Deutscher Bundestag Drucksache 20/13862
20. Wahlperiode 18.11.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/13584 –
Höchste Sicherheit des zivilen deutschen Luftverkehrs zu international
wettbewerbsfähigen Kosten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sicherheit hat in der Luftfahrt die höchste Priorität. Die Durchführung des
zivilen Luftverkehrs ist nur dann möglich, wenn relevante Angriffsziele wie
Luftfahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen effektiv und verlässlich vor
äußeren Gefahren geschützt werden. In Deutschland arbeiten bei der Ausführung
der Luftsicherheitsverfahren sowohl die zuständigen Polizeibehörden als auch
die Flughäfen und private Sicherheitsunternehmen eng zusammen. Dabei
werden die Kosten für die Luftsicherheit mit der Luftsicherheitsgebühr durch die
Fluggesellschaften refinanziert.
Bedauerlicherweise sind die Luftsicherheitsgebühren im Zeitraum von 2019
bis 2022 massiv angestiegen und haben sich an einigen Flughäfen sogar
verdoppelt (
www.bdf.aero/luftsicherheit/lusi-gebuehren). Damit trägt die Gebühr
auch nach Ansicht der Fragesteller als treibender Kostenfaktor zu den
gegenwärtig hohen Standortkosten des Luftverkehrs in Deutschland bei und ist
mitverantwortlich, dass der Luftverkehr sich nach der Corona-Pandemie noch
nicht wieder vollständig erholt hat. Das wurde auch an den ernüchternden
Zahlen des diesjährigen Sommerreiseverkehrs deutlich. Nach Angaben des
Flughafenverbandes Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen
wurden nach Abschluss der 31. Kalenderwoche des Jahres 2024 4,88 Millionen
Passagiere an den deutschen Flughäfen gezählt. Gemessen am Vorkrisenjahr
2019 zum gleichen Zeitpunkt liegt das Verkehrsaufkommen mit -13,6 Prozent
damit deutlich unter dem damaligen Wert. Die Recovery-Rate erreicht
lediglich 86,4 Prozent. Im Vergleich zum europäischen Durchschnitt liegt die
Recovery-Rate des Flugangebots in Deutschland auf einem 10 bis 15
Prozentpunkte niedrigeren Niveau und ist damit Schlusslicht in Europa. Auch die im Mai
2024 erneut erhöhte Luftverkehrsteuer ist neben der Luftsicherheitsgebühr
eine weitere regulative und wettbewerbsverzerrende Kostenbelastung. Obwohl
die Kontrolle von Passagieren und Handgepäck eine hoheitliche Aufgabe
darstellt, werden die Kosten in voller Höhe auf die Flugpreise umgelegt. Nach
Ansicht des Flughafenverbandes ADV ist ein Umsteuern der Bundesregierung
zur Stärkung des Luftverkehrsstandortes Deutschland bislang nicht erkennbar.
Im Gegenteil: Anfang nächsten Jahres soll die Gebührenbegrenzung bei den
Luftsicherheitsgebühren von 10 auf 15 Euro angehoben werden. Auch bei den
Gebühren für die Flugsicherung sind aufgrund europäischer
Regulierungsvorhaben deutliche Preissteigerungen absehbar, wenn die Bundesregierung nicht
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 18. November 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gegensteuert (
www.adv.aero/wp-content/uploads/2024/08/ADV-PM-18-2024-
Passagieraufkommen-erreicht-Sommerferienpeak.pdf).
Um die Sicherheit der deutschen Flughäfen zu garantieren, kümmern sich
mehr als 31 Unternehmen mit rund 23 000 Beschäftigten (vgl.
www.bdls.aero/
verband) tagtäglich um Passagiere und Fracht. Damit sind die in der
Luftsicherheit tätigen Firmen gleichzeitig wichtige Arbeitgeber vor Ort in den
Regionen. Bedauerlicherweise machen auch nach Auffassung der Fragesteller
hohe Gebühren, Sicherheitsauflagen, unflexible Strukturen und mittelfristig
auch die demografische Entwicklung im Hinblick auf die Verfügbarkeit von
Arbeitskräften bei anhaltend hoher Beschäftigungsquote in Deutschland der
Luftsicherheitsbranche spürbar zu schaffen. Um den Luftverkehrsstandort zu
stärken und deutsche Flughäfen wieder attraktiv für Airlines aus aller Welt zu
machen, braucht es nach Meinung der Fragesteller eine Überarbeitung der
Strukturen sowie Optimierungsmöglichkeiten im System „Luftsicherheit“.
Dazu müssen die personellen, technischen, rechtlichen und organisatorischen
Mechanismen an den Flughäfen überprüft und ggf. angepasst werden, um im
internationalen Wettbewerb bestehen zu können.
1. Wie viele Gebührenrechnungen sind seit Erlass der neuen
Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV seit Februar 2024 in Kraft) und
der darin enthaltenen Extrakosten in Anlage 1 zu § 1 Ziffern 1–19.2
(Gebühren- und Auslagenverzeichnis), gegliedert nach Gebührenschuldner
gemäß § 3 der LuftSiGebV, durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und
die Bundespolizei (BPOL) gestellt worden (bitte getrennt LBA und
BPOL nach Gebühren- und Auslagentatbeständen auflisten)?
Es wird darauf hingewiesen, dass die inhaltlichen Änderungen nach Nummer 2
der Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) erst zum 1. Januar 2025
in Kraft treten, so dass insoweit noch keine Bescheide erlassen wurden und sich
die Beantwortung der Frage auf den Zeitraum seit Februar 2024 bezieht.
Im Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wurden seit Erlass der neuen LuftSiGebV seit
Februar 2024 insgesamt 4 564 Gebührenrechnungen ausgestellt.
