[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4629 –
Gesetzgebungsinitiativen zur Bodengesundheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Bestandteil des europäischen Grünen Deals hat die EU-Kommission eine
Bodenstrategie für 2030 vorgelegt, die einen Rahmen und konkrete
Maßnahmen für Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Böden
vorsieht. Dazu wird die Kommission ein neues „Bodengesundheitsgesetz“ bis
2023 vorlegen, welches die anstehende Verordnung über die
Wiederherstellung der Natur (2022/0195(COD)) ergänzt. So soll u. a. sichergestellt werden,
dass der Flächenverbrauch auf Netto-Null und die Bodenverschmutzung auf
ein Niveau reduziert wird, das für die Gesundheit der Menschen und die
Ökosysteme nicht mehr schädlich ist (
https://environment.ec.europa.eu/strategy/so
il-strategy_de). Gesunde Böden sind für die Fragesteller eine wichtige
Grundlage für die Nahrungsmittelproduktion, den Klimaschutz und die
Biodiversität. In Deutschland gibt es schon heute umfassende Regelungen für den
Umgang mit Böden, Alt- und Neubelastungen sowie einen vorsorgenden
Bodenschutz. Darüber hinaus treten 2023 im Rahmen der Mantelverordnung eine
neue Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) als Reform
des Bodenschutzrechts in Kraft. Ebenfalls hat die Bundesregierung am
1. März 2022 Eckpunkte für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts
vorgestellt. In diesem Kontext interessiert die Fragesteller, warum die
Bundesregierung mögliche Doppelregelungen auf europäischer Ebene vorantreibt,
indem sie sich im Koalitionsvertrag zu einer europäischen verbindlichen
Bodenschutzregelung bekennt, obwohl Deutschland 2007 mit vier weiteren EU-
Mitgliedstaaten den Vorschlag einer Bodenrahmenrichtlinie auf europäischer
Ebene insbesondere aus Gründen der Subsidiarität abgelehnt hat (
https://www.
bmuv.de/WS1320).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragen der Kleinen Anfrage beziehen sich auf laufende Vorarbeiten sowohl
in Bezug auf das angedachte EU-Bodengesundheitsgesetz als auch hinsichtlich
der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarten Novellierung des
Bundes-Bodenschutzgesetzes. Daher sind bisher keine konkreten Festlegungen
der Bundesregierung erfolgt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4967
20. Wahlperiode 15.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 15. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Beim Eckpunktepapier „Eckpunkte für eine Novelle des nationalen
Bodenschutzrechts - Perspektiven und Änderungsbedarfe“ handelt es sich entgegen
des vorangestellten Textes nicht um ein Papier der Bundesregierung. Das
Eckpunktepapier ist ein Arbeitspapier des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Mit dem
Eckpunktepapier wird der Auftrag aus dem Fünften Bodenschutzbericht der
Bundesregierung aufgegriffen, der die Durchführung einer Defizitanalyse
ankündigte. Der Fünfte Bodenschutzbericht der Bundesregierung wurde in der
19. Legislaturperiode unter der Großen Koalition beschlossen und stellt im
Gegensatz zum Eckpunktepapier ein Papier der Bundesregierung dar. Der
Bodenschutzbericht fasst die erkannten Defizite des nationalen
Bodenschutzrechts zusammen und zeigt die neuen Herausforderungen auf, denen das über
25 Jahre alte Bundesbodenschutzgesetz nicht gerecht wird.
1. Welche Standards müssen Böden aus Sicht der Bundesregierung erfüllen,
um als „gesund“ zu gelten?
Ein Boden, der schadstofffrei und seinem Potential entsprechend möglichst
viele natürliche Bodenfunktionen erfüllt, kann als gesund angesehen werden. Nach
derzeitiger Rechtslage wird der Bodenzustand nur anhand schädlicher
Beeinträchtigungen bewertet. Als Bewertungsgrundlage dient die
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung. Aus Sicht der Bundesregierung ist dieser
alleinige Fokus auf die stoffliche Bewertung nicht ausreichend, um die
natürlichen Bodenfunktionen in Gänze abzubilden.
Die EU-Bodenstrategie für das Jahr 2030 enthält die Vision, dass sich bis zum
Jahr 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand
befinden. Nach der EU-Bodenstrategie sind Böden gesund, wenn sie sich in einem
guten chemischen, biologischen und physikalischen Zustand befinden und
dauerhaft möglichst viele Ökosystemdienstleistungen/natürliche Bodenfunktionen
erbringen können. Zur Umsetzung der Zielstellung und zur verbindlichen
Festlegung von Anforderungen an den guten Bodenzustand, wird die EU-
Kommission bis zum Jahr 2023 einen Legislativvorschlag zur Bodengesundheit
vorlegen. Die dafür notwendigen Standardsetzungen befinden sich noch in der
Phase der intensiven Prüfung auf Kommissionsebene.
2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das deutsche Schutzniveau
in den europäischen Regelungen übernommen werden soll?
Die Bundesregierung erachtet das bestehende Schutzniveau in Deutschland für
nicht ausreichend und strebt daher eine Novellierung des Bodenschutzrechtes
an. Ein vergleichbares Schutzniveau ist anzustreben.
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der EU-
Bodenstrategie angestrebten Ziele für einen gesunden Boden nicht mit nationalen
Regelungen erreicht werden können?
Um die Herausforderungen der Bodendegradation auf europäischer Ebene
angehen zu können, ist aus Sicht der Bundesregierung eine Regelung auf
europäischer Ebene erforderlich.
