Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Drucksache 9/686
22.07.81
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Waigel, Dr. Warnke, Lampersbach,
Dr. Unland, Kraus, Dr. Lammert, Mü ller (Wadern), Dr. Schwörer, Dr. Freiherr Spies
von Büllesheim, Helmrich, Wissmann, Röhner, Dr. van Aerssen und der Fraktion
der CDU/CSU
- Drucksache 9/637 -
Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag
Der Bundesminister für Wirtschaft — EA 3 — 51 08 65/1 — hat mit
Schreiben vom 21. Juli 1981 namens der Bundesregierung die
Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
1. An welche konkreten Voraussetzungen knüpft die Kommission die
Ermächtigungen für Überwachungs- und Schutzmaßnahmen mit
dem Ziel, daß die Durchführung im Einklang mit dem EWG-Vertrag
getroffener nationaler handelspolitischer Maßnahmen nicht durch
Verkehrsverlagerungen verhindert wird?
2. An welche konkreten Voraussetzungen knüpft die Kommission die
Ermächtigung für Überwachungs- und Schutzmaßnahmen mit dem
Ziel, daß unterschiedliche handelspolitische Maßnahmen einzelner
Mitgliedstaaten nicht zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten anderer
Mitgliedstaaten führen?
Bei der Anwendung von Artikel 115 EWGV durch die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften sind Überwachungs- und
Schutzmaßnahmen zu trennen. Die Nebenfolgen einer
Überwachung sind unvergleichlich schwächer als die Unterbindung
des freien innergemeinschaftlichen Warenverkehrs im Fall einer
Schutzmaßnahme.
Überwachungsmaßnahmen nach Artikel 115 EWGV haben keine
gravierenden Auswirkungen auf den Einfuhrvorgang, sofern die
Überwachung korrekt gehandhabt wird. Das Einfuhrdokument
muß binnen höchstens fünf Tagen kostenlos erteilt werden. Die
Einfuhr darf auch dann nicht be- oder verhindert werden, wenn
wegen Zweifeln am angegebenen Ursprung zusätzliche
Nachweise verlangt werden.
Im Gegensatz zu früher steht es den Mitgliedstaaten nicht mehr
frei, Einfuhrüberwachungen nach eigenem Belieben
durchzuführen. Mit ihrer Entscheidung vom 20. Dezember 1979
(Entscheidung der Kommisssion vom 20. Dezember 1979 betreffend
Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten
bei der Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender und in
einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher
Waren ermächtigt werden können — 80/47/EWG, ABl. EG Nr.
L 16/14 vom 22. Januar 1980) hat die Kommission
innergemeinschaftliche Überwachungen von ihrer Genehmigung abhängig
gemacht.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, daß der
antragstellende Mitgliedstaat zahlreiche Daten angibt, die der
Kommisssion eine Beurteilung der Berechtigung des Antrages
gestatten. Das sind Zahlen über die Entwicklung der
Handelsströme der betreffenden Waren sowie Angaben über den
betroffenen Wirtschaftszweig zum Beleg der geltend gemachten
drohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Durch Ablehnung einer Vielzahl von Anträgen hat die Kommission
die Überwachung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
auf einen Bruchteil reduziert. Sie hat damit einen wesentlichen
Beitrag geleistet, den freien Warenverkehr innerhalb der
Gemeinschaft von Hemmnissen zu befreien.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen
nach Artikel 115 EWGV ist zu beachten, daß diese die Konsequenz
des verschieden stark ausgeprägten Schutzes der Mitgliedstaaten
gegenüber Drittländern sind. Der noch immer unterschiedliche
Stand der Liberalisierung in den Mitgliedstaaten und die
unterschiedliche Höhe von mengenmäßigen Beschränkungen können
zu Verkehrsverlagerungen oder zu wirtschaftlichen
Schwierigkeiten in dem Mitgliedstaat führen, der die Beschränkung
aufrechterhält. Diese Schwierigkeiten abwenden zu helfen ist der
Sinn der Ermächtigungen zu Schutzmaßnahmen.
