[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/3915 –
Schutz kritischer Infrastrukturen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller stellen fest, dass der verbrecherische Angriffskrieg Putins
gegen die Ukraine nicht nur die militärische und außenpolitische Sicherheitslage
Deutschlands grundlegend verändert, sondern auch tiefgreifende
Auswirkungen auf die innere Sicherheit hat. Dabei sind auch gezielte Sabotageangriffe
und Spionageaktivitäten, insbesondere gegen Sicherheitsbehörden, kritische
Infrastrukturen sowie rüstungsnahe Wirtschaftsunternehmen,
einzukalkulieren. Die Sicherheitsbehörden gehen vor diesem Hintergrund von einer
erhöhten Bedrohung aus. Gerade der wirksame Schutz kritischer Infrastrukturen aus
den Sektoren Energie, Ernährung und Landwirtschaft, Gesundheit, Soziales,
Informationstechnik und Telekommunikation, Medien und Kultur, Staat und
Verwaltung, Transport und Verkehr ist eine der wichtigsten Kernaufgaben
staatlicher, unternehmerischer und bürgerschaftlicher Sicherheitsvorsorge.
Das Bundeskriminalamt (BKA) warnte erst kürzlich in einem öffentlich
gewordenen internen Papier vor Angriffen von sogenannten Aktivisten gegen
Kernkraftwerke, Gaspipelines und auf den gesamten Schwerlastverkehr (vgl.
https://www.tagesspiegel.de/politik/debatte-um-fossile-energiequellen-bundes
kriminalamt-warnt-vor-gefahr-linksextremer-attacken-8637625.html).
Demnach befürchtet das BKA, dass die „linke Szene“ aus „Themenfeldern, wie
beispielsweise Antimilitarismus, Antikapitalismus, Klimaschutz und
Nachhaltigkeit“, „Besetzungs- und Blockadeaktionen sowie Sachbeschädigungen oder
Brandstiftungen gegen den Energiesektor“ planen könnten. Es sei von einer
„abstrakten Gefährdung der Energie-Infrastruktur auszugehen“, die bei
weiterer Verschärfung der Lage „neben zunehmenden und mitunter
emotionalisierten Demonstrations- und Protestversammlungen“ auch zu „Straftaten zum
Nachteil der Energie-Infrastruktur sowie hiermit assoziierten Institutionen und
Entscheidungsträgern“ führen könnte.
Laut „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ hat eine führende deutsche
Vertreterin von Fridays for Future bereits im Sommer 2022 öffentlich mit
entsprechenden Gedanken gespielt (vgl.
https://www.rnd.de/politik/klimaaktivistin-lu
isa-neubauer-pipeline-in-die-luft-sprengen-JZLNOWO7HVBELCU7OGJEZZ
YYAU.html).
Mit den mutmaßlich von staatlichen Akteuren verübten Sabotageakten auf die
beiden Gaspipelines Nord Stream 1 und 2 am 27. September 2022 ist nunmehr
eine neue Bedrohungsstufe erreicht. Der Vorfall zeigt, wie verwundbar kriti-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4267
20. Wahlperiode 02.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 2. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sche Infrastruktureinrichtungen sind und dass womöglich gezielt zivile
kritische Infrastrukturen außerhalb der Ukraine angegriffen werden. Der
Inspekteur der Marine teilte in der Welt vom 26. September 2022 auf Seite 2 seine
Erkenntnisse über „russische Unter- und Überwassereinheiten“, die sich „über
längere Zeit im Bereich dieser Kabel aufhalten“, und warnt vor den Gefahren
gegenüber den kritischen Infrastrukturen in Ostsee und Atlantik.
Die deutsche Öffentlichkeit hat daher ein besonderes Informationsinteresse
daran, von der Bundesregierung zu erfahren, welche konkreten oder
abstrakten Hinweise der Bundesregierung zu potenziellen Anschlagsbedrohungen auf
kritische Infrastruktureinrichtungen vorliegen und welche Gegenmaßnahmen
sie unternimmt, um dieser Bedrohungslage entgegenzuwirken.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss
gekommen, dass eine Auskunft zu den Fragen 1 bis 3 in Teilen aus Gründen des
Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erteilt werden kann. Die
erbetene Auskunft unterliegt den Restriktionen der „Third-Party-Rule“, die den
internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste betrifft.
Die Bedeutung der „Third Party Rule“ für die internationale
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss
2BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rz. 162-166) gewürdigt.
Liegen solche Informationen vor, sind diese evident geheimhaltungsbedürftig,
weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse beinhalten, die unter der Maßgabe
der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die
deutschen Nachrichtendienste weitergleitet wurden. Ein Bekanntwerden von
Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden,
würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden
und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der Nachrichtendienste
des Bundes am internationalen Erkenntnisaustausch zur Folge. Eine mögliche
Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes
mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz
eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen
oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit
negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der
Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz
deutscher Interessen im Ausland.
Ein Bekanntwerden der Informationen würde zudem die weitere Aufklärung
geheimdienstlicher Aktivitäten in und gegen die Bundesrepublik Deutschland
erheblich erschweren. Die erbetenen Informationen berühren somit derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt und das Fragerecht der
Abgeordneten ausnahmsweise gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der
Bundesregierung zurückstehen muss.
Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden
Fall nicht ausreichen, um der besonderen Sensibilität der angeforderten
Informationen für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes
ausreichend Rechnung zu tragen.
1. Wie hat die Bundesregierung die Bedrohungslage für kritische
Infrastruktureinrichtungen, insbesondere auch solche zur Sicherstellung der
Energieversorgung oder Untersee-Telekommunikationskabel in der
Ostsee, durch Sabotageakte, Anschläge oder Cyberangriffe unmittelbar vor
Beginn des verbrecherischen Angriffskrieges Putins gegen die Ukraine
am 24. Februar 2022 bewertet, und inwiefern hat sich die Bewertung
danach geändert?
Von einer Befähigung der russischen Nachrichtendienste zu komplexen
Operationen mit erheblicher Wirkung auch im westlichen Ausland war und ist
auszugehen. Gleichwohl wurden kritische Infrastrukturen bzw. deren
Beeinträchtigung nicht als prioritäres Ziel der russischen Seite angesehen. Hierbei sind
insbesondere die einzukalkulierenden erheblichen außenpolitischen Konsequenzen
entsprechender Angriffe zu beachten.
