[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9110
17. Wahlperiode 26. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gottschalck, Sören Bartol,
Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/8929 –
Stellenwert des Fahrradverkehrs für die Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fahrradfahren ist eine gesunde und umweltfreundliche Alternative zum Auto
und muss weiter gefördert werden. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und FDP für die 17. Legislaturperiode heißt es: „Der Radverkehr stellt für uns
einen wichtigen Bestandteil städtischer Mobilität dar“. In der aktuellen Studie
Fahrrad-Monitor Deutschland 2011 – Deutsche fahren im Alltag gerne
Fahrrad des Meinungsforschungsinstituts SINUS Markt- und Sozialforschung
GmbH, die durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung gefördert wurde, ist das Verhältnis der Deutschen zum Fahrrad und zum
Fahrradverkehr untersucht worden. Diese Studie weist eine wachsende
Beliebtheit des Fahrradverkehrs in Deutschland, insbesondere in Städten mit
mehr als 100 000 Einwohnern und vor allem bei Elektrofahrrädern, nach. Um
den Radverkehr in Städten und auch in ländlichen Regionen und kleineren
Städten attraktiver zu gestalten, zielen die wesentlichsten Folgerungen des
Fahrrad-Monitors auf eine verbesserte Infrastruktur. Dazu zählen zusätzliche,
sicherere und besser beleuchtete Radwege, Strecken mit Vorrang fürs Fahrrad
sowie sichere Abstellanlagen. Der Fahrrad-Monitor hat außerdem eine
Abnahme des subjektiven Sicherheitsgefühls der Radfahrerinnen und Radfahrer
im Verkehr festgestellt.
1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach der Verlagerung des Bereichs
Radverkehr vom Referat SW 24 in das Referat UI 31 dort mit dem Thema
Radverkehr befasst?
Im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind im
Referat UI 31 sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (darunter der Referatsleiter
anteilig) mit dem Thema Radverkehr befasst. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 22. März 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9110 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Ist es im Vergleich mit der Zeit vor Verlagerung des Bereichs Radverkehr
in das Referat UI 31 im Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zu einer Stellenreduzierung gekommen?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dies im Hinblick auf die
Bedeutung des Fahrradverkehrs?
Im Vergleich mit der Zeit vor Verlagerung des Bereichs Radverkehr in das
Referat UI 31 ist es zu einer geringfügigen Reduzierung des Personals
gekommen. Nach Auffassung der Bundesregierung lässt jedoch die Höhe des
Personalbestandes keine Rückschlüsse auf die Bedeutung der Aufgabe zu.
3. Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Referat UI 31 des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die mit dem Thema
Radverkehr befasst sind, in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig?
Wenn ja, wie viele sind dies und bis wann laufen die jeweiligen
Arbeitsverträge?
Von den unter der Antwort zu Frage 1 genannten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sind zwei mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Die Verträge
laufen bis zum 31. Dezember 2012.
4. Wie will die Bundesregierung nach Auslaufen der befristeten
Arbeitsverträge sicherstellen, dass die notwendigen Aufgaben zur Förderung des
Radverkehrs erfüllt werden?
Die Bundesregierung wird im Rahmen ihrer Personalorganisationshoheit
sicherstellen, dass die notwendigen Aufgaben zur Förderung des Radverkehrs erfüllt
werden.
5. Wie hoch ist der jährliche Bedarf zur Finanzierung des Baus und der
Unterhaltung von Radwegen an Bundesstraßen?
Die Länder meldeten in den vergangenen Jahren jährlich einen Bedarf für den
Bau von Radwegen an bestehenden Bundesstraßen (einschließlich
Erhaltungsarbeiten an vorhandenen Radwegen) von rund 100 Mio. Euro an.
6. Plant die Bundesregierung, die Mittel für den Bau und die Erhaltung von
Radwegen an Bundesstraßen bei der Aufstellung des Entwurfs für den
Bundeshaushalt 2013, nach den Kürzungen 2011 und 2012, wieder zu
erhöhen?
Zu Überlegungen im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsentwurfs nimmt
die Bundesregierung nicht Stellung.
7. Wie will die Bundesregierung den Ausbau einer fahrradgerechten
Infrastruktur fördern, um die Verkehrsprobleme in Großstädten und in
ländlichen Regionen zu lösen und den CO2-Ausstoß zu reduzieren?
