[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5441
17. Wahlperiode 11. 04. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 8. April 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Beckmeyer, Franz Thönnes,
Garrelt Duin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/5265 –
Sicherheit und Arbeitsschutz bei Offshore-Windenergieanlagen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Angesichts des Klimawandels und einer weltweit steigenden Nachfrage nach
endlichen fossilen Ressourcen stellt der Ausbau der erneuerbaren Energien eine
nachhaltige Antwort auf die aktuellen Herausforderungen dar. Bereits heute
leisten diese einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur
Versorgungssicherheit in Deutschland. Dazu gehört die Windkraft, die schon heute rund 6 Prozent
des deutschen Stromverbrauchs deckt. Zukünftig wird neben der Onshore- auch
die Offshore-Windenergie eine wichtige Rolle im Strommix einnehmen. Bis
2020 sollen mindestens 10 Gigawatt Leistung auf Hoher See zugebaut werden.
Davon profitieren auch die maritime Wirtschaft und die Zulieferindustrie. Denn
die Branche bietet ein erhebliches Potenzial bei der Schaffung von
Arbeitsplätzen und heimischer Wertschöpfung. Bei der Weiterentwicklung der
Offshore-Branche wird die Notfallvorsorge und die Gefahrenabwehr, die Rettung
und Bergung von Beschäftigten in Schadensfällen sowie der Gesundheits- und
Arbeitsschutz eine wachsende Bedeutung haben.
1. Wie viele Parks mit wie vielen Windenergieanlagen in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee befinden sich
derzeit im Genehmigungsverfahren, und wie viele Parks mit wie vielen
Anlagen sind seit dem Jahre 2001 durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie (BSH) bereits genehmigt worden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln) und befinden sich derzeit in der Realisierungsphase?
Das BSH betreut insgesamt 97 Verfahren für die Errichtung und den Betrieb von
Offshore-Windparks in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ).
79 Antragsflächen befinden sich in der AWZ der Nordsee und 18
Antragsflächen in der AWZ der Ostsee.
Von den 97 Verfahren für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-
Windparks liegen aktuell für 26 (23 Nordsee, 3 Ostsee) Windparks Genehmigungen
vor.
Bei den genehmigten Windparks konzentriert sich die Betreuung durch das BSH
auf die Überwachung der Einhaltung der Nebenbestimmungen und damit
zusammenhängende Abstimmungen.
Ein Windpark (Nordsee: „alpha ventus“) ist errichtet. Ein weiterer Windpark
(Nordsee: „Bard Offshore 1“) wird derzeit gebaut. Bei den anderen genehmigten
Windparks sind die Bauvorbereitungen unterschiedlich weit gediehen. Für vier
genehmigte Windparks (drei Nordsee, einer Ostsee) ist der Baubeginn noch in
diesem Jahr und für weitere fünf genehmigte Windparks (vier Nordsee, einer
Ostsee) ist der Baubeginn für 2012 vorgesehen.
Name des Windparks Datum der Genehmigung
1 alpha ventus 09. 11. 2001
2 Butendiek 18. 12. 2002
3 Borkum Riffgrund West 25. 02. 2004
4 Borkum Riffgrund I 25. 02. 2004
5 Nordsee Ost 09. 06. 2004
6 Amrumbank West (+ Messplattform) 09. 06. 2004
7 Sandbank24 23. 08. 2004
8 OWP Delta Nordsee 1 11. 02. 2005
9 EnBW Windpark Baltic 2 06. 04. 2005
10 Dan Tysk 23. 08. 2005
11 Nördlicher Grund 01. 12. 2005
12 Arkona Becken Südost (+ Messplattform) 15. 03. 2006
13 GlobalTech I 24. 05. 2006
14 EnBW Hohe See 05. 07. 2006
15 Gode Wind 1 28. 08. 2006
16 Bard Offshore 1 11. 04. 2007
17 Meerwind Süd 16. 05. 2007
18 Meerwind Ost 16. 05. 2007
19 Wikinger (ehem.Ventotec Ost 2) 16. 05. 2007
20 EnBW He dreiht 20. 12. 2007
22. 02. 2010
21 Borkum West II 13. 06. 2008
22 Gode Wind II 27. 07. 2009
23 OWP Delta Nordsee 2 31. 08. 2009
24 Veja Mate 31. 08. 2009
25 MEG Offshore I 31. 08. 2009
26 Deutsche Bucht 26. 02. 2010
2. Welche statistischen Daten zu Schiffsbewegungen in Nord- und Ostsee liegen
der Bundesregierung vor (bitte nach Schiffstypen und Schiffsgröße
unterscheiden), und wo verlaufen die hauptsächlichen Schifffahrtsrouten entlang
der Standorte von beantragten oder bereits genehmigten Offshore-
Windenergieanlagen?
Die Hauptschifffahrtswege in der AWZ in Nord- und Ostsee lassen sich dem
Raumordnungsplan für die AWZ entnehmen (Verordnungen vom 21. September
2009, BGBl. I S. 3107, für die AWZ der Nordsee und vom 10. Dezember 2009,
BGBl. I S. 3861, für die AWZ der Ostsee; Karten siehe
www.bsh.de/de/
Meeresnutzung/Raumordnung_in_der_AWZ. Wegen der Standorte der Offshore-
Windparks wird auf die Karten unter
www.offshore-wind.de verwiesen. Eine
spezielle Aufbereitung war wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit
nicht möglich.
Die vorliegenden Verkehrsstatistiken der Jahre 2008 bis 2010 sind als Anlagen
beigefügt.
3. Welche Gefahrenpotentiale für die Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs und den schiffbaren Zustand der Schifffahrtswege in der AWZ
bestehen aus Sicht der Bundesregierung beim Bau und Betrieb von Offshore-
Windenergieanlagen, und auf Basis welcher Risikoanalysen nehmen die
Genehmigungsbehörden derzeit eine Einschätzung der Gefährdung für die
Schiffssicherheit und die anderen Schutzgüter der Meeresumwelt vor (bitte
jeweils unterscheiden nach Bau- und Betriebsphase)?
Offshore-Windparks stellen Verkehrshindernisse dar, die die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigen können. Das davon
ausgehende Gefahrenpotenzial besteht vor allem hinsichtlich etwaiger Kollisionen
mit Schiffen sowie den entsprechenden Schadensszenarien und Folgerisiken.
Darüber hinaus wird der Schiffsverkehr aufgrund des großräumigen Entzugs
von Verkehrsfläche auf die bestehenden Routen verdrängt, infolgedessen
kommt es dort zu einer höheren Konzentration des Schiffsverkehrs. Ein
gesteuerter und konzentrierter Schiffsverkehr, z. B. in Verkehrstrennungsgebieten
kann grundsätzlich auch zur Erhöhung der Sicherheit führen.
