[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3390 –
Fahrpersonalmangel in der Güterverkehrs- und Logistikwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Mangel an Berufskraftfahrern hat für die Transport- und Logistikbranche
existenzbedrohende Formen angenommen: Im Rahmen einer Umfrage des
Münchner Ifo-Instituts meldeten im Juli 2021 42,6 Prozent der Betriebe im
Sektor Verkehr und Lagerei Probleme bei der Suche nach qualifiziertem
Personal (vgl.:
www.dvz.de/sonderseiten/daten-center/detail/news/verkehr-und-la
gerei-fachkraeftemangel-auf-hoechststand.html). Schon heute fehlen nach
Angaben von Branchen- und Beschäftigtenvertretern 1 500 Lokführerinnen
und Lokführer, 80 000 Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer, in den nächsten
acht bis zehn Jahren 36 000 Busfahrerinnen und Busfahrer (vgl.:
www.spiege
l.de/karriere/deutsche-bahn-zugausfaelle-wegen-lokfuehrermangel-werden-an
halten-a-1281562.html;
www.bgl-ev.de/web/medien/presse/article_archiv.htm
&news=3501&year=2021;
www.bdo.org/presse/pressemeldungen/fachkrafte
mangel-bremst-verkehrswende-aus-zehntausende-busfahrer-innen-werden-zus
atzlich-benotigt). Durch die Corona-Pandemie und den Angriffskrieg
Russlands auf die Ukraine ist es zu einer spürbaren Beschleunigung dieser
Entwicklung gekommen. Aus Sicht der Fragesteller besteht dringender
Handlungsbedarf der Bundesregierung. Zudem ist es aus Sicht der Fragesteller
erforderlich, den Fahrpersonalmangel in der Güterverkehrs- und
Logistikwirtschaft deutlich in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit zu rücken, denn
Transport ist für sowohl für die Volkswirtschaft als auch für die Gesellschaft
insgesamt systemrelevant.
1. Bekennt sich die Bundesregierung weiterhin zur Einschätzung der
Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Digitales und
Verkehr, Daniela Kluckert, dass Lieferketten, Versorgungssicherheit und
Personentransport derzeit nicht gefährdet sind, und wie hoch schätzt die
Bundesregierung den Bedarf an zusätzlichem Fahrpersonal im Güter-,
Bus- und Schienenverkehr, um Lieferketten, Versorgungssicherheit und
Personentransport auch weiterhin verlässlich aufrecht zu erhalten (vgl.
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Kluckert auf die
Mündliche Frage 23, Plenarprotokoll 20/30?
Aktuell sind weder Lieferketten noch die Versorgungssicherheit oder der
Personentransport durch Personalmangel gefährdet.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3810
20. Wahlperiode 29.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 29. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Stellungnahmen der Sachverständigen im Rahmen der Öffentlichen Anhörung
des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages am 18. Mai 2022
zum Thema „Arbeitsbedingungen von Berufskraftfahrerinnen und
Berufskraftfahrern und wirksame Maßnahmen gegen den Fahrerinnen- bzw.
Fahrermangel“ (vgl. Ausschussdrucksache 20(15)51-A – 20(15)51-E des
Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 44 verwiesen.
3. Kommt die Bundesregierung auf dieser Grundlage der in Frage 2
genannten Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass sich die
Beschäftigungssituation des Fahrpersonals in Deutschland sehr wahrscheinlich
verschlechtern wird, oder kommt sie zu einem anderen Schluss?
Der Fachkräftemangel stellt eine Herausforderung dar, auch in der
Logistikbranche. Insbesondere die Altersverteilung bei den Fahrerberufen macht
deutlich, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, um einer Verschärfung des
Fahrpersonalmangels entgegenzusteuern. Generell ist die Bekämpfung des
Fachkräftemangels zunächst die Aufgabe der Unternehmen, unterstützend ergreift die
Bundesregierung ressortübergreifend zahlreiche Maßnahmen.
4. In welchen Bereichen sind nach Auffassung der Bundesregierung
politische oder rechtliche Möglichkeiten gegeben, um die Situation zu
verbessern?