8. Wie unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen vieler deutscher
Städte, den Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen
kontinuierlich zu erhöhen?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9110Im Rahmen des föderalen Systems und des Subsidiaritätsprinzips sind
grundsätzlich die Länder und Kommunen für die Förderung des Radverkehrs
zuständig. Aufgabe des Bundes ist es, die Rahmenbedingungen für die weitere
Entwicklung des Radverkehrs vor Ort zu schaffen: Der Bund fördert den
Radverkehr daher in seiner Zuständigkeit als Gesetzgeber, als Baulastträger für den
Bau von Radwegen an Bundesstraßen sowie bei der Ertüchtigung von
Betriebswegen entlang von Bundeswasserstraßen. Er wirkt zudem im Zusammenhang
mit seiner Verantwortung für eine nachhaltige Verkehrs- und
Stadtentwicklungspolitik mit dem Nationalen Radverkehrsplan als Impulsgeber, Moderator
und Koordinator. Im Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode ist
festgelegt, dass der Nationale Radverkehrsplan weiterentwickelt werden soll. Ein
entsprechender Entwurf wird zurzeit im Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung erarbeitet.
9. Wie hoch ist der Anteil der Haushaltsmittel, die nach dem
Entflechtungsgesetz an die Bundesländer gezahlt werden, die für
Radverkehrsmaßnahmen aufgewendet werden?
Da ein Mitteleinsatz nach bundesrechtlichen Förderkriterien und
Fördervoraussetzungen (§§ 2, 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes a. F.) nicht
mehr vorgegeben ist, haben die Länder hinsichtlich der konkreten Verwendung
der Entflechtungsmittel eigene gesetzliche Regelungen geschaffen. Der
jährliche Bericht der Länder über die zweckgerechte Verwendung der Mittel für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden
gemäß der Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes enthält nur
die tabellarische Darstellung der geförderten Maßnahmen (allgemeine
Programmbeschreibung) und die Höhe der geleisteten Zahlungen. Eine nähere
Aufschlüsselung der Mittelverwendung, wie z. B. für „Anlagen des
Fahrradverkehrs“, ist hieraus nicht möglich.
10. Sieht die Bundesregierung Nachteile für den Fahrradverkehr, wenn die
Zweckbindung bei der Förderung mit Haushaltsmitteln der
Gemeindeverkehrsfinanzierung nach dem Entflechtungsgesetz ab 2014 wegfällt, und
wenn ja, welche Nachteile sind das?
Nach Artikel 143c Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) besteht ab dem
Jahr 2014 nur noch eine investive Zweckbindung der Mittel nach dem
Entflechtungsgesetz. Eine Änderung dieser Bestimmung ist nicht vorgesehen. Die
Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Entflechtungsmittel auch nach
2013 in den bisherigen Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Im Übrigen ist
es Sache der Länder, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel im gebotenen
Maß für den Fahrradverkehr einzusetzen.
11. Welche Vorschläge erarbeitet die Bundesregierung derzeit, um den
Fahrradverkehr über das Jahr 2019 hinaus zu fördern, wenn die
Haushaltsmittel gemäß Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz bzw.
Entflechtungsgesetz 2019 komplett wegfallen?
Über eine Förderung des Fahrradverkehrs nach dem Jahr 2019 wird zu
gegebener Zeit zu entscheiden sein.
Drucksache 17/9110 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Was wurde von der Bundesregierung konkret unternommen, um die
Aussagen im Weißbuch Innenstadt, Kapitel 2.5 „Mobilität in Innenstädten“,
in Bezug auf Fahrradverkehr (u. a. „Wichtige Bausteine hierfür sind
attraktive Fuß- und Radwegenetze …“, „… dass Fuß und Fahrrad immer
mehr zum „Nahverkehrsmittel“ Nummer 1 für kurze Strecken werden“,
„… sollten entsprechende Infrastrukturen ausgebaut und gleichzeitig die
Belange der Verkehrssicherheit berücksichtigt werden“) umzusetzen?
