[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1651
17. Wahlperiode 07. 05. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim),
Bärbel Bas, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/1450 –
Politik der Bundesregierung für Heilbäder und Kurorte
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die deutschen Heilbäder und Kurorte sind mit rund 350 000 direkt und indirekt
Beschäftigten und einem jährlichen Umsatz von über 26 Mrd. Euro ein
bedeutender Wirtschafts- und Beschäftigungsfaktor innerhalb der
Gesundheitswirtschaft. Die deutschen Heilbäder und Kurorte übernehmen wichtige Aufgaben
sowohl im Bereich von Prävention, Rehabilitation als auch für den Tourismus.
Sie schaffen Arbeitsplätze vor Ort und tragen zugleich zum Imagegewinn der
Kommunen bei. Die Zahl der ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten
Kurorten hat sich jedoch insgesamt von 217 000 Fällen in 2001 auf 173 000
Fälle in 2008 reduziert. Offenbar gibt es also einen negativen Trend, den es zu
stoppen gilt. Die finanzielle Situation der Heilbäder und Kurorte droht sich
jedoch auch durch das „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ der
Bundesregierung deutlich zu verschlechtern. So erwartet die Bundesregierung allein für 2011
Einnahmeausfälle in Höhe von rund 1,5 Mrd. Euro für die Gemeinden in
Deutschland als Folge des „Wachstumsbeschleunigungsgesetzes“, mit dem
unter anderem Erben entlastet werden.
Das Kur- und Bäderwesen ist mit weit über 30 Prozent der Übernachtungen ein
wesentlicher Faktor des Deutschlandtourismus. Der Trend zum
Gesundheitstourismus nimmt deutlich zu. Auch längerfristig sind die Perspektiven positiv:
Einer Studie des Instituts für Freizeitwirtschaft zufolge wachsen die Ausgaben
der privaten Haushalte für Gesundheitstourismus von 2007 bis 2020 deutlich
überproportional (+79 Prozent gegenüber einem Anstieg der Gesamtausgaben
um +26 Prozent). Das Kur- und Bäderwesen braucht entsprechende
Rahmenbedingungen, um die Potenziale des Gesundheitstourismus zu erschließen und
an der Entwicklung teilhaben zu können.
Die Kleine Anfrage dient dazu, konkrete Informationen über die Ankündigung
der Bundesregierung, die Rahmenbedingungen für Kurorte und Heilbäder
verbessern zu wollen, einzuholen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. Mai 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1651 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der so genannte zweite Gesundheitsmarkt, zu dem auch der
Gesundheitstourismus gehört, ist das Segment der Gesundheitswirtschaft mit dem größten
Entwicklungspotenzial. Die wichtigsten Wachstumstreiber neben dem demografischen
Wandel sind dabei das wachsende Gesundheitsbewusstsein und wirtschaftliches
Wachstum. Diesem Trend wirken auch zeitweilige Rückgänge nicht dauerhaft
entgegen.
Es trifft zu, dass im Vergleich der Jahre 2001 und 2008 ein deutlicher Rückgang
der ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, die von der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durchgeführt wurden, erfolgte. Dieser
Abbau fand aber bereits in den Jahren 2001 bis 2004 statt, denn in diesem Zeitraum
reduzierten sich die Fälle ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten
Kurorten von 217 000 auf 147 000. Bis 2008 erhöhte sich die entsprechende Zahl
wieder auf 173 000. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen
der GKV nur einen kleineren Teil der insgesamt in den Kurorten und Heilbädern
erbrachten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen widerspiegeln.
Die finanzielle Situation der Heilbäder und Kurorte mit den
Steuermindereinnahmen aufgrund des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zu begründen, ist
nicht sachgerecht. Gerade Übernachtungsbetriebe in Heilbädern und Kurorten
können von der Mehrwertsteuersenkung auf Beherbergungsleistungen im
europäischen Wettbewerb profitieren. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat die
Stärkung der Wachstumskräfte zum Ziel, um die historische Finanz- und
Wirtschaftskrise zu überwinden. Vom daraus resultierenden selbsttragenden
Wirtschaftswachstum werden auch die Heilbäder und Kurorte in Zukunft profitieren.
1. Mit welchen konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung die
Rahmenbedingungen für Heilbäder und Kurorte in Deutschland zu
verbessern, und wann starten diese?
2011 ist das Jahr des Gesundheitstourismus in Deutschland. Die Deutsche
Zentrale für Tourismus (DZT), die im Auftrag der Bundesregierung das Reiseland
Deutschland im Ausland vermarktet, hat in diesem Zusammenhang einen
Kooperationsvertrag mit dem Deutschen Heilbäderverband (DHV) abgeschlossen,
um die Vermarktung dieses Tourismussegments gezielt zu intensivieren.
Außerdem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in
Zusammenarbeit mit dem Deutschen Tourismusverband (DTV) ein Projekt zur
Entwicklung innovativer Angebote im Gesundheitstourismus gestartet.
2. In welcher Höhe müssen die Heilbäder und Kurorte als Kommunen
Einnahmeausfälle als Folge des „Wachstumsbeschleunigungsgesetzes“ hinnehmen
(bitte pro Bundesland für 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014)?
Die Bundesregierung berechnet Mindereinnahmen, die durch ein Bundesgesetz
entstehen können, für die Gesamtheit der Kommunen. Es erfolgt keine
Differenzierung innerhalb der kommunalen Ebene. Insofern liegen keine Informationen
über Heilbäder und Kurorte vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/16513. Werden die Heilbäder und Kurorte als Kommunen Einnahmeausfälle bei der
Einkommensteuer hinnehmen müssen, wenn die im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP angekündigte weitere Senkung der
Einkommensteuer umgesetzt wird?
Wenn ja, in welcher Höhe insgesamt sowie pro Bundesland?
Bei Steuerrechtsänderungen kommt es zu finanziellen Auswirkungen auf allen
an den betroffenen Steuerarten beteiligten Gebietskörperschaftsebenen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wird die Bundesregierung die Heilbäder und Kurorte im Rahmen eines
Präventionsgesetzes fördern?
Wenn ja, wann ist damit zu rechnen, und wie soll dies ausgestaltet werden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, ein Präventionsgesetz vorzulegen. Die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben vielmehr beschlossen, eine
Präventionsstrategie zu erarbeiten. Diese soll bewährte Ansätze und Strukturen
einbeziehen und weiter ausbauen. In die Präventionsstrategie, die derzeit
entwickelt wird, können sich alle Präventionsakteure einbringen.
5. Beabsichtigt die Bundesregierung die Heilbäder und Kurorte im Rahmen
einer zu schaffenden Stiftung für Prävention und Gesundheitsförderung zu
fördern?
Wenn ja, wann ist mit einer dementsprechenden Initiative zu rechnen, und
wie soll dies dann ausgestaltet werden?
Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung von einem solchen Vorhaben
ab?
Nein, dies ist nicht beabsichtigt. Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. In welcher Höhe – insgesamt sowie pro Bundesland – erwartet die
Bundesregierung einen Anstieg der ambulanten Vorsorgemaßnahmen in
anerkannten Kurorten (§ 23 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V)
aufgrund der demografischen Entwicklung bis 2050?
Die Bundesregierung erwartet angesichts der demografischen Entwicklung
grundsätzlich eine steigende Nachfrage nach Gesundheitsleistungen.
Detaillierte Annahmen zur Entwicklung einzelner Leistungsbereiche der GKV bis
zum Jahr 2050 liegen ihr jedoch nicht vor; sie wären auch hoch spekulativ.
7. Inwiefern sieht die Bundesregierung aufgrund der demografischen
Entwicklung einen veränderten konzeptionellen Bedarf bei Heilbädern und
Kurorten, und wie will die Bundesregierung insbesondere auf den zunehmenden
Anteil alter und hochaltriger Menschen in diesem Bereich reagieren?
Die demografische Alterung der Gesellschaft wirkt sich auf alle Bereiche der
Wirtschaft aus. Die Bundesregierung hat mit einer Vielzahl von Programmen
auf die sich abzeichnenden Änderungen reagiert. Zu erwähnen ist hier
insbesondere das Programm „Wirtschaftsfaktor Alter“. Die Bundesregierung möchte
mit der Initiative „Wirtschaftsfaktor Alter“ auf wirtschaftliche Potenziale
aufmerksam machen und Impulse geben für die Entwicklung innovativer Produkte
und Dienstleistungen. Dies gilt auch für die Gesundheits- und Tourismus-
Drucksache 17/1651 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebranche. Zentrales Element der Initiative sind die Informationsplattform
www.wirtschaftsfaktor-alter.de sowie Fachveranstaltungen und -
veröffentlichungen. Aber auch die vom BMWi 2003 und 2008 in Auftrag gegebenen
Studien über barrierefreien Tourismus für alle dienten diesem Ziel.
Im Rahmen der Initiative „Wirtschaftsfaktor Alter“ unterstützt die
Bundesregierung die Verbreitung des Konzeptes „Design für alle“. Danach sind
Lebensräume, Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für möglichst
viele Menschen zugänglich und nutzbar sind, ungeachtet der individuellen
Fähigkeiten, des Alters oder des Geschlechts. 2009 wurde im BMWi ein
Gutachten über die ökonomischen Impulse des Konzepts „Design für Alle“
vorgestellt, das auch Tourismusunternehmen einbezog. Die Ergebnisse dieses
Gutachtens werden derzeit vom RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum
der Deutschen Wirtschaft in einer Reihe von Konferenzen Unternehmen der
mittelständischen Wirtschaft präsentiert. Darüber hinaus hat das BMWi 2009 eine
Studie zu den Auswirkungen des demografischen Wandels auf den Tourismus
herausgegeben.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die sozioökonomische
Situation der Versicherten, die Kuren und Rehabilitationen in Anspruch
nehmen, und wie will die Bundesregierung erreichen, dass die Teilhabe
einkommensschwacher Bevölkerungsgruppen sichergestellt ist und
gegebenenfalls verbessert wird?
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Erkenntnisse.
9. Inwiefern plant die Bundesregierung, den Versicherten mehr so genannte
Gestaltungsmöglichkeiten für ihren Versicherungsschutz in den Bereichen
Rehabilitation und Prävention zu bieten?
Die Erweiterung individueller Wahlmöglichkeiten und
Entscheidungsspielräume der Versicherten wird derzeit geprüft.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des
§ 53 SGB V Wahltarife auf die Inanspruchnahme von ambulanten
Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Auswirkungen von
Wahltarifen auf die Inanspruchnahme von ambulanten Vorsorgeleistungen in
anerkannten Kurorten.
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche
Krankenkassen die Abwahl von ambulanten Vorsorgemaßnahmen in
anerkannten Kurorten bonifizieren?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Versicherte welcher Krankenkassen sich die Abwahl von ambulanten
Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten bonifizieren lassen?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welchen Anteil
die Abwahl von ambulanten Vorsorgemaßnahmen in anerkannten
Kurorten mit Hilfe von Wahltarifen nach § 53 SGB V ausmacht?
Wie hat sich der Anteil in den letzten Jahren entwickelt?
Einige wenige Krankenkassen bieten einen Wahltarif an, bei dem ein
Selbstbehalt für bestimmte Leistungen wie ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23
Absatz 2 SGB V gewählt werden kann. Nach § 53 Absatz 1 SGB V kann eine
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1651Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein
Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen
können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder
Prämienzahlungen vorzusehen.
Für einen Überblick, welche Krankenkassen derzeit entsprechende Wahltarife
anbieten, wie viele Versicherte welcher Krankenkassen solche Tarife gewählt
haben und Näheres zum Anteil dieser Wahltarife wäre eine Rückfrage bei den
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder erforderlich gewesen, die in der
Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden
Zeit nicht durchführbar war.
d) Wie bewertet die Bundesregierung die bestehende Möglichkeit eines
freiwilligen Verzichtes der Versicherten auf den Zuschuss für
ambulanten Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten im Rahmen von
Bonus-Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Versicherten im
Hinblick auf die Situation der Heilbäder und Kurorte?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über eine bestehende Möglichkeit
eines freiwilligen Verzichts der Versicherten auf den Zuschuss für ambulanten
Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten im Rahmen von
Bonusvereinbarungen zwischen Kassen und Versicherten.
e) Plant die Bundesregierung eine Untersuchung über eventuelle
Auswirkungen des § 53 SGB V Wahltarife auf die Inanspruchnahme von
ambulanten Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten?
Falls ja, wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?
Falls nein, warum nicht?
Für eine Untersuchung über eventuelle Auswirkungen von Wahltarifen auf die
Inanspruchnahme von ambulanten Vorsorgemaßnahmen in anerkannten
Kurorten besteht aus Sicht der Bundesregierung schon im Hinblick darauf kein
Anlass, dass derzeit nur wenige Krankenkassen entsprechende Wahltarife anbieten.
11. Wie beabsichtigt die Bundesregierung die Qualitätsstandards der
Leistungen der Heilbäder und Kurorte zu verbessern?
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Leistungserbringer in Heilbädern und
Kurorten, sich kontinuierlich um die Sicherung und Verbesserung der Qualität ihrer
Leistungen zu bemühen. Sie haben auch sicherzustellen, dass die erbrachten
Leistungen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die
Bundesregierung begrüßt alle Aktivitäten der Leistungserbringer in Heilbädern und
Kurorten, die diesen Zwecken dienen.
a) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Qualitätssicherung
nach § 137d Absatz 3 SGB V eingehalten wird?
