[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/29939 –
Verhinderung von Prüfungen des Bundesrechnungshofes durch das
Bundesministerium für Gesundheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat die Aufgabe, zu prüfen, ob Bundesmittel
ordnungsgemäß und wirtschaftlich verwendet werden. Da seit 2004 ein
Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen an
die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gezahlt wird, ist auch die
Mittelverwendung der GKV regelmäßiger Prüfungsgegenstand des BRH.
Teil des GKV-Systems sind auch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
(KZV) auf Landesebene und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
(KZBV) in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Die KZBV
finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen der einzelnen KZVs entsprechend der
Anzahl der darin pflichtorganisierten Vertragszahnärztinnen und
Vertragszahnärzte. Die KZVs finanzieren sich ihrerseits aus den an die einzelnen
Zahnärztinnen und Zahnärzte überwiesenen Honoraren. Dieses Geld wiederum
stammt von den Krankenkassen, denen es im Wesentlichen vom
Gesundheitsfonds zugewiesen wird. Mittelbar handelt es sich daher um Steuergeld, das
von einer Körperschaft öffentlichen Rechts verausgabt wird. Hieraus leitet der
BRH seine Kontrollpflichten ab.
Seit Jahren lässt es die KZBV nicht zu, dass Mitarbeitende des BRH ihre
Räumlichkeiten betreten, um Kontrollen durchzuführen. Mit Schreiben vom
19. Dezember 2019 hat der BRH das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) als Rechtsaufsicht der KZBV gebeten, durch aufsichtsrechtliches
Handeln bei der KZBV eine Duldung der Prüfungen zu erwirken. Mit Schreiben
vom 17. Febrauar 2020 hat das BMG dieses Ansinnen des BRH abgelehnt.
Das BMG sieht im Verhalten der KZBV gegenüber dem BRH keinen
Rechtsverstoß. Zudem erhalte die KZBV keine Bundesmittel, sondern finanziere sich
aus den Beiträgen der Mitglieder, führte das BMG aus, weshalb der BRH auch
keine Prüfungsrechte habe.
Anhaltspunkte, das Ausgabeverhalten der KZBV genauer zu überprüfen, hat
der BRH auch ohne Kooperationsbereitschaft der KZBV und des BMG
gesammelt:
– Reisekosten (Kilometerpauschale 85 Cent/km) deutlich über dem in der
Bundesverwaltung Üblichen,
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30850
19. Wahlperiode 21.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Juni 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
– Übernachtungskostenbegrenzung von jahresdurchschnittlich 150 Euro pro
Übernachtung, aber ohne Grenze im Einzelfall, damit auch deutlich mehr
als im Bundesreisekostenrecht,
– zweimal im Jahr eine Vertreterversammlung mit 60 Mitgliedern (36
hauptamtliche Vorstandsmitglieder der KZVs und 24 ehrenamtliche Vertreter
der KZVs) für jeweils 100 000 Euro, also rund 1 700 Euro pro Person,
– bisher ungeprüfte Neujahrsempfänge und Frühlingsfeste für rund
81 000 Euro,
– jährlich zwei Vorstandsklausuren für rund 80 000 Euro,
– Mitgliedschaft im Bundesverband der Freien Berufe für 80 000 Euro
jährlich,
– regelmäßig unterlässt es die KZBV trotz Verpflichtung, dem BMG die
Überschreitung der Haushaltsansätze zu melden (z. B. im Haushalt
2017 160 000 Euro überplanmäßige Ausgaben),
– pauschale Ausgaben im Haushalt zur Instandsetzung eines Gebäudes
(561 000 Euro),
– regelmäßig hohe Haushaltsansätze führten zu einer Vermögensbildung von
im Jahr 2018 rund 8,2 Mio. Euro, also 46 Prozent der jährlichen
Ausgaben,
– Erwerb und Leasing von Grundstücken ohne die notwendige
Genehmigung des BMG.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat die Aufsichtsführung des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
(KZBV) geprüft und hierzu im Februar 2019 örtliche Erhebungen im BMG
durchgeführt. Um die Feststellungen aus dieser Prüfung weiter zu verfolgen,
wollte der BRH örtliche Erhebungen bei der KZBV durchführen und hat das