Alle Standorte für Offshore-Windparks müssen hinsichtlich der
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt bewertet werden. Basis der
Genehmigungen für Offshore-Windparks sind neben einer nautisch-fachlichen
Einzelfallprüfung auch Risikoanalysen. Erstellung und Beurteilung der
Risikoanalysen erfolgen nach den Kriterien der Arbeitsgruppe
„Genehmigungsrelevante Richtwerte“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (zu Einzelheiten siehe Antwort zu Frage 4). Die Risikoanalysen werden
durch die Antragsteller erbracht. Die Untersuchungen werden frei vergeben; es
kommen unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Anwendung. In der
Verwaltung werden die Analysen von erfahrenen Nautikern unter
Plausibilitätsgesichtspunkten überprüft und mögliche Gefährdungen der Schifffahrt im
Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Hinsichtlich der Risikobewertung ist eine Unterscheidung in Bau- und
Betriebsphase bislang nicht erfolgt. Sofern ein Windparkprojekt genehmigt ist, werden
die für die Sicherheit der Baustelle und des umgebenden Schiffsverkehrs
erforderlichen operativen Maßnahmen zwischen dem Betreiber und der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung abgestimmt. Darüber hinaus sind wichtige Erfordernisse
(Kennzeichnung, Sicherungsfahrzeug, Verantwortliche) bereits in den
Nebenbestimmungen der Genehmigung aufgeführt.
4. Welche genehmigungsrelevanten Richtwerte bestehen derzeit für den Bau
und den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen?
Die nachfolgenden Richtwerte wurden einvernehmlich mit Wirtschaft und
Verwaltung bereits 2005 für die Errichtung von Offshore-Windparks vereinbart und
werden im Genehmigungsverfahren herangezogen. Die Überprüfung dieser
Vorgaben hat zuletzt im Dezember 2010 dazu geführt, dass die Verwaltung an
den Vorgaben festhält.
Genehmigungsrelevante Richtwerte (zitiert aus dem Ergebnisprotokoll 2005):
1. Eine Kollisionswiederholungsrate in einer Bandbreite von 100 bis 150 Jahren
wird grundsätzlich als hinnehmbares Restrisiko in den
Genehmigungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung akzeptiert. Die Notwendigkeit eines
Vorsorge- und Sicherheitskonzepts in jedem Einzelfall bleibt hiervon unberührt.
Diese Bandbreite deckt die unterschiedlichen wissenschaftlichen Ansätze der
Gutachter für die Erstellung von Risikoanalysen ab und führt damit zu einem
Mindestmaß an Vergleichbarkeit.
2. Hierbei handelt es sich um einen empfohlenen Richtwert, der die in jedem
Fall vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht ersetzt. Bewegt sich ein
Vorhaben innerhalb dieser Bandbreite, ist aber im Rahmen der Einzelfallprüfung
regelmäßig davon auszugehen, dass dieses Restrisiko keinen
Versagungsgrund nach § 3 der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) darstellt.
Besonderheiten des Einzelfalles (z. B. besonders dichter Öl- oder
Chemikalientankerverkehr in nur geringem Abstand zum Windpark außerhalb eines
Verkehrstrennungsgebiets) können dennoch zur Versagung führen.
3. Liegt die Kollisionswiederholungsrate eines Projekts unter 100 Jahren aber
größer/gleich 50 Jahren führt dies allein nicht zwingend zur Versagung der
Genehmigung. In diesem Fall entfällt lediglich die regelmäßige Annahme der
Akzeptanz. Eine Genehmigung erfordert eine intensivere Einzelfallprüfung,
die sich insbesondere an der verkehrlichen Eignung und den voraussichtlich
zu erwartenden Umweltauswirkungen auszurichten hat. Allein in der
erhöhten Kollisionswiederholungswahrscheinlichkeit liegt dann kein
Versagungsgrund, wenn die Annahme begründet ist, dass die Unterschreitung des
Richtwertes wegen der Besonderheiten des Einzelfalls für die Schifffahrt und die
Meeresumwelt durch Bedingungen und Auflagen kompensierbar oder
unerheblich ist. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass das Projekt so nicht
genehmigungsfähig ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob durch die Auflage
u. a. Risiko mindernder Maßnahmen die Vereinbarkeit mit den Belangen der
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und der Meeresumwelt
hergestellt werden kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die
Kollisionswiederholungsrate für das Projekt auf Grund der zusätzlichen Risiko mindernden
Maßnahmen innerhalb der o. g. Bandbreite liegt.
4. Eine Kollisionswiederholungsrate unter 50 Jahren ist nicht akzeptabel und
führt grundsätzlich zur Versagung, ohne dass es einer intensiveren
Einzelfallprüfung bedarf, es sei denn, es können Risiko mindernde Maßnahmen
auferlegt werden, die die Kollisionswiederholungsrate auf über 50 Jahre bringen
und die Unterschreitung der o. g. Bandbreite wegen der Besonderheiten des
Einzelfalles für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und die
Meeresumwelt unerheblich ist. Erreicht die Kollisionswiederholungsrate
nach Erfüllung der Auflagen einen Wert innerhalb der Bandbreite von 100 bis
150 Jahren, gelten die Ausführungen zu Nummer 2.
5. Wie erklärt die Bundesregierung, dass bisher ein „Stand der Technik“ für den
Bau und Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen nicht existiert?
Diese Feststellung ist nicht zutreffend. Die Errichtung von Offshore-Windparks
erfolgt nach dem aktuellen Stand der Technik. Dieser ist in den hierzu eigens von
Experten erarbeiteten BSH-Standards „Konstruktive Ausführung von
Windenergienlagen“ (1. Auflage, 2007) und „Baugrunderkundungen“ (2. Auflage,
2007) niedergelegt. Für den Betrieb eines Offshore-Windparks ist vom Betreiber
jeweils ein Schutz- und Sicherheitskonzept einzureichen, welches unter
anderem ein Konzept zur Arbeits- und Betriebssicherheit, ein
Kennzeichnungskonzept für Schiff- und Luftfahrt sowie ein Abfall- und Betriebsstoffkonzept
enthalten muss. Anforderungen an diese Konzepte wurden ebenfalls in
Zusammenarbeit mit Experten und Fachbehörden aus den jeweiligen Fachgebieten
erarbeitet und liegen derzeit im Entwurfsstadium vor. Eine Veröffentlichung ist
für die nahe Zukunft geplant.
6. Welche zusätzlichen Sicherheitsanforderungen sind aus Sicht der
Bundesregierung in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Offshore-
Windenergieanlagen und deren Netzanbindungen künftig zu berücksichtigen,
insbesondere in Hinblick auf die extremeren Wetterbedingungen als an Land,
die Logistik und den Umgang mit dem Element Wasser?
