Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
8. Wahlperiode
Drucksache 8/4444
18.08.80
Sachgebiet 923
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Batz, Curdt, Daubertshäuser, Frau Eilers
(Bielefeld), Glombig, Ibrügger, Junghans, Wendt, Wiefel, Hoffie, Schmidt (Kempten),
Merker, Hölscher und der Fraktionen der SPD und FDP
- Drucksache 8/4431 -
Situation der Behinderten im Verkehrsgeschehen
Der Bundesminister für Verkehr — A 26/00.02/80 — hat mit
Schreiben vom 13. August 1980 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Wie groß ist die Zahl der behinderten Verkehrsteilnehmer, und
wie setzt sich diese Zahl nach Art der Beeinträchtigungen
zusammen?
Nach einer von der Studiengesellschaft für unterirdische
Verkehrsanlagen e. V. im Auftrag des Bundesministers für Verkehr
(BMV) durchgeführten „Untersuchung zur Frage der verstärkten
Berücksichtigung der Belange von Behinderten im öffentlichen
Nahverkehr" gab es 1973 insgesamt 6,34 Mio Behinderte. Diese
Zahl läßt sich nach der Untersuchung wie folgt aufschlüsseln:
Art der Beeinträchtigung Personen in Mio
a) bleibend Bewegungsbehinderte 4,29
davon: Rollstuhlfahrer 0,30
b) Sehbehinderte 0,42
davon: Blinde 0,07
c) Hörbehinderte 0,12
davon: Gehörlose 0,03
d) vorübergehend Behinderte
(infolge von Verletzungen vorübergehend
teilnahmebehindert) 0,14
e) Fahrgäste mit Kinderwagen,
werdende Mütter, Sonstige 1,37
Summe: 6,34
Darin enthalten sind 0,83 Mio Behinderte, die den häuslichen
Bereich nicht verlassen können, so daß die Zahl der
Behinderten, die für eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr überhaupt
in Betracht kommen, 1973 rund 5,5 Mio betrug.
Zur weiteren Aufklärung hat der BMV eine „Untersuchung zur
Frage der Gesamtzahl der Behinderten im Verkehr — dargestellt
am Beispiel Berlin" in Auftrag gegeben. Erste Ergebnisse aus
dieser Untersuchung werden für Ende 1980/Anfang 1981
erwartet.
2. Weisen die Verkehrsunfallzahlen eine außergewöhnliche
Verkehrsgefährdung Behinderter und älterer Menschen im Verkehr
aus?
Im Datenbestand der amtlichen Straßenverkehrsunfallstatistik
ist das Merkmal „Behinderung" nicht enthalten. Sofern eine
Behinderung mitursächlich für eine Unfallentstehung war, ist sie
unter der Ursache „Sonstige körperliche oder geistige Mängel"
eingruppiert; diese Ursache umfaßt alle Beeinträchtigungen der
Verkehrstüchtigkeit, die nicht durch Alkoholeinfluß, Einfluß
anderer berauschender Mittel — z. B. Drogen, Rauschgift — oder
Übermüdung bewirkt sind. Die Ursache „Sonstige körperliche
oder geistige Mängel" ist 1978 bei tödlichen Unfällen den
Fußgängern als- Verursacher 14 mal (bei über 4000 Ursachen) und
den Fahrzeugführern als Verursacher 127 mal (bei fast 19 000
Ursachen) zugeordnet worden. Bei allen Unfällen mit
Personenschaden macht diese Ursache etwa 0,3 v. H. aus.
1978 wurden bei einer Bevölkerung von 61 Millionen bei
Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden insgesamt rd. 731 000
Unfallbeteiligte gezählt. Auf eine Million Menschen entfallen
im Gesamtdurchschnitt also rd. 12 000 Unfallbeteiligte. Die
Altersgruppe der über 65jährigen betrug 9,2 Mio und hatte 38 000
Unfallbeteiligte; auf eine Million Menschen dieser Altersgruppe
entfielen etwa 4000 Unfallbeteiligte, also nur etwa ein Drittel
des Gesamtdurchschnitts.
