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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Verkehrsfähigkeit von Kräutern, Tees und Gewürzen (G-SIG: 16010838)

Abgrenzung von Kräutern, Tees und Gewürzen als Lebensmittel oder Arzneimittel, zuständige Behörde <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

18.07.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/212030. 06. 2006

Verkehrsfähigkeit von Kräutern, Tees und Gewürzen

der Abgeordneten Cornelia Behm, Dr. Harald Terpe, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, Peter Hettlich, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Dr. Reinhard Loske und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Landesgesundheitsamt Brandenburg ist im Land Brandenburg gegen einen Erzeuger von traditionellen Kräutertees mit Verweis auf Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz vorgegangen, weil es ihm nicht erlaubt war, die als Arzneimittel eingestuften Kräuter in den Verkehr zu bringen. Die in diesem Fall vorgenommene Einstufung der Kräuter und Kräutertees als Arzneimittel ist in der Öffentlichkeit und auch in der Politik teilweise auf Unverständnis gestoßen. Vielen Produzenten und Verbrauchern erscheint es unangemessen, wenn Kräutertees, die seit Jahrhunderten ganz selbstverständlich verwendet werden, nicht mehr von kleinen bäuerlichen Betrieben hergestellt und vertrieben werden dürfen. Dabei bleibt den Betroffenen vielfach unklar, auf welcher Grundlage entschieden wird, welcher Kräutertee als Arzneimittel eingeordnet und welcher weiterhin Lebensmittel ist. Hier sollte Klarheit bestehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche Kräuter unterfallen als Kräutertee oder als Gewürz dem Lebensmittelrecht?

2

Welche Sachkunde wird von Produzenten und Händlern von Kräutertees, die dem Lebensmittelrecht unterliegen, verlangt?

3

Welche Kräuter unterfallen als Kräutertee oder als Gewürz dem Arzneimittelrecht (Arzneitees)?

4

Welche einheimischen (getrockneten) Pflanzen können sowohl Lebens- als auch Arzneimittel sein, und welche Abgrenzungskriterien gelten hierfür?

5

Ist allein § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), demzufolge Arzneimittel Stoffe sind, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, die rechtliche Grundlage für die Entscheidung, welcher Kräutertee Arzneimittel und welcher Lebensmittel ist?

6

Inwieweit kann die Etikettierung den Ausschlag darüber geben, welchem Recht ein getrocknetes Kraut unterworfen ist?

7

Sofern festgelegt ist, dass bestimmte Kräuter Arzneimittel sind, welches Gremium bzw. welche Behörde ist für diese Entscheidung zuständig?

8

Welche Behörde ist für die Zulassung (§ 21 AMG) bzw. Registrierung (§ 39a AMG) von Kräutern und Kräutertees als Arzneimittel zuständig?

9

Welche Kräuter und Kräutertees sind nach § 44 Abs. 1 und 2 AMG für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben, und welche Behörde fällt diese Entscheidung?

10

Ist es im Zuge des Gleichbehandlungsgebots erforderlich, entsprechend der oben genannten Arzneimitteldefinition Lebensmittel, die ebenfalls nachweisbare Wirkungen zur Linderung von Krankheiten und Beschwerden haben, auch dem Arzneimittelrecht zu unterwerfen?

Wenn nein, warum nicht?

11

Sind Birkenblätter, Spitzwegerich, Malvenblüten und Frauenmantel auf jeden Fall Arzneimittel, oder können diese auch Lebensmittel sein?

Wenn beides möglich ist, welches ist das Entscheidungskriterium?

12

Sofern Kräuter wie Spitzwegerich, Malve, Löwenzahn, Johanniskraut, Ackerschachtelhalm als Arzneimittel eingestuft werden, wie muss dann Heu als Viehfutter mit Anteilen dieser Pflanzen in Zukunft eingestuft werden?

13

Dürfen diejenigen Kräuter und Kräutertees, die in Deutschland dem Arzneimittelrecht unterliegen, aber in anderen EU-Ländern als Nahrungs- und Genussmittel verkauft werden dürfen, als importierte Kräutertees grundsätzlich als Lebensmittel verkauft werden, oder sind sie im selben Maße dem Arzneimittelrecht unterworfen wie die einheimischen Produkte?

Berlin, den 29. Juni 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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