Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9921 –
Verschmelzungsvertrag zur Gründung der Deutsche Bahn InfraGO AG
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG (DB AG) am 27.
September 2023 beschlossen hat, die beiden Infrastruktursparten des Konzerns, DB
Netz AG und DB Station&Service AG, zu verschmelzen, wurde am 30.
November 2023 der „Verschmelzungsvertrag“ zwischen den beiden AGs zur DB
InfraGO AG unterzeichnet (vgl.
www.deutschebahn.com/de/presse/pressestar
t_zentrales_uebersicht/DB-Aufsichtsrat-bringt-gemeinwohlorientierte-Infrastr
ukturgesellschaft-DB-InfraGO-AG-auf-den-Weg-11872708). Dem
Bundesminister für Digitales und Verkehr Dr. Volker Wissing zufolge handelt es sich
bei dem „Aufsichtsratsbeschluss zur Gründung der InfraGO“ um eine
„historische Entscheidung in der Geschichte der Deutschen Bahn“ (vgl. bmdv.bun
d.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/infrastrukturgesellschaft-bahn.html). Auch die
DB AG spricht von einem „großen Reformschritt“ (vgl.
www.deutschebah
n.com/de/presse/pressestart_zentrales_uebersicht/DB-Aufsichtsrat-bringt-gem
einwohlorientierte-Infrastrukturgesellschaft-DB-InfraGO-AG-auf-den-Weg-1
1872708).
Nach Bekanntwerden des Verschmelzungsvertrags – und speziell der darin
aufgeführten neuen Satzung der DB InfraGO AG – ergeben sich aus Sicht der
Fragesteller zahlreiche offene Fragen. Vonseiten der Schienen-Verbände gibt
es bereits zahlreiche Kritikpunkte, wonach der Vertrag und die neue Satzung
„schlicht ungeeignet [seien], um in der Infrastrukturkrise wirksam
umzusteuern“ (vgl. die-gueterbahnen.com/news/der-db-vorstand-als-gemeinwohlbeauftr
agter.html).
Vor diesem Hintergrund beabsichtigen die Fragesteller den aktuellen
Sachstand zur Gründung der DB InfraGO AG zu erfragen.
1. Welchen Zweck muss die neue DB InfraGO AG erfüllen, und welche
gemeinwohlorientierten Ziele liegen der Satzung der Aktiengesellschaft
zugrunde?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10158
20. Wahlperiode 24.01.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 23. Januar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Warum bezeichnet die Bundesregierung die Gemeinwohlorientierung als
„neu“ (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/schienengipfel-202
3.html), obwohl sie sich bereits aus dem verfassungsrechtlichen
Gewährleistungsauftrag des Artikels 87e Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes
(GG) ergibt („Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt
des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den
Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.“)?
3. Was ganz konkret ist an der gemeinwohlorientierten Ausrichtung der DB
InfraGO AG „neu“ im Vergleich zur bisherigen am „Wohl der
Allgemeinheit“ (vgl. Artikel 87e Absatz 4 Satz 1 GG) orientierten Ausrichtung
der DB AG?
4. Warum hat die Bundesregierung dem Aufsichtsrat der DB AG und dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Definition und
Ausgestaltung der „Gemeinwohlorientierung“ überlassen statt dem Deutschen
Bundestag als dem gesetzgebenden Organ der Bundesrepublik
Deutschland?
5. Plant die Bundesregierung, die verschiedenen gemeinwohlorientierten
Ziele zu quantifizieren und zueinander in Bezug zu setzen, und wenn
nein, warum nicht?
6. Wie will die Bundesregierung die Einhaltung der gemeinwohlorientierten
Ziele der DB InfraGO AG kontrollieren?
7. Wer oder was entscheidet bei der Konkurrenz von mehreren
gemeinwohlorientierten Zielen zueinander, welche Ziele bzw. welches Ziel den
Vorrang vor anderen erhalten bzw. erhält?
8. Wie plant die Bundesregierung, eventuelle Verstöße gegen die
Einhaltung der gemeinwohlorientierten Ziele der DB InfraGO AG zu
sanktionieren?
Die Fragen 1 bis 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) legt die Gewährleistung einer
gemeinwohlorientierten Daseinsvorsorge in Bezug auf die Eisenbahnen des
Bundes als Aufgabe des Staates fest. Diese Maßgabe aufgreifend wurden konkrete
gemeinwohlorientierte Ziele zur Grundlage der Tätigkeit der neuen DB
InfraGO AG gemacht. Die Verfolgung von Gemeinwohlzielen hat im Rahmen
der zusätzlichen Maßgabe des Artikel 87e Absatz 3 Satz 1 GG, d. h. Führung
als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form, zu erfolgen.
