[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14247
17. Wahlperiode 27. 06. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Karin Binder, Eva
Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13832 –
Auswirkungen auf die Umwelt durch den Einsatz von R1234yf in Kfz-Klimaanlagen
– Gefahrenabwehr für Mensch und Umwelt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
schreibt für alle Kraftfahrzeugtypen, die ab dem 1. Januar 2011 zugelassen
werden, ein klimafreundliches Kältemittel vor, dessen Treibhauspotenzial
(GWP = global warming potential) nicht mehr als 150-fach die
Klimaschädlichkeit von Kohlendioxid überschreiten darf. Die Automobilindustrie hatte
sich für das Kältemittel R1234yf der Hersteller Honeywell und DuPont
ausgesprochen. Zum Vergleich: der GWP-Wert von R1234yf liegt bei 4, das bisher
übliche Mittel R134a bei 1430.
Nachteile des neuen Mittels sind aber unter anderem die schnellere
Entflammbarkeit bei einer verhältnismäßig niedrigen Temperatur von 405 °C, die im
Brandfall entstehenden extrem gesundheitsgefährdenden
Verbrennungsprodukte (Fluorwasserstoff) und die Abbauprodukte bei dem Zerfall von R1234yf
in der Luft. Die Entzündungstemperatur von R134a liegt über 900 °C. Die
chemische Instabilität von R1234yf bewirkt das geringe Treibhauspotenzial,
führt aber dazu, dass in wenigen Tagen als Abbauprodukt Trifluoressigsäure
(TFA) entsteht, die aus der Atmosphäre in Böden und Gewässer ausgewaschen
wird. Dieses extrem stabile Molekül kann in der Natur nicht abgebaut werden
und reichert sich faktisch unendlich in Wasser und Lebewesen an. Zudem ist
es für Pflanzen giftig, insbesondere für einige Algenarten.
Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) hat vor
Kurzem eine Untersuchung zur Einschätzung der zukünftigen Einträge von
R1234yf bzw. TFA durchgeführt (
www.empa.ch „Saures aus der
Aircondition“). Nach ihren Berechnungen werden nach der Einführung des neuen
Kühlmittels in Europa pro Jahr bis zu 19 000 Tonnen R1234yf in die
Atmosphäre entweichen, wobei aufgrund der geringen Verweilzeit in der
Atmosphäre die Böden und Gewässer in Regionen mit hohem Verkehrsaufkommen
stärker von den Zerfallsprodukten belastet sein werden. TFA ist bereits heute
in den Gewässern nachweisbar und die Konzentrationen werden bei einer
grundsätzlichen Verwendung des neuen Kältemittels weiter steigen. Letztlich
gelangen sie in das Grundwasser oder werden die Meere belasten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 24. Juni 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14247 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach Einschätzungen der EMPA wird die durchschnittliche Konzentration in
der nächsten Zeit die Schädigungsgrenzwerte der empfindlichsten
Süßwasseralgen zwar nicht überschreiten, aber wegen der Persistenz von TFA empfiehlt
die EMPA ein Monitoring der Konzentrationsentwicklung und Forschungen
zur Auswirkung von steigenden Belastungen in Gewässern und Böden. Das
Wissen um TFA ist aus Sicht der EMPA noch zu gering, um einen sicheren
Grenzwert anzusetzen.
Die Toxizität für die Wasserfauna (Süßwasseralge) wird mit 1 200 mg/l über
72 Stunden angegeben. In der Medizin sind jedoch in Verbindung mit dem
Anästhetikum Halothan, bei dem auch TFA im Abbauprozess entsteht,
Leberschäden durch eine jahrelangen Exposition mit 5 ppm Halothan bekannt
geworden. Es gilt als nachgewiesen, dass die Schädigungen durch TFA
hervorgerufen wurden. Akute Toxizität und Schädigungen durch langfristige
Einwirkung (Dosisleistung) könnten sich um zwei bis drei Zehnerpotenzen
unterscheiden. Dies lassen die Datenangaben befürchten.