BMG gebeten, im Rahmen der Rechtsaufsicht gegenüber der KZBV auf eine
Duldung und Unterstützung der Erhebungen durch den BRH hinzuwirken. Ein
aufsichtsrechtliches Vorgehen des BMG gegenüber der KZBV im Rahmen der
Rechtsaufsicht setzt voraus, dass die KZBV durch ihre Weigerung geltendes
Recht verletzt. Ein solcher Rechtsverstoß konnte aus Sicht des BMG jedoch
nicht eindeutig festgestellt werden. Das BMG ist der Auffassung, dass die
KZBV keine Bundesmittel bewirtschaftet, da sie keine Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds erhält, so dass Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes nicht einschlägig ist. Die Finanzierung der KZBV erfolgt über
Mitgliedsbeiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen, die sich wiederum über Beiträge
der Zahnärztinnen und Zahnärzte finanzieren. Im Ergebnis handelt es sich um
Honoraransprüche der Zahnärztinnen und Zahnärzte. Vor diesem Hintergrund
sah das BMG keine Möglichkeit gegen die KZBV aufsichtsrechtlich
vorzugehen, um eigene Erhebungen durch den BRH bei der KZBV mit
Aufsichtsmitteln durchzusetzen. Das BMG hat dem BRH jedoch angeboten, im Rahmen der
Aufsichtsführung von der KZBV selbst weitere Unterlagen und Informationen,
die zur Beurteilung der getroffenen Feststellungen notwendig sind, anzufordern
und dem BRH zugänglich zu machen. Von diesem Angebot hat der BRH
keinen Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das BMG im Rahmen seiner
Aufsichtstätigkeit nicht nur etwaige Rechtsverstöße verfolgt, sondern auch die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der unter der Aufsicht des BMG stehenden
Körperschaften begleitet, indem die Haushaltspläne, die Jahresrechnung sowie
auch die Beteiligungsberichte geprüft werden. Außerdem wurde im Jahr 2019
der Prüfdienst nach § 274 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) im BMG angesiedelt. Dadurch ist es möglich, diese Prüfungen
mit der Aufsichtsführung des BMG stärker abzustimmen und damit einen
umfassenden Überblick über die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der
unter der Aufsicht des BMG stehenden Körperschaften zu erhalten. So wurden
bzw. werden auch die vom BRH getroffenen Feststellungen zum großen Teil im
Rahmen der Prüfungen des Prüfdienstes bereits aufgegriffen. Auch diese
Prüfungsunterlagen kann der BRH zukünftig in seine Prüfung der Aufsichts- und
Prüfdiensttätigkeit des BMG einbeziehen.
1. Hat das BMG ein Interesse daran, dass der BRH bei der KZBV und ggf.
bei anderen vergleichbaren Körperschaften seine Prüfungen im
gewünschten Umfang durchführen kann, und ist das BMG bereit, die dafür
notwendigen oder hilfreichen rechtlichen Klarstellungen dem Deutschen
Bundestag als Gesetzentwurf vorzulegen (beispielsweise durch
Einfügung der KZBV und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in
§ 274 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V), und
wenn nein, warum nicht?
Das BMG wird gemäß dem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschuss vom
7. Mai 2021 eine Ergänzung des § 274 Absatz 4 SGB V um die
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen
sowie den Gemeinsamen Bundesausschuss prüfen und den Bericht über das
Ergebnis der Prüfung dem Beschluss entsprechend bis zum 30. Juni 2022 dem
Rechnungsprüfungsausschuss vorlegen. In diesem Zusammenhang ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass auch bei einer spezialgesetzlich im SGB V geregelten
zusätzlichen Prüfkompetenz des BRH etwaige vom BRH festgestellten
Verstöße vom BMG nur im Rahmen seiner Kompetenz als Rechtsaufsicht verfolgt
werden könnten.
2. Sieht das BMG eine eigene Befangenheit, wenn es einerseits über die
Informationsbeschaffung des BRH im Politikbereich des BMG entscheiden
kann, andererseits aber auch als Behörde selbst Prüfungsgegenstand ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht das BMG daraus?
