Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/6535
20.11.86
Sachgebiet 92
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daubertshäuser, Kretkowski, Haar,
Antretter, Amling, Bamberg, Berschkeit, Buckpesch, Curdt, Hettling, Ibrügger, Pauli,
Stiegler, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
— Drucksache 1016133 —
EG-Marktordnung im Straßengüterverkehr
Der Bundesminister für Verkehr – A 10/00.02/5 Va 86 – hat mit
Schreiben vom 20. November 1986 die Kleine Anfrage namens
der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkungen
Die in Artikel 74 ff. des EWG-Vertrages vorgesehene gemeinsame
Verkehrspolitik innerhalb der EG ist nach langem Stillstand in
Bewegung geraten. Richtungsweisend hierfür waren
insbesondere:
— das auf eine Untätigkeitsklage des Europäischen Parlaments
aus dem Jahre 1982 ergangene Urteil des Europäischen
Gerichtshofes vom 22. Mai 1985, das den Rat zur Herstellung
der Dienstleistungsfreiheit im grenzüberschreitenden Verkehr
und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der
Kabotage verpflichtet hat und
— die Mailänder Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs
vom 28./29. Juni 1985, die bis spätestens 1992 die Schaffung
eines gemeinsamen Binnenmarktes und in diesem Rahmen
vorrangig die Schaffung eines freien Marktes auf dem Gebiet
des Güterverkehrs vorsehen.
Der gemeinsame Binnenmarkt liegt im Interesse von Wachstum,
Wohlstand und Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft, auch der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu
gehört auch ein gemeinsamer Verkehrsmarkt.
Bei der Gestaltung der gemeinsamen Verkehrspolitik sind not
-
wendigerweise die Interessen von zwölf Mitgliedstaaten
miteinander in Einklang zu bringen. Dies setzt auf allen Seiten die
Bereitschaft zum Kompromiß voraus. Auf diesen einfachen
Tatbestand hinzuweisen besteht Anlaß, da die vorliegende Anfrage an
mehreren Stellen den Eindruck zu erwecken versucht, als könne
die europäische Verkehrspolitik allein von der Bundesregierung
bestimmt werden.
Die deutsche Seite hat nach 1982 zu erheblichen Fortschritten in
der EG-Verkehrspolitik beigetragen und dabei erreicht, daß die
gewichtigsten deutschen Interessen in den vom Rat
verabschiedeten Beschlüssen und Leitlinien – insbesondere Harmonisierung
der Wettbewerbsbedingungen und Bestand einer Marktordnung
auch nach 1992 – berücksichtigt wurden.
Der Bundesminister für Verkehr hat während der Sitzung des EG
-
Verkehrsministerrates am 10./11. November 1986 erklärt, daß die
deutsche Seite einer Aufstockung des Gemeinschaftskontingents
für den Straßengüterverkehr ohne entsprechende Fortschritte bei
der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen nicht
zustimmen könne.
1. Welche konkreten Maßnahmen sind auf Gemeinschaftsebene
bisher getroffen worden, damit die Besei tigung der mengenmäßigen
Beschränkungen im Straßengüterverkehr während der
Übergangszeit bis 1992 einhergeht mit der Besei tigung von
Wettbewerbsverzerrungen bedingt durch Unterschiede der
— Kfz-Steuer,
— Mineralölsteuer,
— Straßenbenutzungsgebühren,
— Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
— technischen Auflagen,
— Investitionshilfen?