Betrachtet man nur die Fußgänger bei Unfällen innerorts, liegt
der Anteil der getöteten Menschen über 65 Jahren bei etwa
50 v. H. und ist mehr als doppelt so hoch wie der Anteil der
Altersgruppen von 25 bis 65 Jahren. Bezogen auf 1 Mio
Menschen der jeweiligen Altersgruppen liegt der Anteil der
Getöteten bei den älteren Menschen sogar mehr als dreimal so hoch
wie der der 25 bis 65jährigen.
Die Unfallbeteiligung älterer Menschen ist mithin im
Straßenverkehr zwar insgesamt niedrig, in der Gruppe der Fußgänger
und bezogen auf die Folgen aber sehr hoch.
3. Wird den Gefährdungen Behinderter und älterer Menschen
durch entsprechende Planungsgrundlagen für
Verkehrsinvestitionen entgegengewirkt?
Die Notwendigkeit, den Bedürfnissen Behinderter durch
bauliche Maßnahmen gerecht zu werden, hat bisher insbesondere
in folgenden Normen ihren Niederschlag gefunden:
— DIN 18024 (Blatt 1) Straßen, Plätze und Wege,
— DIN 18024 (Teil 2) öffentlich zugängige Gebäude,
— DIN 18025 (Blatt 1) Wohnungen für Rollstuhlbenutzer,
— DIN 18025 (Blatt 2) Wohnungen für Blinde und wesentlich
Sehbehinderte.
Die Normen sind weitgehend eingeführt, z. T. auch in den
Landesbauordnungen. Der BMV hat den Obersten
Straßenbaubehörden der Länder die DIN 18024 für den Bereich der
Bundesfernstraßen vorgegeben. Auch in den Richtlinien für
Lichtsignalanlagen sind sie verwertet worden. Ansätze lassen sich
ebenfalls in der Fortschreibung der Bau- und Betriebsordnung für
Straßenbahnen und in den S-Bahn-Richtlinien erkennen. Die
Deutsche Bundesbahn und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Verkehrsflughäfen wenden die Normen an. Für die
Passagierschiffahrt wird ihre Anwendung inzwischen vorbereitet.
4. Welche Möglichkeiten des behindertengerechten Baues von
Haltestellen im öffentlichen Personenverkehr, insbesondere im
U- und S-Bahnbereich, gibt es, und bestehen hierfür bereits
einheitliche Richtlinien bei Bund, Ländern und Gemeinden?
Die technischen Möglichkeiten, die zum behindertengerechten
Bauen im öffentlichen schienengebundenen Personenverkehr,
besonders im U- und S-Bahnbereich beitragen können, sind
vielfältig. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen zur
Verbesserung des Ein- und Ausstiegs sowie des Zu- und Abgangs an
Haltestellen; in Betracht kommen hier schräge Ebenen,
Rampen, Fahrsteige, Fahrtreppen und Aufzüge sowie die Schaffung
höhengleicher Übergänge vom Bahnsteig zum Fahrzeug. Von
diesen Möglichkeiten wird zunehmend bei Neu- und Umbauten
Gebrauch gemacht, auch wenn in derzeit geltenden Vorschriften
solche Maßnahmen nicht ausdrücklich gefordert werden.
Zum zweiten Teil der Frage, zu der auch auf die Antwort zu
Frage 3 Bezug genommen wird, kann folgendes mitgeteilt
werden:
— Die Verordnung über den Bau und Betrieb von
Straßenbahnen (BOStrab), die auch für U-Bahnen gilt, enthält keine
Forderungen hinsichtlich des behindertengerechten Bauens bei
Haltestellen. Der jetzt vorbereitete Entwurf der Neufassung
der Verordnung sieht aber vor, daß zu den baulichen Anfor
-
derungen auch Maßnahmen gehören, die den Behinderten,
alten Menschen, Kindern und Fahrgästen mit Kleinkindern
die Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
erleichtern.
— Für den S-Bahnbereich ist von der Deutschen Bundesbahn
die „Vorschrift für das Entwerfen von Bahnanlagen (S-Bahn
Richtlinien) " vorbereitet worden, die noch in diesem Jahr
endgültig eingeführt werden soll. Danach ist bei der Planung
eine behindertengerechte Ausstattung der Zu- und Abgänge
anzustreben.