Der Bau von Fuß- und Radwegen ist grundsätzlich aus Mitteln aller
Städtebauförderungsprogramme förderfähig. Voraussetzung ist, dass die Wege in
einem Städtebaufördergebiet liegen. Die Kommunen stellen hierfür
entsprechende Anträge beim Land, welches über die Bewilligung der Maßnahmen
entscheidet. Der Bund stellt im Jahr 2012 den Ländern 455 Mio. Euro
Programmmittel für die Städtebauförderung bereit. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 7 und 8 verwiesen.
13. Welche konkreten Pläne hat die Bundesregierung, um den Verbund
zwischen Fahrrad und öffentlichem Verkehr im Nah- und Fernverkehr zu
stärken?
Die Gestaltung des Angebots im Schienenpersonenfernverkehr, auch für die
Mitnahme von Fahrrädern, ist eine unternehmerische Aufgabe der
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Im Schienenpersonennahverkehr ist die Aufgaben- und
Finanzverantwortung zum 1. Januar 1996 an die nach Landesrecht zuständigen
Aufgabenträger übergegangen. Dem steht nicht entgegen, dass die
Weiterentwicklung der Intermodalität von Rad- und Eisenbahnverkehr ein wichtiges Ziel
der Bundesregierung bleibt, an dessen Verwirklichung sie im
partnerschaftlichen Kontakt mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Ländern
kontinuierlich arbeitet.
Im Übrigen wird auf die Entscheidungen des Ausschuss für die Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten Bund/
Deutsche Bahn AG/Länder infolge der Bahnreform (Anlage 1 zur
Bundestagsdrucksache 13/6149 vom 18. November 1996) sowie zur Stärkung des
parlamentarischen Fragerechts (Bundestagsdrucksache 16/8467 vom 10. März 2008)
verwiesen.
14. Wie wird von der Bundesregierung eine bessere Verknüpfung von
öffentlichen Personennahverkehr mit Fahrrädern bzw. Leihrädern gefördert?
Mit dem Modellversuch „Innovative öffentliche Fahrradverleihsysteme“
fördert der Bund vorbildliche und attraktive Lösungen für den Umweltverbund.
Ein Schwerpunkt des Modellversuchs liegt in der Kombination von
Leihfahrrädern mit dem öffentlichen Personennahverkehr. Hierdurch sollen Klima und
Umwelt geschont, die Gesundheit gefördert sowie Benzinkosten und Zeit
gespart werden. Für die Jahre 2009 bis 2012 hat der Bund daher bis zu 12,7 Mio.
Euro im Rahmen eines bundesweiten Wettbewerbs zur Verfügung gestellt.
Unter 44 Bewerbungen wurden insgesamt fünfzehn Projekte als besonders
innovativ ausgezeichnet und davon die ersten acht zur Förderung ausgewählt.
15. Was hat die Bundesregierung zur Stärkung des Verbundes zwischen
Fahrrad und öffentlichem Verkehr im Nah- und Fernverkehr bisher konkret
unternommen, bzw. welche Projekte der Länder hat die Bundesregierung
bisher unterstützt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/911016. Wie plant die Bundesregierung, die bestehenden erfolgreichen
Vernetzungsinstrumente, wie zum Beispiel den entsprechenden Bund-Länder-
Arbeitskreis, den Beirat Radverkehr und die Fahrradkommunalkonferenz
zu stärken und weiterzuentwickeln?
Die Bundesregierung wird die genannten Vernetzungsinstrumente im Rahmen
der Umsetzung des neuen Nationalen Radverkehrsplans weiterentwickeln.
Dieser wird zurzeit erarbeitet.
17. Wie plant die Bundesregierung, das Radnetz Deutschland (D-Routen)
länderübergreifend zu stärken, wie es Experten fordern?
Die Bundesregierung hat mit einem Pilotprojekt zur D-Route 3
(„Länderübergreifender Ausbau und Vermarktung der Fernradroute D3/R1“) wichtige
Impulse für eine länderübergreifende Koordinierung des „Radnetzes
Deutschland“ gesetzt. Im Rahmen des Projektes finden derzeit intensive Diskussionen
über ein Konzept zur Koordinierung des gesamten Radnetzes Deutschland statt.
Über konkrete Schritte wird zeitnah entschieden.
18. Welche Aktivitäten plant die Bundesregierung, um elektrounterstützte
Fahrräder bis 25 km/h (Pedelecs) verstärkt in die Förderung der
Elektromobilität zu integrieren?