Nein. Das BMG stellt dem BRH alle im Rahmen seiner Kompetenzen als
Rechtsaufsicht erhaltenen Unterlagen und Informationen für die Prüfung der
Aufsichtsführung des BMG über die Körperschaften zur Verfügung. Das BMG
und der BRH verfolgen dabei gemeinsam das Ziel, dass die
Selbstverwaltungskörperschaften die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
einhalten. Hierzu arbeiten BMG und BRH konstruktiv zusammen.
3. Wie werden die einzelnen KZVs geprüft?
Findet hier ebenfalls nur eine Rechtsaufsicht statt?
Auch die KZVen unterstehen gemäß § 78 Absatz 1 und 3 SGB V in Verbindung
mit den §§ 88, 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) der
Rechtsaufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder. Darüber hinaus wird
auch die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung durch die Länder bzw.
die Prüfdienste der Länder nach § 274 Absatz 1 Satz 2 SGB V geprüft.
4. Hat die Bundesregierung eine Erklärung dafür, dass zwar die
Krankenkassen nach § 274 SGB V durch den BRH geprüft werden, nicht aber die
Körperschaften, die mittelbar von den Geldern der Krankenkassen
finanziert werden und die es ohne Krankenkassen und deren Honorare gar
nicht gäbe?
Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten Bundeszuschüsse aus dem
Gesundheitsfonds, so dass bereits vor Inkrafttreten des § 274 Absatz 4 SGB V
Prüfungen durch den BRH nach § 112 Absatz 1 in Verbindung mit § 111 Absatz 1 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) möglich waren. Mit dem GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 wurden diese Prüfrecht des BRH in § 274
Absatz 4 SGB V lediglich klargestellt.
5. Wie verhält sich die Bundesregierung zu der Aussage: „Eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Finanzierung durch Bundesgesetze
und unter Einsatz von Mitteln aus dem Bundeshaushalt gesichert ist,
schuldet dem Parlament Rechenschaft darüber, wie sie die Mittel
verwendet. Finanziert werden die Selbstverwaltungskörperschaften am Ende
durch die Bürger, weil dies vom Parlament so geregelt wurde. Das
Parlament sollte erfahren, ob diese Regelungen sich bewähren und
ausreichen.“?
Die dargestellte Auffassung zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren
Finanzierung durch Bundesgesetze und unter Einsatz von Mitteln aus dem
Bundeshaushalt gesichert ist, wird geteilt. Die KZBV erhält jedoch keine Mittel aus
dem Bundeshaushalt. Die notwendigen Mittel zur Finanzierung erhält die
KZBV von ihren Mitgliedern auf der Grundlage der von der
Vertreterversammlung erlassenen Satzungsbestimmungen. Auf die Vorbemerkungen der
Bundesregierung wird verwiesen.
6. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, dass im Gegensatz zu
der KZBV beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) die
Prüfungsbefugnisse der zuständigen Rechnungshöfe etabliert und spezialgesetzlich
auch im Rundfunkstaatsvertrag kodifiziert sind, obwohl beim ÖRR im
Gegensatz zur KZBV unstrittig ist, dass seine Einnahmen nicht – auch
nicht mittelbar – von Seiten des Staates kommen?
Die Prüfungen der Rechnungshöfe werden durch verschiedene rechtliche
Grundlagen legitimiert. Das Prüfungsrecht der Landesrechnungshöfe für die
Rundfunkanstalten ist im jeweiligen Landesrecht oder den jeweiligen
Staatsverträgen ausdrücklich gesetzlich verankert.
Ein Prüfrecht des BRH bei der KZBV gibt es nach geltender Rechtslage nicht.
Es wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung und auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar.
7. Gehören die KZBV, die KBV und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-
BA) nach Auffassung der Bundesregierung zur mittelbaren
Staatsverwaltung?
Ja.
8. Kann nach Auffassung der Bundesregierung durch die Zuständigkeit und
politische Verantwortung des BMG für das Recht, dass die KZBV
betrifft, gleichzeitig ein Interesse des BMG bestehen, dass möglichst
wenige Fehler an die Öffentlichkeit gelangen?
Wäre eine politikfeldfremde Kontrolle durch den BRH effektiver?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Ist das vom BRH kritisierte Vermögen der KZBV von 46 Prozent einer
Jahresausgabe seitens des BMG geprüft worden, und was ist das
Ergebnis dieser Prüfung?
