[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Heidrun Bluhm-
Förster, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/23984 –
Fortschrittsbericht der Bundesregierung in den Bereichen Landwirtschaft,
Ernährung, gesundheitlicher Verbraucherschutz und Ländliche Räume
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Manche aktuelle Herausforderung in der Agrarpolitik ließ sich schwer
vorausahnen, andere sind systembedingt oder bestehen seit Langem, blieben aber
oft unbearbeitet. Das Vertrauen in die Zukunftsfähigkeit der aktuellen
Agrarstrategie und des Ernährungssystems ist nach Ansicht der Fragesteller sowohl
sozial als auch ökologisch und ökonomisch erschüttert und steht
gesellschaftlich unter Druck, was sich in verhärteten Protesten auf verschiedene Ebenen
widerspiegelt. Strukturelle Ursachen wie die Übermacht von
Konzernstrukturen im vor- und nachgelagerten Bereich spitzen sich weiter zu. Die
Rahmenbedingungen verschärfen sich zusätzlich aufgrund des beginnenden
Klimawandels, zu dem die Landwirtschaft einerseits beiträgt, andererseits ist sie
selbst Betroffene und kann und muss auch im eigenen Interesse zur Lösung
der Probleme beitragen.
Die Corona-Pandemie verstärkte nach Ansicht der Fragesteller viele
tiefgehende Risse im Asphalt der Politik der vergangenen Jahre, zeigte aber
gleichzeitig die Systemrelevanz der Nahrungsmittelproduktion und
Nahrungsmittelversorgung. Lebensmittelskandale wie bei der Großfleischerei Wilke, die mit
Listerien-Keimen verunreinigte Wurstwaren bundesweit an Groß- und
Einzelhändler, Kitas, Schulen, Altenheime und Krankenhäuser lieferte, erschütterten
den Glauben an die Lebensmittelsicherheit in Deutschland. Auch die Mängel
bei Kinderprodukten nehmen nach Untersuchungen der Stiftung Warentest in
den vergangenen Jahren nicht ab (vgl. Pressemitteilung Stiftung Warentest
vom 6. Dezember 2018 „Kindersicherheit: Jedes vierte Produkt für Kinder ist
mangelhaft“). Nahrungsergänzungsmittel und Mineralöle in
Lebensmittelverpackungen werden bis heute ohne Beschränkung durch Grenzwerte oder
Höchstgehalte verkauft.
Im November 2019 legte die Bundesregierung eine Halbzeitbilanz vor, die
nach Ansicht der Fragesteller einige wesentliche Lücken hat (
https://www.bun
desregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-bestandsaufnahme-1688928).
Stellvertretend ist ein ungelöstes Grundsatzproblem zu nennen: Die seit Jahren
kritisierten Defizite in der Bodenpolitik verschärfen die Situation für die
ortsansässigen Agrarbetriebe und die Dörfer weiter. Bundes- oder europa-,
manchmal auch weltweit agierende landwirtschaftsfremde Investorennetzwer-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25414
19. Wahlperiode 17.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 16. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ke kaufen, vor allem über Anteilskäufe, indirekt immer mehr
landwirtschaftliche Flächen (
https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/landgrabbing-im-osten-i
nvestoren-kaufen-in-grossem-stil-bauernland-auf/25233532.html). Da
Gesetzeslücken nicht geschlossen wurden, blieb Bodenspekulation weiter möglich.
Die Transparenz auf dem Bodenmarkt wurde nach großem Druck der Fraktion
DIE LINKE. partiell, aber ungenügend verbessert.
Laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD soll die
Weidetierhaltung erhalten bleiben. Aber trotz der prekären Lage bei vielen
Weidetierhaltenden verweigern die Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter direkte
Hilfen und ließen auf europäischer Ebene auch die Frist zum Antrag auf
gekoppelte Zahlungen verstreichen. Auch die Bundesländer drängten mehrfach
auf den Konferenzen der Agrarministerinnen und Agrarminister auf
Unterstützung. Die Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gefährdet damit
die Zukunft der für Natur-, Klima- und Deichschutz wichtigen
Weidetierhaltung. Die Folge sind prekäre Arbeits- und Einkommensbedingungen
ausgerechnet für den Teil der Nutztierhaltung, der die meisten
Gemeinwohlleistungen erbringt – und zwar weitgehend unbezahlt. Das ist inakzeptabel und führt
entweder zur Selbstausbeutung oder zur Aufgabe – beides dürfen wir aus
Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht hinnehmen.
Laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sollten die
Tiertransporte auf EU-Ebene verkürzt werden. Hier ist bisher nichts geschehen.
Deutlich zu lange Tiertransporte sind weiterhin an der Tagesordnung auf EU-
sowie auf nationaler Ebene, selbst bei Temperaturen über 30 °C in wärmer
werdenden Sommern. Damit werden auch die Vollzugsbehörden oft überfordert,
sodass Entscheidungen gerichtlich angefochten werden.
Das Thema Wald wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
kaum behandelt, sodass der Eindruck entsteht, dass nach Ansicht der
Fragesteller die drohenden Gefahren und der Bedarf für den notwendigen
Waldumbau inklusive personeller Absicherung unterschätzt wurden. Dabei sind die
vielfältigen Probleme im Wald nicht erst seit dieser Wahlperiode bekannt,
wenn sie sich auch deutlich zugespitzt haben. Aktuell finden in den
heimischen Wäldern die schwerwiegendsten Veränderungen in der Zeit der
geregelten Waldbewirtschaftung statt, die zeitgleich zu einer bisher unbekannten
Vernichtung einer der wichtigsten nachwachsenden Rohstoffe führt – Holz.
Das ist eine schlechte Bilanz und bedarf einer schonungslosen Analyse der
Ergebnisse der Waldstrategie 2020. Die Weiterführung des dringend
notwendigen Waldumbaus hin zu einer naturgemäßen Waldbewirtschaftung kann nur
erfolgreich sein, wenn aus Fehleinschätzungen und Fehlentscheidungen die
richtigen Schlüsse gezogen und diese konsequent umgesetzt werden.
1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung im Hinblick auf
das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD formulierte Ziel
des Endes der Patentierung von Pflanzen und Tieren ergriffen oder wird
sie in dieser Wahlperiode noch ergreifen?
Die Bundesregierung setzt sich seit dem Jahr 2013 dafür ein, dass Pflanzen und
Tiere, die ausschließlich durch im Wesentlichen biologische Verfahren erzeugt
werden, nicht mehr patentierbar sind. Zu den Maßnahmen der Bundesregierung
in den Jahren 2018 und 2019 wird zunächst auf Abschnitt 2.3 des Vierten
Berichts der Bundesregierung über die Auswirkungen des Patentrechts im Bereich
der Biotechnologie unter anderem hinsichtlich ausreichender Technizität sowie
Auswirkungen im Bereich der Pflanzen- und Tierzüchtung vom 3. September
2020 (Vierter Biopatentbericht, Bundestagsdrucksache 19/22255, S. 9 und 10)
verwiesen.
Die Bundesregierung begrüßt vor diesem Hintergrund die Entscheidung der
Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) vom 14. Mai
2020 im Verfahren G 3/19 („Paprika“): Die Große Beschwerdekammer hat
darin nunmehr die Auslegung der Biopatent-Richtlinie durch den deutschen
Gesetzgeber aus dem Jahre 2013 und zugleich auch die durch die mit Wirkung
zum 1. Juli 2017 erfolgte Änderung der Ausführungsordnung zum
Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) zum Ausdruck gebrachte Entscheidung
der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation
(EPO) von 2017 bestätigt. Danach sind Pflanzen und Tiere, die ausschließlich
durch im Wesentlichen biologische Verfahren erzeugt werden, nicht
patentierbar (Regel 28 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ). Auf Initiative der
Bundesregierung wird der Patentierbarkeitsausschluss von ausschließlich durch
im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnene Pflanzen und Tiere in den
auf europäischer Ebene zuständigen Gremien der Europäischen Union und der
Europäischen Patentorganisation weiter erörtert, um etwaigen Bedarf für
weitere Klarstellungen auszuloten.
2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass am
Europäischen Patentamt (EPA) nicht nur Patente auf gentechnisch veränderte
Pflanzen erteilt werden, sondern auch Patente auf Pflanzen, die aus
Verfahren der Zufallsmutagenese stammen, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus?
In der Prüfungs- und Spruchpraxis der Beschwerdekammern des EPA ist die
Mutagenese als bei Vorliegen der sonstigen Patentierbarkeitsvoraussetzungen
(insbesondere Neuheit und erfinderische Tätigkeit) grundsätzlich patentierbares
technisches Verfahren anerkannt. Die Patentierbarkeit von Pflanzen aus
Mutagenese-Züchtungen wird in der Praxis des EPA damit begründet, dass die
Mutagenese die genetischen Merkmale der Pflanze verändert, und zwar bei der
herkömmlichen Mutagenese zum Beispiel durch mutagene Bestrahlung (etwa
durch UV-Licht) oder chemische Behandlung und bei modernen gezielten
molekularen Mutageneseverfahren zum Beispiel durch Zinkfingernukleasen,
CRISPR (Clustered Regularly Interspaced Short Palindromic Repeats), TALEN
(Transcription activator-like effector nuclease) oder Oligonukleotid-gesteuerte
Mutagenese.
Auf Mutagenese basierende Mutationszüchtungen werden vom Biopatent-
Monitoring des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) als beobachtungswürdig erfasst (vgl. Ziffer 3.2. des Vierten
Biopatentberichts, S. 11). Die Bundesregierung wird die etwaige Notwendigkeit einer
weiteren Präzisierung des Rechtsrahmens mit den Mitgliedstaaten der EU und
der EPO unter Berücksichtigung aller Beteiligter prüfen. Zum beabsichtigten
Vorgehen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie ist laut Kenntnis der Bundesregierung das weitere Vorgehen zur
Klärung der Begrifflichkeit von „im wesentlichen biologischen Verfahren“
im Zusammenhang mit den Patentvergaben des Europäischen Patentamts
infolge des abgeschlossenen Verfahrens der Großen Beschwerdekammer,
und wie wird die Bundesregierung diesen Prozess weiter voranbringen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie ist laut Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Verfahrensstand
der sogenannten Opt-Out-Richtlinie, die das Gentechnikanbauverbot bei
in der EU zugelassenen genetisch veränderte Organismen (GVO)
bundesweit einheitlich regeln sollte, und wann ist mit einem Ergebnis zu
rechnen?
In Deutschland werden keine gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
angebaut, weil die Bundesregierung die Übergangsregelung der Richtlinie (EU)
2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015* (so
genannte „Opt-Out-Richtlinie“) genutzt hat. Die Bundesregierung befindet sich
zur Umsetzung der „Opt-out“-Richtlinie in einem Meinungsfindungsprozess.
5. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung die Zielmarke von 20 Prozent
Ökolandbau bis 2030 erreichbar?
Welche Hemmnisse müssen dafür beseitigt werden, und wie sieht nach
Kenntnis der Bundesregierung die Projektion für die kommenden zehn
Jahre aus?
Das BMEL hat in einem partizipativen Prozess die Zukunftsstrategie
ökologischer Landbau (ZöL) entwickelt. Die ZöL stellt 24 Maßnahmenkonzepte
untergliedert in fünf Handlungsfelder vor, die zur Förderung des ökologischen
Landbaus ergriffen werden können. Seit Vorstellung der ZöL im Jahr 2017 arbeiten
das BMEL und die Behörden in seinem Geschäftsbereich intensiv an der
Umsetzung der Maßnahmen. Die Entwicklung der ökologisch bewirtschafteten
Fläche zeigt, dass die Maßnahmen die gewünschte Wirkung entfalten.
Die Umstellung auf und Beibehaltung des ökologischen Landbaus sind auch
mit einem steigenden Bedarf der Förderung des Ökolandbaus im Rahmen von
Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) der 2. Säule der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) verbunden.
6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Zielsetzung
von 25 Prozent Ökolandbau bis 2030 als Teil der EU-Farm-to-Fork-
Strategie für die nationale Agrarpolitik (
https://ec.europa.eu/info/strateg
y/priorities-2019-2024/european-green-deal/actions-being-taken-eu/far
m-fork_de)?
Die Europäische Kommission hat am 4. September 2020 einen Fahrplan für die
Erstellung eines in der Farm-to-Fork („Vom Hof auf den Teller“) -Strategie
angekündigten Europäischen Aktionsplans Ökolandbau (EAP) veröffentlicht. Der
EAP soll den Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Erreichung des in der
Farm-to-Fork-Strategie genannten Ziels, 25 Prozent ökologisch bewirtschaftete
Fläche binnen der nächsten zehn Jahre zu erreichen, geben.
Ausgehend von der aktuellen Flächenausdehnung bei ca. 8 Prozent innerhalb
der EU und den eigenen Erfahrungen in Deutschland mit der Zukunftsstrategie
ökologischer Landbau, in der als Zielsetzung festgeschrieben wurde, 20
Prozent der landwirtschaftlichen Fläche bis 2020 ökologisch zu bewirtschaften,
erscheint das Ziel, innerhalb der nächsten 10 Jahre 25 Prozent der
landwirtschaftlichen Fläche ökologisch zu bewirtschaften, überaus anspruchsvoll. Es muss
gleichzeitig die Nachfrageentwicklung im Auge behalten werden. Die
Bundesregierung wird sich mit eigenen Vorschlägen zur Gestaltung des Europäischen
* Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie
2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
Aktionsplans für die Entwicklung der ökologischen Produktion in den
Konsultationsprozess zum EAP der EU-Kommission einbringen. Die Bundesregierung
sieht dem Aktionsplan für die Entwicklung einer ökologischen Produktion auf
dem Weg ins Jahr 2030 mit Interesse entgegen und befürwortet eine
ambitionierte Zielsetzung, welche eine wichtige Impulswirkung für die EU- und
nationalen Förderaktivitäten haben wird.
7. Welche konkreten Schritte hält die Bundesregierung zur
Weiterentwicklung der Eiweißpflanzenstrategie für notwendig, welche Hemmnisse sind
zu überwinden, und wann wird sie dafür die Initiative ergreifen?