Die Maßnahmen reichen von Vereinfachungen im Rahmen der
Berufskraftfahrerqualifizierung über die Anerkennung von in Drittstaaten erlangten
Qualifikationen bis hin zur Verbesserung der Lkw-Parkplatzsituation an den
Bundesautobahnen. Um die Berufe in der Logistik attraktiver zu machen, ist es wichtig, die
Arbeitsbedingungen zu verbessern. Hier sind insbesondere die Unternehmen
selbst in der Pflicht. Gleiches gilt auch für den Faktor Entlohnung.
5. Wie weit ist die von der Bundesregierung angekündigte Überarbeitung
der Verordnung zur Durchführung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung) fortgeschritten (vgl.
Ausschussdrucksache 20(20)42, Frage 22 des Ausschusses für Tourismus
des Deutschen Bundestages)?
6. Welche konkreten Änderungsvorschläge umfasst dieser Vorschlag zur
Überarbeitung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung?
7. In welchen Fremdsprachen sollen danach jeweils das Ablegen der
Prüfung im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation sowie der
Prüfung der Berufskraftfahrerqualifikation möglich sein?
8. Sind Anpassungen bei den Vorgaben der Deutschkenntnisse vorgesehen,
die sich an einem alltäglichen beruflichen Sprachgebrauch orientieren?
9. Werden Vorschriften für den Führerscheinerwerb sowie bei der Aus- und
Weiterbildung von Berufskraftfahrern angepasst, um Anerkennung
digitaler Ausbildungsformate bzw. E-Learning-Plattformen zu ermöglichen?
Wenn ja, wie, und wenn nein, wieso nicht?
17. Welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung für die Überarbeitung der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vor?
18. Welche Verbände sind an der Beratung der Novellierung der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung beteiligt?
19. Wann soll der Entwurf der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
veröffentlicht werden?
Die Fragen 5 bis 9 und 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Der Verordnungstext befindet sich in Bearbeitung. Abschließende
Entscheidungen wurden noch nicht getroffen.
10. Plant die Bundesregierung, bei der Reform die Kosten für die
Führerscheinklassen B sowie C und CE im Güterverkehr bzw. D im
Personenverkehr zu senken, und wenn ja, wie, und wenn nein, wieso nicht?
Die Festlegung der Kosten für den Führerschein wird auf Basis der Kosten für
die Fahrausbildung und der Gebühren für Antragsverfahren sowie die
Fahrerlaubnisprüfung vorgenommen. Auf die Kosten für die Fahrausbildung hat die
Bundesregierung keinen Einfluss. Diese werden von den privatrechtlich
organisierten Fahrschulen selbst bestimmt. Die Gebühren für das Antragsverfahren
und die Fahrerlaubnisprüfung sind seit Jahren unverändert. Eine Senkung der
Gebühren ist nicht möglich, da dann die gesetzlich vorgeschriebene
Kostendeckung nicht mehr gewährleistet ist.
11. Plant die Bundesregierung, die Mindestanzahl der Theorie- und
Praxislektionen der Führerscheinklasse D an die Anzahl der Lektionen der
Führerscheinklasse D1 anzugleichen, und wenn ja, wie, und wenn nein,
wieso nicht?
12. Plant die Bundesregierung, die Fahrausbildung in die
Berufskraftfahrerqualifikation zu integrieren, und wenn ja, wie, und wenn nein, wieso
nicht?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen des Projektes „Ausbildungs- und Evaluierungskonzept zur
Optimierung der Fahrausbildung in Deutschland“ (OFSA II) der Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt) werden auf wissenschaftlicher Grundlage auch
Vorschläge für die Fahrausbildung der Klassen D und D1 erarbeitet. Einzelheiten hierzu
stehen noch nicht fest. Ziel der Fahrschülerausbildung ist dabei die Befähigung
zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer.
13. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, die Ausbildungsstandards
innerhalb der EU zu vereinheitlichen, um Wettbewerbsbedingungen unter
den europäischen Mitgliedstaaten anzugleichen, und wenn ja, wie, und
wenn nein, wieso nicht?
Gemäß den Verträgen (Vertrag über die EU; Vertrag über die Arbeitsweise der
EU) liegt die Berufsbildung im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten.
