Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 11/4922
11. Wahlperiode
04.07.89
Sachgebiet 212
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jaunich, Heyenn, Adler, Amling, Andres,
Becker-Inglau, Bernrath, Dr. Böhme (Unna), Dreßler, Egert, Gilges, Dr. Götte, Haack
(Extertal), Hasenfratz, Ibrügger, Kirschner, Peter (Kassel), Reimann, Rixe, Schreiner,
Schmidt (Salzgitter), Schanz, Seuster, Steinhauer, Urbaniak, Weiler,
von der Wiesche, Wittich, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
— Drucksache 1114815 —
Psychotherapeutische Versorgung
Der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung hat mit Schreiben vom 30. Juni 1989 — Vb 5 — 44 000 — 7 —
die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt
beantwortet:
1. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur notwendigen
Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung der
Bevölkerung angesichts des steigenden Anteils psychischer und
psychosomatischer Krankheiten am gesamten Krankheitsspektrum und in
Anbetracht der wachsenden Zahl von Suchtmittel- und
Medikamentenabhängigen?
Die Frage unterstellt, daß die Zahl der psychisch oder
psychosomatisch Kranken und die Zahl der Sucht- und
Medikamentenabhängigen ansteigt.
Es gibt jedoch keine aussagekräftige Übersicht über die
zahlenmäßige Entwicklung psychischer und psychosomatischer
Erkrankungen über einen längeren Zeitraum, weil die
wissenschaftlichen Grundlagen für eine fundierte epidemiologische Erhebung
in diesem Bereich fehlen.
Die Zahl der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung
behandelten Fälle ist allerdings in den letzten Jahren gestiegen.
Aus den Übersichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
ergibt sich für die Jahre 1985, 1986 und 1987 folgendes Bild:
Jahr Behandlungsfälle Behandlungsfälle
in tiefenpsychologisch in Verhaltenstherapie
fundierter und analytischer
Psychotherapie
1985 38 002 a) Kurzzeit 7 259
b) Langzeit 1 779
1986 39 277 a) Kurzzeit 13 480
b) Langzeit 2 625
1987 a) Kurzzeit 18 894 a) Kurzzeit 20 190
b) Langzeit 46 199 b) Langzeit 5 804
Diese Zahlen allein sind aber noch kein Nachweis für einen
stetigen Anstieg der Erkrankungsfälle, weil sie ihre Ursache auch in
einer Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten haben
können.
Eine ordnungsgemäße Versorgung psychisch und
psychosomatisch Kranker ist durchweg gewährleistet. Grundsätzlich bestehen
ausreichende Möglichkeiten für die ambulante
psychotherapeutische Versorgung von Patienten, die an psychischen oder
psychosomatischen Krankheiten leiden. Nach den Angaben der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat sich sowohl die Zahl der
ärztlichen als auch die Zahl der nichtärztlichen Psychotherapeuten,
die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung behandeln — wie
die nachstehende Tabelle zeigt — in den letzten Jahren ständig
vergrößert.
Jahr Ärztliche
Psycho
-
therapeuten
Nichtärztliche
Psycho
therapeuten
Ärztliche
Verhaltens
therapeuten
Psychologische
Verhaltens
therapeuten
1985/ 2 645 1 652 (darunter 341 683
1986 624 Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten)
1986/ 2 956 1 639 (darunter 443 978
1987 650 Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten)
1987/ 3 037 1 867 (darunter 481 1 189
1988 701 Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten)
Durch fehlende Behandlungsmöglichkeiten verursachte — den
Heilerfolg negativ beeinflussende — Verzögerungen bei der
Behandlung gibt es — abgesehen von seltenen Ausnahmen in
ländlich strukturierten Regionen — nicht mehr.
Da die Zahl der Ärzte und Psychologen, die die Voraussetzungen
der Psychotherapie-Richtlinien und der Psychotherapie-Verein
barung für eine psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der
kassenärztlichen Versorgung erfüllen, auch künftig schnell
anwächst, ist davon auszugehen, daß auch ein noch steigender
Behandlungsbedarf im Rahmen des geltenden Systems befriedigt
und derzeit vereinzelt bestehende Engpässe ausgeglichen
werden können.
Auch im stationären Bereich ist eine ausreichende
psychotherapeutische Versorgung psychisch oder psychosomatisch kranker
Patienten gewährleistet. Es stehen personell und bettenmäßig
ausreichend ausgestattete Spezialeinrichtungen für die
Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten zur
Verfügung. Mit der Anzahl angebotener Betten in diesem Bereich
steht die Bundesrepublik Deutschland weltweit an erster Stelle.
