EG-Amtsblatt C 262 S. 78 vom 10.
Oktober 1988) und Dok. A2-360/88, Entschließung vom
15. Februar 1989.
6. Welche verbraucherpolitisch relevanten Initiativen
sind seitens der Gemeinschaft und der
Bundesregierung im Bereich der Kommunikation geplant?
Welcher zeitliche Ablauf ist vorgesehen? Welche
Vorhaben sind für die Bundesregierung vorrangig?
7. In welchen Gebieten werden nach Ansicht der
Bundesregierung und des Ministerrats Regelungslücken
bleiben? Wo sind nach Auffassung der
Bundesregierung Prioritäten zu setzen?
Es bestehen folgende Initiativen der EG-
Kommission:
- Richtlinie der Kommission vom 16. Mai 1988 über
den Wettbewerb auf dem Markt für
Telekommunikations-Endgeräte, Dok. 88/301/EWG (EG-
Amtsblatt L 131 S. 73 vom 27. Mai 1988),
Entwurf einer Richtlinie der Kommission über den
Wettbewerb auf den Märkten für
Telekommunikations-Dienste (Entwurf vom 7. Dezember 1988),
- Schritte zu einem auf Wettbewerb eingestellten
gemeinschaftsweiten Telekommunikationsmarkt
im Jahr 1992: weitere Maßnahmen im Anschluß an
das Grünbuch über die Entwicklung des
gemeinsamen Marktes für Telekommunikations-Dienste
und -Endgeräte (KOM [88] 48 vom 9. Februar
1988).
Die Bundesregierung hat die bislang eingeleiteten
Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft in der
Sache voll mitgetragen und aktiv unterstützt, auch
wenn der Erlaß von Kommissionsrichtlinien
Rechtsfragen aufwirft, die z. Z. beim EuGH zur Klärung
anstehen.
Ihre Grundvorstellungen hat die Bundesregierung in
einem „Memorandum der Bundesregierung zur EG
Politik auf dem Gebiet der Informations- und
Kommunikationstechnik" niedergelegt. Danach
sind Bedingungen für eine möglichst ungehinderte
Entfaltung für Industrie und Handel auf dem
Gebiet der Informations- und
Kommunikationstechnik zu schaffen,
- ist ein gemeinsamer, nach außen offener Markt für
informations- und kommunikationstechnische
Produkte aufzubauen,
- ist für zumindest EG-weite Kompatibilität von
Diensten für Information und Kommunikation auf
der Basis internationaler Standards zu sorgen.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die
erfolgversprechenden Ansätze der bisherigen Politik,
insbesondere im Bereich der verbraucherrelevanten
Regelungen auf Gemeinschaftsebene zügig auszubauen
und weiter zu entwickeln. So wird z. B. das ONP-
Konzept der EG-Kommission von der Bundesregierung
aktiv unterstützt.
Die Bundesregierung bewertet folgende
Koordinierungsmaßnahmen grundsätzlich positiv und ist bereit,
an der Umsetzung der Empfehlungen mitzuwirken:
- Koordinierung der Infrastrukturplanungen der
Fernmeldeverwaltungen
(Zwei Empfehlungen dazu hat der Ministerrat
bereits verabschiedet; sie betreffen ISDN und
Mobilfunk.),
- Bereitstellung von Breitbandverbindungen
zwischen den Zentren der Gemeinschaft
(„elektronische Autobahnen"),
- Aufbau eines europaweiten Funkrufdienstes und
- Einführung einer europaweit einheitlichen
Notrufnummer.
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des ISDN
sollten nach Auffassung der Bundesregierung die
Bemühungen um eine Koordinierung gerade in diesem
Bereich erheblich verstärkt werden.
VII. Sonstige Regelungen
In welchen anderen Bereichen sind Regelungen
beschlossen worden oder in Vorbereitung, die
verbraucherpolitische Belange berühren?
Wir bitten die Bundesregierung hierzu um folgende
Angaben (unter Hinweis auf die Fundstellen/Dokumenten-
Nummer sowie Datum und Titel:
1. Welche verbraucherpolitisch relevanten Regelungen
hat der EG-Rat seit 1985 verabschiedet? Wie ist der
Stand der Behandlung dieser Vorhaben in den
einzelnen Mitgliedsländern, insbesondere in der
Bundesrepublik Deutschland?
