Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10882 –
Wasserstoffförderung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 15. Februar 2024 verkündete das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr (BMDV), dass der für Wasserstoffförderung verantwortliche
Abteilungsleiter Grundsatz im BMDV mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben
entbunden ist (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/bmdv-abteilungs
leiter-entscheidung.html). Eine Folge der durch die Stabstelle Innenrevision
des BMDV bislang aus Sicht der Fragesteller unzureichend erfolgten
Untersuchung der bisherigen Vergabepraxis des BMDV ist, dass nach Kenntnis der
Fragesteller auf Anordnung des zuständigen beamteten Staatssekretärs im
BMDV vom 20. Februar 2024 „bis auf Weiteres keine neuen Wasserstoff-
Förderbescheide bewilligt oder neue Verträge eingegangen werden dürfen“ (vgl.
bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/statement-zur-wasserstofffoerderun
g.html). Dies ist aus Sicht der Fragesteller faktisch ein Stopp der
Wasserstoffförderung durch das BMDV.
Darüber hinaus hat das Kabinett bereits im Juli 2023 die Fortschreibung der
Nationalen Wasserstoffstrategie beschlossen. Der Bundesminister für Digitales
und Verkehr Dr. Volker Wissing kündigte in diesem Zusammenhang einen
„Masterplan Wasserstoff im Verkehr“ an (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/
Artikel/K/markthochlauf-wasserstoff-beschleunigen.html), der nach Kenntnis
der Fragesteller bis heute nicht vorgestellt wurde.
1. Welche Fördermaßnahmen des BMDV sind von der Entscheidung des
BMDV, dass „bis auf Weiteres keine neuen Wasserstoff-Förderbescheide
bewilligt oder neue Verträge eingegangen werden dürfen“ betroffen (bitte
einzeln tabellarisch auflisten)?
12. Welche Bundesressorts wurden vor der Anordnung des zuständigen
beamteten Staatssekretärs im BMDV vom 20. Februar 2024, die
Wasserstoffförderung zu stoppen, im Rahmen einer Ressortabstimmung
beteiligt?
13. War das Bundeskanzleramt mit der Entscheidung des Förderstopps
befasst?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11217
20. Wahlperiode 26.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 23. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
14. Welche laufenden Förderprojekte sind von der Anordnung des
zuständigen beamteten Staatssekretärs im BMDV vom 20. Februar 2024 nicht
betroffen und laufen weiter?
Die Fragen 1 sowie 12 bis 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Wasserstoffförderung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
(BMDV) ist nicht grundsätzlich gestoppt. Das BMDV hat die in seiner
alleinigen Zuständigkeit liegende Entscheidung getroffen, dass vom BMDV bis auf
Weiteres keine neuen Wasserstoff-Förderbescheide bewilligt oder neue
Verträge eingegangen werden dürfen. Im Falle einer zeitlichen Unabweisbarkeit
kann jedoch eine begründete Ausnahme von dem vorstehend genannten
Grundsatz ausschließlich nach Freigabe durch die Staatssekretärsebene erfolgen.
Bereits laufende Förderprojekte in diesem Themenbereich werden nach den
bestehenden Vorschriften bearbeitet. Etwaige Änderungsbescheide zu laufenden
Förderprojektes bedürfen einer Freigabe durch die Staatssekretärsebene.
Von dieser Regelung sind grundsätzlich folgende Fördermaßnahmen betroffen:
• Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie Phase II 2016 bis 2026 (NIP),
• Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr
(technologieoffenes Förderprogramm, hier: Anteil Brennstoffzellenfahrzeuge und
Tankinfrastruktur),
• Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im
Personenverkehr (technologieoffenes Förderprogramm, hier: Anteil
Brennstoffzellenfahrzeuge und Tankinfrastruktur),
• Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen
mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und
Ladeinfrastruktur (KsNI) (technologieoffenes Förderprogramm, hier: Anteil
Brennstoffzellenfahrzeuge und Tankinfrastruktur),
• Innovations- und Technologiezentrum Wasserstoff (ITZ),
• Important Projects of Common European Interest (IPCEI) für
Wasserstofftechnologien und -systeme (hier: Projekte mit Verkehrsbezug unter
Federführung des BMDV),
• Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer
Kraftstoffe,
• Technologieplattform für Power-to-Liquid-Kraftstoffe (TPP),
• darüber hinaus einzelne Projekte mit Bezug zu Wasserstoff und
Brennstoffzellen in weiteren Förderprogrammen des BMDV.