Im Rahmen von übergreifenden Verkehrskonzepten sind Pedelecs ein integraler
Bestandteil der Forschungsaktivitäten der Bundesregierung im Bereich
Elektromobilität. Im Bereich der Pedelecs, die bereits Marktreife erreicht haben,
liegt der Schwerpunkt der Förderung im Gegensatz zu anderen Bereichen nicht
so sehr auf Forschung und Entwicklung neuer Technologien, sondern eher auf
Lösungen zur Einbindung in intermodale Verkehrskonzepte, den
ordnungsrechtlichen Fragen und den sich im Alltagsgebrauch ergebenden
infrastrukturellen Herausforderungen, z. B. in Verbindung mit öffentlichen
Ladeinfrastrukturen.
Im Rahmen des Förderprogramms „Elektromobilität in Modellregionen“ hat
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von 2009 bis
2011 in acht Modellregionen die Alltagsnutzung von Elektrofahrzeugen,
insbesondere unter den Gesichtspunkten Anwenderfreundlichkeit,
Umweltauswirkungen und Praxistauglichkeit erforscht. Von knapp 2 500 eingesetzten
Fahrzeugen waren rd. 600 Pedelecs.
19. Was unternimmt die Bundesregierung, um für das gesunde Fahrradfahren
zu sensibilisieren, insbesondere mit Blick auf bestehende
psychomotorische Defizite bei Kindern?
Nach Auffassung der Bundesregierung stellt Fahrradfahren ein wichtiges
Handlungsfeld in der gesundheitlichen Prävention dar. Bereits Kinder können
davon profitieren. Gerade das Fahrradfahren zählt zu den wichtigen
Bewegungsformen im Alltag, mit der die Kreislauffunktion verbessert, das
Immunsystem gestärkt und allgemein die motorischen Fähigkeiten unterstützt werden
können und
Mit dem Nationalen Aktionsplan „IN FORM – Deutschlands Initiative für
gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ verfolgt die Bundesregierung das Ziel,
das Bewegungs- und Ernährungsverhalten von Kindern und Erwachsenen
nachhaltig zu verbessern. Eine Vielzahl von Maßnahmen fokussiert auf die
Förderung der Alltagsbewegung; ebenso sind Kinder und Jugendliche eine wich-
Drucksache 17/9110 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetige Zielgruppe (
www.in-form.de). Mit einem gemeinsamen Grundsatzpapier
„Bewegungsförderung als notwendiger Bestandteil in Prävention und
Gesundheitsförderung“, auf das sich alle maßgeblichen Fachgesellschaften und
Expertinnen bzw. Experten aus den Bereichen Gesundheitsförderung und Sport
verständigt haben, wird diese Bedeutung unterstrichen. Auch hierbei wird
mittelbar für das Fahrradfahren geworben.
Seit mehreren Jahren befasst sich die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit, mit den Themenschwerpunkten Bewegung, Ernährung und
Stressbewältigung. Kinder und Jugendliche sind dabei die prioritäre Zielgruppe. Mit
der Kampagne „Gut drauf“ für Kinder und Jugendliche liegen ganzheitliche
Ansätze vor, die gesundheitsförderliche Angebote in den Lebensalltag von
jungen Menschen integrieren und zu mehr Bewegung im Alltag motivieren
(
www.bzga.de).
20. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch Kinder aus prekären
Verhältnissen mit sichereren Fahrrädern radeln können (siehe Frage 16 zur
Notwendigkeit), und welche Fördermöglichkeiten sieht sie?
Soweit mit „prekären Verhältnissen“ der Bezug von Leistungen nach dem
Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) gemeint ist,
gilt bezüglich der Anschaffung und Nutzung von Fahrrädern, dass sowohl Kauf
als auch Wartung, Reparatur und Ersatzteile von Fahrrädern bei Erwachsenen
wie auch bei Kindern und Jugendlichen regelbedarfsrelevant sind und
dementsprechend in die nach SGB II und SGB XII gewährten Regelbedarfe eingehen.