Die Bundesregierung betrachtet grundsätzlich alle kritischen Infrastrukturen
einschließlich ihrer Peripherietechnik als abstrakt gefährdet.
Seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine geht die
Bundesregierung von einer erhöhten Bedrohungslage für Kritische Infrastruktur
in Deutschland aus. Auch künftig sind weitere (hybride) Angriffe gegen
ebendiese Einrichtungen in Betracht zu ziehen.
Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine besteht eine
erhöhte Gefährdungslage für Deutschland durch Cyberangriffe. Es wurden noch
keine breit angelegten Kampagnen gegen kritische Infrastrukturen in
Deutschland beobachtet.
Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung kann die die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung nicht offen übermitteln. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen zu Arbeitsmethoden, Vorgehensweise sowie Einzelheiten der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage des Bundesamtes für Verfassungsschutz
einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Eine Veröffentlichung würde zu einer
wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies
würde für die jeweilige Auftragserfüllung erhebliche Nachteile zur Folge
haben. Die Veröffentlichung kann daher für die Interessen der Bundesrepublik
schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Hat die Bundesregierung nach Beginn des Krieges gegen die Ukraine
von Sicherheitsbehörden des Bundes, der Länder oder ausländischer
Staaten Hinweise konkreter oder abstrakter Art zu Sabotageakten,
Anschlägen oder Cyberangriffen auf Gaspipelines, Untersee-
Telekommunikationskabel in der Ostsee und andere kritische
Infrastruktureinrichtungen erhalten, und inwiefern konnten diese Hinweise genutzt werden, um
potenzielle Gefahrenabwehrmaßnahmen anzupassen?
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über
den Bundesnachrichtendienst (BNDG) den Auftrag, Erkenntnisse über das
Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundes-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
republik Deutschland sind, zu sammeln und auszuwerten. Der BND
unterrichtet in diesem Rahmen selbstverständlich auch die Bundesregierung. Darüber
hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten Jürgen Hardt, Arbeits-Nr. 9/538, die am 13. Oktober versandt
wurde, verwiesen.
Informationen des BfV, die auf konkrete Gefährdungen im Sinne der
Fragestellungen schließen lassen, werden im Rahmen der gesetzlichen
Übermittlungsvorschriften an die zuständigen Stellen weitergegeben.
Darüber hinaus unterrichtet und sensibilisiert das BfV im Rahmen seines
Aufklärungsauftrages (vgl. § 16 des Bundesverfassungsschutzgesetzes –
BVerfSchG) auch andere Stellen der Politik, Verwaltung, Wirtschaft und
Wissenschaft, um sie in die Lage zu versetzen, ihre individuelle Resilienz
gegenüber Angriffen zu stärken. Beispielsweise werden im
Verfassungsschutzverbund bei potentiell betroffenen Unternehmen Sensibilisierungsmaßnahmen
durchgeführt und die zuständigen Behörden im Nationalen Cyber-
Abwehrzentrum informiert.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Hat die Bundesregierung nach Beginn des Krieges gegen die Ukraine
Hinweise konkreter oder abstrakter Art zu Sabotageakten, Anschlägen
oder Cyberangriffen auf für den Kohle-, Flüssiggas-, Militär- oder
Getreidetransport zu nutzenden bundeseigenen und nicht bundeseigenen
Schienenstrecken erhalten, und inwiefern konnten diese Hinweise
genutzt werden, um potenzielle Gefahrenabwehrmaßnahmen anzupassen?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise zu konkreten Gefährdungen im
Sinne der Fragestellung vor.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Bundesministerin des Innern
und für Heimat, Nancy Faeser, im August 2022 öffentlich vor Attacken
auf die Energieinfrastruktur in Deutschland warnt (vgl. Berichterstattung
auf
https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik/faeser-muessen-g
egen-moegliche-attacken-auf-gas-terminals-geruestet-sein-80997976.bil
d.html), auf parlamentarische Nachfrage aber mitteilen lässt, dass die
Bundesregierung keine konkreten Informationen zu geplanten Straftaten
gegen die Energieinfrastruktur habe (siehe Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 74 auf Bundestagsdrucksache 20/3429)?
Seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine geht die
Bundesregierung von einer erhöhten Bedrohungslage für kritische Infrastruktur
in Deutschland aus, die auf eine ohnehin schon angespannte
Gesamtbedrohungslage trifft. Die Sicherheitsbehörden gehen davon aus, dass grundsätzlich
alle Anlagen der kritischen Infrastruktur ein potenzielles Ziel von Angriffen
sein können.
Ferner wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Sind der Bundesregierung die Aktivitäten vorgeblicher
Forschungsschiffe aus Russland bekannt (vgl. Berichterstattung auf
https://www.t-onlin
e.de/nachrichten/deutschland/aussenpolitik/id_100059064/nord-stream-le
cks-europas-achillesfersen-so-angreifbar-ist-unsere-infrastruktur.html),
die immer wieder vor der Westküste Irlands im Umfeld transatlantischer
Kommunikationsinfrastruktur gesichtet werden, und gibt es nach
Kenntnis solche Aktivitäten auch in der Ost- und Nordsee vor deutschen
Küsten?
Die Antwort zu Frage 5 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Staatswohl erforderlich.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen zur Methodik und zu der Erkenntnislage des
Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern
auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von
Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
6. Welche Aufklärungsergebnisse, Informationen und Erkenntnisse lagen
der Bundesregierung zu den mutmaßlichen Sabotageakten auf die
Gaspipelines Nord Stream 1 und 2 am 27. September 2022 vor?
Zu diesem Zeitpunkt war bekannt, dass es plötzlich zu drei Lecks an den
Röhren von Nord Stream I und II kam und starker Gasaustritt mit entsprechendem
Druckabfall in den Röhren zu verzeichnen war.
Dazu gab es aufgrund von seismischen Aktivitäten erste Hinweise auf eine
starke Unterwasserexplosion, die auf eine nicht-natürliche Ursache hindeuteten.