Nach der Regelung in § 137d Absatz 3 SGB V vereinbart der GKV-
Spitzenverband mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen
Bundesverbänden der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen
erbringen, die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement für diesen Leistungsbereich. Die maßgeblichen
Interessenverbände verhandeln dabei für ihre Mitglieder. Es ist Aufgabe aller Beteiligten, für
die Einhaltung der Vereinbarungen Sorge zu tragen. Als Nachweis zur
Einführung eines den Anforderungen der Vereinbarung entsprechenden
Qualitätsmanagementverfahrens ist nach der dem Bundesministerium für Gesundheit
Drucksache 17/1651 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(BMG) vorliegenden Entwurfsfassung der Vereinbarung alle drei Jahre eine
Selbstbewertung des Leistungserbringers, die schriftlich zu dokumentieren ist,
vorgesehen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
haben die Möglichkeit, diese Selbstbewertungen zu überprüfen. Eine regelhafte
Kontrolle ist jedoch nicht vorgesehen und wäre aus Sicht der Bundesregierung
im Hinblick auf den bürokratischen Aufwand, den diese zwangläufig
verursachen müsste, und bezogen auf die Art und Vielfalt der im Bereich der
ambulanten Vorsorge erbrachten Leistungen auch nicht sachgerecht.
b) Unterstützt die Bundesregierung eine einrichtungsübergreifende
Qualitätssicherung (bitte mit Begründung)?
Eine einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung ist nach § 137d Absatz 1
und 2 SGB V für Leistungen der ambulanten und stationären Rehabilitation
sowie für stationäre Vorsorgeleistungen gesetzlich vorgesehen. Die
Bundesregierung unterstützt in diesen Versorgungsbereichen die Durchführung der externen
Qualitätssicherung nachdrücklich. In Bezug auf die Leistungen der ambulanten
Vorsorge dagegen hat sich der Gesetzgeber mit dem GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz dafür entschieden, die Verpflichtung zur Vereinbarung von
Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung aufzuheben. Dies
erfolgte vor dem Hintergrund, dass sich die Art und Vielfalt der ambulanten
Vorsorgeleistungen und die besondere Leistungserbringerstruktur mit einheitlichen
Anforderungen der externen Qualitätssicherung nur schwer sachgerecht
abbilden und auswerten lässt. Auch die Bundesregierung hält es für sinnvoller und
aufwandsgerechter, in der ambulanten Vorsorge statt einer
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, die für viele kleine Einrichtungen dieses
Versorgungsbereichs u. a. mit einer regelhaften Dokumentation, Auswertung und
Rückmeldung verbunden wäre, die Qualität primär über ein systematisches
Qualitätsmanagement zu sichern.
c) Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Qualitätsvereinbarung als
Folge von § 137d Absatz 3 SGB V?
Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes liegt bereits seit einiger Zeit ein mit
den Beteiligten in nahezu allen Punkten konsentierter Entwurf der Vereinbarung
zur ambulanten Vorsorge vor. Lediglich mit den Verbänden der
Heilmittelerbringer, die erst später in die Verhandlungen einbezogen wurden, sind noch einzelne
Aspekte zu klären. Die Bundesregierung rechnet deshalb damit, dass die
Vereinbarung in Kürze unterzeichnet werden kann.
d) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass eine
Qualitätsvereinbarung auch Normen enthält bzw. es eine abschließende und
bundesweit einheitliche Definition der Leistungen gibt?
Eine Beschreibung bzw. Definition der Leistungen zur ambulanten Vorsorge in
der Qualitätsvereinbarung ist in § 137d Absatz 3 SGB V gesetzlich nicht
vorgesehen. Eine verbindliche Leistungsbeschreibung könnte im Rahmen einer
solchen Vereinbarung aus Sicht der Bundesregierung auch gar nicht getroffen
werden, da entsprechende Festlegungen für Leistungen der GKV eine nach den
Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin vorgenommene wissenschaftliche
Prüfung des medizinischen Nutzens dieser Leistungen voraussetzen würden.
Diese könnte allenfalls durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und das
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen durchgeführt
werden. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der Vorsorgeleistungen und
der vielfach begrenzten hochwertigen Evidenz gerade für Leistungen, bei denen
finanzielle Anreize zur Durchführung von wissenschaftlichen Studien
weitgehend fehlen, erscheint die verbindliche Prüfung und Festlegung von Leistungen
und deren Inhalten allerdings problematisch und derzeit wenig praktikabel.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/165112. Inwiefern sieht die Bundesregierung Bedarf für eine bundesweit
einheitliche und abschließende Definition zu Art und Umfang zu
Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Absatz 2 SGB V (bitte mit Begründung)?
Soweit medizinische Vorsorgeleistungen nach § 23 Absatz 1 SGB V nicht
ausreichen, kann die Krankenkasse nach § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB V aus
medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten
Kurorten erbringen. Näheres zu den Leistungsinhalten wird z. B. in der
Begutachtungs-Richtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“ des Medizinischen Dienstes
der Spitzenverbände der Krankenkassen e. V. (MDS) und in den von den
Krankenkassen mit Kassenärztlichen Vereinigungen geschlossenen Kurarztverträgen
festgelegt. Ein darüber hinausgehender Definitionsbedarf der Leistungsinhalte
wird nicht gesehen.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Förderung von
Heilbädern und Kurorten durch die Bundesländer (bitte nach Ländern), und
beabsichtigt die Bundesregierung, sich mit den Ländern in Fragen der
Förderung abzustimmen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Förderung von Heilbädern
und Kurorten durch die Bundesländer. Heilbäder und Kurorte sind Kommunen
und damit Bestandteil der Länder. Für eine angemessene Finanzausstattung der
Kommunen sind allein die Länder zuständig. Sie haben mit dem Instrument des
kommunalen Finanzausgleichs das adäquate Mittel. Darüber hinaus können
Investitionszuschüsse auch außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs gewährt
werden.
14. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs einen Sonderlastenausgleich
für Kurorte und Heilbäder, und wie beurteilt die Bundesregierung die
jeweilige Situation in den Ländern?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Da die angemessene
Finanzausstattung in der Zuständigkeit der Länder liegt, ist es nicht Aufgabe der
Bundesregierung, die Situation in den Ländern zu beurteilen.
15. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Statistikpflicht
gemäß § 23 Absatz 4 SGB V gemacht?
a) Welche Erkenntnisse konnte die Bundesregierung aus der
Statistikpflicht gewinnen?
Mit dem zum 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden § 23 Absatz 4 und § 40 Absatz 2 SGB V dahingehend
erweitert, dass von den Krankenkassen erstmals für das Jahr 2008 Daten zur
Antrags- und Bewilligungspraxis von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen zu
erheben sind. Der Vordruck zur Statistik von Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen der GKV wurde entsprechend erweitert, so dass die Ergebnisse im
Rahmen der Statistik KG5 vorzulegen sind und über den GKV-Spitzenverband
dem BMG gemeldet werden (§ 79 SGB IV). Die Daten sollen zur Transparenz
der Antrags- und Bewilligungspraxis beitragen.
