Deutscher Bundestag Drucksache 20/12008
20. Wahlperiode 24.06.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/11715 –
Sicherheit im Straßenverkehr für Fußgänger
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
22 Prozent aller Strecken werden in Deutschland zu Fuß zurückgelegt (vgl.
www.mobilitaet-in-deutschland.de/archive/pdf/MiD2017_Ergebnisberich
t.pdf). Daher sind sichere Fußwege und Verkehrsregeln, die Fußgängern eine
sichere Teilnahme am Straßenverkehr ermöglichen, aus Sicht der Fragesteller
unerlässlich. Während die Unfallbilanz für das Jahr 2023 einen Rückgang der
Todesopfer im Straßenverkehr, etwa der Radfahrer und der
Kraftfahrzeugnutzer, aufweist, stieg die Zahl der getöteten Fußgänger in Deutschland an. Nach
der Unfallbilanz entfallen rechnerisch fast alle zusätzlichen Verkehrstoten im
Vergleich zum Vorjahr auf den Fußverkehr (vgl.
www.destatis.de/DE/Presse/P
ressemitteilungen/2024/02/PD24_072_46241.html).
Bereits im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP für die 20. Legislaturperiode wurde zwischen den Koalitionären
vereinbart, eine „nationale Fußverkehrsstrategie“ zu entwerfen (vgl.
www.spd.de/
fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf,
S. 41). Deren Fertigstellung verzögert sich wiederholt. Um eine multimodale
und nachhaltige Verbesserung zu ermöglichen, ist nach Ansicht der
Fragesteller eine nationale Fußverkehrsstrategie jedoch ein wichtiges Vorhaben.
Auch auf der Verkehrsministerkonferenz vom 17. und 18. April 2024 war die
„Sicherheit und Attraktivität des Fußverkehrs“ ein wichtiges Thema (vgl. back
ground.tagesspiegel.de/mobilitaet/auf-der-bremse-beim-fussverkehr). Die
Verkehrsminister der Länder bitten die Bundesregierung, d. h. das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), wiederholt, „die Erarbeitung
der nationalen Fußverkehrsstrategie zu forcieren“, und sie fordern eine
fortgeführte Finanzierung der Haushaltsmittel bis mindestens zum Jahr 2028 (vgl.
background.tagesspiegel.de/mobilitaet/auf-der-bremse-beim-fussverkehr).
Insbesondere Kinder und ältere Menschen sowie Menschen mit
Behinderungen (insbesondere mit Sinnes- oder Mobilitätsbeeinträchtigungen) sind im
Straßenverkehr besonderen Risiken ausgesetzt und sind daher besonders
schutzbedürftig. Gleichzeitig verändern sich die Bedingungen im
Straßenverkehr laufend. Seit Bestehen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
aus dem Jahr 2019 nimmt etwa die Zahl der sogenannten E-Roller im
Straßenverkehr zu. Diese ermöglichen zunehmend neue, individuelle
Mobilitätsangebote. Gleichermaßen gehen damit Herausforderungen für den Fußverkehr ein-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 21. Juni 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
her, weil für Elektrokleinstfahrzeuge dieselben Parkvorschriften gelten wie für
Fahrräder und sie somit auf dem Gehweg abgestellt werden dürfen.
Es ist daher aus Sicht der Fragesteller unerlässlich, den Straßenverkehr
sicherer für alle Verkehrsteilnehmer zu gestalten. Als nach Auffassung der
Fragesteller oftmals vulnerabelste Gruppe müssen die Fußgänger besonders im
Fokus stehen. Die Verzögerungen bei der Fußverkehrsstrategie sowie die
geringen Fördermittel bleiben nach Auffassung der Fragesteller deutlich hinter
diesen Anforderungen zurück.
1. Wie ist der aktuelle Stand bei der Erarbeitung der nationalen
Fußverkehrsstrategie des BMDV bzw. der Bundesregierung?