Die Bundesregierung hält folgende vom EG-Rat
verabschiedete sonstige Regelungen für bedeutsam für
die Verbraucher:
- Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember
1987 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG
über die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch Abgase von
Kraftfahrzeugmotoren (EG-Amtsblatt L 36 S. 1 vom 9.
Februar 1988), umgesetzt in nationales Recht durch
die 16. Verordnung zur Änderung der StVZO vom
14. Juni 1988 (BGB1. I S. 788). \
- Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni
1988 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch Abgase von
Kraftfahrzeugmotoren (Begrenzung der Emissionen luftverunreini
-
gender Partikel aus Dieselmotoren) (EG-Amtsblatt
L 214 S. 1 vom 6. August 1988), umgesetzt durch
die 17. Verordnung der StVZO vom 16. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2355).
- Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März
1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin
(EG-Amtsblatt L 96 S. 25 vom 3. Ap ril 1985). Die
Richtlinie wird umgesetzt durch die Änderung des
Benzinbleigesetzes vom 18. Dezember 1987
(BGB1. I S. 2810) sowie durch die Verordnung über
die Beschaffenheit und die Auszeichnung der
Qualitäten von Ottokraftstoffen
(Benzinqualitätsverordnung - BzV) vom 27. Juni 1988 (BGBl. I
S. 969).
- Richtlinie 87/416/EWG des Rates vom 21. Juli 1987
zur Änderung der Richtlinie 85/210/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (EG-
Amtsblatt L 225 S. 33 vom 13. August 1987), umgesetzt
durch die o. a. Änderung des Benzinbleigesetzes
vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810) sowie
durch die Benzinqualitätsverordnung.
- Richtlinie 87/219/EWG des Rates vom 30. März
1987 zur Änderung der Richtlinie 75/716/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter
flüssiger Brennstoffe (EG-Amtsblatt L 91 vom 3. Ap ril
1987). Umgesetzt durch die 1.
Änderungsverordnung zur Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2671).
- Verordnung 3955/87/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1987 über die Einfuhrbedingungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk
Tschernobyl (EG-Amtsblatt L 371 S. 14 vom
30. Dezember 1987). Diese Verordnung ist bis zum
31. Dezember 1989 bef ristet.
- Verordnung (EURATOM) 3954/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Festlegung von
Höchstwerten von Radioaktivität in Nahrungsmitteln und
Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder
einer anderen radiologischen Notstandssituation
(EG-Amtsblatt L 371 S. 11 vom 30. Dezember
1987). Die Verordnung bedarf noch der Ergänzung
durch die Festlegung von Kontaminationswerten
für Säuglingsnahrung und flüssige
Nahrungsmittel, Nahrungsmittel von geringer Bedeutung und
Futtermittel.
Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung des
Markenrechts der Mitgliedstaaten (EG-Amtsblatt L 40 S. 1
vom 11. Februar 1989). Nach der Richtlinie steht
den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von drei Jahren
zur Verfügung, ihre nationale
Markenrechtsgesetzgebung an die Richtlinie anzupassen. Dieser
Zeitraum kann bis längstens zum 31. Dezember
1992 verlängert werden. Überlegungen über die in
der Bundesrepublik Deutschland erforderliche
Gesetzgebung stehen erst am Anfang.
— Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 betreffend Transparenz von Maßnahmen
zur Regelung der Preisfestsetzung für Arzneimittel
für den menschlichen Gebrauch und ihre
Einbeziehung in die staatlichen
Krankenversicherungssysteme (EG-Amtsblatt L 40 S. 80 vom 11. Februar
1989). Gegenstand der Richtlinie ist, die
Transparenz über die in den Mitgliedstaaten geltende
staatliche Preisregelung für Arzneimittel
einschließlich ihrer Handhabung herzustellen und
durch Einführung von Fristen für die
Entscheidungsfindung ein rechtsstaatliches Verfahren zu
gewährleisten.
Die Bundesregierung hat diese Bemühungen um
mehr Transparenz von Anfang an nachdrücklich
unterstützt. Allerdings hat sie Bestrebungen, der
Kommission darüber hinausgehende
Ermächtigungen einzuräumen, für nicht notwendig
angesehen. Diese Auffassung wurde von den anderen
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geteilt.
2. Welche verbraucherpolitisch relevanten Regelungen
hat die Kommission im angegebenen Zeitraum dem
Rat zur Entscheidung vorgelegt, die nicht in der Liste
der bereits vom Rat angenommenen Initiativen
enthalten sind?