Seit Inkrafttreten des GKV-WSG hatten die Krankenkassen eine Vorlaufzeit von
mehr als zwei Jahren, um sich auf die Berichtspflicht einzustellen und ihr
nachzukommen. Mit der Statistik KG 5 hätten die Meldungen für das Jahr 2008
erstmals im Sommer 2009 erfolgen müssen. Eine Prüfung der bislang
eingegangenen Meldungen hat jedoch ergeben, dass aufgrund unvollständiger Datenliefe-
Drucksache 17/1651 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderungen, die zudem Unplausibilitäten enthalten, eine belastbare Analyse dieser
Daten zurzeit ausgeschlossen ist.
b) Wie will die Bundesregierung die tatsächliche Durchsetzung der
Statistikpflicht durch die Krankenkassen verbessern, bzw. wie stellt die
Bundesregierung sicher, dass im Rahmen der Statistikpflicht von den
Krankenkassen zeitnah wirklich prüfbare Zahlen vorgelegt werden?
Das BMG hatte in einem ersten Schritt über den GKV-Spitzenverband die
Krankenkassen zur Nachbesserung der Datenlieferung aufgefordert. Trotz
zwischenzeitlich erfolgter Korrekturen und Nachlieferungen einzelner Krankenkassen
konnten die o. a. Unplausibilitäten nicht so ausgeräumt werden, dass
zuverlässige Aussagen zu Anträgen und Bewilligungen des Jahres 2008 aus der Statistik
abzuleiten sind.
Daher wurden in einem zweiten Schritt die Aufsichtsbehörden ausgewählter
Krankenkassen mit Schreiben vom 1. März 2010 gebeten, darauf hinzuwirken,
dass die unter ihrer Aufsicht stehenden Krankenkassen ihrer gesetzlichen
Verpflichtung nachkommen, bezüglich der statistischen Erfassung der
Antragstellung und Bewilligungspraxis von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
vollständige und plausible Datenmeldungen auch für das Jahr 2009 abzugeben.
Die statistische Erfassung der Antragsstellung und Bewilligungspraxis von
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen war u. a. auch Gegenstand von Beratungen
auf der 76. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger
des Bundes und der Länder, die vom 14. bis 15. April 2010 in Hamburg
stattfand, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die Antrags- und Bewilligungsstatistik,
insbesondere in die Zukunft gerichtet, plausible Ergebnisse bringt. Für die
Krankenkassen soll damit deutlich werden, dass sie die Einhaltung ihrer
Lieferpflichten nicht unterlaufen können. Zwar sind die Daten der amtlichen Antrags- und
Bewilligungsstatistik für das Jahr 2009 von den Krankenkassen erst im Sommer
2010 über den GKV-Spitzenverband an das BMG zu liefern. Eine Lieferung zu
diesem Termin setzt jedoch im Vorfeld die adäquate Infrastruktur der
diesbezüglichen Datenerfassung voraus.
c) Wann werden die auch von der Bundesregierung festgestellten
qualitativen Defizite bezüglich der Vollständigkeit und der Plausibilität der
Daten beseitigt?
Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger des Bundes und der
Länder haben die ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen, deren
Datenmeldungen qualitative Defizite aufweisen, aufgrund des BMG-Schreibens vom
1. März 2010 schon vor der Aufsichtsbehördentagung zu kurzfristigen
Nachbesserungen ihrer Meldungen aufgefordert. Ergebnisse liegen jedoch bisher
noch nicht vor.
Dementsprechend wurde auf der o. g. 76. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden
der Sozialversicherungsträger auch beschlossen, dass die Aufsichtsbehörden
– soweit erforderlich – darauf hinwirken, dass die unter ihrer Aufsicht stehenden
Krankenkassen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
d) Wie lange wird die Bundesregierung prüfen, ob die Aufsichtsbehörden
sich mit dieser Thematik befassen sollen, und welchen Inhalt hat die
Prüfung?
Warum schaltet die Bundesregierung nicht umgehend die
Aufsichtsbehörden ein?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 15b und 15c verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/165116. Plant die Bundesregierung, ambulante Vorsorgemaßnahmen in
anerkannten Kurorten von einer Kann-Leistung in eine Pflichtleistung der
gesetzlichen Krankenkassen umzuwandeln (bitte mit Begründung)?
Die Umwandlung ambulanter Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten
von einer Kann- in eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen ist
derzeit nicht geplant. Über ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten
Kurorten haben die Krankenkassen gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB V nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist, dass sich das
Ermessen bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen im Regelfall nur
auf die Ausgestaltung der Leistungen und nicht darauf bezieht, ob
Vorsorgemaßnahmen überhaupt geleistet werden.
a) Wie viele Anträge auf ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten
Kurorten wurden in den letzten 10 Jahren (pro Jahr) gestellt, und wie
viele davon abgelehnt (bitte mit Ablehnungsquote)?
Sollte die Bundesregierung über die Daten keine Erkenntnisse haben,
wann wird sich die Bundesregierung diese Daten aneignen?
Wie in der Antwort zu Frage 15 dargestellt, werden Daten zu Anträgen und
deren Erledigung nach der gesetzlichen Verpflichtung erstmals für das Jahr 2008
erhoben. Erkenntnisse über in den letzten zehn Jahren gestellte Anträge auf
ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten liegen deshalb nicht
vor.
b) Welche Kosten würden nach Einschätzung der Bundesregierung durch
eine Umwandlung der ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten
Kurorten in eine Pflichtleistung jährlich entstehen?
Vor dem eingangs in der Antwort zu Frage 16 genannten Hintergrund ist eine
valide Schätzung über die Kosten einer hypothetischen Umwandlung dieser
Maßnahmen von Kann- in Pflichtleistungen nicht möglich.
17. Wie hat sich hinsichtlich der Fallzahlen und der Ausgaben die
Umwandlung der Medizinischen Rehabilitation von einer Kann- zu einer
Pflichtleistung ausgewirkt?
18. Wie hat sich hinsichtlich der Fallzahlen und der Ausgaben die
Umwandlung der Mutter-/Vater-Kind-Kuren von einer Kann- zu einer
Pflichtleistung ausgewirkt?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zahl der Fälle sowie die Höhe der entsprechenden Aufwendungen sind den
nachstehenden Tabellen zu entnehmen.
Drucksache 17/1651 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(p) = Vorläufiges Rechnungsergebnis nach der Statistik KV45
19. Mit welchen neuen Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung
Prävention, Rehabilitation und Pflege besser aufeinander abzustimmen und
Abstimmungs- und Schnittstellenprobleme zwischen den Trägern zu beheben?