— Ferner wendet die Deutsche Bundesbahn „Richtlinien für
Maßnahmen an baulichen Anlagen der Deutschen
Bundesbahn, die den Behinderten die Benutzung der Eisenbahn
erleichtern sollen", an.
Untersuchungen haben deutlich gemacht, daß durch eine
entsprechende Auswahl und Gestaltung baulicher und
technischer Maßnahmen dem weitaus überwiegenden Teil der
Behinderten die Teilnahme am öffentlichen Verkehr
ermöglicht bzw. erleichtert werden kann. Für eine kleine
Minderheit von Schwerstbehinderten, z. B. für die etwa 0,3 Mio
Rollstuhlfahrer, sind andere Lösungen zweckmäßig: die
Nahverkehrsbedürfnisse dieses Personenkreises können durch
sog. „Sonderfahrdienste", die bereits in vielen Städten und
Kreisen bestehen oder eingerichtet werden, besser befriedigt
werden.
Allgemein gilt, daß sich behindertenfreundliche Maßnahmen
bei neuen Vorhaben leichter vollziehen lassen als am
Bestand. Hier dürfte neben den technischen Problemen auch
die Finanzierung ins Gewicht fallen.
5. Welche Möglichkeiten gibt es, den Belangen Behinderter und
älterer Menschen durch Vorschriften für den Bau von
Fahrzeugen gerecht zu werden?
a) Die Verordnung über den Bau und Betrieb der
Straßenbahnen (BOStrab), die auch U-Bahnen einschließt, enthält keine
Forderungen hinsichtlich des behindertengerechten Baues
von Fahrzeugen; sie schreibt jedoch vor, daß für
Schwerbehinderte bestimmte Sitzplätze durch Schilder kenntlich zu
machen sind. Nach dem Entwurf der Neufassung der
Verordnung gehören zu den baulichen Anforderungen auch
Maßnahmen, die den Behinderten, alten Menschen, Kindern
und Fahrgästen mit Kleinkindern die Benutzung der
Fahrzeuge erleichtern. Höhengleiche Einstiege, große und
ausreichend viele Ein- und Ausstiege, wie sie im Rahmen der
technischen Entwicklung bei neuen Fahrzeugen zunehmend
verwirklicht werden, kommen besonders auch den
Behinderten zugute.
b) Von ihrer Zielsetzung her beschränkt sich die Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im
Personenverkehr (BOKraft) auf Fragen des Betriebes; insoweit trifft
sie die Bestimmung, daß im Obusverkehr und im
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Sitzplätze für Schwerbehinderte
vorzusehen und kenntlich zu machen sind. In diese Regelung
sollen künftig auch werdende Mütter, Gehbehinderte, ältere
und gebrechliche Personen sowie Fahrgäste mit kleinen
Kindern einbezogen werden; ein entsprechender
Verordnungsentwurf wird vorbereitet.
Was den Betrieb von Taxis angeht, haben sich zahlreiche
Taxenunternehmer, insbesondere bei Bereitstellung von
finanziellen Mitteln durch die Bundesländer oder
Gemeinden, dazu bereiterklärt, ihre Fahrzeuge für ältere Menschen
und Behinderte leichter benutzbar zu machen. So haben in
verschiedenen Städten Taxenunternehmer ihre Fahrzeuge
mit Schwenksitzen ausgestattet. Bei diesem Sitz handelt es
sich um eine Neukonstruktion, bei der der Beifahrersitz um
90° schwenkbar ist. Auf einer Schiene kann er zudem noch
30 cm herausgezogen werden, so daß er dann teilweise aus
dem Fahrzeug herausragt und ein bequemeres Platznehmen
ermöglicht. Für eine Minderheit von Behinderten, die wegen
ihrer Behinderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln
fahren können, selbst kein eigenes Kraftfahrzeug besitzen,
wegen ihrer Behinderung auch nicht das Fahrzeug eines
Angehörigen oder ein Taxi benutzen können, wurden bereits
in verschiedenen Städten im Rahmen sog. Sonderfahrdienste
für Behinderte besonders konstruierte Fahrzeuge eingesetzt.