Es wird darüber hinaus auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten Jürgen Hardt, Arbeits-Nr. 9/538, die am
13. Oktober versandt wurde, verwiesen.
Am 10. Oktober 2022 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts des vorsätzlichen
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit
verfassungsfeindlicher Sabotage gemäß § 308 Absatz 1, § 88 Absatz 1 Nummer 3, § 52 StGB
eingeleitet.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Aussagen des
Inspekteurs der Marine über Flottenbewegungen der russischen Marine (vgl.
Ausgabe der Welt vom 26. September 2022, S. 2)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
8. Welche Bedrohung leitet die Bundesregierung für Angriffe auf kritische
Infrastrukturen ab?
Sabotageaktivitäten gegen kritische Infrastrukturen, beispielsweise mit
Cyberangriffen oder durch physische Einwirkung, stellen eine ernstzunehmende und
einzukalkulierende Gefahr dar.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Welche (örtlich begrenzten) Vorsorgemaßnahmen sieht die
Bundesregierung vor?
Grundsätzlich sind in Deutschland die Betreiber kritischer Infrastrukturen
verantwortlich für den Schutz vor Sabotagehandlungen. Hierzu bestehen
verschiedene rechtliche Vorgaben. Zudem finden sich in Publikationen des
Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) Anleitungen zur
Sicherung der Anlagen.
Die zuständigen Behörden informieren und sensibilisieren betroffene Stellen
über die erhöhte Gefährdungslage fortlaufend und stellen umfangreiche
Handlungsempfehlungen zur Verfügung.
10. Wenn keine Aufklärungsergebnisse, Informationen oder Erkenntnisse
vorlagen: Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um ein valides
Lagebild zu generieren und eine sachgerechte Bedrohungslage bewerten
zu können?
Im Auftrag der Bundesregierung erfolgt auf regelmäßiger Basis mit den
relevanten Akteuren aus den Bereichen Sicherheit und Verteidigung eine
Abstimmung zu relevanten Sicherheitsthemen, um ein umfassendes, gemeinsames
Lagebild zu entwickeln und so im Dialog die notwendigen Handlungs- und
Informationsbedarfe der operativen Ebene zu identifizieren, die dann durch die
zuständigen Sicherheitsbehörden in eigener Zuständigkeit umgesetzt werden
können.
Das BfV steht im regelmäßigen Austausch mit nationalen und internationalen
Partnerdiensten, um Hinweisen auf mögliche Bedrohungen nachgehen und bei
Bedarf eine Anpassung der hiesigen Gefährdungsbewertung vornehmen zu
können.
Sofern hier Informationen auf eine konkrete Gefährdung von kritischen
Infrastrukturen bekannt werden, werden diese umgehend bearbeitet und mit den
zuständigen Behörden geteilt. Die aufgeführten Erkenntnisse fließen regelmäßig
auch in öffentlich zugängliche Lagebilder des Bundesamtes für
Verfassungsschutz sowie den jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht ein.
11. Welche Rolle wird die Deutsche Marine konkret in Kooperation
insbesondere mit den neuen NATO-Partnern Schweden und Finnland bei der
Sicherung Übersee wie Untersee im Ostseeraum übernehmen, und
welche Fähigkeiten sind hierfür erforderlich bzw. müssen noch geschaffen
werden?
Mit Beginn des Russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine hat die Marine
ihre Präsenz in der Ostsee mit der Aktivität „BALTIC GUARD“ signifikant
erhöht und setzt damit die im Rahmen der NATO vereinbarten erhöhten
Wachsamkeitsaktivitäten, sogenannte enhanced Vigilance Activities um. Darüber
hinaus ist die Zusammenarbeit im Ostseeraum auf maritimer Ebene durch eine
sehr enge Zusammenarbeit der Befehlshaber der Flotten gekennzeichnet. Im
Rahmen der Baltic Commanders Conference, in der die Ostsee-Anrainerstaaten
zusammenkommen, findet dazu ein regelmäßiger Austausch statt.
In Bezug auf Finnland und Schweden erfolgen Kooperationen anlass- oder
projektbezogen, auch im Rahmen von gemeinsamen Übungen. Zusätzlich erfolgen
bilaterale Absprachen mit Schwerpunktsetzung auf regionale Zusammenarbeit.
12. Inwieweit gibt es Verabredungen oder Pläne der NATO, Einrichtungen
der kritischen Infrastruktur, die nicht im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates stehen oder im Eigentum eines Angehörigen eines Mitgliedstaates
sind, vor Angriffen zu schützen und erforderlichenfalls zu verteidigen,
und wie ist die Haltung der Bundesregierung hierzu?
Die NATO-Verteidigungsministerinnen und -minister haben bei ihrem Treffen
am 12./13. Oktober 2022 vereinbart, den Schutz von Infrastruktur Untersee und
im Energiebereich zu verstärken. Nationale kritische Infrastrukturen bzw.
verteidigungswichtige Infrastruktur sind auch Gegenstand von NATO Planungen.
13. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach Beginn des Krieges
gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 wann genau konkret
unternommen, um kritische Infrastruktureinrichtungen, insbesondere solche zur
Sicherstellung der Energieversorgung oder Untersee-
Telekommunikationskabel in der Ostsee, vor Sabotageakten, Anschlägen und
Cyberangriffen zu schützen (bitte jeweils nach Datum, Art der Maßnahme und
Begründung aufschlüsseln)?
Grundsätzlich sind in Deutschland die Betreiber kritischer Infrastrukturen für
deren Schutz verantwortlich. Ihnen obliegt bei abstrakten Gefährdungen
kritischer Infrastrukturen insoweit das Treffen erforderlicher Maßnahmen. Erst bei
konkreten Gefährdungen von kritischen Infrastrukturen sind die
Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern zuständig.