Die Belastungen für den Boden haben sich durch den fortschreitenden
Klimawandel deutlich verstärkt. Die ungewöhnlichen Trockenperioden in Frühjahr
und Sommer der letzten drei Jahre sowie sich häufende Starkregenereignisse
verdeutlichen, dass Boden als unsere Existenzgrundlage angemessen geschützt
und nachhaltig genutzt werden muss. Diesen Herausforderungen kann nur
durch mitgliedstaatenübergreifende Regelungen begegnet werden. Dies wird
durch den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes zur Wüstenbildung
in Europa aus dem Jahr 2018 bestätigt, wonach die Wüstenbildung und
Landdegradation in der EU auch durch existierende nationale Bodenschutzgesetze
nicht verhindert wird.
Die Notwendigkeit einer europaweiten Regelung wurde von der 99.
Umweltministerkonferenz am 25. November 2022 bekräftigt. Die
Umweltminister*innen beschlossen unter dem Tagesordnungspunkt 23 „EU-
Bodengesundheitsgesetz – Bodendegradierung entgegenwirken und Vorreiterrolle der EU
stärken“, dass ein EU-Bodengesundheitsgesetz notwendig ist, um den
Herausforderungen der Bodendegradierung wirkungsvoll EU-weit zu begegnen und die
nachhaltige Nutzung und Wiederherstellung des Bodens zur Norm zu machen.
Dabei soll die EU beim Bodenschutz eine Vorreiterrolle einnehmen und diese
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gestalten.
4. Welche Verbesserungen erhofft sich die Bundesregierung von einem
„EU-Bodengesundheitsgesetz“ im Vergleich zu den bereits bestehenden
nationalen Regelungen zum Bodenschutz?
Die weiteren Verschlechterungen der Bodenqualität in Europa in den letzten
Jahren – wie in der EU-Bodenstrategie für das Jahr 2030 und zahlreichen
anderen wissenschaftlichen Untersuchungen dargelegt – zeigen, dass nationale
Regelungen nicht oder zu wenig greifen. Wegen der herausragenden Bedeutung
der Böden für Klimaschutz und Klimaanpassung, Biodiversitätsschutz und
Ernährungssicherheit wird ein gemeinsames und harmonisiertes Vorgehen
innerhalb der EU entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag unterstützt.
Harmonisierte Umweltvorschriften der EU-Mitgliedstaaten können
beispielsweise helfen, die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten in
Deutschland vor Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche Schutzniveaus zu schützen.
Ein umfassender Schutz der Böden lässt sich nur erreichen, wenn diese auf
Grund rechtsverbindlicher Vorgaben zur einheitlichen Anwendung gelangen.
5. Wie will die Bundesregierung erreichen, dass divergierende Regelungen
hinsichtlich des Bodenschutzes auf deutscher und europäischer Ebene
vermieden werden?
Die Bundesregierung wird sich weiterhin – ebenso wie ihre europäischen
Partnerinnen und Partner – in den weiteren Prozess einbringen. Sobald
Regelungsentwürfe der Europäischen Kommission vorliegen, werden diese auf etwaige
Differenzen zwischen nationalen und EU-weit angestrebten Regelungen
geprüft.
6. Was will die Bundesregierung unternehmen, damit bereits bestehende
regionale Schutzbemühungen nicht durch ein „EU-Bodenschutzgesetz“
unterlaufen werden?
Die Europäische Kommission plant dem Vernehmen nach das
Bodengesundheitsgesetz in Form einer Richtlinie umzusetzen. Die Umsetzung bliebe dann
den Mitgliedstaaten überlassen.
7. Welche Rolle soll hinsichtlich der Heterogenität der Böden in den EU-
Mitgliedstaaten einer regional und lokal angepassten Herangehensweise
beigemessen werden?
Artikel 191 AEUV regelt die Berücksichtigung unterschiedlichen
Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der EU.
Die Heterogenität der Böden ist zwingend bei jeder Bodenschutzregelung zu
berücksichtigen. Dementsprechend sind auch die stoffbezogenen
Anforderungen in der BBodSchV normiert. Genauere Kenntnisse, wie die Europäische
Kommission diesem Umstand im Rahmen eines zukünftigen EU-
Bodengesundheitsgesetzes Rechnung tragen will, liegen bislang nicht vor. Zur lokal
angepassten Herangehensweise wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Biodiversität in
Böden zu erhöhen, und welche finanziellen Mittel sollen dafür
bereitgestellt werden (bitte nach einzelnen Maßnahmen bzw. Förderprogrammen
aufschlüsseln)?
Oberirdische und unterirdische Biodiversität sind vielfach miteinander
verknüpft und beeinflussen sich stark. Maßnahmen zur Förderung der
Biodiversität insgesamt sind somit bis auf wenige Ausnahmen ebenfalls dazu geeignet,
auch die Bodenbiodiversität zu fördern. Das Bodenleben profitiert daher bereits
von vielen Maßnahmen aus der Nationalen Strategie zur Biodiversität sowie
Ökoauflagen und Standards aus der aktuellen Agrarförderung.
Darüber hinaus profitiert das Bodenleben auch von Programmen im
Bodenschutz, Flächenentsiegelungen sowie Bemühungen, den Kohlenstoffgehalt von
insbesondere landwirtschaftlich genutzten Böden zu steigern und die
Bodenfruchtbarkeit zu fördern.
In Umsetzung des Koalitionsvertrags stellt der Bund bis zum Jahr 2026 4 Mrd.