Wann werden konkrete Maßnahmen in Angriff genommen?
20. Welche neuen Maßnahmen plant die Bundesregierung als Konsequenz aus
ihrer Forderung, dass Prävention vor Rehabilitation und Rehabilitation vor
Pflege Vorrang haben muss, und wann starten diese?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Gesetzgeber hat in der 16. Wahlperiode mit dem Pflege-
Weiterentwicklungsgesetz Regelungen getroffen, mit denen durch finanzielle Anreize
Anstrengungen von Pflegeeinrichtungen gefördert werden, mit aktivierender Pflege und
Rehabilitation qualitativ gute Pflege zu bieten und – soweit möglich –
Verbesserungen im Gesundheitszustand der Pflegebedürftigen zu erzielen bzw.
Verschlechterungen zu vermeiden. Pflegeheime, denen es nach verstärkten
aktivierenden und rehabilitativen Bemühungen gelingt, Pflegebedürftige in eine
niedrigere Pflegestufe einzustufen, erhalten einen einmaligen Geldbetrag von
einheitlich 1 536 Euro (§ 87a Absatz 4 SGB XI).
Jahr
Fälle von Rehabilitationsmaßnahmen
Mütter-Väter-Kind-Kuren
Insgesamt
Anschluss-
Reha
Maßnahmen
ohne Anschluss-Reha
Fälle % zum VJ Fälle % zum VJ
2005
2006
2007
2008
667 848
691 343
710 093
697 747
543 540
566 243
567 604
564 155
124 017
126 144
141 097
133 929
–7,52
1,72
11,85
–5,08
118 792
119 289
131 009
144 215
–9,10
0,42
9,82
10,08
Jahr
Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
(stationär und ambulant)
Mütter-Väter-Kind-Kuren
Insgesamt
in EURO
Anschluss-
Reha
in EURO
Maßnahmen
ohne Anschluss-Reha
EURO % zum VJ EURO % zum VJ
2005
2006
2007
2008
2 054 304 068
2 024 253 360
2 105 647 440
2 113 565 267
1 652 630 501
1 649 162 947
1 719 336 700
1 731 853 375
401 673 567
375 090 413
386 310 740
381 711 892
1,10
–6,62
2,99
–1,19
260 395 096
258 453 155
301 973 587
335 434 565
–9,29
–0,75
16,84
11,08
2009(p)
keine Vergleichbarkeit,
da keine Trennung nach Vorsorge- und Reha-Maßnahmen
318 655 535 –5,11
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1651Ferner zielt die im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes erfolgte
Neufassung der §§ 18 und 31 SGB XI in Verbindung mit der Änderung des § 40
SGB V darauf ab, den Zugang des betroffenen Personenkreises zu
Rehabilitationsleistungen des zuständigen Trägers (zumeist gesetzliche
Krankenversicherung) leichter und schneller zu gestalten.
Die Krankenkassen müssen an die Pflegekassen einen finanziellen Ausgleich
leisten, wenn sie pflegebedürftigen Versicherten innerhalb von sechs Monaten
nach Antragstellung notwendige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
nicht erbracht haben (§ 40 Absatz 3 Satz 6 SGB V).
Zunächst muss die Wirkung dieser neuen Maßnahmen evaluiert werden, bevor
weitere Schritte eingeleitet werden können.
21. Mit welchen neuen Maßnahmen will die Bundesregierung die Transparenz
und Orientierung hinsichtlich des Leistungsangebots der verschiedenen
Träger erhöhen, die Beratung der Versicherten durch die
Rehabilitationsträger verbessern und die Wahlmöglichkeiten der Versicherten stärken?
Zu welchem Zeitpunkt werden hierzu Maßnahmen ergriffen?
Nach § 65b SGB V fördert der GKV-Spitzenverband als Modellvorhaben
Einrichtungen zur unabhängigen Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die
gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum
Ziel gesetzt haben. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ist
vereinbart worden, die unabhängige Patientenberatung auszubauen, um die
Versicherten in die Lage zu versetzen, möglichst selbständig ihre Rechte gegenüber
den Krankenkassen und Leistungserbringern wahrzunehmen. Gleichzeitig
sollen Patientinnen und Patienten bei der Wahrnehmung ihrer Interessen unterstützt
werden. Diese Vereinbarung wird noch im Jahr 2010 umgesetzt.
22. Welche konkreten Aufgaben, Kompetenzen und Strukturen sollen die im
Koalitionsvertrag angekündigten Schiedsstellen bei
Vertragsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Rehabilitationseinrichtungen
gegebenenfalls erhalten?
Über die nähere Ausgestaltung der nach dem Koalitionsvertrag bei
Vertragsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Rehabilitationseinrichtungen
vorgesehenen Schiedsstellenregelung ist noch nicht entschieden.
23. Inwiefern soll in die Arbeit der Schiedsstellen für den Versorgungsbereich
der Medizinischen Reha auch die Medizinische Vorsorge nach § 23 SGB V
einbezogen werden?
Wenn sie nicht einbezogen werden soll, warum nicht?
Da für Vertragsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und medizinischen
Vorsorgeeinrichtungen dieselben gesetzlichen Rahmenvorgaben wie für
Vertragsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und medizinischen
Rehabilitationseinrichtungen gelten, wäre eine Differenzierung zwischen beiden Bereichen
bei der vorgesehenen Schiedsstellenregelung nicht sachgerecht.
Drucksache 17/1651 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Welche Erkenntnisse hinsichtlich Umfang und Intensität hat die
Bundesregierung über den Einsatz von Fallmanagern der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) in Akutkrankenhäusern, die für den Patienten
bestmögliche Leistungserbringung nach Krankenhausaufenthalt
koordinieren (bitte nach Bundesländern)?
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist zum 1. April 2007 der Anspruch
des Versicherten auf ein Versorgungsmanagement zur Lösung von Problemen
beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche eingeführt worden
(§ 11 Absatz 4 SGB V). Das Nähere ist im Rahmen von Verträgen zu regeln.
Soweit in Integrationsverträgen nach § 140a ff. SGB V nicht bereits entsprechende
Regelungen vereinbart sind, sind die Einzelheiten eines
Entlassungsmanagements aus dem Krankenhaus im Rahmen von zwei- oder dreiseitigen Verträgen
(§§ 112 bzw. 115 SGB V) oder in vertraglichen Vereinbarungen mit sonstigen
Leistungserbringern der GKV und mit Leistungserbringern nach dem SGB XI
sowie mit den Pflegekassen zu regeln. Über die Inhalte derartiger Verträge ist
der Bundesregierung nichts bekannt. Sie hat deshalb auch keine Erkenntnis über
die Umsetzung des Versorgungsmanagements und den Einsatz von
Fallmanagern vor Ort.
25. Welche Auswirkungen auf die Heilbäder und Kurorte in Deutschland
erwartet die Bundesregierung, wenn die EU-Richtlinie zur
Patientenmobilität doch noch umgesetzt werden sollte?