Darüber hinaus wirkt die Bundespolizei im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung in Nord- und Ostsee beim Schutz von kritischen Infrastrukturen mit,
indem sie mobile und stationäre maritime Infrastrukturen in die operative
Planung ihrer Präsenzmaßnahmen auf See mit einbezieht. Zudem hat die
Bundesregierung in dem besagten Zeitraum entsprechende
Sensibilisierungsmaßnahmen der Betreiber kritischen Infrastrukturen durchgeführt.
a) Welche oberste Bundesbehörde und welche Behörde ist in der
Bundesregierung federführend für die Aufklärung der Hintergründe zu den
mutmaßlichen Sabotageakten auf Nord Stream 1 und 2 am 27.
September 2022 zuständig?
Die Zuständigkeit für die Ermittlungen liegt beim Generalbundesanwalt
(GBA). Der GBA ist eine Behörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ).
b) Welche oberste Bundesbehörde und welche Behörde ist in der
Bundesrepublik Deutschland federführend für die Sicherheit von Untersee-
Telekommunikationskabeln zuständig?
Der Schutz der Telekommunikationsinfrastruktur obliegt den Betreibern. Diese
müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz
gegen Störungen und zur Beherrschung von Sicherheitsrisiken ergreifen.
Diese Vorgaben erstrecken sich auch auf Unterseekabel, soweit diese dem
nationalen Recht unterliegen.
c) Verfügt die Bundesregierung über ein aktuelles Gesamtmonitoring
aller Untersee-Telekommunikationskabel im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland?
Die Bundesregierung verfügt nicht über ein aktuelles Gesamtmonitoring aller
Untersee-Telekommunikationskabel im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
d) Über welche Kapazitäten (wie z. B. Unterwasserdrohnen,
Unterwasserroboter etc.) verfügt die federführend zuständige Behörde zum
Schutz der Untersee-Telekommunikationskabel?
Auf die Antwort zu Frage 13b wird verwiesen.
14. Welche Maßnahmen zur Stärkung der Krisenvorsorge hat die
Bundesregierung konkret unternommen, wie dies Bundesinnenministerin Nancy
Faeser im April 2022 gefordert hat (vgl. Berichterstattung auf
https://ww
w.tagesschau.de/inland/zivilschutz-staerkung-faeser-101.html)?
15. Welche Maßnahmen zur Stärkung des Bevölkerungsschutzes und der
Katastrophenhilfe hat die Bundesregierung konkret unternommen, und wie
passt dies mit den geplanten Etatkürzungen für den Bundeshaushalt 2023
in diesem Bereich zusammen?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Das BMI formuliert mit dem neu vorgestellten Programm „Unser Land gegen
Krisen und Klimafolgen wappnen − Neustart im Bevölkerungsschutz“ zentrale
Leitlinien, um die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft durch Vorbereitungs-
und Vorsorgemaßnahmen zu erhöhen, die Warnung zu verbessern und ein
effizienteres Krisenmanagement von Katastrophen- und Zivilschutzbehörden, den
Feuerwehren und wichtigen Hilfsorganisationen zu erreichen.
Das Programm enthält konkrete Ansätze und Maßnahmen, um
Krisenereignissen, wie Extremwetter, Hochwasser oder Waldbränden künftig effektiver
begegnen zu können. Hierzu gehört beispielsweise die gemeinsam mit den
Ländern Anfang Juni vorgenommene Schaffung des Gemeinsamen
Kompetenzzentrums Bevölkerungsschutz (GeKoB) beim BBK.
Ziel des Kompetenzzentrums ist die von Bund und Ländern partnerschaftlich
getragene Errichtung und Etablierung einer dauerhaften und strukturiert
organisierten Kooperationsplattform für den Bevölkerungsschutz und die
Unterstützung des ressortübergreifenden Risiko- und Krisenmanagements. Gemeinsame
Lagebewertungen, abgestimmte Risikoanalysen und ein gemeinsames
Ressourcenmanagement werden das Krisenmanagement Ebenen übergreifend stärken
und die einsatzführenden Stellen vor Ort entlasten.
Außerdem erfolgt eine signifikante Stärkung des BBK sowie der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk (THW). Im Vergleich zum Jahr 2019 (die
Haushaltsjahre 2020 und 2021 waren durch umfangreiche zusätzliche, jedoch zeitlich
befristete Konjunkturmittel geprägt und eignen sich daher nicht als Referenzwert)
weist das BBK einen Zuwachs in Höhe von rund 20 Prozent und das THW
einen deutlichen Zuwachs von fast 40 Prozent auf. Darüber hinaus hat das BBK
im Haushaltsjahr 2022 zusätzlich 112 Planstellen erhalten, von denen bereits 71
besetzt werden konnten. Für das Haushaltsjahr 2023 ist für das BBK ein
Aufwuchs um 146 zusätzliche Stellen vorgesehen.
Um die Warnstruktur in ganz Deutschland zu verbessern, stellt die
Bundesregierung zudem insgesamt 88 Mio. Euro zum Ausbau kommunaler
Sirenennetze zur Verfügung.
Die Bundesregierung arbeitet zusammen mit den Mobilfunknetzbetreibern
derzeit mit Hochdruck an der Einführung des neuen Warnkanals Cell Broadcast,
mit dessen Hilfe Warnungen als Textnachrichten auf sämtliche Mobiltelefone in
einem bestimmten Gebiet versandt werden können, ohne dass der Besitzer
zuvor eine App installieren muss. Ende Februar 2023 soll Cell Broadcast den
Wirkbetrieb aufnehmen, die bisherigen Warnmittel ergänzen und somit die
Warneffektivität in Deutschland nochmals steigern.
Seit dem 1. Juni 2022 läuft das Forschungsvorhaben „ALANO – Eine Analyse
alternativer Lagerungsstrategien der öffentlichen Notfallbevorratung von
Lebensmitteln“, in dessen Rahmen geprüft wird, inwieweit Anpassungen
hinsichtlich der Gestaltung der staatlichen sowie der privaten Vorratshaltung vor dem
Hintergrund der Erfahrungen aus der Corona-Krise und dem russischen
Angriffskrieg gegen die Ukraine vorgenommen werden können. Vor dem
Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung mit Blick auf eine
verbesserte Vorbereitung und Versorgung in mehreren Kabinettbeschlüssen
(3. Juni 2020/21. Juli sowie 24. November 2021) entschieden, in drei Phasen
eine Nationale Reserve Gesundheitsschutz (NRGS) zu errichten.
