[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14717
17. Wahlperiode 06. 09. 2013 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Marks, Petra Crone,
Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/14591 –
Vermeidung und Bekämpfung von Familien- und Kinderarmut
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Knapp 2,46 Millionen Kinder und Jugendliche leben in Deutschland unter der
Armutsgrenze. Das entspricht einer Armutsquote von 18,9 Prozent bei
Personen unter 18 Jahren und beträgt 3,8 Prozentpunkte mehr als im Durchschnitt
der Gesamtbevölkerung. Unter den Kindern und Jugendlichen mit
Migrationshintergrund ist sogar fast jeder Dritte (30,3 Prozent) von Armut betroffen. Von
den Kleinkindern unter drei Jahren lebt jedes fünfte (20,5 Prozent) in einem
Haushalt mit einem Einkommen unter der Armutsschwelle (vgl. Nationaler
Bildungsbericht 2012 – Bildung in Deutschland, Tabelle A3-3A, S. 225,
Bundestagsdrucksache 17/11465; Pressemitteilung zur Auswertung der neuesten
Daten des Mikrozensus durch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche
Institut – WSI – der Hans-Böckler-Stiftung vom 19. Dezember 2012).
Arm ist eine Familie, wenn ihr Einkommen 60 Prozent unter dem
Durchschnittseinkommen liegt (vgl. Vierter Armuts- und Reichtumsbericht der
Bundesregierung, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte
Fassung vom März 2013, S. 17). Das bedeutet zum Beispiel für eine Familie
mit zwei Kindern, dass ihr Haushaltsnettoeinkommen bei 2086 Euro im Monat
liegt. Der Vierte Armuts- und Reichtumsbericht zeigt, dass von Armutsrisiken
überdurchschnittlich oft Familien mit Migrationshintergrund sowie
Alleinerziehende und deren Kinder betroffen sind (vgl. ebenda, S. 47).
Es ist eine zentrale Aufgabe der Politik, Familien- und Kinderarmut zu
reduzieren und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Dazu sind
eine Verbesserung von Bildungschancen für benachteiligte Kinder und
Jugendliche und die gute materielle Absicherung durch mehr Gerechtigkeit und
Zielgenauigkeit der Familienförderung wichtige Ziele. Da das Armutsrisiko
von Kindern häufig eng mit der Erwerbssituation der Eltern zusammenhängt,
ist es zudem ein wichtiges Ziel, den Niedriglohnbereich einzudämmen und
prekäre Beschäftigung abzubauen.
Der Kampf gegen die Armut und die Reduzierung um 20 Prozent ist eines der
fünf Kernziele der Strategie „Europa 2020“, zu der sich auch die
Bundesregierung verpflichtet hat (
www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/
Magazin Europapolitik/066/sw-1-europa-2020-neue-strategie.html). In der Umset- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 4. September 2013 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/14717 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezung dieser Selbstverpflichtung im „Nationalen Reformprogramm 2013“ fehlt
jedoch eine kohärente Strategie der Bundesregierung, Familien- und
Kinderarmut umfassend zu bekämpfen (vgl. S. 28). Im „Politische[n] Bericht zur
Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Leistungen“ vom Juni 2013,
den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) veröffentlicht hat, werden die Begriffe „Familienarmut“ und
„Kinderarmut“ nicht einmal erwähnt (
www.bmfsfj.de/Redaktion BMFSFJ/
Abteilung2/Pdf-Anlagen/familienbezogene-leistungen,property=pdf,
bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb= true.pdf).
Trotz einer anhaltend positiven wirtschaftlichen Entwicklung sind Familien-
und Kinderarmut, eine zunehmende Ungleichheit sowie eine Abnahme der
sozialen Mobilität drängende Probleme in Deutschland (vgl. u. a. Vierter
Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung; Expertise
„Gesellschaftliche Polarisierung in Deutschland. Ein Überblick über die Fakten und die
Hintergründe“ von Alfred Pfaller im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und
Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung 2012).
Es ergeben sich Fragen, inwieweit armutsvermeidend konzipierte Leistungen
wie der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), das
Wohngeld oder das Bildungs- und Teilhabepaket zielgenau und
niedrigschwellig genug ausgestaltet sind oder hier Reformbedarf besteht.
Expertinnen und Experten bezweifeln, ob das zum 1. August 2013 eingeführte
Betreuungsgeld, das für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr, die nicht vor dem
1. August 2012 geboren sind und für die keine öffentlich geförderte
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen wird (§ 4a
Absatz 1, § 27 Absatz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes), ein
geeignetes Instrument zur Herstellung von Chancengleichheit ist. Das
Betreuungsgeld wird sogar als kontraproduktiv zu den Zielen des Staates, die
Chancengleichheit und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu verbessern,
bezeichnet. So hat beispielsweise die Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vor dem Betreuungsgeld gewarnt, weil
es ein Bildungshemmnis darstelle und eine erwerbs- und
integrationsfeindliche Wirkung habe. Es könne nicht nur die Beschäftigungsquote von Frauen
schwächen, sondern sich darüber hinaus negativ auf die Integration von
Einwanderern auswirken (vgl. OECD „Jobs for Immigrants“ Volume 3:
Labour Market Integration in Austria, Norway and Switzerland, 2012,
www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/jobs-for-
immigrantsvol-3_9789264167537-en).