Im Falle von Unfällen und dem Kontakt von R1234yf mit über 500 °C heißen
Oberflächen entsteht Fluorwasserstoff auf zwei Wegen. Erstens als
Verbrennungsprodukt im Falle eines Brandes und zweitens gibt es auch ohne Feuer die
Freisetzung von Fluorwasserstoff beim Kontakt von R1234yf mit den heißen
Flächen.
Ersthelfer und insbesondere uninformierte zivile Helfer könnten deshalb
erhebliche oder tödliche Verletzungen durch Fluorwasserstoffe nach einer
Freisetzung von R1234yf erleiden. Es stellen sich deshalb nach Auffassung
der Fragesteller unter Einbeziehung der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12566, noch weitergehende
Fragen, wie dieser Gefährdung sicher vorzubeugen ist.
1. Plant die Bundesregierung die systematische Überwachung von
Konzentrationen der TFA in Luft und Wasser?
Wenn ja, wie ist der heutige Stand der Vorbereitungen von Messungen,
welche Behörde wird die Messungen durchführen bzw. koordinieren, und
ist eine sukzessive Ausweitung der Messungen vorgesehen?
Die Überwachung von Luft und Wasser, einschließlich gegebenenfalls der
Veranlassung von Messungen, fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. Siehe
auch Antwort zu Frage 2.
2. Plant die Bundesregierung eine Simulationsberechnung nach dem
Schweizer Modell der EMPA, um die deutschlandbezogenen zukünftigen Einträge
von TFA abzuschätzen (falls nein, bitte begründen)?
Die europaweite Studie der EMPA bezieht Deutschland ein. Die
Bundesregierung plant daher keine auf Deutschland bezogene Teilstudie zu den Einträgen
von TFA.
Durch Produktionsengpässe, geringe Anzahl von Typgenehmigungen mit
R1234yf und die ausstehende Klärung von Sicherheitsfragen liegen die
tatsächlichen Verwendungsmengen von R1234yf und damit die TFA-Einträge aus dem
atmosphärischen Abbau von R1234yf derzeit noch weit unter den von der
EMPA prognostizierten Eintragsmengen bei vollständiger Ausrüstung aller
Pkw-Klimaanlagen mit R1234yf.
Wie schon in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu
Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/12566 dargelegt, ist die Bundesregierung
der Auffassung, dass es notwendig ist, die Entwicklung der TFA-Konzentration
in Luft und Wasser zu beobachten, falls R1234yf zukünftig in großem Maßstab
eingesetzt wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/142473. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung von deutschen Gewässern
Messergebnisse über TFA-Konzentrationen vor (wenn ja, bitte die
Messwerte, Orte/Gewässer und Erfassungszeiten auflisten)?
Es liegen Messergebnisse von TFA-Konzentrationen in Deutschland vor.
Messungen von TFA Konzentrationen in verschiedenen deutschen Flüssen und
Seen sowie Quellen und Mineralbrunnen erfolgten von März 1995 bis September
1996. Die Daten sind veröffentlicht bei Jordan A., Frank H. 1999.
Trifluoroacetate in the environment. Evidence for sources other than HFC/HCFCs. Environ
Sci Technol 33:522–527. [
http://pubs.acs.org/doi/pdfplus/10.1021/es980674y].
Weitere Messungen von TFA-Konzentrationen erfolgten von Juli 1998 bis 1999
in Niederschlagswasser (Nebel- und Regenwasser) in Nordostbayern im
Fichtelgebirge (Sparnecker Forst). Details zu den Messungen und deren Ergebnissen
finden sich in Roempp A, Klemm O, Fricke W, Frank H. 2001, Haloacetates in
fog and rain. Environ Sci Technol 35:1295–1298 [
http://pubs.acs.org/doi/
pdfplus/10.1021/es0012220].
Neuere Informationen über Daten für das Vorkommen von TFA in Gewässern
in Deutschland liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor.