Jenseits des Geltungsbereichs der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie ist es nicht
das Ziel der Bundesregierung, zu rechtlich bindenden Standards und damit zu
einer Harmonisierung der Ausbildung zu kommen. Übergeordnetes Ziel der
deutschen Berufsbildungspolitik in Europa ist es vielmehr, eine
grenzübergreifend bessere, qualitätsgesicherte Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit der
erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen zu erreichen, damit die Bürger
im europäischen Bildungsraum lernen und arbeiten können.
Hierzu unterstützt die Bundesregierung im Dialog mit der Europäischen
Kommission Initiativen und Aktionen zur verbesserten Transparenz von beruflichen
Abschlüssen (Europäischer und Deutscher Qualifikationsrahmen), der
Einordnung der erworbenen Kompetenzen (ESCO) sowie der entsprechenden
Dokumente und Zertifikate (Europass).
14. Wird die Bundesregierung bei einer Führerscheinverlängerung – analog
zum PKW-Führerschein – ermöglichen, den Sehtest beim Optiker, statt
beim Augenarzt abzulegen, und wenn ja, wie, und wenn nein, wieso
nicht?
Die Frage, ob eine Untersuchung des Sehvermögens von Bewerbern um eine
und Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C 1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E bzw. einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beim Optiker abgelegt
werden kann, wird gegenwärtig geprüft.
15. Hat die Bundesregierung bereits eine Einführung des Begleiteten
Fahrens mit 17 Jahren für die Führerscheinklassen C und CE im Rahmen der
Berufskraftfahrerqualifikation geprüft, und wenn ja, zu welchem
Ergebnis ist sie gekommen, und wenn nein, wird sie diese Prüfung
vornehmen?
Die Einführung des Begleiteten Fahrens mit 17 Jahren für die
Führerscheinklassen C und CE ist aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG
europarechtlich nicht möglich.
16. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der Überarbeitung der EU-
Führerscheinrichtlinie für die Ausweitung der Führerscheinklasse B auf
Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen einsetzen, und wenn nein, wieso nicht?
Die Bundesregierung hat sich gegenüber der Europäischen Kommission für
eine Anhebung der Gewichtsgrenze auf 4,25 t eingesetzt. Eine Anhebung auf
7,5 t ist nach Auffassung der Bundesregierung auf europäischer Ebene nicht
durchsetzbar, da nahezu alle anderen Mitgliedstaaten die in Deutschland bis
1999 bestehende Gewichtsbeschränkung von 7,5 t nicht kennen und daher aus
Gründen der Verkehrssicherheit einer solchen Änderung absehbar nicht
zustimmen werden.
20. Warum erklärt die Bundesregierung Busfahrer und Triebfahrzeugführer
nicht zum Mangelberuf bzw. Engpassberuf?
Die Engpassindikatoren der Bundesagentur für Arbeit (BA) in der jährlichen
Engpassanalyse deuten für das Jahr 2021 weder bei Busfahrerinnen und
Busfahrern noch bei Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern auf einen
Engpass hin.
21. Inwiefern werden faktische Mangelberufe wie die des Busfahrers und
des Triebfahrzeugführers bei der Bundesagentur für Arbeit gesondert
beworben?
Die Bundesagentur für Arbeit nutzt zur Gewinnung von Arbeits- und
Fachkräften unterschiedliche Ansätze, auch für den Bereich der Güterverkehrs- und
Logistikwirtschaft.
Hierzu zählt etwa die Fokussierung auf unterschiedliche Potenzialgruppen. So
wird versucht, die Erwerbsbeteiligung von Frauen in den betroffenen Berufen
zu erhöhen, mehr Arbeits- und Fachkräfte aus dem Ausland oder mehr
ausländische Studienabsolventen deutscher Hochschulen für den inländischen
Arbeitsmarkt zu gewinnen, die Fachkräftepotenziale von Geringqualifizierten zu
heben, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen oder die
Wiederbeschäftigung Älterer zu erhöhen.
22. Plant die Bundesregierung etwas, um zu erreichen, dass der Beruf des
Busfahrers zukünftig nicht mehr in der Engpassanalyse der
Bundesagentur für Arbeit zusammen mit dem Beruf Straßenbahnfahrer erfasst wird,
sodass sich zukünftig das aus Sicht der Fragesteller erforderliche
konkrete Bild über den tatsächlichen Fahrermangel im Busgewerbe ergibt, und
wenn ja, was, und wenn nein, warum nicht?
