[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/1637 –
Neuer Masterplan Ladeinfrastruktur des Bundesministeriums für Digitales
und Verkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
(BMDV) vom 18. März 2022 heißt es: „Um den Aufbau an Ladepunkten zu
beschleunigen, arbeiten wir an einer Neuauflage des Masterplans
Ladeinfrastruktur“ (vgl.
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/wissing-projek
te-100-tage.html). Bereits 2019 war eine Neuauflage des Masterplans
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorgesehen. Um ein neues Projekt der
Bundesregierung handelt es sich demnach nicht. Im Gegensatz zum Deutschen
Bundestag kennen Medienvertreter anscheinend bereits den Entwurf des
Masterplans Ladeinfrastruktur II des BMDV. Laut Presseberichten finden sich
darin 74 Vorschläge, mit denen das Ziel, 1 Million Ladepunkte bis zum Jahr
2030 zu errichten und 15 Millionen vollelektrische Pkw auf die deutschen
Straßen zu bringen, erreicht werden soll (vgl.
https://www.handelsblatt.com/p
olitik/deutschland/elektromobilitaet-masterplan-ladeinfrastruktur-mit-planwirt
schaft-zum-stromtanknetz/28176844.html). Ferner umfasst der Entwurf des
BMDV drei Ebenen: den Nutzerfokus auf die Ladeorte, den Nutzerfokus auf
das Ladeerlebnis sowie den Flächen- und Betreiberfokus auf die
Rahmenbedingungen (vgl.
https://www.electrive.net/2022/03/23/masterplan-ladeinfrastr
uktur-ii-74-massnahmen-fuer-mehr-ladepunkte).
Absehbar ist, dass auch mit einem neuen Masterplan Ladeinfrastruktur die
Elektromobilität in naher Zukunft nicht flächendeckend in Deutschland zu
finden sein wird. Die derzeitige Pkw-Bestandsflotte muss daher mitgedacht
werden. Auch im Jahr 2030 werden noch rund 30 Millionen Pkw mit einem
Verbrennungsmotor auf deutschen Straßen fahren (
https://www.tagesschau.de/wir
tschaft/unternehmen/antriebswende-verbrennerverbot-greenpeace-elektroauto
s-klimaziel-kfz-co2-emissionen-101.html sowie
https://de.statista.com/statisti
k/daten/studie/1202904/umfrage/anteil-der-elektroautos-am-pkw-bestand-in-d
eutschland/#:~:text=Im%20Jahr%202020%20lag%20der,11%2C55%20Millio
nen%20Fahrzeugen%20entsprechen). Zusätzlich zu der Elektromobilität
sollten daher nach Ansicht der Fragesteller alle Lösungen gefördert werden, die
die Klimabilanz des motorisierten Individualverkehrs verbessern,
beispielsweise regenerative Kraftstoffe. Es geht nicht um ein Entweder-oder, sondern
um ein Sowohl-als-auch der uns zur Verfügung stehenden Technologien.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1936
20. Wahlperiode 18.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 17. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Auffassung der Fragesteller ist es im Hinblick auf die Elektromobilität
entscheidend, realistische Ausbauziele zu formulieren, wie dies mit dem
Masterplan Ladeinfrastruktur 2019 geschehen ist. Eine sinnvolle Fortschreibung
und eine Förderung aller Technologien sind nach Auffassung der Fragesteller
eine Perspektive für alle Nutzer individueller Mobilitätsangebote. Die
Bundesregierung hat nach Auffassung der Fragesteller bisher zudem keine
konkreten Vorschläge oder präzisen Festlegungen hinsichtlich der Bezahlbarkeit und
Umsetzbarkeit getroffen.
1. Wann wird die Bundesregierung den Ausschuss für Verkehr des
Deutschen Bundestages über die Evaluierung und Neuauflage des
Masterplans Ladeinfrastruktur informieren?
2. Welche Abteilungen, Unterabteilungen und Referate im BMDV sind mit
der Erstellung des Masterplans Ladeinfrastruktur befasst, und mit
welchen Arbeitseinheiten in welchen weiteren Ressorts der Bundesregierung
(einschließlich Bundeskanzleramt) wird der Masterplan
Ladeinfrastruktur abgestimmt?