4. Wie schätzt die Bundesregierung die Umweltrelevanz von TFA ein?
Der Stoff Trifluoressigsäure besitzt eine harmonisierte Umwelteinstufung
gemäß CLP/GHS-Richtlinie H412 – „Aquatic Chronic 3“ (bzw. R52/53 –
„Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche
Wirkungen haben“ nach Richtlinie 67/548/EWG).
Weiterhin ist TFA in der Umwelt persistent, der Abbau durch abiotische oder
biologische Prozesse ist sehr gering. Zudem ist TFA eine starke organische
Säure, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass in der Umwelt in Gewässern zum
einen Verdünnungseffekte auftreten und zum anderen natürliche Gewässer pH-
Wert stabilisierende Bestandteile wie Huminstoffe aufweisen, die die Wirkung
der Säure abschwächen.
Der Anteil an TFA, der aus den in der Umwelt stattfindenden Abbauprozessen
von R1234yf resultiert, trägt zum Gesamteintrag bei. Es ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die Gesamtbelastung durch TFA auch durch den Abbau
anderer Chemikalien bestimmt wird. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die
derzeitigen Einträge von TFA als Abbauprodukt von R1234yf die
Umweltkonzentration signifikant erhöhen, so dass relevante Umweltwirkungen eintreten.
5. Arbeitet die Bundesregierung an der Festlegung von umwelt- und
gesundheitsrelevanten Grenzwerten für TFA?
Eine Umweltqualitätsnorm für TFA in Gewässern ist derzeit nicht in Planung.
Im Rahmen der Registrierung von Chemikalien unter REACH werden Studien
zu Wirkungen auf den Menschen und Umweltorganismen durchgeführt. Die im
Zuge dieser Studien festgestellten Effektkonzentrationen werden genutzt, um
die Wirkschwellenwerte NOEC (für menschliche Gesundheit) und PNEC (für
spezifische Umweltkompartimente) abzuleiten. Diese Werte sind nicht als
Grenzwerte definiert, die nicht überschritten werden dürfen. Sie definieren
vielmehr die Konzentration, oberhalb derer ein Effekt zu erwarten ist.
Drucksache 17/14247 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr, dass langfristige
Einwirkungen kleiner Konzentrationen Schäden bei Lebewesen bewirken,
bzw. gibt es eine bekannte Dosisleistung, und welchen Wert besitzt sie?
7. Wenn der Bundesregierung eine Dosisleistung nicht bekannt ist, was
unternimmt sie zur Aufklärung?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der Begriff „Dosisleistung“ wird in der Chemikalienbewertung nicht
verwendet. Die Verbindung von Konzentrationen, denen ein Organismus ausgesetzt ist,
und den daraus resultierenden Effekten werden als „Effect Concentrations“
(Umweltbewertung) oder „Effect Levels“ (Bewertung Menschliche
Gesundheit) bezeichnet.
Sowohl R1234yf als auch sein in der Umwelt entstehendes Abbauprodukt
Trifluoressigsäure sind unabhängig voneinander unter der Europäischen
Chemikalienverordnung REACH registriert (siehe Antwort zu den Fragen 19 und 20). Beide
Chemikalien sind für eine Herstellung in der EU bzw. einen Import in die EU mit
anschließendem Inverkehrbringen in Mengen > 1 000 Tonnen/Jahr registriert
worden. Damit gelten die Anforderungen der Anhänge VII bis X der REACH-
Verordnung an einzureichende Informationen zu ökotoxikologischen Wirkungen
für einen Stoff.
Die bei der ECHA öffentlich gemachten Informationen aus den
Registrierungsunterlagen von TFA beinhalten Informationen zur chronischen Ökotoxizität bei
Daphnien. Weiterhin wurden noch Studien zur akuten Toxizität bei Fischen
sowie zur Wirkung auf Algen, Mikroorganismen und terrestrische Pflanzen
eingereicht. Gemäß der „REACH-Leitfäden zu Informationserfordernissen unter
REACH und dem Vorgehen bei der Stoffsicherheitsbeurteilung“ haben die
Registranten aus den vorhandenen Studien für verschiedene
Umweltkompartimente die Schwellenwerte abgeleitet, unterhalb derer keine Effekte auf die
Organismen zu erwarten sind (Predicted No Effect Concentrations, PNECs).