Auch das am 28. Juni 2013 vom Deutschen Bundestag verabschiedete
Betreuungsgeldergänzungsgesetz, nach dem das Betreuungsgeld nicht als Bar-,
sondern als Sachleistung gewährt werden soll, wirft hinsichtlich seiner
Ausgestaltung und Wirkung zahlreiche Fragen auf (vgl. Wortprotokoll der
öffentlichen Anhörung zum Betreuungsgeldänderungsgesetz am 13. Mai 2013, www.
bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a13/anhoerungen/Betreuungsgeld;
Protokoll Nr. 17/97 – Wortprotokoll 97, Sitzung des Ausschusses für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend).
I. Allgemeines
1. Hält die Bundesregierung das derzeitige System der monetären familien-
und ehebezogenen Leistungen für ausreichend konsistent, um Familien-
und Kinderarmut zu vermeiden und zu bekämpfen (bitte begründen)?
2. Falls die Bundesregierung Reformbedarf beim System der monetären
familien- und ehebezogenen Leistungen, insbesondere um Familien- und
Kinderarmut besser zu bekämpfen, sieht, welche gesetzlichen Regelungen hält
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14717sie für reformbedürftig (bitte entsprechende gesetzliche Regelungen und
Änderungsvorschläge aufzählen)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die meisten Familien in Deutschland leben in sicheren materiellen Verhältnissen.
Im EU-Vergleich gehört Deutschland nach den Daten der jüngsten EU-SILC-
Erhebung 2011 (Einkommensjahr 2010) mit einer Armutsrisikoquote von
Kindern von 15,6 Prozent zu den Staaten mit unterdurchschnittlichem Wert (siehe
dazu: Vierter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, S. 109).
Dabei wird das Nettoeinkommen eines Haushalts mit Kindern und Jugendlichen
oftmals durch monetäre Familienleistungen und weitere Sozialtransfers über
die statistische Armutsrisikogrenze von 60 Prozent des Medianeinkommens
gehoben. In Deutschland wird die Armutsrisikoquote der unter 18-Jährigen durch
diese Leistungen von 33,0 auf 15,6 Prozent und damit um mehr als die Hälfte
reduziert.
Die Familienleistungen bilden ein konsistentes System, das die vielfältigen
Lebenslagen der Familien berücksichtigt. Sie unterstützen die elterlichen
Bemühungen um einen angemessenen Lebensstandard.
Besonders wirksam für die wirtschaftliche Stabilität von Familien sind das
Kindergeld, die Subventionierung der außerfamiliären Kinderbetreuung und das
Elterngeld als Leistungen, die alle Familien zumindest zeitweise erreichen. Diese
allgemeinen Leistungen werden durch Leistungen wie den
Unterhaltsvorschuss, den Kinderzuschlag und das Wohngeld ergänzt, die auf bestimmte
Lebensumstände zugeschnitten sind, die jeweilige Zielgruppe genau erreichen und
sehr effizient wirken.
Mit ihrer Orientierung an den vielfältigen Lebenslagen der Familien ist die
deutsche Familienpolitik erfolgreich. Weitere Verbesserungen können durch
eine noch intensivere Feinjustierung bei den Schnittstellen zwischen einzelnen
Leistungen und bei der Beratung und Unterstützung von Eltern bei der
Beantragung von Leistungen erzielt werden.
3. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den auf dem
Wissenschaftlichen Symposium am 28. Juni 2012 in Berlin getroffenen
Aussagen, wonach zur Armutsvermeidung „als besonders effizient:
Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss [sowie der] kindbezogene Anteil am
SGB II“ und „als besonders ineffizient: Absetzbarkeit der
Kinderbetreuung, Entlastungsbetrag [für Alleinerziehende und das] Ehegattensplitting“
gelten (vgl. Dokumentation Wissenschaftliches Symposium zur
Gesamtevaluation ehe- und familienbezogener Leistungen vom 28. Juni 2012,
S. 14) für das bestehende Steuer- und Sozialleistungssystem?
Es sind inzwischen fast alle Studien der Gesamtevaluation der ehe- und
familienbezogenen Leistungen fertiggestellt und veröffentlicht. Sie zeigen ein
differenziertes Bild, welche Leistungen wie auf die in der Gesamtevaluation
vorgegebenen Ziele wirken. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, Dr. Kristina Schröder, und der Bundesminister der Finanzen,
Dr. Wolfgang Schäuble, haben am 20. Juni 2013 presseöffentlich eine
gemeinsame politische Einordnung der vorliegenden Ergebnisse aus den
Evaluationsstudien vorgenommen.
4. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis,
dass 72 Prozent der Leistungsbezieherinnen und -bezieher erklären, die
Beantragung von staatlichen Leistungen sei mit großem (39 Prozent) oder
Drucksache 17/14717 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesogar sehr großem bürokratischem Aufwand (33 Prozent) verbunden (vgl.
Abschlussbericht „Akzeptanzanalyse I. Staatliche Familienleistungen aus
Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung“,
S. 196)?
Die Bundesregierung ist daran interessiert, dass Leistungen möglichst einfach
gewährt werden, und wird die neuen Erkenntnisse in zukünftigen Gestaltungen
von Leistungen berücksichtigen.
