[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6397
17. Wahlperiode 01. 07. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6190 –
Nutzenbewertung von nichtmedikamentösen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus gilt nach
§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der Verbotsvorbehalt.
Die Möglichkeiten, hierdurch auf die Qualität des stationären
Versorgungsgeschehens Einfluss zu nehmen und dem Schutz der Patientinnen und Patienten
umfassend gerecht zu werden, sind begrenzt, denn es werden insgesamt nur
wenige Methodenbewertungen gemäß § 137c SGB V vorgenommen.
Anders als für den Bereich der ambulanten Behandlung
(Genehmigungsvorbehalt) werden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
keinem formellen Prüfverfahren durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
(G-BA) unterzogen. Dies führt unter anderem dazu, dass im Krankenhaus
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewandt werden, deren Nutzen
für die Patientinnen und Patienten unbekannt ist, da häufig keine Studien, die
den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entsprechen, vorliegen.
So ist der G-BA z. B. zur Einschätzung gelangt, dass der Nutzen der
Brachytherapie (Methode zur Behandlung des Prostatakarzinoms) nicht erwiesen sei
und alternative Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden. Im Hinblick auf
das krankheitsfreie Überleben gebe es keine Belege für die Überlegenheit,
Unterlegenheit oder Gleichwertigkeit der Brachytherapie gegenüber einer
radikalen Prostatektomie oder der externen Strahlentherapie. Trotz dieser
Entscheidung, die für die ambulante vertragsärztliche Versorgung gilt, bieten viele
Krankenhäuser die Therapie für ihre Patienten an.
Aktuell wird der Nutzen der Positronen-Emissions-Tomographie bei Kopf-
und Halstumoren diskutiert. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) konnte die Vor- und Nachteile dieser
Diagnosemethode nicht bewerten, da entsprechende Studien fehlen. Das IQWiG sieht
deshalb erheblichen Verbesserungsbedarf bei der Planung, der Durchführung
und beim Berichten von diagnostischen Studien. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Juni 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6397 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBei Krankenhausbehandlungen variieren Qualität und Umfang der
Patienteninformation oft erheblich, so dass eine informierte Entscheidung der
Patientinnen und Patienten nicht möglich ist. Häufig können sie keine Erkenntnisse
über die Vor- und Nachteile von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
erlangen, da diese auch den behandelnden Ärztinnen und Ärzten aufgrund der
fehlenden Daten nicht zur Verfügung stehen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Einführung von innovativen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden in die gesetzliche Krankenversicherung gibt es unterschiedliche Wege: Für
die ambulante Versorgung gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Aufnahme
erst nach positiver Entscheidung des G-BA), während im Krankenhausbereich
neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingeführt und finanziert
werden können, ohne dass vorher eine Anerkennung der Methode durch den
G-BA erforderlich ist. Dies bleibt auch zukünftig so. Die Finanzierung erfolgt
hier über Vereinbarungen der Krankenkassen mit den Krankenhäusern, wenn
die Methode im DRG-System nach Feststellung des Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) noch nicht sachgerecht vergütet werden kann.
Dies gilt aber nur, solange eine Methode nicht auf Antrag eines
Antragsberechtigten, wie z. B. des GKV-Spitzenverbandes, vom G-BA überprüft und
ausgeschlossen wird. Die Auswahl der vom G-BA zu bewertenden Methoden und
die Antragstellung liegen dabei in der Verantwortung der antragsberechtigten
Organisationen nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V. Es
bleibt ihnen unbenommen, jederzeit einen entsprechenden Antrag auf
Bewertung zu stellen.
Bisher hat der G-BA bei noch unzureichendem Nutzenbeleg nach geltender
Rechtslage zwar die Möglichkeit des Ausschlusses der Methode, aber keine
wirksame Möglichkeit auf eine Beseitigung der unzureichenden Evidenzlage
hinzuwirken. Ein frühzeitiger Ausschluss wegen unzureichender Evidenz
konnte bisher dazu führen, dass innovative Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden in Deutschland in der GKV-Versorgung nicht weiter erbracht werden
konnten.