Im Umweltkompartiment Wasser war die empfindlichste Spezies die
Süßwasseralge Selenastrum capricornutum mit einem abgeleiteten PNECaquatisch
von 0,1 mg pro Liter. Für die chronische Ökotoxizität bei terrestrischen
Pflanzen wurde ein PNECterrestrisch von 0,258 mg pro kg (Trockengewicht) ermittelt.
REACH sieht keine behördliche Validierung dieser Werte vor.
Die Registrierungsunterlagen von R1234yf enthalten Informationen zur akuten
Ökotoxizität bei Fischen und Daphnien. Aus diesen Tests wurde der
PNECaquatisch abgeleitet, der 0,1 mg/Liter beträgt. Der PNECterrestrisch wurde
nicht ermittelt, da wegen der Stoffeigenschaften von R1234yf (gasförmiger
Stoff, hoher Dampfdruck und geringe Wasserlöslichkeit sorgen dafür, dass der
Stoff schnell in die Atmosphäre entweicht) keine relevanten Einträge in den
Boden zu erwarten sind.
Die von deutschen Behörden eingeleitete Stoffbewertung im Rahmen der
REACH-Verordnung ist weiterhin nicht abgeschlossen. Insoweit wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/12566 vom 28. Februar 2013 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/142478. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Gefahr, dass die Wirkung
von TFA durch andere anthropogene Wasserinhaltsstoffe, wie Pestizide
oder Arzneimittel usw., verstärkt wird und daher schon eine geringe – an
sich noch nicht gefährliche – Konzentration der Zerfallsprodukte des
R1234yf eine Schädigung von Organismen bewirken kann?
Chemikalien wirken in den meisten Fällen additiv, d. h. die Toxizität von
mehreren Stoffen, die zusammenwirken, ist meist stärker als die eines einzelnen
Stoffes bei gleicher individueller Konzentration. Es gibt Bewertungskonzepte,
um diese „additive“ Mischungstoxizität auf Basis der Toxizität der Einzelstoffe
vorherzusagen und zu bewerten, wenn die Zusammensetzung bekannt ist.
Darüber hinaus können Stoffe in wenigen Fällen miteinander wechselwirken
und gemeinsam eine verstärkte Wirkung (sog. Synergismen) erzeugen.
Der Bundesregierung sind derzeit keine Studien bekannt, die gezielt die
Mischungstoxizität von TFA und anderen Chemikalien wie beispielsweise
Arzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln untersucht haben. Es gibt keine
konkreten Hinweise, dass die Wirkung von TFA durch andere anthropogene
Wasserinhaltsstoffe besonders verstärkt wird. Da das Abbauprodukt TFA eine
sehr starke Säure ist, könnte diese jedoch den pH-Wert verändern und dadurch
die Toxizität von anderen Chemikalien auf Organismen beeinflussen.
Wie Mischungen und eine Mischungsbewertung noch besser in die
Risikobewertung nach der REACH-Verordnung integriert werden können, lässt das
Umweltbundesamt derzeit in einer Studie untersuchen (Titel: „4 M: Mixtures
under REACH“; FKZ 3711 63 429; Abschluss Oktober 2013).
9. Plant die Bundesregierung Forschungsprojekte, um die möglichen
Wirkungen und Wechselwirkungen von TFA in der Umwelt, insbesondere für
Böden und Gewässer, zu ermitteln, und wenn ja, welche (falls nein, bitte
begründen)?
Die Planungen des Umweltforschungsplanes sehen keine Forschungsprojekte
zu TFA-Wirkungen auf Wasser und Boden vor.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 6 erwähnt, ist TFA bereits unter REACH in
einem Tonnageband größer 1 000 Tonnen pro Jahr registriert. Die kursorische
Prüfung der Registrierungen ergab, dass die Registranten von TFA alle für das
Tonnageband notwendigen Informationen (siehe Anhänge VII bis X der
REACH-Verordnung) zu den Wirkungen auf Umweltorganismen sowie zum
Verhalten und Verbleib in der Umwelt eingereicht haben.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
verkehrsbelasteten Innenstädte und Bundesautobahnen vor Immissionen des neuen
Kältemittels zu schützen?