Die Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) fasst Bus- und
Straßenbahnfahrerinnen und -fahrer unter der Berufsgattung 52132 zusammen. Da die
KldB 2010 und die Ebene der Berufsgattungen Grundlage für die
Engpassanalyse sind, kann eine gesonderte Analyse für Bus- und Straßenbahnfahrerinnen
und -fahrer nicht erfolgen. Eine Überarbeitung der KldB 2010 steht aktuell
nicht an.
23. Plant die Bundesregierung, die Engpassanalyse der Bundesagentur für
Arbeit hinsichtlich dieser Berufe zu überarbeiten?
Die Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit wurde ab dem Jahr 2019
grundlegend überarbeitet und im Jahr 2020 mit einer neuen Methodik
eingeführt. Eine erneute Überarbeitung der Methodik ist aktuell nicht geplant.
24. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um den Beruf des Lkw-Fahrers
auch für Frauen attraktiver zu gestalten, und wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
Es ist zunächst Aufgabe der Unternehmen, das Berufsbild des LKW-Fahrers so
zu gestalten, dass es für Frauen attraktiver wird. Die Bundesregierung ergreift
verschiedene Maßnahmen, um die Arbeitsbedingungen des Lkw-Fahrpersonals
zu verbessern, um dadurch den Beruf auch für Frauen attraktiver zu machen.
Hier sind beispielhaft der Ausbau der Rastmöglichkeiten an den
Bundesautobahnen oder Verbesserungen der Sozialbedingungen genannt.
25. Plant die Bundesregierung, einen verbindlichen Zugang zu Sanitär- und
Pausenräumen für anlieferndes Lkw-Fahrpersonal an den Laderampen,
z. B. durch Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten,
sicherzustellen, um die Arbeitsbedingungen und die hygienische Situation von
Fahrerinnen und Fahrern zu verbessern?
Eine gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich. Schon jetzt sind die beteiligten
Arbeitgeber im Rahmen des § 8 des Arbeitsschutzgesetzes dazu verpflichtet,
sich darüber zu verständigen, wie im Bedarfsfall auch Beschäftigten jeweils
anderer Arbeitgeber Zugang zu geeigneten Sanitär- und Sozialeinrichtungen
gewährt werden kann.
26. Gilt die Einführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens auch für
die Berufsgruppen Busfahrer und Triebfahrzeugführer (vgl.
Ausschussdrucksache 20(20)42, Frage 9 des Ausschuss für Tourismus des
Deutschen Bundestages)?
Auf die unter die Regelung von § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) i. V. m. § 24a Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung fallenden
Berufskraftfahrer im Personenverkehr mit Kraftomnibussen und im
Güterkraftverkehr, die eine EU/EWR-Grundqualifikation und eine EU/EWR-
Fahrerlaubnis nachweisen können, findet das beschleunigte
Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG Anwendung.
Soweit eine durch die IHK Foreign Skills Approval (IHK Fosa) anerkannte
ausländische Berufsausbildung als Berufskraftfahrer oder mindestens
zweijährige Berufsausbildung zum Triebfahrzeugführer nachgewiesen wird, kann der
Aufenthaltstitel als Fachkraft nach § 18a AufenthG im beschleunigten
Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG erteilt werden.
27. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für notwendig bzw. hat sie
bereits konkret ergriffen, um
a) ausländische Fachkräfte anzuwerben,
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 46, 56 sowie 75
der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/3477 verwiesen.