2. Welche von der NOW GmbH begleiteten Fördermaßnahmen bzw.
Förderangebote sind von der Entscheidung des BMDV, dass „bis auf
Weiteres keine neuen Wasserstoff-Förderbescheide bewilligt oder neue
Verträge eingegangen werden dürfen“ betroffen (bitte einzeln tabellarisch
auflisten)?
Die bundeseigene NOW GmbH unterstützt das BMDV als
Programmgesellschaft bei der Koordinierung und Umsetzung der in der Antwort zu Frage 1
genannten Förderprogramme.
3. Welche Behörden, Projektträger, Programmgesellschaften und sonstigen
Einrichtungen sind vom Förderstopp des BMDV betroffen?
Die für die administrative Umsetzung zuständige Forschungszentrum Jülich
GmbH, Projektträger Jülich, VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, das
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) sowie die für die Koordinierung
und Umsetzung beauftragte Programmgesellschaft NOW GmbH sind von der
Entscheidung des BMDV zur Förderung im Bereich Wasserstoff betroffen.
4. Wie, wann, und von wem wurden die vom Förderstopp des BMDV
betroffenen Behörden, Projektträger, Programmgesellschaften und
sonstigen Einrichtungen informiert?
Von der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Entscheidung wurden das
Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich, das Bundesamt für
Logistik und Mobilität (BALM) und die NOW GmbH am 21. Februar 2024
schriftlich informiert. Die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH wurde am 22.
Februar 2024 schriftlich informiert.
5. Hat das BMDV die Konsequenzen des Förderstopps für den von der
Bundesregierung angekündigten „Markthochlauf für Wasserstoff“ (vgl.
bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/markthochlauf-wasserstoff-bes
chleunigen.html) im Vorfeld abgeschätzt?
Mögliche negative Effekte der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten
Entscheidung können mit der erwähnten Ausnahmeregelung weitestgehend
vermieden werden.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung Planungssicherheit
für den Wasserstoffhochlauf im Verkehrssektor schaffen; wann ist
insbesondere mit Entscheidungen bezüglich der NIP-2-Förderanträge (NIP =
Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie) zu rechnen?
Für die Bewilligung der noch offenen Anträge, die im Rahmen der
Förderaufrufe für die Errichtung von Wasserstofftankstellen und Elektrolyseanlagen im
Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff-
Brennstoffzellentechnologie Phase II (NIP II; 2016 bis 2026) eingegangen sind, stehen keine
Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Anträge müssen daher abgelehnt werden.
Die Mobilität mit Wasserstoff und Brennstoffzellen ist ein wichtiger Baustein
zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor. Die laufenden
Maßnahmen des BMDV sind durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil zum
Klima- und Transformationsfonds (KTF) und den damit erforderlichen
Einsparungen stark betroffen, werden aber nicht eingestellt. Zudem arbeitet das BMDV
an einem Masterplan für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im
Verkehr, der auch einen Rahmen für die Phase nach dem NIP II abbilden wird.
7. In welchem Umfang und wann sind weitere Förderaufrufe im Rahmen
des NIP 2 zur Erzeugung von grünem Wasserstoff (H2) für den Verkehr
geplant (bitte einzeln tabellarisch auflisten)?
Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ist derzeit nicht
absehbar, ob ein weiterer Förderaufruf für die Errichtung von
Elektrolyseanlagen veröffentlicht werden kann.
8. Sind weitere Förderprogramme geplant, um die gesamte
Wertschöpfungskette der Wasserstoffmobilität zu stärken (Produktion,
Bereitstellungsinfrastruktur, Nutzung), wenn ja, wie soll das Förderprogramm
inhaltlich und finanziell gestaltet werden, wann soll es kommen, und wenn
nein, warum nicht?