Bei diesen Regelbedarfen handelt es sich um einen zur freien Verfügung
gewährten Geldbetrag. Einzelne Verwendungszwecke werden nicht vorgegeben
und würden die Konsumfreiheit der Leistungsbezieher einschränken. Vorgaben
von Sicherheitsstandards beim Kauf von Fahrrädern und deren Zubehör sind
daher im Rahmen der Regelbedarfsermittlung nicht möglich. Hier gelten
vielmehr die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung.
21. Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung dem Schutz und der
Sicherheit von Fahrradfahren in der Stadt und in den ländlichen Räumen
ein, und welche konkreten Maßnahmen setzt sie dafür um?
Die Bundesregierung räumt dem Schutz und der Sicherheit von Fahrradfahrern
einen hohen Stellenwert ein. So finanziert der Bund beispielsweise Aktionen
der Deutschen Verkehrswacht und des Deutschen Verkehrssicherheitsrats zur
Fahrradsicherheit und zum freiwilligen Tragen von Fahrradhelmen und treibt
gemäß ihrer Zuständigkeit den Radwegebau voran (siehe auch die Antwort zu
den Fragen 7 und 8).
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderungen des Allgemeinen
Deutschen Fahrrad-Clubs e. V. (ADFC) nach dem verstärkten Einsatz von
Überlebenstechniken (technischer Schutz in Kraftfahrzeugen, (wie z. B.
Abbiege- und Bremsassistent für Lkw, Außenairbag, etc.), um
Fahrradfahrer künftig besser vor schweren Verletzungen zu bewahren oder
typische Unfälle ganz zu verhindern?
Die Bundesregierung steht im Dialog mit dem ADFC und nimmt dessen
Anregungen für eine weitere Erhöhung des Schutzes für Fahrradfahrer sehr ernst.
Neben der Verbesserung der aktiven Sicherheit setzt man sich für eine
Weiterentwicklung der passiven Sicherheit ein. Dazu gehört beispielsweise die Ent-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9110wicklung eines Prüfverfahrens zum Schutz von Radfahrerinnen und Radfahrern
bei Kollisionen mit einem Pkw ebenso wie die nochmalige Vergrößerung des
Sichtfeldes für Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer zur Minimierung des „Toten
Winkels“ in den geltenden internationalen Vorschriften. Außerdem wird die
Bundesregierung im Frühjahr 2012 Hersteller, Verbände sowie Vertreterinnen
und Vertreter der Wissenschaft unter Beteiligung der Bundesanstalt für
Straßenwesen zu einem „Runden Tisch Assistenzsysteme bei Nutzfahrzeugen“
einladen.
23. Welche (technischen) Möglichkeiten (außer Fahrradhelmen) sieht die
Bundesregierung, um Fahrradfahren sicherer zu machen?
Die Fahrradbeleuchtung ist zur Erkennung der Fahrradfahrer durch andere
Verkehrsteilnehmer von großer Bedeutung. Schlecht wirkende
Beleuchtungsanlagen, wie schwergängige Dynamos, die vom Fahrer nicht aktiviert wurden oder
bei bestimmten Witterungen zum Teil nicht funktionieren, sowie im Stillstand
erlöschende Beleuchtungsanlagen tragen erheblich dazu bei, dass Fahrräder bei
Dunkelheit nicht erkannt werden. Eine Verbesserung der Fahrradbeleuchtung
kann einen wichtigen Beitrag leisten, um das Unfallrisiko für Radfahrer zu
senken.
Die Bundesregierung hat daher den Fachausschuss Kraftfahrtechnik (FKT)
beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von § 67 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu erarbeiten, in dem auch der aktuelle Stand der
Technik Berücksichtigung findet. Derzeit arbeiten die Experten des
Sonderausschusses Lichttechnik an einem Änderungsentwurf.
Hinsichtlich der Weiterentwicklungen im Bereich der aktiven und passiven
Fahrzeugsicherheit wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Plant die Bundesregierung die Einführung einer Helmpflicht für
Fahrradfahrerinnen und -fahrer?
a) Wenn ja, wie begründet sie dies, und wann legt sie einen
entsprechenden Gesetzentwurf vor?
b) Wenn nein, warum lehnt sie eine solche Helmpflicht ab?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 41 der Kleinen Anfrage
„Verkehrssicherheit im Radverkehr“ (Bundestagsdrucksache 17/8560) wird
verwiesen.
25. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Empfehlung des 50.
Verkehrsgerichtstages, Fahrräder mit Trethilfe, einem elektromotorischen
Hilfsantrieb, einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt, dessen
Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit
progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder beim Abbruch des
Mittretens unterbrochen wird, auch als Fahrräder zu behandeln, wenn sie
über eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h verfügen?
26. Wann wird die Bundesregierung die rechtlichen Voraussetzungen
schaffen, damit die in Frage 25 beschriebenen Fahrräder mit Trethilfen
rechtlich als Fahrräder behandelt werden?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 17/9110 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundesregierung plant, Fahrräder mit Trethilfe (Elektrofahrräder), die mit
einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung
von 250 Watt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender
Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer
Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird, national als Fahrräder einzustufen. Diese dürfen dann auch
über eine Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die die Elektrofahrräder auch
ohne Treten bis zu einer Geschwindigkeit von max. 6 km/h beschleunigt.
Hierfür sind Anpassungen im Straßenverkehrsrecht erforderlich. Die
Bundesregierung bereitet derzeit die entsprechenden Rechtsänderungen vor.
27. Plant die Bundesregierung, nach der Zunahme der Geschwindigkeit von
Fahrradfahrern, neue Ordnungsregelungen für den Bereich
Fahrradverkehr (Beispiel Führerscheinpflicht für Fahrradfahrer)?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über eine
deutschlandweite Zunahme der Geschwindigkeiten von Fahrradfahrern vor. Eine
Änderung der Verhaltensregeln für Fahrradfahrer ist schon vor diesem
Hintergrund nicht geplant. Die Systematik des deutschen Fahrerlaubnisrechts ist im
Übrigen auch nicht dafür geeignet, eine Fahrerlaubnis für Fahrradfahrer
einzuführen. Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung auch nicht erforderlich,
weil Regelverstöße von Radfahrern in der Regel nicht auf mangelnder Kenntnis
der Vorschriften beruhen. Eine Fahrerlaubnispflicht wäre vielmehr als
Zugangshemmnis kontraproduktiv für die Förderung des Radverkehrs.
28. Wie positioniert sich die Bundesregierung angesichts des zunehmenden
Radverkehrs zu einer Senkung der Regelhöchstgeschwindigkeit
innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich auf Tempo 30 km/h?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage
„Verkehrssicherheit im Radverkehr“ (Bundestagsdrucksache 17/8560) wird
verwiesen.
Ergänzend wird zur Führung des Radverkehrs auf Hauptverkehrsstraßen auf die
Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen verwiesen.
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, eine
Versicherungspflicht und eine Helmpflicht für E-Bikes einzuführen, die mehr als 25
km/h Geschwindigkeit erreichen?
Da es sich bei den in Rede stehenden E-Bikes um Kleinkrafträder und damit
um Kraftfahrzeuge handelt, besteht eine Versicherungspflicht gemäß § 1 des
Pflichtversicherungsgesetzes bereits jetzt. Diese ist zur Deckung der durch den
Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und
sonstigen Vermögensschäden auch nicht entbehrlich.
Die Helmtragepflicht ist in § 21a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
geregelt. Danach muss derjenige, der Krafträder oder offene drei- oder
mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
über 20 km/h führt sowie auf ihnen mitfährt, während der Fahrt einen
geeigneten Schutzhelm tragen. Es besteht damit auch für diese E-Bikes eine
Helmpflicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/911030. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung, angesichts
eines hohen Verletzungsrisikos, eine Altersgrenze von mindestens 15
Jahren für die Nutzung von E-Bikes einzuführen und bei Alkohol am Lenker,
die gleichen strengen Limits wie für Autofahrer vorzuschreiben?
Wegen der Vielfalt der angebotenen „E-Bikes“ – auch mit unterschiedlicher
maximaler Nenndauerleistung – ist eine fahrerlaubnisrechtliche
Differenzierung geboten. Insofern wird auf die Empfehlung des 50. Deutschen
Verkehrsgerichtstages zum Arbeitskreis VI verwiesen, die vom BMVBS grundsätzlich
mitgetragen und umgesetzt wird.
Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begründet bereits heute die
Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einem Alkoholpegel von mindestens 1,6
Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in
solchen Fällen zur Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen (§ 13 Nummer 2c
FeV).