Das Vermögen der KZBV wurde vom BMG geprüft. Die KZBV wurde im
Rahmen der Haushaltsgespräche aufgefordert, bei der Haushaltsaufstellung
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Vermögen abzusenken, so dass für
das Jahr 2020 eine deutliche Vermögensabnahme erwartet wird. Das BMG wird
nach Vorlage der Jahresrechnung den erwarteten Vermögensabbau überprüfen
und die Entwicklung weiter kritisch begleiten.
10. Gab es eine genauere Überprüfung der Mittel durch das BMG, die von
der KZBV für das Kölner Zahnärztehaus (561 000 Euro im Jahr 2019)
investiert wurden, und ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese
Tätigkeiten nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des § 85 SGB IV
fallen (bitte begründen)?
Ja. Von den für das Jahr 2019 für jährliche Instandhaltungsaufwendungen
und anstehende, langfristige Modernisierungsmaßnahmen des Kölner
Zahnärztehauses insgesamt veranschlagten Mitteln von 561 000 Euro wurden
185 900 Euro verausgabt. Das BMG hat zu der geplanten baulichen Maßnahme
am Kölner Zahnärztehaus im Juli 2019 eine aufsichtsrechtliche Prüfung
eingeleitet. Ergebnis der Prüfung war, dass es sich bei den geplanten Baumaßnahmen
nicht um einen genehmigungsbedürftigen Umbau nach § 85 Absatz 1 SGB IV,
sondern um eine genehmigungsfreie Instandhaltung/Sanierung handelt und die
Aspekte der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von der KZBV hinreichend
beachtet werden.
11. Wurden überplanmäßige Ausgaben der KZBV immer fristgerecht dem
BMG mitgeteilt, z. B. auch bei der im Juni 2018 erstellten
Jahresrechnung für 2017?
Wenn nein, was waren die Konsequenzen?
Die überplanmäßigen Ausgaben wurden in der Vergangenheit seitens der
KZBV nicht immer fristgerecht gemäß § 73 SGB IV angezeigt. Im Rahmen der
Prüfung der Jahresrechnung für das Jahr 2019 hat das BMG auf die fehlende
Anzeige hingewiesen und die KZBV aufsichtsrechtlich beraten. Die KZBV
wurde aufgefordert, die überplanmäßigen Ausgaben dem BMG unverzüglich
anzuzeigen, was von der KZBV seitdem so umgesetzt wird.
12. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Volumina der Vorstandsdienstverträge der KZBV in den vergangenen 15
Jahren entwickelt, und in welchen Jahren hat das BMG hier Beanstandungen
geübt?
Wurden alle Hinweise des BMG, insbesondere in Bezug auf das
Vergütungsvolumen, die Altersvorsorge und potenziellen Erhöhungen der
Bezüge während der Amtszeit, aus dem aufsichtsrechtlichen
Beratungsverfahren zur Genehmigung der Vorstandsdienstverträge seitens der KZBV
umgesetzt?
Eine systematische Übersicht über die Entwicklung der jährlichen Volumina
der Vorstandsdienstverträge der KZBV in den vergangenen 15 Jahren liegt
nicht vor.
Seit dem Jahr 2005 sind die Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
einschließlich Nebenleistungen sowie Versorgungsregelungen gemäß § 79
Absatz 4 SGB V im Bundesanzeiger und in den ärztlichen Mitteilungen der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie seit dem Jahr 2019 auch auf der
Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen.
Seit dem Jahr 2014 bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die
Änderung eines Vorstandsdienstvertrags gemäß § 35a Absatz 6a SGB IV zu ihrer
Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Zu den von
der KZBV im Jahr 2017 vorgelegten Vorstandsverträgen für die Amtsperiode
der Jahre 2017 bis 2022 hat das BMG nach aufsichtsrechtlichen Beratungen
und entsprechender Umsetzung der Hinweise des BMG durch die KZBV im
Ergebnis die Zustimmung erteilt.
Den von der KZBV in den Jahren 2020 und 2021 beantragten
Vergütungsanpassungen entsprechend des Verbraucherpreisindexes wurde die Zustimmung
versagt, da seit Inkrafttreten der Regelung in § 79 Absatz 6 Satz 5 SGB V am
11. Mai 2019 Vergütungserhöhungen während der Dauer der Amtszeit der
Vorstandsmitglieder grundsätzlich unzulässig sind.