5. Hält die Bundesregierung die Einführung eines flächendeckenden
gesetzlichen Mindestlohns angesichts der Tatsache, dass das Armutsrisiko von
Kindern eng mit der Erwerbssituation der Eltern zusammenhängt, für
notwendig (bitte begründen)?
Die Bundesregierung lehnt die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen
Mindestlohns ab. Die politische Festlegung eines einheitlichen flächendeckenden
gesetzlichen Mindestlohns, der fern jeder marktwirtschaftlichen Orientierung
oder Produktivitätsorientierung zustande kommt, würde Arbeitsplätze
gefährden. Die Höhe von Lohnuntergrenzen muss durch die Tarifpartner und nicht
politisch durch den Gesetzgeber oder die Bundesregierung bestimmt werden.
Die unmittelbar Betroffenen wissen am besten, was ihren beiderseitigen
Interessen und dem gemeinsamen Interesse entspricht.
In der Regierungskoalition (CDU, CSU und FDP) findet derzeit eine
Diskussion statt, ob und inwieweit branchenspezifische Mindestlöhne durch eine
gesetzliche allgemeine verbindliche und angemessene Lohnuntergrenze, flankiert
werden sollen. Die Meinungsbildung hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
6. Wie viele Kinder und Jugendliche leben nach Informationen der
Bundesregierung in Deutschland schätzungsweise in verdeckter Armut?
Die Zahl der sogenannten „verdeckten Armen“, die trotz Leistungsberechtigung
keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beanspruchen, ist statistisch
nicht erfassbar.
Daher hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung für den vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales zu erstellenden Bericht nach § 10 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
(Bundestagsdrucksache 17/14282) beauftragt, die Zahl der verdeckt armen
Personen mittels eines Simulationsmodells zu ermitteln. Die Ergebnisse zeigen,
dass eine valide Bestimmung der Zahl dieser Personen – insgesamt oder nach
Altersgruppen – weder mit einem differenzierten Simulationsmodell noch
mittels einer einfachen Mindesteinkommensgrenze möglich ist (siehe
Bundestagsdrucksache 17/14282, Kapitel 3.2.1, S. 13 ff.).
7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Zahl der Kinder
und Jugendlichen, die in verdeckter Armut leben, zu reduzieren?
Soweit die Nichtinanspruchnahme von Leistungen auf fehlende Informationen
der Leistungsberechtigten zurückzuführen ist, wird diesem Informationsmangel
durch die Bundesregierung auf vielfältige Weise über Printmedien und im
Internet durch Informationen über die bestehenden Leistungen und deren
Anspruchsvoraussetzungen entgegengewirkt.
Speziell zu den Leistungen für Familien gibt es das Angebot des Familien-
Wegweisers im Internet. Der Familien-Wegweiser (
www.familien-wegweiser.de) ist
das umfassende Serviceportal des Bundesfamilienministeriums, das über Fami-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14717lienleistungen, Beratungsangebote, Ansprechpartner und Antragswege
informiert. Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit ist es in den letzten Monaten
gelungen, dieses Serviceangebot bekannter zu machen, und auch in der Zukunft ist
die Steigerung der Zugriffszahlen eines der Hauptanliegen der
Öffentlichkeitsarbeit. Ziel ist es, auf diesem Wege auch die Familien zu erreichen, die
finanzielle Unterstützung besonders benötigen.
Darüber hinaus geht die Bundesregierung davon aus, dass die für die
Ausführung der Gesetze zuständigen Behörden ihren gesetzlichen Beratungs-,
Informations- und gegebenenfalls Hinwirkungspflichten nachkommen.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
II. Einzelne monetäre Leistungen
8. Ist das Betreuungsgeld, das seit dem 1. August 2013 für Kinder zwischen
ein und zwei Jahren, die nicht vor dem 1. August 2012 geboren sind,
gezahlt wird, Teil einer konsistenten Gesetzgebung insbesondere zur
Bekämpfung von Familien- und Kinderarmut (bitte begründen)?
Das Betreuungsgeldgesetz schließt entsprechend der durch das
Kinderförderungsgesetz 2008 eingeführten Regelung des § 16 Absatz 4 SGB VIII a. F. eine
Förderungslücke für Eltern, die für die Betreuung ihrer ein- und zweijährigen
Kinder keine öffentlich unterstützten und finanzierten Betreuungsangebote in
Anspruch nehmen. Den Eltern wird dabei im Bedarfsfall die flexible und
passgenaue Gestaltung von Förderungs- und Betreuungsarrangements im Einzelfall
ermöglicht (sei es durch die Eltern selbst, sei es innerhalb der familiären
Strukturen, sei es über private Betreuungsstrukturen). Das Betreuungsgeld wird
unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig
sind; es knüpft nicht an die Minderung der Erwerbstätigkeit eines oder beider
Elternteile an. Die Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der Mütter, soll
durch das Betreuungsgeld nicht beeinflusst werden. Das Betreuungsgeld
erweitert somit den Gestaltungsspielraum der Eltern auch in Hinblick auf die
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, auf die wirtschaftlichen Grundlagen
der Familie und auf die Teilhabemöglichkeiten der Kinder und ermöglicht
damit Wahlfreiheit im Einzelfall. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen.
9. Warum wird das als familienpolitische Leistung konzipierte
Betreuungsgeld auf Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) angerechnet?