Unabhängig davon macht sich nach § 316 des Strafgesetzbuchs auch strafbar,
wer im Verkehr ein Fahrrad führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen.
31. Will die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Lösung zu den
schnellen Pedelecs mit einer Unterstützung der Radfahrenden bis zu einer
Geschwindigkeit von 45 km/h schaffen, um die rechtlichen Behandlungen
dieser Fahrräder, z. B. bei der Frage der Fahrerlaubnispflicht, zu
vereinheitlichen, und wenn ja, wie will sie dies rechtlich ausgestalten?
32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Empfehlung des
50. Deutschen Verkehrsgerichtstages, diese bis zu 45 km/h schnellen
Pedelecs als Kleinkrafträder zu behandeln, mit Führerschein-,
Versicherungs- und Helmpflicht, und wird die Bundesregierung die rechtlichen
Grundlagen schaffen, um diese Pedelecs als Kleinkrafträder zu
behandeln?
Die Fragen 31 und 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Sogenannte schnelle Pedelecs, die mit Motorunterstützung oder im reinen
Motorbetrieb Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreichen, sind bereits
nach geltendem Recht Kleinkrafträder (§ 2 Nummer 11 Buchstabe a der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Der Einsatz und die Benutzung dieser
Kraftfahrzeuge erfolgt mit allen rechtlichen Konsequenzen des geltenden Rechts, wie
z. B. der Schutzhelmtragepflicht, der Versicherungspflicht oder der
Fahrerlaubnispflicht, siehe auch Antwort zu Frage 29.
33. Wie positioniert sich die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu
der Tatsache, dass der E-Motor der bis zu 45 km/h schnellen Pedelecs bei
steigender Drehzahl immer weniger unterstützende Funktion entwickelt
und nicht wie ein Moped auf 45 km/h beschleunigen und dieses Tempo
halten kann, dass also solche Pedelecs nicht mit Kleinkrafträdern zu
vergleichen sind?
Diese Fahrzeuge fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG
über die Typgenehmigung von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen. Diese Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden ist,
regelt, dass diese bis zu 45 km/h schnellen Pedelecs als Kleinkrafträder
einzustufen sind. Die Tatsache, dass die Leistung des Antriebsmotors mit zunehmen-
Drucksache 17/9110 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Fahrgeschwindigkeit abnimmt, ist für die Einstufung dieser Fahrzeuge als
Kleinkraftrad nicht relevant.
34. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Tatsache, dass die
gegenwärtig vorhandenen Fahrradhelme für einen Aufprall mit
Geschwindigkeiten unter 20 km/h ausgelegt sind, bei Fahrten mit hoher
Geschwindigkeit oder bei einem Zusammenprall mit einem fahrenden Auto keinen
wirksamen Schutz bieten, Motorradhelme andererseits wegen ihres hohen
Gewichts und schlechter Belüftung für Pedelecfahrer ungeeignet sind, da
diese aus eigener Kraft treten müssen, und hält die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang eine Helmtragepflicht für bis zu 45 km/h schnelle
Pedelecs für zweckmäßig?
Dazu wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 29, 32 und 33 verwiesen.
Liegen die Voraussetzungen des § 21a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-
Ordnung vor, muss ein geeigneter Schutzhelm während der Fahrt getragen
werden. Geeignet sind insbesondere amtlich genehmigte Schutzhelme, die
entsprechend ECE-Regelung Nummer 22 gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem
nach ECE-Regelung 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen
gekennzeichnet sind. Für solche Kraftfahrzeuge sind Fahrradhelme nicht geeignet.
