[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael
Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/22558 –
Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln mit Cannabinoiden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aktuell werden Cannabinoide im sog. Novel-Food-Katalog der EU-
Kommission geführt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11922). Folge ist, dass Produkte
mit Cannabinoiden, insbesondere Cannabidiol (CBD), zulassungspflichtig
sind. CBD-Produkte, die nicht über eine Zulassung verfügen, sind nicht
verkehrsfähig. Eine Zulassungspflicht entfällt nur dann, wenn durch den
Antragsteller nachgewiesen werden kann, dass sein Erzeugnis in der jeweiligen
Zusammensetzung vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang
als Lebensmittel verwendet wurde. Gelingt dies, ist der Anwendungsbereich
der Verordnung nicht eröffnet und die Verkehrsfähigkeit gegeben.
Die Frage der Einstufung als Novel Food führt in der Praxis allerdings zu
erheblichen Schwierigkeiten. Die Verwaltungspraxis bei der Einzelfallprüfung
ist uneinheitlich. Die Stadt Köln hat beispielsweise den Verkauf von
Lebensmitteln, die Cannabidiol enthalten, und nicht über eine Novel Food-Zulassung
verfügen, in Gänze untersagt. Das Verbot umfasst sowohl den stationären
Handel als auch den Versandhandel und Verkauf im Internet (s.
Allgemeinverfügung vom 17. Juni 2020, abrufbar unter
https://www.stadt-koeln.de/mediaas
set/content/pdf13/amtsblatt/amtsblaetter-2020/amtsblatt_48_20200617.pdf).
Mit Blick auf die rechtlichen Risiken bietet das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das innerhalb der Bundesregierung
als Ansprechpartner zuständig ist und sich mit den für die
Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden abstimmt, den betroffenen
Unternehmen Unterstützung an (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11922 sowie
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 über die Verfahrensschritte bei
der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel).
Nach jüngsten Informationen plant die EU-Kommission eine Neubewertung
von CBD als Betäubungsmittel (
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/n
ews/artikel/2020/08/17/eu-kommission-wertet-cbd-als-betaeubungsmittel).
Eine Einstufung als Lebensmittel entfiele und eröffne damit den
Anwendungsbereich des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG). CBD
wäre in Anlage 3 des BtMG aufzunehmen. Eine Marktzulassung von CBD-
Produkten wäre ausschließlich als verschreibungspflichtiges bzw. OTC-
Arzneimittel (OTC = over the counter; rezeptfrei) möglich.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22866
19. Wahlperiode 28.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 25. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Völlig unklar ist nach Auffassung der Fragesteller, wie sich die Neubewertung
für bestehende und künftige Märkte von CBD-Produkten auswirken könnte.
Es drohen aus Sicht der Fragesteller erhebliche wettbewerbsrechtliche
Nachteile für deutsche Unternehmen. Bei CBD-Produkten handelt es sich
international um einen starken Wachstumsmarkt, von dem deutsche Unternehmen
profitieren könnten.
1. Wie viele Unterstützungsbitten von Unternehmen hat es im Rahmen der
Novel-Food-Einstufung an das BVL seit 2017 gegeben?
a) Welche Fragen müssen typischerweise geklärt werden?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2019 wurde beim Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) ein Konsultationsersuchen gemäß Artikel 4 der Verordnung
(EU) 2015/2283 (sogenannte Novel Food-Verordnung) für ein CBD-haltiges
Erzeugnis gestellt (CBD = Cannabidiol). Die Konsultation diente dem Zweck,
durch das BVL feststellen zu lassen, ob es sich bei dem betreffenden Erzeugnis
um ein neuartiges Lebensmittel handelt. Das BVL stufte das Ersuchen als nicht
zulässig ein, da der Lebensmittelunternehmer die für die Bearbeitung des
Antrags notwendigen Informationen, auch auf Nachfrage des BVL, nicht zur
Verfügung gestellt hat.
Ferner gingen beim BVL seit dem Jahr 2017 bis zum 22. September 2020 von
Unternehmen 246 Anfragen per E-Mail zum Themenkomplex „Hanf, CBD und
THC“ ein. In seinen Antworten stellte das BVL in der Regel die inzwischen in
einem Fragen- und Antwortenkatalog (FAQs) „Hanf, THC, Cannabidiol (CBD)
& Co“ auf seiner Internetseite zusammengefassten Aspekte dar bzw. verwies
nach dessen Erstellung auf diesen Katalog (s.
www.bvl.bund.de/ cbd).