3. Wann ist mit einer Annahme dieser Initiativen zu
rechnen? Welche Haltung nimmt die
Bundesregierung dazu ein?
Fusionskontrolle
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß
insbesondere der Wettbewerbspolitik eine herausragende
verbraucherpolitische Bedeutung zukommt. Auf
diesem Gebiet hält die Bundesregierung eine
europäische Fusionskontrolle, die dem Schutz des
Wettbewerbs dient, für ein wesentliches Element des
gemeinsamen Binnenmarktes. Hierzu hat die EG-
Kommission unter dem 25. April 1988 einen geänderten
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
vorgelegt [KOM (88) 97 endg.; Rats-Dok. 5936/88 vom
28. April 1988]. Der Binnenmarktrat hat sich am
22. Juni, 18. November und 21. Dezember 1988 mit
dem Vorschlag [zuletzt KOM (88) 374 endg. —
revidierte Fassung vom 19. Dezember 1988; Rats-
Dok. 9822/88 vom 2. Dezember 1988] befaßt. Er hat im
Grundsatz die Einführung einer europäischen
Zusammenschlußkontrolle im Hinblick auf den
gemeinsamen Binnenmarkt befürwortet, ohne sich aber über
die Ausgestaltung einigen zu können.
Der Bundesrat hat in seiner 593. Sitzung am 14.
Oktober 1988 einstimmig einen Grundsatzbeschluß zu dem
Vorschlag der Kommission vom Ap ril 1988 gefaßt (BR
-
Drucksache 248/88). Er unterstützte eine baldige
Verabschiedung der Verordnung und äußerte sich zur
Ausgestaltung wichtiger Grundsatzregelungen. Er
warnte dabei nachdrücklich vor einem Mißbrauch der
europäischen Zusammenschlußkontrolle als
strukturpolitischem Planungsinstrument.
Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung am
26. Oktober 1988 mit einer legislativen Entschließung
Änderungen zum Verordnungsvorschlag der
Kornmission beschlossen (BT-Drucksache 11/3407 vorn
21. November 1988).
Die Bundesregierung hat immer betont, daß die
Fusionskontrolle — auch unter Berücksichtigung
erforderlicher Kompromisse — eine streng
wettbewerbliche Grundausrichtung behalten muß; nur bei
konsequentem Einsatz der Fusionskontrolle für die
Erhaltung wettbewerblicher Strukturen auch im
europäischen Binnenmarkt ist gewährleistet, daß mögliche
Effizienzvorteile von Fusionen letztlich dem
europäischen Verbraucher zugute kommen.
Die bisherige Diskussion im Rat hat demgegenüber
die Sorge bestätigt, daß eine große Zahl der Mitglied
staaten mit dem Europäischen Parlament und Teilen
der europäischen Industrie eine solche
wettbewerbliche Ausrichtung der Verordnung ablehnen und statt
dessen regional-, arbeitsmarkt- und andere
industriepolitische Gesichtspunkte bei der Kontrolle
berücksichtigen wollen. Die Vorschläge der Kommission
tragen solchen Forderungen in weitem Umfang
Rechnung, indem sie durch sehr offen formulierte, politisch
orientierte Kriterien für die Beurteilung von
Zusammenschlüssen der Kommission weite
Entscheidungsspielräume einräumen.
Die Bundesregierung ist nicht bereit, eine
industriepolitische Ausrichtung der Verordnung
hinzunehmen. Weil in dieser und in anderen wichtigen Fragen
der Verordnung, insbesondere bei den
Aufgreifkriterien, erhebliche Differenzen zwischen den
Mitgliedstaaten bzw. im Verhältnis zur Kommission
fortbestehen, hält sie eine Einigung im Rat in nächster Zeit für
unwahrscheinlich.
Zu den zentralen Fragenkomplexen der Verordnung
hat die Bundesregierung ihre Haltung dem Ausschuß
für Wirtschaft des Deutschen Bundestages in dessen
Sitzung am 7. Dezember 1988 im einzelnen
dargelegt.