Des Weiteren wird die Bundesregierung die Bedingungen für die
Erwerbszuwanderung aus Drittstaaten weiter verbessern. Voraussichtlich im Herbst 2022
werden hierfür Eckpunkte zu gesetzlichen und nicht-gesetzlichen Maßnahmen
im Kabinett verabschiedet.
b) den Führerscheinerwerb und die Berufskraftfahrerqualifikation in
Deutschland für Personen mit EU-ausländischem Wohnsitz zu
erleichtern,
Die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland ist nach den EU-
rechtlichen Vorgaben nur zulässig, wenn der Antragssteller auch einen
Wohnsitz in Deutschland hat. Für den Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation ist
ein Wohnsitz in Deutschland nicht erforderlich.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, auch ohne Anspruch auf
Arbeitslosengeld, haben Zugang zu den Förder- und
Weiterbildungsmöglichkeiten des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere der
Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, sofern die
Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung können die angesprochenen Qualifikationen erworben werden. Dies gilt
auch für EU-Bürgerinnen und Bürger.
c) eine Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer für
Personen mit EU-ausländischem Wohnsitz im Herkunftsland zu
erleichtern,
Auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis in anderen Mitgliedstaaten hat die
Bundesregierung keinen Einfluss. Die Bundesregierung kann lediglich die von
deutschen Behörden zu erteilenden Fahrerlaubnisse regeln.
d) den Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation in Drittstaaten zu
ermöglichen?
Diese Forderung zielt darauf ab, dass das Ausbildungsniveau in Drittstaaten mit
dem innerhalb der Europäischen Union und somit auch mit dem in Deutschland
vergleichbar ist. Die Entscheidung über das Qualifizierungsniveau liegt jedoch
in der eigenen Verantwortung des jeweiligen Drittstaates. Für die Möglichkeit
der Anerkennung gleichwertiger Drittstaatenqualifikationen setzt sich die
Bundesregierung bei der Europäischen Kommission ein.
28. Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine
europaweite Harmonisierung der Berufskraftfahrerqualifikation ein, und wenn
ja, wie, und wenn nein, wieso nicht?
Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene für eine
Harmonisierung der Berufskraftfahrerqualifikation ein, indem sie sich mit der
Europäischen Kommission und den Verbänden austauscht und ihre Forderungen bei
den zuständigen Stellen einbringt.
29. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits konkret ergriffen,
damit Lkw- und Busführerscheine aus der Ukraine, Montenegro,
Bosnien-Herzegowina, Serbien, Türkei, Belarus und Russland durch
Erweiterung der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
unbürokratisch anerkannt bzw. umgeschrieben werden können?
Lkw- und Bus-Führerscheine aus Serbien können bereits jetzt prüfungsfrei
umgeschrieben werden. Ukrainische Führerscheine werden derzeit aufgrund der
Verordnung (EU) 2022/1280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juli 2022 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in
Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der
Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente
(ABl. 195/13 vom 22. Juli2022) anerkannt. Der Abschluss einer Vereinbarung
mit Belarus und Russland wurde bislang nicht diskutiert. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 119 des
Abgeordneten Florian Müller auf Bundestagsdrucksache 20/3141 verwiesen.
30. Setzt sich die Bundesregierung für eine europaweit harmonisierte
Positivliste zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus bestimmten
Drittstaaten, vergleichbar der Anlage 11 zur deutschen Fahrerlaubnisverordnung
ein?
Nein. Die Europäische Kommission hat hierzu bislang keine Kompetenzen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird eine EU-weite Liste auch abgelehnt,
da zu befürchten ist, dass in Deutschland dann auch Führerscheine von Staaten
umgeschrieben werden müssten, die aus Verkehrssicherheitsgründen bislang
keine Aufnahme in die Anlage 11 gefunden haben.
31. Wie viele Lkw- und Busführerscheine wurden nach Erkenntnissen der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2022 umgeschrieben (bitte nach
Lkw bzw. Bus und jeweiligem Herkunftsland aufschlüsseln)?
Die Anzahl der umgetauschten ausländischen Bus- und Lkw-Führerscheine
untergliedert nach dem Herkunftsland des Ausstellungsstaates für den Zeitraum
1. Januar 2022 bis 31. August 2022 ergibt sich aus folgender Tabelle. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die vom Kraftfahrt-Bundesamt erstellte Statistik zu
Fahrerlaubnissen als Jahresstatistik angelegt ist und daher nur einmal jährlich
veröffentlicht wird. Der Tabelle liegen daher vorläufige Daten bis zum 31.
August 2022 zugrunde.