2. Werden Länder sowie Gemeinden und Kommunen in die Erarbeitung
einer nationalen Fußverkehrsstrategie durch das BMDV eingebunden,
wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
3. Hat die Bundesregierung bereits Kontakt mit entsprechenden
Interessenvertretern und Verbänden zur Erarbeitung der nationalen
Fußverkehrsstrategie aufgenommen, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet:
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf
der nationalen Fußverkehrsstrategie zur Anhörung an die Bundesressorts,
Länder sowie Verbände geleitet.
4. Welche konkreten Maßnahmen werden vom BMDV in der nationalen
Fußverkehrsstrategie geplant?
6. Gibt es Gesetzesvorhaben, die aufgrund einer nationalen
Fußverkehrsstrategie novelliert werden sollen?
Die Fragen 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die nationale Fußverkehrsstrategie befindet sich derzeit in der Aufstellung. Erst
nach erfolgter Kabinettsbefassung können Inhalte benannt werden.
5. Wann, wie, und durch welche Stelle in der Bundesverwaltung soll nach
Vorstellung des BMDV die Umsetzung der nationalen
Fußverkehrsstrategie erfolgen?
Die Themen zum Fußverkehr werden im BMDV grundsätzlich in der
Stabsstelle „Radverkehr, Straßenverkehrssicherheit“ vom Referat RV1 „Radverkehr und
Fußverkehr“ bearbeitet. Weitere Referate sowie nachgeordnete Behörden sind
entsprechend ihrer Zuständigkeiten mit den Belangen des Fußverkehrs befasst.
7. Wie verwendet die Bundesregierung konkret die für die Verbesserung
des Fußverkehrs im Bundeshaushalt vorgesehenen Mittel?
8. Auf welche Maßnahmen und Projekte des BMDV verteilen sich diese
Mittel (bitte für die Jahre 2022, 2023 und 2024 getrennt tabellarisch
auflisten)?
9. Erachtet die Bundesregierung die veranschlagten Mittel für ausreichend?
10. Warum wurde im Jahr 2023 eine derart geringe Summe in Höhe von
lediglich 2 Mio. Euro veranschlagt?
Die Fragen 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Das BMDV hat im Sommer 2023 die Förderinitiative Fußverkehr (
www.balm.
bund.de/DE/Foerderprogramme/Radverkehr/Fussverkehr/Fussverkehr_inhal
t.html) gestartet. Mit dieser Förderinitiative soll die Sicherheit und Attraktivität
des Fußverkehrs verbessert werden. Es sollen sowohl investive als auch nicht
investive Maßnahmen des Fußverkehrs in Deutschland, die zur Stärkung des
Fußverkehrs beitragen, gefördert werden. Erste Fördermaßnahmen, die im
Rahmen der Förderinitiative beantragt wurden, sollen in diesem Jahr bewilligt
werden.
Des Weiteren hat sich das BMDV am 4. Deutschen Fußverkehrskongress, der
im April 2023 in Bremen stattfand, finanziell beteiligt. Auch beim geplanten
5. Deutschen Fußverkehrskongress, der im März 2025 in Mainz stattfinden
wird, ist eine Beteiligung vorgesehen.
Die Mittel werden auf Zuwendungsprojekte sowie Öffentlichkeitsmaßnahmen
verteilt.
Die Fußverkehrsförderung wurde erstmalig im Bundeshaushalt 2022 in Höhe
von 1 Mio. Euro ausgebracht, im Jahr 2023 auf 2 Mio. Euro erhöht und beläuft
sich ab dem Haushaltsjahr 2024 auf jährlich 2,5 Mio. Euro.
11. Plant die Bundesregierung, die Forderungen der
Verkehrsministerkonferenz aus dem Jahr 2024 zeitnah umzusetzen, indem die Förderungen bis
mindestens zum Jahr 2028 fortgesetzt werden?
12. Plant die Bundesregierung eine substanzielle Erhöhung der Mittel zur
Förderung des Fußverkehrs, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Mittel zur Förderung des Fußverkehrs wurden im Haushaltsjahr 2024 um
0,5 Mio. Euro gegenüber 2023 erhöht, sodass insgesamt 2,5 Mio. Euro zur
Förderung des Fußverkehrs zur Verfügung stehen. Mit der
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2024 (Titel 1210/893 91) über insgesamt 1,5 Mio. Euro für
die Jahre 2025 bis 2027 wird die Fortführung und Verstetigung der
Fußverkehrsförderung ermöglicht. Der Haushalt 2025 befindet sich derzeit noch im
regierungsinternen Aufstellungsverfahren.