Im Rahmen der Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach § 19
Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes befaßt sich der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung derzeit mit der
Personalbedarfsermittlung für psychiatrische
Krankenhauseinrichtungen. Dabei geht es um die angemessene Ausstattung mit
Arzten, Psychologen und sonstigem Personal.
Auch für den Suchtbereich läßt sich ein stetig steigender Trend
bei der Zahl der Erkrankungsfälle nicht belegen. Insoweit liegen
nur Schätzungen vor. Bei den Alkoholkranken hat es den
Anschein, daß durch verschiedene gezielte Maßnahmen, wie z. B. die
betriebliche Alkoholprävention, erreicht werden kann, daß
Gefährdete und Kranke sich frühzeitig in eine Behandlung begeben.
Seit Jahren wird von etwa 50 000 Drogenabhängigen
ausgegangen, wobei Schwankungen vermutet werden. Derzeit wird diese
Größenordnung als untere Schätzgrenze angesehen.
Über die Zahl der Medikamentenabhängigen gibt es ebenfalls nur
Schätzungen. Sie bewegen sich in einer Größenordnung zwischen
300 000 bis 500 000.
Auch die Daten der Rentenversicherungsträger geben keinen
Anlaß, einen stetigen Anstieg der Suchtkranken zu vermuten.
1984 betrug die Zahl der bewilligten stationären Maßnahmen
22102. Im Jahre 1987 wurden 23 861
Entwöhnungsheilbehandlungen durchgeführt. Seit Jahren liegt die Zahl der wegen
Abhängigkeitskrankheiten gestellten Anträge zwischen 27 000 und
30 000 jährlich.
Insgesamt erscheint die Versorgung Suchtkranker gesichert,
wenn es auch regionale Unterschiede gibt. Defizite sind im
Bereich der ambulanten Behandlung Drogenabhängiger zu
erkennen. Die Bundesregierung fördert ein Modellprogramm
„ambulante Ganztagsbetreuung", durch das ambulante Therapie an
besonders qualifizierten Drogenberatungsstellen erprobt wird.
Ein besonderer Schwerpunkt wird auch im Bereich der
niedrigschwelligen und alternativen Hilfen für Drogenabhängige
gesetzt, um die Drogenabhängigen anzusprechen, die durch die
bisherigen Hilfeangebote nicht erreicht wurden. Die
Bundesregierung hat hierzu ein sogenanntes Boosterprogramm
entwikkelt, das mit einem zusätzlichen Betrag von insgesamt 7,5 Mio.
DM gefördert wird.
2. Ist die Bundesregierung bereit, das Berufsbild des
psychotherapeutisch tätigen Psychologen gesetzlich zu regeln, und wenn ja,
wann?
Die Bundesregierung bereitet eine gesetzliche Regelung für den
Beruf des Psychotherapeuten vor. Zu welchem Zeitpunkt der
Gesetzentwurf dem Bundeskabinett zur Beschlußfassung zugeleitet
werden kann, ist derzeit nicht abzusehen.
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
hat bereits im Jahre 1978 den Referentenentwurf eines Gesetzes
über den Beruf des Psychotherapeuten mit den Beteiligten
erörtert.
Für eine Reihe der mit diesem Vorhaben verbundenen
schwierigen Probleme konnte bisher eine bef riedigende Lösung nicht
erarbeitet werden. Die entscheidende Problematik liegt in der Frage
zum künftigen Status des nichtärztlichen Psychotherapeuten und
zur Abgrenzung seines Tätigkeitsbereiches; sie betrifft damit
entscheidend auch die Folgekosten eines
Psychotherapeutengesetzes für die gesetzliche Krankenversicherung. Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird in Abstimmung
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in Kürze
eine Untersuchung zu diesen und weiteren noch offenen Fragen
in Auftrag geben, von deren Ergebnissen entscheidende Hilfen
bei der Erarbeitung sachgerechter Lösungen erwartet werden.
Die geplante Untersuchung soll nach Möglichkeit innerhalb eines
Jahres durchgeführt werden, damit die abschließenden
Entscheidungen zu dem Gesetzesvorhaben möglichst bald getroffen
werden können.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Praxis, nach der
die Psychotherapeuten/Psychologen die Überprüfung nach dem
Heilpraktikergesetz ablegen müssen, um eigenständig
therapeutisch tätig werden zu können, und ist die Bundesregierung bereit,
dem durch eine berufsgesetzliche, approbationsähnliche Regelung
für Psychotherapeuten/Psychologen entgegenzuwirken?
