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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Völkerrechtliche Bewertung des Sprengstoffanschlags gegen die Diskothek "La Belle" in Berlin-Friedenau am 5. April 1986 (G-SIG: 10004189)

Vermutlicher libyscher Anschlag, "Konsultation" der NATO-Partner, Bombardierung libyscher Städte am 15. April 1986 durch die USA

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

17.07.1986

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/544006.05.86

Völkerrechtliche Bewertung des Sprengstoffanschlags gegen die Diskothek „La Belle" in Berlin-Friedenau am 5. April 1986

der Abgeordneten Frau Kelly und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Völkerrechtliche Bewertung des Sprengstoffanschlags gegen die Diskothek „La Belle" in Berlin-Friedenau am 5. April 1986

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek „La Belle" in Berlin-Friedenau a) ein militärischer Angriff war, b) ein bewaffneter Angriff im Sinne von Artikel 5 NATO-Vertrag war, c) eine Angriffshandlung im Sinne von Artikel 39 der UNO-Charta war, d) gegen US-Besatzungstruppen in Berlin gerichtet war, e) ein bewaffneter Angriff gegen die europäischen Besatzungsstreitkräfte einer NATO-Vertragspartei im Sinne von Artikel 6 NATO-Vertrag war, f) durch staatliche libysche Stellen durchgeführt, veranlaßt oder unterstützt wurde, g) als Reaktion eine militärische Aktion der USA als „Selbstverteidigung" im Sinne von Artikel 51 UNO-Charta rechtfertigte?

2

Haben die USA gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ausgedrückt, daß sie den Sprengstoffanschlag auf die Diskothek „La Belle" in Berlin-Friedenau a) als einen militärischen Angriff ansehen, b) als einen militärischen Angriff durch Libyen ansehen, c) als einen militärischen Angriff gegen die europäischen Besatzungsstreitkräfte einer NATO-Vertragspartei im Sinne von Artikel 6 NATO-Vertrag ansehen?

3

In welcher Weise sind die USA vor dem Bombenangriff gegen Libyen ihrer Verpflichtung gemäß Kapitel VII der UNO-Charta und Artikel 1 und 5 des NATO-Vertrages nachgekommen, die empfundene Bedrohung bzw. Bruch des Friedens bzw. Angriffshandlung seitens Libyens dem UNO-Sicherheitsrat vorzulegen?

4

In welcher Weise sind die USA vor dem Bombenangriff gegen Libyen ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 4 des NATO-Vertrages nachgekommen, die anderen NATO-Parteien zu „konsultieren"?

5

Wann, durch welches Ereignis und durch welche Seite begann nach völkerrechtlicher Einschätzung der Bundesregierung die militärische Auseinandersetzung zwischen den USA und Libyen, die in der Bombardierung libyscher Städte am 15. April 1986 gipfelte?

6

Gedenkt die Bundesregierung die USA für die Schäden haftbar zu machen, die als Reaktionen auf den amerikanischen Bombenangriff vom 15. April 1986 auf die Bundesrepublik Deutschland zukommen könnten?

7

Ist nach Auffassung der Bundesregierung mit Sicherheit auszuschließen, daß zwischen dem militärischen Vorgehen der USA gegen Libyen und der Tatsache, daß Libyen im Jahre 1969 seine Souveränitätsrechte gegenüber den USA ausschöpfte und den US-Luftwaffenstützpunkt Wheelun auf seinem Hoheitsgebiet schloß, ein Zusammenhang besteht?

Bonn, den 6. Mai 1986

Kelly Borgmann, Hönes, Volmer und Fraktion

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