Die Eiweißpflanzenstrategie (EPS) wird unter Berücksichtigung der
agrarpolitischen, ökologischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der
Erfahrungen und Ergebnisse der Projekte und Fördermaßnahmen kontinuierlich
überprüft, nachjustiert und weiterentwickelt. Dies soll auch weiterhin so fortgesetzt
werden. Initiativen, die aus dieser Analyse der Anforderungen an die EPS
folgen, waren z. B. die Einrichtung eines Netzwerks für kleinsamige Leguminosen
im Jahr 2019 und die Verlängerung des Netzwerks Erbse/Bohne bis Dezember
2021.
Aktuell laufen Vorbereitungen für die Einrichtung eines kulturenübergreifenden
Netzwerks, in dem die Erfahrungen aller Netzwerke im Umgang mit
verschiedenen Leguminosen zusammengeführt werden sollen. Zudem soll ein
verstärkter Fokus auf Leguminosen in der Humanernährung gelegt werden. Dringend
benötigt werden leistungsfähige resistente Sorten, um ausreichend Potenzial im
Ertrag zu entfalten und wettbewerbsfähig zu sein. Deshalb wird ein weiterer
Schwerpunkt der EPS auf der „Züchtung“ liegen.
Es gibt Synergien der Eiweißpflanzenstrategie mit weiteren Strategien des
BMEL, darunter der Zukunftsstrategie ökologischer Landbau (ZÖL) und der
Nutztierstrategie. Auch im Rahmen dieser Strategien sind Aktivitäten und
Maßnahmen zur Stärkung des Leguminosenanbaus in Deutschland verankert.
8. Wann wird die Bundesregierung die vollumfängliche Ackerbaustrategie
vorlegen, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus dem
Dialog zum Diskussionspapier gewonnen?
Die Stellungnahmen der Länder und Verbände und die Beiträge aus der
Internetbeteiligung wurden durch das BMEL ausgewertet. Im Ergebnis wurden die
Inhalte und die grundsätzliche Ausrichtung im Diskussionspapier des BMEL
für eine Ackerbaustrategie meist als zielführend angesehen. Weitere Vorschläge
und kritische Anregungen fließen nun in die Überarbeitung des BMEL-
Entwurfs für eine Ackerbaustrategie ein. Die Abstimmung mit den betroffenen
Ressorts soll bis Anfang 2021 abgeschlossen sein. Die Veröffentlichung der
Ackerbaustrategie der Bundesregierung ist für das Frühjahr 2021 geplant.
9. Wie kontrolliert und regelt die Bundesregierung aktuell die sogenannte
Datenhoheit für Landwirtinnen und Landwirte, die seitens der
Dienstleister versprochen wird?
Welche juristischen Herausforderungen sieht die Bundesregierung, und
wie plant sie, diesen zu begegnen?
Grundsätzlich kommt die Datenhoheit nach der gegenwärtigen, dazu existenten
Rechtsprechung den die Daten generierenden Landwirten zu. Jedoch werden
Nutzungsrechte an generierten Daten in weiten Teilen über Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) in Form von Nutzungsbedingungen geregelt. Diese
Nutzungsbedingungen können zu einer Einschränkung der Datenhoheit der
Landwirte führen. Der Bereich unterliegt gegenwärtig der Privatautonomie der
Parteien. Das BMEL beobachtet die Entwicklung in diesem Bereich und
insbesondere, ob es zu unangemessenen Einschränkungen, z. B. durch sog. Log-In
Geschäftsmodelle, kommt. Als Korrektive kommen Musterbedingungen,
freiwillige Selbstverpflichtungen und in einem letzten Schritt ggfs. auch
gesetzgeberische Maßnahmen in Betracht.
Zur Schaffung der Musterverträge im Bereich der landwirtschaftlichen,
nichtpersonenbezogenen Daten ist das BMEL im Gespräch mit Verbänden,
Herstellern und Experten. Gegenwärtig ist eine leichte Abnahme von Log-In
Vereinbarungen festzustellen, die mit Kooperationen auf der Anbieterseite
zusammenhängen dürfte.
Der Etablierung neuer staatlicher, digitaler Datenplattformen stehen eine
Vielzahl von Rechtsfragen gegenüber. Ein Rechtsgutachten zu „Europäischen
Leitlinien bzw. Regeln für Agrar-daten“ ist vom BMEL beauftragt worden. In
einem zum Gutachten zugehörigen Diskussionspapier werden mit Blick auf die
bestehenden Verhandlungsasymetrien, die erforderliche Vertragsparität sowie
defizitäre Datenportabilität und Dateninteroperabilität verschiedene
Rechtsstrategien und Lösungsansätze aufgezeigt. So wird zunächst versucht, durch einen
verbandlichen Austauschprozess austarierte Kompromisse für einen
ausgewogenen Interessenausgleich auszuhandeln, z. B. durch eine Selbstregulierung im
Rahmen eines EU Code of Conduct. Gegebenenfalls können hier vom
Gesetzgeber ergänzende Vorgaben zur Selbstregulierung gemacht werden. Darüber
hinaus wird die Schaffung eines Spezialrechtsaktes für den Agrardatenraum (EU-
Agrarrechtsakt) diskutiert, dessen Eckpunkte die digitale Datensouveränität, die
mögliche Einführung einer neuen rechtlichen Kategorie „Agrarbetriebsdaten“
sowie die Verankerung zentraler Datengrundsätze (Fairness, Datenportabilität,
Interoprabilität, Datensicherheit und Datenqualität) bilden sollen. Letztendlich
werden agrarspezifische Regelungen im Bereich der AGB, bzw. des B2B-
Vertragsrechts sowie die Schaffung von Musterbedingungen und eines
Zertifizierungssystems erörtert.
Das BMEL hat, neben den zur Schaffung von Musterverträgen bereits
eingeleiteten Schritten, das Gutachten im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft den
Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt und es am 2. und 3. Dezember 2020 im
Rahmen einer breit angelegten Diskussion mit Fachvertretern und den
Mitgliedstaaten unter dem Titel „Digital Transformation of the Agricultural Value
Chain“ diskutiert. Bei annähernd gleichem Problembewusstsein hat sich
gezeigt, dass die Lösungspräferenzen variieren. Sie gilt es nun auf europäischer
Ebene zusammenzuführen.
10. Wann wird die Bundesregierung die geplante Aus-, Fort- und
Weiterbildungsstrategie zur Digitalisierung in der Landwirtschaft vorlegen?
Welche Schritte wurden diesbezüglich bislang unternommen?
Im Bereich der beruflichen Bildung werden auf der Grundlage des geltenden
und bewährten Sozialpartnerprinzips Rechtsverordnungen zumeist auf Initiative
der Sozialpartner (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften) unter Beteiligung
von durch die Sozialpartner benannte Sachverständige modernisiert bzw. neu
geschaffen. Insgesamt bedingen diese Rechtsverordnungen die Anforderungen
des Arbeitsmarktes, hier besonders auch die der Digitalisierung. Die
Notwendigkeit der Aktualisierung und Anpassung der Regelungen zur Berufsbildung
wird im Rahmen des ständigen Dialogs mit den Sozialpartnern laufend geprüft.
Mit allen Akteuren der beruflichen Bildung im Agrarbereich (Sozialpartner,
zuständige Behörden und Stellen der Länder, Kultusministerkonferenz, Anbietern
von Fort- und Weiterbildung) steht die Bundesregierung in engem Kontakt.
Das Bundesinstitut für berufliche Bildung (BiBB) führte im Rahmen der
Initiative „Berufsbildung 4.0 – Fachkräftequalifikationen und Kompetenzen für die
digitalisierte Arbeit von morgen“ im Zeitraum 2016 bis 2018 ein Screening
ausgewählter Branchen, Ausbildungsberufe und Fortbildungsregelungen durch.
Im Ergebnis wird in Bezug auf die Anforderungen der Digitalisierung u. a.
festgestellt: „Eine akut zwingende Notwendigkeit zur Modernisierung der
anerkannten Ausbildungsberufe Landwirt und Landwirtin sowie Fachkraft
Agrarservice, ebenso wie die Anpassung von Berufsstrukturen, lässt sich auf Basis
dieser Untersuchung nicht erkennen. Wesentlicher Grund hierfür ist die
technikoffene und abstrakte Formulierung von Ausbildungsinhalten in der
Gemengelage höchst unterschiedlicher Betriebszweige.“
Eine Aus-, Fort- und Weiterbildungsstrategie im Bereich der Grünen Berufe
muss auf der Gesamtheit der beruflichen Bildung aufbauen und den realen
Bedürfnissen des Arbeitsmarktes bzw. Wirtschaftszweiges entsprechen. Speziell
zur Frage der Bedürfnisse sind aktuell noch einige Fragen offen.
Daher hat das BMEL in Abstimmung mit den Sozialpartnern und anderen
Akteuren der agrarischen Berufsbildung im Dezember 2017 die Studie
„Arbeitsmarkt Landwirtschaft in Deutschland – aktuelle und zukünftige
Herausforderungen an die Berufsbildung“ in Auftrag gegeben. Das Konsortium AFC Public
Services GmbH, Bonn und ISG Institut für Sozialforschung und
Gesellschaftspolitik GmbH, Köln hat die folgenden Fragestellungen untersucht:
1. Qualitative und quantitative Merkmale des aktuellen Arbeitsmarktes
Landwirtschaft,
2. Analyse der aktuellen agrarischen Bildungswege und -angebote
(einschließlich Inhalt, Struktur, Organisation, Finanzierung, Zuständigkeiten),
3. Zukünftige Herausforderungen des landwirtschaftlichen Arbeitsmarktes an
die Berufsbildung.
Durch eine umfassenden Primär- und Sekundärdatenanalyse liegt nunmehr eine
belastbare Basis für Diskussionen zur Weiterentwicklung der Regelungen zur
Aus- und Fortbildung in den landwirtschaftlichen Basisberufen vor. Die
ursprünglich für den Sommer geplante Erörterung der Ergebnisse mit den
Akteuren der agrarischen Berufsbildung konnte Corona-bedingt nicht stattfinden.
Die Ergebnisse der Studie wurden in der 46. Kalenderwoche 2020 im Rahmen
einer WebEx-Veranstaltung bekanntgemacht. Die sich daran anschließenden
Diskussionen mit den Ländern, dem Berufsstand und den Sozialpartnern
werden damit Ausgangspunkt für die Entwicklung der im Koalitionsvertrag
benannten Strategie. Dieses Vorgehen ist auch mit den Ländern, dem Berufsstand
und den Sozialpartnern abgestimmt und die notwendigen Arbeiten werden
fortgeführt.
11. Welche zentralen Hemmnisse sieht die Bundesregierung bei der
Umsetzung der Empfehlungen der sogenannten Borchert-Kommission, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Welche Gesetzesinitiativen und finanziellen Anreize strebt die
Bundesregierung an, um Modernisierungsmaßnahmen zu Tierwohlzwecken auch
bei Bestandschutzanlagen sicherzustellen, und wann wird sie solche
vorlegen?
Die Weiterentwicklung der Nutztierhaltung in Deutschland unter besonderer
Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes ist für die Bundesregierung
ein wichtiges Anliegen. Das von Bundesministerin Julia Klöckner einberufene
Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung, unter Leitung von Bundesminister a. D.
Jochen Borchert, befasst sich sehr intensiv mit der Frage, wie eine nachhaltige
Perspektive für diesen Bereich gestaltet werden kann. Zielbilder,
Umsetzungsmöglichkeiten und Handlungsvorschläge werden in den am 11. Februar 2020
vorgelegten Empfehlungen des Kompetenznetzwerks umfassend aufgezeigt.
Damit verfügt die Bundesregierung über eine fundierte Grundlage für die
weitere Arbeit.
Mit der Annahme des Antrags „Empfehlungen des Kompetenznetzwerks
Nutztierhaltung konsequent umsetzen und Zukunftsperspektiven für die Tierhaltung
in Deutschland schaffen“ auf Bundestagsdrucksache 19/20617 am 3. Juli 2020
(Plenarprotokoll Bundestagsdrucksache 19/171, S. 21462) hat der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, die Empfehlungen der Borchert-
Kommission aufzugreifen. Sie sollen als Grundlage der künftigen Ausrichtung
genutzt werden. Auch die Länder haben auf der Sondersitzung der
Agrarministerkonferenz am 27. August 2020 festgehalten, dass das Kompetenznetzwerk
Zielbilder entwickelt sowie innovative, zukunftsorientierte, umsetzbare und
ökonomisch tragbare Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt hat. Diese gilt es nun
umzusetzen.
Die zur Verfügung stehenden Optionen werden derzeit eingehend im BMEL
geprüft. Wertvolle Entscheidungshilfen sind von einer Machbarkeitsstudie zu
erwarten, die nach öffentlicher Ausschreibung an eine renommierte
Anwaltskanzlei vergeben wurde. Die Ergebnisse dieser Studie werden Anfang Februar
2021 vorliegen.
Zugleich werden in sechs, mit Experten besetzten Arbeitsgruppen des
Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung Lösungsvorschläge und Entscheidungshilfen für
zahlreiche, bisher offene Fragen, u. a. für die verschiedenen Tierarten,
erarbeitet.
Nach Vorliegen der Ergebnisse der vorgenannten Arbeiten wird das BMEL
zeitnah in die Erarbeitung konkreter Umsetzungsvorschläge eintreten.
12. Welche Maßnahmen für ein Verbot von Qualzuchten hält die
Bundesregierung für nötig, und welche wird sie wann vorlegen?
Das Tierschutzgesetz enthält mit seinem § 11b bereits ein generelles
Qualzuchtverbot. Konkret ist die Zucht dann verboten, wenn zu erwarten ist, dass bei den
Nachkommen erblich bedingt Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, zum
Beispiel durch körperliche Ursachen oder auch Verhaltensstörungen. Da es sich
um ein Zuchtverbot handelt, ist insofern eine Zukunftsprognose auf die
Merkmalsausprägung bei den Nachkommen erforderlich.