Aufgeschlüsselt:
• 255 Gebührenrechnungen für Ausbilder, Schulungen und Kontrollkräfte
• 150 Gebührenrechnungen für ACC3, RA3 und KC3
• 2 489 Gebührenrechnungen für reglementierte Beauftragte, Bekannte
Versender und Transporteure
• 1 348 Gebührenrechnungen für Luftfahrtunternehmen und reglementierte
Lieferanten
• 322 Gebührenrechnungen für Luftsicherheitsausrüstung und
Sprengstoffspürhunde.
Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei (BPOL, Bundespolizeipräsidium,
BPOLP) wurden für die Luftsicherheitsgebühr nach der Nummer 2 der
LuftSiGebV für den angefragten Zeitraum 3 591 Gebührenbescheide für die im
Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei liegenden Flughäfen (ohne Frankfurt
und BER) erlassen.
2. Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die zu
erwartenden Kosten jeweils für die Sicherheitsunternehmen an Flughäfen, für die
Beteiligten an der sicheren Lieferkette gemäß § 9a des
Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) und für die behördlich zugelassenen Ausbilder für die
jetzt abzurechnenden Qualitätsaufsichten, insbesondere des Luftfahrt-
Bundesamtes (bitte gegliedert nach Gebühren- und Auslagentatbeständen
auflisten)?
Eine pauschale Aussage zu den zu erwartenden Gebühren und Auslagen kann
nicht getroffen werden.
Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Beteiligten ist in Anlage 1 zu § 1 der
LuftSiGebV (Gebühren und Auslagenverzeichnis) für die in Zusammenhang
mit einer Inspektion zu erhebenden Gebühren und Auslagen in erheblichem
Umfang die Bemessung nach Zeit vorgesehen.
3. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung bei Ausschreibungen
des Beschaffungsamtes für private Sicherheitsdienstleister, die zur
Unterstützung der Bundespolizei Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, zukünftig
Gebühren- und Auslagentatbestände, die nach Aufwand abgerechnet
werden, durch die Anbieter kalkuliert werden?
Die Bundesregierung kann sich nicht zu der unternehmerischen Kalkulation,
insbesondere der Risikobetrachtung der privaten Sicherheitsdienstleister
äußern.
4. Welche Ursachen haben nach Ansicht der Bundesregierung die stark
gestiegenen Kosten für die Luftsicherheitskontrollen nach § 5 LuftSiG bei
einem gleichzeitigen Verkehrsrückgang (
www.bmi.bund.de/SharedDocs/
downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/luftsicherheitsgeb
uehr.pdf?__blob=publicationFile&v=18)?
Die Luftsicherheitsgebühr, d. h. die Gebühr für die Durchsuchung von
Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen
Gepäcks), soll nach den Vorgaben des Luftsicherheitsgesetzes (§ 17a LuftSiG)
kostendeckend sein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
kann grundsätzlich nicht von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen. Um
diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, wurde die LuftSiGebV überarbeitet. Diese
wurde mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Februar 2024 in Kraft gesetzt,
die Änderung wirkt ab dem 1. Januar 2025. Danach beträgt der
Gebührenrahmen für die Luftsicherheitsgebühr ab dem 1. Januar 2025 4,50 Euro bis
15 Euro. Dieser Gebührenrahmen wurde zuletzt vor einem Vierteljahrhundert
angepasst. Der aktuelle Gebührenrahmen ermöglicht es, für die meisten
Flughäfen, kostendeckende Gebühren zu erheben.
Die Höhe der Gebühr für den jeweiligen Flughafen ergibt sich aus dem
Aufwand der Luftsicherheitsbehörde für diese individuell zurechenbare öffentliche
Leistung. Die Gebühr setzt sich zusammen aus Fixkosten (z. B. Mieten oder
Beschaffungskosten für Luftsicherheitsausrüstung) sowie aus variablen Kosten
(z. B. Personalkosten einschließlich Personalnebenkosten). Sinkt der Anteil der
Passagiere, müssen die Fixkosten, soweit nicht skalierbar, auf die weniger
verbleibenden Passagiere umgelegt werden. Die Folge ist eine steigende
Luftsicherheitsgebühr für den jeweiligen Flughafen.
Das BMI steht mit den Luftverkehrsgesellschaften und ihren Verbänden in
regelmäßigem Austausch, da z. B. die Kalkulation und die Festsetzung der
Luftsicherheitsgebühren nach Anhörung u. a. der Luftverkehrsgesellschaften
erfolgt. Dabei verdeutlichen die Luftverkehrsgesellschaften u. a. regelmäßig ihr
Interesse an moderaten Gebühren.
Aus Sicht der Bundesregierung sind für den Kostenanstieg mehrere Umstände
ursächlich. Zunächst ist festzustellen, dass es zwischen 2019 und 2024 zu einer
allgemeinen Preissteigerung von 19,80 Prozent gekommen ist. Im Bereich der
Luftsicherheitskontrollen liegt diese bei 21,66 Prozent. Somit kann gefolgert
werden, dass sich die Preissteigerung im Normalmaß bewegt und damit die
gleichen Faktoren, beispielsweise allgemeine Teuerungen aufgrund der Corona-
Pandemie, des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges sowie
tagesaktuelle nationale und weltpolitische Ereignisse, Einfluss haben.
Weiterhin wirken sich die Umstellung des Abrechnungsmodells auf
Kontrollvorgänge, Ausschreibungen zu den Zeiten der Corona-Pandemie, die
zwischenzeitlichen hohen Tarifabschlüsse für den Bereich der Luftsicherheitsassistenten
sowie, wenn auch mit geringerem Einfluss, sinnvolle und notwendige
Investitionen in neue Luftsicherheitsausrüstung aus.
5. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um die stark
gestiegenen Kosten für die Luftsicherheitskontrollen nach § 5 LuftSiG
einzudämmen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Sicherheit ist prioritär gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen.