Acht konkrete gemeinwohlorientierte Ziele sind zum 1. Januar 2024 in § 2
Absatz 1 der Satzung der DB InfraGO AG verankert worden. Eine Satzung ist
neben dem gesetzlichen Rechtsrahmen das zentrale Normensystem für eine
Aktiengesellschaft und für die Handlungen der Unternehmensführung rechtlich
bindend. Satzungsänderungen sind nach § 179 AktG durch die
Hauptversammlung zu beschließen. Die Ziele sind gleichrangig und durch die Organe der
Gesellschaft bei konkreten Entscheidungssituationen in einen angemessenen
Ausgleich zu bringen.
Der satzungsgemäße Unternehmenszweck beschreibt die allgemeine
Zielsetzung des Unternehmens im Sinne einer Geschäftsgrundlage als grundlegende
Übereinkunft des Gesellschafters über die Zielsetzung der Gesellschaft. Er
umfasst daher keine Einzelaufgaben oder quantifizierbare Zielgrößen. An einer
Operationalisierung in Form eines integrierten Kennzahlensystems wird im
Rahmen der Erstellung des ersten Infraplans derzeit gearbeitet. Diese
Kennzahlen sollen auch zur Grundlage für Steuerungsinstrumente gemacht werden, die
direkte monetäre Anreize in der DB InfraGO AG setzen (bspw. im Rahmen der
Vorstandsvergütung für die DB InfraGO AG).
9. Warum wurde das Konzernvorstandsressort Infrastruktur nicht
abgeschafft, um die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der DB InfraGO
AG vom restlichen Konzern gemäß § 8 Absatz 2 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes zu gewährleisten?
In vertikal integrierten Unternehmen darf gemäß § 8 Absatz 2 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes grundsätzlich kein bestimmender Einfluss auf
Entscheidungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich wesentlicher
Funktionen ausgeübt werden. Für die Einhaltung dieser Maßgabe sowie für die
Sicherstellung der Unparteilichkeit von Aufsichtsrat und Vorstand ist das
Unternehmen verantwortlich. Die Einhaltung der Vorgaben zur Entflechtung von
Infrastruktur und Transportleistung wird durch die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überwacht.
10. Inwiefern wird die Rolle des Bundes als Eigentümer der DB AG
gegenüber der DB InfraGO AG gestärkt?
11. Wie sieht die Steuerung der DB InfraGO AG durch die Bundesregierung
ganz konkret aus?
13. Wie wird in der Satzung der DB InfraGO AG sichergestellt, dass die
Bundesregierung die Arbeit der DB InfraGO AG besser als zuvor die
DB AG steuern kann?
Die Fragen 10, 11 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Zentrales Element zur Stärkung der Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten des
Bundes auf die DB InfraGO AG soll künftig der Infraplan sein. Er soll als
Bindeglied zwischen eisenbahnpolitischen und gemeinwohlorientierten Zielen,
Strategien sowie Konzepten des Bundes und dem operativen Geschäft (d. h.
Umsetzung von Maßnahmen und Prozessen) der DB InfraGO AG fungieren. Er
soll ein integriertes Kennzahlensystem umfassen. Dieses Kennzahlensystem
soll auch eine Grundlage für die künftige Vergütung des Vorstandes der DB
InfraGO AG bilden.
Die Kontrollmechanismen des Bundes werden verbessert, indem die Rolle des
Aufsichtsrats der DB AG, in dem der Bund als Anteilseigner vertreten ist, im
Hinblick auf die DB InfraGO AG gestärkt wird. Beispielsweise soll ein
Infrastrukturausschuss im Aufsichtsrat der DB AG eingerichtet werden. Zusätzlich
soll im Aufsichtsrat der DB InfraGO AG die Anzahl der Bundesvertreter auf
fünf erhöht und die Informationsmöglichkeiten gestärkt werden. An weiteren
Maßnahmen wird gearbeitet.
Die Satzung der DB InfraGO AG soll ferner an den überarbeiteten Public
Corporate Governance Kodex (PCGK) als Teil der Grundsätze guter
Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes, der am
1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, angepasst werden.
12. Wird aus Sicht der Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofs
in dessen „Sonderbericht zur Dauerkrise der Deutschen Bahn AG“ durch
die Gründung der DB InfraGO AG hinreichend berücksichtigt, und zwar
insbesondere in Bezug auf
a) die geforderte Konkretisierung des grundgesetzlichen
Gewährleistungsauftrages,
b) eine klare Eigentümerstrategie,
c) die Kontrollinstrumente der Bundesregierung über das Schienennetz
und
d) die geforderte angemessene Möglichkeit der Einflussnahme des
Bundes im Sinne einer aktiven Beteiligungsführung?