Der Rat (Verkehr) der EG hat in seinen Schlußfolgerungen vom
14. November 1985 und vom 30. Juni 1986 als Leitlinie neben der
Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen im
grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr gleichwertig auch die
Beseitigung noch bestehender Wettbewerbsverzerrungen bis 1992
verabschiedet. Die bereits verwirklichten und noch ausstehenden
Maßnahmen zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen
hat der Bundesminister für Verkehr in seinem Bericht vom
27. August 1986 an den Bundestags-Verkehrsausschuß –
Ausschuß-Drucksache 412 – ausführlich dargestellt. Sie werden
hiermit nochmals kurz zusammengefaßt:
— Kfz-Steuer, Mineralölsteuer, Straßenbenutzungsgebühren:
Der Rat (Verkehr) der EG hat am 30. Juni 1986 die EG
Kommission aufgefordert, bis Ende dieses Jahres eine Studie
über die Kfz-Steuer, die Mineralölsteuer und die
Straßenbenutzungsgebühren und den zwischen ihnen bestehenden
Zusammenhang vorzulegen. Der Rat der Wirtschafts- und
Finanzminister der EG hat am 16. Juni 1986 die Kommission
aufgefordert, bis 1. April 1987 Vorschläge sowohl zu den
Bemessungsgrundlagen als auch zu den Steuersätzen der
wichtigsten Verbrauchsteuern, 'd. h. auch zur Mineralölsteuer
vorzulegen. Die Bundesregierung wird sich mit Nachdruck
dafür einsetzen, daß die Harmonisierung der fiskalischen
Belastungen des Verkehrsgewerbes zügig vorangebracht
wird.
— Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals:
Der Rat (Verkehr) der EG hat am 14. November 1985
zusammen mit den neuen Sozialvorschriften für den Straßenverkehr
auch eine Entschließung verabschiedet, durch die
insbesondere eine gleichmäßige Kontroll- und Ahndungspraxis in allen
Mitgliedstaaten erreicht werden so ll. Die Mitgliedstaaten sind
gehalten, über den Vollzug der Entschließung bis Ende dieses
Jahres zu berichten. Die Bundesregierung wird in den
nächsten Monaten die tatsächliche Entwicklung sorgfältig
beobachten und auf Beseitigung von Mißständen drängen.
— Technische Auflagen: Die technischen Vorschriften für
Nutzfahrzeuge – einschließlich Maße und Gewichte für die
schweren Lkw-Fahrzeugkombinationen – sind weitgehend
vereinheitlicht. Durch die Richtlinie 77/143/EWG vom 28.
Oktober 1976 ist ein einheitlicher Mindeststandard für die
technische Überwachung festgelegt worden. Der Bundesminister
für Verkehr wird sich für eine gleichmäßige Anwendung
dieser Richtlinie einsetzen.
— Investitonshilfen: Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
von Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr sind in der Verordnung 1107/70/EWG vom 4. Juni 1970
einheitlich geregelt. Die Bundesregierung ist stets für eine
EG-weite Anwendungspraxis dieser Verordnung eingetreten,
die Wettbewerbsverzerrungen nicht aufkommen läßt, und
wird dies auch weiterhin tun.
2. Warum hat die Bundesregierung der Regelung zugestimmt,
— daß die bilateralen Kontingente für den grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr bis 1992 vollständig beseitigt werden
sollen,
— daß auch die Gemeinschaftsgenehmigungen, die zu
internationalen Beförderungen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft
berechtigen, der Zahl nach nicht mehr beschränkt werden
dürfen,
obwohl die vom Europäischen Gerichtshof verlangte Herstellung
der Dienstleistungsfreiheit vereinbar wäre mit einer
mengenmäßigen Beschränkung der Kontingente auf der Basis, daß Angehörige
der EG-Staaten nicht diskriminiert werden?