Kommt es dann als Folge der Schutzmaßnahme zu einer
Unterbrechung des Warenstromes zu Lasten der anderen
Mitgliedstaaten oder stellen sich in den anderen Mitgliedstaaten
wirtschaftliche Schwierigkeiten ein, weil von den nicht abfließenden
Drittlandswaren ein zusätzlicher Importdruck ausgeht, so muß
dies nach dem EWG-Vertrag als unabwendbare Nebenfolge
hingenommen werden. Für den weitaus größten Teil der Waren, die
Gegenstand von Schutzmaßnahmen nach Artikel 115 EWGV zu
sein pflegen, die Textil- und Bekleidungswaren, ist dieser
zusätzliche Importdruck jedoch nicht zu befürchten, da ihre Einfuhr auch
in der Bundesrepublik Deutschland quotiert ist.
Um 'sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten nur in begründeten
Fällen von Schutzmaßnahmen Gebrauch machen, hat die
Kommission, auch auf deutsches Drängen hin, die Voraussetzungen
für Schutzmaßnahmen durch Erlaß ihrer Entscheidung vom
20. Dezember 1 .979 erheblich verschärft. Unter anderem bezieht
sie in ihre Erwägungen mit ein, welche Mengen insgesamt aus
Drittländern und EG-Staaten importiert werden, wie stark das
Kontingent oder die Quote gegenüber dem betreffenden Drittland
ausgenutzt ist und wieviel an Umwegeinfuhren aus dem Drittland
über ein anderes Mitgliedsland eingeführt wurde.
Ferner werden zum Nachweis nicht nur drohender, sondern bereits
eingetretener wirtschaftlicher Schwierigkeiten beispielsweise
auch Angaben über die Entwicklung der heimischen Produktion,
die Kapazitätsauslastung, Ausfuhren sowie die Gewinn- und
Beschäftigungsentwicklung verlangt. Die Kommission
entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen. Ob im Fall einer
Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen Verkehrsverlagerungen
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten den Ausschlag gegeben
haben, wird nach außen nicht sichtbar.
3. Zu welchen konkreten Maßnahmen (Überwachung, Ausschluß vom
Gemeinschaftsverkehr usw.) hat die Kommission bislang die
Mitgliedstaaten aufgrund von Anträgen nach Artikel 115 EWG-
Vertrag ermächtigt?
Die Kommission hat die Mitgliedstaaten auf Anträge nach Artikel
115 EWGV bislang ausschließlich zu Überwachungsmaßnahmen
und zum Ausschluß von der Gemeinschaftsbehandlung
ermächtigt.
4. Wieviel Anträge nach Artikel 115 EWG-Vertrag wurden in den
einzelnen Jahren nach 1976 gestellt, und wieviel Anträge wurden im
gleichen Zeitraum bewilligt?
5. Wie verteilen sich die Bewilligungen auf die einzelnen EG-Staaten?
In ihrer ersten Entscheidung über die Fortführung von
Überwachungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr hat die
Kommission 1 379 Ermächtigungen erteilt. Die Zahl der Anträge
betrug 3 066, die Quote der Ablehung mithin ca. 55 v. H. In
weiteren sieben Entscheidungen hat die Kommission eine kleine Zahl
zusätzlicher Ermächtigungen erteilt, bei denen die Zahl der
Anträge unbekannt ist.
Anträge und Ermächtigungen stellen sich jetzt wie folgt dar:
Anträge Ermächti
-
gungen
neue
Ermächti
gungen
Ermächtigungen
insgesamt
D 8 8 — 8
DK 267 129 — 129
IRL 253 178 — 178
IT 632 184 14 198
VK 368 213 20 233
BNL 991 306 13 319
F 547 361 7 368
Mit einem Anteil von 90 bis 100 v. H. der Ermächtigungen – je
nach Mitgliedstaat – ist die Überwachung des Freiverkehrs nahe
zu ausschließlich ein Problem des Textil- und Bekleidungssektors.
Die Zahl der Anträge und Ermächtigungen zu Schutzmaßnahmen
nach Artikel 115 EWGV in den Jahren 1976 bis 1980 ergibt sich aus
nachfolgender Tabelle:
1976 1977 1978
1979 1980
EG BNL D DK F IRL IT VK EG BNL D DK F IRL IT VK
Anträge 110 121 317 347 55 6 5 146 34 32 69 356 34 1 4 125 117 44 31
— davon
Textil- und
Bekleidungswaren 72 75 258 269 41 5 5 101 34 18 65 273 25 1 4 78 116 20 29
— andere 38 46 59 78 14 1 0 45 0 14 4 83 9 0 0 47 1 24 2
Ermächtigungen 74 79 197 260 44 6 3 124 33 17 33 223 25 1 4 105 57 23 7
Quelle : Angaben der Kommission
Die Verteilung der Anträge und Ermächtigungen auf die einzelnen
Mitgliedstaaten hat die Kommission erst ab 1979 mitgeteilt.
