Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/4553
12.12.85
Sachgebiet 2163
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Lepsius, Frau Dr. Däubler-Gmelin,
Dr. Emmerlich, Frau Fuchs (Köln), Jaunich, Bachmaier, Frau Blunck, Catenhusen,
Dr. Diederich (Berlin), Egert, Frau Fuchs (Verl), Frau Dr. Hartenstein, Frau Huber,
Immer (Altenkirchen), Dr. Kübler, Kuhlwein, Frau Luuk, Frau Dr. Martiny-Glotz,
Frau Matthäus-Maier, Müller (Düsseldorf), Frau Odendahl, Peter (Kassel),
Frau Renger, Frau Schmedt (Lengerich), Frau Schmidt (Nürnberg), Frau Simonis,
Frau Dr. Skarpelis-Sperk, Dr. Soell, Frau Steinhauer, Stiegler, Frau Terborg,
Frau Dr. Timm, Frau Traupe, Frau Weyel, Wolfram (Recklinghausen), Frau Zutt,
Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
— Drucksache 10/4381 —
Erfahrungen mit dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG)
(Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder
Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen)
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom
12. Dezember 1985 namens der Bundesregierung die Kleine
Anfrage wie folgt beantwortet:
I. Vorbemerkung
1. Die fast sechsjährige Erfahrung mit dem
Unterhaltsvorschußgesetz hat gezeigt, daß sich das Gesetz bewährt hat. Die
Wertung des Bundesrechnungshofs, das Ziel des Gesetzes habe
sich weitgehend nicht erreichen lassen, wird von mir — in
Übereinstimmung mit sämtlichen Bundesländern — nicht
geteilt.
Ziel des von allen Fraktionen einmütig verabschiedeten
Gesetzes ist es, Alleinerziehende mit Kindern unter sechs Jahren in
ihrer ohnehin oft schwierigen Situa tion bei Ausfall der
Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils vor der damit im
allgemeinen verbundenen weiteren Erschwernis dadurch zu
bewahren, daß der Unterhalt der Kinder bis zur Höhe eines
Mindestunterhalts ohne Rücksicht auf Einkommen und
Vermögen der Alleinerziehenden aus öffentlichen Mitteln gedeckt
wird.
2. Die Bundesregierung hat auch bei anderen familienpolitischen
Maßnahmen der besonderen Situa tion von Alleinerziehenden
Rechnung getragen. Dazu gehört, daß der steuerliche
Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende, zu deren Haushalt
mindestens ein Kind gehört, wie der Grundfreibetrag zum 1. Januar
1986 auf 4 536 DM angehoben wird. Schon seit 1. Januar 1985
können Alleinerziehende Kinderbetreuungskosten bis zur
Höhe von 4 000 DM für das erste und je 2 000 DM für die
weiteren Kinder steuerlich als außergewöhnliche Belastung
geltend machen. Ohne Nachweis von Aufwendungen können
pauschal 480 DM je Kind abgesetzt werden.
Besonders wichtig gerade für viele Alleinerziehende ist, daß
das Erziehungsgeld, das ab 1. Januar 1986 in Höhe von 600 DM
monatlich gezahlt wird, nicht auf andere Sozialleistungen wie
Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Wohngeld angerechnet wird.
Auch die Bundesstiftung „Mutter und Kind — Schutz des
ungeborenen Lebens" ist insbesondere für alleinstehende
schwangere Frauen eine große Hilfe.
3. Ein nicht unerheblicher Teil der Fragen läßt sich mangels
statistischen Mate rials nicht beantworten. Die — einer
Vereinbarung des Bundes mit den Ländern entsprechenden —
Erhebungen der für die Durchführung des Unterhaltsvorschuß
-
gesetzes zuständigen Stellen erfassen jeweils für das
Kalenderjahr lediglich:
a) Die Zahl
aa) der Fälle, in denen die Leistung während des Jahres
entzogen worden ist, und
bb) der Fälle, in denen die Leistung für Dezember des
. Jahres gezahlt worden ist;
b) die Zahl der zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erfaßten
Fälle, in denen ein Unterhaltstitel bei Antragstellung nicht
vorgelegen hat, und in wie vielen Fällen hiervon eine
Ausnahme vom Titelerfordernis (§ 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 UVG)
vorgelegen hat;
c) zu d en zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa erfaßten Fällen
den Grund der Entziehung und die Leistungsdauer
(gestaffelt nach Sechs-Monats-Zeiträumen).
Ob und ggf. inwieweit das statistische Mate rial erweitert
werden kann, soll nach einer am 5./6. November 1985 beim
Erfahrungsaustausch mit den Ländern getroffenen Vereinbarung
von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe untersucht werden.