Sind Messstellen geplant (wenn ja, bitte auflisten)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Wie steht die Bundesregierung zur Ablehnung von R1234yf durch eine
Mehrheit der deutschen Automobilhersteller?
Die Auswahl des Kältemittels zur Erfüllung der als Wirkvorschrift angelegten
Richtlinie 2006/40/EG obliegt den Fahrzeugherstellern. Einige
Automobilhersteller bejahen die erhöhte Gefahr von R1234yf oder schließen sie nicht aus,
andere widersprechen dem hingegen vehement. Der Beurteilung liegen jeweils
Drucksache 17/14247 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBetrachtungen der Automobilhersteller zu ihren Produkten zugrunde. Auch
Versuche, die nicht von der Automobilindustrie durchgeführt worden sind,
ergaben keine eindeutigen Ergebnisse. Aus den vorgenannten Gründen führt das
Kraftfahrtbundesamt (KBA) nunmehr eine eigene und unabhängige
Risikobewertung durch. Eine Einschätzung der Bundesregierung zu der möglichen
Ablehnung einiger deutscher Automobilhersteller kann erst nach Vorlage der
Ergebnisse der erweiterten Risikobewertung des KBA erfolgen. Aus Sicht der
Bundesregierung müssen die von der Automobilindustrie in den Klimaanlagen
verwendeten Kältemittel sowohl den Klimaschutzanforderungen als auch den
Zielen der Produktsicherheit Rechnung tragen.
12. Wurde bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die
Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da in Deutschland Fahrzeuge mit R134a
befüllt werden, obwohl deren Neuzulassung mit R1234yf erfolgte?
Nein. Die Europäische Kommission steht zurzeit mit der Bundesrepublik
Deutschland im Informationsaustausch im Rahmen eines Auskunftsersuchens
(sog. Pilotverfahren) zur „Anwendung der Richtlinie 2006/40/EG über mobile
Klimaanlagen“. Die Wahrscheinlichkeit der Ausweitung dieses
Auskunftsersuchen in ein Vertragsverletzungsverfahren ist zurzeit nicht einschätzbar.
13. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um der deutschen und
internationalen Autoindustrie die notwendige Entwicklungszeit für CO2-
Klimaanlagen zu verschaffen?
14. Hat die Bundesregierung vor, die Autoindustrie bei der Entwicklung von
umweltfreundlichen und sicheren CO2-Klimaanlagen zu unterstützen?
Wenn ja, mit welchen Mitteln?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in der Vergangenheit erfolgten Festlegungen der deutschen
Automobilindustrie in Bezug auf das zukünftig von ihr einzusetzende Kältemittel (2007:
CO2, 2010: R1234yf, 2013: CO2) erfolgten jeweils in Eigenregie. Die
Bundesregierung setzte sich nach Bekanntwerden erster eventueller R1234yf-Risiken
in Kraftfahrzeugen seitens eines Automobilherstellers bei der Europäischen
Kommission für eine Verlängerung der Duldung des Einsatzes von R134a zur
Durchführung einer erweiterten Risikoanalyse ein. Eine Bewertung der
Sachlage z. B. zur Schaffung etwaig notwendiger Entwicklungszeiten/-mittel kann
erst nach Vorliegen der Ergebnisse der vorgenannten Risikoanalyse erfolgen.
15. Wie sollen aus Sicht der Bundesregierung Rettungskräfte und Ersthelfer
die potenzielle Gefährdung durch R1234yf erkennen, wenn – wie in der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache
17/12566 ausgeführt – eine von außen sichtbare Kennzeichnung von
Fahrzeugen mit R1234yf nicht geplant ist?