6. Auf welche Zolltarifpositionen verteilen sich die Bewilligungen?
Die Zolltarifpositionen werden in der Statistik der Kommission
nicht einzeln ausgeworfen. Lediglich Textil- und
Bekleidungswaren (im wesentlichen Kapitel 50 bis 63 des Gemeinsamen
Zolltarifs) werden gesondert erfaßt. Mit jeweils rd. 3/4 und mehr in den
beiden letzten Jahren machen sie den weit überwiegenden Teil
bei den Schutzmaßnahmen aus. Aus den hier vorhandenen
Unterlagen ergibt sich, daß bei anderen als Textil- und
Bekleidungswaren nur die Benelux-Staaten, Frankreich und Italien in
nennenswertem Umfang Anträge nach Artikel 115 EWGV stellen —
entsprechend ihrem geringeren Liberalisierungsstand bei diesen
Produkten.
Bei Benelux sind nahezu ausschließlich Tafelglas, Fliesen und
andere Platten sowie Jagdmunition betroffen. Französische
Anträge richten sich überwiegend auf Rundfunk- und
Fernsehempfangsgeräte sowie Spielzeug. Italien wendet sich
hauptsächlich gegen Pkws, Lkws, Teile und Zubehör von Krafträdern
sowie gegen Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte und
Nähmaschinen.
7. Welche Ursprungsländer wurden von Verfahren nach Artikel 115
EWG-Vertrag betroffen?
Eine Aufschlüsselung nach Ursprungsländern steht nicht zur
Verfügung. Es ist aber erkennbar, daß bei Textil- und
Bekleidungswaren dies in erster Linie die etwa 30 wichtigsten Lieferländer
sind, mit denen die Gemeinschaft
Selbstbeschränkungsabkommen ausgehandelt hat. Die wichtigsten sind die des ost- und
südostasiatischen Raumes — Hongkong, Pakistan, Taiwan,
Republik Korea, Philippinen, Indien; ferner die Staatshandelsländer
VR China und CSSR. Bei den anderen Produkten handelt es sich
vorwiegend um solche aus Hongkong, Taiwan (Empfangsgeräte,
Spielzeug), Japan (Empfangsgeräte, Spielzeug, Pkws,
Nähmaschinen, Fliesen), UdSSR und CSSR (Tafelglas, Pkws,
Jagdmunition) .
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die zunehmende Anzahl von
Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag im Hinblick auf den
Grundsatz des freien innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und
im Hinblick auf die weitere wirtschaftliche Integration der EG-
Staaten?
Es ist bekannt, daß die Bundesregierung dem freien Handel und
damit auch dem freien innergemeinschaftlichen Warenverkehr
großen Wert beimißt. Die hohe Zahl der Ermächtigungen nach
Artikel 115 EWGV stellt ein ernstzunehmendes Hemmnis für den
freien innergemeinschaftlichen Warenverkehr dar und steht einer
weiteren wirtschaftlichen Integration der Mitgliedstaaten, die wir
anstreben, entgegen.
Zur Beurteilung der gegenwärtigen Lage weist die
Bundesregierung aber auf drei Dinge hin:
Die hohe Zahl von Anträgen und Ermächtigungen nach Artikel
115 EWGV seit 1978 ist unter anderem darauf zurückzuführen, daß
die Textil- und Bekleidungswaren, die bei Maßnahmen nach
Artikel 115 EWGV das Bild bestimmen, nicht mehr nach wenigen
Zolltarifnummern eingeteilt werden, sondern in weit über hundert
Kategorien. Dies hat zur Folge, daß eine einzelne Ermächtigung
nunmehr jeweils einen kleineren Warenkreis erfaßt, aber auch
entsprechend mehr Ermächtigungen beantragt und erteilt werden.
Ferner werden Ermächtigungen in der Regel nicht mehr wie früher
für das ganze Jahr, sondern kürzer gültiggestellt, so daß
Erneuerungen früher erteilter Ermächtigungen die Gesamtzahl
ungünstiger erscheinen lassen.