Für den G-BA ist daher im Referentenentwurf des GKV-
Versorgungsstrukturgesetzes (§ 137e – neu – SGB V) die Möglichkeit vorgesehen, künftig
innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial zeitlich begrenzt
unter strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem Erkenntnisgewinn unter
Aussetzung des Bewertungsverfahrens zu erproben. Die angemessene
Beteiligung und Beratung der betroffenen Fachkreise im G-BA-Verfahren wird
gesichert. Der G-BA beauftragt eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit
der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung. Die im
Rahmen der Erprobung erbrachten Leistungen werden unmittelbar von den
Krankenkassen vergütet; die Finanzierung der wissenschaftlichen Begleitung
und Auswertung erfolgt über den Systemzuschlag nach § 91 Absatz 3 SGB V,
die Hersteller werden an der Finanzierung beteiligt. Zudem wird vorgesehen,
die Stellungnahmerechte vor Beschlussfassung des G-BA zu erweitern und den
medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften und betroffenen
Medizintechnikherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Insoweit wird die
Transparenz der Entscheidungen des G-BA weiter verbessert und die
Akzeptanz gefördert. Damit erhält der G-BA ein neues Instrument für die Bewertung
von Methoden, deren Nutzen (noch) nicht mit hinreichender Evidenz belegt ist.
Durch diese Neuregelung wird der Gedanke gestärkt, dass der Beleg des
(patientenrelevanten) Nutzens für jene Methoden erforderlich ist, die zu Lasten
der GKV angewendet (und aus den Beitragsgeldern der Versicherten sowie der
Arbeitgeber finanziert) werden. Es wird die Möglichkeit eröffnet, die noch
fehlenden Erkenntnisse zum Beleg des Nutzens einer neuen Methode in abseh-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6397barer Zeit zielgerichtet und strukturiert im Rahmen einer Erprobung zu
gewinnen und somit die Evidenzbasis entscheidend zu verbessern. Die Patientinnen
und Patienten behalten (in der stationären Versorgung) bzw. erhalten
(ambulant) den Zugang zu der neuen Methode unter – vom G-BA festgelegten –
qualitativ hochwertigen Anforderungen und Bedingungen an die Qualität der
Leistungserbringung (Stärkung des Aspektes des Patientenschutzes). Ebenso
wie Krankenhäuser erhalten auch ambulante Leistungserbringer – beim
Vorliegen der Voraussetzungen – Zugang zur Erprobung der Methode. Die
Anbieter einer Methode (z. B. Medizinproduktehersteller) erhalten die Möglichkeit,
selbst aktiv an der Erprobung ihrer Produkte mitzuwirken und
mitverantwortlich die Evidenz für einen hochwertigen Nutzenbeleg zu erbringen. Sie können
hierzu im Vorfeld vom G-BA beraten werden und selbst eine Erprobung ihrer
Methode beim G-BA beantragen. Zugleich bleibt es beim Verbotsvorbehalt für
die stationäre Versorgung.
1. a) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie hoch der Anteil von
im Krankenhaus angewandten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden ist, deren Evidenz bislang nicht untersucht wurde?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der
Anteil der im Krankenhaus angewandten nichtmedikamentösen Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden ist, deren Evidenz bisher noch nicht untersucht
wurde. Auch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) hat das Vorliegen von Informationen zu dieser Fragestellung
verneint.
b) Bei wie vielen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wurde die
Evidenz nachgewiesen?
Evidenz wird allgemein durch ein Stufenschema beschrieben, welches vom
Vorliegen randomisierter kontrollierter Studien (Evidenzstufe I) bis hin zu
pathophysiologischen Überlegungen, Assoziationsbetrachtungen und
Expertenmeinungen (Evidenzstufe V) reicht (siehe auch Verfahrensordnung des G-BA).
Die einzelnen Stufen spiegeln dabei letztlich ein Ausmaß von
Ergebnissicherheit wider. Allerdings ergibt sich die Frage, inwieweit jeweils die vorliegende
Evidenz als eine ausreichende Grundlage für die Anwendung der Methode
angesehen wird, wobei der Begriff des „Nutzenbeleges“ nicht einheitlich definiert
wird und international nicht an ein bestimmtes Evidenzniveau gebunden ist. Vor
diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass für die allermeisten
der angewandten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Evidenz einer
bestimmten Stufe (mindestens der Stufe V) vorliegt. Für den weit überwiegenden
Anteil der in der stationären Versorgung – wie im Übrigen auch der in der
vertragsärztlichen Versorgung – angewandten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden gilt, dass sich diese über den Zeitraum ihrer oft bereits langjährigen
Anwendung in der Versorgung bewährt haben, auch ohne dass für jede einzelne
Anwendungsmöglichkeit eine auf dem höchsten Stand der methodischen
Wissenschaft konzipierte Studie vorliegt.
c) Wie viele Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wurden wegen
fehlenden Nutzennachweises ausgeschlossen?
Diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nach Überprüfung
durch den G-BA grundsätzlich nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen im
Rahmen einer Krankenhausbehandlung erbracht werden dürfen, sind in der
Richtlinie des G-BA nach § 137c SGB V zu Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden im Krankenhaus aufgeführt (
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/
ab/30/#34/). Ausgeschlossen ist danach die Autologe Chondrozytenimplanta-
Drucksache 17/6397 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetion in vier Indikationen, die Hyperbare Sauerstofftherapie in acht Indikationen,
die Protonentherapie in zehn Indikationen und die
Positronenemissionstomographie in zwei Indikationen.
Für den ambulanten Bereich sind die ausgeschlossenen Methoden in Anlage II
(Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der
Krankenkassen erbracht werden dürfen) in der Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden
vertragsärztliche Versorgung,
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/ab/30/#7/)
unter den Nummern 1 bis 43 aufgeführt.
d) Falls die Fragen 1a bis 1c nicht zu beantworten sind, wie bewertet die
Bundesregierung das Fehlen dieser Informationen, und was plant sie,
um diesem Zustand Abhilfe zu schaffen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1a bis 1c verwiesen.
Die Erfahrungen mit den Bewertungsverfahren im G-BA haben gezeigt, dass
die Bedingungen zur Generierung von Erkenntnissen, die er für seine
Entscheidungen benötigt, verbessert werden müssen. Um die Evidenzgrundlage zu
verbessern, wird für den G-BA die Möglichkeit geschaffen, künftig innovative
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial zeitlich begrenzt
unter strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem Erkenntnisgewinn unter
Aussetzung des Bewertungsverfahrens zu erproben (vgl. Vorbemerkung).
2. a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele NUB-
Anfragen (NUB: Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)
Krankenhäuser seit 2005 an das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus gestellt haben, und wie schlüsseln sich diese nach Jahren auf?
b) Falls ja, bei wie vielen Anfragen wurde der NUB-Status 1 (Leistungen,
die nicht durch die bestehenden Fallpauschalen oder Zusatzentgelte
abgegolten sind) vergeben?
c) Falls ja, bei wie vielen Anfragen wurde der NUB-Status 2 (Leistungen,
die im bestehenden Vergütungssystem ausreichend vergütet werden
können) vergeben?
Die Fragen 2a bis 2c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anzahl der NUB-Anfragen beim InEK in den Jahren 2005 bis 2011 sowie
die Zuordnung der Anfragen zum Status 1 oder 2 sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen:
Die übrigen Anfragen wurden überwiegend dem Status 4 (die mit der Anfrage
übermittelten Informationen waren unplausibel oder nicht nachvollziehbar)
oder – nur im Jahr 2005 – dem Status 3 (Anfragen konnten innerhalb der
festgesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden) zugeordnet.
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Anfragen 3 464 3 857 5 064 8 212 13 865 14 826 15 571
NUB-Anerkennung
(Status 1) 3 809 1 498 2 312 4 258 7 480 7 350 7 207
Keine NUB-
Anerkennung (Status 2) 1 752 2 150 2 340 3 797 6 005 6 737 6 915
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6397d) Falls ja, bei wie vielen Kliniken haben in den Folgejahren ihre NUB-
Anträge wiederholt, und für wie viele Verfahren wurde der NUB-Status 1
in den Folgejahren verlängert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auch das InEK
verfügt nicht über eine aufbereitete Datengrundlage und elektronische
Auswertungsmöglichkeiten, anhand derer sich die nachgefragten Informationen
generieren ließen.
e) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Krankenhäuser NUB-Anfragen zu Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden stellen, die sie gar nicht anbieten, und wie viele Krankenhäuser
rechnen diese nicht erbrachten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden dann ab?
Falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Nach den Ergebnissen der Studie „Anspruch und Realität von
Budgetverhandlungen zur Umsetzung medizinischer Innovationen“ des Deutschen
Krankenhausinstituts (DKI) konnten im Jahr 2008 für knapp zwei Drittel der NUB-
Anfragen mit Status 1 (NUB-Anerkennung) entsprechende Entgelte zwischen
Krankenhäusern und Kostenträgern vereinbart werden. Ein Grund, warum auch
bei einer NUB-Anerkennung kein entsprechendes Entgelt vereinbart wird, kann
darin liegen, dass die Krankenhäuser keine Einigung mit den Kostenträgern
erzielen und auf eine Anrufung der Schiedsstelle verzichten. Eine andere Ursache
kann ein verhandlungstaktisches Verhalten der Krankenhäuser darstellen. Dies
wird durch die Ergebnisse der DKI-Studie bestätigt. Danach setzt mehr als ein
Viertel der befragten Krankenhäuser die Verhandlungen über NUB manchmal
oder häufig aus verhandlungstaktischen Zwecken ein, um bei Preisgabe dieser
Forderung im Gegenzug andere Ziele durchsetzen zu können.
Zur Beantwortung der Frage, wie viele Krankenhäuser nicht erbrachte
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden abrechnen, liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor. Anzumerken ist auch, dass ein solches Vorgehen als
Abrechnungsbetrug einzustufen wäre.
3. a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den Ausgang der
sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen zur NUB-Analyse vor?
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen berät
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen
der diesem zugewiesenen Aufgaben (§ 282 Absatz 2 Satz 1 SGB V) und legt
die Ergebnisse seiner Beratung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vor. Eine Auswertung der sozialmedizinischen Gutachten der Medizinischen
Dienste der Krankenkassen ist der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des GKV-
Spitzenverbandes, dass häufig keine ausreichenden Daten vorliegen, um den Nutzen
einer Untersuchungs- und Behandlungsmethode umfassend bewerten zu
können?
Die Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes ist in dieser Pauschalität nicht
verifizierbar; es ist nicht bekannt, auf welcher Datengrundlage diese
Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes beruht (dies setzt in der Regel eine
systematische Aufbereitung und Nutzenbewertung voraus). Die bisherigen Erfahrungen
im Rahmen der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
durch den G-BA zeigen, dass die vorhandenen Erkenntnisse in einigen Fällen
Drucksache 17/6397 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenicht ausreichen, um den Nutzen einer Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode abschließend bewerten zu können. Dies konnte bisher dazu führen, dass
innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Deutschland nicht
mehr in der GKV-Versorgung zur Verfügung stehen. Denn der G-BA hat bei
noch unzureichendem Nutzenbeleg nach bisheriger Rechtslage zwar die
Möglichkeit des Ausschlusses, aber keine wirksame Möglichkeit auf eine
Beseitigung der unzureichenden Evidenzlage hinzuwirken.
Für den G-BA soll daher – wie im Einzelnen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung ausgeführt – die Möglichkeit geschaffen werden, künftig innovative
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial zeitlich begrenzt
unter strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem Erkenntnisgewinn unter
Aussetzung des Bewertungsverfahrens zu erproben. Damit erhält der G-BA ein
neues Instrument für die Bewertung von Methoden, deren Nutzen (noch) nicht
mit hinreichender Evidenz belegt ist. Es wird erwartet, dass dieses Instrument
auch zu einer wesentlichen Verkürzung der Beratungsverfahren im Bereich der
Methodenbewertung führen wird, da es den Beteiligten im G-BA die
Entscheidung im Falle eines noch nicht hinreichend belegten Nutzens erleichtert.
c) Aus welchen Gründen glaubt die Bundesregierung, dass Krankenkassen
trotz fehlender Nutzenanalyse Zusatzentgelte verabreden, und wie
bewertet die Bundesregierung dies?
d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Deutschen
Krankenhausgesellschaft e. V., dass Krankenkassen zu einer Vorabprüfung der
Evidenzlage zu Innovationen mit NUB-Status 1 nicht berechtigt sind und in
jedem Fall NUB-Entgelte vereinbaren müssen, auch wenn nachweislich
keine vergleichenden manchmal sogar überhaupt keine Studien zur
Methode vorliegen?