Euro für Natürlichen Klimaschutz aus dem Klima- und Transformationsfonds
bereit. Das BMUV erarbeitet derzeit unter Beteiligung weiterer Ressorts ein
Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK), welches im Jahr 2023 vom
Bundeskabinett beschlossen werden soll. Ziel ist, den allgemeinen Zustand der
Ökosysteme in Deutschland deutlich zu verbessern sowie ihre
Klimaschutzleistung zu stärken und damit einen dauerhaften Beitrag zum Klima- und
Biodiversitätsschutz zu leisten. Das ANK schafft und nutzt Synergien zwischen
Klimaschutz und dem Erhalt der biologischen Vielfalt. Ein Aspekt davon ist der
Erhalt und die Steigerung der Bodenbiodiversität. Nach aktuellem Stand sind im
ANK-Entwurf dazu folgende Fördermaßnahmen vorgesehen:
• Erhalt und Neuanlage von Strukturelementen und Flächen insbesondere der
Agrarlandschaften mit einer positiven Klima- und Biodiversitätswirkung,
• Umwandlung von Ackerland in dauerhaft zu erhaltendes Grünland
insbesondere auf erosionsgefährdeten Standorten oder in
Überschwemmungsbereichen,
• weiterer Ausbau des ökologischen Landbaus,
• finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Geräten zur
konservierenden Bodenbearbeitung,
• Maßnahmenkatalog Entsiegelung und Flächenrecycling stärken,
Landschaftsebene mitdenken – Grundlagen und Förderung für passgenaue
Entsiegelungsprojekte entwickeln.
Zusätzlich sollen Maßnahmen zur Erfassung der Bodenbiodiversität unter
anderem mit der ANK-Maßnahme „Stärkung der Bodenbiodiversität als
unverzichtbaren Beitrag für den Natürlichen Klimaschutz“ umgesetzt werden.
Die einzelnen Fördermaßnahmen sowie die Förderkonditionen und Zielgruppen
sowie die Finanzvolumina hierfür werden derzeit erarbeitet und anschließend
innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
Auch Maßnahmen des Bundesnaturschutzfonds (Kapitel 1604, Titel 894 02)
können zur Förderung der Bodenbiodiversität beitragen. Dies gilt z. B. für
Projektförderungen zur Verbesserung von Ökosystemleistungen im
Bundesprogramm Biologische Vielfalt, zur Verbesserung von Auenökosystemen an
Bundeswasserstraßen im Rahmen des Förderprogramms Auen, zur
Biotopwiederherstellung bei den Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben, für den Ankauf
von Flächen oder Nutzungsrechten im Rahmen des Wildnisfonds bzw. die
Förderung von Naturschutzgroßprojekten im Rahmen des Programms chance.
natur. Darüber hinaus sieht auch das neue, im Aufbau befindliche,
Artenhilfsprogramm Projekte vor, die positive Effekte auf die in Bezug genommenen
Flächen haben werden.
Im Finanzplanungszeitraum 2022 bis 2026 stehen für Ausgaben im
Bundesnaturschutzfonds insgesamt 611 Mio. Euro zur Verfügung. Darin enthalten sind
– je nach Projektausrichtung – Anteile, um die Biodiversität in Böden zu
erhöhen. Eine detaillierte Auflistung, in welchem Umfang die einzelnen Projekte
jeweils zur Erhöhung der Biodiversität beitragen, liegt nicht vor.
Welche Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt in
landwirtschaftlich genutzten Böden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
umgesetzt werden, wird detailliert im nationalen GAP-Strategieplan beschrieben.
Besonders zu nennen sind hier Maßnahmen zur möglichst ganzjährigen
Bodenbedeckung, zum Humusaufbau, zu nichtproduktiven Flächen, zu Agroforst, zu
konservierender Bodenbearbeitung und zur Förderung der Vielfalt
landwirtschaftlicher Kulturen.
9. Wie möchte die Bundesregierung den Gehalt von organischem
Kohlenstoff im Boden erhöhen bzw. nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe fördern?
Die Bundesregierung fördert mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe
Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) bereits heute vielfältige Maßnahmen, die
zum Humuserhalt und -aufbau beitragen. Im Rahmen der Umsetzung der neuen
Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2023 in Deutschland werden auch die
Konditionalität und die Öko-Regelungen verstärkt zu diesem Ziel beitragen,
z. B. durch die Förderung der Agroforstwirtschaft und der Flächenstilllegung.
Im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des
Klimaschutzplans 2050 ist eine Maßnahme zum Humuserhalt und -aufbau im
Ackerland verankert. Dazu wird ein Modell- und Demonstrationsvorhaben zum
Humusaufbau im Ackerbau gefördert. Weitere Modell- und
Demonstrationsvorhaben folgen für Kulturen wie Gemüse, Obst, Wein oder Hopfen. Zudem
sind Fördermaßnahmen im Rahmen des ANK (siehe auch Antwort zu Frage 8)
vorgesehen.
Ein weiteres Handlungsfeld zum Erhalt kohlenstoffreicher Böden ist der
Moorschutz. Hier geht es jedoch nicht um Humusaufbau, sondern um die
Verminderung von Emissionen aus entwässerten Moorböden.
10. Unterstützt die Bundesregierung den Plan der EU-Kommission, mit einer
Zertifizierung des CO2-Abbaus ein neues Geschäftsmodell zu fördern,
das Landbewirtschafter für klimafreundliche Verfahren belohnt, und
wenn ja, wie sehen die Pläne konkret aus?
Durch die Schaffung eines Zertifizierungsrahmens für die CO2-Entnahme will
die Europäische Kommission grundsätzliche Weichen stellen, um die
Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre durch natürliche Ökosysteme („Carbon
Farming“) sowie technische Maßnahmen einheitlich zu zertifizieren und
verstärkt anzureizen. Die Veröffentlichung eines Regelungsvorschlags zur CO2-
Entnahme ist grundsätzlich zu begrüßen, wichtige Fragen bleiben im
Verordnungsentwurf bisher jedoch noch unbeantwortet. Die CO2-Entnahme wird
zunächst insbesondere als Ausgleich für nicht vermeidbare Emissionen der
Industrie und Landwirtschaft benötigt, langfristig wird sie aber auch ein
unverzichtbarer Baustein für die ab dem Jahr 2050 angestrebte negative
Emissionsbilanz sein. Regelungen zur Zertifizierung müssen hohen Anforderungen
genügen, damit die zertifizierten Aktivitäten auch tatsächlich CO2-Entnahmen im
entsprechenden Umfang bewirken und die EU ihre Klimaziele, insbesondere
Treibhausgasneutralität ab dem Jahr 2050 sowie die anschließend angestrebte
negative Emissionsbilanz, erreichen kann und ihrer Rolle als Vorreiterin
gerecht wird. Klare und robuste Anforderungen an die Qualität der CO2-
Einbindungen sind Voraussetzung dafür, dass die Glaubwürdigkeit eines solchen
Systems gewährleistet ist. Die Pläne der EU-Kommission treffen hierfür allerdings
bisher nur sehr allgemeine Regelungen, sodass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass es zu Fehlanreizen kommt. Aus Sicht der Bundesregierung muss die
Verordnung klare Vorgaben für Rahmen- und Investitionsbedingungen schaffen
und eine positive Wirkung für den Klima- und Biodiversitätsschutz entfalten.