Bei Hunden berichten Tierärzte darüber, dass es trotz des geltenden
Qualzuchtverbotes zu gesundheitlichen Problemen aufgrund von Qualzuchtmerkmalen
kommt. Daher soll im Rahmen der laufenden Änderung der Tierschutz-
Hundeverordnung nun zusätzlich auch die Ausstellung von Hunden mit
Qualzuchtmerkmalen verboten werden.
Durch das Ausstellungsverbot soll der Zuchtanreiz entfallen, Hunde mit
Qualzuchtmerkmalen auszustellen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass diese
Hunde von einem Publikum wahrgenommen werden und dadurch die
Nachfrage nach ihnen steigt. Zudem ist das Ausstellungsverbot für die Behörden
leichter zu überwachen, da keine Zukunftsprognose auf die Merkmalsausprägung
bei den Nachkommen erforderlich ist.
Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
wurde im September 2019 vorgelegt. Auf der Grundlage der zahlreichen
Stellungnahmen wurde der Entwurf überarbeitet und Ende Juni 2020 eine zweite
Beteiligung durchgeführt. Das weitere Verfahren sieht unter anderem die
Notifizierung bei der Europäischen Kommission und die Zustimmung des
Bundesrats vor. Die Verordnung soll in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.
13. Welche Maßnahmen zur Regulierung von Tierbörsen und Tierhandel im
Internet hält die Bundesregierung für notwendig, und wann wird sie
welche vorlegen?
Der Tierhandel auf Tierbörsen und im Internet berührt verschiedene
Rechtsbereiche wie das Tierschutzrecht, das Tiergesundheitsrecht und bei gefährdeten
Tierarten das Artenschutzrecht. Auf Onlineplattformen werden Tiere dabei
anders als Waren in der Regel nur angeboten, der Kauf erfolgt vor Ort. Insofern
ist der Begriff Tier“handel“ im Internet irreführend. Hervorzuheben ist auch,
dass Angebote von Tieren auf Onlineplattformen und auf Webseiten z.T.
durchaus wünschenswert sind, wie z. B. bei der Vermittlung von Tieren durch
Tierheime.
Es trifft aber zu, dass das Angebot von Tieren im Internet, vor allem auf
Plattformen und in Social Media-Kanälen, zunimmt und mit Problemen in den
Bereichen Tierschutz, Tiergesundheit, Verbraucherschutz sowie Artenschutz
einhergeht. Dies betrifft insbesondere Angebote von Hunden. Ursächlich sind
betrügerische Praktiken von Verkäufern, die die Hunde im Ausland unter
schlechten Bedingungen aufziehen und im Angebot die Herkunft der Hunde
verschleiern. Z.T. werden die Hunde unter Umgehung der rechtlichen Anforderungen
(Tierschutztransportrecht, Tiergesundheitsrecht) nach Deutschland verbracht.
Daher ist neben der Überwachung des Internets auch die behördliche
Überwachung vor Ort essentiell. Unter der Leitung des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wurde daher ein Leitfaden erarbeitet, der den
Vollzugsbehörden hilft, effektiver gegen entsprechende Verstöße vorzugehen.
Die Überwachung der Einhaltung des Tierschutz- und des Tiergesundheitsrecht
erfolgt in Deutschland durch die nach Landesrecht hierfür zuständigen
Behörden. Da den Behörden die Kenntnisse für die Überwachung des Internets
teilweise fehlen, hat das BMEL entsprechende Hinweise übermittelt. Zudem hat
eine Onlineplattform auf Anregung des BMEL einen Workshop für die
Veterinärbehörden durchgeführt. Das BMEL hat sich außerdem für Deutschland an
dem freiwilligen EU-Onlinemonitoring von Hunde- und Katzenverkäufen
beteiligt, zu dem die Europäische Kommission aufgerufen hatte. Ein Ergebnis aus
dem Onlinemonitoring ist u. a. die Schwierigkeit der Behörden, verdächtige
Angebote im Internet zum Anbieter zurückzuverfolgen. Das BMEL ist mit den
maßgeblichen Onlineplattformen im Gespräch, wie die Rückverfolgbarkeit der
Angebote zum Anbieter unter Beachtung des Datenschutzes für die Behörden
verbessert werden kann. Darüber hinaus setzt sich das BMEL angesichts der
grenzüberschreitenden Problematik auf EU-Ebene für Verbesserungen ein. So
ist das BMEL Teilnehmer einer EU-Arbeitsgruppe zum Tierschutz und zur
Tiergesundheit beim Handel mit Hunden, die sich auch mit dem Handel über
das Internet beschäftigt und entsprechende Empfehlungen erarbeitet hat.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) hat auf Grundlage der Ergebnisse der im Frühjahr 2020 veröffentlichten
Studie „Strategien zur Reduktion der Nachfrage nach als Heimtiere gehaltenen
Reptilien, Amphibien und kleinen Säugetieren“ ein konkretes
Maßnahmenspektrum zur Reduktion der Nachfrage im Heimtierhandel mit dem Ziel der
Stärkung des Artenschutzes erarbeitet. Dieses sieht auch Maßnahmen zur
Regulierung des Handels mit geschützten Arten auf Tierbörsen und im Internet
vor, u. a. ein Verbot des Handels mit Wildfängen gefährdeter Arten, die
Einführung einer Nachweis- und Kennzeichnungspflicht über die Herkunft von
Wildfängen und Nachzuchten, die Einführung eines Sachkundenachweises für
private Halter von (geschützten) Reptilien sowie die verpflichtende Angabe
artenschutzrelevanter Informationen beim Verkauf. Die Bundesregierung strebt
zeitnah die Umsetzung u. a. dieser Maßnahmen an. Auch wird die weitere
Stärkung des Artenschutzvollzugs angestrebt. Dies erfolgt auf nationaler Ebene
bereits durch Schulungen von Zollbeamten und über eine bessere Kontrolle des
Internethandels durch Workshops mit Online-Plattformbetreibern.
Darüber hinaus war das Thema auch Inhalt der von der Europäischen
Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation zu einem neuen EU-Gesetz für
digitale Dienste (Digital Services Act Package), mit dem u. a. die
Verantwortlichkeiten der Internetportale erhöht und harmonisiert werden sollen. Die
Bundesregierung hat sich in diesem Rahmen für Verbesserungen auf EU-Ebene
u. a. im Hinblick auf den Handel mit Tieren über das Internet ausgesprochen.
Mit Blick auf den gewerbsmäßigen Handel mit Tieren hat das BMEL im
Oktober 2020 außerdem den Entwurf einer Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung
vorgelegt, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. Der Entwurf will
das Erlaubnisverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren neu regeln
und sieht dabei Verbesserungen bei der Sachkunde des Personals und die
Pflicht zum Führen eines Tierbestandsbuchs vor. Die Regelungen sollen auch
für gewerbsmäßige Händler gelten, die Wirbeltiere auf Tierbörsen anbieten.
14. Wann wird die Bundesregierung bundesweit einheitliche Regeln für ein
Ex- und Importverbot für Lebendtiere aus und in Drittstaaten schaffen?
Sofern keine Regeln vorgelegt werden, warum nicht?
Welche konkreten Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet,
um Missbräuche beim Lebendtiertransport von Zuchttieren zu
verhindern?
Der Tierschutz stellt für die Bundesregierung ein hohes Gut dar, dies gilt auch
im Zusammenhang mit Lebendtiertransporten von Zuchttieren. Ein pauschales
Ex- und Importverbot für Lebendtiere aus und in Drittstaaten ist nicht geplant,
da nicht alle Transporte von Tieren zwischen Deutschland und Drittstaaten per
se als tierschutzwidrig zu beurteilen sind. Unter anderem handelt es sich bei
Transporten zwischen Deutschland und Drittstaaten nicht zwangsläufig um
lange Beförderungen von mehr als acht Stunden Dauer. Klar ist aber, dass lange
Beförderungen von den zuständigen Behörden nur genehmigt werden dürfen,
wenn ihre tierschutzgerechte Durchführung entsprechend den
tierschutzrechtlichen Vorgaben zu erwarten ist. Da solche Transporte häufig
grenzüberschreitend stattfinden, ist die einheitliche Einhaltung der EU-Vorgaben zum Schutz
der Tiere beim Transport erforderlich.
Zudem verfolgt die Bundesregierung auf EU-Ebene das Ziel einer Revision der
für Tiertransporte maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 1/2005*. Frau
Bundesministerin Julia Klöckner steht diesbezüglich in engem Austausch mit der
Europäischen Kommission und hat das Thema zuletzt im Oktober 2020 im
Untersuchungsausschuss des Europäischen Parlaments zum Tierschutz bei
Tiertransporten vorgetragen.
Erklärtes Ziel ist die Reduktion von Lebendtiertransporten. Zudem soll
sichergestellt werden, dass aus der Europäischen Union kein langer Tiertransport in
und durch Drittstaaten genehmigt wird, bei dem die Einhaltung der
Tierschutzvorgaben nicht sichergestellt ist. Für ihre Beurteilung benötigen die
Genehmigungsbehörden unter anderem Informationen über das Vorhandensein
geeigneter Versorgungsstellen in Drittländern. Um solche Informationen verifizieren zu
können, hat sich Bundesministerin Julia Klöckner für eine Verbesserung der
Informationslage über Versorgungsstationen in Drittländern eingesetzt und die
Europäische Kommission gebeten, für eine zentrale Verifizierung der
Versorgungsstellen auf den Transportrouten Sorge zu tragen.
Zudem wurden die Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Tierschutzes
beim Export in Drittländer durch das BMEL auf Leitungs- und Fachebene
gegenüber der Europäischen Kommission, den zuständigen Landesbehörden und
den Wirtschaftsbeteiligten thematisiert. Das BMEL hat Workshops der
Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) zum Tierschutz beim Transport finanziert,
die sich an die zuständigen Behörden von russischsprachigen Ländern gerichtet
haben. Auch werden Delegationen anderer Länder zu gemeinsamen
Besichtigungen deutscher Kontrollstellen empfangen, um Know-how für den Bau
vergleichbarer Einrichtungen zu übertragen. Dies könnte zu einer verbesserten
Kontrolle und Versorgung von Tieren führen, die u. a. aus Deutschland
exportiert werden. Im April 2019 hat das BMEL eine Bund-Länder-Sitzung auf
Abteilungsleiter-Ebene ausgerichtet, bei der die Einrichtung einer zentralen
Datenbank mit Informationen über Transportrouten beschlossen wurde. Dieses
Webtool wird den zuständigen Behörden der Länder inzwischen vom Friedrich-
Loeffler-Institut zur Verfügung gestellt.
Bei bilateralen Neuverhandlungen oder Aktualisierungen von
Veterinärzertifikaten für die Ausfuhr von lebenden Tieren durch das BMEL werden
Tierschutzanforderungen berücksichtigt. Die Anforderungen an die Überprüfung der
Plausibilität der Routenplanung gemäß der Verordnung 1/2005 werden in die
Veterinärzertifikate aufgenommen.
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle
Flächenverbrauch in Deutschland pro Tag, und wie plant sie, das im
Klimaschutzplan bekräftigte Ziel von 30 Hektar pro Tag erfolgssichernd
umzusetzen?
Der durchschnittliche Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsflächen
(Flächenverbrauch) liegt aktuell bei rund 56 Hektar am Tag (gleitender Vierjahresschnitt
der Jahre 2015 bis 2018). Das in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
festgehaltene Ziel, demzufolge die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und
Verkehrszwecke bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag gesenkt werden
soll, wird durch das Raumordnungsrecht (z. B. das
Bundesraumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze der Länder), das Städtebaurecht (vor allem das
Baugesetzbuch), das Naturschutzrecht (z. B. das Bundesnaturschutzgesetz)
* Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung
(EG) Nr. 1255/97
oder das landwirtschaftliche Grundstückverkehrsrecht der Länder sowie die
Bundesverkehrswegeplanung umgesetzt.
16. Wie bewertet und realisiert sie eine besondere Schutzbedürftigkeit von
landwirtschaftlichen Flächen in diesem Prozess gegenüber anderen
Flächennutzungen?
Der Verlust an Agrarflächen ergibt sich aus einer dauerhaft anderen Nutzung
dieser Flächen, vor allem als Siedlungs- und Verkehrsflächen, Aufforstungen,
Photovoltaikfreiflächenanlagen und Gewässerflächen. In Einzelfällen handelt
es sich auch um Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Naturschutzflächen.
Die Agrarfläche in Deutschland hat von 1992 bis 2018 um 1,35 Millionen ha
abgenommen, das sind durchschnittlich 142 ha pro Tag.
Eine Schutzbedürftigkeit von landwirtschaftlichen Flächen ergibt sich auch
daraus, dass Agrarflächen weltweit abnehmen, jährlich gehen 10 Millionen ha
Ackerfläche verloren.* Um die Welternährung sicherzustellen, sind nationale
und internationale Anstrengungen erforderlich, die fortlaufenden Verluste
produktiver Flächen zu verringern. Darüber hinaus sind Agrarflächen die
Grundlage der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Deutschland und des Einkommens
der Beschäftigten in der Landwirtschaft und haben eine mit einem Anteil von
rund 50 Prozent der Gesamtfläche eine entscheidende Funktion im Ökosystem.
Daher bewertet die Bundesregierung landwirtschaftliche Flächen als besonders
schutzbedürftig.
Da der Flächenbedarf anderer Nutzung nicht unbegrenzt aus Agrarflächen
gedeckt werden kann, unterstützt die Bundesregierung das Nachhaltigkeitsziel der
Europäischen Union, bis zum Jahr 2050 beim Flächenverbrauch zu einer
Kreislaufwirtschaft zu kommen.
17. Hält die Bundesregierung ein Flächenschutzgebot, vergleichbar mit dem
Wald, für landwirtschaftliche Flächen für notwendig, und wie würde sie
dieses regeln, und wenn nein, warum nicht?
Die Unvermehrbarkeit des knapper und somit teurer werdenden Bodens
erfordert es, die außerlandwirtschaftliche Nutzung wirksamer einzudämmen. Die
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Bodenmarktpolitik“ hat in ihrem Bericht 2015
empfohlen, weitergehende Flächenschutzklauseln in bestehende
Rechtsvorschriften aufzunehmen. Diese Empfehlung wurde bislang nicht umgesetzt.
