Verhinderung von Prüfungen des Bundesrechnungshofes durch das Bundesministerium für Gesundheit
der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau), und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat die Aufgabe, zu prüfen, ob Bundesmittel ordnungsgemäß und wirtschaftlich verwendet werden. Da seit 2004 ein Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen an die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gezahlt wird, ist auch die Mittelverwendung der GKV regelmäßiger Prüfungsgegenstand des BRH.
Teil des GKV-Systems sind auch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) auf Landesebene und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Die KZBV finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen der einzelnen KZVs entsprechend der Anzahl der darin pflichtorganisierten Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Die KZVs finanzieren sich ihrerseits aus den an die einzelnen Zahnärztinnen und Zahnärzte überwiesenen Honoraren. Dieses Geld wiederum stammt von den Krankenkassen, denen es im Wesentlichen vom Gesundheitsfonds zugewiesen wird. Mittelbar handelt es sich daher um Steuergeld, das von einer Körperschaft öffentlichen Rechts verausgabt wird. Hieraus leitet der BRH seine Kontrollpflichten ab.
Seit Jahren lässt es die KZBV nicht zu, dass Mitarbeitende des BRH ihre Räumlichkeiten betreten, um Kontrollen durchzuführen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 hat der BRH das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Rechtsaufsicht der KZBV gebeten, durch aufsichtsrechtliches Handeln bei der KZBV eine Duldung der Prüfungen zu erwirken. Mit Schreiben vom 17. Febrauar 2020 hat das BMG dieses Ansinnen des BRH abgelehnt. Das BMG sieht im Verhalten der KZBV gegenüber dem BRH keinen Rechtsverstoß. Zudem erhalte die KZBV keine Bundesmittel, sondern finanziere sich aus den Beiträgen der Mitglieder, führte das BMG aus, weshalb der BRH auch keine Prüfungsrechte habe.
Anhaltspunkte, das Ausgabeverhalten der KZBV genauer zu überprüfen, hat der BRH auch ohne Kooperationsbereitschaft der KZBV und des BMG gesammelt:
- Reisekosten (Kilometerpauschale 85 Cent/km) deutlich über dem in der Bundesverwaltung Üblichen
- Übernachtungskostenbegrenzung von jahresdurchschnittlich 150 Euro pro Übernachtung, aber ohne Grenze im Einzelfall, damit auch deutlich mehr als im Bundesreisekostenrecht
- zweimal im Jahr eine Vertreterversammlung mit 60 Mitgliedern (36 hauptamtliche Vorstandsmitglieder der KZVs und 24 ehrenamtliche Vertreter der KZVs) für jeweils 100 000 Euro, also rund 1 700 Euro pro Person
- bisher ungeprüfte Neujahrsempfänge und Frühlingsfeste für rund 81 000 Euro
- jährlich zwei Vorstandsklausuren für rund 80 000 Euro
- Mitgliedschaft im Bundesverband der Freien Berufe für 80 000 Euro jährlich
- regelmäßig unterlässt es die KZBV trotz Verpflichtung, dem BMG die Überschreitung der Haushaltsansätze zu melden (z. B. im Haushalt 2017 160 000 Euro überplanmäßige Ausgaben)
- pauschale Ausgaben im Haushalt zur Instandsetzung eines Gebäudes (561 000 Euro)
- regelmäßig hohe Haushaltsansätze führten zu einer Vermögensbildung von im Jahr 2018 rund 8,2 Mio. Euro, also 46 Prozent der jährlichen Ausgaben
- Erwerb und Leasing von Grundstücken ohne die notwendige Genehmigung des BMG.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Hat das BMG ein Interesse daran, dass der BRH bei der KZBV und ggf. bei anderen vergleichbaren Körperschaften seine Prüfungen im gewünschten Umfang durchführen kann, und ist das BMG bereit, die dafür notwendigen oder hilfreichen rechtlichen Klarstellungen dem Deutschen Bundestag als Gesetzentwurf vorzulegen (beispielsweise durch Einfügung der KZBV und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in § 274 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V), und wenn nein, warum nicht?
Sieht das BMG eine eigene Befangenheit, wenn es einerseits über die Informationsbeschaffung des BRH im Politikbereich des BMG entscheiden kann, andererseits aber auch als Behörde selbst Prüfungsgegenstand ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht das BMG daraus?
Wie werden die einzelnen KZVs geprüft? Findet hier ebenfalls nur eine Rechtsaufsicht statt?
Hat die Bundesregierung eine Erklärung dafür, dass zwar die Krankenkassen nach § 274 SGB V durch den BRH geprüft werden, nicht aber die Körperschaften, die mittelbar von den Geldern der Krankenkassen finanziert werden und die es ohne Krankenkassen und deren Honorare gar nicht gäbe?
Wie verhält sich die Bundesregierung zu der Aussage: „Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Finanzierung durch Bundesgesetze und unter Einsatz von Mitteln aus dem Bundeshaushalt gesichert ist, schuldet dem Parlament Rechenschaft darüber, wie sie die Mittel verwendet. Finanziert werden die Selbstverwaltungskörperschaften am Ende durch die Bürger, weil dies vom Parlament so geregelt wurde. Das Parlament sollte erfahren, ob diese Regelungen sich bewähren und ausreichen.“?
Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, dass im Gegensatz zu der KZBV beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) die Prüfungsbefugnisse der zuständigen Rechnungshöfe etabliert und spezialgesetzlich auch im Rundfunkstaatsvertrag kodifiziert sind, obwohl beim ÖRR im Gegensatz zur KZBV unstrittig ist, dass seine Einnahmen nicht – auch nicht mittelbar – von Seiten des Staates kommen?