Es ist nicht absehbar, dass künftig zusätzliche Sicherheitsanforderungen im
Vergleich zu den aktuellen erforderlich würden. Das Arbeitsumfeld „Offshore“
stellt in jeder Hinsicht besondere Anforderungen an Personal, Gerätschaften und
Prozessabläufe während der Errichtung und des Betriebes von Offshore-
Windparks. Die Anforderungen an die Genehmigung dieser Projekte sind daher
spezifisch auf das Umfeld „Offshore“ angepasst: So wird beispielsweise um jeden
Offshore-Windpark eine 500 m Sicherheitszone eingerichtet; während der
Bauphase wird um die Baustelle im Umkreis von 1 000 m ein Sperrgebiet
eingerichtet. Vor Beginn der Bauarbeiten ist nachzuweisen, dass keine Stoffe in das Meer
eingebracht werden und durch Bau und Betrieb keine vermeidbaren Emissionen
verursacht werden. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Reinheit des
Meeresbodens nachzuweisen. Für den Betrieb des Offshore-Windparks hat der
Betreiber ein Schutz- und Sicherheitskonzept vorzulegen. Hierfür hat das BSH
gemeinsam mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
arbeitsschutzrechtliche Mindestanforderungen für Offshore-Windparks erarbeitet, die
im Rahmen der Verwaltungspraxis Anwendung finden. Ob dies ausreicht, soll
einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden.
Darüber hinaus hat die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV)
in ihrer „Richtlinie für Gestaltung, Kennzeichnung und Betrieb von
Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
Nord und Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs“ nachfolgende Grundsätze festgelegt, die bei der
Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen sind:
1. Durch Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen sind Auswirkungen
auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (sowie innerhalb der
Hoheitsgewässer auch auf den schiffbaren Zustand der
Bundeswasserstraßen) zu vermeiden bzw. durch Schutzmaßnahmen zu kompensieren.
2. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist dort unzulässig, wo die
Schifffahrt selbst bzw. die Benutzung bezeichneter oder sonstiger von der
Schifffahrt genutzter Verkehrswege und -flächen beeinträchtigt wird (vgl. Artikel 60
Absatz 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen – SRÜ).
Eine Riegelwirkung für den Schiffsverkehr darf durch Windenergieanlagen
nicht entstehen.
3. Die Schifffahrtsrouten dürfen durch den Betrieb von Windenergieanlagen
nicht beeinträchtigt werden.
4. Wird die Errichtung von Windenergieanlagen auf den deutschen
Seeschifffahrtsstraßen, den seewärts angrenzenden Gewässern des deutschen
Küstenmeeres oder in der deutschen AWZ geplant, ist die Erstellung von
Risikoanalysen nach dem Stand der Technik unter Anwendung anerkannter
Methoden erforderlich.
5. Einzelne Windenergieanlagen, die miteinander in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang stehen, sind zu Blöcken zusammenzufassen. Das
Erfordernis zur Blockbildung besteht unter Berücksichtigung von
Nummer 11 auch im Falle der Erweiterung bestehender bzw. bei der Planung
unmittelbar benachbarter Windparks. Korridore, die – unter Berücksichtigung
der auf See anzutreffenden Randbedingungen – keine sichere Durchfahrt
gestatten, sind möglichst zu vermeiden.
6. Der Flächenbedarf von Offshore-Windparks ist durch eine Optimierung des
Abstandes zwischen den einzelnen Windenergieanlagen und eine sinnvolle
Anordnung innerhalb der Blöcke zu minimieren.
7. Der Abstand zwischen den Einzelanlagen innerhalb eines Blocks darf
grundsätzlich 1 000 Meter nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der
Begründung und Zustimmung durch die zuständige Stelle der WSV.
8. Größe und Ausrichtung von Blöcken sind – unter Berücksichtigung von
Nummer 3 – durch Lage, Ausdehnung und Verlauf von Schifffahrtswegen
und übrigen von der Schifffahrt genutzten Bereichen zu begrenzen.
9. Blöcke und deren interne Aufstellmuster der Windenergieanlagen sind
derart zu gestalten, dass die Wahrscheinlichkeit einer Kollision minimiert wird.
Dies kann im Einzelfall durch eine Risikoanalyse ermittelt werden.
10. Als Durchfahrtsbreite zwischen zwei Blöcken ist, abhängig von
Verkehrsfrequenz und -struktur, ein Korridor von mindestens zwei Seemeilen
zuzüglich zweimal 500 Meter Sicherheitszone erforderlich.
11. Zwischen Verkehrstrennungsgebieten und Windenergieanlagen ist ein
Abstand von mindestens zwei Seemeilen zuzüglich 500 Meter Sicherheitszone
erforderlich.
12. Die Bestimmung des Mindestabstandes zwischen Windenergieanlagen und
Fahrwassern bzw. übrigen von der Schifffahrt genutzten Verkehrswegen
erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung verkehrlicher und übriger
Randbedingungen. Es gilt ein Richtwert von zwei Seemeilen zuzüglich 500
Meter Sicherheitszone.
13. Die Bestimmung des Abstands zwischen Windenergieanlagen und
ausgewiesenen Reeden bzw. übrigen von der Schifffahrt genutzten Ankerflächen
erfolgt analog Nummer 14 im Einzelfall unter ergänzender Berücksichtung
einer zusätzlich erforderlichen Verkehrsfläche zum Manövrieren,
Abwettern und etwaigem Driften.
14. Die Windenergieanlagen sollen in sogenannter kollisionsfreundlicher
Bauweise errichtet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Anlage im
Falle einer Kollision zu der vom Schiff abgewandten Seite fällt und an der
Windenergieanlage keine scharfkantigen und/oder steifen Trümmerteile
entstehen, die eine Schiffsaußenhaut großflächig aufreißen oder tief in die
Schiffsstruktur eindringen können.
15. Die Eigensicherheit der Windenergieanlagen ist nachzuweisen und unter
Berücksichtigung von Wassertiefen, Windlast, Seegang und Gezeiten
während der gesamten Betriebsdauer zu gewährleisten. Der Nachweis muss die
Standsicherheit und den Schutz vor Abbruch, Absturz bzw. Abriss von
Einzelteilen (z. B. Rotorblätter, Gondel etc.) umfassen. In der Ostsee und auf
den Revieren ist zusätzlich Eisgang zu berücksichtigen.
7. Bei wem liegt im Notfall derzeit die Zuständigkeit für die Koordination und
Durchführung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Notfallvorsorge und
Gefahrenabwehr sowie zur Rettung und Bergung von Beschäftigten in
Schadensfällen im Bereich der Offshore-Windenergieanlagen, und welche
Aufgaben kommen dabei den einzelnen Sicherheitsbehörden zu?
Für Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des
Arbeitsschutzgesetzes auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone die jeweiligen
Bundesländer zuständig. Demgegenüber besteht eine Bundeszuständigkeit
gemäß § 1 Nummer 7 des Seeaufgabengesetzes für die Vorsorge für den in
Seenotfällen erforderlichen Rettungsdienst. Diese Aufgabe wurde der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) übertragen. Im Falle von
komplexen Schadenslagen 1 gemäß § 1 der Bund/Küstenländer-Vereinbarung
über die Errichtung des Havariekommandos (VKBl 2003, S. 31) übernimmt die
gemeinsame Bund/Länder-Einrichtung Havariekommando die Einsatzleitung
und damit die einheitliche Koordinierung des Notfallmanagements.