16. Wie soll die interministerielle Arbeitsgruppe, die das BMDV gründen
und leiten wird (
https://background.tagesspiegel.de/mobilitaet/ein-master
plan-fuer-bund-laender-und-kommunen), zusammengesetzt sein, welche
Aufgaben wird sie haben, und werden Tätigkeitsberichte veröffentlicht
oder dem Deutschen Bundestag zugänglich gemacht?
Die Fragen 1, 2 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Überarbeitung des Masterplans Ladeinfrastruktur unter Federführung des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) ist ein
ressortübergreifender Prozess innerhalb der Bundesregierung, insbesondere mit denjenigen
Organisationseinheiten, die mit den Themen Elektromobilität und
Ladeinfrastruktur befasst sind. Der Deutsche Bundestag wird informiert.
3. Welche Unternehmen, Verbände und sonstigen Interessengruppen
wurden bei der Erarbeitung des Masterplans Ladeinfrastruktur angehört bzw.
miteinbezogen?
Es wird ein Beteiligungs- und Dialogprozess mit Vertreterinnen und Vertretern
aus Ländern, Kommunen, Verbänden, Wirtschaft und Industrie stattfinden.
4. Hält die Bundesregierung an dem Ziel fest, 15 Millionen rein elektrisch
betriebene Elektroautos und 1 Million öffentlich zugängliche Ladepunkte
im Jahr 2030 zu erreichen?
Mit welchen Kosten wird gerechnet?
5. Ist das Ziel der Bundesregierung, 15 Millionen rein elektrisch betriebene
Elektroautos und 1 Million öffentlich zugängliche Ladepunkte im Jahr
2030 zu erreichen, am tatsächlichen Bedarf orientiert und damit
volkswirtschaftlich effizient?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist Ziel der Bundesregierung, dass im Jahr 2030 mindestens 15 Millionen
vollelektrische Pkw in Deutschland zugelassen sind. Der Ausbau der
Ladeinfrastruktur ist eine wichtige Voraussetzung für dieses Ziel. Die
Bundesregierung arbeitet daran, den vorauslaufenden Ladeinfrastrukturausbau zu
beschleunigen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 7
auf Bundestagsdrucksache 20/928 verwiesen.
6. Entwickelt sich die Anzahl der zugelassenen Elektroautos in
Deutschland entsprechend der Verfügbarkeit von öffentlichen und privaten
Ladepunkten?
Die Verfügbarkeit einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und
nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur sowohl im öffentlich zugänglichen als auch im nicht
öffentlichen Bereich ist eine wichtige Voraussetzung, damit mehr
Elektrofahrzeuge zugelassen werden. Sowohl im Bereich der Elektrofahrzeuge als auch im
Bereich der Ladeinfrastruktur zeigt sich eine starke Wachstumsdynamik.
7. Wie viele öffentlich zugängliche Ladepunkte empfiehlt die Nationale
Leitstelle Ladeinfrastruktur zu errichten?
Inwiefern werden die Empfehlungen berücksichtigt?
Die Anzahl der Ladepunkte (LP) für die Bedarfsdeckung hängt von der
Ladeleistung der jeweiligen LP, also dem Verhältnis von Normalladepunkten,
Schnellladepunkten und High Power Charging-LP, ab.
8. Wie viele Normal- und Schnellladepunkte gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell in Deutschland, und wie viele davon sind
einsatzfähig?
Zum 1. April 2022 wurde der Betrieb von 50 203 Normalladepunkten und
8 723 Schnellladepunkten gemäß § 5 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung
(LSV) gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.
9. Wo wurde in den vergangenen Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung die Ladeinfrastruktur schwerpunktmäßig aufgebaut und gefördert
(privater bzw. öffentlicher Aufstellort)?
Der Bund fördert den Ausbau der Ladeinfrastruktur seit dem Jahr 2017 im
Rahmen mehrerer Förderprogramme sowohl im Bereich der öffentlich
zugänglichen Ladeinfrastruktur als auch im Bereich der nicht öffentlichen
Ladeinfrastruktur für private, gewerbliche und kommunale Antragssteller.
Die folgende Tabelle enthält die Entwicklung der Anzahl der öffentlich
zugänglichen LP in den vergangenen Jahren.