Zugleich sollte sie dem Erreichen anderer Nachhaltigkeitsziele dienen. Unser
Ziel ist, eine langfristige Transformation im Landnutzungssektor hin zu
dauerhaften, dem Klima dienlichen und ökologisch sinnvollen
Bewirtschaftungspraktiken zu gestalten. Die Bundesregierung bringt sich aktiv in die
Abstimmung zum Verordnungsentwurf ein, damit dieser die Transformation im
Landnutzungssektor unterstützen kann.
11. Welche grenzüberschreitende Wirkung haben Böden nach Ansicht der
Bundesregierung?
Die Bundesregierung sieht die Auswirkungen der Bodendegradation als
grenzüberschreitendes Problem an: Treibhausgasemissionen aus den Böden, der
Verlust der biologischen Vielfalt, die grenzüberschreitende Beeinträchtigung der
Wasserqualität, Stoffeinträge durch Materialverbringung oder auch mögliche
Beeinträchtigungen der Lebensmittelsicherheit durch kontaminierte Böden sind
nur einige Punkte, die das grenzüberschreitende Handlungserfordernis zeigen.
Durch den gemeinsamen Markt innerhalb der EU wirkt sich eine Verringerung
der Leistungsfähigkeit der Böden aufgrund von Bodendegradation in anderen
EU-Mitgliedstaaten auch auf die Menge und das Preisniveau von
Produktionsmitteln und Erzeugnissen in Deutschland aus.
12. Wird der Verwaltungsaufwand auf Basis der bisher bekannten
Maßnahmen der EU-Bodenstrategie in Deutschland steigen, und wenn ja, für
welche Akteure (Behörden, Unternehmen, Landwirtschaft,
Privatpersonen)?
Der Verwaltungsaufwand wird erst nach Veröffentlichung des
Legislativvorschlages absehbar sein.
13. Wird der Verwaltungsaufwand auf Basis der Eckpunkte für eine Novelle
des nationalen Bodenschutzrechts steigen, und wenn ja, für welche
Akteure (Behörden, Unternehmen, Landwirtschaft, Privatpersonen)?
14. Wird es notwendig sein, für die geplanten Regelungen aus den
Eckpunkten für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts zusätzliches
Personal in Behörden einzustellen?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das Eckpunktepapier stellt, entsprechend der Vorgaben des Fünften
Bodenschutzberichts, eine fachliche Aufarbeitung sowie Defizitanalyse des nationalen
Bodenschutzrechts dar. Es fasst abstrakt die Herausforderungen des nationalen
Bodenschutzrechts zusammen und zeigt Lösungswege auf. Es ist kein
Bestandteil des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens. Folglich lassen sich von dem
Eckpunktepapier keine Auswirkungen eines, auf dem Eckpunktepapier
basierenden, Gesetzes ableiten.
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Vorschlag der Kommission, ein Bodengesundheitszertifikat für
Grundstückstransaktionen einzuführen, und wer soll nach Ansicht der
Bundesregierung für die entstehenden Zusatzkosten aufkommen?
Die Bundesregierung begrüßt im Grundsatz die Erhöhung der Transparenz bei
Grundstückstransaktionen, wird aber zunächst die Folgenabschätzung der
Europäischen Kommission für das Bodengesundheitsgesetz abwarten.
In Deutschland besteht derzeit kein vergleichbares Instrument. Bei
Grundstückstransaktionen besteht für den Käufer aber bereits jetzt die Möglichkeit,
eine Auskunft aus dem Altlastenkataster einzuholen, die durch die zuständigen
Behörden in den Bundesländern zumeist gebührenbelegt abgegeben wird.
16. Wie viele unterschiedliche Bodeninformationssysteme gibt es in
Deutschland, und wie bewertet die Bundesregierung die Interoperabilität
zwischen diesen Systemen?
Bodeninformationssysteme sind nicht einheitlich definiert. Grundsätzlich führt
jede mit dem Boden befasste Behörde ein eigenes Bodeninformationssystem,
das die jeweils von ihr zu behandelnden Aspekte des Bodens abdeckt. Auf
Bundesebene führen insbesondere die Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe, das Umweltbundesamt und das Thünen-Institut entsprechende
Fachinformationssysteme. Zu diesen gehören unter anderem:
• digitale Grundlagen- und Auswertungskarten zu unterschiedlichen
bodenbezogenen Themen,
• Bodendauerbeobachtung,
• umfassende, repräsentative Bodenzustandserhebungen land- und
forstwirtschaftlich genutzter Böden (BZE Landwirtschaft, BZE Wald),
• Moorbodenmonitoring für Offenland und Wald, Grundlage u. a. für
Klimaberichterstattung,
• NEC-Richtlinie,
• FAO-Bodenkarten.
Der Deutsche Wetterdienst stellt Bodentemperatur- und insbesondere
Feuchtedaten bereit (siehe auch Antwort zu Frage 19). Zwischen diesen
Bundesbehörden gibt es regelmäßigen Austausch über das Fachnetzwerk Boden.Bund,
Bund-Länder-Arbeitsgruppen (bspw. BZE-Wald) sowie auch ad-hoc-
Zusammenarbeit zu einzelnen Themen. Wichtige Datensätze werden bereits öffentlich
zugänglich gemacht.