Gemeinschaftsmarke
Dem Rat liegt seit 1984 ein Vorschlag der Kommission
für eine Verordnung des Rates über die
Gemeinschaftsmarke vor. Mit dieser Verordnung soll ein
neben die angeglichenen nationalen
Markenrechtsordnungen — siehe Erste Richtlinie des Rates vom
21. Dezember 1988 — tretendes einheitliches und
autonomes Markenrecht der Europäischen
Gemeinschaft (Gemeinschaftsmarkenrecht) geschaffen
werden. Für die Administration dieses
Gemeinschaftsmarkenrechts ist eine eigene EG-Behörde, das
Markenamt der Gemeinschaft, vorgesehen. Die
Bundesrepublik Deutschland hat sich für München um den
Sitz dieses Amtes beworben.
Die Bundesregierung unterstützt mit großem
Nachdruck die Schaffung eines einheitlichen
Gemeinschaftsmarkenrechts, da zu dem einheitlichen
Binnenmarkt auch einheitliche gewerbliche
Schutzrechte gehören. Zu einer Verabschiedung der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist es bisher noch
nicht gekommen, weil die Mitgliedstaaten sich noch
nicht über die politisch umstrittenen Fragen des Sitzes
des künftigen EG-Markenamtes und der
Verfahrenssprachen einigen konnten. Die Bundesregierung
verfolgt weiterhin mit allem Nachdruck ihre Bewerbung
für München und setzt sich in gleicher Weise dafür
ein, daß Deutsch neben Englisch und Französisch
Verfahrenssprache des künftigen Markenamtes
wird.
Umweltbereich
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über
besondere Bedingungen für die Ausfuhr von
Nahrungsmitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder
einer anderen radiologischen Notstandssituation
— KOM (88) 295, Rats-Dok. 7401/88. Die Beratungen
des Verordnungsentwurfs haben begonnen.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche
verbraucherpolitisch relevanten Initiativen derzeit von der
Kommission der EG vorbereitet werden, wann mit der
Vorlage an den Rat, wann mit der Verabschiedung
durch den Rat zu rechnen ist, und wie ist die
Stellungnahme der Bundesregierung dazu?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß im Bereich
Luftreinhaltung im Verkehr eine Ergänzung der
Richtlinie 70/220/EWG hinsichtlich
Außerortsfahrzyklus für Pkw, Begrenzung der
Verdunstungsemissionen von Benzin-Pkw, Anforderungen an die
Dauerhaltb arkeit von Abgasreinigungssystemen sowie
2. Grenzwertstufe für Partikelemissionen von Diesel
-
Pkw vorgenommen werden soll. Die Vorschläge der
Kommission werden für 1989 erwartet.
Außerdem bereitet die Kommission einen
Richtlinienvorschlag über „mißbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen" vor. Mit der Vorlage an den Rat ist im
Verlauf des Jahres 1989 zu rechnen. Die Kommission
hat einen ersten Entwurf der Richtlinie im Rahmen
von Expertengesprächen bei der Kommission zur
Diskussion gestellt. Die darin enthaltenen
generalklauselartigen Vorschriften lassen nach Auffassung der
Bundesregierung eine erhebliche Rechtsunsicherheit
befürchten, zumal eine einheitliche europäische
Zivilrechtsordnung, die als Maßstab für die
Mißbräuchlichkeit herangezogen werden könnte, nicht existiert.
Die im Kommissionsentwurf vorgesehene
Einbeziehung vertraglicher Einzelvereinbarungen (Individual
abreden) in den Anwendungsbereich der Richtlinie
lehnt die Bundesregierung wegen des Verstoßes
gegen das Prinzip der Vertragsfreiheit ab.
5. Welche Stellungnahmen (Dokumenten-Nummer und
Datum) hat das Europäische Parlament zu den unter
Fragen 1, 2 und ggf. 4 genannten Vorschlägen
abgegeben?
Zu dem Richtlinienvorhaben „Mißbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen" verabschiedete das
Europäische Parlament eine Entschließung am 21.
Februar 1986 (EG-Amtsblatt C 68 S. 194 vom 24. März
1986).
Zu der Ersten Richtlinie zur Angleichung des Marken
rechts der Mitgliedstaaten sowie zu dem Vorschlag für
eine Verordnung des Rates über die
Gemeinschaftsmarke hat das Europäische Parlament eine
gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Diese ist in der am
12. Oktober 1983 angenommenen Entschließung des
Europäischen Parlaments enthalten (EG-Amtsblatt
C 307 S. 66 vom 14. November 1983). Zu der
Richtlinie hat das Europäische Parlament in seiner Sitzung
vom 26. Oktober 1988 den vom Rat am 21. Juni 1988
angenommenen Gemeinsamen Standpunkt im Sinne
des Artikels 149 Abs. 2 EWG-Vertrag ohne
Änderungsvorschläge gebilligt (EG-Amtsblatt C 309 S. 43
vom 5. Dezember 1988).