Jahr 2018 2019 2020 2021 bis 1. April 2022
Anzahl öffentlich
zugängliche LP
19.143 29.890 41.600 55.843 58.926
Im Bereich der nicht öffentlichen Ladeinfrastruktur besteht keine Pflicht zur
Anzeige der Inbetriebnahme gegenüber der Bundesregierung.
10. In welchen Kommunen steht nach Kenntnis der Bundesregierung keine
öffentliche Ladeinfrastruktur zur Verfügung (bitte nach Ländern und
Landkreisen aufschlüsseln)?
Der BNetzA liegen gemäß LSV Meldungen über 30 560 öffentlich zugängliche
Ladeeinrichtungen und 58 926 öffentlich zugängliche LP vor, die zum 1. April
2022 in Betrieb waren. Jeder der 401 Kreise und kreisfreien Städte verfügt über
öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen im Kreis- oder Stadtgebiet.
Um die Ergebnisse übersichtlich darstellen zu können, wurde auf eine
Einzelauflistung der 6 335 Gemeinden ohne gemeldete öffentlich zugängliche
Ladeeinrichtungen verzichtet.
Die LSV ermöglicht keine vollumfängliche Erhebung aller öffentlich
zugänglichen LP. Normalladepunkte, mit Inbetriebnahme vor dem 17. März 2016 sowie
Ladepunkte mit bis zu 3,7 kW Ladeleistung werden von der Anzeigepflicht der
LSV nicht erfasst.
Land Anzahl Gemeinden ohne öffentlich
zugängliche Ladeeinrichtung
Baden-Württemberg 281
Bayern 946
Berlin -
Brandenburg 272
Bremen -
Hamburg -
Hessen 89
Mecklenburg-Vorpommern 615
Niedersachsen 521
Nordrhein-Westfalen 7
Rheinland-Pfalz 1.950
Saarland 4
Sachsen 212
Sachsen-Anhalt 124
Schleswig-Holstein 827
Thüringen 487
11. Berücksichtigt die Bundesregierung Möglichkeiten des induktiven
Ladens in ihrer Planung?
Das BMDV unterstützt Projekte zur Erforschung und Entwicklung von
induktiven Ladelösungen, die eine Implementation ermöglichen.
12. Wie stellt sich die Bundesregierung das Gesamtsystem Ladeinfrastruktur
2030 vor, und was ist unter den drei Ebenen dieses Gesamtsystems zu
verstehen?
13. Was versteht die Bundesregierung unter einem „Ladeerlebnis“?
Wie soll dieses erreicht werden?
15. Was meint die Bundesregierung mit einer „gemeinsamen digitalen
Umgebung für Elektromobilität“, und worin besteht die
Koordinierungsarbeit der Bundesregierung (
https://background.tagesspiegel.de/mobilitaet/
ein-masterplan-fuer-bund-laender-und-kommunen)?
Die Fragen 12, 13 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die zitierten Aussagen und Formulierungen entsprechen nicht dem aktuellen
Stand.
14. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung konkret
Genehmigungs- und Netzanschlussverfahren vereinheitlicht, vereinfacht und
verkürzt werden?
Die Bundesregierung will Hemmnisse in Genehmigungsprozessen bei der
Netzinfrastruktur und den Netzanschlussbedingungen abbauen und prüft unter
Beteiligung der Akteure. Erste Maßnahmen zur Beschleunigung von
Netzanschlussverfahren auf Verteilnetzebene sind im sogenannten Osterpaket
enthalten. Der Fokus liegt auf einer Digitalisierung und Standardisierung der
Prozesse.
Der Entwurf des § 14e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht einen zentralen
Einstieg in den Netzanschlussprozess über eine gemeinsame Internetplattform
der Verteilnetzbetreiber vor. Der Entwurf zu §§ 6, 19 der
Niederspannungsanschlussverordnung enthält Vorgaben zur Standardisierung und Digitalisierung
des Anschlussverfahrens von Verbrauchern in der Niederspannung. Auch im
Hinblick auf Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes prüft die Bundesregierung eine Anpassung des Verfahrens mit dem
Ziel einer Beschleunigung des Prozesses.