Die BPOL hat für die Standorte in Bundeszuständigkeit in einem
umfangreichen Evaluierungsprozess die kommenden Verträge mit den
Sicherheitsdienstleistern analysiert und zukunftssicher angepasst. Gleichzeitig treibt die BPOL
die Ausstattung der Kontrollstellen mit neuer Computer-Tomographie-
(CT-)Technik voran, so dass die Erwartungshaltung besteht, perspektivisch
weniger Kontrollstunden für die derzeitigen und künftig steigenden Bedarfe,
bei höherem Sicherheitsniveau aufwenden zu müssen.
Des Weiteren haben das BMI und die BPOL die Etablierung des
Organisationsmodells der sogenannten Neuen Welt (Übertragung der operativen
Durchführung, der Gebührenkalkulation und -einziehung) fortgeführt (umgesetzt an den
Flughäfen Frankfurt/Main seit 1. Januar 2023 und Berlin/Brandenburg seit
1. Januar 2024, perspektivisch zum 1. Januar 2025 am Standort Köln/Bonn).
Dies entlastet zum einen die BPOL von polizeivollzugsfremden Aufgaben und
bietet zum anderen den Flughäfen die Möglichkeit, Maßnahmen zur
Effizienzsteigerung eigenverantwortlich einzubringen.
6. Liegen der Bundesregierung fremde oder eigene Erklärungen für die
unterschiedlich lange Dauer von Zuverlässigkeitsüberprüfungen an den
Flughäfen in Deutschland vor, wenn ja, wie lauten diese, und wenn nein,
beabsichtigt die Bundesregierung, solche zu erarbeiten?
7. Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um die
Zuverlässigkeitsüberprüfung an allen deutschen Flughäfen in gleichen Zeitrahmen
zu garantieren, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erklärungen für die
unterschiedlich lange Dauer von Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP) bei den
Luftsicherheitsbehörden der Länder vor. Das Augenmerk der Bundesregierung liegt auch
nicht auf Verfahrensunterschieden, sondern auf der Vereinfachung und
Beschleunigung der Prozesse. So hat das BMI mit Erlass vom 16. Januar 2023 das
sogenannte Beteiligungsverfahren im Bereich der Zuverlässigkeitsüberprüfung
eingeführt, mit dem die Länder ermächtigt werden, die europarechtlich
erforderliche Prüfung von Nachweisen zu Vorbeschäftigungsverhältnissen auf
Arbeitgeber zu übertragen. Mit Stand März 2023 haben acht Länder davon
Gebrauch gemacht, die über 90 Prozent der ZÜP-Anträge bearbeiten.
8. Wie ist der Stand der Umsetzung eines nach Kenntnis der Fragesteller
geplanten digitalen Zentralregisters (Einführung Januar 2024) in
Zusammenarbeit mit den sogenannten B-Ländern, auf das
Sicherheitsdienstleister zugreifen können, um schneller Personenstanddaten zu erfragen, die
unabdingbar für ein Arbeitsverhältnis sind?
Der Wirkbetrieb des Luftsicherheitsregisters ist für 2025 zu erwarten. Eine
Zugriffsmöglichkeit für Sicherheitsdienstleister ist nicht vorgesehen.
9. Inwiefern spielen vorangegangene Arbeitsverhältnisse bei der
Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Rolle?
Die Erhebung von Informationen zu vorangegangenen Arbeitsverhältnissen ist
europarechtlich vorgegeben und dient der Erfassung von Lücken bei
Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen sowie sonstigen Lücken mindestens
während der letzten fünf Jahre (vgl. Nummer 11.1.3 c. der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998).
10. Gibt es von der Bundesregierung Planungen zu einem Register (nach
österreichischem Vorbild (
www.bmk.gv.at/themen/verkehr/luftfahrt/sicherh
eit/security/pruefung/zuep.html) oder dem Bewacherregister, das in
ministerieller Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat (BMI) liegt), in dem alle Personen mit erfolgreich
abgeschlossener Zuverlässigkeitsprüfung registriert werden, um sie dann an den
verschiedenen Standorten schneller einsetzen zu können?
a) Wenn ja, wie weit sind diese Planungen vorangeschritten?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Das Gemeinsame Luftsicherheitsregister nach § 7a LuftSiG erfüllt diese
Funktionen. Es wird darüber hinaus auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Welche Gründe gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für die
unterschiedlichen Schulungen der Luftsicherheitskräfte nach
unterschiedlichen Systemen mit unterschiedlichem Aufwand und Methoden
sowie am Ende unterschiedlichen Prüfungen und Zertifizierungen,
obwohl die Aufgabenfelder und Tätigkeiten in §§ 5, 8, 9 und 9a LuftSiG
nach Auffassung der Fragesteller sehr gleich sind (
www.lba.de/DE/Lufts
icherheit/SchulungPersonal/Schulungsinhalte_umfaenge/Schulungsinhalt
e_umfaenge_node.html)?
Die Verordnung (EG) 300/2008 in Verbindung mit Kapitel 11 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für
die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gibt
die erforderlichen Schulungsinhalte für die unterschiedlichen Tätigkeiten im
Bereich der §§ 5, 8, 9 und 9a LuftSiG detailliert vor. Die Bundesregierung
hat die EU-Vorgaben durch die neue Luftsicherheitsschulungs-Verordnung
(LuftSiSchulV), die am 22. Juli 2023 in Kraft getreten ist, in nationales Recht
umgesetzt. Die Luftverkehrswirtschaft war in das Gesetzgebungsverfahren
intensiv eingebunden.
Die Aufgaben und Tätigkeiten des Luftsicherheitskontrollpersonals in den §§ 5,
8, 9 und 9a des LuftSiG unterscheiden sich deutlich voneinander, da sie auf der
Grundlage unterschiedlicher Kapitel des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sieht unterschiedliche
tätigkeitsspezifische Schulungen vor, die folglich auch unterschiedliche Prüfungen
und Zertifizierungen erfordern.
12. Plant die Bundesregierung für einen effektiven Einsatz von
Fachpersonal, zur Begegnung des Fachkräftemangels sowie für einen
wirtschaftlichen Ablauf eine Anpassung und Zusammenlegung der Ausbildung bzw.