Betreuungsgeld ist gegenüber dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe
vorrangig und wird bei diesen Leistungen als Einkommen berücksichtigt. Für
Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeberechtigte ist der notwendige
Lebensunterhalt der Familie durch die Erbringung der Regelbedarfe, der Mehrbedarfe sowie
der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften
Sozialgesetzbuch umfassend gesichert. Die Absicherung über diese staatlichen
Fürsorgeleistungen basiert auf dem Prinzip, dass die Berechtigten für ihren
Lebensunterhalt zunächst ihr eigenes Einkommen einsetzen müssen. Daher ist das
den Familien gezahlte Betreuungsgeld hier als Einkommen zu berücksichtigen.
Für die Anrechnung auf SGB-II- und SGB-XII-Leistungen spricht auch die
Gleichbehandlung mit anderen vorrangigen Leistungen wie z. B. Elterngeld
und Kindergeld.
Drucksache 17/14717 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Plant die Bundesregierung, das Betreuungsgeld hinsichtlich seiner
Effekte auf die Inanspruchnahme von öffentlich geförderter
Kindertagesbetreuung zu evaluieren (bitte begründen)?
11. Plant die Bundesregierung, das Betreuungsgeld hinsichtlich seiner
Effekte auf die Erwerbstätigkeit von Frauen sowie die Integration von
Kindern mit Migrationshintergrund zu evaluieren (bitte begründen)?
12. Falls eine Evaluierung geplant ist, wann ist mit dem Beginn der
Erstellung sowie dem Abschluss einer Evaluierung des Betreuungsgeldes zu
rechnen?
Die Fragen 10, 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag nach Maßgabe des § 25
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) bis zum 31. Dezember
2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vorlegen.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch das geplante
Betreuungsgeldergänzungsgesetz Familien benachteiligt werden, die ein
niedriges Einkommen haben, da ihre Sparfähigkeit eingeschränkt ist, und
wenn nicht, wieso nicht – vgl. Wortprotokoll 97. Sitzung der öffentlichen
Anhörung zum Betreuungsgeldänderungsgesetz am 13. Mai 2013,
www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a13/anhoerungen/
Betreuungsgeld/Protokoll Nr. 17/97 – (bitte begründen)?
Das Betreuungsgeldergänzungsgesetz, das am 28. Juni 2013 vom Deutschen
Bundestag beschlossen wurde, soll den Gestaltungsspielraum von Eltern noch
einmal erweitern, indem das Betreuungsgeld in zusätzliche Altersvorsorge oder
für Bildungssparen eingesetzt werden kann. Wer sich für diese Optionen
entscheidet, soll einen Bonus von 15 Euro monatlich erhalten. Damit soll die
besondere Bedeutung des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge bzw. von
Bildungssparen unterstrichen und zugleich eine entsprechende Anreizwirkung
geschaffen werden. Wie in der Antwort zu Frage 8 aufgezeigt, können Eltern
damit die auf ihre persönliche Lebenssituation und auf die Bedürfnisse ihres
Kindes adaptierte Förderungsvariante auswählen. Mit der hieraus
resultierenden Wahlfreiheit werden Benachteiligungen in Bezug auf die konkrete
Lebenssituation von Familien somit gerade minimiert.
14. Sollen Leistungen des Betreuungsgeldergänzungsgesetzes auf
Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe angerechnet werden, und wenn ja, wie
begründet dies die Bundesregierung?
15. Sollen Leistungen des Betreuungsgeldergänzungsgesetzes auf Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angerechnet
werden, und wenn ja, wie begründet dies die Bundesregierung?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Frage der Anrechnung der Leistungen des
Betreuungsgeldergänzungsgesetzes auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird grundsätzlich auf die Regelungen
zum Betreuungsgeld verwiesen (vgl. die Ausführungen in der Antwort zu
Frage 9). Für den Fall der Zahlung des Betreuungsgeldes samt Erhöhungsbetrag in
einen Altersvorsorgevertrag oder Basisrentenvertrag ergibt sich eine
Anrechnungsfreiheit als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II dadurch, dass
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14717kein für den Lebensunterhalt verwendbares Einkommen zufließt. Bei
Altersvorsorgevertrag und Basisrentenvertrag ist auch keine Berücksichtigung als
Vermögen gegeben, weil das Altersvorsorgevermögen bereits geschützt ist (§ 12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II) und es sich beim Basisrentenvertrag nicht
um einen verwertbaren Vermögensgegenstand handelt (§ 12 Absatz 1 SGB II).
Leistungen nach dem Betreuungsgeldergänzungsgesetz sollen anrechnungsfrei
bleiben. Entsprechende Anpassungen von Regelungen werden derzeit geprüft.
16. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Evaluation
des Bildungs- und Teilhabepakets durch das Institut für Sozialforschung
und Gesellschaftspolitik (ISG) im Auftrag des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales, wonach sich zeigt, dass nur zu 4 Prozent Leistungen
für Lernförderung genutzt werden (vgl. Endbericht „Umfrage zur
Inanspruchnahme der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets“ vom
24. April 2013, S. 58,
www.bmas.de)?
Lernförderung zur Erreichung der wesentlichen Lernziele kommt nur insoweit
in Betracht, als Kinder und Jugendliche einen entsprechenden Bedarf haben.