Diese Sonderfahrdienste für Schwerbehinderte, insbesondere
für Rollstuhlfahrer, werden von kommunalen Einrichtungen,
Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden betrieben.
Der Behinderte kann sich, in der Regel gegen Entrichtung
eines geringen Entgelts, mit dem Spezialfahrzeug, z. B.
innerhalb seines Stadtgebietes, befördern lassen.
c) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) trifft zwar
keine behindertenbezogenen Bestimmungen über den Bau
von Schienenfahrzeugen.
Die Deutsche Bundesbahn (DB) berücksichtigt aber im
nationalen Verkehr seit langem die Belange der Behinderten bei
der Neukonstruktion von Fahrzeugen für den
Schienenpersonennahverkehr, indem bereits größere Abmessungen der
Einstiegtüren sowie Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen
und Rollstühle in den Einstiegräumen vorgesehen werden
(z. B. beim ET 420, S-Bahn-Wendezugwagen Rhein-Ruhr,
Dieselnahverkehrstriebwagen VT 627/628) . Im
internationalen Verkehr zugelassene Reisezugwagen unterliegen
darüber hinaus internationalen Bauvorschriften; internationale
Regelungen lassen sich aber erfahrungsgemäß nur über
einen längeren Zeitraum verwirklichen. Daher hat sich die
DB zur Behindertenhilfe nach dem Vorbild der
Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) zunächst für einen
eisenbahngerechten Rollstuhl entschieden. Hierdurch wird es möglich
sein, in überschaubarem Zeitraum eine echte Verbesserung
und Erleichterung für die schwerstbehinderten Reisenden zu
schaffen. Nach Abschluß der Erprobung mit einigen
Prototypen soll die Serienfertigung dieser Trag- und Fahrsessel
eingeleitet werden.
Eine konstruktive Änderung des Fahrzeugbestandes dürfte
nur langfristig zu realisieren sein. Die seit Jahren an allen
neuen Reisezugwagen der DB geänderten Einstiege mit einer
4. klappbaren Trittstufe, bei denen die Stufenhöhe niedriger
und der Treppenwinkel flacher ausgebildet sind, werden bei
vorhandenen Fahrzeugen im Zuge größerer Ausbesserungen
vorgenommen.
6. Wie wird den Belangen Behinderter bei der Zulassung von
Fahrzeugen zum Straßenverkehr entsprochen?
a) Führen von Kraftfahrzeugen
Grundsätzlich dürfen Behinderte Kraftfahrzeuge führen. Sie
erhalten eine Fahrerlaubnis, soweit erforderlich, unter
bestimmten Auflagen (vgl. § 12 Abs. 2 StVZO).
Für die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch
Körperbehinderte gibt es bereits seit Jahren Richtlinien über
„Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern", die
inzwischen zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel für
Behörden, Sachverständige und Verbände geworden sind. Durch
diese Richtlinien soll dem Körperbehinderten eine
weitgehende Sicherheit in der Handhabung seines Kraftfahrzeugs
geboten werden, andererseits soll aber auch sichergestellt
werden, daß andere Verkehrsteilnehmer keine besondere
Rücksicht auf die von Körperbehinderten benutzten
Kraftfahrzeuge zu nehmen brauchen. Die Richtlinien dienen in
erster Linie den amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr bei der Beurteilung der
technischen Zusatzauflagen in Kraftfahrzeugen von
Körperbehinderten, die sich um eine Fahrerlaubnis bewerben. Zum
Beispiel eröffnen die Richtlinien contergangeschädigten,
ohnarmigen Behinderten die Möglichkeit, selbst einen
Personenkraftwagen zu führen. Ein besonderer Arbeitskreis der
Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine (VdTÜV)
ist zur Zeit dabei, diese Richtlinien zu überarbeiten. Mit
einer Bekanntmachung der überarbeiteten Richtlinien ist im
Frühjahr 1981 zu rechnen.
b) Fahrerlaubnis für Krankenfahrstühle:
— Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
dürfen ohne Fahrerlaubnis benutzt werden (§ 4 Abs. Nr. 2
StVZO) .