Kurzfristig sind keine neuen Förderprogramme zur Stärkung der
Wasserstoffmobilität geplant. Die Förderung im Rahmen der bestehenden Programme
(siehe Antwort zu Frage 1) deckt grundsätzlich die gesamte Wertschöpfungskette
für die Wasserstoffmobilität ab. Das NIP II läuft noch bis 2026. Im Rahmen der
Erarbeitung des Masterplans wird geprüft, wie Anschlussmaßnahmen
ausgestaltet werden können.
9. Wie wird sichergestellt, dass sich eine Investition durch die OEMs
(Original Equipment Manufacturer), z. B. in Werkserweiterungen oder
Entwicklung, amortisieren kann?
Zu der wirtschaftlichen Ausrichtungen von Unternehmen kann die
Bundesregierung keine Aussagen treffen. Wirtschaftliche Anreize werden im Bereich
der Nutzfahrzeuge durch Instrumente wie einer CO2-basierten LKW-Maut und
den CO2-Flottengrenzwerten gesetzt. Ein hochleistungsfähiges öffentlich
zugängliches Ladeinfrastrukturnetz für schwere Nutzfahrzeuge ist eine
unerlässliche Voraussetzung für den Einsatz von klimafreundlichen E-Lkw. In
Umsetzung des Masterplans Ladeinfrastruktur II wird BMDV demnächst eine
Ausschreibung zu Errichtung und Betrieb von einem initialen Schnellladenetz für
E-Lkw veröffentlichen.
10. Plant das BMDV eine OPEX-Förderung (OPEX = Operational
Expenditures) für die Wasserstoffmobilität, wenn ja, in welchem Umfang, zu
welchen Bedingungen, zu welchem Zeitpunkt, und wenn nein, warum
nicht?
Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel ist eine Förderung der Betriebskosten
– insbesondere im Bereich der Wasserstofftankstellen – derzeit nicht möglich.
Möglichkeiten zur Förderung der Betriebskosten (OPEX) werden geprüft. Es
ist allerdings absehbar, dass der legislatorische und bürokratische Aufwand für
die Ermöglichung einer über die Investitionskosten hinausgehenden
europarechtskonformen Betriebskostenförderung von Wasserstofftankstellen wie auch
die Kosten erheblich wären.
11. Wird es kurzfristig weitere Fördermöglichkeiten für Elektrolyseprojekte
als Ersatz für den gestrichene NIP-2-Aufruf geben?
Nein.
15. Wie wird die komplizierte Beantragung von Fördermitteln vereinfacht
und beschleunigt?
Die Bundesregierung vereinfacht und beschleunigt die Beantragung von
Zuwendungen, indem sie den gesamten Zuwendungsprozess noch stärker ziel-
und wirkungsorientiert ausrichtet, die Digitalisierung und elektronische
Vorgangsbearbeitung vorantreibt und Kompetenzen sowie Koordination in diesem
Bereich bündelt. Zudem existiert seit September 2023 im BMDV eine
Servicestelle Förderung, die die Fachreferate in zuwendungsrechtlichen
Fragestellungen berät. Neue oder zu ändernde Fördermaßnahmen werden zudem in einem
standardisierten Prozess dem hausinternen Fördergremium zur Beratung
zugeleitet.
16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um in bestehenden
Bescheiden durch Marktänderungen notwendige Umschreibungen von
Fördermitteln schnellstmöglich in die Realität umzusetzen?
Durch die in der Antwort zu Frage 15 bereits erwähnten Synergien kann auf
Marktänderungen entsprechend reagiert werden.
17. Wie ist das Verhältnis der tatsächlich zugelassenen klimaschonenden
Fahrzeuge aus dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Vergleich mit den
beantragten Fahrzeugen (bitten in N1 bis N3 aufgeschlüsselt aufstellen
und in Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog [BET] und FCET [fuel
cell electric trucks] aufgeteilen, woher kommt der Unterschied in den
Zahlen der tatsächlich zugelassenen klimaschonenden Fahrzeuge aus
dem KBA und einem Vergleich mit den beantragten Fahrzeugen, und wie
wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass die beantragten Fahrzeuge
auch tatsächlich zugelassen werden?