Außerdem erläuterte das BVL das o. g. Konsultationsverfahren gemäß Artikel 4 der
Novel Food-Verordnung und das Genehmigungsverfahren für neuartige
Lebensmittel gemäß Artikel 10 dieser Verordnung.
b) Woraus resultieren die Unsicherheiten bei der Einstufung als Novel
Food (bitte anhand von Beispielen belegen)?
Eine Einstufung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) kommt
grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich bei einem Erzeugnis nicht um ein
Betäubungsmittel oder Arzneimittel handelt. Diese Prüfung muss der
Fragestellung nach dem Novel Food-Status vorausgehen und kann abhängig vom
betrachteten Erzeugnis ein komplexer Prozess sein.
c) Um welche Produkte und deren Zusammensetzung handelt es sich
(bitte auflisten)?
Die Anfragen bezogen sich auf Lebensmittel, denen CBD zugesetzt wird (meist
sogenannte „CBD-Öle“, aber auch beispielsweise Kaugummis oder Getränke)
sowie CBD-haltige Extrakte aus der Hanfpflanze.
2. Welche Belege sind der Bundesregierung bisher vorgelegt worden oder
sind ihr bekannt, dass CBD bereits vor dem 15. Mai 1997 im
nennenswerten Umfang als Lebensmittel verwendet wurde, und welche
Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung hieraus gezogen?
Zwar sind dem BVL Unterlagen vorgelegt worden, die belegen sollten, dass
CBD vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang für den
menschlichen Verzehr verwendet worden ist. Das BVL kam allerdings zu dem
Schluss, dass diese Unterlegen keinen Nachweis für einen entsprechenden
Verzehr darstellen.
Bei den Unterlagen handelte es sich beispielsweise um historische Rezepte für
hanfhaltige Gerichte oder Zubereitungen, die zum Teil auch für medizinische
Zwecke eingesetzt wurden. Die Unterlagen waren jedoch nicht geeignet, die
Verwendung von CBD-Produkten, wie sie im Lebensmittelbereich vermarktet
werden sollen, in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr vor
dem 15. Mai 1997 in der EU zu belegen.
Auch den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission wurden
keine entsprechenden Belege vorgelegt.
Die Europäische Kommission hat Lebensmittel mit CBD entsprechend in den
sogenannten Novel Food-Katalog aufgenommen und mit ihren Einträgen
klargestellt, dass es sich bei den betreffenden Produkten – vorbehaltlich einer
Einordnung als Arzneimittel oder Betäubungsmittel – um neuartige Lebensmittel
handelt, die zulassungspflichtig sind und einer Sicherheitsbewertung bedürfen.
3. Wie geht die Bundesregierung mit der Ankündigung der EU-Kommission
um, eine Neubewertung von Cannabidiol als Betäubungsmittel vornehmen
und den Anwendungsbereich der Einheits-Übereingekommen von 1961
eröffnen zu wollen?
a) Welche Position vertritt hierbei die Bundesregierung?
b) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die nächsten Schritte
bezüglich der Neubewertung von Cannabidol?
4. Widerspricht der Plan der EU-Kommission nicht dem Vorhaben der
Weltgesundheitsorganisation (WHO), die sich für eine Freigabe von CBD-
Präparaten bei einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent einsetzt (
https://ww
w.aerzteblatt.de/nachrichten/100925/Welt%C2%ADgesund%C2%ADheit
s%C2%ADorgani%C2%ADsation-empfiehlt-Neuklassifizierung-von-Can
nabis)?
a) Wenn ja, wie reagiert die Bundesregierung, und welche Maßnahmen
wird sie ergreifen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 bis 3b und 4 bis 4b
gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission vertritt die vorläufige Position, dass als Extrakt
oder Tinktur aus den Blüten oder Fruchtständen der Cannabispflanze (Cannabis
Sativa L.) gewonnenes CBD in den Anwendungsbereich des Anhangs I des
derzeit geltenden Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Suchtstoffe vom 30. März 1961 falle. Gemäß Artikel 2 Buchstabe g der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 sind Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne dieses
Einheits-Übereinkommens von der Definition „Lebensmittel“ rechtlich
ausgeschlossen.