Die Behörden der Bundesländer führen eigene Bodeninformationssysteme. Der
Datenaustausch mit dem Bund ist über § 19 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG) geregelt. Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz
arbeitet kontinuierlich an der Interoperabilität. Auch bei kommunalen
Behörden werden Bodeninformationssysteme betrieben.
Die Systeme der Länder unterscheiden sich untereinander in inhaltlichen und
technischen Herangehensweisen, die nicht ohne Weiteres interoperabel sind.
Die einheitliche Datenbereitstellung entsprechend Geodatenzugangsgesetz
(GeoZG) bzw. INSPIRE-Richtlinie ist insbesondere für Bodendaten
ausbaufähig. Als Positivbeispiel ist hier die Bodenzustandserhebung im Wald zu
nennen. Das Thünen-Institut hat bereits im Jahr 2019 begonnen, die BZE-Daten für
die INSPIRE-konforme Bereitstellung nach dem GeoZG aufzubereiten. Mit
dem Ziel einer Verbesserung des Datenaustausches und einer gemeinsamen
Auswertung plant die Bundesregierung die Einrichtung des Nationalen
Bodenmonitoringzentrums.
17. Welchen Mehrwert eines EU-weiten Bodenüberwachungssystems sieht
die Bundesregierung gegenüber den Systemen auf nationaler Ebene?
Der Mehrwert eines EU-weiten Bodenmonitoringsystems liegt in der
Vergleichbarkeit der Daten über Landesgrenzen hinweg und somit der
Möglichkeit, die grenzüberschreitende Bodendegradation besser zu erfassen und
entsprechende Maßnahmen zu treffen. Besonders für Mitgliedstaaten ohne
Monitoringprogramm ist das ein wichtiger Punkt. Es ist erklärtes Ziel der
Bundesregierung, die bestehenden nationalen Monitoringaktivitäten beizubehalten und
die Daten für eine Nutzung auf europäischer Ebene verfügbar zu machen.
Die Daten der BZE Wald werden bereits seit dem Jahr 2018 an die Europäische
Umweltagentur (EEA) im Rahmen der NEC-Richtlinie bereitgestellt. Alle
Daten werden zudem seit dem Jahr 1990 an das Internationale
Kooperationsprogramm Wälder (International Co-operative Programme on Assessment and
Monitoring of Air Pollution Effects on Forests - ICP Forests) geliefert und
dienen der Auswertungen auf europäischer Ebene. Die BZE Wald und die BZE
Landwirtschaft bilden auch eine Grundlage für die
Treibhausgasberichterstattung und sind veröffentlicht. Im Bereich Wald wird vom Thünen Institut das
ICP Forests koordiniert und ein eigenes europäisches Informationssystem
gehostet, welches Waldbodenparameter, aber auch andere Parameter umfasst. Im
Waldbereich ist eine Zusammenarbeit zwischen ICP Forests und Europäischer
Kommission angestrebt.
18. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die Empfehlungen
für den Einsatz von Düngemitteln auf Basis eines EU-weit
flächendeckend verpflichtenden Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für
Nährstoffe (GLÖZ (gute landwirtschaftliche und ökologische Bedingungen)
5) den lokalen Gegebenheiten des Bodens entsprechen, und wie muss
eine dafür ausreichende Datenbasis aussehen, und ist diese heute schon
vorhanden?
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115 ist
spätestens ab dem Jahr 2024 allen landwirtschaftlichen Unternehmen ein
digitales Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe im Rahmen der
Beratung zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung dieser Maßgabe obliegt den
Ländern. Hierdurch ist sichergestellt, dass den jeweiligen regionalen
Gegebenheiten Rechnung getragen wird. Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft befindet sich hierzu im Austausch mit den Ländern.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Trockenheit der
Böden in Deutschland?
In Deutschland sind mehrere Monitoringsysteme zur Trockenheit der Böden
verfügbar. Allgemein ist festzuhalten, dass es unterschiedliche Definitionen
von Dürre gibt, die sich in den unterschiedlichen Herangehensweisen der
verfügbaren Monitoringsysteme widerspiegeln.
Über den Deutschen Wetterdienst (DWD) stehen der Bundesregierung
umfangreiche Informationen zur Bodenfeuchte zur Verfügung.
Der DWD berechnet mit einem agrarmeteorologischen Modell die einzelnen
Komponenten der Verdunstung sowie des Bodenwasserhaushalts in einem
Raster von 1 x 1 km Auflösung über Deutschland. Das Modell wird an den
Messstationen des DWD in Deutschland fortlaufend verifiziert.
Der DWD stellt alle verfügbaren Informationen zur Bodenfeuchte online und
kostenfrei zur Verfügung:
www.dwd.de/bodenfeuchteviewer.
Mit dem Helmholtz Zentrum für Umweltforschung (UFZ) in Leipzig gibt es in
Deutschland eine weitere Einrichtung, die überwiegend durch Bundesmittel
finanziert ein Monitoring des Dürregrads der Böden in Deutschland betreibt.
Hierzu werden tagesaktuell Daten und Modellrechnungen zum
Bodenfeuchtegehalt in 1,8 m Tiefe (Gesamtboden) und in 25 cm Tiefe (Oberboden)
berechnet und daraus Daten zur Pflanzenverfügbarkeit von Wasser bereitgestellt. Die
Daten sind öffentlich abrufbar und können bis zu 14 Tage in die Vergangenheit
visualisiert werden.