Die Fragen 3c und 3d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das in § 137c SGB V geregelte Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
bedeutet, dass innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auch
ohne eine Vorabprüfung durch den zuständigen G-BA zeitnah finanziert und
denjenigen Versicherten zur Verfügung gestellt werden können, die einer
stationären Behandlung im Krankenhaus bedürfen. In der Versorgung von stationär
behandlungsbedürftigen und daher typischerweise schwerer erkrankten
Versicherten besteht ein besonderer Bedarf nach – bisher noch nicht auf hohem
Niveau belegten – innovativen Behandlungsalternativen. Aufgrund des im
Krankenhaus stärker ausgeprägten Systems der interdisziplinären
Zusammenarbeit verschiedener Arztgruppen und der gegenseitigen strukturellen und
kollegialen Kontrolle bei Indikationsstellung und Therapieplanung, die einen
besseren Schutz vor einer medizinisch willkürlichen und ausufernden Anwendung
neuer Methoden bietet, hat der Gesetzgeber hier eine innovationsfreundliche
Regelung geschaffen, die die Besonderheiten der stationären
Krankenhausbehandlung in Deutschland berücksichtigt. Deshalb kann dort auch eine neue
Methode grundsätzlich angewendet werden, wenn sie erforderlich ist. Dies gilt,
solange sie nicht durch entsprechende Richtlinien des G-BA ausdrücklich
ausgeschlossen wird.
Die Krankenkassen vor Ort haben dabei jenseits der Verhandlung der
Entgelthöhe keine rechtlichen Ansatzpunkte für eine Methodendiskussion mit dem
einzelnen Krankenhaus. Eine Einschränkung der Erbringung von bestimmten
innovativen Methoden kann sich durch die Wirtschaftlichkeitsgrenzen des
Versorgungsauftrages eines Krankenhauses ergeben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6397e) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen Fällen in
den vergangenen sechs Jahren zusätzliche NUB-Entgelte von den
Kostenträgern aus Gründen unzureichender Studienergebnisse verweigert
wurden?
Falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung und dem dazu angefragten GKV-Spitzenverband liegen
hierüber keine Erkenntnisse vor.
f) Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in wie vielen Fällen in
den vergangenen sechs Jahren die Kostenträger zu einer Finanzierung
von NUB-Entgelten bereit gewesen wären, wenn die Leistungserbringer
die Methode in einer hochwertigen Studie evaluiert hätten?
Falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung und dem dazu angefragten GKV-Spitzenverband liegen
hierüber keine Erkenntnisse vor.
g) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Verfahren über die Schiedsstellen nach § 6 Absatz 1 Satz 9 des
Krankenhausentgeltgesetzes entschieden wurden, und in wie vielen Fällen eine
Vergütung verabredet wurde?
Der Bundesregierung und dem dazu angefragten GKV-Spitzenverband liegen
über die Anzahl der Schiedsstellenentscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 9 des
Krankenhausentgeltgesetzes und der Vergütungsvereinbarungen der
Selbstverwaltungspartner keine Erkenntnisse vor.
4. a) Wie bewertet die Bundesregierung, dass infolge dieses Verfahrens in
deutschen Krankenhäusern neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden außerhalb klinischer Studien angewendet werden, die z. B. in den
USA nicht zugelassen sind (exemplarisch: endovaskulären
Aortenklappen statt offenchirurgische Methode)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung, dass infolge des Verfahrens in
deutschen Krankenhäusern neue Behandlungsmethoden bei Patientinnen
und Patienten eingesetzt werden, obwohl sie laut europäischen
Leitlinien der Fachgesellschaften nur für Hochrisikogruppen empfohlen
werden?
Die Fragen 4a und 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund des in § 137c SGB V geregelten Prinzips der Erlaubnis mit
Verbotsvorbehalt können neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in
Krankenhäusern angewendet werden, es sei denn der G-BA hat sie ausgeschlossen.
Sofern die Methode untrennbar mit der Anwendung eines Medizinprodukts
verknüpft ist, sind hierfür die für den Versorgungskontext in Deutschland
geltenden Marktzugangsvoraussetzungen zu erfüllen (unabhängig von den sich
davon unterscheidenden entsprechenden Regelungen in den USA). Die
Überprüfung der Methode im G-BA liegt in der Verantwortung der
Antragsberechtigten gemäß § 137c SGB V. Auch für die Schaffung der nötigen Regelungen
hinsichtlich der Qualität der Leistungserbringung und einer zielgerichteten
Indikationsstellung ist der G-BA gefragt.
Angesichts der wachsenden medizinischen Informationsflut sowie den
vielfältigen und teilweise auch widersprüchlichen Empfehlungen haben
wissenschaftlich hochwertige Leitlinien eine wichtige Funktion als Wegweiser und
Orientierungshilfe im Gesundheitswesen. Evidenzbasierte Leitlinien werden in einem
methodisch gesicherten Verfahren der Konsensbildung unter Beteiligung von
Patientenvertretern und unter Berücksichtigung von Alltagsbedingungen ent-
Drucksache 17/6397 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewickelt. Sie geben einen Behandlungskorridor vor. Dies gilt selbstverständlich
auch für die in der Fragestellung angesprochenen stationären Behandlungen
mit neuen Methoden und Verfahren.