Im Falle eines Notfalls sieht die Meldekette, die im Rahmen der Schutz- und
Sicherheitskonzepte festgeschrieben ist, vor, dass die Seenotleitstelle der
DGzRS, informiert wird. Von dort aus werden die nach der jeweiligen
Meldekette zu informierenden staatlichen Stellen in Kenntnis gesetzt, insbesondere
auch das Havariekommando.
8. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass das bereits vorhandene
System zur Rettung auf See für Einsätze in Offshore-Windparks
entsprechend den veränderten Anforderungen gezielt erweitert wird, etwa mit Blick
auf die ständige Einsatzbereitschaft von Hubschraubern, und dass die
entsprechenden Rettungskapazitäten ergänzt und gebündelt werden?
Die auf die DGzRS übertragenen Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes
werden auf gemeinnütziger Basis ausschließlich mit Schiffen durchgeführt.
Nicht erfasst ist damit aber ein allgemeiner Rettungsdienst z. B. für
medizinische Notfälle infolge von Arbeitsunfällen auf Offshore-Windenergieanlagen.
Derzeit wird vom Havariekommando aufgrund eines von Bund und
Küstenländern im Kuratorium Maritime Notfallvorsorge erteilten Auftrages ein
Strategiekonzept zur Verletztenversorgung und -rettung und Brandbekämpfung auf
Offshore-Windenergieanlagen im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge
erarbeitet.
9. Finden regelmäßige Übungsmaßnahmen der verschiedenen
Sicherheitsbehörden statt, und wenn ja, in welchem Rhythmus, und wer ordnet diese an?
Im Jahr 2011 wird erstmalig eine Übungsmaßnahme zur Ölunfallbekämpfung
im Zusammenhang mit Offshore-Windparks vom Havariekommando
durchgeführt. Das Übungsszenario entspricht dabei definitionsgemäß einer „komplexen
Schadenslage/komplexer Schadstoffunfall“ und ist somit eine originäre
Aufgabe des Havariekommandos.
1 Komplexe Schadenslage: Eine komplexe Schadenslage liegt definitionsgemäß vor, wenn eine Vielzahl
von Menschenleben, die Umwelt, Sachgüter von bedeutendem Wert oder die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte
des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger
erforderlich ist.
10. Stellen Bund und Länder angesichts der gestiegenen Anforderungen im
Offshore-Bereich zusätzliches Personal bei den maritimen
Sicherheitsbehörden bereit, die im Rahmen des „Sicherheitskonzeptes Deutsche Küste“
eingebunden sind, und in welcher Höhe haben sie dafür seit 2001 Mittel zur
Verfügung gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Behörden)?
Da erst wenige Windenergieanlagen errichtet worden sind, hat sich derzeit noch
kein Bedarf für zusätzliches Personal bei den maritimen Sicherheitsbehörden
ergeben.
11. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass eine ständige Anpassung
der deutschen Notfallpläne für die deutschen Küsten an Nord- und Ostsee
entsprechend der aktuellen technischen Anforderungen erfolgt?
Das Verkehrssicherungskonzept „Deutsche Küste“ besteht aus mehreren
Modulen, die von präventiven Maßnahmen wie Maritimer Verkehrssicherung, u. a.
über das Seelotswesen, bis zum Unfallmanagement den gesamten
Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung an der Küste abdecken.
Die einzelnen Module wiederum sind durch weitergehende Konzepte unterlegt,
die die jeweiligen Aufgaben konkretisieren und die Umsetzung in die Praxis
beschreiben.
Diese Konzepte unterliegen unabhängig von der Entwicklung von Offshore-
Windparks der ständigen Aktualisierung und Fortschreibung. Dies gilt
uneingeschränkt auch für neue Anforderungen, wie sie z. B. durch die Entwicklung und
den Bau von Offshore-Windparks entstehen.
12. Plant die Bundesregierung die Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes zur
Offshore-Windenergie in Zusammenarbeit mit den Küstenländern, und
wird sie an der Strategie einer Ausweisung von Vorranggebieten für
Windenergienutzung festhalten?
Der Ständige Ausschuss Offshore-Windenergie der Bundesregierung mit den
Küstenländern stellt die Koordinierung zwischen Bundesregierung und den
Küstenländern in verschiedenen Fragen der Offshore-Windenergienutzung seit
Jahren sicher. Unter anderem gehen die Erkenntnisse in die Weiterentwicklung der
Rahmenbedingungen für die Nutzung der Offshore-Windenergie im
Zusammenhang mit den Offshore-Ausbauzielen der Bundesregierung ein. An der Strategie
der Ausweisung von Vorranggebieten wird die Bundesregierung festhalten.
13. Wann wird die Überarbeitung der Raumordnungsplanung des Bundes
abgeschlossen sein, und mit welchen Veränderungen ist im Hinblick auf
Sicherheitsaspekte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Offshore-
Windkraftanlagen zu rechnen?
Die Bundesraumordnung wird entsprechend dem Energiekonzept der
Bundesregierung 2012 einen Evaluierungsbericht vorlegen, der erstens die bisherige
und die objektiv absehbare Entwicklung bis 2020, zweitens eine Analyse der
potenziellen Nutzungskonflikte, und im Ergebnis dessen drittens Aussagen zu
einem etwaigen Bedarf für Änderungen der Raumordnungspläne im Bereich
Windenergie beinhalten wird. Zu Einzelheiten kann jetzt noch nichts mitgeteilt
werden.
Die Vorranggebiete für Windenergie in den aktuellen Raumordnungsplänen für
die AWZ bieten Raum für etwa 1 500 Windenergie-Einzelanlagen; zusammen
mit den bestandskräftig genehmigten Windparks außerhalb der Vorranggebiete
sind über 12 000 MW Offshore-Windenergie gesichert. Die
Raumordnungspläne ermöglichen zudem den Bau weiterer Windparks außerhalb der
Vorranggebiete.
Insgesamt wurden im Bereich der AWZ bislang für etwa 2 000 Einzelanlagen
Baugenehmigungen erteilt; die ersten Genehmigungen liegen seit 2001 vor. Bis
jetzt ist in den Vorranggebieten für Windenergie abgesehen von den zwölf
Anlagen des nicht kommerziellen Testparks „alpha ventus“ noch keine einzige
Anlage realisiert oder in Bau. Nach den jetzigen Planungen der Windindustrie
werden auch Anfang 2012 insgesamt deutlich weniger als 50 Einzelanlagen in
den Vorranggebieten für Windenergie realisiert oder in Bau sein.
14. Auf welchen Ebenen und in welchen Gremien wird sich die
Bundesregierung für eine Harmonisierung des Planungsrechtes auf europäischer Ebene
einsetzen, und welche Schritte will sie dazu unternehmen?