Ein solcher Nachhilfebedarf besteht nicht bei allen Kindern, die grundsätzlich
Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets haben. Insofern ist eine in
Relation zu anderen Bildungs- und Teilhableistungen gering erscheinende
Inanspruchnahmequote bei der Lernförderung nachvollziehbar. Soweit fehlende
Angebote vor Ort die Ursache für die Nicht-Inanspruchnahme einer Leistung
sein sollten, geht die Bundesregierung davon aus, dass die kommunalen Träger
des Bildungspakets die berechtigten Kinder und deren Eltern entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben auch bei der Deckung des Lernförderungsbedarfs
unterstützen.
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Evaluation
des Bildungs- und Teilhabepakets, wonach 21 Prozent der Befragten das
Antragsverfahren für Leistungen zur Lernförderung im Rahmen des
Bildungs- und Teilhabepakets schwierig finden (vgl. ebenda, S. 47)?
Aus der Studie des ISG ergibt sich, dass das Antragsverfahren von 80 Prozent
der Leistungsberechtigten als leicht bewertet wird. 92 Prozent der Befragten
bewerten das Verhältnis von Aufwand und Nutzen als lohnend. Im Übrigen sind
die kommunalen Träger für die Umsetzung des Bildungspakets und damit auch
für die Ausgestaltung und gegebenenfalls weitere Fortentwicklung des
Antragsverfahrens zuständig.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Endbericht des ISG zum Bildungs- und Teilhabepaket, wonach Bezieherinnen
und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wohngeld und Kinderzuschlag mit
Migrationshintergrund oder mit einer geringen Qualifikation der Eltern
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets weniger kennen und
weniger in Anspruch nehmen (vgl. ebenda, S. 24 und 29)?
Der Bundesregierung ist daran gelegen, dass auch Kinder mit
Migrationshintergrund oder mit einer geringen Qualifikation der Eltern das Bildungspaket
nutzen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die kommunalen Träger des
Bildungspakets auch im Hinblick auf diese Leistungsberechtigten ihren
Beratungs-, Informations- und gegebenenfalls Hinwirkungspflichten nachkommen.
Drucksache 17/14717 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Inanspruchnahme der
Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket weiter zu steigern?
Die Bundesregierung informiert auf vielfältige Weise – u. a. über Printmedien
und im Internet – sowie in verschiedenen Sprachen über den Inhalt des
Bildungspakets sowie die Ansprechpartner vor Ort. Im Übrigen geht die
Bundesregierung davon aus, dass die kommunalen Träger des Bildungspakets ihren
gesetzlichen Beratungs-, Informations- und gegebenenfalls Hinwirkungspflichten
nachkommen.
20. Liegen der Bundesregierung Zwischenergebnisse zu der beim
Soziologischen Forschungsinstitut Göttingen an der Georg-August-Universität
(SOFI) in Auftrag gegebenen „Evaluation der bundesweiten
Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe“ vor,
und wenn ja, welche?
Nein, der Bundesregierung liegen noch keine Zwischenergebnisse vor. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat erst kürzlich – im Mai 2013 –
ein Forschungsteam unter Leitung des Soziologischen Forschungsinstituts
Göttingen (SOFI) e. V. mit dem in der Fragestellung benannten
Forschungsvorhaben beauftragt.
21. Warum hat die Bundesregierung die Forderung des Deutschen
Landkreistages, die Abrechnung des Eigenanteils bei der Mittagsverpflegung in
allen Rechtskreisen (SGB II, SGB XII und BKGG) zu streichen, um den
Verwaltungsaufwand zu verringern (vgl. Beschluss des Präsidiums des
Deutschen Landkreistages vom 1./2. Oktober 2012), bislang nicht
aufgegriffen?
Die am 1. August 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderungen zur
Verwaltungsvereinfachung des Bildungspakets (Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 – BGBl. I S. 1167)
gehen auf einen zuvor konsensual zwischen Bund, Ländern und kommunalen
Spitzenverbänden abgestimmten Gesetzentwurf des Bundesrates zurück. In
diesem Zusammenhang war auch der Vorschlag, auf die Anrechnung eines
Eigenanteils beim Mittagessen zu verzichten, erörtert worden. Der Vorschlag wurde
jedoch – u. a. wegen verfassungsrechtlicher Bedenken – nicht von allen
Beteiligten befürwortet.
22. Sieht die Bundesregierung bei den Regelungen zum Bildungs- und
Teilhabepaket Abgrenzungsprobleme und Überschneidungen zu anderen
Leistungssystemen, und wenn ja, wie plant sie gegenzusteuern?
Beim Bildungspaket handelt es sich um Fürsorgeleistungen nach Artikel 74
Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (GG) zur Sicherung des spezifischen
sozio-kulturellen Existenzminimums von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen. Soweit die beim Bildungspaket berücksichtigten spezifischen
Bildungs- und Teilhabebedarfe bereits durch andere Leistungssysteme gedeckt
werden sollten (z. B. durch kostenlos von der Kommune/dem Land zur
Verfügung gestelltes Schul- oder Kitamittagessen), ist im Sinne des
Bildungspaketes kein zu deckender Bedarf mehr gegeben, so dass es nicht zu
Überschneidungen zweier Leistungssysteme kommt.