Die Entscheidung, welche Behandlung im konkreten Einzelfall angemessen ist,
liegt allerdings letztlich immer in der Verantwortung der behandelnden Ärztin
bzw. des behandelnden Arztes.
Im Übrigen gibt es für das genannte Beispiel des endovaskulären
Aortenklappenersatzes bereits eine intensive Diskussion in der Fachwissenschaft (z. B.
Deutsches Ärzteblatt vom 11. Februar 2011, S. 265 ff.; Positionspapier der
Deutschen Gesellschaft für Kardiologie und der Deutschen Gesellschaft für
Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie: Kardiologe 2009, 3, 199 bis 206), in der
insbesondere auf eine sorgfältige Patientenselektion und kritische
Indikationsstellung abgestellt wird.
5. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Behandlungen, die ambulant
erbracht werden könnten, für die ein Nutzenbeleg jedoch fehlt, verboten
sind, im Krankenhaus hingegen ohne Studienverpflichtung erlaubt sind
und folglich außerhalb von Studien erbracht werden können, ohne dass
jemals ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse für eine Erlaubnis im
ambulanten Sektor generiert werden?
Es wird zunächst auf die Antwort zu den Fragen 3c und 3d verwiesen.
Im Übrigen ist im genannten Regelungsentwurf zu § 137e SGB V vorgesehen,
dass – wenn die Methode ambulant erbringbar ist – an der zu ermöglichenden
Erprobung von Methoden mit Potenzial, deren Nutzen (noch) nicht mit
hinreichender Evidenz belegt ist, insbesondere auch Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte teilnehmen können, wenn sie die hierzu vom G-BA formulierten
Anforderungen erfüllen. Aufgrund der in der Erprobungsphase gewonnenen
Erkenntnisse werden daher neue Methoden, die sich bewährt haben, vom G-BA auch
schneller in die ambulante Versorgung eingeführt werden können.
6. Wie plant die Bundesregierung, die in den Fragen 4 und 5 dargestellten
Missstände zu beheben, und plant sie auch für bestehende
Behandlungsverfahren qualifizierte Studien zur Nutzenbewertung zu verlangen, mit
denen der Nutzen untersucht wird?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3b bis 3d verwiesen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Spitzenverbandes
der gesetzlichen Krankenkassen, nach dem neue invasive Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden im Krankenhaus nach einer
indikationsbezogenen Frühbewertung durch den G-BA bei fehlenden Nutzennachweisen nur
noch in sogenannten Innovationszentren im Rahmen qualifizierter Studien
zu evaluieren sind?
Die vom GKV-Spitzenverband formulierte Zielvorstellung, dass alle gesetzlich
Versicherten gleichermaßen vom medizinischen Fortschritt profitieren, wird
geteilt. Ebenso wird die mit dem Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes
verbundene Intention unterstützt, mehr Erkenntnisse für die im G-BA laufenden
Bewertungsverfahren zu generieren, die es ihm dann erleichtern sollen, seine
leistungsrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Es ist daher vorgesehen, im GKV-
Versorgungsstrukturgesetz für den G-BA die Möglichkeit zu schaffen, künftig
innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial zeitlich
begrenzt unter strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem Erkenntnisgewinn
unter Aussetzung des Bewertungsverfahrens zu erproben. Es wird dabei
allerdings nicht dem vorgeschlagenen GKV-Konzept der Innovationszentren gefolgt,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6397künftig sämtliche neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vor
Einführung in die stationäre Versorgung einer Nutzenbewertung durch den G-BA
zu unterziehen und sie bei unzureichendem Nutzenbeleg nur in sog.
Innovationszentren unter Verpflichtung der Anbieter zur Schaffung von
Studienbedingungen einzuführen. Dies würde den Zugang zu Innovationen verengen, das
Prinzip des Verbotsvorbehaltes im stationären Bereich aushöhlen und dem selbst
gesetzten Ziel des GKV-Spitzenverbandes, dass alle Versicherten gleichermaßen
und zeitnah vom medizinischen Fortschritt profitieren sollen, nicht gerecht.
8. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Verbandes der
Universitätsklinika Deutschlands e. V., nach dem der Prozess der Aufnahme
von Innovationen in das GKV-System (GKV – gesetzliche
Krankenkasse), der nicht von Leistungssektoren abhängig sein soll, generell
neugeordnet und mit einer Klassifizierung und Rubrifizierung von
Innovationen verbunden werden soll (Klinik Markt Inside 2011)?
Auch der in der genannten Publikation veröffentlichte Vorschlag des Verbandes
der Universitätsklinika Deutschlands zielt prospektiv darauf ab, dass die
gesetzlich Versicherten zunächst nur in ausgewählten ambulanten oder
stationären Prüfzentren im Rahmen von Studien mit innovativen Methoden behandelt
werden dürfen. Hiergegen sprechen die in der Antwort zu Frage 7 angeführten
Argumente. Im Übrigen geht der Vorschlag davon aus, dass eine erst noch zu
schaffende Infrastruktur von 80 bis 90 Prüfzentren erforderlich sei, die in fünf
bis zehn Jahren aufgebaut werden solle. Demgegenüber kommen nach dem
Konzept der Erprobungsregelung im GKV-Versorgungsstrukturgesetz
grundsätzlich alle ambulanten und stationären Leistungserbringer zur Teilnahme an
der Erprobung in Betracht, wenn sie die für die jeweilige Methode spezifischen
– vom G-BA inhaltlich festgelegten – Anforderungen erfüllen, so dass das
Konzept der Erprobung unter Nutzung der vorhandenen medizinischen und
methodischen Expertise ohne großen zeitlichen Vorlauf starten kann.
9. Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede sieht die Bundesregierung in
den zu den Fragen 7 und 8 aufgezeigten Vorschlägen, wie bewertet sie
diese und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, z. B. für das
Versorgungsgesetz?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass mit dem zu Frage 7
genannten Vorschlag
a) die Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherer und besserer
wird, da der G-BA auf der Grundlage qualitativ hochwertiger Studien
über den Ein- oder Ausschluss medizinischer Innovationen in der
GKV-Versorgung entscheiden kann,
b) geeignete Innovationen auch schnell im ambulanten Sektor eingeführt
werden können,
c) Studienergebnisse zum Nutzenbeleg einen internationalen
Wettbewerbsvorteil für die Unternehmen liefern,
d) der Wissenschaftsstandort Deutschland aufgewertet wird und
Studienergebnisse deutscher Innovationszentren internationale Beachtung
finden werden.
Falls nein, warum teilt die Bundesregierung diese Einschätzungen nicht
(bitte einzeln begründen)?
Für die Bewertung des Vorschlags des GKV-Spitzenverbandes wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die im GKV-Versorgungsstrukturgesetz vorge-
Drucksache 17/6397 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesehene Erprobungsregelung (§ 137e SGB V neu) ist geeignet, zu den in den
Fragen 10a bis 10d genannten positiven Entwicklungen zu führen, ohne den
notwendigen Zugang schwerkranker Patientinnen und Patienten zu innovativen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu stark einzuengen, wie dies im
Konzept des GKV-Spitzenverbandes zu erwarten wäre.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den von Dr. med. Stefan Sauerland
(Leiter des Ressorts „Nichtmedikamentöse Verfahren“ beim Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) geäußerten
Vorschlag, dass bereits vor Marktzugang und Erstattung bessere Studien zu
Medizinprodukten – je nach Gefährdungspotenzial (Klasse IIb und III),
Innovationsgrad (Sprung-/Schrittinnovation) sowie behaupteten Nutzen
beziehungsweise gefordertem Preis – durchgeführt werden und somit
randomisierte Studien vor allem für Medizinprodukte, die ein höheres
Risiko haben und eine Neuentwicklung darstellen, künftig gefördert
werden sollten, und plant sie hier, aktiv zu werden?
Die europäische Medizinproduktegesetzgebung regelt die
Marktzugangsbedingungen für Medizinprodukte und verlangt bereits heute vom Hersteller einen
umfangreichen Nachweis der Sicherheit und Leistungsfähigkeit für seine
Produkte auf der Basis hochwertiger klinischer Bewertungen. Mit der Richtlinie
2007/47/EWG sind insbesondere die Anforderungen an die klinische Bewertung
und klinische Prüfung mit dem Ziel, eine qualitative Verbesserung zu erreichen,
erheblich verschärft worden. Die Bundesregierung wird die Auswirkungen der
seit März 2010 in Europa vollständig in Kraft getretenen Gesetzesänderungen
beobachten und analysieren. Gegebenenfalls wird die Bundesregierung im
Rahmen der von der Europäischen Kommission angestrebten Neufassung der
Medizinprodukterichtlinien Initiativen zur weiteren Verbesserung der Qualität
klinischer Daten ergreifen.