Hierzu wird auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Mai 1988 — 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 — verwiesen. In
dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, daß der Erlaubniszwang nach § 1 Abs. 1 des
Heilpraktikergesetzes eine verfassungsmäßige Schranke auch für
nichtärztliche Psychotherapeuten ist. Es hat in diesem Zusammenhang
folgendes ausgeführt:
„... soll nicht verkannt werden, daß eine gesetzliche Regelung
des Psychotherapeutenberufs sinnvoll wäre und den Angehörigen
dieses Berufs — insbesondere im Hinblick auf eine mögliche
Kassenzulassung — nützen könnte. Das ändert aber nichts daran, daß
der einzelne Diplom-Psychologe kein Recht auf differenziertere,
anspruchsvollere Berufszulassungsvorschriften hat. Er kann
allenfalls verlangen, daß bei der auch für ihn geltenden
Unbedenklichkeitsprüfung seine akademische Ausbildung berücksichtigt wird.
Dem stehen weder das Gesetz noch die zu seiner Durchführung
erlassene Verordnung entgegen. "
Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die zuerst im Arzt-
Ersatzkassenvertrag vertraglich und dann vom Bundesausschuß
Ärzte-Krankenkassen durch Richtlinien nach § 368p RVO alte
Fassung festgelegten Grundsätze für die psychotherapeutische
Versorgung der Versicherten im Delegationsverfahren weder qualitativ
noch quantitativ ausreichen, und teilt sie insbesondere die
Auffassung, daß zur Regelung dieser Fragen eine gesetzliche, nicht aber
eine vertragliche oder Richtlinienregelung erforderlich ist?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht; sie ist vielmehr
der Meinung, daß sich das Delegationsverfahren als Beitrag zur
psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetz
-
lichen Krankenversicherung bewährt hat. Die in Richtlinien und
Vertragsbestimmungen niedergelegten Voraussetzungen des
Delegationsverfahrens gewährleisten eine ausreichende
Versorgung der Versicherten. Wie aus den Zahlenangaben zu Frage 1
ersichtlich, ist der Umfang der psychotherapeutischen
Versorgung der Versicherten unter Geltung dieser Bestimmungen in den
letzten Jahren deutlich ausgebaut worden. Im Hinblick auf die
steigende Zahl der Therapeuten und der Behandlungsfälle
konnten in der Vergangenheit noch bestehende Versorgungsdefizite
weitgehend abgebaut werden.
Die Bundesregierung hält deshalb die gegenwärtigen
Regelungen auf der Basis von Richtlinien und Verträgen für quantitativ
und qualitativ ausreichend. Diese Regelungen bieten zudem die
Gewähr, daß der jeweiligen wissenschaftlichen Entwicklung
kurzfristig Rechnung getragen wird. Die Notwendigkeit einer
gesetzlichen Regelung wird insoweit nicht gesehen.
5. Welche Rechtsgrundlage sieht die Bundesregierung dafür, daß in
den Psychotherapie-Richtlinien über den Regelungsbereich der
kassenärztlichen Versorgung hinaus auch Berufszugangs- sowie
Berufsausübungsregelungen für Diplom-Psychologen normiert
wurden, und hält die Bundesregierung dies überhaupt für verf
assungsrechtlich zulässig?
Nach geltendem Recht (§ 28 Abs. 1 SGB V) können andere
Personen als Ärzte nur zur Hilfeleistung bei der ärztlichen
Behandlung herangezogen werden, wenn diese von dem Arzt angeordnet
und von ihm zu verantworten ist. Diese zwingende gesetzliche
Regelung gilt auch für Diplom-Psychologen. Die
Psychotherapie-Richtlinien nach_ § 92 SGB V eröffnen Diplom-
Psychologen in Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift des § 28
Abs. 1 SGB V die Möglichkeit der Mitwirkung an der Versorgung
der Versicherten. Die Psychotherapie-Richtlinien versperren
Diplom-Psychologen nicht den Weg zur Behandlung von
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern
eröffnen ihn erst. Berufszugangsvoraussetzungen werden weder in
den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen noch in den Psychotherapievereinbarungen
geregelt.
6. Hält die Bundesregierung die für den Erwerb der
Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" bei Ärzten zu erfüllenden Voraussetzungen
für ausreichend, um auf dem qualitativ gleichen Niveau die
Versorgung der Patienten zu gewährleisten, wie dies bei den nach den
Psychotherapie-Richtlinien tätigen Diplom-Psychologen der Fall
ist?
Die Bundesregierung hält die für Ärzte geforderten
Voraussetzungen für sachgerecht und damit für ausreichend.