Länder Bus Fahrerlaubnis Lkw Fahrerlaubnis
Bus und Lkw
Fahrerlaubnis
Albanien - 844 163
Bulgarien 16 928 120
Frankreich 13 67 6
Griechenland 56 302 142
Italien 53 234 71
Japan - 247 -
Kosovo 17 1068 132
Kroatien 17 444 58
Lettland - 52 28
Litauen - 77 14
Nordmazedonien - 671 75
Niederlande 12 93 16
Österreich 9 107 8
Polen 39 439 70
Rumänien 37 1528 341
Schweiz 18 171 24
Serbien - 937 204
Spanien 33 140 47
Ungarn 6 202 50
Vereinigtes Königreich 8 210 55
andere Länder 49 566 97
Land nicht ermittelbar 13 827 85
Insgesamt 404 10154 1806
32. Was unternimmt die Bundesregierung gegen Sozialdumping im
Straßengüterverkehr?
Ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Sozial- und Lohndumping im EU-
weiten Straßentransportsektor sind die Neuregelungen durch das sogenannte
Mobilitätspaket I. Dieses Paket aus mehreren Unionsrechtsakten wurde im
Sommer 2020 beschlossen. Es enthält sowohl Regelungen zu sozialen
Aspekten der Fahrenden (Lenk- und Ruhezeiten, spezielle Entsendebestimmungen),
die den gewerblichen Straßenverkehr betreffen, als auch Regelungen zur
Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im Straßentransportsektor
(Eindämmung von Briefkastenfirmen und Lohndumping). Die Bundesregierung hat sich
in diesem Verfahren für eine Verbesserung der Sozialstandards für die
Fahrerinnen und Fahrer sowie für fairere Wettbewerbsbedingungen im
Straßentransportsektor eingesetzt. Klagen vorwiegend osteuropäischer Mitgliedstaaten
gegen einzelne Regelungen des Mobilitätspakets vor dem EuGH ist die
Bundesrepublik Deutschland auf Seite der Beklagten (Europäisches Parlament und Rat
der Europäischen Union) beigetreten. So sollen dessen Errungenschaften
gesichert und bewahrt werden.
Darüber hinaus bildet die Sicherung eines fairen Wettbewerbs einen
Schwerpunkt der Kontroll- und Ahndungsaktivitäten des Bundesamtes für
Güterverkehr (BAG. Bei Fahrzeugkontrollen des BAG wird regelmäßig die Einhaltung
der Sozialvorschriften, insbesondere der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten
und der Bestimmungen zum Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen
Ruhezeit an einem geeigneten Ort außerhalb des Fahrzeugs, überprüft, um zu
verhindern, dass Unternehmen Wettbewerbsvorteile zu Lasten des sozialen
Arbeitsschutzes der Beschäftigten im Straßengüterverkehr erzielen können.
33. Was ist die Funktion oder Aufgabe der Bundesregierung bzw. des
Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der sogenannten
Eigenständigen Arbeitsgruppe zur Verfolgung von Hinweisen beim
Aktionsbündnis „Spedition – Transport – Logistik (STL)“ (kurz: Taskforce
Sozialdumping) (vgl.
www.bag.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/
2021/2021_02_25_PM_BAG_und_BGL_gemeinsam_fuer_fairen_Wettb
ewerb_im_Strassengueterverkehr.html)?
Die Task Force „Hinweisbearbeitung“ ist Teil des Aktionsbündnisses zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung im Speditions-,
Transport- und Logistikgewerbe, zu welchem sich das Bundesministerium der
Finanzen, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, die
Spitzenverbände des Speditions-, Transport und Logistikgewerbes und die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im Jahr 2006 zusammen geschlossen
haben. Die Ergebnisse der Task Force werden im Rahmen der regelmäßig
stattfindenden Bündnissitzungen besprochen und ausgewertet. Auf Seiten der
Bundesregierung nehmen u. a. das BAG und die Generalzolldirektion (GZD)
an der genannten Task Force teil und wirken an der Aufdeckung von
Zuwiderhandlungen mit.
34. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem 8. Dezember
2021 bereits konkret ergriffen, um die Lkw-Parkplatznot auf Rastplätzen
entlang der Bundesautobahnen zu bekämpfen?
Die Anzahl der Lkw-Stellplätze auf Rastanlagen wird fortlaufend erhöht, um
der hohen Nachfrage gerecht zu werden. Hierfür setzt die Autobahn GmbH des
Bundes den 5-Punkte-Plan des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
kontinuierlich um.