Dargestellt sind in nachfolgender Übersicht die zugelassenen Nutzfahrzeuge
(Lkw & Sattelzugmaschinen) im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31.
Januar 2024 (Berechnungen der NOW GmbH basierend auf KBA-
Zulassungszahlen). Zusätzlich sind die im Rahmen der Richtlinie über die Förderung von
leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden
Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch
betriebene Nutzfahrzeuge (KsNI) beantragten, bewilligten und zugelassenen Fahrzeuge
aufgeführt. Die Anzahl der zugelassenen KsNI-geförderten Fahrzeuge wurde
den eingereichten KsNI-Verwendungsnachweisen entnommen.
Antriebsart und
Fahrzeugklasse
Zugelassene Nutzfahrzeuge
(Lkw, Sattelzugmaschinen)
01.01.2023 bis 31.01.2024
Beantragte
Fahrzeuge KsNI
Bewilligte
Fahrzeuge KsNI
Zugelassene
KsNI-geförderte
Fahrzeuge
(Stand 27.03.2024)
BET N1 21.703 4.926 3.743 1.116
BET N2 1.837 2.821 1.566 353
BET N3 646 4.321 2.735 570
FCET N1 78 257 100 41
FCET N2 0 43 17 0
FCET N3 61 752 474 84
Als ursächlich für die Differenz der bewilligten zu den zugelassenen KsNI-
geförderten Fahrzeugen können insbesondere längere Lieferzeiten etwa aufgrund
von hersteller- und zuliefererseitigen Produktionsverzögerungen angenommen
werden. Außerdem gilt für den KsNI-Verwendungsnachweis eine
Einreichungsfrist von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks
(Zulassung des Fahrzeugs wiederum binnen 12 Monaten nach Bewilligung), welche
zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Meldung und darauf aufbauend der
statistischen Darstellung der KsNI-Fahrzeugzulassungen führen kann.
18. Wie viele und welche Änderungsbescheide zu laufenden Förderprojekten
wurden seit der Anordnung des zuständigen beamteten Staatssekretärs
im BMDV vom 20. Februar 2024 freigegeben?
Im Bereich des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie Phase II (2016 bis 2026) wurden seit dem 20. Februar
2024 234 Änderungsbescheide für 188 Zuwendungsempfänger zur Erweiterung
der Nebenbestimmung (Ergänzung der Anforderung aus dem Deutschen
Aufbau und Resilienzplan bezüglich der Transparenzdatenabfrage der
Zuwendungsempfänger) durch den beamteten Staatssekretär freigegeben. Zudem
wurden 23 Änderungsbescheide für eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung bzw.
Mittelverschiebung freigegeben.
19. Wie viele Fördermittelempfänger sind nach Kenntnis der
Bundesregierung vom Förderstopp betroffen?
Es gibt keine Zuwendungsempfänger, die von einem Förderstopp betroffen
sind.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
20. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung durch den Förderstopp,
und geht die Bundesregierung davon aus, dass Schadenersatzansprüche
geltend gemacht werden?
21. Mit welchem Schaden bei betroffenen Fördermittelempfängern rechnet
die Bundesregierung durch den Förderstopp, und geht die
Bundesregierung davon aus, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich besteht für noch nicht bewilligte Vorhaben kein Anspruch auf
Förderung. Bislang wurden keine Schadensersatzansprüche von
Zuwendungsempfängern geltend gemacht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
22. Wie viele und welche Antragstellerinnen und Antragsteller noch nicht
beschiedener Anträge sind vom Förderstopp des BMDV betroffen?
23. Wie viele und welche Antragstellerinnen und Antragsteller wurden vom
BMDV im Falle noch nicht beschiedener Anträge vom Förderstopp
informiert?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Derzeit sind keine Antragstellerinnen und Antragsteller von einem Förderstopp
betroffen.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
24. Welche Haushaltstitel sind in welcher Höhe von dem Förderstopp des
BMDV konkret betroffen (bitte einzeln tabellarisch auflisten)?
Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, handelt es sich nicht um einen
Förderstopp. Aus der folgenden Tabelle sind die Haushaltsstellen und die
jeweiligen Mittel für die in der Antwort zu Frage 1 genannten Fördermaßnahmen zu
entnehmen.
Haushaltsstelle Soll 2024
in tausend Euro
VE 2024
in tausend Euro
6092 892 04 (Förderung von Erzeugungsanlagen für strombasierte
Kraftstoffe und fortschrittliche Biokraftstoffe sowie von
Antriebstechnologien für die Luftfahrt)
42.962* 17.000*
6092 892 05 (Wasserstoff- und Brennstoffzellenanwendungen im
Verkehr)
102.007 375.000
6092 892 06 (Zuschüsse zur Förderung alternativer Antriebe im
Schienenverkehr
88.820* 3*
6092 893 02 (Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und
Ladeinfrastruktur)
1.808.600* 3.207.250*
6092 893 08 (Zuschüsse für die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit
alternativen, klimaschonenden Antrieben)
328.083* 3*
6092 893 09 (Förderung des Ankaufs von Bussen mit alternativen
Antrieben)
459.621* 145.527*
* Anteil Wasserstoffförderung kann vorab nicht beziffert werden
25. In welcher Höhe stehen noch ungebundene Mittel für die Förderung von
Wasserstoffprojekten zur Verfügung?
Bei Kapitel 6092 Titel 892 05 stehen VE i. H. v. 375 Mio. Euro für die
Bewilligung von Vorhaben im Bereich der Wasserstoff- und
Brennstoffzellenanwendungen im Verkehr (Innovations- und Technologiezentrum Wasserstoff sowie
Bearbeitung laufender Projekte) zur Verfügung.
26. In welcher Höhe sind Mittel für die Förderung von Wasserstoffprojekten
gebunden?
Für die Förderung von Wasserstoffprojekten sind für den Zeitraum 2024 bis
2028 über 1 Mrd. Euro gebunden. Diese teilen sich wie folgt auf die
Förderprogramme auf.
Förderprogramm Mittelbindung 2024 bis 2028
in tausend Euro
Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie Phase II (2016 bis 2026)
468.856
Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr
(Anteil Brennstoffzellenfahrzeuge und Tankinfrastruktur)
76.442
Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im
Personenverkehr (Anteil Brennstoffzellenfahrzeuge und Tankinfrastruktur)
175.584
Förderprogramm Mittelbindung 2024 bis 2028
in tausend Euro
Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren
Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und
dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur (KsNI) (Anteil
Brennstoffzellenfahrzeuge und Tankinfrastruktur)
223.113
Important Projects of Common European Interest (IPCEI) für
Wasserstofftechnologien und -systeme (Projekte mit Verkehrsbezug unter
Federführung des BMDV)
119.297
27. Wann wird der Förderstopp des BMDV aufgehoben?
Die in der Antwort zu Frage 1 geschilderte Verfahrensweise gilt bis auf
Weiteres fort. Maßgeblich für eine spätere Aufhebung ist das Ergebnis der
entsprechenden Untersuchung der Stabsstelle Innenrevision.
28. Wurden vom BMDV im Rahmen der Untersuchung durch die Stabstelle
Innenrevision des BMDV externe Berater hinzugezogen oder ist geplant,
in diesem Zusammenhang externe Beratungsdienstleistungen in
Anspruch zu nehmen, und welche Kosten sind bisher dabei entstanden?
Eine Beauftragung externer Dienstleister zur Prüfung der Rechtmäßigkeit
einzelner Förderentscheidungen durch das BMDV wird aktuell geprüft. Bislang
sind keine Kosten entstanden.
29. Wann ist der Abschluss der Untersuchung durch die Stabstelle
Innenrevision des BMDV geplant, und in welcher Form wird der
Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages von dem Untersuchungsergebnis
informiert?