13. Welcher Betrag aus dem Bundeshaushalt bzw. aus der Förderung des
Fußverkehrs wird vom BMDV für die Erarbeitung der nationalen
Fußverkehrsstrategie verwendet?
Bezüglich der Verwendung der Haushaltsmittel wird auf die Antwort zu den
Fragen 7 bis 10 verwiesen.
14. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der im Rahmen der
Verkehrsministerkonferenz geäußerten Nachfrage zu den fehlenden
Aussagen des BMDV zu den Vorschlägen der Ad-hoc-AG Fußverkehr vom
Frühjahr 2021?
15. Wie beantwortet die Bundesregierung die Bitte der
Verkehrsministerkonferenz nach Angaben zum aktuellen Sachstand und weiteren Vorgehen
bei der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Förderung
des Fußverkehrs?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der zur Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorliegende
Entwurf (Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften, Bundesratsdrucksache 518/23) greift auch Anregungen der
Adhoc-AG Fußverkehr auf, beispielsweise das Verkehrszeichen „Ladezone“ sowie
eine einfachere Anordnung von Tempo 30 bei Lückenschlüssen und an
hochfrequentierten Schulwegen. Der Bundesrat hat der für die StVO-Novelle
erforderlichen Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG, s. a. Zehntes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, Bundesratsdrucksache 381/23) am
24. November 2023 nicht zugestimmt. Daraufhin wurde über die Zustimmung
des Bundesrats zur StVO-Novelle nicht abgestimmt. Zwischenzeitlich hat sich
der Vermittlungsausschuss zur StVG-Novelle geeinigt. Bundestag und
Bundesrat haben dem Ergebnis am 14. Juni 2024 zugestimmt. Damit kann auch das
Verfahren zur StVO-Novelle wieder aufgenommen werden.
16. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Zunahme der
tödlichen Unfälle mit Fußgängern im Jahr 2023, während Todesfälle im
Straßenverkehr für andere Verkehrsmodalitäten zurückgingen?
Die Zunahme der Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang bei Fußgängern ist
auf die Altersgruppe der über 65-Jährigen beschränkt. Diese Gruppe wächst
aufgrund des demografischen Wandels, sodass auch die Exposition steigt. Aus
der Unfallforschung ist zudem bekannt, dass die Folgen von Verkehrsunfällen
bei dieser Altersgruppe aufgrund ihrer Vulnerabilität schwerwiegender sind als
bei anderen Altersgruppen. Die Bundesregierung fördert verschiedene
Verkehrsaufklärungsmaßnahmen, welche sich sowohl an die Altersgruppe der über
65-Jährigen selbst als auch an andere Verkehrsteilnehmer richten.
17. Hat das Unfallrisiko für verschiedene Gruppen von Fußgängern im
Straßenverkehr aus Sicht der Bundesregierung zugenommen, wenn ja,
inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Entsprechende Expositionsdaten für Altersgruppen und Gruppen von
Fußgängern (Kinder unter 15 Jahren, Personen im Alter von mindestens 65 Jahren
sowie Menschen mit eingeschränkter Mobilität) liegen der Bundesregierung als
Zeitreihe nicht vor; ein Unfallrisiko kann somit nicht berechnet werden. In der
amtlichen Straßenverkehrsunfallstatistik werden Menschen mit eingeschränkter
Mobilität wie jede andere Person erfasst; sie können nicht unterschieden
werden.
Den erfragten Zahlen zum Unfallrisiko kommt die Statistik zur
Verunglücktenbelastung am nächsten. Hierbei werden die bei Unfällen verunglückten
Personen (< 15, 65 +) auf die Anzahl der jeweiligen Bevölkerungsgruppe bezogen.
Als Indikator für das Unfallrisiko wird in diesem Zusammenhang die
Verunglücktenbelastung (getötete und verletzte Unfallbeteiligte bezogen auf 1 Mio.