Die in den Leitlinien vom 14. November 1985 und vom 30. Juni
1986 vorgesehene Schaffung eines freien Verkehrsmarktes ohne
mengenmäßige Beschränkungen bis 1992 entspricht den
Zielvorgaben der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften. Der Europäische Rat hat in seinen
Mailänder Beschlüssen vom 28./29. Juni 1985 den Auftrag zur
vorrangigen Schaffung eines freien Verkehrsmarktes im
Güterverkehr bis Ende 1992 erteilt. Dieser ist Bestandteil des
gemeinsamen Binnemarktes in der EG.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Mai
1985 die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet
des Verkehrs zur rechtlich bindenden Verpflichtung erklärt, die
Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen hingegen in das
Ermessen des Rates gestellt. Die Kommission hält bilaterale
Kontingente mit der Dienstleistungsfreiheit für nicht vereinbar. Im Rat
ist die Mehrzahl der Mitgliedstaaten vorrangig an der Schaffung
einer liberalen Verkehrsmarktordnung interessiert. Nur im
Rahmen der Beschlüsse zur Verwirklichung eines gemeinsamen
Verkehrsmarktes ohne mengenmäßige Beschränkungen konnte die
Zustimmung der übrigen Regierungen zur Beseitigung der
Wettbewerbsverzerrungen bis 1992 durchgesetzt werden.
Der Bundeskanzler hat im Juli 1986 in einem Gespräch mit
Spitzenvertretern des Bundesverbandes des deutschen
Güterfernverkehrs erklärt, daß die Chancengleichheit zwischen deutschen und
ausländischen Verkehrsunternehmen Voraussetzung für den
Übergang zu einem gemeinsamen Verkehrsmarkt sei.
3. Welche Auffassungen vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der
Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme von EG-
Ausländern an der nationalen Kabotage?
4. Welche Konsequenzen ergeben sich für die na tionale
Marktordnung aus der Aufhebung des Kabotagevorbehalts?
Die Bundesregierung erkennt einen Regelungsbedarf im Hinblick
auf Artikel 75 Abs. 1 b des EWG-Vertrages und mit Rücksicht auf
das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 an.
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß bei der
Ausgestaltung der Kabotagebedingungen eine gleichmäßige
Anwendung der nationalen Rechtsordnung auf deutsche und
ausländische Unternehmer gewährleistet sein muß, wobei insbesondere
die Belange des deutschen Güternahverkehrsgewerbes
angemessen berücksichtigt werden müssen. Das Problem der Kabotage
betrifft nicht nur den Straßengüterverkehr, sondern auch den
Straßenpersonenverkehr und die Binnenschiffahrt. In diesen
Bereichen bestehen sehr unterschiedliche Interessenlagen. Dies
muß bei der Gestaltung der Kabotagebedingungen angemessen
berücksichtigt werden. Unter diesen Aspekten bestehen gegen
den vorliegenden Vorschlag der EG-Kommission erhebliche
Bedenken.
Da mit der Zulassung von Kabotage im Güterkraftverkehr
Neuland be treten wird, kann die Kabotage nur schrittweise
zugelassen werden. Eine Lösung, die die v. g. Nachteile vermeidet und
den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes entspricht,
muß noch gefunden werden.
5. Welche Informationen über Ausmaß und Auswirkungen der
Wettbewerbsverzerrungen liegen der Bundesregierung vor, und wie ist
in diesem Zusammenhang die künftige Marktstellung der
deutschen Straßenverkehrsunternehmen zu beurteilen?
Es bestehen unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen vor
allem hinsichtlich
— Steuern und Abgaben (vgl. dazu Tabellen in der Anlage)
— einheitlicher technischer Vorschriften und Überwachung der
Kraftfahrzeuge (s. Antwort zu Frage 1)
— einheitlicher Kontrolle der Einhaltung der Sozialvorschriften
(s. Antwort zu Frage 1).
Zur objektiven aktuellen Feststellung und Präzisierung im einzel
-
nen von Ursachen, Ausmaß und Auswirkungen unterschiedlicher
Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnengüterkraftver
kehr hat der Bundesminister für Verkehr ein Gutachten in Auftrag
gegeben. Zwischenergebnisse werden bis Anfang 1987 erwartet.
6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fa ll, daß
die Angleichung der Kfz- und Mineralölsteuer nicht in der
Obergangszeit bis 1992 erreicht wird?