Bei Umsetzung des Vorschlags könnte der Schutz von Agrarflächen bei
Zielabwägungen im Einzelfall verstärkt werden. Ein verbesserter Schutz der
landwirtschaftlichen Flächen würde tendenziell auch eine preisdämpfende Wirkung bei
Agrarflächen entfalten.
18. Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung unternommen und plant sie
weiterhin, um mit den Bundesländern eine bundeseinheitliche
Novellierung bodenrechtlicher Vorgaben zu erreichen, und wie bewertet sie den
aktuellen Stand bezüglich der Übernahme von landwirtschaftlicher
Nutzfläche durch außerlandwirtschaftliche Investoren?
Die Gesetzgebungskompetenz für das landwirtschaftliche Bodenrecht liegt seit
der Föderalismusreform im Jahr 2006 bei den Ländern, daher kann der Bund
keine bundeseinheitliche Novellierung der bodenmarktrechtlichen Vorgaben
* Pressemitteilung Umweltbundesamt und Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
Dessau, 3. Dezember 2015.
vornehmen. Die Bundesregierung hat eine Expertengruppe der
Agrarministerkonferenz koordiniert, die 2015 28 Vorschläge zur Novellierung der
Rahmenbedingungen auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt vorgelegt hat.
Seit dem Jahr 2018 werden die Länder bei der Novellierung des
Bodenmarktrechts im Rahmen der „Bund-Länder-Initiative Landwirtschaftlicher
Bodenmarkt“ unterstützt. Die Arbeitsgruppe thematisiert die agrarstrukturellen
Probleme auf dem Bodenmarkt und erarbeitet Lösungen für die Herausforderungen
eines modernen Bodenmarktrechts. Im Rahmen regelmäßiger Besprechungen
und Workshops wird die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern
koordiniert. Zusätzlich trägt die Bundesregierung mit der Vergabe von
Forschungsprojekten seit 2011 zu einer verbesserten Beurteilungsgrundlage der
Entwicklungen auf dem Bodenmarkt bei. Die Ergebnisse sind abrufbar unter
https://ww
w.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/flaechennutzung-und-bodenmarkt/stu
dien.html.
Eine Übernahme von landwirtschaftlicher Nutzfläche durch
außerlandwirtschaftliche Investorinnen und Investoren findet weiterhin statt, da die Situation
an den Finanzmärkten eine Vermögensanlage in Immobilien weiterhin
begünstigt und weil der Erwerb von Agrarflächen über den Erwerb von
Unternehmensanteilen an juristischen Personen bislang im landwirtschaftlichen
Bodenrecht nicht erfasst ist. Aufgrund dieser Regulierungslücke werden diese
Transfers nicht angezeigt, die Behörden können sie nicht prüfen oder im Einzelfall
aufgrund agrarstruktureller Nachteile versagen. Statistiken zum Umfang der
Übernahmen existieren aus demselben Grund nicht. Allerdings hat das Thünen-
Institut im „Thünen Report 52 – Überregional aktive Kapitaleigentümer in
ostdeutschen Agrarunternehmen: Entwicklungen bis 2017 in Fallregionen“ im
Jahr 2017 belastbare Erkenntnisse zum Ausmaß der Entwicklung vorgelegt.
19. Wie viele Hektar der verbliebenen bundeseigenen Flächen wurden seit
Beginn der Legislatur an Junglandwirtinnen und Junglandwirte und
Existenzgründerinnen und Existenzgrüner vergeben (Anteil in Prozent), und
welche Änderungen an den Regelungen zur Vergabe wurden
vorgenommen?
Die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) erhebt Auskünfte
über die Zugehörigkeit zur Gruppe der „Junglandwirtinnen und Junglandwirte“
nur im Rahmen der beschränkten Ausschreibungen. In diesem Zusammenhang
ist eine „legislaturscharfe“ Abgrenzung der Flächenvergaben (sowohl über
Kauf als auch zur Pacht) anhand der Statistik der BVVG leider nicht möglich.
In der anliegenden Tabelle sind die Vergaben ab 1. Januar 2017 aufgelistet.
Darüber hinaus erhebt die BVVG keine Angaben über weitere
Existenzgründerinnen und Existenzgründer.
Vergabe von landwirtschaftlichen Flächen im Ergebnis von beschränkten Ausschreibungen an
Junglandwirtinnen und -wirte:
Jahr Kaufverträge Pachtverträge Verträge gesamtAnzahl Fläche in ha Anzahl Fläche in ha Anzahl Fläche in ha
2017 15 136 24 385 39 521
2018 10 103 11 105 21 208
2019 9 80 36 465 45 545
per 31.10.2020 10 212 48 700 58 912
gesamt 44 531 119 1.655 163 2.186
Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2020 wurden Verträge
mit 96 Junglandwirtinnen und -wirten geschlossen. Je Junglandwirt können
mehrere Kauf- und/oder Pachtverträge geschlossen worden sein.
Die verkauften Flächen entsprechen knapp 2 Prozent der seit dem 1. Januar
2017 insgesamt verkauften Flächen. Die verpachteten Flächen entsprechen
rund 3 Prozent der in diesem Zeitraum neu zur Verpachtung vergebenen
Flächen.
Die Vergabe an diese Gruppe kann grundsätzlich noch höher ausgefallen sein,
sofern sich die Betroffenen in den beschränkten Ausschreibungen alternativ mit
Angaben zu ihrer Betriebsform (z. B. Öko-Betrieb) beworben haben oder an
unbeschränkten Ausschreibungen teilnahmen, in denen derartige Daten nicht
erfasst werden.
Änderungen an den Vergaberegeln haben in diesem Zeitraum nicht
stattgefunden.
20. Wann wird die Bundesregierung die verbliebenen BVVG-Flächen, die
sie 1990 kostenfrei in Ostdeutschland übernommen hat, ebenso
kostenfrei an die ostdeutschen Bundesländer übergeben?
Sofern keine Übergabe stattfindet, warum nicht (
https://www.agrarzeitun
g.de/nachrichten/politik/ostdeutschland-bvvg-flaechen-zum-nulltarif-9
1261;
https://www.agrar-presseportal.de/nachrichten/initiative-mv-ostde
utsche-laender-fordern-uebertragung-der-bvvg-flaechen_article2847
0.html)?
Die BVVG privatisiert seit 1992 im Auftrag des Bundes die ehemals
volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den ostdeutschen
Bundesländern. Die rechtliche Grundlage bilden das Treuhandgesetz, das
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und die zwischen Bund und den
ostdeutschen Bundesländern vereinbarten Privatisierungsgrundsätze. Eine kostenfreie
Übertragung aller verbliebenen Flächen der BVVG an die ostdeutschen
Bundesländer ist nicht vorgesehen. Die bisherige Praxis hat sich bewährt, zudem
würde eine unentgeltliche Übertragung aller BVVG-Flächen an die
ostdeutschen Bundesländer rechtliche Fragen im Hinblick auf die genannten Gesetze
und das Haushaltsrecht aufwerfen.
Die BVVG hat im Rahmen ihres Privatisierungsauftrages seit 1992 bereits in
erheblichem Maße Flächen für die Sicherung naturschutzfachlich vorrangiger
Ziele an die Länder und an von diesen benannten Stiftungen und Verbände
übertragen, dies sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich. Für diese
Zielrichtung hält die BVVG weiterhin Flächen vor.
21. Welche Einnahmen sind dem Bundeshaushalt aus Bodenverkäufen der
BVVG zugeflossen (bitte pro Jahr in ha, durchschnittlichen Preis und
Gesamtsumme angeben)?
Die BVVG führt ihren Überschuss nicht an den Bundeshaushalt, sondern an die
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) ab. Soweit bei
der BvS die eigenen Einnahmen die Ausgaben, die zur Erfüllung der
verbliebenen Aufgaben erforderlich sind, übersteigen, werden die Überschüsse an den
Bundeshaushalt abgeführt.
22. Welche Studien liegen der Bundesregierung zur Verwendung von
bleihaltiger Jagdmunition vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus
den Ergebnissen für die geplante Novelle des Bundesjagdgesetzes?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD „Novellierung des Jagdgesetzes im Freistaat Thüringen“ auf
Bundestagsdrucksache 19/3532, in der die Liste von Studien bereits als Antwort auf
Frage 1 genannt ist, wird verwiesen.
Weitere Studien finden sich in der Publikation Treu G., Drost W., Stock F
(2020). An evaluation of the proposal to regulate lead in hunting ammunition
through the European Union’s REACH regulation. Environ. Sci. Eur. 32, 68.
DOI:
https://doi.org/10.1186/s12302-020-00345-2 .
In den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen des
Bundesjagdgesetzes sind Verordnungsermächtigungen für Rechtsverordnungen
vorgesehen, die die Erkenntnisse dieser Studien berücksichtigen werden.
23. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislatur bislang umgesetzt oder plant sie umzusetzen zum Erhalt
nachhaltiger Fischerei in Nord- und Ostsee?
Vorbemerkung: Bei Fischerei und nachhaltiger Bewirtschaftung der lebenden
Meeresressourcen handelt es sich um eine ausschließliche EU-Kompetenz, so
dass die Umsetzung entsprechender Maßnahmen zur nachhaltigen
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ausschließlich im Rahmen von unmittelbar
geltendem EU-Recht erfolgt.
Innerhalb des durch die EU-Fischereigrundverordnung (EU-Verordnung
Nr. 1380/2013)1 vorgegebenen rechtlichen Rahmens hat sich die
Bundesregierung während der gesamten Legislaturperiode bei den jährlichen Fangmengen-
und Quotenverhandlungen regelmäßig für eine nachhaltige Fischerei in der
Nord- und Ostsee eingesetzt. Dies bedeutet, dass eine Festsetzung der
Fangmöglichkeiten auf der Basis vorliegender wissenschaftlicher Empfehlungen mit
dem Ziel einer fischereilichen Nutzung der Meeresschätze auf einem Niveau,
welches den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht, erfolgt.
Für die Nord- und Ostsee unterstützt die Bundesregierung im Zusammenwirken
mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten eine
Festlegung der Gesamtfangmengen unter Berücksichtigung der Vorgaben der
jeweiligen Mehrjahrespläne für die Nordsee (EU-Verordnung Nr. 2018/973)2
und für die Ostsee (EU-Verordnung 2016/1139)3. Insgesamt ermöglicht dies
ausgewogene und nachhaltige Bewirtschaftungsentscheidungen, wie das
Beispiel der kürzlich festgelegten Fangmengen für die Ostsee zeigt.
Insgesamt erweist sich dieser Ansatz als zielführend. In der aktuellen
Mitteilung der Europäischen Kommission „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren
Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021“ wird dargelegt, dass die
Zahl der nachhaltig bewirtschafteten Bestände 2020 insgesamt auf 62 (von ins-
1 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die
Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates
sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses
2004/585/EG des Rates
2 Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines
Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur
Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates
3 Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines
Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände
befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 des Rates
gesamt 78 Beständen) gestiegen ist. Ihr Anteil beträgt damit jetzt 79 Prozent.
Damit wird für den Nordostatlantik, die Nordsee und die Ostsee für 2020
erwartet, dass 99 Prozent der Fänge (Anlandungen) aus diesen Gewässern, die
ausschließlich von der EU bewirtschaftet werden, nachhaltig bewirtschaftet
werden.
Einzelne Beständen in der Nord- und Ostsee können derzeit noch nicht
nachhaltig bewirtschaftet werden, so dass das MSY-Ziel noch nicht erreicht wird.
Die Gründe hierfür sind vielfältig: Neben Fischerei spielen hier insbesondere
Einflüsse des Klimawandels oder speziell in der Ostsee deren Eutrophierung
eine große Rolle.
Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass die
Gesamtfangmengen auch in Zukunft im Einklang mit dem MSY-Ziel und auf
Basis der jeweils besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlage festgelegt
werden.
Darüber hinaus bemüht sich die Bundesregierung derzeit intensiv, um im
vorgeschriebenen Verfahren mit den EU-Anrainerländern der Nordsee
Maßnahmen zur Regulierung der Fischerei in den Natura 2000-Meeresschutzgebieten
der deutschen Nordsee-AWZ festzulegen. Die Maßnahmen beinhalten
Einschränkungen des Einsatzes von mobilen, bodenberührenden Fanggeräten und
Stellnetzen in den Meeresschutzgebieten.
In Hinblick auf die deutschen Fischereien fördert die Bundesregierung
Forschung, z. B. im Bereich alternativer Fangtechniken zur Verbesserung der
Selektivität oder zur Umsetzung eines ökosystembasierten Ansatzes bei der
fischereilichen Bestandsbewirtschaftung.
24. Welche Maßnahmen führte die Bundesregierung in dieser Legislatur
bislang durch oder plant sie weiterhin zum Erhalt der Weidetierhaltung?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die in Umsetzung der Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2013 für Deutschland beschlossenen
und ab 2015 angewendeten Maßnahmen in der 1. und 2. Säule der GAP, die
grundsätzlich zum Erhalt der Weidetierhaltung in der derzeitigen Förderperiode
beitragen, keiner Änderungen bedürfen. Über zukünftige Maßnahmen zur
Förderung von Weidetieren, wie Schafen und Ziegen, wird in Abhängigkeit der
Ergebnisse der Verhandlungen auf EU-Ebene im Rahmen der nationalen
Umsetzung der künftigen GAP zu diskutieren sein. Ziel muss es dabei sein, die
extensive Weidetierhaltung angesichts ihrer erheblichen Bedeutung für die Erhaltung
der biologischen Vielfalt dauerhaft abzusichern.
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Situation in der Weidetierhaltung“ auf
Bundestagsdrucksache 19/12781 verwiesen. Ein Forschungsvorhaben des
Bundesamts für Naturschutz zur Förderung alternativer Herdenschutzmaßnahmen
befindet sich derzeit in der Ausschreibung.