Ferner hat das Europäische Parlament zu folgenden
Vorschlägen Stellungnahmen abgegeben (Quellen
der entsprechenden Entschließungen):
Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 2. Dezember
1987 und Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom
16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 70/220/
EWG des Rates vom 6. Ap ril 1970 (Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Abgase von Kfz-Motoren) :
Bericht: Dok. A 2-0132/88, Se rie A vom 29. Juni
1988
— Bericht: Dok. A 2-0045/88, Se rie A vom 26. April
1988
— Bericht: Dok. A 2-0184/87, Se rie A vom 27.
Oktober 1987
Richtlinie 87/219/EWG des Rates vom 30. März 1987
zur Änderung der Richtlinie 75/716/EWG des Rates
vom 27. November 1975 (Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe):
— Bericht: Dok. A 2-99/86, Se rie A vom 12. August
1986
Zur Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März
1985 (Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin) :
— Bericht: Dok. A 2-315/87, Se rie A vom 26. Februar
1988
Zur Richtlinie betreffend Transparenz von
Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung für
Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch und ihre
Einbeziehung in die staatlichen
Krankenversicherungssysteme: Dok. A 2-291/87, Entschließung vom 9. März
1988 (EG-Amtsblatt C 94 S. 56 vom 11. Ap ril 1988)
und Dok. A 2-234/88, Entschließung vorn 15.
November 1988.
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Drucksache 11/4106
6. Welche verbraucherpolitisch relevanten Initiativen
sind seitens der Gemeinschaft und der
Bundesregierung im Bereich der Kommunikation geplant?
Welcher zeitliche Ablauf ist vorgesehen? Welche
Vorhaben sind für die Bundesregierung vorrangig?
Die Bundesregierung geht davon aus, daß sich die
Frage VII.6. nicht auf den schon unter VI.6.
abgehandelten Bereich Kommunikation, sondern auf den
Bereich sonstige Leistungen beziehen soll.
Hinsichtlich sonstiger Leistungen ist die
Bundesregierung der Auffassung, daß es zur Herbeiführung
wirklicher Binnenmarktverhältnisse erforderlich ist, auch
die einzelstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet des
Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb einander
anzugleichen. Neben dem Kernbereich dieses
Rechtsgebiets, dem durch die Generalklauseln erfaßten
Verbot von irreführenden und sonstigen
wettbewerbswidrigen Praktiken, gilt dies auch für
Sondertatbestände, wie z. B. die des Rabattrechts und des
Zugaberechts. Diese Auffassung entspricht der Vorstellung
des Rates, der bei der Annahme der Richtlinie vom
10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
irreführende Werbung (84/450/EWG) folgenden
Erwägungsgrund in die Richtlinie aufgenommen hat:
„Es liegt im Interesse der Allgemeinheit der Verbrau
-
cher sowie all derer, die im Gemeinsamen Markt bei
der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks
oder freien Berufs miteinander im Wettbewerb
stehen, in einer ersten Phase die einzelstaatlichen
Bestimmungen zum Schutz gegen irreführende
Werbung einander anzugleichen und in einer zweiten
Phase anhand entsprechender Vorschläge der
Kommission die unlautere Werbung und, soweit
erforderlich, auch die vergleichende Werbung zu
behandeln. "
Die Bundesregierung plant im Bereich Schutz der
oberirdischen Gewässer und des Grundwassers den
Entwurf einer Rechtsverordnung über die
Beschriftung der Verpackungen von Wasch- und
Reinigungsmitteln.
7. In welchen Gebieten werden nach Ansicht der
Bundesregierung und des Ministerrats Regelungslücken
bleiben? Wo sind nach Auffassung der
Bundesregierung Prioritäten zu setzen?
Die Bundesregierung wird im Bereich des
grenzüberschreitenden Rundfunks die weitere Entwicklung mit
großer Aufmerksamkeit verfolgen, um
erforderlichenfalls in Abstimmung mit den primär zuständigen
Ländern rechtzeitig ihre Vorstellungen in den
europäischen Beratungsgremien zur Geltung zu bringen.]