13. Wie lange dauern Vertreterversammlungen der KZBV nach Kenntnis der
Bundesregierung für gewöhnlich, und sind Kosten von 100 000 Euro pro
Zusammenkunft der 36 hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und die 24
ehrenamtlichen Mitglieder nach Auffassung der Bundesregierung
wirtschaftlich?
Was ist in diesen 100 000 Euro alles enthalten?
In welcher Höhe werden bei den Vertreterversammlungen
Sitzungsgelder, Fahrkosten, Übernachtungskosten, Kosten für Räumlichkeiten,
Catering u. a. gezahlt?
Die KZBV führt jeweils im ersten und zweiten Halbjahr eines Jahres eine
zweitägige Vertreterversammlung durch. Bei den in der Frage genannten
Kosten in Höhe von rund 100 000 Euro handelt es sich um Kosten für Tagungen
und Sitzungen. Etwaige Reisekosten und Sitzungsgelder sind darin nicht
enthalten. Das BMG bewertet die hohen Ansätze für diese Veranstaltungen
kritisch. Die KZBV hat bereits Maßnahmen ergriffen, um die Kosten der
Vertreterversammlungen zu reduzieren. Dies führte im Jahr 2019 zu Minderausgaben
in Höhe von 20 000 Euro.
Das BMG prüft die Tagungskosten für die Vertreterversammlungen derzeit im
Rahmen der aktuell laufenden Prüfung nach § 274 SGB V im Prüffeld
Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation. Die den Mitgliedern der
Vertreterversammlung nach der Entschädigungsordnung zu erstattenden Kosten unterliegen nach
der aktuellen risikoorientierten, mehrjährigen Prüfplanung für die Prüfungen
nach § 274 SGB V einer späteren Detailprüfung.
Um zukünftig mehr Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug auf die
Entschädigungszahlungen an die Organmitglieder herzustellen, wurde mit dem
vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2021 beschlossenen Gesetz zur
Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, GVWG) eine Änderung des § 81 SGB V auf den Weg
gebracht. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass die Satzungen der
Körperschaften nicht nur den allgemeinen Rahmen der Entschädigungen für
Organmitglieder, sondern alle Regelungen einschließlich der Regelungen zur Art und
Höhe der Zahlungen enthalten müssen. Vorbehaltlich der Entscheidung des
Bundesrates zu dem Gesetz tritt die Regelung am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft. Damit wird zu der Frage, ob auch die Höhe der Zahlungen
als Teil der Satzung genehmigungsbedürftig sind, eine eindeutige Rechtslage
geschaffen.
14. Waren die Ausgaben für Neujahrsempfänge, Frühlingsfeste und
Klausurtagungen der KZBV notwendig und wirtschaftlich, und inwieweit
bedürfen sie nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls einer
intensiveren aufsichtsrechtlichen Aufmerksamkeit?
Die Ausgaben der KZBV für Empfänge und ähnliches wurden bereits im Jahr
2014 durch den Prüfdienst des damaligen Bundesversicherungsamtes nach
§ 274 SGB V geprüft, im Ergebnis aber nicht beanstandet. Auch der Prüfdienst
des BMG prüft die Kosten für diese Veranstaltungen derzeit im Rahmen der
aktuell laufenden Prüfung nach § 274 SGB V im Prüffeld Öffentlichkeitsarbeit
und Repräsentation. Darüber hinaus beobachtet das BMG die Entwicklung der
Ansätze für diese Veranstaltungen auch aus aufsichtsrechtlicher Sicht kritisch.
15. Welchen Nutzen zieht die KZBV nach Kenntnis der Bundesregierung
aus ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband der freien Berufe, und wäre
eine solche Mitgliedschaft in einem Interessenverband nicht eher eine
Sache für privatrechtliche Berufsverbände?
Ist ein Mitgliedsbeitrag von 75 200 Euro für das Jahr 2019
wirtschaftlich, und wie hoch war der Mitgliedsbeitrag in den übrigen der
vergangenen fünf Jahre?
Welchen Nutzen hat eine Mitgliedschaft angesichts dessen, dass die
Bundeszahnärztekammer auch bereits Mitglied in diesem Verband ist?