Schließlich ist zu beachten, daß 1980 im Vergleich zu 1979 bei
etwa gleichbleibender Zahl der Anträge die Zahl der Ablehnungen
um mehr als die Hälfte zugenommen hat und die Zahl der
Ermächtigungen um knapp 20 v. H. unter der des Vorjahres lag. Es gibt
Anzeichen, daß sich diese Entwicklung 1981 fortsetzt.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtlichen Möglichkeiten
einer stärkeren Einbeziehung des Ministerrats in die Verfahren
nach Artikel 115 EWG-Vertrag bzw. die rechtlichen Möglichkeiten,
Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag nur nach Abstimmung
mit allen Mitgliedstaaten anzuwenden?
Die Bundesregierung sieht keine rechtlichen Möglichkeiten, eine
Einbeziehung des Rates in die Verfahren bzw. eine Abstimmung
mit allen Mitgliedstaaten herbeizuführen. Der EWG-Vertrag legt
die Entscheidung über Anträge nach Artikel 115 EWGV in die
ausschließliche Kompetenz der Kommission.
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung der Kommission vorn
20. Dezember 1979 haben sich die Mitgliedstaaten bei Anträgen
auf Schutzmaßnahmen nach Artikel 115 EWGV aber gegenseitig
zu unterrichten. Dies gibt den anderen Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, der Kommission vor Bescheidung des Antrages
Argumente vorzutragen, die gegen die Erteilung einer Ermächtigung
sprechen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Kommission für
fundierte Gegenvorstellungen, die vielfach mit ihrer eigenen
Beurteilung zusammenfallen, aufgeschlossen ist.
10. Ist die Bundesregierung bereit, bei der Kommission auf eine
Reduzierung der Bewilligung von Anträgen nach Artikel 115 EWG-
Vertrag hinzuwirken, ggf. durch Anrufung des Europäischen
Gerichtshofes?
Die Bundesregierung wirkt seit langem mit Nachdruck auf eine
Reduzierung von Ermächtigungen nach Artikel 115. EWGV hin
und wird auch künftig in diesem Sinne auf die Kommission
einzuwirken suchen.
Sie prüft jeden Antrag anderer Mitgliedstaaten und spricht sich
gegen die Erteilung einer Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen
aus, wenn sie den Antrag für unbegründet hält.
Sie hat Anzeichen dafür, daß ihre vielfältigen — auch politischen —
Interventionen dazu beigetragen haben, daß die Kommission ihre
Anforderungen an die Begründung von Anträgen mit Erlaß der
jetzt geltenden Entscheidung vom 20. Dezember 1979 erheblich
verschärft und einen restriktiveren Kurs bei der Erteilung von
Ermächtigungen eingeschlagen hat. Die Bundesregierung hat keine
Anhaltspunkte dafür, daß die Kommission ihr Ermessen nicht
pflichtgemäß ausübt. Sie hat deshalb auch keinen Anlaß gesehen,
gegen Entscheidungen der Kommission der EUGH anzurufen.
11. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, Verfahren nach Artikel
115 EWG-Vertrag für die betroffenen Wirtschaftsbereiche
transparenter zu gestalten, z.B. dadurch, daß die Anträge einschließlich
Begründung veröffentlicht werden?
Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeiten, Verfahren nach
Artikel 115 EWGV für die betroffenen Wirtschaftsbereiche
transparenter zu gestalten, insbesondere brächte die Veröffentlichung
der Antragstellung keine Vorteile.
Die Gewährung einer Ermächtigung, über die die Kommission
spätestens binnen fünf Tagen nach Antragstellung zu entscheiden
hat, wird der Bundesstelle für Außenhandelsinformationen, Köln,
von der Kommission sofort und unmittelbar mitgeteilt.
12. Welche Haltung nehmen die anderen EG-Staaten zur Frage der
zunehmenden Zahl von Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag ein?
Die Haltung der anderen Mitgliedstaaten ist nicht einheitlich. Wie
die Statistik zeigt, geben einige Mitgliedstaaten bei Abwägung
ihrer Schutzinteressen gegen die Aufrechterhaltung des freien
Warenverkehrs den Schutzinteressen den Vorrang. Die
Bundesregierung hat wiederholt in bilateralen Kontakten auf diese
Mitgliedstaaten eingewirkt.]