Die Bundesregierung erwartet, daß der Rat die sich selbst
auferlegte politische Verpflichtung, während der Übergangszeit die
Kraftfahrzeug- und Mineralölsteuer zu harmonisieren, erfüllt. Sie
sieht daher zur Zeit keinen Anlaß, Maßnahmen für den
gegenteiligen Fall anzukündigen.
9. In welchem quantitativen Rahmen werden sich die Auswirkungen
der Deregulierung im Straßengüterverkehr auf
— Höhe und Struktur des gesamten Straßengüterverkehrs,
— Beteiligung ausländischer Verkehrsunternehmen,
— Verkehrsteilung zwischen den Binnenverkehrsträgern Straße,
Schiene, Binnenschiffahrt,
— Verkehrsbelastung des Fernstraßennetzes mit Folgewirkungen
auf Verkehrssicherheit und Umweltbelastung
bewegen?
8. Mit welchen Einnahmeausfällen bei der Deutschen Bundesbahn
durch geringeres Güteraufkommen und sinkende Frachttarife als
Folge der Deregulierung im Straßengüterverkehr rechnet die
Bundesregierung in den einzelnen Jahren bis 1992 und mit welchen ab
1992?
Ausmaß und Struktur des Güterverkehrs hängen von einer Reihe
von Faktoren, vorrangig jedoch von der Wirtschaftsentwicklung
ab. Von entscheidender Bedeutung ist dabei neben der
Entwicklung des Bruttosozialprodukts auch die Struktur der Nachfrage. In
den letzten Jahrzehnten wurde das Wirtschaftswachstum in erster
Linie von solchen Branchen getragen, die aufgrund ihrer
Güterstruktur und der regionalen Verteilung der Standorte im
besonderen Maße straßenorientiert sind. Dies dürfte auch einer der
bestimmenden Gründe dafür sein, daß die Schiene in den Jahren
1960 bis 1985 am Wachstum des grenzüberschreitenden Verkehrs
kaum teilgenommen hat. Die Chancen der Bahn liegen in einer
verbesserten Infrastruktur, wozu die Bundesregierung die
entsprechenden Beschlüsse gefaßt hat. Die Inbetriebnahme der z. Z.
in Bau befindlichen Neu- und Ausbaustrecken der Deutschen
Bundesbahn wird mit der in Aussicht genommenen
Verwirklichung des gemeinsamen europäischen Verkehrsmarktes im
Jahre 1992 zeitlich zusammenfallen.
Was die Beteiligung ausländischer Verkehrsunternehmen
anbelangt, so haben deutsche Transportunternehmer im Verkehr mit
den meisten EG-Ländern trotz oft nachteiliger
Wettbewerbsbedingungen gute Marktanteile. Im Jahre 1985 hatten deutsche
Unternehmer am grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit
Frankreich 52,8 %, mit Belgien 42,1 %, mit Italien 45,1 % und mit
Spanien 47 %, allerdings im Verkehr mit den Niederlanden nur
28,6 % Marktanteile. Diese Zahlen geben wenig Raum für die
Annahme, daß deutsche Verkehrsunternehmer erhebliches
Aufkommen an ausländische Unternehmer verlieren werden.
Die Weiterentwicklung der Marktordnung bietet Chancen, einen
Teil des Werkverkehrs durch gewerblichen Verkehr zu ersetzen.
Im übrigen ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der
relativ hohe Anteil der Lkw-Leerfahrten durch Förderung
logistischer Konzepte wesentlich gesenkt werden kann, was auch
positive Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung der Fernstraßen
und auf die Umweltbelastung hat.
Die Brüsseler Beschlüsse des EG-Verkehrsministerrates bedürfen
der näheren Ausgestaltung und der Umsetzung in rechtlich
bindende Verordnungen. Von dieser Ausgestaltung hängen die
gefragten Wirkungen ebenfalls ab. Der Ministerrat muß noch über
folgende Punkte entscheiden:
— die näheren Einzelheiten der Marktordnung nach 1992
— Zeitplan und Ausgestaltung der Kabotage
— das Tarifregime ab 1989
— die Einzelheiten der Steuerharmonisierung.