Die für die Genehmigungsverfahren einschlägigen EU-Richtlinien gelten in
allen EU-Mitgliedstaaten und sind von diesen umzusetzen. Die Bundesregierung
sieht aktuell keinen Bedarf für eine weitergehende Harmonisierung des
Planungsrechts auf europäischer Ebene.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik, dass dem Bundesamt für
Naturschutz (BfN) eine eigene Zuständigkeit bei der Genehmigung von
Offshore-Windenergieanlagen zukommt, obwohl das
Planfeststellungsverfahren nur eine Genehmigungsbehörde vorsieht?
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Offshore-Windparks
in der AWZ ist die Seeanlagenverordnung. Die Genehmigung ist derzeit als
gebundene Genehmigung ausgestaltet, nicht als Planfeststellung.
Nach § 58 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist das BfN im
Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zuständig für Ausnahmen
vom gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Absatz 3 BNatSchG, für Befreiungen
vom Biotopschutz nach § 67 Absatz 1 BNatSchG, für Ausnahmen von den
artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG und für
Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 67 Absatz 2
BNatSchG.
Das BfN hat daher nach der jetzigen Rechtslage eine eigene
Entscheidungskompetenz. Entsprechend dem verabschiedeten Energiekonzept will die
Bundesregierung die Letztentscheidung über die Genehmigungen bündeln, damit eine
Genehmigung alle anderen Zulassungen umfasst (Konzentrationswirkung). Ein
Gesetzgebungsverfahren, mit dem der Genehmigung nach der SeeAnlV eine
Konzentrationswirkung vermittelt wird, ist eingeleitet worden.
16. In wie vielen Fällen ist es bisher zu einer Zusammenarbeit der maritimen
Sicherheitsbehörden der Anrainerstaaten der AWZ von Nord- und Ostsee
gekommen, und auf welcher Grundlage ist diese erfolgt?
Das Havariekommando plant für seinen bisherigen Zuständigkeitsbereich auch
die Zusammenarbeit mit maritimen Sicherheitsbehörden der Anrainerstaaten
von Nord- und Ostsee. Ein Informations- und Erfahrungsaustausch findet in der
Regel anlassbezogen seitens des Havariekommandos statt.
17. In welchen Sicherheitsbereichen besteht aus Sicht der Bundesregierung
verstärkter Abstimmungsbedarf, und welche Maßnahmen hat sie bisher
ergriffen, um eine bessere Koordinierung der nationalen Sicherheitskonzepte
für die Nord- und Ostsee zu erreichen?
Der Ausbau und Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen muss als
vollkommen neuer Wirtschaftszweig eingestuft werden, der eine sehr dynamische
Entwicklung nimmt. Daraus erwächst ein verstärkter Abstimmungsbedarf
vorrangig bei Sicherheitsfragen unterhalb der komplexen Schadenslage. Das
Havariekommando erarbeitet parallel zu der Errichtung der Offshore-
Windparks ein Rettungskonzept. Ein Bestandteil davon soll eine „maritime
Sicherheitspartnerschaft“ der betroffenen Stellen einschließlich der Windparkbetreiber
sein. Damit wird eine bestmögliche Vernetzung der Maßnahmen aus der
Unternehmerverantwortung und der staatlichen Daseinsvorsorge erreicht.
18. In welchem Rahmen finden bereits heute grenzüberschreitende Trainings
mit den maritimen Sicherheitsbehörden der Nachbarländer in der AWZ
von Nord- und Ostsee statt, und wie werden die Erfolge dieser Kooperation
evaluiert?
In Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge bestehen internationale
Übereinkommen zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfeleistung (BONN-
Übereinkommen für die Nordsee, HELSINKI-Übereinkommen für die Ostsee). Hier
finden regelmäßige gemeinsame Übungen statt. Darüber hinaus bestehen
ergänzend spezifischere bi- und trilaterale Übereinkommen. Alle Übungen
werden nach einheitlichem Muster evaluiert.
19. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die
Windenergieunternehmen ergänzend zur staatlichen Daseinsvorsorge ausreichende Schutz-
und Sicherheitskonzepte sowie Notfallpläne entwickeln und fortschreiben,
und diese in regelmäßigen Übungen erproben?
Die Verpflichtung des Windparkbetreibers zur Vorlage und Fortschreibung von
Schutz- und Sicherheitskonzepten sowie Notfallplänen ist in den
Genehmigungen festgeschrieben. Regelmäßige Übungen werden Bestandteile der Konzepte
und Pläne sein.
20. Plant die Bundesregierung zertifizierbare Mindestanforderungen für die
Aus- und Fortbildung der am Bau und Betrieb von Offshore-Windparks
beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und welche Rolle spielen dabei
Trainings für Hubschraubereinsätze?
Fragen der Aus- und Weiterbildung von Personal im Bereich Offshore-
Windenergie werden von der Bundesregierung im Verbund mit der Stiftung Offshore-
Windenergie, den Verbänden der maritimen Wirtschaft und Universitäten/
Fachhochschulen geprüft und behandelt. Offshore-Windenergie ist ein neuer
Technologiebereich, für den es noch keine einheitlichen spezifischen Aus- und
Fortbildungsprogramme gibt. Erste Ansätze und Initiativen bestehen, z. B. das geplante
Offshore-Studium von ForWind 2 und WAB 3, die Stiftungsprofessur Windener-
2 ForWind ist das gemeinsame Zentrum für Windenergieforschung der Universitäten Oldenburg,
Hannover und Bremen. In der Grundlagenforschung deckt ForWind ein breites ingenieurwissenschaftliches und
physikalisches Spektrum ab und begleitet industriell ausgerichtete Projekte wissenschaftlich. ForWind
organisiert die Qualifizierung von Fach- und Führungskräften und richtet Kongresse und Workshops aus.
3 WAB: Offshore-Wind-Branchenverband (Unternehmensnetzwerk für Windenergie in der Weser-
Region).
gie der Uni Rostock, TREos bei GMT 4, sowie einer Reihe von
Ausbildungsinitiativen für den gewerblichen Bereich bei unterschiedlichen
Ausbildungsträgern. Der Bedarf nach solchen Programmen und Lehrgängen wird mit dem
erwarteten Ausbau der Offshore-Windenergie in den nächsten Jahren rapide
wachsen, um den Bedarf nach qualifiziertem Personal decken zu können. Die
Initiative der Stiftung Offshore-Windenergie soll dabei die vorhandenen Fort-
und Weiterbildungskonzepte auflisten und auswerten, konkrete Absichten und
Planungen für neue Aus- und Weiterbildungsprogramme und weitere Konzepte
sammeln, sowie die Bedarfe aus der maritimen Wirtschaft und der Betreiber
derartiger Anlagen abfragen. Ausgehend von dieser Bestandsaufnahme sollen
mögliche Qualifikationsanforderungen, Defizite und Bedarfe definiert und konkrete
Vorschläge entwickelt werden, um den vorhandenen Defiziten
entgegenzuwirken. Dabei sollen auch neue Berufsbilder definiert und einheitliche Standards
für Deutschland erarbeitet und zumindest auch europaweit weiterentwickelt
werden.