Auf Basis dieser Daten lässt sich feststellen, dass die Böden in Deutschland
aktuell (25. November 2022) in einem Streifen vom westlichen NRW, über das
nördliche Hessen und den Süden Niedersachsens bis in die östlichen
Bundesländer hinein von einer ungewöhnlichen Trockenheit verbunden mit
ausgeprägtem Trockenstress für Pflanzen geprägt sind. Die südlichen Länder Saarland,
Baden-Württemberg, Bayern und das südliche Rheinland-Pfalz sind hingegen
überwiegend ausreichend mit pflanzenverfügbarem Wasser versorgt.
Vorstehende Analyse spiegelt in der geringen Messtiefe von 25 cm aktuelle
Niederschlagsereignisse wider und unterliegt kurzfristigen Schwankungen.
Auffällig ist weiterhin, dass, mit Blick auf die langfristige Entwicklung, die
Wasserverfügbarkeit in größerer Tiefe (1,8 m) deutschlandweit mit äußerst
ausgeprägtem Fokus auf die Nordhälfte Deutschlands von außergewöhnlicher
Dürre (Stufe 5/5) geprägt wird, wohingegen die Südhälfte von moderater (2/5)
bis schwerer Dürre (4/5) betroffen ist. Nur wenige und ungleichmäßig verteilte
Gebiete im Süden zeigen auch in größerer Tiefe keine Anzeichen von
Dürrebelastung
Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) Kenntnisse
über die Bodenfeuchte flächig in Deutschland aus der EUMETSAT Satellite
Application Facility on Support to operational Hydrology and Water
Management sowie den Zustand aus den hydrologischen Modellen und lokal über das
von der BfG in Koblenz-Niederwerth betriebene Lysimeter.
Zudem hosten BfG und das Internationale Zentrum für Wasserressourcen und
Globalen Wandel (ICWRGC) das Internationale Bodenfeuchtenetzwerk
(international soil moisture network, ISMN) als Beitrag zum globalen
Klimabeobachtungssystem der Vereinten Nationen.
Ein weiteres System ist der Wasser-Monitor des Forschungszentrum Jülich
(wasser-monitor.de), der eine Übersicht über den Wasserhaushalt im Boden in
hoher räumlicher Auflösung von etwa 600 Metern für ganz Deutschland und
angrenzende Gebiete liefert.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Zustand, die
Erwärmung und die Verteilung von Permafrostböden in Deutschland, und
welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zum Erhalt von
Permafrostböden?
Permafrostböden sind in Deutschland auf die höchsten Lagen der Alpen
beschränkt. Genaue Daten zur Verbreitung und zum Zustand gibt es auf
Bundesebene nicht. Die Erhebung dieser Daten fällt in den Aufgabenbereich der
Staatlichen Geologischen Dienste der hiervon betroffenen Länder. Es gilt jedoch als
gesichert, dass die räumliche Abnahme des Permafrostes, und die damit
einhergehende Reduktion der gebirgsmechanischen Standsicherheit, direkt mit dem
Anstieg der mittleren Jahrestemperatur zusammenhängen.
21. Für welche Art von Böden plant die Bundesregierung
Bodenschutzgebiete zu definieren, und welche Konsequenzen wird die Ausweisung von
Gebieten mit besonders schutzwürdigen Böden für die Flächennutzung
haben?
§ 21 Absatz 3 BBodSchG ermöglicht den Bundesländern, Bodenbelastungs-
und Bodenschutzgebiete auszuweisen. Aktuell wird von der Möglichkeit,
Bodenschutzgebiete auszuweisen aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts des
Gesetzes kaum Gebrauch gemacht.
Ob zukünftig besonders schutzwürdige Böden mit räumlichen
Planungsinstrumenten geschützt werden sollen, wird derzeit geprüft.
22. Sieht die Bundesregierung durch die Maßnahmen aus der EU-
Bodenstrategie potenzielle Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft, und wird
es zu Ertragseinbußen bei der Nahrungsmittelproduktion kommen?
Boden ist eine begrenzte Ressource. Daher ist er von den vielfältigen
gesellschaftlichen Nutzungsansprüchen direkt betroffen. Bei einer Anpassung der
Nutzung müssen daher die unterschiedlichen Zielstellungen gegeneinander
abgewogen werden. Die Maßnahmen der EU-Bodenstrategie sind nicht
verbindlich. Bei Umsetzung einzelner Maßnahmen wären Nutzungskonflikte mit der
Landwirtschaft denkbar. Abschließend können diese aber erst bei Vorliegen des
Legislativvorschlags bewertet werden. Ziel der Bundesregierung ist es, durch
einen verbesserten Schutz der Böden die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft
sicherzustellen und dies mit den anderen Belangen wie Gewässerschutz,
Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Biodiversitätsschutz in Übereinstimmung zu
bringen.
23. Was versteht die Bundesregierung konkret unter der in den Eckpunkten
genannten Vorsorgepflicht in der Land- und Forstwirtschaft, und mit
welchen Maßnahmen soll diese unterlegt werden?
24. Soll die fachliche Bewertung von landwirtschaftlich genutzten Böden
zum Bodenschutz auch weiterhin von den Landwirtschaftskammern
vorgenommen werden, und wenn nein, wer soll diese Aufgabe zukünftig
übernehmen?
25. Welche zusätzlichen Anforderungen aus den Eckpunkten für eine
Novelle des nationalen Bodenschutzrechts kommen konkret auf
Bergbauunternehmen in Deutschland zu, und welche Konsequenzen hat das für
die Gewinnung von heimischen Rohstoffen?
26. Welche Auswirkungen werden die in den Eckpunkten für eine Novelle
des nationalen Bodenschutzrechts geplanten Maßnahmen auf die
Baukosten sowie auf das Ziel der Bundesregierung haben, jedes Jahr 400 000
neue Wohnungen zu bauen?