Von Bedeutung sind ferner Art und Ausmaß der Rückwirkungen
auf die deutsche Marktordnung für den nationalen Verkehr.
Der Bundesminister für Verkehr hat ein Gutachten in Auftrag
gegeben, das mögliche Szenarien einer künftigen europäischen
Verkehrsmarktordnung und deren Auswirkungen aufzeigen soll.
9. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirkung einer Deregu lierung
ein auf die Anzahl und Größe der deutschen
Verkehrsunternehmen, insbesondere der mittelständischen Betriebe, sowie auf die
Sicherheit der Arbeitsplätze?
Die Vollendung des Binnenmarktes wird ein Wachstum des inner
-
gemeinschaftlichen Handelns und damit ein steigendes Beförde
rungsvolumen zur Folge haben. Bei harmonisierten
Wettbewerbsbedingungen eröffnen sich den deutschen Verkehrsunternehmen
zusätzliche Betätigungsmöglichkeiten. Die Anzahl der
Verkehrsunternehmen, auch der mittelständischen Bet riebe, wie auch der
Arbeitsplätze wird angesichts dieser wachsenden
Transportaufgaben im europäischen Maßstab eher zunehmen.
10. Mit welchen konkreten Maßnahmen wi ll die Bundesregierung
nach der Deregu lierung des Straßengüterverkehrs ein
„Ausflaggen” in Niedriglohnländer und damit eine ähnliche Entwicklung
wie im Seeverkehr verhindern?
Die Bundesregierung sieht vor allem die Harmonisierung der
Wettbewerbsbedingungen als einen geeigneten Beitrag an, um
einem „Ausflaggen" durch deutsche
Straßengüterverkehrsunternehmer entgegenzuwirken.
Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:
— Die Gründung einer Niederlassung im EG-Ausland ist bereits
seit geraumer Zeit möglich (Artikel 52 des EWG-Vertrags).
Trotzdem sind bisher nur sehr wenige Fälle, in denen
deutsche Transportunternehmer ihren Sitz ins Ausland verlegt und
von dort grenzüberschreitenden Verkehr in die
Bundesrepublik Deutschland bet rieben haben, bekanntgeworden.
— Auf dem heimischen Transportmarkt werden inländische
Transportunternehmer in der Regel den Vorteil der
Marktnähe und der Kenntnis der örtlichen und regionalen
Gegebenheiten haben.
11. Welche Auswirkungen ergeben sich mit der Deregu lierung des
Straßengüterverkehrs auf den Huckepackverkehr der Eisenbahn?
Die Bundesregierung fördert mit Investitionen und
ordnungspolitischen Erleichterungen den kombinierten Verkehr.
Im übrigen wird auf die Antwort zu Fragen 7 und 8 verwiesen.
12. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, damit der im EWG
-
Vertrag vorgesehenen Einführung einer gemeinsamen
Verkehrspolitik endlich Rechnung getragen wird, d. h. nicht nur geeignete
Maßnahmen zur Angleichung der We ttbewerbsbedingungen
innerhalb eines Verkehrsträgers der einzelnen Mitgliedstaaten,
sondern auch zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen
zwischen den Verkehrsträgern zu ergreifen?
Der Bundesminister für Verkehr hat sich im Rat wiederholt und
insbesondere in der Sitzung am 14. November 1985 für ein
zusammenhängendes Vorgehen ausgesprochen, 'das alle im
Wettbewerb stehenden Verkehrsträger umfaßt und den gegenseitigen
Abhängigkeiten gerecht wird. Auf diesen Gesamtzusammenhang
wird die Bundesregierung vor allem achten, wenn die
Kommission die noch ausstehenden Vorschläge zur Regelung des
grenzüberschreitenden Straßengüter- und Straßenpersonenverkehrs
sowie zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen
vorgelegt hat.