Allgemeine Sicherheitstrainings für das Offshore-Personal spielen dabei eine
wichtige Rolle, wozu auch Trainings für Helikoptereinsätze zählen. Speziell für
„Helikopterschulungen“ müssen Typ unabhängige Ausbildungsmodule
erarbeitet werden.
Zudem arbeitet das Havariekommando im Rahmen des Strategiekonzeptes an
dieser Thematik. Arbeitspakete wurden vordefiniert und in verschiedene
Arbeitskreise etc. der Industrie eingebracht. Die komplexen Geschäftsprozesse
(z. B. Hubschraubereinsätze/Winschvorgänge) erfordern ganzheitliche
Schulungs- und Trainingsmaßnahmen für das Offshore tätige Personal und die
potenziellen Einsatzkräfte der zu beauftragenden Notfallorganisation. Das
Havariekommando kooperiert in diesem Themenfeld mit verschiedenen Unternehmen.
Eine Umsetzung und Harmonisierung der Anforderungen ist Bestandteil eines
Arbeitspaketes.
21. Wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass für den Einsatz von
Hubschraubern im Zusammenhang mit Offshore-Windparks Regelungen
zum sicheren Flugbetrieb entwickelt werden?
Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 ist die Zuständigkeit für Regelungen
zum Flugbetrieb auf die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
übergegangen. Die Bundesregierung ist an der Entwicklung der Regelungen
entsprechend den festgelegten europaweiten Abstimmungsprozessen beteiligt.
22. Inwieweit spiegeln sich die gestiegenen Anforderungen im Bereich der
Sicherheit von Offshore-Windkraftanlagen bei der Personalzuweisung für
die Aufsichtsbehörden BSH und BfN wider (bitte aufschlüsseln nach
Jahren und Behörden)?
Da erst wenige Windenergieanlagen errichtet worden sind, hat sich noch kein
Bedarf für zusätzliches Personal bei den Aufsichtsbehörden ergeben. Die
Sicherheit von Offshore-Windkraftanlagen fällt nicht in die Zuständigkeit des
Bundesamtes für Naturschutz. Das BfN ist ausschließlich für Fragen des
Naturschutzes in der AWZ unmittelbar zuständig.
4 TREos: Training Regenerative Energien off shore (ein Arbeitskreis der Gesellschaft für Maritime
Technik e. V. – GMT).
23. Inwieweit sind die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter zu Kontrollen auf
Offshore-Windenergieanlagen tätig?
Für den Arbeitsschutz auf Offshore-Windenergieanlagen gilt das
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Gemäß § 21 ArbSchG haben die zuständigen
Arbeitsschutzaufsichtsbehörden der Länder die Einhaltung des ArbSchG und der auf Grund
des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die
Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
Für das Land Niedersachsen gilt beispielhaft: Auf dem Gebiet Niedersachsens
sind seit Mitte 2010 Offshore-Windenergieanlagen in Betrieb. Die
Zuständigkeiten für den Offshore-Bereich (sowohl AWZ als auch zwölf Seemeilen) sind
auf ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt konzentriert. Die zuständigen
Mitarbeiter sind zu Zwecken der Abnahme bzw. anlassbezogen vor Ort tätig.
24. Welche speziellen Programme der betrieblichen Gesundheitsförderung
bestehen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Offshore-
Windenergieanlagen von Seiten der Berufsgenossenschaften, der
Gewerbeaufsichtsämter und der Landesämter für Arbeitsschutz?
Es gibt weder für die Arbeitsschutzaufsichtsbehörden der Länder noch für die
Unfallversicherungsträger eine gesetzliche Verpflichtung, Programme der
betrieblichen Gesundheitsförderung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil
Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) bietet bei Bedarf spezielle Schulungen
in ihren Bildungsstätten sowie vor Ort-Schulungen zu Windenergieanlagen und
Offshore-Windenergieanlagen an. Dazu gehören auch spezielle Seminare z. B.
zur Höhenrettung. Die Schulungen werden von fachlich kompetenten
Aufsichtspersonen durchgeführt.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung die von den Arbeitgebern nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen für
Offshore-Windenergieanlagen und deren Umsetzung?
Eine Bewertung der Gefährdungen durch Offshore-Arbeiten ist nur unter
Einbeziehung der konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz möglich. Nach § 5 ArbSchG
hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des
Arbeitsschutzes notwendig sind. Die Beurteilung hat er je nach Art der Tätigkeit
vorzunehmen. Eine Gefährdung kann sich insbesondere durch die Gestaltung
von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit und deren
Zusammenwirken ergeben. Dazu gehören auch Gefährdungen bei der
Errichtung, der Wartung oder der Reparatur von Offshore-Windenergieanlagen. Auf
der Grundlage des festgestellten Gefährdungspotenzials hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen, umzusetzen und auf ihre
Wirksamkeit hin zu überprüfen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen
über Beanstandungen bzw. Auffälligkeiten bei Gefährdungsbeurteilungen von
Offshore-Windenergieanlagen und deren Umsetzung vor.
26. Welche Berufsgenossenschaften sind für das gesamte Arbeitsfeld der
Errichtung und des Betriebes der Offshore-Windenergieanlagen zuständig?
Zuständiger Unfallversicherungsträger für die Errichtung und den Betrieb der
Offshore-Windenergieanlagen ist überwiegend die BG ETEM, da sowohl die
Hersteller von Windenergieanlagen als auch die
Energieversorgungsunternehmen als Betreiber sowie eine große Zahl von Service- und
Wartungsunternehmen Mitgliedsbetriebe der BG ETEM sind. Mit der Errichtung im
Zusammenhang stehende Dienstleistungen liegen teilweise in der Zuständigkeit anderer
Berufsgenossenschaften, z. B. der Berufsgenossenschaft für Transport und
Verkehrswirtschaft für den Bereich der See- und Luftfahrt, sowie der
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) und der
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).
27. Welche Formen der Kooperation bestehen zwischen diesen, um einen
optimalen Arbeitsschutz zu gewährleisten, und wie bewertet die
Bundesregierung deren Leistungsfähigkeit?
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird durch einen
kooperierenden Arbeitskreis „Windenergieanlagen“ mit einem Unterarbeitskreis
„Offshore“ in der Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen unterstützt. In
diesem Arbeitskreis sind BG ETEM, BGHW und BG Verkehr vertreten und
arbeiten eng zusammen. Dort gibt es einen regen Erfahrungsaustausch auch mit
Vertretern der Wirtschaft und den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.