Im Wege von Warenbevorratung sowie des Vorhaltens von
Produktionskapazitäten und Neuproduktion soll sie den Bedarf des Gesundheitssektors, des
Bundes und weiterer Bedarfsträger für bis zu sechs Monate (davon mindestens
einen Monat physisch) decken und humanitäre Hilfe durch die Lieferung von
Schutzausstattung an die Weltgesundheitsorganisation und Drittstaaten
ermöglichen.
Zusätzlich hat das BMI hierzu einen ressortübergreifenden Gemeinsamen
Koordinierungsstab Kritische Infrastruktur (GEKKIS) eingerichtet. Auch
innerhalb verschiedener Ressorts wurden ähnliche Strukturen zur besseren
Koordinierung geschaffen.
16. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um die Thematik in der
Nationalen Sicherheitsstrategie zu verankern und eine
Umsetzungsstrategie zu ermöglichen?
Welche Zeiträume sind bis zur Umsetzung vorgesehen?
Die Nationale Sicherheitsstrategie befindet sich derzeit noch in der
Abstimmung. Daher können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen über deren
Inhalte oder Umsetzung getroffen werden.
17. Inwiefern sind das Bundesministerium der Verteidigung und die
Kommandoinfrastruktur der Bundeswehr einschließlich ihrer
Operationszentralen, Lagezentren und Gefechtsstände als kritische Infrastruktur
eingestuft, und inwiefern ist die Betriebsbereitschaft auch im
Katastrophenoder Zivilschutzfall sichergestellt?
Die Einrichtungen der Bundeswehr, die als „verteidigungswichtige
Infrastruktur“ eingestuft sind, können die Betriebsbereitschaft im Katastrophenfall
sicherstellen. Infrastruktur gilt in diesem Kontext dann als verteidigungswichtig,
wenn sie unverzichtbar für den Einsatz und die Aufgabenwahrnehmung der
Bundeswehr im Rahmen Landes- und Bündnisverteidigung,
Dauereinsatzaufgaben sowie dauerhafter zivil-militärischer Kooperationen und
Unterstützungsleistungen ist.
18. Wie und mit welchen Kräften erfolgt die Absicherung der kritischen
Infrastruktur einschließlich militärischer Liegenschaften, und wer
koordiniert diese?
Grundsätzlich sind in Deutschland die Betreiber kritischer Infrastrukturen
verantwortlich für deren Schutz. Bei konkreten Gefährdungen von kritischen
Infrastrukturen sind die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern zuständig.
Für militärische Liegenschaften gilt: Die Absicherung bzw. Bewachung der
Liegenschaft erfolgt im Grundbetrieb grundsätzlich durch zivile
Wachunternehmen.
Die Absicherung einer Liegenschaft kann bei Erhöhung der Gefährdungsstufe,
z. B. bei konkret vorliegenden Bedrohungslagen, durch Einsatz von
militärischen Kräften verstärkt werden.
19. Inwiefern wurden im Cyber- und Informationsraum der Bundeswehr
Vorsorgemaßnahmen getroffen, um möglichen Sabotageakten
vorzubeugen bzw. reaktionsfähig zu begegnen?
Die Bundeswehr verfügt sowohl über defensive und offensive
Cyberverteidigungsfähigkeiten zur Aufklärung und Wirkung im Cyberraum, als auch über
defensive Cyberverteidigungsfähigkeiten zur Verhinderung, Erkennung und
Bewältigung von Cyberangriffen gegen die IT der Bundeswehr im In- und
Ausland. Darüber hinaus arbeitet die Bundeswehr ressortübergreifend eng mit den
Behörden der Inneren Sicherheit, insbesondere über das Nationale
Cyberabwehrzentrum und mit internationalen Partnern zusammen. Darüber hinaus
werden die IT-Grundschutzstandards des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) umgesetzt.
20. Ist der Internetknoten DE-CIX inklusive seiner Rechenzentren nach
Auffassung der Bundesregierung Teil der kritischen Infrastruktur in
Deutschland?
a) Ab welcher Datendurchsatzrate stuft die Bundesregierung
Internetknoten als kritische Infrastruktur ein?
Die derzeit unter die BSI-Kritisverordnung fallenden Anlagen im Sektor IKT
sind z. B. unter
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffen
tlichungen/themen/it-digitalpolitik/bsi-kritisverordnung-poster.pdf?__blob=pub
licationFile&v=3 einsehbar. Zu ihnen gehören auch sogenannte Internet
Exchange Points (IXP) für öffentlich zugängliche Telefondienste,
Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste. Als Bemessungskriterium wird in
der BSI-Kritisverordnung nicht die Datendurchsatzrate, sondern die Anzahl der
angeschlossenen autonomen Systeme betrachtet. Ab einem Schwellenwert von
100 gilt eine Anlage als kritische Infrastruktur. Der in der Fragestellung
genannte Internetknoten erfüllt diese Kriterien und gehört somit zu den kritischen
Infrastrukturen.
b) Hat die Bundesregierung die Sicherheitsmaßnahmen nach dem
24. Februar 2022 sowohl auf Cybersicherheitsebene als auch auf
physischer Ebene für die Internetknoten und zentralen
Telekommunikationskabel in Deutschland verstärkt?
Gemäß § 8a des BSI-Gesetzes sind die Betreiber kritischer Infrastrukturen
selbst verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen
zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder
Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen
kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind.
c) Verfügt die Bundesregierung über ein aktuelles Gesamtmonitoring
aller Internetknotenpunkte und zentralen Telekommunikationskabel im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland?
Die Bundesregierung verfügt nicht über ein aktuelles Gesamtmonitoring aller
Internetknotenpunkte und zentralen Telekommunikationskabel im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
21. Inwiefern ist der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben als kritische Infrastruktur eingestuft, und ist dessen
Betriebsbereitschaft auch im Katastrophen- oder Zivilschutzfall, z. B. im
Fall eines großflächigen und länger anhaltenden Stromausfalls,
sichergestellt (z. B. über ein redundantes Kommunikationssystem)?
Der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(Digitalfunk BOS) ist nicht als kritische Infrastruktur i. S. des BSIG eingestuft.
Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft des Digitalfunks im
Katastrophenoder Zivilschutzfall wurde ein umfassendes Notfall- und
Krisenmanagementsystem etabliert.
Die Bundesregierung hat sich mit den Ländern im Jahr 2011 auf die Einteilung
von neun KRITIS-Sektoren verständigt. Dieser Beschluss stellt keine
gesetzliche Regelung dar. Es handelt sich um eine Einteilung, welche dennoch das
Verständnis der Bundesregierung hinsichtlich der Frage der Definition von
kritischen Infrastrukturen mitprägt. Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) fällt bei dieser
Einteilung unter den KRITIS-Sektor „Staat und Verwaltung“.
22. Inwiefern sind die Zivile Notfallreserve für Reis, Hülsenfrüchte und
Kondensmilch sowie die Bundesreserve Getreide als kritische
Infrastrukturen eingestuft, und inwiefern sind diese Reserven auch im
Katastrophen- oder Zivilschutzfall, z. B. im Fall eines großflächigen und länger
anhaltenden Stromausfalls, sichergestellt und funktionsfähig?
Die Zivile Notfallreserve sowie die Bundesreserve Getreide sind grundsätzlich
der kritischen Infrastruktur „Ernährung“ zuzurechnen. Die Vorräte sind
indessen nicht allgemein für Zwecke des Katastrophenschutzes bestimmt, sondern
sollen bei der Überbrückung kurzfristiger Engpässe bei der Versorgung der
Bevölkerung mit Lebensmitteln helfen. Sollte ein Stromausfall zu einer
Versorgungskrise führen, kann – vorbehaltlich der verfügbaren Energie- und
Logistikkapazitäten – grundsätzlich auf die Notfallvorräte zurückgegriffen werden.
23. Nach welchen Kriterien und Priorisierungen wird kritische Infrastruktur
besonders geschützt, und welche Stelle nimmt diese Priorisierung vor?
Auf die Antwort zu Frage 20b wird verwiesen. Zudem erfolgt nach BSI-Gesetz
und der BSI-Kritisverordnung keine Priorisierung, sondern lediglich die
Feststellung, ob Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als kritische
Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes gelten.
24. Inwiefern wurde bei der kritischen Infrastruktur die Überprüfung von
vulnerablen (Schnitt)stellen und Akteuren seit dem 24. Februar 2022
durchgeführt?
Erfolgte dies intensiviert?
Grundsätzlich sind in Deutschland die Betreiber kritischer Infrastrukturen
verantwortlich für deren Schutz vor Sabotagehandlungen. Bei konkreten
Gefährdungen von kritischen Infrastrukturen sind die Sicherheitsbehörden in Bund
und Ländern zuständig.
Zusätzlich wurden die Betreiber kritischer Infrastrukturen durch Versand einer
Gefährdungsbewertung des Bundeskriminalamtes (BKA) anlässlich von
möglichen Sabotageakten auf Nord Stream Pipelines auf die abstrakte
Gefährdungslage hingewiesen und entsprechend sensibilisiert. Generell nehmen die
Sicherheitsbehörden regelmäßig Gefährdungsbewertungen vor, die fortlaufend der
aktuellen Lage angepasst und den Unternehmen sowohl unmittelbar als auch
über Wirtschaftsverbände zur Verfügung gestellt werden.
25. Wann werden der Evaluationsbericht sowie der Fortschrittsbericht zur
KRITIS (kritische Infrastrukturen)-Strategie vorgelegt, von denen auf der
Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Rede
ist (vgl.
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bevoelkerungsschutz/schut
z-kritischer-infrastrukturen/schutz-kritischer-infrastrukturen-node.html),
und kann die Bundesregierung angesichts der Dringlichkeit bereits erste
Schwerpunkte nennen?
Anlässlich des zehnjährigen Bestehens der KRITIS-Strategie hat das BBK
einen Bericht zur Umsetzung der Nationalen Strategie zum Schutz Kritischer
Infrastrukturen veröffentlicht (vgl.
https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Dow
nloads/DE/Mediathek/Publikationen/PiB/PiB-21-zehn-jahre-kritis-strategie.pdf
?__blob=publicationFile&v=7). Ein Schwerpunkt der Arbeiten der
Bundesregierung ist die Erarbeitung und Umsetzung des im Koalitionsvertrags
vereinbarten KRITIS-Dachgesetzes. Mit dem KRITIS-Dachgesetz soll das
Gesamtsystem beim Schutz kritischer Infrastrukturen in den Blick genommen und
dieses resilienter gemacht werden.
26. Wurden zusätzliche Maßnahmen zur Resilienzstärkung kritischer IT-
Infrastruktur seit dem 24. Februar 2022 unternommen (bitte einzeln
auflisten, welche Maßnahmen wo mit welchem Ziel verfolgt werden)?
Die Stärkung der Resilienz liegt in der Zuständigkeit der Betreiber kritischer
Infrastrukturen.
27. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung für die
Responsive-Space-Fähigkeit (Fähigkeit, Zugang zu Informationen und
Kommunikationswegen über Satellitensysteme im Falle einer Störung oder eines
Angriffs aufrechtzuerhalten) Deutschlands?
Die Bundeswehr berücksichtigt die Responsive-Space-Fähigkeit bei der
Planung und Realisierung von Projekten im Bereich Satellitenkommunikation.
Aufgrund langfristiger Realisierungszeiten und wirtschaftlicher Aspekte
werden insbesondere bi- und multinationale Kooperationen mit Bündnispartnern
geprüft und, soweit nutzbringend und möglich, umgesetzt. Hierzu zählen
beispielsweise das europäische zivil/militärische Vorhaben „European
Spacebased Secure Connectivity“ oder Aktivitäten der US Space Force mit
vergleichbarer Zielsetzung.
28. Welche Vorsorgemaßnahmen hat die Bundesregierung getroffen bzw. in
Planung, um im Fall eines Anschlags, einer Sabotage oder eines
Cyberangriffes auf bzw. von Energieinfrastruktur negative Auswirkungen zu
minimieren?