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in der Bundesrepublik
Deutschland alle potenziellen – insbesondere die nicht institutionellen,
aber gesetzlich zur Hilfe verpflichteten – Ersthelfer über die Gefahren der
Verbrennungsprodukte von R1234yf aufgeklärt sind und im Brandfall
eine Selbstgefährdung sicher vermeiden?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1424717. Plant die Bundesregierung gesetzliche Vorschriften zur Erweiterung der
Ausrüstung von Polizei, Notärzten, Rettungssanitätern usw. mit der für
diese Gruppen bisher nicht vorgesehenen Schutzkleidung und
Atemschutzgeräten (falls nein, bitte begründen)?
18. Plant die Bundesregierung die flächendeckende Einführung von
Schnelltests zur Erkennung der Kontamination von Unfallbeteiligten mit
Fluorwasserstoffen, damit gegebenenfalls die notwendigen Behandlungen
rechtzeitig eingeleitet werden können (falls nein, bitte begründen)?
Die Fragen 15 bis 18 beantwortet die Bundesregierung wegen des
Sachzusammenhangs gemeinsam.
Polizeiliche Einsatzlagen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und
verkehrspolizeilichen Angelegenheiten sowie die Hilfeleistung bei
Verkehrsunfällen und Bränden fallen in die Zuständigkeit der Länder. Das Gleiche gilt
für die Regelungen gesetzlicher Vorschriften zur Erweiterung der Ausrüstung
der Polizei, Notärzte, Rettungssanitätern usw. Die Länder tragen dafür Sorge,
die Einsatzkräfte für alle im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei
Verkehrsunfällen möglichen Gefahren zu sensibilisieren.
Die einschlägigen Vorschriften zur Auswahl und zum Einsatz persönlicher
Schutzausrüstungen (PSA) in einem Hilfeleistungseinsatz sehen vor, dass
Gefahrengebiete nur mit lageangepasster PSA betreten werden dürfen.
Aufgrund der bei einem Fahrzeugbrand entstehenden toxischen Substanzen werden
Arbeiten im Gefahrenbereich nur durch solche Einsatzkräfte durchgeführt, die
Atemschutz und lageangepasste PSA tragen.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu den Fragen 16 bis
18 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12566 vom 28. Februar
2013.
19. Wie ist der Stand der REACH-Registrierung von R1234yf?
20. Haben die Hersteller alle zur Registrierung notwendigen Unterlagen
vollständig eingereicht?
Falls nein, welche Unterlagen fehlen?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) liegen zwei
Registrierungsdossiers der Firmen Honeywell und DuPont vor (jeweils für das Mengenband
1 000 bis 10 000 t/a). Es handelt sich um eine sogenannte Gemeinsame
Einreichung der beiden Firmen, was bedeutet, dass sich beide
Registrierungsdossiers auf dieselben Daten beziehen.
Für das Dossier der Firma Honeywell hat die ECHA eine sogenannte
Dossierbewertung nach Titel VI, Kapitel 1 der REACH-Verordnung durchgeführt. Als
Ergebnis wurde neben einigen inhaltlichen Klarstellungen und redaktionellen
Überarbeitungen eine Toxizitätsstudie an Kaninchen (inhalative 90-Tage-
Studie) gefordert.
Mit Ausnahme des letztgenannten Punktes sind die Registranten den
Forderungen der ECHA mit einer Aktualisierung der Registrierungsdossiers
nachgekommen. Gegenwärtig erfolgt die Auswertung der übermittelten Informationen
durch die ECHA.
Drucksache 17/14247 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGegen die Durchführung der Toxizitätsstudie an Kaninchen hatte die Firma
Honeywell bereits 2011 bei der Widerspruchskammer der ECHA Beschwerde
eingelegt. Die Widerspruchskammer hat dieser Beschwerde mit ihrer
Entscheidung vom 29. April 2013 stattgegeben und die Entscheidung an die ECHA
zurückverwiesen (
http://echa.europa.eu/documents/10162/13575/a_005_2011
_boa_decision_en.pdf).Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]