— Für Krankenfahrstühle mit höchstens zwei Sitzen, einem
Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer
bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
30 km/h reicht die Fahrerlaubnis der Klasse 5 aus (§ 5
Abs. 1 StVZO). Für die Fahrerlaubnis der Klasse 5 ist
lediglich eine theoretische Prüfung abzulegen.
— Für sonstige Krankenfahrstühle ist eine Fahrerlaubnis
der Klasse 3 erforderlich.
c) Zulassung von Krankenfahrstühlen (§ 18 StVZO) :
— Maschinell angetriebene Krankenfahrstühle mit einer
bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 6 km/h sind zulassungsfrei (und damit auch
betriebserlaubnis- und kennzeichenfrei) sowie von Versicherung
und Kraftfahrzeugsteuer befreit.
— Maschinell angetriebene Krankenfahrstühle mit
höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr
als 300 kg und einer bauartbestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sind zwar zulassungs-
und steuerfrei, jedoch betriebserlaubnis-, versicherungs-
und versicherungskennzeichenpflichtig.
— Sonstige maschinell angetriebene Krankenfahrstühle, die
insbesondere bauartbestimmt schneller als 30 km/h
fahren können, sind zulassungspflichtig (und damit
betriebserlaubnis- und kennzeichenpflichtig) sowie
versicherungspflichtig, jedoch steuerfrei. Sie werden insoweit wie
Personenkraftwagen behandelt.
7. Welche gesetzlichen Grundlagen bestehen, um unter
Anerkennung des Mobilitätsbedürfnisses Behinderter deren Situation im
öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen?
Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen, die dem Ziel dienen, die
besonders schwierige Situation behinderter Menschen im
Verkehr zu erleichtern.
Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Behinderten
im öffentlichen Verkehr, wie z. B. Fahrtreppen oder Fahrsteige,
bei Erfüllung besonderer Kriterien auch Rampen und Aufzüge,
können bei Fördervorhaben nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) bezuschußt werden.
Dem Mobilitätsbedürfnis Behinderter, die in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, hat
das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I
S. 989) Rechnung getragen. Nach diesem Gesetz, das am 1.
Oktober 1979 in Kraft getreten ist, sind von den Unternehmen des
öffentlichen Personenverkehrs unentgeltlich zu befördern:
a) im Nahverkehr alle Schwerbehinderten, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt sind (das Vorliegen dieser
Voraussetzung wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
wenigstens 80 v. H. unterstellt), unabhängig von ihrem Alter,
ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung und
ungeachtet ihrer Einkommensverhältnisse,
sowie
b) im Nah- und Fernverkehr die Begleitperson
bewegungsbehinderter Schwerbehinderter, die auf eine ständige
Begleitung angewiesen sind.
Diese gesetzliche Regelung wird durch Tarifvergünstigungen
im innerdeutschen Luftverkehr und im Luftverkehr von und
nach Berlin (West) ergänzt. Die Deutsche Lufthansa (DLH)
gewährt auf Anregung des BMV seit dem 1. Oktober 1979 den
Begleitpersonen Behinderter unentgeltliche Beförderung, sofern
eine ständige Begleitung notwendig ist. Darüber hinaus gewährt
die DLH eine 30 %ige Flugpreisermäßigung für
Schwerkriegsbeschädigte, Schwerwehrdienstbeschädigte der Bundeswehr und
schwerbeschädigte rassisch/politisch Verfolgte, soweit die
Schwerbeschädigung vor dem 1. Oktober 1979 eingetreten ist.
Auf Vorschlag des BMV haben auch die alliierten
Fluggesellschaften PANAM, British Airways und Air France diese
Regelung für den Berlin-Verkehr übernommen
Im Bereich der Rehabilitation wird den Mobilitätsbedürfnissen
Behinderter durch finanzielle Hilfen zur Beschaffung von
Kraftfahrzeugen und ihrer behindertengerechten Ausstattung sowie
zum Erwerb der Fahrerlaubnis Rechnung getragen, sofern der
Behindete auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
6. April 1980 (BGBl. I S. 413) ermächtigt den BMV,
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen
über die Schaffung-von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,
insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer
Arbeitsstätte. Die Straßenverkehrsordnung ist bereits entsprechend
geändert worden.