25. Plant die Bundesregierung die Fortsetzung und den Ausbau der
Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW)
zur weiteren Forschung beispielsweise einen Ausbau zum
Wolfskompetenzzentrum, um auch die Wildtierforschung und Politikkommunikation
besser einbinden zu können, und wenn ja, mit welchen Mitteln, und bis
wann?
Wenn nein, warum nicht?
Ziel der Bundesregierung ist trotz der schwierigen Herausforderungen durch
die Rückkehr des Wolfes die langfristige Erhaltung der insbesondere
ökologisch und tierwohlgerechten bedeutsamen Weidetierhaltung in Zukunft zu
ermöglichen. Die Verbesserung des Herdenschutzes zum Schutz vor dem Wolf
trägt hierzu bei. Die Einrichtung eines länderübergreifenden
Kompetenzzentrums Herdenschutz und Weidetierhaltung unterstützt und ermöglicht eine
länderübergreifende Bündelung bzw. Koordinierung von Maßnahmen und
Aktivitäten insbesondere zur langfristigen Verminderung des Konfliktfeldes Wolf und
Weidetier. Ebenso ist damit einhergehend zur Unterstützung, Etablierung sowie
Weiterentwicklung von Maßnahmen für einen in Wolfsgebieten
flächendeckenden möglichst effektiven Herdenschutz eine Bündelung von Kompetenzen zum
Herdenschutz sowie wissenschaftliche Begleitung der Praxis hilfreich. Die
Bundesregierung prüft daher die Einrichtung eines Kompetenzzentrums
Herdenschutz und Weidetierhaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft.
Zusätzlich wurde der Aufforderung des Bundestages (Antrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD „Herausforderungen durch die Rückkehr des Wolfes
bewältigen und den Schutz von Weidetieren durch ein bundesweit
abgestimmtes Wolfsmanagement gewährleisten“ auf Bundestagsdrucksache 19/2981;
Plenarprotokoll 19/42 vom 28. Juni 2018, S. 4249) und dem ausdrücklichen
Wunsch der Länder entsprochen und die Arbeit der Dokumentations- und
Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) verstetigt. Nach
Ausschreibung und Neuvergabe ist die Projektlaufzeit derzeit bis zum 30. September
2025 vorgesehen.
26. Wie weit ist die Bundesregierung in Bezug auf das zu erwartende
Pflanzen- und Insektenschutzgesetz des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)?
Wann ist mit der Vorlage zu rechnen?
Warum sind für diese Aufgaben im Jahr 2020 bisher 0,00 Euro aus den
laufenden Haushalten abgeflossen?
Die Bundesregierung stimmt aktuell den Entwurf eines Insektenschutzgesetzes
ab, der zeitnah im Kabinett beschlossen werden soll mit dem Ziel, dass dieses
Gesetz in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann. Dieser
Gesetzgebungsprozess bildet keinen eigenständigen bzw. gesonderten
Haushaltsposten.
Die im Aktionsprogramm Insektenschutz vorgesehenen Maßnahmen zum
Pflanzenschutz sollen durch Änderungen im Fachrecht umgesetzt werden. Der
entsprechende Entwurf des BMEL zur Änderung der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung ist in Vorbereitung, die Ressortabstimmung soll in Kürze
eingeleitet werden.
27. Welche Empfehlungen aus dem Gutachten des Wissenschaftlichen
Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz
beim BMEL (WBAE) vom Juni 2020 „Politik für eine nachhaltigere
Ernährung – eine integrierte Ernährungspolitik entwickeln und faire
Ernährungsumgebungen gestalten“ wird die Bundesregierung zusätzlich zu den
bereits ergriffenen Maßnahmen bis Ende der Legislaturperiode 2021
aufgreifen und gegebenenfalls umsetzen?
Die Empfehlungen des Gutachtens betreffen viele zentrale Maßnahmen, die
schon heute in der Politik des innerhalb der Bundesregierung federführend
zuständigen BMEL fest verankert sind und auch zukünftig noch fortgeführt bzw.
weiterentwickelt werden. Ein Beispiel ist die Lebensmittelkennzeichnung. Mit
Verkündung der Ersten Verordnung zur Änderung der
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung im November 2020 werden in Deutschland
die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Nutzung des Nutri-Score-
Kennzeichens gesetzt, so dass den Unternehmen die rechtssichere Verwendung des
Nutri-Score-Kennzeichens in Deutschland möglich ist.
Mit dem geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichen soll ein wichtiger Beitrag
geleistet werden, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher sich bewusst für
Lebensmittel, bei deren Erzeugung höhere als die gesetzlichen
Tierschutzmindeststandards eingehalten werden, entscheiden können. Zusätzlich setzt sich die
Bundesregierung im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft für ein
EU-weit einheitliches erweitertes Nährwertkennzeichnungssystem und ein EU-
weites Tierwohlkennzeichen ein. Darüber hinaus wurde die Diskussion zur
Festlegung von EU-weit einheitlichen Nährwertprofilen wiederaufgenommen.
Ein weiteres Beispiel ist die Reduzierung von Lebensmittelabfällen. Mit Zu gut
für die Tonne! richtet das BMEL sich bereits seit dem Jahr 2012 erfolgreich an
die Verbraucherinnen und Verbraucher, um Lebensmittelverschwendung zu
vermeiden. Zusätzlich wird mit der Nationalen Strategie zur Reduzierung der
Lebensmittelverschwendung das Ziel verfolgt, bis 2030 die Lebensmittelabfälle
auf Handels- und Verbraucherebene zu halbieren und entlang der gesamten
Produktions- und Lieferkette zu reduzieren.
Die Nationale Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz
in Fertigprodukten (NRI) leistet einen Beitrag zur Verbesserung der
Nährstoffzusammensetzung von Fertigprodukten. Neun Verbände der
Lebensmittelwirtschaft haben sich bislang dazu verpflichtet, bis zum Jahr 2025 Zucker, Salz
oder Energie in ihren Produkten zu reduzieren. Weitere Zielvereinbarungen für
relevante Produktgruppen wie Brot und Backwaren sowie Fleisch und
Fleischerzeugnisse werden angestrebt. Darüber hinaus ist die Ausweitung der
Strategie auf den Außer-Haus-Verzehr geplant.
28. Wie wird die Bundesregierung den im Gutachten des WBAE
empfohlenen Aufbau einer „Integrierten Ernährungspolitik“ sowie eine
institutionelle Stärkung des Politikfeldes „Nachhaltigere Ernährung“ noch bis
Ende der Legislaturperiode 2021 aufgreifen und anfangen aufzubauen,
und falls nein, warum nicht?
Im BMEL sind die Zuständigkeiten für Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft,
Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz in einem Ressort
gebündelt. Gleichzeitig erfolgt eine intensive Zusammenarbeit mit den anderen
Bundesressorts insbesondere dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU),
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Durch diese Organisation
wird eine Betrachtung von Ernährungssystemen als Ganzes ermöglicht.
Für eine kohärente Politik für eine gesundheitsförderliche und nachhaltige
Ernährung ist die Einbeziehung der gesamten Wertschöpfungskette vom Acker
bis zum Teller nötig. Agrar- und Ernährungspolitik werden zunehmend
zusammengedacht. Das spiegelt sich in derzeitigen Prozessen auf internationaler
Ebene wie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen wider. Die Bundesressorts
haben sich u. a. über die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie zur Umsetzung der
Agenda-2030 für eine Nachhaltige Entwicklung auf Maßnahmen verständigt,
die zu einer integrierten Perspektive beitragen. Darüber hinaus ist die
Bundesregierung maßgeblich an der Entwicklung von Freiwilligen Leitlinien zu
Ernährungssystemen für eine bessere Ernährung im Rahmen des
Welternährungsausschusses (Committee on World Food Security – CFS) beteiligt. Diese
Leitlinien sollen eine Vorreiterrolle in Fragen nachhaltiger Ernährungssysteme
spielen und einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 2
der Agenda 2030 leisten. Die Verabschiedung ist für Februar 2021 vorgesehen.
Diese ganzheitliche Politik impliziert, dass alle adressiert werden – Forschung,
Verbraucherinnen und Verbraucher, Wirtschaft und Politik. Produktions- und
Nachfrageseite sollten gerade angesichts der bestehenden Wechselwirkungen
nicht getrennt voneinander behandelt werden. Dabei müssen sämtliche Akteure
der Wertschöpfungskette angesprochen werden, also auch Handel und
Verarbeitung. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen auch angebotsseitig darin
unterstützt werden, gesundheitsförderlich und nachhaltig zu konsumieren. Dies
ist häufig erfolgreich und ein effektiver Weg, um kurzfristig Veränderungen zu
erreichen oder flexibel und unbürokratisch auf neue Entwicklungen reagieren
zu können. Wo festgestellt wird, dass das nicht ausreicht, wird regulierend
eingegriffen.
Die vom Wissenschaftlichen Beirat für Agrarpolitik, Ernährung und
gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAE) genannten Nachhaltigkeitsdimensionen
werden bereits jetzt in großen Teilen durch aktuelle politische Maßnahmen
adressiert. Hierzu zählen die Förderung einer gesunden und nachhaltigen
Ernährungsweise, die Wertschätzung von Lebensmitteln, nachhaltige
Produktions- und Konsummuster, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie soziale
Mindeststandards. Der vom WBAE als zentrales Ziel der Nachhaltigkeit
deklarierten Betrachtung des Tierwohls widmen sich Initiativen des BMEL zur
Verbesserung des Tierwohls, wie die geplante Einführung des staatlichen
Tierwohlkennzeichens und die Nutztierhaltungsstrategie.
29. Wann wird die Bundesregierung die dringende Empfehlung des
Gutachtens für eine kostenfreie Schul- und Kitaverpflegung umsetzen?
Sofern keine Umsetzung erfolgt, warum nicht?
Seit Einführung des Bildungspakets zum 1. Januar 2011 werden die
Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita und
Kindertagespflege für hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler und Kinder
übernommen. Mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ wurde die Regelung deutlich
verbessert. Der bisher zu leistende Eigenanteil in Höhe von 1 Euro pro Essen
ist zum 1. August 2019 entfallen. Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung werden nun die gesamten Aufwendungen des Kindes
berücksichtigt.
Grundsätzlich liegt die Finanzierung des Schulessens in der Zuständigkeit der
Kommunen und der Länder. Es gibt bereits Kommunen und Länder, die für
bestimmte Altersgruppen ein kostenloses Schulessen anbieten.
30. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung bis Ende der
Legislaturperiode 2021 gegen Ernährungsarmut in Deutschland unternehmen, und
wann wird sie entsprechende Vorschläge vorlegen?
Im Rahmen des Nationalen Aktionsplan IN FORM gibt es Angebote zur
Ernährungsbildung für verschiedene Lebenswelten. Dazu gehören auch Projekte, die
sich ausdrücklich an vulnerable Gruppen wenden. Diese werden bspw. in der
Gebietskulisse der Sozialen Stadt im Rahmen der ressortübergreifenden
Strategie Soziale Stadt durchgeführt, richten sich an Tafelkundinnen und -kunden
oder an Personen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen. Darüber hinaus ist
die bundesweite Verbreitung der DGE Qualitätsstandards für Kita und Schule
und die damit einhergehende Verbesserung der Verpflegungssituation in diesen
Einrichtungen ein Ziel des aktuellen Koalitionsvertrages der Bundesregierung.
Kinder nehmen heutzutage häufig an der Gemeinschaftsverpflegung in Kita
und Schule teil. In diesen Institutionen können (nahezu) alle Kinder und
Jugendlichen unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern erreicht
werden.
Im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe
in der Kindertagesbetreuung („Gute-KiTa-Gesetz“) fördert das für das Gesetz
verantwortliche Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) Maßnahmen des Nationalen Qualitätszentrums für Ernährung in
Kita und Schule (NQZ) in Höhe von jährlich 200.000 Euro im Zeitraum von 2019
bis 2022, mit dem Ziel, im Zusammenwirken mit den Ländern die
Ernährungsbildung und Qualität der Verpflegung in Kindertageseinrichtungen und der
Kindertagespflege bundesweit zu verbessern und bestehende Unterschiede
zwischen den Ländern zu verringern. Ein wichtiger Baustein der Aktivitäten des
NQZ im Rahmen des „Gute-KiTa-Gesetzes“ ist das zentrale Informationsportal
www.nqz.de/das-nqz/gute-kita-gesetz, das im Laufe des o. a. Zeitraums
ausgebaut wird. Dort finden Akteurinnen und Akteure in den verantwortlichen
Strukturen des Bundes, der Länder und Kommunen sowie aus Kita und
Kindertagespflege vielfältige Information und Unterstützung zu den Handlungsfeldern
Ernährung und Ernährungsbildung. Sensibilisierung, Unterstützung und
Wissenstransfer wird ergänzend durch umfangreiche Netzwerkarbeit gefördert und
unterstützt. Das NQZ macht hierzu Strukturen und Zusammenhänge transparent
und nennt Zahlen und Fakten zur Orientierung, sowie wichtige
Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen zur ernährungsbezogenen
Bildungsarbeit.
31. Welche Maßnahmen führte die Bundesregierung in dieser Legislatur
bislang durch oder plant sie zur Regulierung von Lockangeboten bei
Lebensmitteln?
Die Frage eines Preiswerbeverbots für Fleisch wird im BMEL derzeit geprüft.
32. Welche Maßnahme führte die Bundesregierung in dieser Legislatur
bislang durch oder plant sie zur Regulierung von an Kinder gerichteter
Werbung für nicht und wenig gesundheitsfördernde Lebensmittel, also
Lebensmittel mit einem hohen Gehalt an Zucker, Fetten und Salz?
Neuerungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder sehen eine
Selbstverpflichtung der Wirtschaft vor, um den Einfluss von an Kinder
gerichteter Werbung für Lebensmittel mit hohen Gehalten an Zucker, Fetten oder Salz
wirkungsvoll zu verringern. Dies erfolgt vertretungsweise durch die
Verhaltensregeln zur Lebensmittelwerbung des Deutschen Werberats. Aus Sicht der
Bundesregierung reichen dessen Regeln in der aktuellen Fassung nicht aus, um
den Mindestanforderungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
(AVMD-RL) zu genügen. Der Deutsche Werberat wurde deshalb aufgefordert,
seine Verhaltensregeln zu verschärfen.
33. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung bei ihrer Nationalen
Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz in
Fertigprodukten gegen verbindliche Zielmarken und einenm konkreten
Zeitplan entschieden, obwohl dies so im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD vereinbart war?
Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2018 die Nationale Reduktions-
und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz in Fertigprodukten (NRI)
beschlossen. Damit ist sie dem Auftrag aus dem aktuellen Koalitionsvertrag
nachgekommen. Die NRI ist ein Element im Rahmen eines ganzheitlichen
Ansatzes zur Förderung einer gesunden Ernährung in Deutschland. Ziel der
Strategie ist es, die Gehalte an Zucker, Fetten, Salz und Kalorien in bestimmten
Lebensmitteln zu senken.
Die NRI enthält einen konkreten Zeitplan, wonach die beteiligten Verbände der
Lebensmittelwirtschaft die Prozess- und Zielvereinbarungen, zu denen sie sich
verpflichtet haben, bis zum Jahr 2025 erreichen sollen. Bis 2025 wird das Max
Rubner-Institut (MRI) jährlich eine wissenschaftliche Erhebung im Rahmen
des Produktmonitorings durchführen.
Die Selbstverpflichtungen der Verbände der Lebensmittelwirtschaft mit ihren
Mitgliedsunternehmen enthalten verbindliche Zielmarken, die entweder als
prozentuale Reduktionsziele oder als absoluter Höchstgehalt ‒ jeweils bezogen auf
den Durchschnitt des gesamten Sortiments ‒ festgelegt worden sind.
Die Ergebnisse des Produktmonitorings 2019 des MRI zeigen, dass die
Strategie bereits Wirkung entfaltet, denn in allen untersuchten Produktgruppen
wurden reduzierte Zucker- oder Energiegehalte festgestellt. Der eingeschlagene
Weg einer schrittweisen, über einen längeren Zeitraum erfolgenden Reduktion
von Zucker, Fetten und Salz in bestimmten Lebensmitteln trägt den sich nur
allmählich adaptierenden Verbraucherpräferenzen Rechnung und ist
wissenschaftlich anerkannt.
Es können auch verpflichtende staatliche Maßnahmen sinnvoll oder sogar
notwendig sein, beispielsweise, wenn es um den Schutz besonders vulnerabler
Bevölkerungsgruppen geht. So hat die Bundesregierung im Rahmen der NRI ein
nationales Verbot des Zusatzes von Zucker und anderen süßenden Zutaten zu
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder beschlossen, das am
29. Mai 2020 in Kraft getreten ist.
34. Welche Maßnahmen führte die Bundesregierung in dieser Legislatur
bislang durch oder plant sie weiterhin zur Verbesserung von
Kinderprodukten hinsichtlich Sicherheit, Produktqualität und gesundheitsschädlicher
Inhaltsstoffe?
Für die Bundesregierung hat die Sicherheit von verbrauchernahen Produkten
höchste Priorität. Dies gilt insbesondere für Produkte für Kinder.
So sollen künftig die Listen mit verbotenen bzw. kennzeichnungspflichtigen
Duftstoffen in der EU-Spielzeug-Richtlinie um weitere Duftstoffe mit
allergenen Eigenschaften erweitert werden, um den Schutz vor allergieauslösenden
Duftstoffen zu erhöhen.
Im Übrigen wird im Hinblick auf die Maßnahmen der Bundesregierung zur
Verbesserung der Sicherheit von Kinderprodukten auf den Bericht „Gesunde
Ernährung, sichere Produkte – Bericht der Bundesregierung zur
Ernährungspolitik, Lebensmittel- und Produktsicherheit“ vom 20. Mai 2020, insbesondere
Kapitel 3 Sicherheit im Alltag: verbrauchernahe Produkte verwiesen.
Das BMEL wird sich gemeinsam mit dem federführenden Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie (BMWi) weiterhin in Brüssel dafür stark machen,
dass die Grenzwerte der Spielzeug-Richtlinie im Sinne des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen
angepasst werden und zum Schutz der Kinder strenge Regelungen getroffen werden.
In der laufenden Legislaturperiode sind zahlreiche Kinder- und Jugendprodukte
mit dem Umweltzeichen der Bundesregierung, dem Blauen Engel, zertifiziert
worden – u. a. Windeln, Spielzeug, Kinderbekleidung und textile Accessoires
für Kinder, Kinderschreibtische, Kinder- und Jugendmöbel sowie Kinder- und
Jugendbücher als mit dem Blauen Engel zertifizierte Druckerzeugnisse.
35. Welche Maßnahmen führte die Bundesregierung in dieser Legislatur
bislang durch oder plant sie, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD vereinbart – die Schwachstellen der Organisation der
Lebensmittelkontrolle in Deutschland auf Basis des Gutachtens des
Beauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung („Engels-
Gutachten“) zu prüfen und zu beseitigen?
Nationales Krisenmanagement
Die Empfehlung des Engels-Gutachtens, das nationale Krisenmanagement
normativ und organisatorisch neu auszurichten, wurde mit der „Vereinbarung über
die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern in Krisenfällen im
Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit“, beschlossen auf der
8. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) am 14. September 2012,
umgesetzt.
Interdisziplinäre Kontrolleinheiten
Im Engels-Gutachten wird empfohlen, in den Ländern interdisziplinäre
Kontrolleinheiten einzurichten, die über produkt-, branchen- und
unternehmensspezifischen Sachverstand verfügen. Diese Einheiten sollen vor allem die für den
überregionalen Markt produzierenden Lebensmittel- und
Futtermittelunternehmen sowie die Zentralen der überregional tätigen Handelsketten für
Lebensmittel und systemgastronomische Einrichtungen überwachen.
Inzwischen hat die Mehrzahl der Länder entsprechende Kontrolleinheiten
eingerichtet. Zum Zwecke der Vernetzung und eines einheitlichen Vorgehens der
Kontrolleinheiten haben die Länder eine Projektgruppe eingesetzt, an der der
Bund als Gast teilnimmt.
EU-Kontrollverordnung (Verordnung (EU) 2017/625)
Um ein vollziehbares Durchführungsrecht durchzusetzen, empfiehlt das
Engels-Gutachten dem Bund, einen Rechtsakt auf europäischer Ebene
anzustoßen. Dies ist erfolgt. So wurde unter aktiver Mitgestaltung Deutschlands die
Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erarbeitet. Sie wurde am
7. April 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist seit
dem 14. Dezember 2019 in ihren wesentlichen Bestimmungen in allen
Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden.*
* Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines
Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände
befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 des Rates
Anforderung an die Betriebe bezüglich der Rückverfolgbarkeit
Die schnelle Rückverfolgung von Lieferketten ist für eine wirksame
Gefahrenabwehr von entscheidender Bedeutung.
Damit Rückverfolgbarkeitsdaten möglichst schnell erhoben und
weiterverarbeitet werden können, sieht der vom BMEL erarbeitete Entwurf eines Vierten
Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
vor, durch eine Anpassung von § 44 Absatz 3 LFGB sicherzustellen, dass
Lebensmittelunternehmer Informationen zur Rückverfolgung von Warenströmen
so vorhalten, dass sie diese im Bedarfsfall binnen 24 Stunden und elektronisch
an die zuständige Behörde übermitteln können. Nur soweit dies für ein
Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen eine unbillige Härte darstellt, kann
die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von diesen Anforderungen
zulassen. Hierdurch sollen die Unternehmer selbst und die zuständigen
Behörden in die Lage versetzt werden, gesundheitsgefährdende Erzeugnisse schneller
identifizieren und zurückrufen zu können.
Der Gesetzentwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung des LFGB sowie
anderer Vorschriften wurde am 7. Oktober vom Bundeskabinett beschlossen. Das
Inkrafttreten ist für das Frühjahr 2021 geplant.
Private Zertifizierungsstandards
Im Engels-Gutachten wird eine stärkere Berücksichtigung der Ergebnisse der
privaten Zertifizierer bei der amtlichen Kontrolle gefordert.
Die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen fordert im Rahmen
der risikobasierten Kontrolle von Betrieben ebenfalls eine stärkere
Berücksichtigung von Eigenkontrollmaßnahmen.
Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat in ihrer Sitzung
vom 4./5. November 2020 auf Grundlage des Abschlussberichts der
Projektgruppe „Berücksichtigung von privaten Zertifizierungsstandards bei der
risikobasierten Bewertung von Betrieben“ darüber beraten, dass die konkrete
Ausgestaltung eines risikobasierten Beurteilungssystems für die Praxis nun ebenfalls
auf Projektgruppenebene erfolgen soll. Die Projektgruppe kann hierzu ihre
Arbeit aufnehmen, nachdem der entsprechende LAV-Beschluss vorliegt.
Zentrale IT-Architektur
Das Datenmanagement zwischen den zuständigen Behörden des Bundes, der
Länder sowie der Kommunen stellt eine der identifizierten Herausforderungen
im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar.
In einer historisch gewachsenen Heterogenität von Anwendungen und
Systemlandschaften herrscht im Hinblick auf Prozesse, Datenerfassung,
Datenaustausch und Auswertung vor allem ein Mangel an übergreifenden Standards.
Dieser Mangel stellt ein technisches Hemmnis für die Zusammenarbeit von
zuständigen Behörden dar, führt zu häufigen Medienbrüchen sowie zu
Erschwernissen bei Bereitstellung und Auswertung von Daten.
Bei der 15. VSMK haben die Länder im Mai 2019 unter Mitwirkung des
BMEL beschlossen, eine zentrale IT-Architektur für Kontrolldaten in den
Bereichen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, der Tiergesundheit, des
Tierschutzes, der Tierarzneimittel, der tierischen Nebenprodukte und der
Futtermittel aufzubauen. Durch eine zentrale IT-Architektur auf der Höhe der Zeit
soll eine gesteigerte Effektivität und Effizienz auf allen beteiligten
Verwaltungsebenen erreicht und Synergien nutzbar gemacht werden.
Das BMEL hat als ersten Umsetzungsschritt eine Machbarkeitsstudie in
Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Studie liegt vor und wurde im Internetangebot
des BMEL veröffentlicht. Es soll als Grundlage für die Umsetzung der
zentralen IT-Architektur dienen. Das BMEL wird die Umsetzung dieses wichtigen
föderalen Digitalisierungsvorhabens im Rahmen seiner Möglichkeiten fördern.
Risikobeurteilung von Betrieben
Für ein risikoorientiertes Beurteilungssystem zur Durchführung von
Betriebskontrollen wird im Engels-Gutachten empfohlen, verbindliche, bundesweit
gültige Merkmale einzuführen, vor allem hinsichtlich der Einteilung in
Risikokategorien und der daran anknüpfenden Kontrollhäufigkeit. BMEL hat diese
Forderung im Rahmen der Neuregelung der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Rahmen-Überwachung (AVV RÜb)“ aufgegriffen. Mit einer Veröffentlichung
der AVV RÜb im Bundesanzeiger ist im Januar 2021 zu rechnen.
Harmonisierung Zugangsvoraussetzungen Lebensmittel- und
Futtermittelkontrolleurinnen bzw. -kontrolleure
Im Engels-Gutachten wird empfohlen, die Zugangsvoraussetzungen für
Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure an die für
Futtermittelkontrolleurinnen und -kontrolleure anzupassen.
Das BMEL hatte im Jahr 2013 dazu einen Vorschlag zur Änderung der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) in den Bundesrat eingebracht.
Dieser Vorschlag hatte dort keine Mehrheit gefunden. Das BMEL unternimmt
derzeit, auch auf zwischenzeitlich geäußerten Wunsch der Länder, einen neuen
Anlauf zur Änderung der LKonV.
Berücksichtigung anonymer Hinweise bei der Lebensmittelüberwachung
(„Whistleblower“)
Im Engels-Gutachten wird die Einrichtung eines wirksamen Systems gefordert,
welches die Berücksichtigung anonymer Hinweise („Whistleblower“) im
Bereich der Lebensmittelüberwachung erlaubt.
Nach Artikel 140 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die zuständigen
Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die eine Meldung tatsächlicher
oder potenzieller Verstöße ermöglichen und den Schutz des Hinweisgebers vor
Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter
Behandlung sowie den Schutz seiner personenbezogenen Daten gewährleisten. In
Deutschland richtet sich diese Verpflichtung in erster Linie an die für die
Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder. Zudem ist im
Dezember 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die
Verstöße gegen das Unionsrecht (Hinweisgeberschutz-Richtlinie) melden, in Kraft
getreten. Derzeit wird an der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
gearbeitet.
36. Welche Maßnahmen führte die Bundesregierung in dieser Legislatur
bislang durch oder plant sie, um eine – wie im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD vorgesehene – Regelung zu schaffen, die eine
übersichtliche und eindeutige Verbraucherinformation über die
Kontrollergebnisse zu Hygiene und Lebensmittelsicherheit in den Betrieben
gewährleistet?
Grundsätzlich sind die Länder für die amtlichen Lebensmittelkontrollen und die
Veröffentlichung amtlicher Kontrollergebnisse zuständig. Auf der 15.
Verbraucherschutzministerkonferenz am 24. Mai 2019 in Mainz waren sich Bund und
Länder einig, dass bundesrechtliche Vorschriften einer Veröffentlichung nicht
entgegenstehen. Die Länder können landesgesetzliche Regelungen zur
Etablierung eines „Kontrollbarometers“ auf den Weg bringen. Das BMEL plant aus
diesem Grund derzeit nicht, das Thema aufzugreifen. Die
Lebensmittelunternehmer dürfen bereits jetzt schon ihre Kontrollergebnisse veröffentlichen; eine
freiwillige Veröffentlichung erfordert keine gesetzliche Grundlage.
37. Wann wurden die Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln und das
Regionalfenster mit welchem Ergebnis evaluiert?
Welche Maßnahmen führte die Bundesregierung in dieser Legislatur
bislang durch oder plant sie weiterhin, um die Herkunftskennzeichnung von
Lebensmitteln auf andere Tierarten zu erweitern und das Regionalfenster
zu verbessern?