Die Bundesregierung hat hierin Unterstützung durch das
Europäische Parlament gefunden. Dieses hat am 12. September 1986
(Ratsdokument 9021/86 vom 17. September 1986) das Fehlen
eines Gesamtkonzepts mit Fristen für alle zu treffenden
Maßnahmen bemängelt und die Kommission aufgefordert, einen bis 1992
reichenden Gesamtplan so bald wie möglich vorzulegen.
13. Ist die Bundesregierung bereit, da man bei der Harmonisierung der
Steuern mehr auf die Angleichung der Steuersätze als auf die
korrekte Anlastung der Wegekosten Wert legt, für die
Konkurrenzfähigkeit der Deutschen Bundesbahn Lösungen zu finden, und
wenn ja, welche?
Die Wettbewerbskraft der Deutschen Bundesbahn soll —
entsprechend den Leitlinien der Bundesregierung zur Konsolidierung der
Deutschen Bundesbahn vom 23. November 1983 — vor allem
durch Modernisierung, Kostensenkung, Markt- und Kundennähe
sowie durch klare Verantwortlichkeiten gestärkt werden. Hierzu
werden seitens des Unternehmens und des Eigentümers
erhebliche Anstrengungen unternommen. So sollen die Investitionen
der Deutschen Bundesbahn entsprechend der gegenwärtigen
Planung bis 1990 jährlich rd. 6 Mrd. DM betragen; seitens des
Bundes sind dazu jährliche Beiträge von rd. 4 Mrd. DM
vorgesehen.
14. Wie müßte das in der Diskussion befind liche
Marktbeobachtungssystem ausgestaltet sein, um gravierende Störungen des Marktes
oder eines Teils des Marktes zu erkennen, und welche Indikatoren
sind hierfür erforderlich?
Die Bundesregierung betrachtet das zur Zeit geltende EG-
Marktbeobachtungssystem als unzureichend. Der Rat hat deshalb am
18. Juni 1986 eine Entschließung gefaßt mit dem Ziel, das
Marktbeobachtungssystem der künftigen Verkehrsmarktorganisation
anzupassen.
Nach Auffassung der Bundesregierung muß das
Marktbeobachtungssystem aktuelle Angaben und Informationen über die
Situation der Märkte sowie über die kurz- und mittelfristigen
Entwicklungstendenzen von Angebot und Nachfrage liefern.
Die Kommission wird dem Rat bis Ende 1987 einen Bericht über
die Funktionsweise des bestehenden Marktbeobachtungssystems
sowie Verbesserungsvorschläge vorlegen.
15. An welche konkreten gemeinschaftlichen Maßnahmen oder
nationalen Maßnahmen denkt die Bundesregierung, um
Marktstörungen zu beseitigen?
16. Wie will die Bundesregierung das Entstehen schädlicher
Überkapazitäten im Straßengüterfernverkehr verhindern?
Die EG-Kommission hat kürzlich einen Vorschlag für eine
Verordnung des Rates über den Zugang zum Markt im
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verabschiedet. Der Vorschlag
sieht u. a. Maßnahmen zur Verhinderung von Marktstörungen
und von Überkapazitäten im Straßengüterverkehr vor. Er wird
von der Bundesregierung eingehend zu prüfen sein, sobald er ihr
offiziell zugegangen ist.
17. Was unternimmt die Bundesregierung, damit sich die gemeinsame
Verkehrspolitik nicht ausschließlich auf die Gestaltung des
Verkehrsmarktes durch Ordnungsvorschriften beschränkt, um die
großen Verkehrsachsen, auf denen sich der Austausch von Personen
und Gütern im großen Wirtschaftsraum der Zwölf vollzieht, den
Erfordernissen des Binnenmarktes anzupassen, und wie vollzieht
sie die sich hieraus ergebende Konsequenz, die im Gemeinschafts
-
haushalt eingestellten Investitionsmittel zu erhöhen und
schwerpunktmäßig für die Wegeinvestitionen der Eisenbahnen
einzusetzen?