Die Fragen 23 bis 26 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
27. Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Zielstellung,
400 000 neue Wohnungen jährlich zu errichten, mit den im
Verordnungsvorschlag zur Wiederherstellung der Natur verankerten EU-Zielen, dass
es in Städten, Kleinstädten und Vororten bis 2030 gegenüber 2021 keinen
Nettoverlust von städtischen Grünflächen und Baumbedeckung geben
sowie die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen bis 2040 um
mindestens 3 Prozent und bis 2050 um mindestens 5 Prozent erhöht
werden soll?
Das Leitbild der doppelten Innenentwicklung steht für das Ziel,
Flächenreserven im Bestand baulich sinnvoll zu nutzen, gleichzeitig aber auch urbanes Grün
zu entwickeln, zu vernetzen und qualitativ aufzuwerten. Es wird durch die
städtebaulichen Grundsätze des Baugesetzbuchs konkretisiert, die den Vorrang der
Innenentwicklung und eine ausreichende Grünversorgung einschließen. Der
Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden
verpflichtet die Träger der kommunalen Bauleitplanung zur Verringerung der
Flächeninanspruchnahme für bauliche Nutzungen und zur Begrenzung von
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß. Auch nach dem Raumordnungsgesetz
sind Naturgüter bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sparsam und
schonend in Anspruch zu nehmen. Insofern steht die Zielstellung der
Wohnungsbauoffensive der Bundesregierung in keinem Widerspruch zum EU-
Verordnungsentwurf zur Wiederherstellung von Lebensräumen.
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, jährlich 400.000 Wohnungen,
davon 100.000 geförderte Sozialwohnungen zu schaffen. Die Bewahrung von
Böden und Freiflächen ist hierbei eine zentrale Herausforderung. Das „Bündnis
bezahlbarer Wohnraum“ hat am 12. Oktober 2022 einen 187 Einzelmaßnahmen
umfassenden Maßnahmenkatalog veröffentlicht, der das Leitbild der doppelten
Innenentwicklung aufgreift. In dem Bestreben, bezahlbaren Wohnraum ohne
Nettoverlust von städtischen Grünflächen zu schaffen, zielen die vereinbarten
Maßnahmen insbesondere auf Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Bestand,
etwa durch Dachgeschossausbauten, Umnutzungen und Aufstockungen.
Flächeneffizienz, Wohnungstauschprogramme und neue Wohnformen sind
ergänzende Bausteine einer nachhaltigen Wohnraumbewirtschaftung, zu deren
Förderung sich Länder und Kommunen im Rahmen des Bündnisses bekannt
haben. Die Aktivierung von Wohnungsleerständen ist Element der Programme
der Städtebauförderung. Das Programm „Wachstum und nachhaltige
Erneuerung“ ermöglicht die Sanierung und Sicherung von leerstehenden Altbauten
ohne den sonst notwendigen kommunalen Eigenanteil.
28. Ergibt sich aus dem möglichen Zielkonflikt der Flächeninanspruchnahme
zum Bau von 400 000 neuen Wohnungen jährlich und den Zielen des
Verordnungsvorschlags zur Wiederherstellung der Natur aus Sicht der
Bundesregierung die Notwendigkeit, Maßnahmen neu zu priorisieren
und ggf. neue Wohnungen eher außerhalb von Städten und städtischen
Ballungszentren zu errichten?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Aus Sicht der Bundesregierung
steht die Zielstellung der Wohnungsbauoffensive in keinem Widerspruch zum
EU-Verordnungsentwurf zur Wiederherstellung von Lebensräumen.
29. Wie will die Bundesregierung den möglichen Widerspruch zwischen
dem im Koalitionsvertrag festgelegten Ziel, die Dauer von Planungs- und
Genehmigungsverfahren zu halbieren, und den in den Eckpunkten für
eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts formulierten zusätzlichen
Anforderungen (zum Beispiel eigenständige Genehmigungstatbestände
unter dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)) auflösen?
Im weiteren Prozess werden die verschiedenen, im Koalitionsvertrag
beschlossenen Ziele mitberücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 13 und 14 verwiesen.
30. Wie möchte die Bundesregierung, die in der EU-Bodenstrategie
skizzierte Flächenverbrauchshierarchie umsetzen, und welche Rangfolge
wird den „Flächenverbrauchern“ (insbesondere Wohnungsbau,
landwirtschaftliche Produktion, erneuerbare Energien) zugeschrieben?
Die in der EU-Bodenstrategie skizzierte Flächenverbrauchs-Hierarchie bezieht
sich auf den Flächenverbrauch (land take) und auf die Bodenversiegelung. Die
Hierarchie „Vermeiden – Vermindern – Ausgleichen“ ist auch im
Naturschutzrecht des Bundes und der Länder als Maßgabe zum Umgang mit Eingriffen in
Natur und Landschaft verankert. Die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens
unterliegt der Prüfung im Einzelfall nach Maßgabe des geltenden Rechts. Eine
Rangfolge gibt es nicht.
31. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung das in der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie festgelegte und im Koalitionsvertrag bekräftigte
30-ha-Ziel bis 2030 erreichen, und welche Anreize sind geplant, um
Zersiedelung und Bodenversiegelung zu verhindern?
Ziel der Bundesregierung in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist es, den
Anstieg der Siedlung- und Verkehrsfläche von aktuell über 50 Hektar täglich
bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu begrenzen, um bis spätestens
2050 das Ziel eines „Netto-Null“-Flächenverbrauchs im Sinne einer
Flächenkreislaufwirtschaft zu erreichen.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Flächensparziele der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie in der 20. Legislaturperiode mit konkreten Maßnahmen zu
hinterlegen. Dies schließt Initiativen zur Verminderung der Bodenversiegelung
ein.
32. Wie definiert die Bundesregierung Flächenverbrauch im Zusammenhang
mit dem 30-ha-Ziel?
Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie enthält das Ziel, den täglichen Anstieg
der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro
Tag zu reduzieren, um bis 2050 einen Flächenverbrauch von Netto-Null im
Sinne einer Flächenkreislaufwirtschaft zu erreichen. Datenbasis für die
Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche ist die amtliche Flächenerhebung.