17. Wie und bis wann soll das „Standorttool“ der Nationalen Leitstelle
Ladeinfrastruktur weiterentwickelt werden?
Die Funktionalitäten des „StandortTOOLs“ sind Gegenstand laufender
Weiterentwicklungen. Ein Schwerpunkt dieser Weiterentwicklung ist die verbesserte
Nutzbarkeit für die Planungen von Ländern und Kommunen sowie der
Verteilnetzbetreiber und Ladeinfrastrukturbetreiber. Diese Funktionalitäten wird das
„StandortTOOL“ voraussichtlich im Jahr 2023 zur Verfügung stellen.
18. Wie soll die Netzplanung verbessert werden, und inwieweit werden
Kommunen und kommunale Stadtwerke einbezogen?
19. Wie sollen private Ladepunkte in die Netzplanung integriert werden?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Hochlauf der Elektromobilität und der dafür notwendigen
Ladeinfrastruktur entwickelt sich zu einem wesentlichen Treiber des Netzausbaubedarfs im
Verteilnetz. Die Bundesregierung hat mit der Novelle des EnWG in § 14d einen
Vorschlag für eine stärker integrierte und vorausschauende Verteilnetzplanung
vorgelegt. Nach dieser Vorschrift haben Verteilnetzbetreiber Netzausbaupläne
auf Grundlage von Regionalszenarien zu erarbeiten. Diese am Langfristziel der
Klimaneutralität ausgerichteten Szenarien beinhalten auch Annahmen zur
Entwicklung anderer Sektoren. Die Netzbetreiber werden damit verpflichtet, auch
exogene Entwicklungen wie den Hochlauf der Elektromobilität zu
berücksichtigen, die Einfluss auf den Netzausbaubedarf haben. Das schließt neben dem
erwarteten Zubau privater Ladepunkte auch Vorhaben der kommunalen
Gebietskörperschaften und von deren Stadtwerken ein, soweit letztere das örtliche
Stromnetz nicht ohnehin selbst betreiben.
20. Mit welchen Kosten für den Ausbau örtlicher Stromverteilnetze zur
Steigerung der Leistungskapazitäten für den Ausbau der Ladeinfrastruktur
rechnet die Bundesregierung?
Es wird auf den Bericht der BNetzA verwiesen (abrufbar unter:
www.bundesne
tzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_I
nstitutionen/NetzentwicklungUndSmartGrid/ZustandAusbauVerteilernetze202
1.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
21. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Ausbau örtlicher Verteilnetze mit
einem eigenen Förderprogramm zu unterstützen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung setzt den Anreiz für den Netzausbau mit der Maßgabe
eines effizienten Mitteleinsatzes. So wird angemessene Rendite für den
Kapitaleinsatz zugelassen und der Netzausbau durch die Netznutzer refinanziert. Eine
über den Rahmen der Anreizregulierung hinausgehende Finanzierung aus
Haushaltsmitteln ist nicht vorgesehen.
22. Wie sollen die Verfügbarkeit der Ladesäulen, deren Belegung und der
aktuelle Preis transparent für alle Nutzer einsehbar werden, sodass die
Verbraucher- und Nutzerfreundlichkeit verbessert wird?
33. Hat die Bundesregierung geplant, die Bezahlvorgänge an der Ladesäule
zu vereinfachen und nutzerfreundlicher zu gestalten?
Wenn ja, welche Maßnahmen sind in diesem Jahr geplant?
Die Fragen 22 und 33 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der jüngsten Novelle der LSV, die zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist,
wurde ein einheitliches Bezahlsystem für das spontane Laden an öffentlich
zugänglichen Ladesäulen (sog. Ad-hoc-Laden) eingeführt. Ab dem 1. Juli 2023
muss mindestens das kontaktlose Bezahlen mit einer gängigen, physischen
Kredit- und Debitkarte ermöglicht werden. Dies soll verbraucherfreundliches
Laden und Bezahlen an allen öffentlich zugänglichen Ladestationen in
Deutschland ermöglichen.
Die Verhandlungen über den Vorschlag der Europäischen Kommission zur
Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (AFIR) haben u. a. Regelungen zur
Ausgestaltung des Bezahlvorgangs sowie zur Bereitstellung statischer und
dynamischer Daten zum Gegenstand. Die Bundesregierung setzt sich in diesem
Rahmen für Transparenz und Nutzerfreundlichkeit im Sinne der auf nationaler
Ebene in der LSV verankerten Lösung ein.
23. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung die bisherigen
Förderprogramme des Bundes für Ladeinfrastruktur zu verbessern, und wann
sollen weitere Förderprogramme veröffentlicht werden?
Die Bundesregierung prüft bestehende Programme kontinuierlich auf Effizienz
und Effektivität.
24. Plant die Bundesregierung, die Förderungsbedingungen (bei
Anschaffung eines Elektroautos) an den Bestellzeitpunkt anstatt an die
Auslieferung des Fahrzeugs (viel zu lange Lieferzeiten) zu koppeln?
25. Plant die Bundesregierung, die Abwicklung der aktuellen Förderungen
(Umweltbonus und Innovationsprämie) zu verändern, indem sie die
Abwicklung ähnlich wie damals bei der Abwrackprämie gestaltet, oder wird
sie trotz der derzeitigen Lieferverzögerungen (vgl. hierzu die
Berichterstattung unter
https://www.welt.de/motor/news/article238021767/Dieses-
Jahr-wird-es-eng-Lieferzeiten-von-Elektroautos.html) daran festhalten,
dass die Förderungen der Elektroautos erst nach der Autozulassung
bewilligt werden?
26. Plant die Bundesregierung, aufgrund des enormen Kaufinteresses (vgl.
zum wachsenden Marktanteil von Elektroautos die Mitteilung des
Kraftfahrtbundesamtes unter
https://www.kba.de/DE/Presse/Pressemitteilunge
n/AlternativeAntriebe/2022/pm03_2022_Antriebe_12_21_komplett.html
?snn=3662144) eine Beschleunigung im Auslieferungsprozess zu
fördern, und wenn ja, wie?
Die Fragen 24 bis 26 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Förderung für elektrisch betriebene Fahrzeuge soll ab 1. Januar 2023
degressiv ausgestaltet und so reformiert werden, dass sie nur für Kfz ausgegeben
wird, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben.
Die Bundesregierung hat dafür ein neues Förderdesign für den Umweltbonus
erarbeitet. Nach Auffassung der Bundesregierung muss das neue Förderdesign
daneben insbesondere die aktuelle und künftige Marktentwicklung sowie die
verfügbaren Haushaltsmittel berücksichtigen und als Massenantragsverfahren
so unbürokratisch wie möglich bleiben. Das neue Förderdesign befindet sich in
der Abstimmung.
Die Bundesregierung hat auf die bestehenden Auslieferungsschwierigkeiten der
Fahrzeughersteller reagiert und die Förderbedingungen für Käuferinnen und
Käufer angepasst. Die Innovationsprämie, also die Verdopplung des
Bundesanteils am Umweltbonus, zur Unterstützung der Anschaffung elektrischer
Fahrzeuge wurde deshalb nicht wie zuvor vorgesehen am 31. Dezember 2021
beendet, sondern bis zum 31. Dezember 2022 fortgeführt.
27. Plant die Bundesregierung, die Nachrüstung von Pkws mit
Verbrennungsmotoren hin zum Elektroauto zu fördern?
Pkw mit Verbrennungsmotoren, die zu elektrisch betriebenen Fahrzeugen
umgerüstet wurden, sind förderfähig.
28. Wird es eine Verlängerung bzw. Neuauflage der Förderprogramms für
Wallboxen geben?
Wenn ja, wie wird diese ausgestaltet sein, und ab wann wird sie
verfügbar sein?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Wiederauflage dieser Förderrichtlinie ist nicht geplant. Das
Förderprogramm hatte eine starke Anschubwirkung für die Elektromobilität und hat dazu
beigetragen, die Produkte und Dienstleistungen zu etablieren.
29. Wie viele Anträge auf monatliche Teilbescheinigungen sind in diesem
Jahr im Rahmen der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38.