35. Plant die Bundesregierung, die Analyse fehlender Parkstände stärker in
regionale Cluster einzuteilen, damit beispielsweise nicht mehr fehlende
Parkstände in Baden-Württemberg gegen vorhandene Parkstände in
Mecklenburg-Vorpommern gegengerechnet werden können?
Der Bedarf an Lkw-Stellplätzen wird für das gesamte Bundesautobahnnetz
abschnittsweise mit einer einheitlichen Vorgehensweise auf Basis der
Parknachfrage und der künftigen Verkehrsentwicklung prognostiziert. Darauf aufbauend
werden zur Deckung des Bedarfs bedarfsorientierte streckenscharfe
Ausbaupläne entwickelt. Falls die Bedarfsdeckung in einem Streckenabschnitt nicht
erfolgen kann, werden die benachbarten Streckenabschnitte entsprechend
miteinbezogen. Eine Anrechnung von zusätzlich realisierten Lkw-Stellplätzen zwischen
Streckenabschnitten in weiter entfernten Regionen erfolgt nicht.
36. Wird die Bundesregierung die in der 19. Wahlperiode eingeleitete
Schaffung 4 000 zusätzlicher Stellplätze an Bundesautobahnen auf Grundlage
des Förderprogramms „Lkw-Stellplätze“ beschleunigen, und wenn ja,
wie?
Die „Richtlinie zur Förderung privater Investoren zur Schaffung von
zusätzlichen Lkw-Stellplätzen in der Nähe von Autobahnanschlussstellen“ wurde am
28. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Förderprogramm ist am
14. Juli 2021 bei der Bewilligungsbehörde, dem BAG, gestartet. Mittlerweile
werden die ersten Projekte dem Verkehr übergeben. Um der Antragslage
Rechnung zu tragen, wurde der Haushaltsansatz für das Förderprogramm im
Regierungsentwurf des Bundeshaushalts für das Jahr 2023 auf 37 Mio. Euro erhöht.
37. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem 8. Dezember
2021 konkret ergriffen, um die Sicherheit auf Rastplätzen entlang der
Bundesautobahnen zu erhöhen?
Um die Sicherheit der Rastanlagen an den Bundesautobahnen zu gewährleisten,
wird u. a. die Übersichtlichkeit und Einsehbarkeit durch die standardisierte
einheitliche bauliche Gestaltung sichergestellt, geordnetes Parken vorgesehen und
eine Beleuchtung der Parkplatz- und WC-Anlagen installiert. Ein Konzept für
die standardisierte Ausführung der Gebäude mit optimierter Sanitärausstattung
sowie einem im Hinblick auf die Sicherheit optimierten Zugang wird zurzeit
entwickelt. Diese Maßnahmen gewährleisten einen ausreichenden
Sicherheitsstandard der Rastanlagen auf Autobahnen.
38. Wie viele Parkflächen entlang der Bundesautobahnen mit EU-
zertifizierter Parkflächensicherheit gibt es in Deutschland (bitte nach
Ländern auflisten; vgl.:
https://trans.info/de/sichere-parkplatze-lkw-28
5014)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
39. Plant die Bundesregierung eine Ausschreibung zusätzlicher, bisher noch
unbewirtschafteter Rastanlagen zur zukünftigen Bewirtschaftung mit
Gastronomie, Sanitäranlagen und Beherbergungsangebote, um die EU-
rechtlich vorgegebenen Wochenruhezeiten außerhalb der Fahrerkabine
zu ermöglichen (vgl.
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/mobilit
aetspaket-teil-i-verbesserung-sozialvorschriften-berufskraftfahrerinnen.ht
ml#:~:text=Dies%20gilt%20allerdings%20unter%20der,regul%C3%A4r
e%20w%C3%B6chentliche%20Ruhezeiten%20sein%20m%C3%BC
ssen)?
Wenn ja, in welchem Zeitrahmen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Autobahn GmbH des Bundes erarbeitet derzeit ein Konzept zur
Modernisierung von unbewirtschafteten Rastanlagen. Da sich in Deutschland die
Rechtslage zu Übernachtungen von Lkw-Fahrern außerhalb der Fahrerhäuser
durch das Mobilitätspaket I nicht geändert hat, ist hierdurch kein zusätzlicher
Bedarf an Beherbergungsangeboten entstanden.