Die für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) tragen Vorsorge, um
Störungen im Stromnetz bewältigen zu können. Dazu gehören insbesondere – für den
Fall eines Ausfalls der Stromversorgung – die Netz- und
Versorgungswiederaufbaupläne der ÜNB, die regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
Auch im Mineralölbereich sind grundsätzlich die Betreiber der kritischen
Infrastruktureinrichtungen für die Absicherung gegen mögliche Sabotageakte
zuständig. Anschläge auf kritische Bereiche der Ölinfrastruktur (Pipelines,
Raffinerien, Tanklager) können trotz der bestehenden baulichen
Sicherheitsvorkehrungen (Zugangsbeschränkungen, Überdeckung von Pipelines etc.) nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, da es unmöglich ist, sämtliche Einrichtungen
ständig und flächendeckend zu überwachen.
Im Falle eines Anschlags auf eine der genannten Infrastrukturen und
Einrichtungen muss daher auf andere Transport- und Versorgungsoptionen
ausgewichen werden (z. B. Transport von Rohöl per Bahn oder Schiff) oder es
müssen vermehrt Ölprodukte statt Rohöl importiert werden. Im Notfall können
strategische Reserven (Rohöl oder Ölprodukte) aus den Beständen des
Erdölbevorratungsverbandes freigegeben werden.
29. Welche Maßnahmen werden für den Fall eines großflächigen und länger
andauernden Stromausfalls vonseiten der Bundesregierung ergriffen, um
die Funktionsfähigkeit von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur,
insbesondere auch der Sicherheitsbehörden und Einrichtungen des
Gesundheitswesens, aufrechtzuerhalten?
Für den Fall eines Ausfalls der Stromversorgung ist es oberste Priorität der
verantwortlichen Stromnetzbetreiber, die Stromversorgung möglichst schnell
wieder sicherzustellen. Die von den ÜNB vorgehaltenen Netz- und
Versorgungswiederaufbaupläne decken auch den Fall eines flächendeckenden Ausfalls ab.
Im Fall eines Ausfalls der Stromversorgung oder bei einer gezielten
Abschaltung durch den Netzbetreiber im Falle einer Gefährdung oder Störung der
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems wäre eine
Versorgung nur noch durch Notstromaggregate möglich. Dabei obliegt die
Entscheidung, ob eine Weiterversorgung über Notstromaggregate sinnvoll oder
erforderlich ist, jedem Einzelnen bzw. insbesondere den Betreibern von kritischer
Infrastruktur. Besonders schützenswerte Einrichtungen wie beispielsweise
Krankenhäuser sind in der Regel mit Notstromaggregaten ausgestattet, um sich
unabhängig von den Netzen der öffentlichen Versorgung für einen begrenzten
Zeitraum eigenständig mit Elektrizität versorgen zu können. Es wird in diesem
Zusammenhang auf den Leitfaden des BBK zur „Notstromversorgung in
Unternehmen und Behörden“ verwiesen, der unter folgendem Link abgerufen werden
kann:
https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikatione
n/PiB/PiB-13-notstromversorgung-unternehmen-behoerden.pdf?__blob=public
ationFile&v=8.
Das BBK empfiehlt, eine Notstromversorgung so auszulegen, dass ohne
weitere Kraftstoffzufuhr ein Betrieb über 72 Stunden möglich ist.
30. Inwiefern ist die Kontrolle der deutschen Hoheitsgewässer durch die
Bundespolizei und/oder Bundeswehr intensiviert worden, und erfolgt in
diesem Zusammenhang eine stärkere Aufklärung und Beobachtung
entsprechender Routen der kritischen Infrastruktur?
Das deutsche Staatsgebiet erstreckt sich bis zur Grenze des Küstenmeeres, der
sogenannten 12-Meilen-Zone. Die Bundespolizei nimmt auf Nord- und Ostsee
ihre Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetz (BPolG) (Grenzschutz) wahr.
Hierzu zählt auch die grenzpolizeiliche Überwachung des Küstenmeeres.
Darüber hinaus nimmt die Bundespolizei auch Aufgaben nach § 6 BPolG
(Aufgaben auf See) sowie andere übertragene Aufgaben außerhalb des deutschen
Küstenmeeres wahr. Dabei wird die Ausschließliche Wirtschaftszone auf Nord-
und Ostsee regelmäßig überwacht. Die Bundespolizei hat im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten die Überwachung der kritischen Infrastrukturen, insbesondere im
Bereich der Ostsee, mit den verfügbaren Einsatzmitteln (Einsatzschiffe und
-boote, Polizeihubschrauber) verstärkt.
Der Seefernaufklärer der Deutschen Marine wird neben den Standard-
Einsatzverpflichtungen in Nord- und Ostsee aktuell auch für die Überwachung der
kritischen Off-Shore-Infrastruktur (OSI) in Norwegen eingesetzt. Dies geschieht
in enger Abstimmung mit der NATO. Die Marine war zudem in der 41.
Kalenderwoche 2022 im Rahmen der Amtshilfe zur Unterstützung der Bundespolizei
bei der Untersuchung der Schadensbilder Nord Stream 1 und 2 eingesetzt.
Darüber hinausgehende Amtshilfeersuchen für eine erhöhte Präsenz in deutschen
Hoheitsgewässern liegen derzeit nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
31. Inwiefern gibt es seitens der Bundesregierung Pläne und Vereinbarungen
mit den Ländern, den Schutz der deutschen Küstengebiete an Nord- und
Ostsee zu verstärken?
Der Schutz der deutschen Küstengebiete an Nord- und Ostsee wird durch Bund
und Länder in ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrgenommen. Die
Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern stehen im engen Austausch untereinander.
Daher gibt es über die bestehenden Zuständigkeiten und Kooperationen hinaus
keine neuen Pläne oder Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung.
32. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode ergriffen, um präventiv gegen mögliche Straftaten von
Extremisten und „Aktivisten“ auf hochsensible Bereiche der kritischen
Infrastruktur vorzugehen?
Das BKA beobachtet fortlaufend die Gefährdung im Hinblick auf die o. g.