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages ist verankert, dass bestehende
Herkunftskennzeichnungen und das Regionalfenster evaluiert, EU-rechtskompatibel
weiterentwickelt und gegebenenfalls ergänzt werden. Dabei soll die Prüfung einer
Ausweitung auf alle verarbeiteten tierischen Produkte im Lichte der noch
ausstehenden Evaluation auf EU-Ebene erfolgen.
Wichtige Grundlage hierfür ist die noch ausstehende Gesamtbewertung der EU-
Kommission zu Pilotprojekten einzelner EU-Mitgliedstaaten. Die
Rechtmäßigkeit der nationalen Pilotprojekte wird von verschiedener Seite in Zweifel
gezogen. Die französische Herkunftskennzeichnungsregelung für Milch war
Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH). Dabei geht es um grundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit der
französischen Regelung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-
Informationsverordnung, LMIV)*. Das Urteil wurde am 1. Oktober 2020
verkündet. Nationale Herkunftskennzeichnungsregelungen sind demnach
weiterhin möglich, der EuGH hat die Hürden jedoch erhöht. Es muss einen objektiv
mit der Herkunft verbundenen, nachweisbaren Qualitätsunterschied geben. Ist
diese Bedingung erfüllt, muss außerdem eine Mehrheit der Verbraucher diesen
Angaben wesentliche Bedeutung beimessen.
In der Farm to Fork-Strategie kündigt die EU-Kommission an, eine
Erweiterung der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung für bestimmte Lebensmittel
unter Berücksichtigung möglicher Beeinträchtigungen für den Binnenmarkt zu
prüfen. Der Maßnahmenplan sieht vor, dass hierzu bis zum vierten Quartal
2022 ein Vorschlag für die Herkunftskennzeichnung bestimmter Erzeugnisse
vorgelegt wird.
Die Bundesregierung hat das Thema Herkunftskennzeichnung während der
deutschen Ratspräsidentschaft bereits aufgegriffen.
In den am 19. Oktober 2020 verabschiedeten Ratsschlussfolgerungen zur Farm
to Fork-Strategie wird die Initiative der Kommission, für bestimmte
Erzeugnisse eine bessere Ursprungs- oder Herkunftskennzeichnung anzustreben, begrüßt
und es wird betont, dass für ein harmonisiertes Konzept für verpflichtende
Ursprungs- oder Herkunftskennzeichnungen eine Folgenabschätzung
erforderlich ist, die etwa auch die Vorteile für Verbraucher und Erzeuger und die
Auswirkungen auf den Binnenmarkt berücksichtigt. Es ist geplant, den Agrarrat im
Dezember mit weiteren Ratsschlussfolgerungen zu befassen und damit die EU-
Kommission in ihrem Vorhaben zu unterstützen, eine Erweiterung der
verpflichtenden Herkunftskennzeichnung für bestimmte Lebensmittel zu prüfen.
* Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
Zur Evaluierung des Regionalfensters im Hinblick auf seine
Verbraucherakzeptanz hat das Thünen-Institut im Februar 2018 eine durch das BMEL beauftragte
Studie vorgelegt. Im Rahmen der Studie wurde die Verbraucherakzeptanz
mittels einer eingeschränkten Verbraucherbefragung erfasst. Das Regionalfenster
ist laut den Studienergebnissen etwa 30 Prozent der befragten
Verbraucherinnen und Verbraucher als Kennzeichen für regional erzeugte Lebensmittel
bekannt. Eine Mehrheit (80 Prozent) hält das Regionalfenster für glaubwürdig.
Der Regionalfenster e. V. (Träger des Regionalfensters) erarbeitet auch vor dem
Hintergrund der Studienergebnisse fortlaufend konzeptionelle Vorschläge zur
Weiterentwicklung des Regionalfensters. Das BMEL steht diesbezüglich mit
dem Regionalfenster-Trägerverein im regelmäßigen Austausch.
Im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen
nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) wird durch das BMEL ein
Forschungsprojekt zur Einbeziehung regionaler Futtermittel in die Regionalkennzeichnung
gefördert.
38. Welche Maßnahmen führte die Bundesregierung in dieser Legislatur
bislang durch oder plant sie zur Förderung der Teilhabe und
wirtschaftlichen Stärkung von Frauen in den ländlichen Räumen?
Die Bundesregierung unterstützt die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in
ländlichen Räumen, um ihre Lebens- und Einkommenssituation zu verbessern
und sie wirtschaftlich zu stärken. Deshalb fließen Aspekte der
Geschlechtergerechtigkeit in praktisch alle Handlungsfelder der Politikgestaltung ein.
Die Förderpolitik für die Landwirtschaft und die ländlichen Räume kommt
allen zugute, unabhängig von Alter oder Geschlecht. Starre Quotenvorgaben und
bürokratische Berichtspflichten würden die Umsetzung der vielen und oft
kleinteiligen Maßnahmen lähmen.
Um die lückenhafte Datenlage zu verbessern, fördert die Bundesregierung aus
dem Bundesprogramm Ländliche Entwicklung (BULE) eine deutschlandweite
quantitative und qualitative Untersuchung zur Lebens- und Arbeitssituation von
Frauen in der Landwirtschaft. Ziel der Studie ist die Einschätzung und
Bewertung der derzeitigen Lebensverhältnisse sowie der Zukunftsperspektiven der
Frauen in der Landwirtschaft und deren Bedeutung für den sozialen
Zusammenhalt in ländlichen Regionen. Im Sommer 2022 werden die Ergebnisse
vorliegen. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Grundlage können
Schlussfolgerungen abgeleitet werden, um Frauen in der Landwirtschaft noch gezielter zu
unterstützen und zu fördern und ihnen weitere Zukunftsperspektiven zu
eröffnen.
Um die Durchsetzung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern in
ländlichen Regionen zu unterstützen, förderte das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) von 2017 bis 2018 das Projekt
„Qualifizierung regionaler Equal-Pay-Beraterinnen“ des Deutschen Land
Frauenverbandes e.V. (dlv). Die Teilnehmerinnen des Projekts klärten in Workshops
zu Themen wie Minijobs, Teilzeitbeschäftigungen oder langen
Erwerbsunterbrechungen auf und informierten in Kooperationen mit den regionalen
Wirtschaftsverbänden, Kammern und Kommunen in Schulen oder anderen
Bildungseinrichtungen über Entgeltgleichheit.
Da Frauen in ländlichen Regionen nicht in gleichem Umfang wie in anderen
Regionen Jobangebote zur Verfügung stehen, die ihrer Qualifikation
entsprechen, fördert das BMFSFJ das Projekt „Selbst ist die Frau! Existenzgründung
von Frauen im ländlichen Raum“ des dlv (Laufzeit: 2019 bis 2020). Die
Teilnehmerinnen des Projekts, die selbst Gründungserfahrung haben, führen
Workshops durch und informieren als Gründungs-Lotsinnen über die Option
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Gleichzeitig fungieren sie als
Schnittstelle zu den Gründungsberatungen.
39. Welche Maßnahmen führte die Bundesregierung in dieser Legislatur
bislang durch oder plant sie zur Förderung der Mobilität in den ländlichen
Räumen?
Auf die Ausführungen des am 11. November 2020 vorgelegten Dritten Berichts
der Bundesregierung zur Entwicklung der ländlichen Räume (Nummer 2.7
Mobilität und Verkehrswege) wird verwiesen.
40. Welche konkreten Schritte sind bisher unternommen worden, um
Mobilität mit allen Fortbewegungsmittel (z. B. Auto; ÖPNV; Car-, Ride-, Bike-
Sharing; Ruftaxen) über eine digitale Mobilitätsplattform planen, buchen
und bezahlen zu können?
Welche einheitlichen und offenen Standards wurden entwickelt?
41. Welche Maßnahmen wurden durch die Bundesregierung unternommen,
um den Austausch von Echtzeitdaten über Verkehrsträger und -
Verkehrssituation hinweg, zu ermöglichen?
42. Welche Maßnahmen wurden durch die Bundesregierung unternommen,
um bundesweites E-Ticketing über die einzelnen öffentlichen und
privaten Betreiber hinweg sowie Anbietern von Informationssystemen zu
ermöglichen?
Die Fragen 40 bis 42 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Der öffentlich zugängliche nationale Zugangspunkt (NAP) stellt die
Verfügbarkeit von multimodalen Verkehrs- und Reisedaten sicher und damit die
Entwicklung intelligenter, digitaler Mobilitätsdienste. Diese Rolle übernimmt in
Deutschland der Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM). Die für alle
Mitgliedstaaten geltende delegierte Verordnung (EU) 2017/1926* legt
Mindestanforderungen im Hinblick auf Daten und Schnittstellen fest, um die Richtigkeit und
die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von multimodalen Reiseinformationen
zu gewährleisten. Weitere Datenstandards, wie beispielsweise das DATEX II
als das native XML-Datenformat des MDM, werden kontinuierlich
weiterentwickelt.
Die delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 verpflichtet Datenbereitsteller zur
Verfügbarmachung statischer Daten im Europäischen Verkehrsnetz (TEN-V)
einschließlich städtischer Knoten in drei Intervallen bis Dezember 2021. Ab
2023 umfasst die Bereitstellungspflicht das gesamte Verkehrsnetz. Die o. g.
Verordnung verpflichtet nicht zur Bereitstellung dynamischer Daten. Das
BMVI prüft derzeit, inwieweit die Bereitstellung von Echtzeitdaten
verpflichtend eingeführt werden kann. Der MDM kann auch für dynamische Daten
genutzt werden.
Der derzeit in der Ressortabstimmung befindliche Referentenentwurf zur
Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes sieht für Unternehmer im
Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (ÖPNV, Taxen-,
Mietwagen- und Poolingverkehre) sowie Vermittler von Beförderungsdienstleistun-
* Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler
Reiseinformationsdienste
gen des PBefG eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von statischen
und dynamischen Mobilitätsdaten vor. Die Bereitstellung soll nach dem
Referentenentwurf über den NAP erfolgen.
Zudem hat die Bundesregierung gemeinsam mit Ländern, Kommunen,
Verkehrsunternehmen und -verbünden, Industrie- sowie Kundenvertretern eine
Roadmap zur digitalen Vernetzung im öffentlichen Personenverkehr
verabschiedet. Das BMVI hat im Zeitraum 2016 bis 2018 Projekte zur Umsetzung
der in der Roadmap skizzierten Maßnahmen mit insgesamt 14 Mio. Euro
unterstützt. Schwerpunktmäßig wurden solche Vorhaben gefördert, die eine
überregionale und länderübergreifende Vernetzung von
Fahrgastinformationssystemen sowie elektronischem Ticketing anstreben beziehungsweise die
entsprechenden Grundlagen dafür schaffen. Neben der Entwicklung und Anwendung
einheitlicher Standards wurde auch der Aufbau zentraler Hintergrundsysteme
(z. B. Clearing) mit Bundesmitteln gefördert. Damit wurden sowohl
systemisch-technische als auch vertraglich-organisatorische Voraussetzungen für
eine überregionale und bundesweite Vernetzung geschaffen, auf deren Grundlage
die praktische Umsetzung durch Verkehrsunternehmen und -verbünde erfolgen
kann.
43. Welche Maßnahmen wurden durch die Bundesregierung unternommen,
um eine Veränderung der Rahmenbedingungen für den öffentlichen
Verkehr insbesondere im Hinblick auf neue Bedienformen im Bereich
geteilter Nutzungen, wie das Ride-Pooling, an sich ändernde
Mobilitätsbedürfnisse und neue technische Möglichkeiten zu ermöglichen?
Im Rahmen der Modernisierung des Personenbeförderungsrechts soll eine
Rechtsgrundlage für neue Mobilitätsangebote/-dienste und Geschäftsmodelle
geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für plattformbasierte digitale
Geschäftsmodelle/Mobilitätsdienstleistungen, z. B. über App- bzw. Smartphone-
Steuerung sowie für On-Demand-/Pooling-angebote von Fahrdiensten, bei
denen sich mehrere Fahrgäste ein Fahrzeug teilen. Von diesen, am konkreten
Bedarf ausgerichteten flexibleren, bestellbaren Angeboten im öffentlichen
Personennahverkehr sollen vor allem die ländlichen Regionen profitieren. Eine
Verabschiedung des Gesetzes soll noch in dieser Legislaturperiode erfolgen. Der
Referentenentwurf des BMVI befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.
44. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung unternommen, um
den Ärztemangel in strukturschwachen Regionen zu minimieren?
Ist vorgesehen, diesen Prozess modellhaft finanziell zu unterstützen, und
wenn ja, wie?
Die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und gut
erreichbaren medizinischen Versorgung auf hohem Niveau ist ein zentrales
gesundheitspolitisches Anliegen. Besonders zur Stärkung der Versorgung auch in
ländlichen Regionen wurden in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) sind u. a. obligatorische regionale Sicherstellungszuschläge
für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die in ländlichen bzw. unterversorgten
Gebieten tätig sind, vorgesehen worden. Die Bundesländer können außerdem
bestimmen, dass bestehende Zulassungssperren für die Niederlassung von
Vertragsärztinnen und Vertragsärzten in ländlichen oder strukturschwachen
Gebieten entfallen können. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
obliegt im Übrigen den Kassenärztlichen Vereinigungen. Ihnen steht eine Vielzahl
an Instrumenten zur Verfügung, um insbesondere auch in ländlichen Gebieten
die vertragsärztliche Versorgung entsprechend den Bedarfsplänen zu
gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Zu diesen Sicherstellungsmaßnahmen
gehören u. a. der Betrieb von Eigeneinrichtungen (auch in Form von mobiler
oder telemedizinischer Versorgung), Zuschüsse zu den Investitionskosten oder
weitere Zuschläge zur Vergütung.
Ergänzend ist für den Bereich der ärztlichen Ausbildung auf den „Masterplan
Medizinstudium 2020“ hinzuweisen, der von den Gesundheits- und
Wissenschaftsministerinnen und -ministern des Bundes und der Länder im Jahr 2017
beschlossen wurde und Maßnahmen enthält, die zur Gewinnung von mehr
Nachwuchs für eine flächendeckende hausärztliche Versorgung führen sollen.