Die vom Bundesrechnungshof in seinem „Bericht nach § 99 der
Bundeshaushaltsordnung zur Dauerkrise der Deutschen Bahn AG – Hinweise für eine
strukturelle Weiterentwicklung“ enthaltenen Empfehlungen werden im Rahmen
der Gründung der DB InfraGO AG berücksichtigt.
Der Entwurf der Eigentümerstrategie, der sich derzeit in der Abstimmung
zwischen den betroffenen Ressorts befindet, wird im Hinblick auf die mit der
Gemeinwohlorientierung der Infrastrukturgesellschaft einhergehenden
wirtschaftlichen Besonderheiten angepasst.
Die Möglichkeiten einer aktiven Beteiligungsführung durch den Bund werden
bei der DB InfraGO AG in besonderem Maße ausgeschöpft. Die
gemeinwohlorientierten Ziele für die Gesellschaft sind in der Satzung der DB InfraGO AG
bereits verankert. Hieraus werden in einem zweiten Schritt die genauen
Wirkungsziele des Bundes konkretisiert, auf deren Umsetzung künftig die fünf
Bundesvertreterinnen und Bundesvertreter im Aufsichtsrat der DB InfraGO AG
achten werden. Zusätzlich wird die Vergütungssystematik des Vorstandes der
DB InfraGO AG entsprechend angepasst.
Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 8 sowie 10 bis 11 und
13 verwiesen.
14. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Steuerung der DB AG und
der DB InfraGO AG personell und aktienrechtlich, wenn der
Aufsichtsratsvorsitzende der DB AG, Werner Gatzer, dort als „Person“ und nicht
in seiner Funktion als Staatsekretär sitzt (vgl.
www.bundesregierung.de/b
reg-de/aktuelles/pressekonferenzen/regierungspressekonferenz-vom-27-n
ovember-2023-2245608)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 12 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/9960
verwiesen.
15. Wann und wie wird die Bundesregierung die sogenannten Kennzahlen
zur Steuerung der DB InfraGO AG erarbeiten, und wann sollen diese
vorliegen?
19. Plant die Bundesregierung, die gesetzliche Verankerung des geplanten
Infraplans, und wenn nein, warum nicht?
20. Trifft es zu, dass der Infraplan im nächsten Jahr fertiggestellt wird, und
wenn nein, warum nicht?
22. Was unterscheidet den Infraplan vom Fünf-Jahres-Plan nach § 4 des
Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes, und wie sieht die
Steuerungsfunktion des Infraplans konkret aus?
Die Fragen 15, 19, 20 und 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Im Übergangsjahr 2024 soll eine erste Version des Infraplans für die Jahre 2025
bis 2029 mit grundlegenden Funktionen erstellt werden. Für den Infraplan soll
grundsätzlich auf Instrumente zurückgegriffen werden, die bereits rechtlich
verankert sind (insb. Bedarfsplan, Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung).
Eine darüberhinausgehende gesetzliche Verankerung wird derzeit nicht für
erforderlich gehalten. Erstellungsprozess und künftige Anpassungsbedarfe sollen
fortlaufend evaluiert werden. Auch die Erforderlichkeit einer gesetzlichen
Verankerung soll in diesem Rahmen geprüft werden.
§ 4 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (BSWAG)
bezieht sich ausschließlich auf den Bedarfsplan. Der Umfang des Infraplans
soll darüber hinausgehen, indem auch Maßnahmen außerhalb des Bedarfsplans
mitberücksichtigt werden. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der
Bedarfsplan gemäß § 4 BSWAG alle fünf Jahre auf eine Anpassung hin zu
überprüfen ist, während der Infraplan jährlich rollierend fortgeschrieben werden
soll. Für den Infraplan ist u. a. eine Etablierung eines integrierten
Kennzahlensystems vorgesehen, dessen Einhaltung durch einen jährlich durch die DB
InfraGO AG vorzulegenden Bericht geprüft werden soll.