Das international bedeutsame Verkehrswegenetz ist durch die
ECE festgelegt worden. Darüber hinaus findet eine Koordinierung
im Rahmen eines Verkehrsinfrastrukturausschusses der EG statt.
Ausbau und Finanzierung der Verkehrswege sind in erster Linie
Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Finanzhilfen der
Gemeinschaft können nur unterstützenden Charakter haben. Bei den
Beratungen über die Vergabe von EG-Haushaltsmitteln zur
Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur setzt sich die
Bundesregierung dafür ein, daß insbesondere Schienenprojekte und der
alpenquerende Verkehr gefördert werden.
Drucksache 10/6535 ' Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
Anlage
Kraftfahrzeugsteuer für Lastzüge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 32 t und 38 t
in europäischen Ländern in DM pro Jahr
Umrechnung nach Mittelkursen: 23. April 1986
Fahrzeug
Land
32 t Lastzug 38 t Lastzug
Kfz.-
steuer
Zug
-
fahrzeug Anhänger
Kfz.-
steuer
Zug
fahrzeug Anhänger
Belgien 1 ) 1 947,- 1 185,- 762,- 2 117,- 1 185,- 932,-
Bundesrepublik
Deutschland 6 814,- 3 407,- 3 407,- 9 364,- 3 407,- 5 957,-
Dänemark 2 ) 6 923,- 4 976,- 1 947,- 7 356,- 4 976,- 2 380,-
Frankreich 3) 125,- 125,- - 125,- 125,- -
Griechenland 1 360,- k. A. k. A. 1 568,- k. A. k. A.
Großbritannien 4 ) 3 930,- 2 831,- 1 099,- 10 326,- - -
Irland 1128,- 1022,- 106,- 1161,- 1022,- 139,-
Italien 745,- 289,- 456,- 745,- 289,- 456,-
Luxemburg 1165,- 724,- 441,- 1272,- 724,- 548,-
Niederlande 3 031,- 2 172,- 859,- 3 270,- 2 172,- 1 098,-
Österreich 5) 769,- 769,- - 769,- 769,- -
Schweiz 6) 2 747,- 2 747,- - 2 747,- 2 747,- -
Vergleichsfahrzeug: Zugfahrzeug 16 t Gesamtgewicht = 7,0 t Eigengewicht, 9,0 t Nutzlast
Anhänger 16 t Gesamtgewicht = 4,5 t Eigengewicht, 11,5 t Nutzlast
Anhänger 22 t Gesamtgewicht = 5,5 t Eigengewicht, 16,5 t Nutzlast Stand: Juni 1986
1) Belgien
Die Steuer wird um 40 v. H. gesenkt, wenn ein Unternehmer mehr als zwei Lastkraftfahrzeuge über 7 t Leergewicht besitzt.
2) Dänemark
Für ständig im internationalen Verkehr eingesetzte Lastkraftfahrzeuge erfolgt eine Steuerrückerstattung bis zu rd. 55 v. H.
der gesamten Kraftfahrzeugsteuer. Die Mineralölsteuer wird an in- und ausländische Transportunternehmer zurückerstattet.
3) Frankreich
Anhänger mit zwei Achsen werden erst ab einem Gesamtgewicht von 17,5 t mit 690,- DM jährlich besteue rt . Bei einem
Anhängergewicht von mehr als 18,5 bis 19 t beträgt die Steuer 1 003,- DM pro Jahr.
4) Großbritannien
Lastzüge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 32 t sind nicht zugelassen. In diesen Gewichtskategorien
verkehren nur Sattelzüge.
5) Österreich
In Österreich wird zusätzlich zur Kraftfahrzeugsteuer ein Straßenverkehrsbeitrag erhoben. Da er jedoch von Inländern und
Ausländern erhoben wird, kann er in der Vergleichstabelle nicht berücksichtigt werden.