16. Wenn, wie der BRH schreibt, aus Sicht des BMG „rechtlich nicht klar“
ist, ob bei diesen Mitgliedsbeiträgen ein Verstoß gegen die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit vorliegt, auf welche Weise führt das BMG diese
Frage dann einer Klärung zu?
Gab es Konsequenzen aus den Gesprächen des BMG mit der KZBV zu
diesem Thema?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich ist es der KZBV erlaubt, Mitgliedschaften in Verbänden
einzugehen, wenn ein Bezug zu ihrer gesetzlichen Aufgabe gegeben ist und das
staatliche Neutralitätsgebot beachtet wird. Kosten und Nutzen der Mitgliedschaft der
KZBV im Bundesverband der Freien Berufe e. V. werden vom BMG derzeit im
Rahmen einer Prüfung nach § 274 SGB V geprüft.
Nach den Angaben in den Jahresrechnungen, mit denen die
Geschäftsergebnisse der betreffenden Rechnungsjahre dargestellt werden, belaufen sich die
Mitgliedschaftskosten für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 wie folgt:
Kalenderjahr 2016 2017 2018 2019
Betrag 68.896 € 68.374 € 67.675 € 73.294 €
Für das Geschäftsjahr 2020 steht die Jahresrechnung noch aus.
17. Ist ein Kilometergeld nach der Reisekostenordnung der KZBV von
85 Cent nach Auffassung des BMG wirtschaftlich, wenn man das
Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit 20 Cent bzw. 30 Cent (bei
erheblichem dienstlichen Interesse an der Nutzung eines KFZ), maximal jedoch
130 Euro pro Fahrt als Referenz nimmt?
Wenn ja, ist bei diesen Berechnungen die übliche Kostenintensität der
Kraftfahrzeuge im Besitz der durch das Kilometergeld Begünstigten
eingeflossen?
Gibt es in der Reisekostenordnung der KZBV einen Höchstsatz analog
zum BRKG?
18. Ist ein Tagegeld bei einer Abwesenheit von drei bis sechs Stunden von
28 Euro, bei einer längeren Abwesenheit von 56 Euro entsprechend der
Reisekostenordnung der KZBV nach Auffassung des BMG
wirtschaftlich, wenn man das Bundesreisekostengesetz (BRKG) als Referenz
nimmt?
Wird von diesen Beträgen ein Teil in Abzug gebracht (analog BRKG),
wenn vor Ort Verpflegung kostenlos gestellt wird?
19. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass es kein allgemeines Preislimit
für Übernachtungen in Hotels gibt?
Sind Übernachtungskosten nach der Reisekostenordnung der KZBV von
maximal 150 Euro pro Übernachtung im Jahresdurchschnitt nach
Auffassung der Bundesregierung wirtschaftlich?
20. Inwiefern hat das BMG als Aufsichtsbehörde Änderungen an der
Reisekostenordnung der KZBV durchsetzen können?
Ist die vom BRH genannte Summe von rund 1,5 Mio. Euro
Reisekostenerstattung der KZBV für das Jahr 2017 richtig, und wie hoch waren die
Reisekostenerstattungen der KZBV in den übrigen der vergangenen fünf
Jahre?
Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Höhe der Kilometerpauschale, des Verpflegungsmehraufwandes sowie der
Übernachtungskosten wurden bereits im Jahr 2014 vom Prüfdienst des
damaligen Bundesversicherungsamtes gemäß § 274 SGB V geprüft. Danach sind die
im Bundesreisekostengesetz (BRKG) unter Hinweis auf steuerrechtliche
Bestimmungen festgelegten Beträge nicht konkret auf die Verhältnisse der KZBV
anwendbar. Nach den Feststellungen des damaligen Bundesversicherungsamtes
lag die Kilometerpauschale noch innerhalb der Einschätzungsprärogative der
KZBV. Die Erstattung von 0,85 Euro pro Kilometer ab dem Jahr 2012
entsprach nach den damals vorliegenden Verhältnissen einem
Nettoauszahlungsbetrag von 0,62 Euro je Kilometer. Hierbei blieben Kosten für eine besondere
Kaskoversicherung für die Dienstreisenden unberücksichtigt. Um bei der
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch das damalige Bundesversicherungsamt die
für die Dienstreisenden zustehenden kostendeckenden Erstattungsbeträge zu
ermitteln, wurden Statistiken über Betriebskosten von Kraftwagen
(beispielsweise des ADAC) und Fachzeitschriften erhoben, bei denen sich die Ansätze für
das Fahrzeug der unteren Mittelklasse je Kilometer zwischen 0,53 Euro und
0,62 Euro (z. B. Opel Astra bzw. Mercedes C 180) bewegten. Mit dem
Nettoauszahlungsbetrag sollten von daher entstandene Kosten ausgeglichen und
Nachteile aufgrund der Dienstreise vermieden werden. Steuern und
Sozialabgaben wurden für die übersteigenden Erstattungsbeträge von 0,30 Euro abgeführt.