23. Wie ermöglicht die Bundesregierung die Teilhabe von Kindern und
Jugendlichen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teil-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/14717habepaket haben, aber beispielsweise keine Sportvereine oder
Musikschulen besuchen und dadurch weniger Leistungen aus dem Regelsatz zur
Verfügung haben, und wie rechtfertigt sie die durch die Ersetzung des
Geldbetrags durch eine Sachleistung vorgenommene Einschränkung der
Dispositionsfreiheit?
Der Bedarf zur Teilhabe an Freizeit, Unterhaltung und Kultur außerhalb von
gemeinschaftlichen Aktivitäten wird weiterhin durch den Regelbedarf gedeckt.
Bei der Ermittlung des Regelbedarfs für Kinder und Jugendliche wurden
beispielsweise Verbrauchsausgaben für Hobbys, Spielwaren, den Besuch von
Sport- und Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen, Gebrauchsgüter für
Bildung, Unterhaltung und Freizeit sowie Ausleihgebühren für Sportartikel und
Bücher berücksichtigt. Im Übrigen ist die Möglichkeit, eine zustehende
Sachleistung zu beanspruchen oder nicht zu beanspruchen, Ausdruck und nicht
Einschränkung von Dispositionsfreiheit.
24. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der
unterschiedlichen Höhe der abgerufenen Mittel für Leistungen für Bildung und
Teilhabe in den einzelnen Bundesländern, und inwieweit liegen der
Bundesregierung länderspezifische Daten zu dem Mittelabruf bezüglich
einzelner Komponenten des Bildungs- und Teilhabepakets vor?
Die Länder waren erstmals zum 31. März 2013 verpflichtet, nach § 46 Absatz 8
Satz 4 SGB II dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das
abgelaufene Vorjahr, also für das Jahr 2012, die Gesamtausgaben für Bildungs- und
Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für Familien
mit Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld mitzuteilen. Nach den Angaben
der Länder machten die kommunalen Ausgaben für Bildung und Teilhabe im
Jahr 2012 lediglich bundesdurchschnittlich 3,3 Prozent der Kosten der
Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (KdU) aus und
differierten zudem zwischen den Ländern deutlich. Das Spektrum reichte von
1,9 Prozent bis zu 5,9 Prozent der jeweiligen KdU in den Ländern.
Demgegenüber haben die Länder vom Bund zunächst im Rahmen seiner Beteiligung an
den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) über eine erhöhte Beteiligung
zweckgebunden zur Verfügung gestellte Ausgleichsmittel in Höhe von
einheitlich 5,4 Prozent der KdU abgerufen.
Dieser Sachlage hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen
einer rückwirkenden Anpassung der erhöhten Beteiligung des Bundes an den
KdU durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 SGB II Rechnung getragen. Mit
dieser Verordnung ist – mit Zustimmung des Bundesrates – im Jahr 2013
erstmals die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung
(KdU) nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II auf Basis der tatsächlichen
Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) des Vorjahres (2012) für das Folgejahr 2014 auf
bundesdurchschnittlich 3,3 Prozentpunkte festgelegt und für das laufende Jahr 2013
rückwirkend zum 1. Januar angepasst worden. Auf Wunsch der Länder werden
aus dem neu festgelegten Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II zusätzlich
länderspezifische Quoten abgeleitet.
Die Verordnung ist am 21. August 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet
worden und am Tag danach in Kraft getreten.
Die Umsetzung und Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets erfolgt in
der Verantwortung der Kommunen. Das heißt, es kommen zur Finanzierung
von Bildungs- und Teilhabeleistungen ausschließlich kommunale Mittel zum
Einsatz. Insofern verfügt der Bund über die o. g. Ländermeldungen hinaus über
Drucksache 17/14717 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekeine weiteren länderspezifischen Informationen bezüglich der Ausgaben bei
einzelnen Komponenten des Bildungs- und Teilhabepakets.
Die dem Bund gemeldeten Ausgabesummen lassen keine Rückschlüsse darauf
zu, wie und mit welchem Pro-Kopf-Aufwand Länder und Kommunen die
Erbringung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets organisieren und in
welchem Umfang sie außerhalb der Regelungen nach § 28 SGB II sowie nach
§ 6b BKGG auf der Grundlage anderer bundes- (SGB XII, AsylbLG) und
landesrechtlicher Regelungen gleiche oder ergänzende Leistungen für die
Anspruchsberechtigten erbringen.
25. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Feststellung
des Abschlussberichts „Akzeptanzanalyse I“, dass der Kinderzuschlag als
sehr zielgerichtetes Instrument für Familien mit geringem Einkommen
nur bei 5 Prozent der Bevölkerung und nur bei 47 Prozent der nutzenden
Eltern mit geringem Einkommen bekannt ist, für die Weiterentwicklung
des Kinderzuschlags (vgl. Abschlussbericht „Akzeptanzanalyse I.
Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis,
Nutzung und Bewertung“, S. 176)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
26. Teilt die Bundesregierung die Feststellung des Abschlussberichts der
„Akzeptanzanalyse I“, wonach die Regelungen der Leistungen
Kinderzuschlag und Wohngeld kompliziert und mit hohem bürokratischem
Aufwand verbunden sind, und falls ja, was folgert sie daraus für die
Weiterentwicklung entsprechender Leistungen (vgl. Abschlussbericht
„Akzeptanzanalyse I. Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen
und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung“, S. 178 und 179)?