Schulung bezogen auf §§ 5, 8, 9 und 9a LuftSiG?
a) Wenn ja, wann wird mit einer einheitlichen Schulung zu rechnen
sein?
Die Fragen 12 und 12a werden gemeinsam beantwortet.
Eine Anpassung und Zusammenlegung der Schulungen für die Tätigkeiten
nach den §§ 5, 8, 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes ist nicht geplant. Die
nach den EU-Vorgaben zu schulenden Personengruppen werden durch die
Regelungen der LuftSiSchulV bereits zusammengefasst, so dass
tätigkeitsbezogen einheitlich geschult werden kann.
Für die in Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 genannte Personengruppe (Kontrollkräfte für Kontrollen von
Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck) ist
bereits eine einheitliche Schulung gewährleistet, unabhängig davon, ob ein
Einsatz im § 5-Bereich (Personen- und Gepäckkontrolle) oder § 8-Bereich
(Kontrolle anderer Personen als Fluggäste und mitgeführter Gegenstände) des
LuftSiG erfolgt. Mit Inkrafttreten der neuen LuftSiSchulV am 22. Juli 2023
wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Luftsicherheitsassistenten
(Kontrollkräfte für Fluggäste und Gepäck) einerseits und
Luftsicherheitskontrollkräften (Kontrollkräfte für andere Personen als Fluggäste und mitgeführte
Gegenstände) andererseits aufgegeben. Seitdem gibt es nur noch eine einheitliche
Personengruppe nach Nummer 11.2.3.1. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Hierdurch wird es insbesondere den Dienstleistern
ermöglicht, die umfassend geschulten Luftsicherheitskontrollkräfte flexibel an
einem Flughafen einsetzen zu können, wenn sie sowohl für die
Passagierkontrolle als auch für die Kontrolle von anderen Personen als Fluggäste beauftragt
sind. Sofern geschultes und bereits zertifiziertes Luftsicherheitskontrollpersonal
zusätzliche Aufgaben wahrnehmen möchte oder soll, können durch eine
weitere Schulung zusätzliche Kompetenzen erworben werden. Bereits vorher
vermittelte Schulungsinhalte werden hierbei anerkannt.
Eine weitergehende Zusammenlegung der Schulungen der verschiedenen
Personengruppen und Tätigkeiten des Luftsicherheitskontrollpersonals ist in
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht vorgesehen und
somit auch nicht beabsichtigt.
b) Wenn nein, welche Gründe sprechen gegen eine einheitliche
Ausbildung?
Eine einheitliche Ausbildung ist aufgrund der spezifischen Tätigkeiten des
eingesetzten Personals nicht möglich. Die Anforderungen an die Durchführung
der Tätigkeiten sind in den einschlägigen Kapiteln des Anhangs I der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt. So müssen für die
unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich Luftsicherheit unterschiedliche Abläufe,
einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung vermittelt werden. Zudem
enthalten die Kapitel zum Teil sicherheitsrelevante, öffentlich nicht zugängliche
Informationen, die lediglich dem Personal zugänglich gemacht werden dürfen,
das auch mit der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung betraut ist. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Wie erklärt sich die Bundesregierung die hohen Durchfallquoten, die
nach Auskunft der Dienstleister gegenüber den Fragestellern in
2022/2023 bei 90 Prozent für die Luftsicherheitskontrollkräfte (LSKK)
beim Luftfahrt-Bundesamt lagen?
Es gibt keine Statistik über eine „Durchfallquote“, daher kann nicht
nachvollzogen werden, wie Dienstleister einen Anteil von 90 Prozent ermittelt haben.
Dies ist aus Sicht des Luftfahrt-Bundesamtes nicht zutreffend. Darüber hinaus
können Dienstleistungsunternehmen Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP)
nicht zur Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt anmelden. Die Anmeldung kann
ausschließlich durch ein schulungsverpflichtetes Unternehmen erfolgen.
14. Werden dem Bewerber sowie dem Luftsicherheitsunternehmen die
Ursachen des Durchfallens, Bezug nehmend auf Frage 13, transparent
übermittelt, und wenn nein, warum nicht?
Sowohl die Prüfungsteilnehmenden als auch das schulungsverpflichtete
Unternehmen erhalten nach dem theoretischen und praktischen Prüfungsteil jeweils
eine Mitteilung über das Ergebnis. Bei der Theorieprüfung wird für jeden der
beiden Prüfungsteile (allgemeiner und spezifischer) über die erreichte
Punktzahl, die Mindestpunktzahl sowie die erreichbare Punktzahl informiert. Bei der
Prüfung der Kontrollabläufe wird den Prüfungsteilnehmenden zusätzlich bei
einer gescheiterten Prüfung erläutert, was die Gründe für das Nichtbestehen
sind.
15. Inwiefern haben sich die Ausbildungsinhalte geändert, sodass die
Ausbildungsstunden für LSKK laut Auskunft der Dienstleister gegenüber den
Fragestellern von 100 auf 200 Stunden erhöht werden mussten?
Die Erhöhung der Unterrichtseinheiten ist auf die Novellierung der
LuftSiSchulV zurückzuführen. Das „neue“ Schulungssystem wurde
entsprechend der LuftSiSchulV angepasst.
16. Konnte durch die Erhöhung der Stunden eine niedrigere Durchfallquote
erzeugt werden, und wenn nein, warum nicht?
Es gibt keine Statistik über eine „Durchfallquote“, daher kann auch keine
Aussage über verbesserte, gleichbleibende oder verschlechterte Prüfungsergebnisse
getroffen werden.
17. Hat das Luftfahrt-Bundesamt selbstkritisch seine Prüfungsanforderungen
und das Vorgehen der Prüfer bzw. Prüferin analysiert?