Nach § 3 Nr. 11 Kraftfahrzeugsteuergesetz ist das Halten von
Personenkraftwagen oder Krafträdern von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange die Fahrzeuge für Behinderte zugelassen
sind, die infolge einer nicht nur vorübergehenden Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind.
8. Wie ist der Stand der Diskussion für ein Maßnahmenprogramm
für den behindertengerechten Ausbau im Verkehrsbereich auf
internationaler Ebene?
Auf internationaler Ebene gibt es vielfältige Bemühungen, einen
Beitrag zur Lösung der Probleme der Behinderten im Verkehr
zu leisten.
So wurden in einer Arbeitsgruppe der Europäischen
Verkehrsministerkonferenz (CEMT) die Probleme analysiert und in
einer Bestandsaufnahme dargelegt. Der CEMT-Ministerrat hat
den Bericht der Arbeitsgruppe auf seiner Tagung am 12.
Dezember 1978 gebilligt. Gleichzeitig verabschiedete er eine
Resolution, in der die Mitgliedsländer aufgefordert werden, dafür zu
sorgen, daß alle verantwortlichen Stellen Maßnahmen einleiten
oder fortführen, um den Behinderten den Zugang zu den
öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermöglichen. Die in der CEMT-
Resolution genannten Maßnahmen für den Bahnbereich betreffen
z. B..
— die Verbesserung der Zu- und Abgänge zu den Bahnhöfen,
— die Berücksichtigung der Behindertenbelange bei den Neu-
und Umbauten von Bahnhofsanlagen (u. a.
behindertengerechte Toiletten, Rampen, Aufzüge, höhere Bahnsteige,
Informationsanzeiger, reservierte Parkplätze),
— die Berücksichtigung von Belangen der Schwerbehinderten
bei der Neukonstruktion von Reisezugwagen,
— die Bereitstellung von besonderen Einstieghilfen (u. a.
Treppen, schräge Ebenen, Hubwagen),
— die Schaffung und Disposition von eisenbahngerechten
Rollstühlen.
Die CEMT wird den Fragenkomplex auf ihrer Frühjahrstagung
1981 weiter behandeln.
Auch der Internationale Eisenbahnverband (UIC) bemüht sich
auf der Grundlage eines im August 1979 veröffentlichten
Berichts um eine Verbesserung der Behindertensituation im
Bahnbereich.
Sein gemeinsamer Ausschuß „Betrieb" und „Fahrzeuge und
Zugförderung" wurde beauftragt zu untersuchen, wie der
Einheitsreisezugwagen mit möglichst geringem Aufwand
behindertengerecht umgestaltet werden kann.
Schließlich hat sich der U-Bahnausschuß des Internationalen
Verbandes für öffentliches Verkehrswesen (UITP) in einer
Entschließung zu den Problemen geäußert, die sich bei der
Benutzung von U-Bahnen durch Behinderte ergeben. Danach sollen
die Ansprüche von Benutzern, Betreibern und Allgemeinheit
auf Sicherheit, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit in ein
ausgewogenes Verhältnis zu den berechtigten Wünschen
Behinderter gebracht werden. Die getroffenen Aussagen können
analog auf Stadtbahn- und Straßenbahnsystem angewandt werden.
Die UNO hat das Jahr 1981 zum Jahr der Behinderten erklärt.
Zur Vorbereitung hierfür wurde auch eine deutsche Nationale
Kommission eingesetzt. In der Arbeitsgruppe 6, „Bauen,
Wohnen, Verkehr und technische Hilfen" wurde ein
Maßnahmenprogramm für den behindertengerechten Ausbau des
Verkehrsbereiches formuliert, das in den Bericht der Nationalen
Kommission eingehen soll. Der Bericht wird voraussichtlich im Herbst
dieses Jahres veröffentlicht.]