Zwischen der BGHW und dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des
Landes Schleswig-Holstein besteht eine Kooperationsvereinbarung, um die
spezifischen Kompetenzen und Qualifikationen arbeitsteilig und optimiert
einzusetzen. So gibt die BGHW z. B. im Rahmen von Genehmigungsverfahren von
Offshore-Windenergieanlagen Stellungnahmen zum Arbeitsschutz- und
Sicherheitskonzept der Anlagen ab.
28. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob und wie viel
Personal die für den Arbeitsschutz zuständigen Berufsgenossenschaften im
Rahmen der Selbstverwaltung für diese zusätzlichen Anforderungen
bereitstellen, und wie will sie dafür Sorge tragen, dass diese ihre neuen
Aufgaben erfüllen?
Differenzierte Angaben für alle zuständigen Unfallversicherungsträger liegen
der Bundesregierung nicht vor.
29. In welchem Umfang werden in dieser Wachstumsbranche bei der
Errichtung und des Betriebes von Offshore-Windenergieanlagen (bitte nach
Errichtung und Betrieb gesondert darstellen) Leiharbeitnehmer eingesetzt,
und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob seitens der
Verleihfirmen Sicherheitstrainings oder Schulungen zum Arbeitsschutz
speziell für den Einsatz bei Offshore-Windenergieanlagen angeboten und
durchgeführt werden?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten darüber vor, ob und in
welchem Umfang Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer bei der
Errichtung und dem Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen eingesetzt werden.
Auch verfügt die Bundesregierung nicht über Erkenntnisse, ob seitens der
Zeitarbeitsunternehmen Sicherheitstrainings oder Schulungen zum Arbeitsschutz
speziell für den Einsatz bei Offshore-Windenergieanlagen angeboten und
durchgeführt werden. Für Zeitarbeitnehmer ergibt sich aus ihrer Eingliederung in den
Betrieb des Entleihers eine gemeinsame Verantwortung von Verleiher und
Entleiher. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stellt klar, dass die für den Betrieb
des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts auch für die Tätigkeit von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern
bei dem Entleiher zu beachten sind und dass die sich hieraus ergebenden
Pflichten für den Arbeitgeber dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers
obliegen.
Zur Genehmigung von Offshore-Windparks ist ein detailliertes Schutz- und
Sicherheitskonzept vorzulegen. Bestandteil dieses Konzeptes ist die Regelung der
Befähigung sowie der Anforderungen an das Personal für den Einsatz während
der Errichtung, des Betriebes und des Rückbaus der Anlage. Das Konzept regelt
auch die notwendigen Rettungsmittel. Es liegt in der Verantwortung des
Entleihers, die Zeitarbeitnehmer entsprechend den Vorgaben diese Konzeptes
auszuwählen und zu befähigen. Dazu gehört auch die Teilnahme an speziellen
Sicherheitstrainings und Schulungen.
30. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der bestehenden EU-
Richtlinien zur Gewährleistung von Umweltverträglichkeit, Gesundheits-
und Arbeitsschutz, und in welchen Bereichen sieht sie weiteren
Handlungsbedarf?
Mit dem europäischen Regelwerk zur Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten hat die Europäische Union gemeinsam für alle Mitgliedstaaten geltende
Mindeststandards im Arbeitsschutz geschaffen. In ihrem Bericht über die
praktische Durchführung der wichtigsten Arbeitsschutzrichtlinie, der
Rahmenrichtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, hat die Europäische Kommission den
positiven Einfluss dieser Richtlinie auf die einzelstaatlichen Schutzniveaus
bestätigt. Das ArbSchG setzt die europäische Arbeitsschutzrahmenrichtlinie
89/391/EWG in Deutschland in nationales Recht um. Es gilt auch für Offshore-
Windenergieanlagen und stellt den Arbeitsschutz sicher. Der Bundesregierung
liegen keine Erkenntnisse vor, dass der bestehende Rechtsrahmen nicht
ausreichend ist.
Nach Maßgabe der Richtlinie 85/337/EWG bestimmen die Mitgliedstaaten
anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten
festgelegten Schwellenwerte, bzw. Kriterien, ob Windfarmen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Die Bundesregierung bewertet diese
Regelung und ihre Umsetzung im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung als sachgerecht.
31. Wird sich die Bundesregierung für die Festsetzung harmonisierter
Standards für den Arbeitsschutz auf Offshore-Windenergieanlagen einsetzen,
und welche europäischen, multilateralen oder internationalen Initiativen
plant sie dazu?
Es sind keine Initiativen geplant, die über den bestehenden europäischen
Rechtsrahmen hinausgehen.
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Anlage 1
Verkehrsstatistiken 2008 von:
Merkmal/ Gruppe Terschelling Western
Schiffstyp alle German Bight Approach Ems Jade Weser
Auto Transportschiff 3 223 2 070 31 1 217 2 465
Bulk Carrier (auch OBO) 3 109 1 801 410 309 172 1 158
Containerschiff 18 510 10 764 448 60 2 10 805
Trockenfrachter / Mehrzweckschiff 23 334 11 960 618 2 993 319 6 192
Chemikalien tanker (auch Oil Products, Süßöl) 8 598 3 289 1 947 648 1 172 1 696
Gastanker 1 220 659 128 2 216 20
Marinefahrzeug / Behördenfahrzeug 2 984 330 65 188 1 352 1 596
Öltanker (Crude Oil) 1 158 167 302 2 746 56
Fahrgastschiff / Fähre 2 334 333 7 138 261 542
RoRo 2 743 1 506 474 385 8 820
Spezialfahrzeug (Bagger, Versorger, Schlepper) 4 284 879 37 1 988 1 305 2 419
Sonstige Seeschiffe, wie Geräte, Yachten 399 76 8 67 96 203
lokale Binnen Kleinschiffahrt 175 10 117 119 6 994
72 071 33 844 4 475 8 114 5 768 34 966