Im Hinblick auf die zunächst kritisierten Übernachtungskosten hatte die KZBV
zwischenzeitlich verschiedene Maßnahmen ergriffen, um diese zu senken. In
ihrer Stellungnahme zum Prüfergebnis bestätigte sie, Rahmenvereinbarungen
zur Inanspruchnahme von Firmenrabatten abzuschließen, Kostenvergleiche bei
der Buchung von Hotelunterkünften durchzuführen sowie die Notwendigkeit
von Übernachtungen auf das notwendige Maß zu reduzieren. Bei dem
Maximalbetrag von 150 Euro würde es sich um einen Grenzbetrag für Mitarbeiter im
Außendienst, der Prüfstelle, handeln. Da diese Dienstreisen unumgänglich
wären, würden Spitzen durch kostengünstigere Übernachtungen im restlichen Jahr
ausgeglichen werden. Die KZBV sagte zu, die Höhe der Übernachtungskosten
im Auge zu behalten und, sofern es notwendig erscheine, regulierende
Maßnahmen zu ergreifen. Weitere Maßnahmen waren aus Sicht des damaligen
Bundesversicherungsamtes seinerzeit nicht erforderlich.
Bei der Zahlung der Verpflegungspauschale wurde bei der Prüfung durch das
damalige Bundesversicherungsamt festgestellt, dass die Erstattungssätze bei
Abwesenheit von drei bis sechs Stunden sowie bei mehr als sechs Stunden die
bei Durchführung der Dienstreise vorgesehenen Erstattungssätze nach dem
Einkommensteuergesetz überschreiten und die KZBV wurde aufgefordert, eine
Absenkung der Verpflegungspauschale zu prüfen.
Die Höhe der Verpflegungspauschalen hat das BMG im Rahmen der Gespräche
zum Haushalt des Jahres 2018 nochmals aufgegriffen und die KZBV nach den
bereits getroffenen und bekannten Feststellungen des ehemaligen
Bundesversicherungsamtes ebenfalls aufgefordert, Absenkungen zu prüfen. Die KZBV hat
darauf verwiesen, dass von den Pauschalen sowohl Steuern als auch
Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden müssten. Außerdem zahlten
andere vergleichbare zahnärztliche Institutionen gleich hohe
Mehrverpflegungspauschalen. Da es keine konkreten, auf die KZBV anwendbaren gesetzlichen
Maßstäbe für Reisekosten gibt und ein eindeutiger Verstoß gegen den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 69 Absatz 2 SGB IV nicht
rechtssicher festgestellt werden konnte, wurde von aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen jedoch bisher abgesehen.
Die Reisekostenordnung gilt sowohl für die Mitarbeiter und externe
Beauftragte der KZBV als auch für die Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien der
KZBV. Zur Höhe der Entschädigungszahlungen an Mitglieder der
Vertreterversammlung wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Die in der Frage 20 genannte Summe von rund 1,5 Mio. Euro
Reisekostenerstattung der KZBV für das Jahr 2017 ist richtig. Für die Jahre 2015 bis 2019
weisen die Jahresrechnungen Ausgaben für Reisekosten von rund
1 543 000 Euro, 1 509 000 Euro, 1 507 000 Euro, 1 423 000 Euro,
1 308 000 Euro aus.
Das BMG führt zu den Erstattungen nach der Reisekostenordnung Prüfungen
nach § 274 SGB V durch. Diese betreffen sowohl das Prüffeld der
Selbstverwaltung als auch das des eigenen Personals. Die einzelnen Prüfungen sind nach
der aktuellen risikoorientierten, mehrjährigen Prüfplanung zeitnah vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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