16. Wird durch die Satzung der DB InfraGO AG die Transparenz über die
Schieneninfrastruktur in Deutschland gestärkt, und wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
17. Warum wird lediglich die gesetzliche Transparenz der DB InfraGO AG
sichergestellt?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
An die Formulierung einer Satzung bestehen strenge rechtliche Vorgaben. Die
beschlossenen Formulierungen zur Transparenz sollen gewährleisten, dass
keine rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit einzelner Klauseln entstehen. Die
Ergänzung „in möglichst wirksamer Art und Weise“ in § 2 Absatz 1 Nummer 4
der Satzung verpflichtet die Unternehmensleitung zu einer ambitionierten
Erfüllung der Transparenzanforderungen.
18. Wie soll ein Vergütungssystem auf die Einhaltung der Gewinn- und der
Gemeinwohlorientierungsziele konkret ausgerichtet werden?
Vorschläge für eine an die Erfüllung gemeinwohlorientierter Ziele ausgerichtete
Vergütung des Vorstands der DB InfraGO AG sollen im Laufe des Jahres 2024
erarbeitet werden, da sie sich auf das integrierte Kennzahlensystem des
Infraplan stützen sollen, welches noch fertigzustellen ist. Über das
Vergütungssystem entscheidet der Aufsichtsrat der DB InfraGO AG.
21. Trifft es zu, dass der Infraplan im nächsten Jahr durch den Deutschen
Bundestag und den Bundesrat beraten wird, wenn ja, wann, und in
welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Eine Einbindung des Verkehrsausschusses und des Haushaltsauschusses des
Deutschen Bundestages ist im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des
Infraplans (erstmals Anfang 2025) sowie durch Zuleitung des finalisierten
Infraplans (erstmals Ende 2024) vorgesehen. Zu welchem Zeitpunkt im Jahr die
Einbindung konkret erfolgen wird, steht derzeit noch nicht fest.
23. Ist das Unternehmensziel der DB InfraGO AG, die
Eisenbahninfrastruktur als Wirtschaftsunternehmen zu betreiben, aus Sicht der
Bundesregierung wichtiger als die gemeinwohlorientierten Ziele, wenn nein, warum
nicht, und wie wird dies in der Satzung sichergestellt?
28. Ist es für die Bundesregierung eine Option, die schwarze Null als
gesetzliches Ziel für die Arbeit der DB InfraGO AG vorzugeben, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 23 und 28 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Neben der in der Satzung verankerten Gemeinwohlorientierung bleibt die DB
InfraGO AG gemäß Artikel 87e Absatz 3 GG weiterhin ein
Wirtschaftsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Mit der Formulierung „unter besonderer
Berücksichtigung“ in § 2 Absatz 1 der Satzung steht nun die
Gemeinwohlorientierung gleichrangig neben dieser Gewinnerzielungsabsicht im Sinne eines
möglichst wirtschaftlichen Einsatzes von Bundesmitteln zur Finanzierung der
Infrastruktur. Aus Sicht der Bundesregierung muss die neu implementierte
Gemeinwohlorientierung einen reduzierten Gewinnerzielungsanspruch gegenüber
dem Status quo zur Folge haben.
24. Wer soll dem Aufsichtsrat der DB InfraGO künftig angehören, und wer
bestimmt die Mitglieder dieses Aufsichtsrates?
25. Ist es geplant, dass Mitglieder des Verkehrsausschusses des Deutschen
Bundestages, als zuständigem Fachausschuss des Deutschen
Bundestages, dem Aufsichtsrat zukünftig angehören sollen, wenn ja, wie viele
Mitglieder, und wenn nein, warum nicht?
26. Werden dem Aufsichtsrat der DB InfraGO AG künftig auch Vertreter der
Kundinnen und Kunden sowie Nutzerinnen und Nutzer des Netzes
angehören, wenn ja, wie viele Mitglieder, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24 bis 26 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auch nach der gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung der DB Station &
Service AG auf die DB Netz AG besteht der Aufsichtsrat in der DB Netz AG auch
in dem neu DB InfraGO AG benannten Unternehmen zunächst fort. Die
Beteiligungsführung wird die notwendigen Schritte zur Besetzung des Aufsichtsrats
der DB InfraGO AG in dem dafür vorgesehen Verfahren und mit der dafür
zuständigen Stelle im Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu gegebener
Zeit veranlassen.
27. Inwiefern wird sichergestellt, dass die Gewinne der künftigen DB
InfraGO AG innerhalb des Unternehmens bleiben, und wie
unterscheiden sich diese neuen Regelungen und deren Auswirkungen von den
bisherigen Regelungen?
Der Finanzkreislauf Schiene soll zu einem Mechanismus weiterentwickelt
werden, der die Verwendung der Gewinne für die Infrastruktur künftig transparent
sicherstellt. Die Arbeiten zu den genauen Regelungen sind noch nicht
abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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