Der Kinderzuschlag ist eine am Arbeitslosengeld II orientierte Leistung, die
zielgenau, effizient und in den Kosten kalkulierbar Familien mit kleineren
Einkommen fördert. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung
angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es ist für Haushalte mit selbst
erwirtschaftetem, eigenem Einkommen als Zuschuss zu ihren Wohnkosten
konzipiert. Wohngeld und Kinderzuschlag unterstützen Eltern, die sonst nur wegen
der Sicherung des Existenzminimums ihrer Kinder auf
Grundsicherungsleistungen angewiesen wären.
Bei jeder Sozialleistung geht es um die zielgenaue Unterstützung in einer
definierten Lebenslage. Insoweit haben Sozialleistungen verschiedene Ziele und
einen dementsprechenden persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Aus
der differenzierten Zielsetzung der Leistungssysteme und der damit
einhergehenden Leistungsgestaltung resultieren die jeweiligen der Leistung angepassten
Anspruchsvoraussetzungen. Der Verwaltungsaufwand bei Kinderzuschlag und
Wohngeld insbesondere durch die Prüfung der tatbestandlichen
Einkommensgrenzen ist mit Blick auf die nachweislich hohe Zielgenauigkeit dieser
Leistungen angemessen. Die Bundesregierung prüft dennoch die Möglichkeit weiterer
Verfahrensvereinfachungen.
27. Wie viele der Anträge auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wurden in
absoluten Zahlen und in Prozent in den Jahren 2011, 2012 und im ersten
Halbjahr 2013 abgelehnt (bitte aufschlüsseln)?
In dem Jahr 2011 wurden insgesamt 121 124 Anträge abgelehnt, davon 28 241
wegen fehlender Mitwirkung. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 114 273 Anträge
abgelehnt, davon 28 249 wegen fehlender Mitwirkung. Im Zeitraum Januar bis
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/14717Juni 2013 wurden insgesamt 54 794 Anträge abgelehnt, davon 15 561 wegen
fehlender Mitwirkung. Die Quote bezogen auf alle Ablehnungen betrug 63
Prozent im Jahr 2011, 65 Prozent im Jahr 2012 und 64 Prozent im Zeitraum Januar
bis Juni 2013.
28. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem
Abschlussbericht der „Akzeptanzanalyse I“, wonach eine große Zahl von
geringverdienenden Familien, die Ansprüche auf ergänzende SGB-II-Leistungen
haben, keine Leistungen nach dem SGB II oder kein Wohngeld bzw.
keinen Kinderzuschlag beziehen (vgl. Abschlussbericht „Akzeptanzanalyse
I. Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger:
Kenntnis, Nutzung und Bewertung“, S. 194)?
In wissenschaftlichen Studien werden verschiedene Gründe für die
Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch Geringverdiener genannt. Zu diesen
gehören die Erwartung einer kurzen Bezugsdauer oder niedrigen Bezugshöhe sowie
die Erwartung aufwändiger Antragsprozesse oder Befürchtungen von
Konsequenzen für Ersparnisse, Auto und Wohnung ebenso wie die Unkenntnis, dass
es die Leistungen gibt. Letzteres trifft laut der „Akzeptanzanalyse I“ auf etwas
mehr als ein Viertel der Geringverdiener mit minderjährigen Kindern zu.
Um Zielgruppen besser zu erreichen, arbeitet die Bundesregierung
kontinuierlich an der Weiterentwicklung ihres niedrigschwelligen Informationsangebots
über die Leistungen (siehe auch Antwort zu Frage 4).
29. Warum hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode keinen
Gesetzentwurf vorgelegt, um die Beantragung und Nutzung des
Kinderzuschlags – gegebenenfalls in Kombination mit dem Wohngeld – für
geringverdienende Eltern zu vereinfachen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
30. Warum hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode keinen
Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Unterhaltsvorschuss, wie im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP von 2009 (S. 65) angekündigt,
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eines Kindes zu gewähren wäre?
Mit dem am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen
Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz wurden im Wesentlichen Regelungen zur Verbesserung des
Rückgriffs durch eine Erweiterung der Auskunftsansprüche und durch die
Ausweitung der Beurkundungsbefugnisse des Jugendamtes getroffen. Die
Bundesregierung hat zur Anhebung der Altersgrenze für die Gewährung von
Unterhaltsvorschuss aus Haushaltsgründen keinen Gesetzentwurf vorgelegt.
III. Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege
31. Wie ist der aktuelle Stand im Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zu dem im Jahr 2012 angekündigten Qualitätsgesetz,
das u. a. das „Kindeswohl fördern“ und „Chancengerechtigkeit
gewährleisten“ soll, und welche Punkte sollen nach den Plänen der
Bundesregierung in einem solchen Gesetz geregelt werden (vgl. „,
Kindertagesbetreuung 2013‘ – 10-Punkte-Programm für ein bedarfsgerechtes Angebot“,
Punkt 9,
www.bmfsfj.de)?
Drucksache 17/14717 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. Warum hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode bislang
keine Eckpunkte für ein solches Gesetz bzw. keinen Gesetzentwurf
vorgelegt?