Unabhängig von der Antriebsart, durch Treten oder durch Treten mit
elektrischer Unterstützung, bietet ein Fahrradhelm beim Radfahren im Falle eines
Zusammenpralls ein deutlich höheres Schutzniveau als ohne. Dies zeigt sich
signifikant bei der Analyse von Fahrradunfällen bei Betrachtung der Schwere
der jeweils aufgetretenen Kopfverletzungen. Bei Verwendung eines
Fahrradhelms treten schwere Kopfverletzungen erst bei deutlich höheren
Geschwindigkeiten auf. Bei den aktuellen im Markt verfügbaren Fahrradhelmen handelt es
sich im Allgemeinen um Lösungen, die sowohl der Schutzwirkung als auch
dem Tragekomfort gerecht werden. Eine Erhöhung der Schutzwirkung geht
zwangsläufig mit einer Verschlechterung im Komfort einher, z. B. durch
erhöhte Masse, welches negative Auswirkungen auf die Akzeptanz und die
Nutzung eines Schutzhelmes hätte. In jedem Fall bedeutet auch das Tragen eines
Schutzhelmes, dessen Tragen unter den gegebenen Umständen eine
Kompromisslösung darstellt, einen deutlichen Sicherheitsgewinn.
35. Wie unterstützt die Bundesregierung die Weiterentwicklung von
Fahrradhelmen, insbesondere unter dem Aspekt, dass für die Nutzung von
elektrisch unterstützten Fahrrädern an den Kopfschutz besondere
Anforderungen zu stellen sind?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung nicht, dass für die Nutzung von
elektrisch unterstützten Fahrrädern an den Kopfschutz besondere Anforderungen zu
stellen sind.
36. Wird sich die Bundesregierung für die Beibehaltung der 250-Watt-
Begrenzung in der neuen europäischen Betriebserlaubnisverordnung
einsetzen, wie es der 50. Deutsche Verkehrsgerichtstag empfohlen hat?
Die Bundesregierung setzt sich bereits bei den derzeit in Brüssel laufenden
Verhandlungen zur neuen EU-Rahmenverordnung über die Genehmigung von
zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und leichten vierrädrigen
Kraftfahrzeugen mit Nachdruck dafür ein, dass die Leistungsgrenze von 250 Watt für
Elektrofahrräder, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
fallen, beibehalten werden soll.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/911037. Wie wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, die Beteiligung der
Pedelecs an Verkehrsunfällen bei der Unfallaufnahme gesondert zu
erfassen und wissenschaftlich auszuwerten, um konkrete Aussagen über das
Unfallrisiko der Fahrer von Pedelecs und E-Bikes zu erhalten und dem
Gesetzgeber die Ergreifung gezielter Maßnahmen zu ermöglichen?
Die amtliche Unfallstatistik trägt der zunehmenden Ausdifferenzierung der
Verkehrsmittel Rechnung und wird zukünftig die Art der Verkehrsbeteiligung
differenzierter erfassen. Spätestens ab dem Jahr 2014 wird bundesweit eine
Unterscheidung zwischen Fahrrädern, Pedelecs oder E-Bikes möglich sein.
38. Wird die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis für
eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Straßen durch
sog. Bierbikes schaffen, und wenn ja, wann?
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil
vom 23. November 2011 – Az. 11 A 2511/10 – entschieden, dass es sich bei
Nutzung eines Partybikes (in der Anfrage als Bierbike bezeichnet) im
öffentlichen Straßenraum um Sondernutzung handelt, weil die Zweckbestimmung
der Verkehrsvorgänge mit dem Partybike verkehrsfremd ist. Anders lautende
gerichtliche Entscheidungen sind hier nicht bekannt. Schon deshalb wird
unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Bundes kein Bedarf für die
Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis für die Nutzung eines
Partybikes im öffentlichen Straßenraum gesehen. Die Zuständigkeit des
Bundes könnte allenfalls für Bundesfernstraßen bestehen, wobei innerörtlich
Artikel 28 Absatz 2 GG (Selbstverwaltungsgarantie der Städte und
Gemeinden) zu beachten wäre.
39. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum freiwilligen Anbringen
kostenloser Kennzeichen an Fahrrädern, die in einer zentralen Datenbank
registriert werden, zur Verbesserung und Erhöhung der Sicherheit im
Fahrradverkehr und zur Vorbeugung von und zur Erhöhung der
Aufklärungsquoten bei Fahrraddiebstahl?
Das BMVBS begrüßt alle Initiativen, die zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit und zur Vorbeugung von Fahrraddiebstahl beitragen. Daher steht das
BMVBS allen Projekten offen gegenüber, die insoweit Vorteile erwarten lassen.
Eine freiwillige Kennzeichnung von Fahrrädern, die in privater Trägerschaft
erfolgt, könnte solche Vorteile haben.
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ISSN 0722-8333]