Auch nach Maßgabe des Dokumentes E/CN.7/2020/CRP.4 (
https://www.unod
c.org/documents/commissions/CND/CND_Sessions/CND_63/CRPs/ECN7202
0_CRP4_V2000845.pdf) der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen
(englisch Commission on Narcotic Drugs, CND) ist aus der Cannabispflanze
gewonnenes CBD in dem vorgenannten Übereinkommen gelistet. Hierzu heißt
es auf Seite 57 des vorgenannten Dokumentes in einer Antwort der
Weltgesundheitsorganisation (englisch World Health Organisation, WHO):
„Cannabidiol (CBD) is a substance that can be synthesised or obtained from the cannabis
plant. When obtained from the plant, under current regulations, it is controlled
both as a preparation of cannabis (Schedules I & IV) and as an extract or
tincture (Schedule I).”*
Die CND hat die Abstimmung über die Empfehlungen der WHO zu Cannabis
und Cannabis-verwandten Stoffen im März 2020 in ihrer 63. Sitzung auf die
wiedereröffnete 63. Sitzung im Dezember 2020 verschoben. Für die
ursprünglich vorgesehene Abstimmung hat der Rat der Europäischen Union, gestützt auf
Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union, am 17. Februar 2020 einen über den
im Namen der Europäischen Union auf der 63. Tagung der CND über die
Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Anhänge des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über
psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt gefasst. Derzeit prüft der Rat
der Europäischen Union, inwiefern dieser Standpunkt für die voraussichtlich
im Dezember 2020 anstehende Abstimmung im Rahmen der
wiederzueröffnenden 63. Sitzung einer Aktualisierung bedarf.
Die Bundesregierung wird zur Frage des Abstimmungsverhaltens an einen
erneut vom Rat der Europäischen Union zu verabschiedenden Beschluss
gebunden sein.
5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass CBD-Produkte rechtssicher
produziert, verkauft und gehandelt werden können?
Die Lebensmittelunternehmen sind eigenverantwortlich für ihre Produkte und
haben dabei insbesondere die geltende Rechtslage zu berücksichtigen und sich
im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht eigenständig über die für sie bestehenden
Anforderungen zu informieren.
Zur Klärung lebensmittelrechtlicher Fragen haben Lebensmittelunternehmen
vielfältige Möglichkeiten, sich einschlägigen Rechtsrat einzuholen. Allgemeine
Hinweise erhalten Lebensmittelunternehmer beispielsweise auf der Webseite
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und der
Internetseite des BVL. Zweckdienliche Informationen für Lebensmittelunternehmen
enthält zudem das Internetangebot der Europäischen Kommission.
Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Einstufung von Erzeugnissen als neuartiges
Lebensmittel können Lebensmittelunternehmer ferner das BVL konsultieren.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Im Übrigen ist der Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in
Deutschland Aufgabe der zuständigen Behörden der Länder.
Sofern es sich bei CBD-Produkten um Arzneimittel im Sinne des
Arzneimittelgesetzes handelt, gelten die arzneimittelrechtlichen Regelungen. Diese sehen
unter anderem eine Herstellungserlaubnis sowie für Fertigarzneimittel eine
Zulassungspflicht vor. Der Vertrieb von Arzneimitteln ist unter anderem durch die
Arzneimittel-Handelsverordnung geregelt. Für die Herstellung und Abgabe in
Apotheken sind zudem die apothekenrechtlichen Vorschriften maßgeblich.
* Nicht-amtliche Übersetzung: „Cannabidiol (CBD) ist eine Substanz, die synthetisch hergestellt oder aus der
Cannabispflanze gewonnen werden kann. Wenn es aus der Pflanze gewonnen wird, wird es nach den geltenden Vorschriften
sowohl als Cannabiszubereitung (Anhänge I und IV) als auch als Extrakt oder Tinktur (Anhang I) kontrolliert.“
6. Besteht die Gefahr, dass neue, innovative CBD-Produkte vom Markt
genommen werden müssen?
8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Innovationen im Rahmen von
CBD-Produkten möglich sind und nicht unterbleiben?
Die Fragen 6 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach CBD-
Produkte als Lebensmittel verkehrsfähig wären.
Zwar wurde bei der Europäischen Kommission eine Reihe von Anträgen auf
Zulassung von CBD-Produkten als neuartige Lebensmittel gestellt. Bisher
konnte jedoch keiner dieser Anträge positiv beschieden werden, insbesondere
wegen des Fehlens wissenschaftlicher Daten, die die gesundheitliche
Unbedenklichkeit der betreffenden Erzeugnisse belegen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 5 verwiesen.
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Wettbewerbsnachteile bzw. Marktzugangsbarrieren für deutsche Unternehmen
auszuschließen?
Das Recht zu neuartigen Lebensmitteln und zu Arzneimitteln ist innerhalb der
Europäischen Union harmonisiert. Wettbewerbsnachteile oder
Marktzugangsbarrieren für deutsche Unternehmen kann die Bundesregierung daher nicht
erkennen.
9. Welche Auswirkungen könnte eine Einstufung von CBD als
Betäubungsmittel für die Produktion von Nutzhanf haben?
Dazu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]