Die Fragen 31 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine gute pädagogische Qualität hat einen großen Einfluss auf die kindliche
Entwicklung, die Bedingungen dafür sind aber nicht immer und überall
optimal. Damit jedes Kind vergleichbare Chancen auf eine gute Betreuung und
damit vergleichbare Entwicklungschancen hat, ist es der Bundesregierung ein
zentrales Anliegen, den Ausbau der Kinderbetreuung zu forcieren und zugleich
die Qualität der Betreuung zu stärken.
Um die Qualität in der Kinderbetreuung zu verbessern, unterstützt der Bund
daher bereits jetzt die Länder und Kommunen bis 2014 mit Zuschüssen von rund
2,67 Mrd. Euro und ab 2015 mit jährlich 845 Mio. Euro. Mit dem
Bundeskinderschutzgesetz hat die Bundesregierung darüber hinaus bereits jetzt eine
kontinuierliche Qualitätssicherung und -entwicklung in allen Bereichen der Kinder-
und Jugendhilfe zur Pflicht gemacht. So wird das Instrument der
Qualitätsentwicklung in allen erlaubnispflichtigen Einrichtungen verbindlich
vorgeschrieben.
Im 10-Punkte-Programm für ein bedarfsgerechtes Angebot an, das
Bundesministerin Dr. Kristina Schröder am 30. Mai 2012 vorgestellt hat, wird darüber
hinaus als Ziel der Bundesregierung benannt, dass perspektivisch
wissenschaftlich fundierte qualitative Mindeststandards für die Kinderbetreuung bundesweit
erreicht sein sollen. An der Umsetzung dieser Zielsetzung arbeitet das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend derzeit. Bislang werden
die entscheidenden Qualitätsstandards von jedem Bundesland selber bestimmt –
und das mit erheblichen Unterschieden von Land zu Land.
Die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder hat sich auch mit
diesem Thema in den letzten Jahren beschäftigt, konnte sich aber nicht auf einen
Weg zur Einhaltung vergleichbarer Standards einigen. Deshalb hat im Interesse
von Kindern, Eltern und Erzieherinnen bzw. Erziehern
Bundesfamilienministerin Dr. Kristina Schröder vorgeschlagen, dass Bund und Länder unmittelbar
nach der Bundestagswahl eine gemeinsame Arbeitsgruppe einrichten, um über
die Bundesländergrenzen hinweg für ganz Deutschland gültige Kita-
Qualitätsstandards festzulegen und zu implementieren. Grundsätzlich gibt es dafür zwei
Wege: Zum einen wäre ein Bundesgesetz denkbar, das einheitliche
Qualitätsstandards festlegt. Um zu prüfen, ob dieser Weg verfassungsrechtlich gangbar
ist, haben wir gerade ein Rechtsgutachten auf den Weg gebracht. Zum zweiten
wäre eine Ländervereinbarung (Staatsvertrag) unter Einbeziehung des Bundes
denkbar. Eine solche Ländervereinbarung setzt allerdings voraus, dass alle
Länder dabei mitziehen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet
außerdem die Entwicklungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung
und Betreuung auf EU-Ebene und bei der OECD durch Teilnahme an den
entsprechenden Arbeitsgruppen, in denen u. a. die Qualität von
Betreuungssystemen und Entwicklung von Qualitätsindikatoren im Fokus stehen. So wird im
Frühjahr 2014 die von der Europäischen Kommission eingesetzte
Arbeitsgruppe einen europäischen Qualitätsrahmen zur frühkindlichen Bildung,
Erziehung und Betreuung verabschieden.
33. Zieht die Bundesregierung Konsequenzen aus der Aussage des
Endberichts zur Studie „Wohlergehen von Kindern“, wonach die in
Kindertageseinrichtungen und in Einrichtungen der Kindertagespflege betreuten Kin-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/14717der zwischen zwei und drei Jahren hinsichtlich des Wohlergehens (z. B.
bei den Alltagsfertigkeiten, der Entwicklung der Motorik, den sozialen
Kompetenzen sowie der Sprache) deutlich besser abschneiden als
ausschließlich familiär betreute Kinder (vgl. Endbericht „Wohlergehen von
Kindern“, S. 107) für den weiteren Ausbau der Kindertagesbetreuung
sowie für das Betreuungsgeld, das statt der Inanspruchnahme eines
öffentlich geförderten Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der
Kindertagespflege gewährt wird, und falls ja, um welche handelt es sich
dabei?
34. Warum hat sich die Bundesregierung angesichts der Feststellung des
Endberichts „Wohlergehen von Kindern“, dass „die Betreuung in
Einrichtungen auch längerfristig einen entwicklungsfördernden Effekt haben kann“
(vgl. Endbericht „Wohlergehen von Kindern“, S. 109) und in
Einrichtungen betreute Kinder zwischen zwei und drei Jahren hinsichtlich des
Wohlergehens besser abschneiden als ausschließlich in der Familie betreute
Kinder (vgl. ebenda, S. 107) für die Einführung eines Betreuungsgeldes
eingesetzt?
Zur Beantwortung der Fragen 33 und 34 wird auf die Antworten zu den Fragen 14
und 15 sowie 20 und 21 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14551
verwiesen.
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ISSN 0722-8333]