Sämtliche neu ermittelten Unterlagen werden durch die Stabsstelle
Innenrevision weiter sorgfältig gesichtet und ausgewertet. Aufgrund des Umfangs der
Unterlagen wird die Untersuchung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die
Bundesregierung wird das Parlament und die Öffentlichkeit rechtzeitig und in
geeigneter Form über das Ergebnis informieren.
30. Wie ist der Planungsstand im BMDV zur Entwicklung eines
„Masterplan[s] für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehr“
(vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/markthochlauf-wasserstof
f-beschleunigen.html)?
Der Erarbeitung des Masterplans hat bereits begonnen, die Fertigstellung ist für
das erste Quartal 2025 geplant.
31. Welche „wichtigen Maßnahmen für den Verkehr“ (vgl. bmdv.bund.de/Sh
aredDocs/DE/Artikel/K/markthochlauf-wasserstoff-beschleunigen.html)
werden im „Masterplan für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie
im Verkehr“ enthalten sein?
Für den Masterplan sollen kurz-, mittel-, und langfristige Maßnahmen
beschrieben werden. Diese sollen die Verkehrsträger Straße, Schiene, Luftfahrt,
Schifffahrt, Infrastruktur, die Zulieferindustrie, Kraftstoffe und übergeordnete
Themen wie Regionen, Regularien, Ausbildung und internationale
Zusammenarbeit betreffen.
32. Was ist unter dem vom BMDV geplanten „Aufbau eines Grundnetzes an
Wasserstoff-Tankstellen“ (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/
markthochlauf-wasserstoff-beschleunigen.html) konkret zu verstehen,
bis wann soll dieses „Grundnetz“ verfügbar sein, und welche
Förderungen der Bundesregierung sind vorgesehen?
Der Aufbau eines Grundnetzes bezieht sich insbesondere auf die EU-
Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
(Alternative Fuels Infrastructure Regulation, AFIR), die für alle
Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl für Wasserstofftankstellen festlegt. Gemäß AFIR-
Anforderungen sind die dort formulierten Mindestziele verbindlich bis Ende 2030
umzusetzen, ein indikatives Ziel für 2027 ist im Nationalen Strategierahmen
festzulegen. Deutschland wird seinen Ausbauverpflichtungen aus der AFIR
nachkommen, um einen reibungslosen und effizienten Güterverkehr mit
Wasserstoffantrieben sicherzustellen.
Die Förderung einer öffentlichen Betankungsinfrastruktur ist ein Schwerpunkt
des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie Phase II (2016 bis 2026) (NIP). Mit knapp 90 öffentlich zugänglichen
Standorten für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge verfügt Deutschland aktuell über
eines der dichtesten Netze in Europa. Das BMDV fokussiert seine weiteren
Aktivitäten auf den Ausbau des Tankstellennetzes für schwere Nutzfahrzeuge
(Lkw und Busse). Zusätzlich zu den 20 bestehenden öffentlich zugänglichen
Wasserstofftankstellen für schwere Nutzfahrzeuge befinden sich gut 40 weitere
in der Realisierung. Einzelne Tankstellen sind bereits AFIR-konform.
Für den bundesweiten Ausbau der Tank- und Ladeinfrastruktur sind im
Bundeshaushalt 2024 insgesamt 1,8 Mrd. Euro vorgesehen. Aufgrund der
notwendigen Priorisierungen im KTF sind aktuell jedoch keine Aussagen zu künftigen
Fördermöglichkeiten des BMDV im Bereich
Wasserstoffbetankungsinfrastruktur möglich.
33. Was ist mit der „Förderungen von erneuerbaren Kraftstoffen“ (vgl. bmd
v.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/markthochlauf-wasserstoff-beschle
unigen.html) konkret gemeint, und welche erneuerbaren Kraftstoffe
sollen wie vom BMDV gefördert werden?
Das Gesamtkonzept erneuerbare Kraftstoffe des BMDV umfasst vier
Fördersäulen zur Förderung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und strombasierten
Kraftstoffen – sowohl für die Entwicklung der Technologien als auch für den
Markthochlauf von Anlagen.