40. Plant die Bundesregierung Regelungen, die eine geringfügige
Erweiterung der Fahrzeuglänge von Nutzfahrzeugen begünstigen, um z. B. die
Fahrerkabine von Lkw um ein Sanitärmodul zu erweitern, damit es an
Parkplätzen ohne WC und Dusche zu einer deutlichen Verbesserung der
Hygieneverhältnisse kommt, und wenn ja, wie, wenn nein, wieso nicht?
Es ist bereits heute möglich, dass Fahrzeuge mit optionaler Komfortausrüstung
die höchstzulässigen Längen überschreiten. Die Überschreitung der Länge wird
bei diesen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen nur durch die Einhaltung
der Kurvenlaufeigenschaften beschränkt.
Weiterhin können die nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Stellen bei
Überschreitungen der Länge in eigenem Ermessen Ausnahmegenehmigungen
von den Vorschriften der StVZO erteilen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen,
dass aufgrund der Verlängerung (ohne aerodynamische Fahrzeugfront) in der
Regel die harmonisierten Längen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr überschritten
werden. Ein grenzüberschreitender Verkehr von Fahrzeugkombinationen wäre dann
nur mit angepassten Ladekapazitäten (z. B. verkürzter Sattelanhänger oder
kürzerer Anhänger) möglich. Längere Einzelfahrzeuge wären ggf. komplett
vom grenzüberschreitenden Einsatz oder vom Einsatz in anderen Ländern
ausgeschlossen. Dies würde der Konzeption der Fahrzeuge für den
Langstreckeneinsatz widersprechen und ggf. zusätzliche Mehrfahrten generieren.
41. Wie stellt die Bundesregierung die in der Verordnung (EG) Nummer
1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum
Beruf des Kraftverkehrsunternehmers vorgeschriebene „Rückkehrpflicht
für Fahrzeuge“ sicher, und wie dürfen deutsche Kontrollbehörden einen
Verstoß gebietsfremder Kraftverkehrsunternehmen gegen die
Rückkehrpflicht ahnden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/2899 verwiesen.
42. Wie stellt die Bundesregierung eine effektive Kontrolle des Verbots der
Verbringung der regelmäßigen Wochenruhezeit im Fahrzeug sicher?
Die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrpersonalrechts auf
der Straße erfolgt in Deutschland durch die Polizeien der Länder und die
Verkehrskontrollen des BAG. Daneben erfolgen in diesem Bereich
Betriebskontrollen, für die die jeweiligen Bundesländer zuständig sind.
43. Wie kontrolliert die Bundesregierung die Verpflichtung der
Verkehrsunternehmen, die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass jeder Fahrer in der
Lage ist, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinander folgenden
Wochen zu der im Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers
gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer normalerweise
zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit beginnt, oder zu
seinem Wohnsitz zurückzukehren?
Die zuständigen Behörden für die Überprüfung der Dokumentationen in
Deutschland sind die für Betriebskontrollen zuständigen Landesbehörden.
Das BAG kann bei Verkehrskontrollen Auffälligkeiten und entsprechende
Einträge bzw. fehlende Einträge auf den Fahrerkarten bzw. im Massenspeicher der
Fahrtenschreiber dokumentieren und im Anschluss Hinweise an die für den
Sitz des Verkehrsunternehmens zuständige Landesbehörde oder an die
Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn das Verkehrsunternehmen dort ansässig ist,
übermitteln.
44. Plant die Bundesregierung, digitale Fahrassistenten für Großraum- und
Schwertransporte zuzulassen, und wenn nein, wieso nicht?
Eine Untersuchung der BASt wird prüfen, ob die Verkehrssicherheit und der
effektive Schutz der Straßeninfrastruktur bei Verwendung eines digitalen
Beifahrers gewährleistet sind und ob negative Beeinträchtigungen der Wahrnehmung
der Fahraufgabe (§ 23 der Straßenverkehrs-Ordnung) ausgeschlossen werden
können. Die Ergebnisse dieser Untersuchung gilt es zunächst abzuwarten.
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ISSN 0722-8333]