So erfolgt die Berechnung des Flächenverbrauchs zur Messung des
Flächenindikators jährlich neu als gleitender Vier-Jahres-Mittelwert aus den Daten der
amtlichen Flächenstatistik des Statistischen Bundesamtes.
33. Gilt die Schaffung von
a) Parks,
b) Spielplätzen,
c) Gärten von Ein- und Mehrfamilienhäusern,
d) Renaturierungsflächen für Infrastrukturmaßnahmen,
e) Teichen,
f) Seen,
g) Seen in Tagebaugruben,
h) Stellflächen von Windkraftanlagen,
i) Kranstellflächen von Windkraftanlagen,
j) Zuwegung von Windkraftanlagen,
k) Flächen-Photovoltaik,
l) Agri-Photovoltaik,
m) Radwegen,
n) Straßen,
o) Schienenwegen und Bahnhaltepunkten,
p) mit Gras bewachsene Banketten von Straßen und Radwegen,
q) Begleitgrün entlang neuer Straßen, Radwege und Schienen,
r) bepflanzten Lärmschutzwällen entlang von Straßen und Schienen,
s) Grünanlagen an Autobahnparkplätzen und Raststätten,
t) bewachsenen Regenrückhaltebecken,
u) bewachsenen Retentionsflächen,
v) bewachsenen Flächen unter Talbrücken,
w) verpflichtenden Grünanlagen von Gewerbe- und Industriebetrieben
als Flächenverbrauch in Zusammenhang mit dem 30-ha-Ziel der
Bundesregierung?
34. Reduziert der Rückbau mehrerer alter und kleiner Windkraftanlagen
samt Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung zugunsten einer neuen,
großen Anlage samt Fundament, Stellflächen und Zuwegung den
Flächenverbrauch, und wenn nein, warum nicht?
35. Reduziert die Renaturierung von Tagebauflächen den Flächenverbrauch
im Sinne des 30-ha-Ziel der Bundesregierung, und wenn nein, warum
nicht?
36. Reduziert die landwirtschaftliche Rekultivierung von Tagebauflächen
den Flächenverbrauch im Sinne des 30-ha-Ziel der Bundesregierung, und
wenn nein, warum nicht?
37. Reduziert die endgültige Nichtinanspruchnahme von bereits als solche
ausgewiesenen Tagebauflächen den Flächenverbrauch im Sinne des
30-ha-Ziel der Bundesregierung, und wenn nein, warum nicht?
38. Können im Vorhinein geschaffene Umwelt-Kompensationsflächen für
bereits ausgewiesene, aber letztlich nicht für den Rohstoffabbau genutzte
Tagebauflächen zur Kompensation anderer, neuer
Infrastrukturmaßnahmen herangezogen werden, ohne dass dies als erneuter Flächenverbrauch
im Sinne des 30-ha-Ziels der Bundesregierung gewertet wird, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 33 bis 38 werden gemeinsam beantwortet.
Die amtliche Flächenstatistik umfasst im Bereich Siedlung grundsätzlich die
Summen der Flächen für Wohnbau, Industrie und Gewerbe (ohne Bergbau,
Tagebau, Grube, Steinbruch) sowie die Flächen für Sport-, Freizeit- und
Erholungsflächen und Friedhöfe. Im Bereich Verkehr werden Straßen- und
Wegeverkehrsflächen, Plätze, Bahnverkehrsflächen, Flugverkehrsflächen und
Schiffsverkehrsflächen erfasst.
Zu den Einzelheiten der Einstufung von Flächen als Siedlungs- und
Verkehrsfläche wird auf die im März 2022 erschienene Publikation des Statistischen
Bundesamtes „Erläuterungen zum Indikator, Anstieg der Siedlungs- und
Verkehrsfläche“ verwiesen, die auf der Website des Statistischen Bundesamtes
unter
https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaf
t-Forstwirtschaft-Fischerei/Flaechennutzung/Methoden/anstieg-suv abrufbar
ist.
Zu der Frage, ob nachträgliche Änderungen der Nutzung von Flächen – hin zur
Siedlungs- und Verkehrsfläche oder weg von der Siedlungs- und
Verkehrsfläche – in die Berechnung des Flächenverbrauchs eingehen, lässt sich
aufgrund unterschiedlicher Regelungen der Länder im Hinblick auf
Einmessungspflichten und Einmessungspraxis keine allgemeine Aussage treffen. Die
amtliche Flächenstatistik des Bundes beruht auf Angaben der Länder, die die
Flächennutzung in den Liegenschaftskatastern dokumentieren.
39. Wie sieht der Zeitplan für die – im Koalitionsvertrag angekündigte –
Novellierung des Bundesbodenschutzgesetzes aus?
Die Arbeiten an der Anpassung des deutschen Bodenschutzgesetzes befinden
sich in der Vorphase. Die konkrete Zeitplanung hängt von der weiteren
Entwicklung ab.
40. Wie sieht der Zeitplan für die – im Koalitionsvertrag angekündigte –
Gründung eines Nationalen Bodenmonitoringzentrums aus?
Die Einrichtung des Bodenmonitoringzentrums beim Umweltbundesamt in
enger Kooperation mit dem Thünen-Institut und die Konzeption der Umsetzung
befinden sich in Vorbereitung.
41. Welchen Stellenwert sollen sowohl bei der Gründung eines Nationalen
Bodenmonitoringzentrums als auch bei der Novellierung des
Bundesbodenschutzgesetzes Experten aus der Unternehmenspraxis erhalten?
Eine Beteiligung wird im Rahmen der förmlichen Verbändebeteiligung
erfolgen.
Bei der Einrichtung des Nationalen Bodenmonitoringzentrums werden alle
relevanten Stakeholder beteiligt.
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