Im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung
regenerativer Kraftstoffe wurden 19 Projekte mit einem Volumen von 117,2 Mio.
Euro zur Technologieentwicklung von Anlagen für die Produktion von
fortschrittlichen Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen bewilligt. 2024
stehen keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung. Für die Technologieplattform
für PtL-Kraftstoffe (TPP) in Leuna werden weiterhin Mittel zur Verfügung
gestellt.
34. Was ist mit der „Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen“
(vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/markthochlauf-wasserstof
f-beschleunigen.html) konkret gemeint?
Auf nationaler, europäischer und auf internationaler Ebene setzt sich das
BMDV für kohärente rechtliche Rahmenbedingungen in Bezug auf die
nachhaltige Erzeugung, den Transport, die Speicherung und den Import, die
Bereitstellung sowie die Nutzung von Wasserstoff und seinen Derivaten für den
Markthochlauf ein. Das BMDV erstellt derzeit einen Referentenentwurf für
eine Wasserstoff-Tankstellen-Verordnung. Ziel dieser Verordnung ist,
technische Mindestanforderungen an Wasserstofftankstellen zu definieren, um einen
sicheren und interoperablen Betrieb zu gewährleisten und die Genehmigung
(insbesondere mobiler Zapfanlagen) zu vereinfachen.
Daneben bestehen einheitliche Standards und Zertifizierungssysteme für
Wasserstoff und Derivate für die inländische Produktion und weitgehend kohärente
Systeme für deren Import und Bereitstellung. Außerdem soll der Austausch und
die Zusammenarbeit im Wasserstoffbereich mit den anderen EU-
Mitgliedstaaten auf Grundlage gemeinsamer Ziele weiter vertieft werden.
35. Welche Infrastrukturen werden aus Sicht der Bundesregierung konkret
benötigt, um die Skalierung von Wasserstoff und daraus hergestellten
Kraftstoffen, Brennstoffzellenfahrzeugen sowie
Brennstoffzellenkomponenten und Brennstoffzellensystemen „zielgerichtet voranzutreiben“
(vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/markthochlauf-wasserstof
f-beschleunigen.html)?
Die speziell im Verkehrssektor benötigten Infrastrukturen beziehen sich im
Straßenverkehr auf den Aufbau eines Grundnetzes an Wasserstofftankstellen,
v. a. für schwere Nutzfahrzeuge und gegebenenfalls den Aufbau sogenannter
H2-Hubs, die zur Speicherung, Aufbereitung und regionalen Verteilung von
Wasserstoff an Wasserstofftankstellen dienen sollen. Im Zug- und Flugverkehr
sind perspektivisch gesonderte Tankinfrastrukturen nötig, da hier andere
Normen und Standards gelten. Der Schiffsverkehr erfordert wiederum eine
spezifische Infrastruktur, da hier v. a. Wasserstoffderivate (z. B. Ammoniak oder
Methanol) zum Einsatz kommen werden.
36. Welche „Prozesse und Strategien, Förderprogramme und regulatorischen
Maßnahmen [sowie] konkrete, mit einem Zeitplan hinterlegte
Handlungsschritte“ (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/markthochl
auf-wasserstoff-beschleunigen.html) werden im „Masterplan für
Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehr“ des BMDV
definiert?
Der Masterplan wird unter Berücksichtigung und Zusammenführung der
vorhandenen Prozesse und Strategien, Förderprogramme und regulatorischen
Maßnahmen konkrete, mit einem Zeitplan hinterlegte Handlungsschritte
definieren und den möglichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaziele bis
2045 adressieren.
37. In welchem Rahmen wird der Wasserstoff-Verbrenner durch die
Bundesregierung gefördert (bitte Förderprogramme einzeln unter Angabe der
jeweiligen Förderhöhe angeben)?