Einwohner) verwendet. Die Verunglücktenbelastung im Fußverkehr hat bei
Kindern von 562 im Jahr 2018 auf 489 im Jahr 2022 abgenommen. Auch bei
älteren Menschen (65 Jahre und älter) ging die Verunglücktenbelastung im
Fußverkehr von 397 im Jahr 2018 auf 326 im Jahr 2022 zurück. 2020 und 2021
war dieser Rückgang in beiden Altersgruppen im Zuge der Corona-Pandemie
deutlich stärker als in den Vorjahren. Obwohl es 2022 wieder einen leichten
Anstieg in beiden Altersgruppen gab, liegt die Verunglücktenbelastung des
Jahres 2022 noch unter der des Jahres 2018. Nach vorläufigen Zahlen des
Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2023 ist es zu einem weiteren Anstieg der
Verunglücktenzahlen gekommen. Die damit berechneten (vorläufigen)
Verunglücktenbelastungen des Jahres 2023 (rund 501 Kinder und rund 333 ältere
Menschen zu Fuß) liegen dennoch weiterhin niedriger als im Jahr 2018.
Insgesamt gibt es also keine Hinweise darauf, dass zwischen 2018 und 2022 (2023)
das Fußverkehrsunfallrisiko für Kinder und ältere Menschen zugenommen hat.
Zu den Gründen liegen der Bundesanstalt für Straßenwesen keine
Informationen vor.
18. Hat das Unfallrisiko für ältere Menschen, für Kinder sowie für
mobilitätsbeeinträchtigte Personen im Straßenverkehr aus Sicht der
Bundesregierung besonders zugenommen, wenn ja, inwiefern, und wenn nein,
warum nicht?
Auch hier wird die Verunglücktenbelastung (getötete und verletzte
Unfallbeteiligte bezogen auf 1 Mio. Einwohner) als Indikator für das Unfallrisiko
verwendet. Die Verunglücktenbelastung im Straßenverkehr hat bei Kindern von 2 124
im Jahr 2018 auf 1 858 im Jahr 2022 abgenommen. Auch bei den älteren
Menschen (65 Jahre und älter) ging die Verunglücktenbelastung im Straßenverkehr
von 2 748 im Jahr 2018 auf 2 668 im Jahr 2022 zurück. 2020 und 2021 war
dieser Rückgang in beiden Altersgruppen im Zuge der Pandemie deutlich
stärker als in den Vorjahren. Obwohl es 2022 wieder einen leichten Anstieg in
beiden Altersgruppen gab, liegt die Verunglücktenbelastung des Jahres 2022 noch
unter der des Jahres 2018. Nach vorläufigen Zahlen des Statistischen
Bundesamtes für das Jahr 2023 ist es zu einem weiteren Anstieg der
Verunglücktenzahlen gekommen. Die damit berechneten (vorläufigen)
Verunglücktenbelastungen des Jahres 2023 (rund 1 900 Kinder und rund 2 627 ältere Menschen),
liegen dennoch weiterhin niedriger als im Jahr 2018. Insgesamt gibt es also
keine Hinweise darauf, dass zwischen 2018 und 2022 (2023) das
Straßenverkehrsunfallrisiko für Kinder und ältere Menschen zugenommen hat.
19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz älterer am
Straßenverkehr – insbesondere am Fußverkehr – teilnehmender
Menschen?
Der Fußverkehrssicherheit kommt in allen Altersgruppen eine besondere
Bedeutung zu. Das Verkehrssicherheitsprogramm der Bundesregierung 2021 bis
2030 (VSP) beinhaltet im Handlungsfeld „Sicherer Fußverkehr und Teilhabe
für alle“ Maßnahmen für diese Zielgruppe.
Das BMDV entwickelt unter Einbindung der Länder und weiterer Fachleute
eine Fußverkehrsstrategie, deren Schwerpunkt u. a. die Verbesserung der
Verkehrssicherheit von Fußgängern ist. Das BMDV fördert das Projekt
„Verkehrssichere Gestaltung innerörtlicher Hauptverkehrsstraßen“ zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für den Fußverkehr in Städten, dessen Seminare sich u. a.
an Kommunalverwaltung, Planungsbüros und Verbände richten. Das BMDV
unterstützt zudem die Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen
(FGSV) bei der Überarbeitung der Empfehlungen für
Fußgängerverkehrsanlagen (EFA). Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) und die Deutsche
Verkehrswacht (DVW) setzen zudem seit Jahren an Senioren gerichtete
Aufklärungsmaßnahmen im Auftrag des BMDV um.