Angesichts der Tatsache, daß der ärztliche Psychotherapeut
umfassend heilkundlich ausgebildet ist und im Rahmen seiner
Weiterbildung vertiefte Kenntnisse in der Psychiat rie,
Psychosomatik und Psychotherapie erworben hat, ist er nicht weniger
qualifiziert als der Diplom-Psychologe, der die Voraussetzungen
für eine Behandlung im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien
erfüllt.
7. Welche gesicherten Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Angemessenheit der derzeitigen Ausgestaltung der
psychotherapeutischen Versorgung, und wie hoch sind z. Z. die von den
gesetzlichen Krankenkassen für psychotherapeutische Behandlungen
durch Psychotherapeuten sowohl außerhalb als auch innerhalb von
Delegationsverfahren übernommenen Kosten?
Nach der Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
betrugen die für die Psychotherapie (einschließlich
Verhaltenstherapie) übernommenen Kosten der gesetzlichen
Krankenversicherung für ambulante Behandlung im Jahre 1988 insgesamt
240,1 Mio. DM. Jeweils die Hälfte dieses Betrages ist für
psychotherapeutische Behandlungen durch nichtärztliche
Psychotherapeuten innerhalb des Delegationsverfahrens und für
psychotherapeutische Behandlungen durch ärztliche Psychotherapeuten
übernommen worden. Die für stationäre psychotherapeutische
Versorgung anfallenden Kosten lassen sich z. Z. aus den
Gesamtkosten für stationäre Leistungen nicht ableiten.
Anhaltspunkte dafür, daß die psychotherapeutische Versorgung
der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
ausreichend oder unangemessen sei, sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
8. Hat die Bundesregierung geprüft, mit welchen Mehrkosten die
gesetzlichen Krankenkassen im Zuge eines Berufsgesetzes für
Psychotherapeuten/Psychologen zu rechnen haben, wenn damit
eine entsprechende Zulassung für die Kassenbehandlung
verbunden ist?
Die Folgekosten eines Berufsgesetzes für Psychotherapeuten/
Psychologen hängen davon ab, wie die Zulassung dieses
Personenkreises für die Behandlung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung geregelt wird; ferner davon, wie viele
Psychologen/Psychotherapeuten für eine Zulassung in Betracht
kommen und wie die Vergütung ihrer Leistungen gestaltet wird.
Solange diese Vorfragen nicht beantwortet sind, können konkrete
Angaben über die finanziellen Mehrbelastungen nicht gemacht
werden. In jedem Fall dürfte sich aber eine nicht unbeträchtliche
Steigerung der Kosten ergeben. In der Diskussion um den
Referentenentwurf eines Gesetzes über den Beruf des
Psychotherapeuten im Jahre 1978 wurden Schätzungen der Mehrkosten
zwischen 360 Mio. DM und 2 Mrd. DM genannt. Der AOK-
Bundesverband geht in einer aktuellen groben Schätzung von einer
Größenordnung zusätzlicher Ausgaben der Krankenkassen
zwischen 900 Mio. DM und 1,2 Mrd. DM jährlich aus. Bei
Schätzungen der Folgekosten ist von einer erheblichen Steigerung der
Inanspruchnahme auszugehen. Hinzu kommt, daß die Grenzen
zwischen einer behandlungsbedürftigen seelischen Erkrankung
und einer nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
behandlungsfähigen Verhaltensstörung ohne Krankheitswert nur
schwer zu ziehen sind.
9. Hat die Bundesregierung geprüft, ob beispielsweise durch
Verringerung von Arbeitsausfällen, Reduzierung stationärer Aufenthalte,
Verhinderung somatischer Fehlbehandlungen und Eindämmung
des Psychopharmaka-Konsums beim Ausball der ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung im Zuge eines
Psychotherapeutengesetzes Kosteneinsparungen zu erwarten sind?
Diesen Fragen wird im Rahmen der geplanten Untersuchung zu
offenen Fragen eines Psychotherapeutengesetzes (s. Antwort zu
Frage 2) nachgegangen.
10. Ist die Bundesregierung bereit, im Rahmen von Modellversuchen
Kosteneffekte der Beteiligung von Diplom-Psychologen an der
psychotherapeutischen Versorgung von Versicherten der GKV
untersuchen zu lassen?
Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keine Notwendigkeit für
Modellversuche zur Ermittlung der Kosteneffekte der Beteiligung
von Diplom-Psychologen an der psychotherapeutischen
Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Im
übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 und die dort
angesprochene Untersuchung verwiesen.]