Das BMDV fördert aktuell das Modellvorhaben HyCET (FF G25) im Zuge der
Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie. In diesem Projekt werden zwei
verschiedene Fahrzeugmodelle mit Wasserstoffverbrennungsmotor entwickelt: ein
18‑Tonnen-Fahrzeug mit einem 7-Liter-Motor und ein 40-Tonnen-Fahrzeug,
ausgestattet mit einem 13,5-Liter-Motor. Das Konsortium besteht aus den
Unternehmen BMW (Konsortialführer), Deutz, KeYou, Total Energies und DHL.
Die Bewilligung des Projekts erfolgte im Januar 2022 und wurde mit rund
11,3 Mio. Euro gefördert. Das Ende des Projekts ist für Anfang 2026
vorgesehen. Zudem werden mautpflichtige Fahrzeuge mit
Wasserstoffverbrennungsmotor bei der CO2-differenzierten Lkw-Maut berücksichtigt und sind hier bis
Ende 2025 vollständig von der Entrichtung einer Mautgebühr befreit. Ab 2026
müssen Wasserstoff-Verbrenner-Lkw einen ermäßigten Mautsatz gegenüber
Diesel-Lkw entrichten, ebenso wie Batterie- und Wasserstoff-Brennstoffzellen-
Lkw.
38. Was ist geplant, um den Wertverfall der THG-Zertifikate (THG =
Treibhausgas) zu stoppen und eine Gegenfinanzierung für H2-Tankstellen zu
ermöglichen?
Mit der nationalen Umsetzung der RED III und der Überarbeitung des THG-
Quotenhandels steht dieses Jahr ein wichtiger Schritt an. Hierbei könnte ein
Signal für den Klimaschutz durch eine Anhebung der THG-Quote gesetzt
werden. Damit würde die Nachfrage nach THG-Zertifikaten gestärkt. Für
Biokraftstoffe und auch alle weiteren erneuerbaren Kraftstoffe sollte zudem geprüft
werden, ob die Anforderungen an Nachhaltigkeitszertifizierungen und
Kontrollen verbessert werden können.
39. Wird es für H2-Tankstellenbetreiber einen Floor-Price oder ein ähnliches
Instrument geben, und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Das BMDV hat mit dem NIP II ein Förderprogramm aufgelegt, das u. a. auf
den Aufbau eines Grundnetzes an Wasserstoff-Tankstellen zielt. Die
Förderaufrufe wurden bisher gemäß AGVO umgesetzt. Ein Floor-Price ist bei diesem
Förderinstrument nicht vorgesehen. Sollte das BMDV zu dem Schluss
kommen, dass die Vorgaben der AFIR auf diesem Wege nicht einzuhalten sind,
behält es sich vor, weitere Förderinstrumente näher zu prüfen. Dazu könnte bei
ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln auch das Instrument
„Ausschreibung“ gehören, das bereits im Bereich der Ladeinfrastruktur genutzt wird. In
diesem Kontext wäre u. a. ein Floor-Price für den Betrieb einer
Wasserstofftankstelle theoretisch denkbar.
40. Wird es andere Anreize geben, um das Risiko einer Unterauslastung von
H2-Tankstellen für den Betreiber zu minimieren, z. B. eine
Auslastungsgarantie?
Die Fördermaßnahmen für die Marktaktivierung von Wasserstofftankstellen
(HRS) unterliegen der Grundannahme, dass sich bis zum Jahr 2030 ein Markt
für brennstoffzellen-elektrische Fahrzeuge entwickelt, der sich dann
bedarfsgerecht weiterentwickeln kann. Diese Bedarfsgerechtigkeit bezieht sich sowohl
auf die Fahrzeugzahl und -art als auch auf die Betankungstechnologie und das
Betankungsvolumen. Bisher hat das BMDV im NIP II die Investitionskosten
gefördert und eine Betriebskosten-Förderung ausgeschlossen. Grund dafür ist,
dass sowohl Standort als auch Betankungstechnologie dabei im Förderantrag
vom Antragsteller auf Grundlage einer Marktanalyse (u. a. zu
Verkehrsaufkommen und Ankerkunden) vorgeschlagen werden und mit entsprechenden Letter
of Intent untermauert werden müssen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333