Die Prüfungsanforderungen werden fortlaufend auf Einhaltung und Umsetzung
der rechtlichen Vorgaben überprüft und ggf. angepasst. Das Vorgehen der
Prüfenden wird ebenfalls regelmäßig intern analysiert und auf einheitliche
Bewertung überprüft.
a) Wenn ja, wie sind die Ergebnisse (bitte beifügen)?
Ein einheitliches Vorgehen und Bewerten durch die Prüfenden wird
entsprechend der gesetzlichen Anforderungen stetig gewährleistet. Einzelheiten zum
Prüfungsverfahren und die Bewertung von Prüfungsleistungen ergeben sich
u. a. aus § 13 LuftSiSchulV i. V. m. Anlage 5 (Prüfungsordnung) und sind
entsprechend zu beachten. Da das Luftsicherheitskontrollpersonal einen wichtigen
Teil zur Gewährleistung der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beiträgt, muss
dieses sorgfältig geprüft werden und in der Prüfung zeigen, dass es geeignet ist,
die vorgesehene Tätigkeit verantwortungsbewusst auszuüben.
b) Wenn nein, warum nicht?
Entfällt.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung das Sicherheitsniveau der
Kontrollleistungen bei den Passagier- und Handgepäckkontrollen an deutschen
Flughäfen?
Die europarechtlichen und nationalen Vorgaben bei den Passagier- und
Handgepäckkontrollen werden eingehalten und umgesetzt. Moderne zertifizierte
Sicherheitsausrüstung liefert reproduzierbare Kontrollergebnisse und erhöht das
Sicherheitsniveau über das europarechtlich vorgeschriebene Mindestniveau
hinaus. Sofern im Rahmen von gesetzlichen vorgeschriebenen
Überwachungsmaßnahmen, die explizit der Feststellung von möglichen Defiziten dienen,
Abweichungen von den Vorgaben festgestellt werden, werden diese behoben.
19. Hält die Bundesregierung die EU-Vorgabe für begründet, dass Personen,
die über eine 11.2.6 Schulung (Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 (DVO EU 2015/1998) verfügen und damit unbegleiteten
Zugang zu identifizierbarer Luftfracht im sensiblen Bereich der Flughäfen
haben, eine 11.2.3.9 Schulung (E DVO EU 2015/1998) zusätzlich
absolvieren müssen, wenn sie unbegleiteten Zugang zu identifizierbarer
Luftfracht auf den Flächen eines reglementierten Beauftragten haben sollen?
Sofern eine Person unbegleiteten Zugang zu sicherheitskontrollierter Luftfracht
hat, benötigt sie grundsätzlich eine Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs
der DVO (EU) 2015/1998. Abweichend davon benötigt eine Person, welche
bereits nach 11.2.6.2 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 geschult ist, keine
zusätzliche Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, um innerhalb eines sensiblen Sicherheitsbereichs
eines Flughafens unbegleiteten Zugang zu sicherheitskontrollierter Fracht zu
erlangen. Letzteres gilt auch für innerhalb eines sensiblen Sicherheitsbereichs
gelegene Betriebsstätten von reglementierten Beauftragten.
Sofern eine Person beide Schulungen benötigt, besteht die Möglichkeit die
Schulung nach „11.2.3.9 mit Flughafenausweis“ zu absolvieren. Damit wird
eine Doppelung von Schulungsinhalten in Höhe von zwei Unterrichtseinheiten
vermieden.
a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung zwei unterschiedliche
Schulungen bei gleichem Sachverhalt, gleichem Personenkreis und
verschiedenen Betriebsstätten?
Die unterschiedlichen Schulungsanforderungen begründen sich im
unterschiedlichen Sachverhalt. Diese unterschiedlichen Sachverhalte lassen zu, dass
Personen, die innerhalb sensibler Sicherheitsbereiche unbegleiteten Zugang zu
sicherheitskontrollierter Luftfracht haben, ausnahmsweise keine Schulung nach
Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
benötigen, welche durch die Nummern 6.3.2.9 bzw. 6.4.2.1 b) des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 grundsätzlich vorgeschrieben ist.
b) Wenn nein, inwiefern plant die Bundesregierung an dieser Stelle
Anpassungen?
Entfällt.
20. Ist der Bundesregierung nach den langen Wartezeiten an deutschen
Flughäfen, insbesondere im Sommer 2022 heute noch ein Personalmangel
mit Blick auf die Passagier- und Handgepäckkontrollen nach § 5 LuftSiG
bekannt, und wenn ja, an welchen Flughäfen aktuell in besonderem
Maße?
Im Bereich der Standorte in Bundeszuständigkeit ist kein systemischer
Personalmangel bekannt.
21. Sind aktuell noch befristet zugelassene Hilfskräfte oder
Polizeivollzugsbeamte bei den Passagier- und Handgepäckkontrollen nach § 5 LuftSiG
im Einsatz, wie es die Bundesregierung aufgrund der langen Wartezeiten
an deutschen Flughäfen im Sommer 2022 kurzfristig beschlossen hatte?
Die BPOL setzt derzeit hierfür keine zugelassenen Hilfskräfte oder
Polizeivollzugsbeamte oder -beamtinnen ein.
22. Wie viele unbesetzte Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Bereich der Luftsicherheitskontrollen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung an deutschen Flughäfen in Deutschland in den vergangenen
zehn Jahren (bitte jeweils pro Jahr und pro Flughafen angeben)?
23. Wie viele unbesetzte Stellen sind es nach Kenntnis der Bundesregierung
im laufenden Jahr 2024 (bitte pro Monat und pro Flughafen angeben)?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Bei den beauftragten Sicherheitsdienstleistern werden entweder
Kontrollstunden angefordert oder nach durchgeführten Kontrollvorgängen abgerechnet. Ein
Rückschluss auf die Einstellungssituation bei diesen Dienstleistern ist daher
nicht möglich. Im Bereich des bundespolizeieigenen Luftsicherheitspersonals
gibt es keine unbesetzten Stellen.