Darüber hinaus erfolgt die Fußverkehrsförderung zielgruppenübergreifend über
Schnittstellen zu bestehenden Programmen des BMDV, beispielsweise dem
Nationalen Radverkehrsplan (NRVP) und der investiven Radverkehrsförderung
sowie an den Schnittstellen zu anderen Verkehrsarten und -themen.
20. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz von Kindern im
Straßenverkehr, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant, die zum Schutz von Kindern geförderten
Verkehrssicherheitsmaßnahmen fortzusetzen. Die bestehenden Maßnahmen sind auf der
Internetseite des BMDV ausführlich beschrieben (abrufbar unter:
https://bmdv.
bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Verkehrssicherheit/verkehrssicherheit-kin
der.html).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit
Sinnes- oder Mobilitätsbeeinträchtigungen im Straßenverkehr, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung schafft den gesetzlichen Rahmen für die Erstellung und
Fortschreibung technischer Regelwerke zur Herstellung und Verbesserung der
Barrierefreiheit im Fußverkehr. Für Bundesfernstraßen in der Straßenbaulast
des Bundes ist in § 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) die Herstellung
einer weitreichenden Barrierefreiheit für Bundesfernstraßen geregelt. Die für
den Straßenentwurf maßgebenden Richtlinien und Empfehlungen werden in
der Regel durch die FGSV erstellt und fortlaufend auf Basis der geltenden
Standards und aktuellen Kenntnisständen aktualisiert, z. B. die sich derzeit in
Überarbeitung befindenden Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen
(EFA), die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) und zukünftig
Empfehlungen für barrierefreie Verkehrsanlagen (E BVA).
Dabei werden verschiedene Interessensgruppen, wie z. B. die
Schwerbehindertenvertretung, mit einbezogen. Die Aspekte der Barrierefreiheit sind demnach
in den anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt. Als wichtige Vorschrift
für die Barrierefreiheit ist in diesem Zusammenhang u. a. die DIN 18040-3
(Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs-
und Freiraum) zu erwähnen.
Das BMDV hat die Entwicklung einer Online-Plattform angestoßen, auf der
pädagogisches Fachpersonal kostenlose Materialien zur Planung und
Durchführung individueller Mobilitätsschulungen für Erwachsene mit kognitiver
Beeinträchtigung zur Verfügung gestellt werden. Ab 2025 wird das BMDV die
Pflege der DVW-Online-Plattform fördern. Des Weiteren erforscht die BASt
Fragestellungen zum Themenfeld barrierefreie Mobilität.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
22. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weitere Personengruppen, deren
Sicherheit im Straßenverkehr besonders priorisiert werden sollte?
Im Sinne der Vision Zero setzt sich die Bundesregierung für die Sicherheit aller
Verkehrsteilnehmer ein.
23. Wie verteilen sich die vom BMDV für den Fußverkehr vorgesehenen
Haushaltmittel auf die vorgenannten Personengruppen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 10 verwiesen; eine Aussage zur
Mittelverteilung auf bestimmte Personengruppen ist nicht möglich.
24. Inwieweit lassen sich Maßnahmen (z. B. zum Schutz von Kindern)
erweitern oder ausbauen, sodass sie auch zum Schutz anderer Gruppen
(z. B. Ältere, mobilitätseingeschränkte oder sinnesbeeinträchtigte
Personen) geeignet sein können?
Die Bundesregierung entwickelt ihre Maßnahmen zur Verhütung von
Verkehrsunfällen für alle Zielgruppen auf der Grundlage der Unfallforschung mit den
sich stetig weiterentwickelnden Verfahren der Straßenraumgestaltung, der
Fahrzeugtechnik und der Kommunikationsforschung. Hierbei gibt es
selbstverständlich Überschneidungen hinsichtlich geeigneter Verkehrssicherheitsmaßnahmen.
25. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
für Fußgänger an unzureichend ausgebauten, zu schmalen oder ansonsten
mangelhaften Fußwegen, an fehlenden Fußwegen, schlecht durch
Autofahrer oder andere Verkehrsteilnehmer einsehbaren Querungen,
gemeinsamen Rad- und Fußwegen, an Wegen, die durch Glätte, Nässe oder
andere wetterbedingte Umstände gefährlich sind und an unbeleuchteten
Fußwegen, wenn ja, inwiefern (bitte nach den vorgenannten Fällen
getrennt auflisten und erläutern), und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 10 verwiesen.
Die Gestaltung der Infrastruktur vor Ort liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Fußverkehrsanlagen
(darunter zählen auch Gehwege) werden in bestehenden technischen Regelungen und
gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit definiert. Diese technischen
Regelwerke ermöglichen ein flexibles und situationsgerechtes Handeln und werden
fortlaufend aktualisiert und mit den Interessensverbänden, u. a.
Schwerbehindertenvertretung, abgestimmt. Derzeit werden die Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen (RASt) durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen überarbeitet. Bei der Überarbeitung der RASt werden die
Gehwegbreiten auf den heutigen Standard überprüft. Die Abstimmung der neuen
RASt findet in Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen Interessenvertretern,
u. a. der Schwerbehindertenvertretung, statt. Die RASt gelten als technisches
Regelwerk und spiegeln den Stand der Technik wider und sind somit die
verbindliche Grundlage für alle Planungen, u. a. von Gehwegen.
26. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
für Fußgänger bezüglich unaufmerksamer oder abgelenkter Autofahrer,
Radfahrer, die Fußwege kreuzen oder sich auf diesen bewegen,
Verkehrsteilnehmer, die sich unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis oder
sonstigen Drogen befinden, Fahrer von E-Scootern oder sonstigen
Kleinstfahrzeugen, wenn ja, inwiefern (bitte nach den vorgenannten
Fällen getrennt auflisten und erläutern), und wenn nein, warum nicht?
Allgemein ist für ein effizientes und sicheres Verkehrssystem ein
verantwortungs- und rücksichtsvolles Handeln aller Verkehrsteilnehmer erforderlich.
Daher enthält das VSP das Handlungsfeld „Verbesserung des Verkehrsklimas“,
welches sich diesen Fragen widmet.
In den aktuellen Aufklärungsmaßnahmen der Bundesregierung für die
verschiedenen Zielgruppen wird die Sicherheit von Fußgängern mitgedacht. Zum
Beispiel in den Förderprojekten des DVR, der DVW und den BMDV eigenen
Maßnahmen:
• Die Kampagne des BMDV „Runter vom Gas“ klärt über die geltenden
Verkehrsregeln auf und appelliert zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Das
betrifft die verschiedenen Formen der Verkehrsteilnahme sowie
Verkehrssicherheitsfragestellungen.
• Derzeit wird über die Kampagne #MehrAchtung für ein rücksichtsvolles
Verhalten im Straßenverkehr geworben. Die Themen Cannabis, Alkohol
und Drogen werden hier ebenfalls aufgegriffen.
• „FahrRad, aber sicher“ ein Programm der DVW: Radfahrende werden u. a.
angehalten den Fußverkehr zu beobachten, sich defensiv zu verhalten,
Rücksicht zu nehmen, keine Nutzung von Gehwegen (Ausnahme Kinder
und begleitende Erwachsene), bei Nutzung gemeinsamer Radwege
Schrittgeschwindigkeit zu fahren etc.
• Käpt’n Blaubär Verkehrsfibel (BMDV): Hier werden die jüngsten
Radfahrer angehalten auf Gehwegen gegenüber Fußgängern Rücksicht zu üben.
• „Roll ohne Risiko“ eine vom DVR durch das BMDV geförderte Kampagne:
E-Scooter-Fahrer werden angehalten die Scooter sicher abzustellen und
keinen Gehweg zu nutzen.