Dabei muß allerdings abgewogen werden, ob eine
Verbesserung des statistischen Materials eine zusätzliche Belastung der
zuständigen Stellen und evtl. zusätzliche Fragen an die
Betroffenen rechtfertigt.
II. Antworten auf die Fragen
1. Wie viele nach dem Unterhaltsvorschußgesetz Berechtigte leben
bei Elternteilen, die
— ledig,
— verwitwet,
— geschieden,
— getrennt lebend
sind (prozentual aufgegliedert für die Jahre 1980 bis 1984)?
Das verfügbare statistische Mate rial über die Zahl der
Berechtigten ist nicht nach dem (aktuellen) Familienstand des
alleinerziehenden Elternteils gegliedert, sondern nach dem Verhältnis
dieses Elternteils zu dem anderen Elternteil der Berechtigten.
Danach waren von den Berechtigten, die jeweils in den
nachstehend genannten Jahren für wenigsten einen Monat die
Leistung nach dem UVG erhalten haben:
1980 1981 1982 1983 1984
—v.H.-
nichteheliche Kinder 59,70 58,85 59,55 57,36 56,76
Kinder aus geschiedener Ehe 17,41 15,87 14,38 12,94 12,61
Kinder dauernd getrennt
lebender Eltern 17,99 20,43 21,74 25,32 26,53
Kinder, deren anderer
Elternteil für wenigstens sechs
Monate in einer Anstalt
untergebracht war 4,00 4,10 3,69 3,84 3,57
Halbwaisen 0,90 0,75 0,64 0,54 0,53
2. Wie viele Antragsverfahren betrafen Kinder, die im Zeitpunkt der
Antragstellung
— bis zu einem Jahr,
— zwischen ein und zwei Jahren,
— zwischen zwei und drei Jahren,
— zwischen drei und vier Jahren,
— zwischen vier und fünf Jahren,
— zwischen fünf und sechs Jahren
alt waren?
3. Wie hoch ist der Anteil der Frauen an insoweit alleinerziehenden
Elternteilen?
Die Fragen lassen sich mangels statistischen Mate rials nicht
beantworten.
4. Wie hoch war die durchschnittliche monatliche Vorschuß- oder
Ausfalleistung pro Kind (jahrweise für 1980 bis 1984,
aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?
Die Frage läßt sich mangels geeigneten statistischen Mate rials
nicht beantworten.
Aus den verfügbaren Zahlen über die Jahres-Ausgaben der
Bundesländer sowie über die Berechtigten, die während des
jeweiligen Jahres für wenigstens einen Monat die Leistungen nach dem
UVG erhalten haben, läßt sich zwar ein Jahres- und demgemäß
rechnerisch ein Monats-Durchschnitt ermitteln. Er ist jedoch nicht
aussagekräftig, weil auch die Fälle erfaßt sind, in denen die
Leistung nur für einen Teil des Jahres gezahlt worden ist. So
betrug der Monats-Durchschnitt 1984 nur 114 DM, also lediglich
gut 55 v. H. des nach § 2 Abs. 1 UVG in Betracht kommenden
Betrages.
Das Saarland, das allein die monatlichen Zahlungen und die Zahl
der entsprechenden Fälle festgehalten hat, ist unter Auswertung
dieser Zahlen dagegen zu folgenden durchschnittlichen
Monatsbeträgen gelangt:
186,93 DM in 1981,
187,86 DM in 1982,
200,28 DM in 1983,
204,36 DM in 1984.
Diese Beträge sind zu hoch, weil bei ihrer Errechnung auch
rückwirkend bewilligte Zahlungen berücksichtigt, aber jeweils
nur als ein Fall gewertet, d. h. nicht auf die Monate verteilt
wurden, für die sie bestimmt waren.
5. Für wie lange werden Leistungen in der Regel gewährt?
In den Fällen, in denen die Leistung nach dem UVG 1983 oder
1984 entzogen worden ist, betrug die Leistungsdauer
in 13,20 v. H. bis zu 6 Monate,
16,89 v. H. zwischen 7 und 12 Monate,
14,89 v. H. zwischen 13 und 18 Monate,
11,08 v. H. zwischen 19 und 24 Monate,
8,37 v. H. zwischen 25 und 30 Monate,
35,57 v. H. zwischen 31 und 36 Monate.
Von einer Berechnung für die Jahre 1980 bis 1982 habe ich
abgesehen, weil in den beiden ersten Jahren allenfalls zwei
Drittel der Höchstleistungsdauer und im dritten Jahr die
Höchstleistungsdauer nur in Ausnahmefällen erreicht werden konnte.
6. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der
Anträge (jahrweise für 1980 bis 1984, aufgeschlüsselt nach
Bundesländern)?
7. Wie lange benötigten die Antragsteller im Durchschnitt zusätzlich
zur Beschaffung des vollstreckbaren Titels (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG)?