Schiffsgröße in BRZ
<500 6 026 739 22 1 952 2 337 6 044 Tragf.*./BRZ <500
..<1500 5 386 1 405 95 1 101 348 5 805 ..<1.500
..<3.000 17 102 8 129 555 1 948 836 5 351 ..<3.000
..<10.000 22 657 9 304 1 165 2 163 1 125 9 022 ..<10.000
..<20.000 6 031 3 194 913 241 153 2 363 ..<20.000
..<40.000 6 878 4 664 67 709* 292 1 742 ..<30.000
..<60.000 3 917 3 120 194 273 1 160 ..<40.000
>=60.000 4 074 3 289 464 404 720 ..<50.000
2 759 >=50.000
*>=20 000 BRZ
Quelle: Verkehrsdaten der Verkehrszentrale Emden, Wilhelmshaven, Bremerhaven, Auszüge, Aufarbeitung und Modell: Peter,WSDNW 28. 3. 11
Außenreviere von:
German Bight, alle und davon zuWegen zurechenbar
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Anlage 2
Verkehrsstatistiken 2009 von:
Merkmal/ Gruppe Terschelling Western
Schiffstyp alle German Bight Approach Ems Jade Weser
Auto Transportschiff 2 293 1 644 22 1 085 1 1 732
Bulk Carrier (auch OBO) 2 573 1 536 308 270 127 1 037
Containerschiff 15 363 9 911 323 142 17 8 385
Trockenfrachter / Mehrzweckschiff 17 381 8 909 401 2 700 343 5 155
Chemikalien tanker (auch Oil Products, Süßöl) 7 689 3 011 1 876 633 942 1 587
Gastanker 1 168 643 162 243 206 19
Marinefahrzeug / Behördenfahrzeug 2 741 302 74 21 1 710
Öltanker (Crude Oil) 912 130 283 7 513 37
Fahrgastschiff / Fähre 2 167 284 6 123 205 466
RoRo 2 147 1 308 411 309 11 707
Spezialfahrzeug (Bagger, Versorger, Schlepper) 4 349 981 38 2 634 215 2 621
Sonstige Seeschiffe, wie Geräte, Yachten 494 79 5 243 151 224
lokale Binnen Kleinschiffahrt 99 3 67 101 5 731
59 376 28 741 3 909 8 456 4 853 29 411
Schiffsgröße in BRZ
<500 5 901 769 18 2 622 2 163 6 109 Tragf.*./BRZ <500
..<1500 5 022 1 342 88 987 322 4 990 ..<1.500
..<3.000 12 989 6 065 414 1 856 667 4 078 ..<3.000
..<10.000 16 993 7 619 1 249 2 043 888 6 398 ..<10.000
..<20.000 5 214 2 823 810 303 148 2 150 ..<20.000
..<40.000 5 899 4 276 817 *645 160 1 480 ..<30.000
..<60.000 3 447 2 731 197 178 957 ..<40.000
>=60.000 3 911 3 116 316 327 613 ..<50.000
2 636 >=50.000
*>=20 000 BRZ
Quelle: Verkehrsdaten der Verkehrszentrale Emden, Wilhelmshaven, Bremerhaven, Auszüge, Aufarbeitung und Modell: Peter,WSDNW 28. 3. 11
Außenreviere von:
German Bight, alle und davon zuWegen zurechenbar
D
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Anlage 3
Verkehrsstatistiken 2010 von:
Merkmal/ Gruppe Terschelling Western
Schiffstyp alle German Bight Approach Ems Jade Weser
Auto Transportschiff 2 570 1 844 40 1 270 2 1 952
Bulk Carrier (auch OBO) 2 513 1 499 323 235 122 1 013
Containerschiff 15 289 10 028 277 63 16 7 996
Trockenfrachter / Mehrzweckschiff 18 544 9 285 430 2 869 320 5 082
Chemikalien tanker (auch Oil Products, Süßöl) 7 993 2 991 2 110 785 777 1 674
Gastanker 1 204 695 154 6 147 18
Marinefahrzeug / Behördenfahrzeug 2 953 330 107 79 1 340 1 679
Öltanker (Crude Oil) 772 118 205 1 403 10
Fahrgastschiff / Fähre 2 181 294 6 112 191 467
RoRo 2 096 1 276 545 169 4 609
Spezialfahrzeug (Bagger, Versorger, Schlepper) 4 450 1 086 125 2 648 1 307 2 897
Sonstige Seeschiffe, wie Geräte, Yachten 543 90 13 239 178 282
lokale Binnen Kleinschiffahrt 47 6 44 40 5 526
61 155 29 542 4 335 8 520 4 847 29 205
Schiffsgröße in BRZ
<500 5 522 766 80 2 442 2 366 6 138 Tragf.*./BRZ <500
..<1500 5 011 1 257 84 801 322 4 707 ..<1.500
..<3.000 14 236 6 610 495 1 942 661 3 807 ..<3.000
..<10.000 16 771 7 601 1 322 2 346 776 6 330 ..<10.000
..<20.000 5 850 2 824 983 175 140 2 362 ..<20.000
..<40.000 5 855 4 175 812 814* 131 1 682 ..<30.000
..<60.000 3 707 2 920 200 171 989 ..<40.000
>=60.000 4 203 3 389 359 280 638 ..<50.000
2 552 >=50.000
*>=20 000 BRZ
Quelle: Verkehrsdaten der Verkehrszentrale Emden, Wilhelmshaven, Bremerhaven, Auszüge, Aufarbeitung und Modell: Peter,WSDNW 28. 3. 11
Außenreviere von:
German Bight, alle und davon zuWegen zurechenbar
Anlage 4Verkehrsstatistik der Deutschen
Bucht für das Jahr
Wasser und
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
WSV.de2010
Merkmal/
Gruppe
alle Terschelling
German Bight
German Bight
Western
Approach
Jade
Approach
Elbe
Approach
KVZ
Schiffstyp
Autotransporter 2 570 1 844 40 413 625 190
Bulk Carrier (auch OBO) 2 513 1 499 323 471 1 108 2
Containerschiff 15 289 10 028 277 1 043 10 386 6
Trockenfrachter /
Mehrzweckschiff
18 544 9 285 430 822 14 117 393
Chemikalientanker (auch Oil
Products, Süßöl)
7 993 2 991 2 110 474 6 077 221
Gastanker 1 204 695 154 112 855
Marine / Behördenfahrzeug 2 953 330 107 207 807 64
Öltanker (Crude Oil) auch
OBO
772 118 205 362 231
Fahrgastschiff / Fähre 2 181 294 6 71 1 301 12
RoRo 2 096 1 276 545 75 1 372 8
Spezialfahrzeug (Bagger,
Versorger, Schlepper)
4 450 1 086 125 207 1 848 128
Sonstige Seeschiffe, wie
Geräte, Yachten
543 90 13 30 218 26
lokale Binnen Kleinschiffahrt 47 6 18 3
61 155 29 542 4 335 4 287 38 963 1 053
Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ)
<500 5 522 766 80 103 2 291 165
..<1500 5 011 1 257 84 146 2 937 291
..<3.000 14 236 6 610 495 592 10 772 217
..<10.000 16 771 7 601 1 322 1 049 12 464 291
..<20.000 5 850 2 824 983 727 3 964 6
..<40.000 5 855 4 175 812 897 2 627 4
..<60.000 3 707 2 920 200 361 1 465 57
>=60.000 4 203 3 389 359 412 2 443 22
*Bemerkung zur Schiffsgröße: angegeben ist die Vermessung in BRZ (Bruttoraumzahl), englisch GT
(Gross tons)
Quelle: Verkehrsdaten der Verkehrszentrale Wilhelmshaven; Aufarbeitung und Modell:
Peter WSDNW; 12. 1. 11
Weser3/Jade2
G
R
TG1 8
Jade-Weser
7E
Helgoland
54N
RW
E1
German Bight
TG19G
GW11
G
E3
RW
RW
E2
Elbe
N
S
O
W
5330'N
730'E 8E
630'E6E
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]