6) Schweiz
In der Schweiz beträgt das höchstzulässige Gesamtgewicht im Binnenverkehr 28 t. Die selben Lastzüge können jedoch im
internationalen Verkehr für 32 t oder 38 t zugelassen werden. Besteuerungsgrundlage bleibt aber 28 t. Der angegebene Wert
ist ein Durchschnittswert, da die Bemessungsgrundlagen nicht einheitlich sind.
In der Schweiz wird eine Schwerverkehrsabgabe von in- und ausländischen Lastkraftwagen erhoben. In der Vergleichstabelle
wird sie nicht berücksichtigt.
Anlage
Juli 1986
Mineralölsteuern 1986
Steuerbeträge je hl 1)
Staaten
Normalbenzin 2 ) Dieselkraftstoff
in Landes
-
währung in DM 3 )
in Landes
währung in DM 3)
1 2 3 4 5
Bundesrepublik Deutschland 46 DM 46 44,20 DM 44,20
Belgien 1 120 bfr 54,99 525 bfr 25,77
Dänemark 345 dkr 93,46 61 dkr 4) 16,52 4)
Frankreich s) 248,58 FF 78,22 128,42 FF 40,41
Griechenland 2 400 Dr 37,92 780 Dr 12,32
Großbritannien 19,38 £ 65,70 16,39 £ 55,56
Irland 27,37 ir£ 83,48 21,09 ir£ 64,32
Italien 78 013L 113,90 21 054 L 4) 31,40 4 )
Japan 4 560 Yen 61,10 2 430 Yen 32,56
Kanada s) 9,4 can$ 15,32 10,3 can$ 16,78
Luxemburg 896 lfr 43,99 430 lfr 21,11
Niederlande') 69,85 hfl 62,10 18,46 hfl 4 ) 16,41 4 )
Norwegen 172 nkr 51,77 - 8) -
Österreich s) 327 S 46,56 290 S 41,29
Portugal 2 597 Esc 39,21 2 597 Esc 39,21
Schweden 235 skr 73,48 52,9 skr 8) 16,54 8)
Schweiz 44,23 sfr 53,24 52,0 sfr 62,60
Spanien 2 750 Ptas 43,45 1 100 Ptas 10) 17,38 10)
USA 11 ) 4,49 $ 10,01 5,02 $ 11,19
1) Soweit Steuerbeträge auf kg bezogen sind, erfolgte Umrechnung auf Liter (Dichte: Benzin rd. 0,73; Dieselkraftstoff rd. 0,83).
2) Steuerbeträge für Benzin mit geringem Bleigehalt (bleifreies Benzin), sofern hierfür andere Beträge gelten als für sonstiges
Benzin (Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Norwegen, Schweden, Schweiz).
3) Umrechnungen über Devisenkurse Mai 1986.
4) Ferner Zuschlag bei der Kraftfahrzeugsteuer für dieselbetriebene Kraftfahrzeuge.
5) Außerdem Sondersteuer zugunsten des „Fonds spécial de grands travaux" in Höhe von 9,70 FF/hl sowie Abgabe zugunsten
der „Caisse nationale de l'énergie" (mit unterschiedlichen Beträgen).
6) Bundessteuer und Steuer Provinz (Beispiel Manitoba).
7) Zuzüglich Sondersteuern zur Bekämpfung der Luftverschmutzung.
8) Dieselbetriebene Fahrzeuge unterliegen ferner einer nach Gewicht und Jahresleistung abgestuften Kilometersteuer.
9) Seit 1981 Sonderabgabe auf Erdöl in Höhe von 8 v. H. des Eigengewichts, vervielfacht mit dem durchschnittlichen Grenz
wert von Rohölen.
10) Zuzüglich 25 v. H. des Herstellerpreises.
11) Bundessteuer und Steuer Staat New York (ohne Steuer auf bleihaltiges Benzin).]