8. Wie hoch war die Ablehnungsquote bei den Anträgen?
9. Welches sind die häufigsten Ablehnungsgründe?
10. In welchem Umfang wurden Elternteile zu
- Ersatzleistungen (§ 5 Abs. 1 UVG),
- Rückzahlungen (§ 5 Abs. 2 UVG)
herangezogen (jahrweise für 1980 bis 1984, aufgeschlüsselt nach
Bundesländern)?
11. In welchem Umfang wurden von den zuständigen Behörden
weitergehende, titulierte Unterhaltsansprüche verfolgt?
Die Fragen lassen sich mangels statistischen Mate rials nicht
beantworten.
12. Wie hat sich der Regreß bei den Unterhaltspflichtigen für die nach
§ 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche
entwickelt (Einziehungsquote; jahrweise für 1980 bis 1984,
aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?
Das verfügbare statistische Material läßt die Errechnung einer
Einziehungsquote nur im Sinne der Feststellung des Verhältnisses
der durch § 7 UVG ermöglichten jährlichen Einnahmen zu den
jährlichen Ausgaben zu. Dieses Verhältnis betrug
1980 1981 1982 1983 1984
in - v. H. -
Baden-Württemberg 4,84 14,10 17,89 21,75 23,49
Bayern 5,10 14,59 17,51 23,72 26,18
Berlin 3,69 12,25 15,49 21,57 20,29
Bremen 2,92 16,06 18,45 23,44 25,50
Hamburg 7,88 15,10 12,52 26,53 29,23
Hessen 2,56 13,00 14,37 18,63 23,59
Niedersachsen 4,69 15,86 32,20 22,28 25,50
Nordrhein-Westfalen 4,32 12,07 13,79 22,03 22,91
Rheinland-Pfalz 11,04 20,23 20,58 26,37 27,25
Saarland 4,49 21,75 18,94 22,47 21,16
Schleswig-Holstein 6,19 18,76 22,92 26,24 31,84
Bundesdurchschnitt 4,92 14,18 17,73 22,68 24,54
13. Ist die Einziehungsquote von Leistungen nach dem UVG unter-
_ schiedlich, je nachdem ob bei der Leistung bereits ein
vollstreckbarer Titel vorhanden war oder erst später bzw. gar nicht erstritten
wurde?
Hierzu verweise ich auf die Antwort vom 25. April 1985 auf eine
entsprechende Frage:
„Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich das
Titelerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Unterhaltssvorschußgesetz (UVG)
positiv auf die Realisierbarkeit auf das Land übergegangener
Unterhaltsansprüche des Kindes ausgewirkt hat..."
(Drucksache 10/3276, S. 22/23).
14. Wie beurteilt die Bundesregierung den Entlastungseffekt der
Gerichte bei einer Aufhebung der Anspruchsvoraussetzung des § 1
Abs. 4 Nr. 4 UVG (Vorhandensein des vollstreckbaren Titels)?
15. Welche Einsparungen im Bereich
— der Prozeßkosten,
— der Prozeßkostenhilfe
wären durch die Streichung des Titelerfordernisses erzielbar?
Wegen des Sachzusammenhangs werden diese Fragen
gemeinsam beantwortet, und zwar im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Justiz.
Eine Aufhebung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG würde die Gerichte nur
begrenzt entlasten. Wird auf einen Titel für das
unterhaltsberechtigte Kind verzichtet, so entfällt auch die Möglichkeit, daß der
Leistungsträger einen solchen Titel gemäß § 727 ZPO auf sich
umschreiben läßt. Er wird in solchen Fällen vielfach einen
eigenen Titel über den gemäß § 7 UVG auf ihn übergegangenen
Anspruch erwirken müssen. Wegen der begrenzten Zeit, für die
Unterhaltsvorschuß geleistet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UVG),
würde es im übrigen auch bei einem Verzicht auf das
Titelerfordernis oft erforderlich sein, daß der Berechtigte jedenfalls für die
Zeit nach Gewährung des Unterhaltsvorschusses einen Titel
erwirbt.
Der genaue Umfang der durch eine Aufhebung des
Titelerfordernisses zu erwartenden Entlastung läßt sich nicht vorhersehen.
Entsprechendes gilt für zu erwartende Einsparungen an
Prozeßkosten und an Aufwendungen für Prozeßkostenhilfe;
Prozeßkostenhilfe wird für Unterhaltsverfahren minderjähriger Kinder
ganz überwiegend gewährt.
16. Welche (sonstigen) Möglichkeiten zur Entbürokratisierung des
Antrags- und Bewilligungsverfahrens sind nach Auffassung der
Bundesregierung kurz- oder mittelfristig realisierbar?