Dabei geht es zum einen um die Stärkung der Allgemeinmedizin im Studium,
die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) derzeit durch eine
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte umgesetzt wird. Zum anderen wurde
im Masterplan eine sogenannte „Landarztquote“ vereinbart. Damit wird für die
Länder die Möglichkeit eröffnet, bis zu 10 Prozent der Medizinstudienplätze
vorab an Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, die sich verpflichten, nach
Abschluss der Aus- und fachärztlichen Weiterbildung für bis zu zehn Jahre in
der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung
bedrohten ländlichen Regionen tätig zu sein. In einigen Ländern wurde die
Landarztquote bereits eingeführt.
45. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung unternommen, um
eine gute wohnortnahe ärztliche Versorgung (Geburtshilfe, Hebammen
und Apotheken) insbesondere in ländlichen Regionen zu gewährleisten?
Die Geburtshilfe ist nach den gesetzlichen Vorgaben originäre Aufgabe von
Hebammen. Ärztinnen und Ärzte sind daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass eine Hebamme bei der Geburt zugezogen wird. In der Vergangenheit
wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um eine flächendeckende Versorgung mit
Leistungen der Hebammenhilfe durch freiberufliche Hebammen
sicherzustellen. Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) wurden die gesetzlichen Regelungen zur
Hebammenvergütung weiterentwickelt und die Vertragspartner des
Hebammenhilfevertrags gesetzlich verpflichtet, zusätzliche Vergütungszuschläge für
bestimmte Geburtshilfeleistungen zu vereinbaren. In der Folge konnten deutliche
Vergütungsanhebungen erreicht werden. Darüber hinaus werden geburtshilflich
tätige Hebammen durch die Einführung eines Sicherstellungszuschlages
finanziell von hohen Haftpflichtprämien entlastet. Mit dem TSVG wurde dem GKV-
Spitzenverband zudem die Aufgabe übertragen, ein elektronisches
Suchverzeichnis (sog. Vertragspartnerliste) zur Verfügung zu stellen, in dem die
Kontaktdaten aller für die Versorgung in der GKV zugelassenen Hebammen und
Angaben zu ihrem Tätigkeitsspektrum abrufbar sind. Damit steht für Frauen,
die eine Hebamme suchen, eine breite, aktuelle Datenbasis zur Verfügung, die
eine regionale Suche nach einer passenden Hebamme ermöglicht.
Sofern die Frage auf die Sicherstellung einer wohnortnahen, stationären
Versorgung abzielt, ist Folgendes anzumerken: Obgleich der Bund auf die
krankenhausplanerischen Entscheidungen der Länder keinen Einfluss besitzt, hat der
Bundesgesetzgeber bereits in der vergangenen und aktuellen Legislaturperiode
im stationären Bereich eine Vielzahl gesetzlicher Maßnahmen auf den Weg
gebracht, um eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der Versorgungsdichte zu
unterstützen.
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2229), das überwiegend am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, wurde u. a.
die bestehende Regelung zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für
Krankenhäuser in dünn besiedelten, ländlichen Regionen präzisiert.
Krankenhäuser, die bedarfsnotwendige Leistungen erbringen, jedoch aufgrund des
geringen Versorgungsbedarfs mit den Fallpauschalen nicht auskömmlich
wirtschaften können, können einen Sicherstellungszuschlag erhalten, sofern das
gesamte Krankenhaus ein Defizit aufweist und kein anderes Haus in zumutbarer
Entfernung in der Lage ist, die Leistungen auch ohne Zuschlag zu erbringen.
Insbesondere auch für die Vorhaltung der Fachabteilungen der Geburtshilfe,
Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendmedizin besteht nach
den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) daher die
Möglichkeit zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen.
Darüber hinaus wurde im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2394) festgelegt, dass bedarfsnotwendige Krankenhäuser in
ländlichen Gebieten ab dem Jahr 2020 jährlich zusätzliche Mittel in Höhe von
jeweils 400.000 Euro (insgesamt rund 50 Millionen Euro) erhalten, sofern sie
die Vorgaben des G-BA für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags
erfüllen, ohne dass die Krankenhäuser ein Defizit aufweisen müssen. Hierdurch
können auch Krankenhäuser mit einer Geburtshilfe oder Gynäkologie und
Geburtshilfe profitieren. Die von den Vertragsparteien konsentierte Liste umfasst
deutschlandweit rund 120 förderungsfähige Krankenhäuser.
Die flächendeckende Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wohnortnahen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist der Bundesregierung ebenfalls ein
wichtiges Anliegen. Auch in der laufenden Legislaturperiode wurde eine Reihe
von Maßnahmen getroffen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Dabei
handelt es sich sowohl um Maßnahmen, die zu einer unmittelbaren
wirtschaftlichen Stärkung der Apotheken führen, als auch um solche, die mittelbar die
Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Apothekennetzes unterstützen.
Mit dem am 29. Oktober 2020 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur
Stärkung der Vor-Ort-Apotheken wird durch die Einführung eines Anspruches der
Versicherten auf neue pharmazeutische Dienstleistungen die Versorgung der
Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln verbessert. Diese Leistungen
sollen auch zusätzlich vergütet werden. Zudem werden alle Apotheken
verpflichtet, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen
des Sachleistungsprinzips den einheitlichen Apothekenabgabepreis einzuhalten.
Des Weiteren sieht das Gesetz eine auf Dauer angelegte Vergütung des
Botendienstes in Höhe von 2,50 Euro vor.
Mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der
Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1450), deren
Preisregelungen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind, war eine Anpassung der
Apothekenvergütung vorgenommen worden. Der Zuschlag, den Apotheken bei
der Abgabe von Betäubungsmitteln erheben können, wurde von 2,91 Euro auf
4,26 Euro angehoben. Ferner wurde der bei der Abgabe von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erhebende Zuschlag, der zur Finanzierung der
Notdienstpauschale und damit zur Förderung der Sicherstellung des
Notdienstes der Apotheken bestimmt ist, von 16 Cent auf 21 Cent erhöht. Dies führt zu
einer deutlichen Erhöhung der Notdienstpauschalen. Diese Erhöhung kommt in
besonderem Maße den Apotheken in ländlichen Räumen zu Gute, die häufiger
Notdienste leisten müssen und dadurch stärker belastet sind als Apotheken in
dichter besiedelten Regionen.
Mittelbar tragen insbesondere auch die weiterentwickelten Regelungen zur
Absicherung der freien Apothekenwahl zur Stärkung der wohnortnahen
Versorgung durch Apotheken bei.
Die Bundesregierung bietet über den Förderbereich 1 der GAK, die Integrierte
ländliche Entwicklung, auch die Förderung von lokalen Basisdienstleistungen
zum Zwecke der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung an. Damit kann
auch die wohnortnahe medizinische Versorgung unterstützt werden. Über die
Anwendung entscheiden die Länder eigenständig.
46. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge durch den steuerlichen
Querverbund sicherzustellen?
Welche gesetzlichen Anpassungen werden dazu vorgenommen bzw.
können dazu vorgenommen werden?
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die seinerzeit geltenden
Verwaltungsgrundsätze zum sog. steuerlichen Querverbund, die vielfach auf langjähriger
Rechtsprechung beruhten, gesetzlich verankert. Diese Regelungen,
insbesondere § 4 Absatz 6 und § 8 Absatz 7 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes, gelten
fort. Die Bundesregierung hat aktuell nicht die Absicht, diese Regelungen zu
ändern.
47. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
kommunale Daseinsvorsorge und Chancengleichheit in ländlichen Räumen
gegenüber privaten Unternehmen zu stärken und sicherzustellen?
Die Gewährleistung der bei den Kommunen liegenden sehr verschiedenen
Aufgaben der Daseinsvorsorge, die landesrechtlich unterschiedlich geregelt sein
können, kann von den Kommunen grundsätzlich in Eigenregie, durch
Eigenbetriebe oder Zweckverbände, durch öffentlich-rechtliche oder private Träger
sowie durch private Unternehmen erfüllt werden. Die Entscheidung über die
Aufgabenerledigung ist Angelegenheit der Kommunen und in Abhängigkeit von
der jeweiligen konkreten Aufgabe, der Situation vor Ort und unter Beachtung
von Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsaspekten zu treffen. Die
Chancengleichheit ist dabei im Wesentlichen eine Frage der landesrechtlichen
Regelungen und abhängig von der Finanzausstattung der Kommunen, die Aufgabe
der Länder ist.
48. Gibt es Vorstellungen, die Förderprogramme GRW
(Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur) und GAK
(Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes) miteinander kompatibel zu gestalten?
Was müsste in den Programmen geändert werden, um dieses Ziel zu
erreichen?
Die beiden Gemeinschaftaufgaben verfolgen unterschiedliche Ziele. Die
Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)
verfügt über einen Förderungs- und Koordinierungsrahmen, mit dem sich der
Bund zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur an der
Mitfinanzierung von gewerblichen Investitionen sowie von wirtschaftsnahen
Infrastrukturmaßnahmen beteiligt. Die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) hingegen ist das wichtigste nationale
Förderinstrument für eine wettbewerbsfähige, umwelt- und ressourcenschonende
Land- und Forstwirtschaft, für den Küstenschutz und für nachhaltig
leistungsfähige ländliche Räume. Sie ist ebenfalls ein wichtiges Mittel zur Umsetzung
von Agrarumwelt-, Klima- und Naturschutzmaßnahmen.
Mit ihren unterschiedlichen inhaltlichen Zielsetzungen und räumlichen
Schwerpunkten stellen die Maßnahmen der beiden Gemeinschaftsaufgaben eine
wichtige Ergänzung zueinander dar. Die bisherige intensive Abstimmung der
Fördermaßnahmen der beiden Gemeinschaftsaufgaben hat sich bewährt und soll
fortgeführt werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Maßnahmen
aufeinander abgestimmt und Doppelförderungen vermieden werden.
49. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für notwendig und hat sie
ergriffen, um die ehrenamtliche Tätigkeit durch hauptamtliche zu
unterstützen oder zu sichern?
Im Januar 2020 startete das BMEL in Zusammenarbeit mit dem Deutschen
Landkreistag im Rahmen des „Bundesprogramms Ländliche Entwicklung“ in
18 Landkreisen das Verbundprojekt „Hauptamt stärkt Ehrenamt“. In dem
Verbundprojekt wird bis Dezember 2022 modellhaft erprobt, wie auf
Landkreisebene nachhaltige Strukturen zur Stärkung des Ehrenamts aufgebaut und
verbessert werden können. Untersucht wird, welche Organisationsformen und
-strukturen sich unter unterschiedlichen regionalen Rahmenbedingungen
bewähren, um Engagierte bei ihrer ehrenamtlichen Arbeit zum Beispiel durch
Information, Beratung, Qualifizierung und Vernetzung zu unterstützen. Dazu
wurden in den 18 Landkreisen Anlaufstellen für Ehrenamtliche geschaffen.
Daneben soll die im April 2020 gegründete Deutsche Stiftung für Engagement
und Ehrenamt mit ihrer Arbeit als zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene
bürgerschaftlich und ehrenamtlich Engagierte unterstützen und zur Stärkung der
Ehrenamtsstrukturen insbesondere in strukturschwachen und ländlichen
Räumen beitragen. Die Stiftung ist ein gemeinsames Vorhaben des
Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend, des Bundesministeriums des
Inneren, für Bauen und Heimat sowie des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft.
50. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für notwendig und hat sie
ergriffen, um erfolgreiche Projekte im Ländlichen Raum zu verstetigen?
Im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BULE) fördert die
Bundesregierung modellhafte Projekte außerhalb der Primärproduktion, die der
ländlichen Entwicklung in Deutschland dienen. Modellhaft deshalb, da der
Bund nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung nur eingeschränkte
Zuständigkeiten bei der Förderung ländlicher Entwicklung hat. Aus diesem Grund
kann die Bundesregierung in diesem Bereich ausschließlich über Modell- und
Demonstrationsvorhaben (MuD) tätig werden.
Aus haushaltsrechtlichen Gründen ist eine Förderung von MuD-Vorhaben
zeitlich befristet. Der Aspekt der Verstetigung spielt aber bereits bei der Auswahl
der Fördervorhaben regelmäßig eine Rolle.
Eine Verstetigung der Erkenntnisse aus den MuD-Vorhaben findet über die
systematische fachliche Auswertung statt. Die Projekte wirken damit nicht nur vor
Ort, sondern über die Auswertung und den Wissenstransfer bundesweit. Die
Fördermaßnahmen geben zudem Impulse für die Weiterentwicklung der
Förderpolitik und Förderinstrumente von Bund und Ländern.
Gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 4. April 2019 zu dem
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Gesellschaftlichen
Zusammenhalt stärken – Gutes Leben und Arbeiten auf dem Land gewährleisten“ vom
15. Januar 2019 auf Bundestagsdrucksache 19/7028 (Plenarprotokoll 19/92,
S. 11017) hat die Bundesregierung im Oktober 2020 einen Evaluationsbericht
über die einzelnen Förderbereiche des BULE vorgelegt (Bundestagsdrucksache
19/23675 vom 22. Oktober 2020). Darin wird die Zielsetzung des BULE als
Wissensprogramm beschrieben sowie die Konzeption der fachlichen
Auswertungen dargestellt. Der Bericht zeigt, dass die erforderlichen Strukturen
geschaffen worden sind, um in den nächsten Jahren aus den Fördermaßnahmen
des Bundesprogramms fundierte Erkenntnisse zu einer Vielzahl von Themen zu
gewinnen. Mit seinen fünf Jahren seit Einführung ist das BULE relativ jung.
Da viele Fördermaßnahmen noch mehrere Jahre laufen, werden die
Evaluationen entsprechend erst in den nächsten Jahren abgeschlossen.
Was die mit Mitteln der GAK und des Sonderrahmenplans „Förderung der
ländlichen Entwicklung“ geförderten Projekte der Integrierten Ländlichen
Entwicklung anbelangt, liegen Fragen der Verstetigung aufgrund der
verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung im Zuständigkeitsbereich der Länder.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]