• Buskampagne an Autofahrer gerichtet (DVR): „Ich fühl‘ mich jung. Ich
brauche nur länger“ und „Ich geh‘ mit der Zeit. Aber langsamer als du“.
Diese Seniorenkampagne wird in unregelmäßigen Abständen wiederholt.
27. Welche Schlüsse in Bezug auf die Verkehrssicherheit für Fußgänger zieht
die Bundesregierung aus Unfallsrisiken für Fußgänger aufgrund von
Fahrzeugen, die auf dem Gehweg abgestellt werden?
28. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
für am Fußverkehr teilnehmende mobilitätseingeschränkte Menschen,
z. B. mit einer Seh- oder Mobilitätsbeeinträchtigung, und von Kindern
aufgrund von teilweise auf dem Gehweg parkenden Fahrzeugen, auf dem
Gehweg haltenden (Liefer-)Fahrzeugen, durch auf dem Gehweg
abgestellte Fahrräder und durch auf dem Gehweg abgestellte
Kleinstfahrzeuge wie E-Roller, wenn ja, inwiefern (bitte nach den vorgenannten Fällen
getrennt auflisten und erläutern), und wenn nein, warum nicht?
29. Welche Schlüsse in Bezug auf die Verkehrssicherheit für Fußgänger zieht
die Bundesregierung aufgrund von Verengungen von Gehwegen,
mangelnder Barrierefreiheit sowie Gefahren für mobilitätseingeschränkte
Personen durch die Zunahme neuer Mobilitätsangebote, wie Leih-
Fahrräder oder E-Roller im Rahmen von Sharing-Angeboten und der
Zunahme der zugehörigen Fahrzeuge in den Innenstädten?
30. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
für am Fußverkehr teilnehmende Menschen insbesondere gegen
Behinderungen des Fußverkehrs durch unbefugtes Wegtragen oder Verstellen
von Elektrokleinstfahrzeugen oder durch Vandalismus an solchen, wenn
ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 27 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Der Entwurf für eine Novelle der StVO (Sechsundfünfzigste Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Bundesratsdrucksache
518/23) sieht unter anderem eine Ausweitung der Flexibilität der Länder und
Kommunen für die Anordnung von Bewohnerparken bei drohendem
Parkraummangel sowie die Einführung eines neuen Verkehrszeichens „Ladezone“ vor.
Dies würde den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zusätzliche Instrumente
bereitstellen, mit denen für mehr freie Kurz- und Langzeitparkmöglichkeiten
gesorgt werden kann. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Ergebnis des
Vermittlungsverfahrens zum Zehnten Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes am 14. Juni 2024 zugestimmt haben, arbeitet das BMDV
nunmehr an einem zeitnahen Inkrafttreten der Änderungen. Damit kann auch das
Verfahren zur StVO-Novelle wieder aufgenommen werden.
Ob und wo Elektrokleinstfahrzeuge, die ortsunabhängig zur Vermietung
angeboten werden, im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen, liegt in der
alleinigen Kompetenz der Länder. Die zuständigen Behörden der Länder sind
berechtigt, Vermietern das Anbieten von Sharing-Elektrokleinstfahrzeugen nur
unter bestimmten Maßgaben zu erlauben. Dies können zum Beispiel
ausgewiesene Abstellflächen sein. Die jeweilige Situation kann von den zuständigen
Stellen vor Ort am besten bewertet werden und die Länder können im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Regelungen für die Sondernutzung im Straßenrecht
bestimmen. Damit ist eine Feinsteuerung im Umgang mit dem Abstellen von
gewerblichen Sharing-Elektrokleinstfahrzeugen im kommunalen Bereich aktuell ohne
weiteres möglich.
Gleiches gilt für die Überwachung und Ahndung von Verstößen gegen
straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Die zuständigen Behörden der Länder
entscheiden in eigener Verantwortung darüber, ob, wo, wie oft und mit welchem
erforderlichen Einsatz von Personal oder technischen Hilfsmitteln sie
Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich illegal auf Gehwegen abgestellten Fahrzeugen
durchführen. Der Bund verfügt bezüglich der im Einzelnen ergriffenen
Maßnahmen weder über Eingriffs- noch über Weisungsrechte.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333