Ich sehe keine (sonstige) Möglichkeit zur Entbürokratisierung des
Verfahrens nach dem Unterhaltsvorschußgesetz.
17. Welche betragsmäßigen Differenzen bestehen zwischen dem
Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 2 UVG und den
Regelsätzen nach dem Bundessozialhilfegesetz zuzüglich eines etwaigen
Mietkostenanteils (aufgeschlüsselt nach Bundesländern per 1. Juli
1985)?
Nach dem Stand vom 1. Juli 1985 lag der nach § 2 Abs. 1 UVG
bemessene Monatsbetrag unter dem damit zu vergleichenden
Sozialhilfe-Monatsbedarf
in um DM
Baden-Württemberg 12
Bayern 3
Berlin 12
Bremen 8
Hamburg 16
Hessen 12
Niedersachsen 8
Nordrhein-Westfalen 9
Rheinland-Pfalz 8 oder 7
Saarland 7
Schleswig-Holstein 6
Die Differenzbeträge verschieben sich um wenigstens 25 DM
zugunsten der Leistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz,
wenn man das im Regelfall an den alleinerziehenden Elternteil
gezahlte Kindergeld mitberücksichtigt. Denn auf die Leistung
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wird nach § 2 Abs. 2 UVG
nur die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes
angerechnet (25 DM monatlich), auf die Leistung nach dem
Bundessozialhilfegesetz dagegen das volle auf das Kind entfallende
Kindergeld (wenigstens 50 DM monatlich).
Bei der Bemessung des Sozialhilfe-Monatsbedarfs ist ein
Mietkostenanteil (Warmmiete) von 64 DM berücksichtigt worden, der
aufgrund der Bundesdurchschnittsmieten der
Wohngeldempfänger errechnet worden ist (Mietkostenanteil = Differenz der
Mieten von Ein- und Zweipersonenhaushalten). Landesdurchschnitts
-
zahlen über den tatsächlichen Mietkostenanteil liegen nicht vor.
18. Wie viele Alleinerziehende — aufgeschlüsselt nach dem
Familienstand — verfügen über ein Einkommen, das unter/über der
Sozialhilfeschwelle liegt?
Ich gehe wegen des inneren Zusammenhangs dieser Frage mit
der Frage 19 davon aus, daß diese Frage sich nur auf
Alleinerziehende mit Kindern unter sechs Jahren bezieht. So verstanden, läßt
sich die Frage nicht beantworten. Denn die Bundesstatistik der
Sozialhilfe schlüsselt die Alleinerziehenden nicht nach dem Alter
der Kinder auf.
Versteht man die Frage dagegen entsprechend ihrem Wortlaut
ohne Altersbegrenzung, ist sie wie folgt zu beantworten:
Unter den Haushalten vom Empfängern laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt weist die Bundesstatistik der Sozialhilfe für das
Jahr 1983 — neuere Zahlen liegen noch nicht vor — insgesamt
167 682 Haushalte aus, in denen ein einzelner Haushaltsvorstand
mit einem oder mehreren Kindern zusammenlebte. Der zweite
Teil der Frage läßt sich mangels statistischen Mate rials nicht
beantworten.
19. In welchem Umfang werden durch die Leistungen nach dem UVG
die gemeindlichen Sozialhaushalte entlastet (jahrweise aufge
-
schlüsselt für 1980 bis 1984)?
Die Frage läßt sich mangels statistischen Materials nicht
beantworten.
20. Mit welchen jährlichen Mehrkosten für Bund und Länder wäre zu
rechnen, wenn unter Beibehaltung des Kreises der
Anspruchsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG die Dreijahresfrist des § 3
gestrichen würde, so daß Kinder bis zum Alter von sechs Jahren
unbefristet Leistungen nach dem UVG erhalten könnten?
21. Mit welchen jährlichen Mehrkosten für Bund und Länder wäre zu
rechnen, wenn unter Beibehaltung der dreijährigen Leistungsfrist
des § 3 UVG der Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 UVG auf die Altersgruppe
— bis 12 Jahre,
— bis 16 Jahre,
— bis 18 Jahre
ausgedehnt würde?
Diese Fragen sind auf Grund des am 5./6. November 1985 mit den
Bundesländern durchgeführten Erfahrungsaustauschs zum
Unterhaltsvorschu��gesetz Gegenstand einer Kostenschätzung, die in
einem ersten Schritt von den Ländern Baye rn, Berlin und
Hamburg vorgenommen und voraussichtlich nicht vor März 1986
abgeschlossen sein wird. Die von den genannten Ländern zu
erwartenden Zahlen werden voraussichtlich erheblich
aussagekräftiger sein als die verfügbaren veralteten
Schätzungsgrundlagen. Sobald die Schätzungen vorliegen, können sie
selbstverständlich zur Verfügung gestellt werden.]