Wie bewertet die Bundesregierung die Richtlinie?
Sofern es zur geplanten Richtlinie der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung kommen sollte, geht die Bundesregierung davon
aus, dass es im Hinblick auf die Auslandsbehandlung von deutschen
Versicherten zu keinen nennenswerten Ausweitungen kommen wird. Die in der Richtlinie
vorgesehenen Ansprüche auf Kostenübernahme von grenzüberschreitenden
Behandlungen sind in Deutschland bereits seit dem
Gesundheitsmodernisierungsgesetz in § 13 Absatz 4 und 5 SGB V verankert und werden seitdem angewendet.
Die mögliche Umsetzung der Richtlinie könnte vielmehr dazu führen, dass
Einrichtungen in Deutschland vermehrt in Anspruch genommen werden, da ab dem
Zeitpunkt der Umsetzung alle anderen Mitgliedstaaten der EU ihren
Versicherten einen Anspruch auf grenzüberschreitende Versorgung einräumen müssen.
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung
und Inanspruchnahme von ambulanten Vorsorgeleistungen in
anerkannten Kurorten im europäischen Ausland (bitte nach Ländern)?
Die Finanzierung von ambulanten Vorsorgeleistungen im europäischen Ausland
richtet sich nach § 13 Absatz 4 SGB V. Danach haben Versicherte das Recht,
ambulante Leistungen im europäischen Ausland in Anspruch zu nehmen. Die
Kostenerstattung begrenzt sich auf die Vergütung, die bei einer Sachleistung im
Inland angefallen wäre, vgl. § 13 Absatz 4 Satz 3 SGB V. Insoweit ist die
Finanzierung von ambulanten Vorsorgeleistungen im europäischen Ausland nicht
teurer als die Inanspruchnahme dieser Leistungen im Inland, zumal die
Krankenkassen ausreichend Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten
und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzunehmen haben (vgl. insoweit
§ 13 Absatz 4 Satz 5 SGB V). Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse
darüber vor, inwieweit und insbesondere in welchen EU-Mitgliedstaaten die
Versicherten von der bereits vorhandenen Möglichkeit Gebrauch machen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1651b) Befürchtet die Bundesregierung, dass bei einer Umsetzung der
Richtlinie Versicherte aus Deutschland verstärkt im europäischen Ausland
Kuren antreten könnten, während weitaus weniger Gäste aus dem
europäischen Ausland in deutsche Heilbäder und Kurorte kommen würden,
weil die Finanzierung von Kuren dort geringer ausgeprägt ist?
Worauf basiert diese Einschätzung?
Da die Inanspruchnahme von Kuren im EU-Ausland schon heute möglich ist,
erwartet die Bundesregierung nach Umsetzung der Richtlinie nicht, dass deutsche
Versicherte häufiger als bisher ins europäische Ausland gehen. Es könnte sogar
ein positiver Effekt für die deutschen Heilbäder und Kurorte eintreten, weil
spätestens ab diesem Zeitpunkt alle Mitgliedstaaten ihren Versicherten einen
Anspruch auf grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen einräumen müssen.
c) Wie will die Bundesregierung deutsche Qualitätsstandards bzw. die
Versorgungssicherheit deutscher Patienten unter
Qualitätsgesichtspunkten im Bereich der ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten
Kurorten in der EU sichern?
In den bisherigen Verhandlungen zur Richtlinie herrscht unter den
Mitgliedstaaten Einigkeit darüber, dass jeder Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist, dass
Leistungen auf seinem Hoheitsgebiet nach festgelegten Qualitäts- und
Sicherheitsstandards erbracht werden. Die Festlegung dieser Standards obliegt jedem
Mitgliedstaat eigenverantwortlich, weil es sich hier um einen nicht
harmonisierten Bereich handelt. Insofern ist davon auszugehen, dass die ambulanten
Vorsorgeleistungen in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls – wie in Deutschland auch –
einem Qualitäts- und Sicherheitsregime unterworfen sind. Darüber hinaus
erfolgt die Qualitätssicherung auch durch die hohen Anforderungen der
Berufszulassung für eine Vielzahl von Gesundheitsberufen, die nach der Richtlinie
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG vom
7. September 2005) EU-weit harmonisiert sind.
26. Wie bewertet die Bundesregierung wohnortferne Familienprävention, und
welche neuen Maßnahmen plant sie, um diese zu stärken?
Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit dem
Präventionsleitfaden des GKV-Spitzenverbandes sollen im Regelfall am Wohnort stattfinden,
damit Verhaltensänderungen in der gewohnten Umgebung eingeübt werden
können.
Um jedoch auch Personengruppen zu erreichen, denen die regelmäßige
Teilnahme aus beruflichen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, können die
Krankenkassen auch Block- oder Kompaktangebote z. B. am Kurort erstatten.
Eine Änderung ist nicht beabsichtigt.
27. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die konkreten
Auswirkungen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Schwimm- und
Heilbäder sowie für die Bereitstellung von Kureinrichtungen?
Inwiefern plant die Bundesregierung bei den Steuersätzen für Schwimm-
und Heilbäder sowie für die Bereitstellung von Kureinrichtungen
Veränderungen?
Dem Bundesministerium der Finanzen liegen keine Daten über die konkreten
Auswirkungen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Schwimm- und
Heilbäder sowie für die Bereitstellung von Kureinrichtungen vor. Eine
Quantifizierung der fiskalischen Auswirkungen ist nicht möglich.
Drucksache 17/1651 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGegenwärtig plant die Bundesregierung keine Änderungen bei den Steuersätzen
für Schwimm- und Heilbäder sowie für die Bereitstellung von
Kureinrichtungen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009
ist jedoch die Einsetzung einer Kommission vorgesehen, die die Systematik und
den Katalog der ermäßigten Umsatzsteuersätze überprüfen soll. Die Ergebnisse
der Kommission bleiben abzuwarten.
28. Wie sorgt die Bundesregierung dafür, dass Angebote aus dem Bereich
„Medical Wellness“ den Anforderungen des Verbraucherschutzes
entsprechen und die Verbraucher medizinisch vorteilhafte Angebote von
unvorteilhaften bzw. solchen mit minderer Qualität unterscheiden können?
30. Wie unterstützt die Bundesregierung einen „Branchenstandard Medical
Wellness“?
31. Unterstützt die Bundesregierung den „Letter of Intent“ zu Medical
Wellness, auf den sich u. a. der Deutsche Medical Wellness Verband e. V., das
Europäische Gesundheitszentrum für Naturheilverfahren, Sebastian
Kneipp Institut GmbH und der Deutsche Heilbäderverband e. V. geeinigt
haben?
Falls ja, welche gesetzgeberischen Folgen plant die Bundesregierung als
Konsequenz?