24. Wie viele Bundespolizisten waren in den vergangenen zehn Jahren zur
personellen Unterstützung der privaten Sicherheitsunternehmen bei den
Luftsicherheitskontrollen an deutschen Flughäfen im Einsatz (bitte
jeweils pro Jahr und pro Flughafen angeben)?
Die Bundespolizei erfasst hierzu die sogenannten Mannstunden, nicht die Zahl
der eingesetzten Personen.
Flughafen Düsseldorf:
2017: 385 Stunden
2022: 37 Stunden
Flughafen Köln/Bonn:
2022: 1 215,50 Stunden
2023: 66,25 Stunden
Flughafen Hannover-Langenhagen:
2022: 134 Stunden
Flughafen Hamburg:
2022: 227 Stunden
Flughafen Erfurt-Weimar:
2022: 10 Stunden
2023: 2,5 Stunden
2024: 905,25 Stunden
Flughafen Dresden:
2024: 392,25 Stunden
Für die anderen Flughäfen und Zeiten im angefragten Jahreszeitraum wurden
keine Bundespolizisten und Bundespolizistinnen eingesetzt.
25. Sind der Bundesregierung heute noch längere Wartezeiten bei den
Passagier- und Handgepäckkontrollen nach § 5 LuftSiG bekannt, die es
insbesondere im Sommer 2022, aber auch noch im Sommer 2023 an
deutschen Flughäfen gegeben hat?
Derzeit sind keine längeren Wartezeiten an Flughäfen im Zuständigkeitsbereich
der BPOL bekannt. Bereits im Vorjahreszeitraum hat die BPOL keine
signifikanten Feststellungen getroffen.
26. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die
langen Wartezeiten bei den Passagier- und Handgepäckkontrollen nach § 5
LuftSiG, die es insbesondere im Sommer 2022, aber auch noch im
Sommer 2023 an deutschen Flughäfen gegeben hat?
Das Wiederanlaufen nach den Einschränkungen der Corona-Pandemie hat aus
Sicht der BPOL die infrastrukturellen und personellen Strukturen aller
Systempartner an den Flughäfen vor besondere Herausforderungen gestellt. Eine
besondere Herausforderung war hierbei die Bewältigung der
Personalmangelsituation.
Des Weiteren hat die BPOL festgestellt, dass auch Fluggäste sich an die zu
Anfang noch Corona-angepassten Prozessschritte gewöhnen mussten und mit ihrer
optimierungsbedürftigen individuellen Reisevorbereitung auch zu ungewollten
Prozessverlängerungen beigetragen haben. Diese Beobachtungen decken sich
auch im Abgleich mit internationalen Partnern. Spätestens zum
Sommerflugplan 2023 konnte die BPOL gemeinsam mit dem BMI und den Partnern der
Luftverkehrswirtschaft stabile Prozesse mit deutlich verminderten Wartezeiten,
unter Beibehaltung des hohen Luftsicherheitsniveaus, gewährleisten.
27. Hat die Bundesregierung etwas veranlasst, um die langen Wartezeiten bei
den Passagier- und Handgepäckkontrollen nach § 5 LuftSiG, die es
insbesondere im Sommer 2022, aber auch noch im Sommer 2023 an
deutschen Flughäfen gegeben hat, zu reduzieren, wenn ja, was, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat dort, wo der Bund für Luftsicherheitskontrollen
zuständig ist, bereits zu Beginn der Corona-Pandemie dafür gesorgt, dass durch
Einsatz finanzieller Mittel betriebsbedingte Kündigungen bei den privaten
Sicherheitsdienstleitern nicht erfolgen mussten. Zudem hat sie punktuell gestattet,
dass bei dringlichem Bedarf auch Hilfskräfte eingesetzt werden konnten.
Zudem hat die Bundesregierung u. a. Gespräche mit der ver.di und den
Sicherheitsdienstleistern aufgenommen, um z. B. das Berufsbild attraktiver zu
machen.
Zudem hat die BPOL gemeinsam mit dem BMI eine Initiative in
Zusammenarbeit mit der Luftverkehrswirtschaft zur Prozessoptimierung im
Bestandssystem initiiert. Bereits hierdurch konnten signifikante Verbesserungen in 2023
erreicht werden.
Die BPOL hat des Weiteren im eigenen Verantwortungsbereich folgende
Maßnahmen durchgeführt:
– Nutzung der Rahmenvereinbarungsstrafen zur Motivation der privaten
Sicherheitsdienstleister;
– Einsatz von weiteren Sicherheitsdienstleistern an Brennpunkten;
– Normierung und Umsetzung des Modells der Teilbeleihung;
– Einsatz von Polizeivollzugsbeamten in den Luftsicherheitskontrollen.
28. An welchen deutschen Verkehrsflughäfen, an welchen die Bundespolizei
für die Passagier- und Handgepäckkontrollen zuständig ist, ist die CT
(Computertomografie)-Technologie bei den Luftsicherheitskontrollen
bereits im Einsatz?
29. Wie viele CT-Scanner sind gegenwärtig insgesamt an deutschen
Verkehrsflughäfen, an welchen die Bundespolizei für die Passagier- und
Handgepäckkontrollen zuständig ist, im Einsatz (bitte jeweils nach
Flughafen auflisten)?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Im Aufgabenbereich der BPOL sind derzeit an folgenden Flughäfen CT-Geräte
installiert:
– Flughafen Düsseldorf -7-,
– Flughafen Hamburg -6-,
– Flughafen Stuttgart -5-,
– Flughafen Köln/Bonn -1- ,
– Flughafen Hannover -1-.
30. Wie viele CT-Scanner sind nach Kenntnis der Bundesregierung
gegenwärtig an welchen deutschen Verkehrsflughäfen im Einsatz, wo die
Flughäfen selbst für die Passagier- und Handgepäckkontrollen zuständig
sind?