Um die Evidenzgrundlage zu verbessern, wird zudem für den G-BA die
Möglichkeit geschaffen, künftig innovative Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden mit Potenzial zeitlich begrenzt unter strukturierten Bedingungen bei
gleichzeitigem Erkenntnisgewinn unter Aussetzung des Bewertungsverfahrens
zu erproben (vgl. auch die im Referentenentwurf des
Versorgungsstrukturgesetzes neu vorgesehene Regelung des § 137e SGB V).
12. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, auch aus Gründen des
Patientenschutzes für Medizinprodukte der Risikoklasse III bei der
Zertifizierung eine Nutzen-Risiko-Bewertung auf der Grundlage qualitativ
hochwertiger vergleichender Studien vorzuschreiben?
Wie schon in der Antwort zu Frage 11 dargestellt, wurden mit aktiver
Unterstützung der Bundesregierung im Jahr 2007 (durch die Richtlinie 2007/47/EG)
die Anforderungen an die klinische Prüfung und Bewertung von
Medizinprodukten, auf deren Grundlage die Nutzen-Risiko-Bewertung erfolgt, erheblich
verschärft. Unabhängig von der Risikoklasse des Produktes muss der Hersteller
bereits heute eine klinische Bewertung für sein Produkt auf der Basis klinischer
Daten vornehmen. Bei Hochrisikoprodukten, neuen Produkten oder mit diesen
Produkten verbundenen neuen Verfahren müssen in der Regel hochwertige
klinische Prüfungen und Studien durchgeführt werden. Diese geforderten
klinischen Prüfungen können, sofern es zweckmäßig und wissenschaftlich
sinnvoll ist, auch als vergleichende klinische Prüfungen durchgeführt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/639713. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine europäische Initiative
anzustoßen, die für Medizinprodukte hoher Risikoklassen der Risikoklassen II
und III, statt der bisherigen Praxis der CE-Kennzeichnung allein
aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu im Markt befindlichen Produkten, die
Durchführung vergleichender klinischer Prüfungen vorschreibt?
Wenn nein, warum nicht?
Es entspricht weder der geltenden Rechtslage noch der gegenwärtigen Praxis,
dass Medizinprodukte allein aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu im Markt
befindlichen Produkten mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen. Es wird
daher im Rahmen der Neufassung der europäischen
Medizinprodukterichtlinien seitens der Bundesregierung nicht angestrebt, über die bereits
bestehenden Verpflichtungen des Herstellers zur Durchführung von klinischen
Bewertungen auf der Basis ausreichender klinischer Daten und zur Durchführung von
Nachmarktbeobachtungsstudien hinaus, generell zusätzliche vergleichende
klinische Prüfungen als Marktzugangsvoraussetzung vorzuschreiben.
Es wird auch auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, Medizinprodukte der
Risikoklassen II und III künftig einer zentralen Zertifizierung durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu unterwerfen?
Der Marktzugang für Medizinprodukte ist in Form von mehreren europäischen
Richtlinien in Europa einheitlich geregelt. Diese Binnenmarktrichtlinien sind
Richtlinien nach der neuen Konzeption (so genannte New Approach
Richtlinien). Sie basieren grundsätzlich nicht auf einer nationalen Zulassung oder
einer speziellen Prüfung durch die nationalen Behörden. Bei Produkten mit
höherem Risiko (Klasse IIa und höher) müssen benannte Stellen (z. B. TÜV) in
die Konformitätsbewertung (Marktzugangsverfahren) einbezogen werden. Die
Prüfung der Produkte und Hersteller auf Einhaltung der in den europäischen
Richtlinien formulierten Anforderungen sowie von Harmonisierten Normen
erfolgt durch diese von den Behörden der Mitgliedstaaten benannten und intensiv
überwachten Benannten Stellen.
Dieses System hat sich grundsätzlich bewährt. Eine fundamentale Änderung
des bestehenden europäischen Rechts, für Medizinprodukte der
Risikoklassen IIa, IIb oder III eine Zulassung oder Zertifizierung durch staatliche
Behörden (z. B. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM)
einzuführen, wird von der Bundesregierung nicht angestrebt.
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ISSN 0722-8333]