Angriffsziele und erstellt im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion gemäß § 2
BKAG Gefährdungslagebilder und -analysen. Entsprechende Ergebnisse
werden turnusmäßig oder anlassbezogen den zuständigen Behörden zur eigenen
Beurteilung auch hinsichtlich örtlich/regional zu treffender Maßnahmen zur
Verfügung gestellt.
Darüber hinaus erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch im
Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ).
Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG
beobachtet das BfV die Handlungen von Extremisten aller Phänomenbereiche auch im
Hinblick auf mögliche Straftaten zum Nachteil kritischer Infrastrukturen. Die
erlangten Erkenntnisse fließen regelmäßig auch in öffentlich zugängliche
Lagebilder des Bundesamtes für Verfassungsschutz ein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
33. Inwiefern stimmt sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Maßnahmenplanung zum Schutz kritischer Infrastrukturen mit anderen Staaten
und innerhalb der EU ab?
Das BMI ist in den entsprechenden Arbeitsgruppen innerhalb der EU vertreten
und stimmt sich regelmäßig mit den anderen Mitgliedstaaten ab, um ein hohes
Sicherheitsniveau beim Cyberschutz und beim physischen Schutz kritischer
Infrastrukturen in Europa zu erreichen. Gleichzeitig wird auch aktiv an der
Anpassung des entsprechenden EU-Rechtsrahmens mitgearbeitet, z. B. an der
Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen 2.0 (NIS2-
Richtlinie) und der Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen
(CER-Richtlinie).
34. Welche Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit auf
europäischer Ebene in Planung, um sich auf großflächige und länger
andauernde Stromausfälle sowie andere Notlagen vorzubereiten?
Die ÜNB sind gesetzlich für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Stromversorgungssystems verantwortlich. Das heißt, dass die ÜNB sicherstellen müssen,
dass Großstörungen oder gar Netzzusammenbrüche durch geeignete
Maßnahmen verhindert werden können. § 13 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (EnWG) gibt den ÜNB die Maßnahmen vor, die für die
Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs ergriffen werden können.
Nach der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über
den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (NC ER)
sind alle ÜNB im europäischen Synchronverbund verpflichtet, einen
Systemschutzplan* aufzustellen, der die hierfür notwendigen Maßnahmen beschreibt.
Auch für die Netz- und Versorgungswiederaufbaupläne der ÜNB macht die
Verordnung (EU) 2017/2196 Vorgaben, um auf europäischer Ebene einheitliche
Standards zu etablieren. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 28
und 29 verwiesen.
35. Mit welcher Kommunikationsstrategie sensibilisiert die Bundesregierung
die deutsche Bevölkerung über hybride Bedrohungslagen, wie das
gezielte Verbreiten von Desinformationen von ausländischen Akteuren, und
wie stärkt sie konkret die Resilienz der Bevölkerung?
Unter der Leitung des BMI tagt die Arbeitsgruppe (AG) Hybrid, die der
strategischen Koordination des Umgangs mit hybriden Bedrohungen auf Ebene der
Bundesregierung dient. Unter anderem werden in diesem Rahmen öffentliche
kommunikative Maßnahmen abgestimmt. Nach Beginn des russischen
Angriffskrieges gegen die Ukraine wurde unter Federführung des BMI innerhalb
der AG Hybrid auf Arbeitsebene die ressortübergreifende Unterarbeitsgruppe
Russland/Ukraine (UAG RUS/UKR) eingerichtet. Im Mittelpunkt stehen
Maßnahmen zur Identifizierung russischer Narrative, zur Stärkung der
faktenbasierten Kommunikation und zur Erhöhung der gesellschaftlichen Resilienz gegen
Bedrohungen aus dem Informationsraum.
Ziel ist insbesondere eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Thema
Desinformation und eine Förderung der Nachrichten- und Medienkompetenz der
Bürgerinnen und Bürger, insbesondere zu sozialen Netzwerken. Verschiedene
Projekte zur Stärkung der Nachrichtenkompetenz zielen u. a. auf die
Befähigung zur kritischen Überprüfung von Informationen und Quellen. Die
Bundesregierung setzt sich zudem u. a. mit einer Soforthilfe für geflüchtete
Medienschaffende aus der Ukraine, Russland und Belarus für die Stärkung von
Exilmedien ein, die mit kritischer und unabhängiger Berichterstattung über ihre
Heimatländer oft eine besonders hohe Glaubwürdigkeit besitzen und aktiv
Desinformation entgegentreten.
Die UAG RUS/UKR hat ein sogenanntes FAQ, ein Dokument mit häufig
gestellten Fragen, zu Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges
gegen die Ukraine sowie einen sogenannten Onepager, ein Informationsblatt,
mit dem Titel „Gemeinsam gegen Desinformation“ erstellt. Die Dokumente
dienen der Sensibilisierung der Bevölkerung. Sie wurden online veröffentlicht
und breit verteilt unter anderem an die Länder und ihre Kommunen sowie an
Multiplikatoren in der Zivilgesellschaft u. a. der russland-deutschen
Community. Die Dokumente sind in mehreren Sprachen verfügbar, auch auf Russisch.
Verschiedene Ressorts der Bundesregierung stellen zahlreiche Informationen
im Internet zur Verfügung u. a.:
Das Bundespresseamt (BPA) informiert auf der Seite der Bundesregierung zum
Umgang mit Desinformation:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/
umgang-mitdesinformation.
Das BPA informiert auf der Seite der Bundesregierung auch zum Ukraine-
Krieg:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/krieg-in-der-ukraine.
* Der Systemschutzplan der vier deutschen ÜNB kann unter folgendem Link herunter geladen werden:
https://www.netzt
ransparenz.de/portals/1/Content/EU-Network-Codes/ER-VErordnung/Systemschutzplan%20der%20%C3%9CNB%20-
%20Hauptdokument.pdf
Das BMI informiert über die aktuelle Bedrohungslage hinsichtlich
Desinformation als Mittel illegitimer Einflussnahme fremder Staaten, also sogenannter
hybrider Bedrohungen:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/t
opthema-desinformation/artikel-desinformation-hybride-bedrohung.html.
Umfangreiche Hinweise und Hintergründe zum Umgang mit Desinformation
finden Sie auch auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb):
https://www.bpb.de/themen/medien-journalismus/desinformation.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]