– Flughafen Frankfurt am Main -42-
– Flughafen Berlin-Brandenburg -8-
31. Bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung einer erneuten Prüfung
kontrolltechnischer Geräte durch deutsche Behörden, die bereits in der
EU zugelassen sind und an anderen EU-Standorten erfolgreich eingesetzt
werden, und wenn ja, warum (
www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Luftsicherh
eitsausruestung2/LuftsicherheitsausruestungZertifizierung/Luftsicherheit
sausruestungZertifizierung_node.html)?
32. Inwiefern werden, Bezug nehmend auf Frage 31, die Zusatzaufgaben
sowie die Zusatzverordnungen über die EU-Verordnung hinaus von der
Bundesregierung auf Aufwand und Nutzen geprüft?
33. Wie hoch sind die Kosten, Bezug nehmend auf Frage 31, die der
Bundesregierung jährlich durch eine erneute Prüfung von Geräten, die in der EU
bereits zugelassen sind, entstehen?
Die Fragen 31 bis 33 werden gemeinsam beantwortet.
Verordnungen der Europäischen Kommission legen die technischen
Sicherheitsanforderungen für Luftsicherheitsausrüstung, sogenannte Standards, fest.
Diese regeln u. a., welcher Gefahrstoff in welcher Menge mit welcher Güte
detektiert werden muss. Für einzelne Gerätekategorien sind unterschiedliche
Standards festgelegt. Die Europäische Kommission erteilt für
Luftsicherheitsausrüstung einen EU-Stempel, soweit durch eine Prüfung nachwiesen ist, dass
der Gerätetyp einen EU-Standard erfüllt. Die Prüfung kann durch die
Europäische Zivilluftfahrt Konferenz (ECAC) oder durch EU-Mitgliedstaaten nach
standardisierten Prüfverfahren erfolgen. Die ECAC hat für bestimmte
Gerätetypen und Standards Prüfverfahren beschrieben, jedoch nicht für alle.
Gemäß § 10a LuftSiG darf an deutschen Flughäfen nur national zertifizierte
Sicherheitsausrüstung für Maßnahmen nach §§ 5, 8, 9 und 9a LuftSiG eingesetzt
werden.
Die Verfahren zur Zertifizierung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a
LuftSiG an deutschen Flughäfen regelt die Luftsicherheitsausrüstungs-VO.
Eine ECAC-Prüfung bildet grundsätzlich die Basis für eine nationale
Zertifizierung. Das BMI hat einzelne ECAC-Prüfverfahren, wo erforderlich, ergänzt
oder – dort wo keine Prüfverfahren existieren – neu erarbeitet. Deutschland
arbeitet eng mit der Niederländischen Luftsicherheitsbehörde zusammen.
Prüfungen werden gegenseitig anerkannt. Für eine deutsche Zertifizierung können
zudem auch Prüfungen außereuropäischer Prüfstellen (z. B. der USA [TSA/TSL])
anerkannt werden.
Durch eine nationale Zertifizierung kann insofern
– auf neue Bedrohungen für die Luftsicherheit kurzfristig reagiert werden und
Luftsicherheitsausrüstung nachgerüstet werden,
– Geräte schneller an deutschen Flughäfen eingesetzt werden, da neue
Technologien früher zertifiziert werden können,
– US-Zertifikate anerkannt werden und Doppelprüfungen vermieden werden,
– Defizite bei ECAC-Prüfverfahren kompensiert und dadurch die Sicherheit
erhöht werden,
– Hersteller durch eine EU-weite Anerkennung (EU-Stempel) nationaler
Zertifizierungen schneller an europäischen Flughäfen einsetzen.
Die anfallenden Kosten für die Zertifizierung von Sicherheitsausrüstung nach
§ 10a Absatz 2 LuftSiG wird gemäß § 1 der
Luftsicherheitsgebührenverordnung gegenüber den Herstellern als Antragsteller nach Zeitaufwand
abgerechnet. Der Bundesregierung entstehen hierdurch keine Kosten.
Über die Zertifizierung hinaus regelt die Luftsicherheitsausrüstungs-VO auch
die Zulassung und Routinetests von Geräten. Moderne
Luftsicherheitsausrüstung (wie Sprengstoffspürgeräte, Sicherheitsscanner und CT-Röntgengeräte) ist
Hochtechnologie, die teilweise erheblichen Fertigungsschwankungen und
Einflüssen durch Umweltbedingungen am Einsatzort unterliegen. Bei der
Zulassung handelt es sich um eine individuelle Abnahme von Geräten am Einsatzort.
Die regelmäßige Qualitätsprüfung erfolgt durch Routinetest. Durch eine
sorgfältige Qualitätskontrolle wird die Leistungsfähigkeit von Zeitpunkt der
Inbetriebnahme bis zur Aussonderung sichergestellt.
Gemäß EU VO müssen alle Teile der Sicherheitsausrüstungen routinemäßig
überprüft werden. Details regeln die Mitgliedstaaten.
Aus den vorgenannten Gründen bedarf es einer zusätzlichen Prüfung von
Luftsicherheitsausrüstung durch deutsche Behörden, sowohl für die Zertifizierung
als auch zur Qualitätssicherung.
34. Wann wird die in Deutschland bereits erprobte und bewährte CT-
Technologie flächendeckend an den deutschen Verkehrsflughäfen eingesetzt, an
welchen die Bundespolizei für die Passagier- und Handgepäckkontrollen
zuständig ist?
Bereits heute werden überwiegend moderne Röntgengeräte, sogenannte
Mehrstrahltechnologie, für die Handgepäckkontrollen an deutschen
Verkehrsflughäfen eingesetzt. Diese können gefährliche Gegenstände automatisch detektieren
und sollen mit neuen Softwarealgorithmen nachgerüstet werden, um deren
Leistungsfähigkeit und Effizienz weiter zu steigern. Zukünftig sollen die
Bestandsgeräte sukzessive durch CT-Geräte ersetzt werden.