Gehören die KZBV, die KBV und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach Auffassung der Bundesregierung zur mittelbaren Staatsverwaltung?
Kann nach Auffassung der Bundesregierung durch die Zuständigkeit und politische Verantwortung des BMG für das Recht, dass die KZBV betrifft, gleichzeitig ein Interesse des BMG bestehen, dass möglichst wenige Fehler an die Öffentlichkeit gelangen? Wäre eine politikfeldfremde Kontrolle durch den BRH effektiver?
Ist das vom BRH kritisierte Vermögen der KZBV von 46 Prozent einer Jahresausgabe seitens des BMG geprüft worden, und was ist das Ergebnis dieser Prüfung?
Gab es eine genauere Überprüfung der Mittel durch das BMG, die von der KZBV für das Kölner Zahnärztehaus (561 000 Euro im Jahr 2019) investiert wurden, und ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des § 85 SGB IV fallen (bitte begründen)?
Wurden überplanmäßige Ausgaben der KZBV immer fristgerecht dem BMG mitgeteilt, z. B. auch bei der im Juni 2018 erstellten Jahresrechnung für 2017? Wenn nein, was waren die Konsequenzen?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Volumina der Vorstandsdienstverträge der KZBV in den vergangenen 15 Jahren entwickelt, und in welchen Jahren hat das BMG hier Beanstandungen geübt? Wurden alle Hinweise des BMG, insbesondere in Bezug auf das Vergütungsvolumen, die Altersvorsorge und potenziellen Erhöhungen der Bezüge während der Amtszeit, aus dem aufsichtsrechtlichen Beratungsverfahren zur Genehmigung der Vorstandsdienstverträge seitens der KZBV umgesetzt?
Wie lange dauern Vertreterversammlungen der KZBV nach Kenntnis der Bundesregierung für gewöhnlich, und sind Kosten von 100 000 Euro pro Zusammenkunft der 36 hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und die 24 ehrenamtlichen Mitglieder nach Auffassung der Bundesregierung wirtschaftlich? Was ist in diesen 100 000 Euro alles enthalten? In welcher Höhe werden bei den Vertreterversammlungen Sitzungsgelder, Fahrkosten, Übernachtungskosten, Kosten für Räumlichkeiten, Catering u. a. gezahlt?
Waren die Ausgaben für Neujahrsempfänge, Frühlingsfeste und Klausurtagungen der KZBV notwendig und wirtschaftlich, und inwieweit bedürfen sie nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls einer intensiveren aufsichtsrechtlichen Aufmerksamkeit?
Welchen Nutzen zieht die KZBV nach Kenntnis der Bundesregierung aus ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband der freien Berufe, und wäre eine solche Mitgliedschaft in einem Interessenverband nicht eher eine Sache für privatrechtliche Berufsverbände? Ist ein Mitgliedsbeitrag von 75 200 Euro für das Jahr 2019 wirtschaftlich, und wie hoch war der Mitgliedsbeitrag in den übrigen der vergangenen fünf Jahre? Welchen Nutzen hat eine Mitgliedschaft angesichts dessen, dass die Bundeszahnärztekammer auch bereits Mitglied in diesem Verband ist?
Wenn, wie der BRH schreibt, aus Sicht des BMG „rechtlich nicht klar“ ist, ob bei diesen Mitgliedsbeiträgen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit vorliegt, auf welche Weise führt das BMG diese Frage dann einer Klärung zu? Gab es Konsequenzen aus den Gesprächen des BMG mit der KZBV zu diesem Thema?
Ist ein Kilometergeld nach der Reisekostenordnung der KZBV von 85 Cent nach Auffassung des BMG wirtschaftlich, wenn man das Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit 20 Cent bzw. 30 Cent (bei erheblichem dienstlichen Interesse an der Nutzung eines KFZ), maximal jedoch 130 Euro pro Fahrt als Referenz nimmt? Wenn ja, ist bei diesen Berechnungen die übliche Kostenintensität der Kraftfahrzeuge im Besitz der durch das Kilometergeld Begünstigten eingeflossen? Gibt es in der Reisekostenordnung der KZBV einen Höchstsatz analog zum BRKG?
Ist ein Tagegeld bei einer Abwesenheit von drei bis sechs Stunden von 28 Euro, bei einer längeren Abwesenheit von 56 Euro entsprechend der Reisekostenordnung der KZBV nach Auffassung des BMG wirtschaftlich, wenn man das Bundesreisekostengesetz (BRKG) als Referenz nimmt? Wird von diesen Beträgen ein Teil in Abzug gebracht (analog BRKG), wenn vor Ort Verpflegung kostenlos gestellt wird?
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass es kein allgemeines Preislimit für Übernachtungen in Hotels gibt? Sind Übernachtungskosten nach der Reisekostenordnung der KZBV von maximal 150 Euro pro Übernachtung im Jahresdurchschnitt nach Auffassung der Bundesregierung wirtschaftlich?
Inwiefern hat das BMG als Aufsichtsbehörde Änderungen an der Reisekostenordnung der KZBV durchsetzen können? Ist die vom BRH genannte Summe von rund 1,5 Mio. Euro Reisekostenerstattung der KZBV für das Jahr 2017 richtig, und wie hoch waren die Reisekostenerstattungen der KZBV in den übrigen der vergangenen fünf Jahre?