Bundesimmissionsschutzverordnung (38. BImSchV) – und der damit zusammenhängenden
Möglichkeit, die in batterieelektrischen Straßenfahrzeugen verwendeten
Strommengen im Rahmen des Quotenhandels der
Treibhausgasminderungsquote im Sinne des Ladeinfrastrukturausbaus zu veräußern, beim
Umweltbundesamt eingegangen (bitte nach Betreibern von öffentlich
zugänglichen Ladesäulen und von nichtöffentlich zugänglichen Ladesäulen
unterscheiden), und wie viel CO2-Äquivalente wurden dadurch
eingespart?
Anträge für das Verpflichtungsjahr 2021 konnten bis zum 28. Februar 2022
gestellt werden. Anträge für das laufende Verpflichtungsjahr 2022 können mit
neuer Rechtslage seit dem 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2023 gestellt
werden.
Für das Verpflichtungsjahr 2021 gingen im Jahr 2022 beim Umweltbundesamt
(UBA) 506 Anträge von Stromanbietern ein. Bescheinigt wurden mit diesen
506 Anträgen Strommengen von rund 315 Gigawattstunden oder 1,1 Petajoule.
Die Treibhausgasemissionen dieser Strommengen wurden mit rund 66 679 t
CO2-Äquivalent bescheinigt. Die Minderung gegenüber dem Einsatz von
reinem, fossilen Kraftstoff in Verbrennungsmotor beträgt etwa 36 831 t CO2-
Äquivalent. Enthalten waren Anträge, die sowohl gemeinsame Mitteilungen für
öffentliche Ladepunkte und andere Fälle machten, als auch Anträge, die jeweils
Mitteilungen für öffentliche Ladepunkte oder für andere Fälle machten. Von
den Anträgen für das Verpflichtungsjahr 2021 enthielten 461 Anträge
Strommengen, die über öffentliche Ladepunkte entnommen wurden (insgesamt rund
226 GWh). 368 Anträge enthielten Mitteilungen für Strom aus öffentlichen
Ladepunkten und andere Fälle (insgesamt rund 89 GWh).
Abschließende Darstellungen über bescheinigte Mengen für 2022 sind noch
nicht möglich. Die Meldung erfolgt im jeweiligen Fall für die Strommenge, die
im gesamten Verpflichtungsjahr in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb
eingesetzt wurde. Eine Teilbescheinigung monatlicher Mengen erfolgt nicht.
30. Plant die Bundesregierung, die Elektrifizierung der Taxiflotte zu fördern,
und wenn ja, in welcher Form?
Der Bund unterstützt mit mehreren Förderrichtlinien sowohl die
Elektrifizierung von Flottenfahrzeugen im gewerblichen und kommunalen Bereich als
auch die Errichtung von öffentlich zugänglicher und nicht öffentlich
zugänglicher Ladeinfrastruktur. Diese Förderangebote richten sich auch an Taxiflotten.
31. Wird es eine Förderung für den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für
Nutzfahrzeuge geben?
Wenn ja, wie wird diese ausgestaltet sein, und ab wann wird sie
verfügbar sein?
Wenn nein, warum nicht?
Betrieblicher Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge wird in Kombination mit
einer Fahrzeugförderung über die Richtlinie über die Förderung von leichten und
schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und
dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene
Nutzfahrzeuge gefördert. Weitere Maßnahmen sind Gegenstand der laufenden
Abstimmungen zum Masterplan Ladeinfrastruktur.
32. Wie werden die Länder und Kommunen in die Pläne der
Bundesregierung einbezogen, und wie koordiniert und finanziert die Bundesregierung
den Aufbau der Ladeinfrastruktur?
Die Bundesregierung steht im kontinuierlichen Austausch mit Ländern und
Kommunen u. a. durch den regelmäßig stattfindenden Bund-Länder-
Strategiekreis zu den Themen Elektromobilität und Ladeinfrastruktur sowie regelmäßig
stattfindende gemeinsame Workshop-Reihen. Auch im Rahmen der
Überarbeitung des Masterplans Ladeinfrastruktur werden Länder und kommunale
Spitzenverbände eingebunden.
34. Wird es eine Preisregulierung geben, sodass der Preis für das Laden an
allen Ladepunkten einheitlich geregelt ist, und welche Anpassungen
welcher Rechtsgrundlagen und Gesetze sind in diesem Zusammenhang von
der Bundesregierung geplant?
Die Bundesregierung plant keine Preisregulierung für Ladestrom.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]