Falls nein, warum nicht?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 28, 30 und 31 gemeinsam
beantwortet.
Unter dem Begriff Wellness werden die verschiedensten Dienstleistungen
angeboten. Es ist Aufgabe der Anbieter, die Art und den Umfang der Dienstleistung
so zu beschreiben, dass Verbraucher sachgerechte und ihren Bedürfnissen
entsprechende Entscheidungen treffen können.
Qualitätssiegel oder Zertifizierungen sind Marketinginstrumente, die zur
Verbesserung der Markttransparenz beitragen können. Um die Vielfalt an
Zertifizierungen und Gütezeichen für Verbraucherinnen und Verbraucher überschaubar zu
halten, sind inhaltlich qualifizierte, unabhängige und in der Branche breit
verankerte Gütezeichen besonders zu begrüßen.
Die Bundesregierung bewertet im Grundsatz alle Maßnahmen positiv, die dazu
beitragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Qualitätsunterschiede besser
erkennen können und einen besseren Überblick über die gebotenen Leistungen
erhalten. Die besagte gemeinsame Erklärung (Letter of Intent) benennt
Kernanforderungen aus Sicht der Unterzeichner. Freiwillige Selbstverpflichtungen
oder Leitlinien können ein erster Schritt hin zu Branchenstandards sein.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Folgekosten für das
Gesundheitswesen durch mangelhafte Angebote aus dem Bereich „Medical
Wellness“?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass mangelhafte „Medical
Wellness“-Angebote zu Folgen für das Gesundheitswesen führen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/165132. Inwiefern wird die Bundesregierung die Deutsche Zentrale für Tourismus
e. V. (DZT) vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung des
Gesundheitsurlaubs in ihrem Themenjahr 2011 „Gesundheitsurlaub und Wellness
in Deutschland“ noch stärker unterstützen, und welche Maßnahmen plant
bzw. unterstützt die Bundesregierung konkret für das Themenjahr?
Das BMWi fördert die DZT institutionell und unterstützt sie bei ihrer
Aufgabenerfüllung. Das Themenjahr „Gesundheitsreisen und Wellness“ hat für das
Auslandsmarketing die folgenden drei Schwerpunkte: Medizintourismus,
insbesondere im Hinblick auf High-Level-Medizin; Heilmittel- und Heilverfahren
deutscher Kurorte und Heilbäder im Segment Gesundheitsreisen und Wellness
und Beauty. Im Bereich Medizintourismus beispielsweise werden für die
Marktschwerpunkte Russland und Osteuropa inklusive Skandinavien, USA und
Westeuropa sowie des arabischen Raums drei quellmarktspezifische Publikationen/
Kampagnen entwickelt und durchgeführt.
33. Wird die Bundesregierung die Zuwendungen für die Deutsche Zentrale für
Tourismus (DZT) spürbar anheben und auf das Niveau des nationalen
Tourismusmarketings z. B. von Österreich oder der Schweiz aufstocken?
Wenn nein, wie wird sie die institutionelle Tourismusförderung
unterstützen, und wie beurteilt sie die Arbeit der DZT?
Das BMWi fördert die DZT mit jährlich rund 27 Mio. Euro und beabsichtigt, das
Zuwendungsniveau stabil zu halten. Das BMWi unterstützt damit die DZT
dabei, ihre Aufgabe zur Vermarktung des Reiselandes Deutschland im Ausland
zu erfüllen.
34. Wie wird die Bundesregierung den Gesundheitstourismus bei der
angekündigten Fortentwicklung der Tourismuspolitischen Leitlinien der
Bundesregierung einbeziehen und das Ziel der Barrierefreiheit stärker in allen
Bereichen verankern, und wann starten welche Maßnahmen?
Der Gesundheitstourismus ist wichtiger Bestandteil des Tourismusstandortes
Deutschland und bietet erhebliche Wachstumschancen. Die Bundesregierung
wird dieses Tourismussegment deshalb auch bei ihrer konzeptionellen
tourismuspolitischen Arbeit berücksichtigen. Das Ziel der Barrierefreiheit ist in den
Tourismuspolitischen Leitlinien der Bundesregierung bereits stark verankert
und wird kontinuierlich fortentwickelt. Einzelne Maßnahmen sind in den
Antworten zu den Fragen 1 und 7 dargestellt.
35. Inwiefern wird der Gesundheitstourismus in die von der Bundesregierung
angekündigte Tourismuskonzeption für den ländlichen Raum einbezogen,
und wann wird diese Konzeption vorgelegt?
Der Gesundheitstourismus und insbesondere die Kurorte und Heilbäder spielen
eine wichtige Rolle für den Tourismus im ländlichen Raum. Die
Bundesregierung prüft gegenwärtig die möglichen Inhalte einer Tourismuskonzeption für
den ländlichen Raum. Dazu gehört auch die mögliche Einbindung des
Gesundheitstourismus.
Drucksache 17/1651 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode36. Wie wird die Bundesregierung die Heilbäder, Kurorte und Kneippvereine
sowie die Verbände wie z. B. den Deutschen Heilbäderverband e. V., den
Kneipp-Bund e. V., die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V., den
Deutschen Medical Wellness Verband e. V. sowie den Verband Deutscher
Kurörtlicher Betriebe e. V. in eine Stärkung des Gesundheitstourismus
einbeziehen?
Die Bundesregierung steht im regelmäßigen Informations- und
Meinungsaustausch mit den relevanten Verbänden im Gesundheitstourismus. Im Rahmen des
in der Antwort zu Frage 1 bereits erwähnten Projektes „Innovativer
Gesundheitstourismus in Deutschland“, das vom BMWi im Zeitraum 2009 bis 2011 finanziell
gefördert wird, erfolgt eine breite Mitwirkung der Verbände in einem Fachbeirat.
Außerdem soll die anlässlich der Internationalen Tourismusbörse 2010 in Berlin
freigeschaltete Internetplattform
www.innovativer-gesundheitstourimus.de einen
umfangreichen Informationsaustausch und Meinungsbildungsprozess
ermöglichen.
37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beschäftigten in
den Heilbädern und Kurorten?
a) Wie verteilen sich die direkt Beschäftigten in den Heilbädern und
Kurorten nach Berufsgruppen?
b) Wie verteilen sich die indirekt Beschäftigten in den Heilbädern und
Kurorten nach Berufsgruppen?
c) Wie ist jeweils die Entwicklung in den letzten fünf Jahren?
Eine Beantwortung der Frage ist mit Daten der amtlichen Statistiken nicht
möglich. Die Berufe, die in einem Heilbad- oder Kurbetrieb ausgeübt werden, sind
zahlreich und können im gleichen Ort auch unabhängig vom Bäderbetrieb zu
finden sein. Auch eine Annäherung über die Branche ist nicht möglich, weil in
der Klassifikation der Wirtschaftszweige keine Abgrenzung existiert, die eine
Identifikation von Kur- und Bäderbetrieben erlaubt.
38. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Lohnniveau der
direkt sowie der indirekt Beschäftigten in den Heilbädern und Kurorten
(bitte ausführlich)?
Grundlage für die Beschreibung des Verdienstes von Arbeitnehmern aus der
amtlichen Statistik sind die Verdienststrukturerhebung und die vierteljährliche
Verdiensterhebung. Mit ihnen wird durch das Statistische Bundesamt eine
umfangreiche Erhebung individueller Verdienste nach Wirtschaftszweigen
durchgeführt. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige sieht dabei eine statistische
Zuordnung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach dem hergestellten Produkt
oder der erbrachten Dienstleistung vor. Eine Unterscheidung nach dem
Unternehmensstandort, wie etwa in einem Heilbad oder Kurort, ist damit nicht
möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/165139. Welche Auswirkungen hätte ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von
8,50 Euro auf die direkt und indirekt Beschäftigten in den Heilbädern und
Kurorten?
Auf welchen Zahlen bzw. welchen wissenschaftlichen Grundlagen basiert
diese Einschätzung?
Konkrete Berechnungen zu den Auswirkungen einer fiktiven Lohnuntergrenze
von 8,50 Euro pro Stunde auf die Beschäftigten in den Heilbädern und Kurorten
liegen der Bundesregierung nicht vor.
40. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entwicklung des
Gesundheitstourismus Handlungsbedarf hinsichtlich der Aus- und
Weiterbildung?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Der Nachwuchsgewinnung und -qualifizierung zur Sicherung des Bedarfs an
qualifizierten Fachkräften kommt angesichts des demografischen Wandels und
rückläufiger Schulabgängerzahlen eine große Bedeutung zu. Dies gilt
gleichermaßen für den Gesundheitstourismus.
Die Tourismuswirtschaft stellt vielfältige und zahlreiche Ausbildungs- und
Beschäftigungsmöglichkeiten bereit. Es gibt allerdings keine Ausbildungsgänge,
die ausschließlich dem Bereich des „Gesundheitstourismus“ zuzurechnen sind.
Vielmehr ergeben sich Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl im klassischen
touristischen Aufgabenbereich (z. B. Hotel- und Gastgewerbe) als auch in den
nichtärztlichen Gesundheitsberufen. Im Hotel- und Gastgewerbe zeichnet sich
in einigen Regionen bereits eine schwindende Bewerbernachfrage ab.
Mit der Schaffung des Ausbildungsberufs „Kaufmann/-frau für Tourismus und
Freizeit“ wurde 2005 den von den Experten formulierten
Qualifizierungsbedürfnissen auch in Kurorten und Heilbädern Rechnung getragen. In diesem
Zusammenhang wurde die bisherige Fachrichtung „Kuren und Fremdenverkehr“ aus
dem Ausbildungsberuf „Reiseverkehrskaufmann/-frau“ herausgelöst und in den
neuen Beruf mit aktuellen Inhalten integriert.
Mit seinen Inhalten deckt der Ausbildungsberuf „Kaufmann/-frau für Tourismus
und Freizeit“ – in Ergänzung zu dem des „outgoing-orientierten“
Reiseverkehrskaufmannes, der aktuell erneut modernisiert wird – touristische Tätigkeiten
innerhalb Deutschlands ab. Das heißt, dass sich Kaufleute für Tourismus und
Freizeit in erster Linie um die organisatorische Betreuung von Gästen und
Touristen vor Ort kümmern und zugleich das Ziel haben, ihre Region touristisch
attraktiv zu vermarkten.
Ob bei der darauf aufbauenden einschlägigen Fortbildung für gehobene Sach-
und Führungsaufgaben zum „Tourismusfachwirt“ auch diesbezügliche Inhalte
zu regeln sein werden, wird bei dem in Kürze beginnenden
Neuordnungsverfahren mit den Experten zu erörtern sein.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt umfangreiche Hilfen für junge
Menschen im Berufswahlprozess zur Verfügung. Dazu gehören die
Berufsorientierung, die Erstellung berufskundlicher Medien sowie Berufsberatung und
Ausbildungsvermittlung. Bei der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit
berücksichtigt die Berufsberatung sowohl die Eignung der jungen Menschen als
auch die Anforderungen der Arbeitgeber bezüglich der angebotenen Stellen.
Selbstverständlich spielen die Beschäftigungsmöglichkeiten im
Tourismusbzw. Gesundheitsbereich hier eine Rolle.
Drucksache 17/1651 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen im
Einzelfall die Förderung der beruflichen Weiterbildung, wenn hierdurch die
Integration in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann. Auch beschäftigte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen so
gefördert werden, wenn damit die individuelle Beschäftigungsfähigkeit in
Gastgewerbe und Gesundheitsbranche gesichert werden kann.
41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Breitbandversorgung in den Heilbädern und Kurorten in Deutschland?
Mit welchen neuen Maßnahmen will die Bundesregierung die
Breitbandversorgung der Heilbäder und Kurorte in Deutschland gegebenenfalls
verbessern?
Angaben zur Lage der Breitbandversorgung in Deutschland liefert der
Breitbandatlas des BMWi. Eine spezielle Auswertung bezüglich der Versorgungslage
der Heilbäder und Kurorte existiert nicht. Der Atlas, der über das
Breitbandportal des BMWi (
www.zukunft-breitband.de) zugänglich ist, bietet die
Möglichkeit, unter Angabe des Ortsnamens oder der Postleitzahl die lokale
Breitbandversorgungslage zu ermitteln.
Die Bundesregierung hat zur Verbesserung der Breitbandversorgung eine
Breitbandstrategie entwickelt, die ein ganzes Bündel an Maßnahmen
enthält. Sie arbeitet dabei in enger Abstimmung mit der Wirtschaft, den Ländern
und den kommunalen Spitzenverbänden. Die Schließung von Breitbandlücken
wird insbesondere unterstützt durch informationspolitische Maßnahmen
(
www.zukunft-breitband.de, BMWi-Breitbandatlas, die Veröffentlichung von
Best-Practice-Beispielen, die Durchführung von Regionalveranstaltungen etc.),
die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzen („Digitale Dividende“), konkrete
Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) und Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur (GRW), des nationalen Konjunkturprogramms II und des
europäischen Konjunkturprogramms, die Nutzung von Synergien im
Infrastrukturbereich (Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur etc.) sowie durch eine
stärker wachstumsorientierte Regulierungspolitik.
Die Bundesregierung wird bis zur diesjährigen Sommerpause ein Monitoring
zur Umsetzung der Breitbandstrategie einleiten. Im Lichte der Erkenntnisse
dieses Monitorings wird die Bundesregierung prüfen, ob Änderungen an der
Breitbandstrategie bzw. neue Maßnahmen erforderlich sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]