35. Inwieweit konnten die organisatorischen Abläufe an den Flughäfen
Frankfurt und Berlin Brandenburg aufgrund von zentralen
Informationsstellen im Rahmen der „Neuen Welt“ effektiviert werden?
37. Wie bewertet die Bundesregierung, Bezug nehmend auf Frage 35, die
seitens der Flughafengesellschaft Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
(FBB) am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) seit dem 1. Januar 2024
übernommene Durchführungsorganisation der Luftsicherheitskontrollen
nach § 5 LuftSiG bezüglich der Auswirkungen auf das Sicherheitsniveau
und die Effizienz und welche Schlussfolgerungen zieht sie bezüglich der
Zufriedenheit von Mitarbeitern der Sicherheitsdienstleister sowie von
Passagieren?
38. Welchen wirtschaftlichen Effekt hatte die Einführung einer zentralen
Informationsstelle an den Flughäfen im Zuge der Einführung der „Neuen
Welt“?
Die Fragen 35, 37 und 38 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu den oben angesprochenen „zentralen
Informationsstellen“ keine Informationen vor. Die bisherige Auswertung anhand des
Evaluierungskatalogs des BMI zeigt in Bezug auf die Flughafenbetreiber, die
an der sogenannten Neuen Welt teilnehmen, zwei zentrale Ergebnisse:
1. Die Luftsicherheit ist gewährleistet.
2. Die Flughäfen erheben eine rechtmäßige und bundespolizeiübliche
Luftsicherheitsgebühr.
36. Wie bewertet die Bundesregierung, Bezug nehmend auf Frage 35, die
seitens des Flughafenbetreibers Fraport AG am Frankfurter Flughafen
seit dem 1. Januar 2023 übernommene Durchführungsorganisation der
Luftsicherheitskontrollen nach § 5 LuftSiG bezüglich der Auswirkungen
auf das Sicherheitsniveau und die Effizienz, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie bezüglich der Zufriedenheit von Mitarbeitern der
Sicherheitsdienstleister sowie von Passagieren?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. Der Bundespolizei liegen keine
Informationen zur Zufriedenheit der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstleisters
und von Fluggästen vor.
39. Wie können Luftfrachtsendungen nach Auffassung der Bundesregierung
befördert werden, die wegen zu hoher Dichte nicht mit den in
Deutschland zugelassenen Sicherungsmethoden gesichert werden, wenn die
Lieferung unerwartet dringlich ist und die Versender keine „bekannten
Versender“ sind?
Von deutschen Flughäfen können weiterhin alle Frachtsendungen im Rahmen
der sicheren Lieferkette abgeflogen werden.
Neben der Zulassung als bekannter Versender, welche einen problemlosen und
schnellen Versand der Fracht ermöglicht, stehen grundsätzlich die im Anhang
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Kontrollmittel und
-verfahren zur Verfügung. Andere geeignete Sicherheitskontrollen dürfen nur
verwendet werden, wenn es aufgrund der Art der Sendung nicht möglich ist,
die im Anhang der Durchführungsverordnung genannten Kontrollverfahren zu
verwenden, eine Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt ist erforderlich.
Für bestimmte Sendungen besteht zudem die Möglichkeit für eine Ausnahme
von der Kontrolle. Bestimmungen zu Ausnahmen von der Kontrolle sind im
Durchführungsbeschluss C (2015) 8005 der Kommission festgelegt.
40. Plant die Bundesregierung Bezug nehmend auf Frage 39
Ausnahmeregelungen für solche Sonder- und Dringlichkeitssendungen, um nicht im
Wettbewerbsnachteil mit anderen EU-Ländern zu geraten, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Bestimmungen zu Ausnahmen von der Kontrolle sind in dem
Durchführungsbeschluss C (2015) 8005 der Europäischen Kommission abschließend geregelt.
Darüberhinausgehender gesetzlicher Regelungsbedarf wird seitens der
Bundesregierung nicht gesehen.
Die Vorgaben für die Kontrolle von Luftfrachtsendungen gelten zudem in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichermaßen, so dass sich hieraus
kein Wettbewerbsnachteil ergeben sollte.
41. Wie bewertet die Bundesregierung die Kostenbelastung für Airlines und
Passage in Deutschland durch die Luftverkehrssteuer, die Höhe der
Luftsicherheitsgebühr und andere weitere Kostenfaktoren im europäischen
Vergleich insgesamt?
Ein Abgleich der relevanten Parameter unter Auswertung von Informationen
der deutschen Luftverkehrsverbände ergab, dass die Kostenbelastung für
Luftfahrtunternehmen an nahezu allen europäischen Standorten gestiegen ist, die
Spanne der Standortkosten zwischen den günstigsten und teuersten Standorten
sich vergrößert hat und Deutschland inzwischen zu den teureren, aber nicht
teuersten Standorten zählt.
42. Plant die Bundesregierung Entlastungsmaßnahmen zur Stärkung des
Luftverkehrsstandortes Deutschland und um Anschluss beim
Passagieraufkommen auf europäisches Niveau zu finden, wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist mit der Luftverkehrswirtschaft im engen Austausch,
um Maßnahmen zur Stärkung des Luftverkehrsstandortes voranzubringen und
prüft mögliche Entlastungsmaßnahmen. Das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr (BMDV) arbeitet z. B. an Maßnahmen, um den Anstieg der
Flugsicherungsgebühren in den kommenden Jahren zu begrenzen. Für das Jahr 2024
ist es gelungen, den Anstieg abzudämpfen. Zur weiteren Entlastung prüft die
Bundesregierung gesetzliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der
Luftfahrt. Um den europäischen Luftverkehr im Wettbewerb zu stärken, setzt sich
die Bundesregierung für ein internationales Level-Playing-Field ein. Bei
Verhandlungen zu Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten setzt sich die
Bundesregierung z. B. für umfangreiche Klauseln zum fairen Wettbewerb ein.
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