[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4542
18. Wahlperiode 02.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Brigitte Pothmer, Corinna
Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4364 –
Die Rolle der betrieblichen Altersversorgung im Drei-Säulen-Modell
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf die immer dringlichere Frage, wie künftig die Lebensstandardsicherung im
Alter gewährleistet werden kann, hat die Bundesregierung keine
zufriedenstellende Antwort. Von der in ihrer bisherigen Form weit hinter den Erwartungen
zurückbleibenden Riester-Rente wendet sich die Bundesministerin für Arbeit
und Soziales, Andrea Nahles, inzwischen ab. In erster Linie soll künftig die
betriebliche Altersversorgung (bAV) das Absinken des Leistungsniveaus der
gesetzlichen Rentenversicherung kompensieren (Hamburger Abendblatt,
23. Januar 2015). Dieser käme damit zunehmend eine neue Funktion zu.
Über Jahrzehnte stellte die Betriebsrente eine Form der ergänzenden
Altersvorsorge dar, „welche im wesentlichen nur für Führungskräfte eine größere Rolle
spielt[e]“ (Kaufmann, 2003, Varianten des Wohlfahrtsstaats. Der deutsche
Sozialstaat im internationalen Vergleich, S. 284). Nach den Plänen der
Bundesregierung soll sie nunmehr verstärkt von einer Zusatzversicherung zu einem
Regelbestandteil der Alterssicherung aufgewertet werden.
Laut Statistischem Bundesamt investieren die Beschäftigten heute im
Durchschnitt lediglich 0,9 Prozent ihres Bruttoverdienstes in die bAV. Zudem ist der
Zugang zu und die Nutzung von Betriebsrenten heute nach wie vor nur
ausgewählten Gruppen vorbehalten: Die Verbreitung der bAV ist besonders in
kleinen und mittleren Unternehmen gering und selbst in Großbetrieben nicht
ausreichend, um die Rentenlücke zu schließen (vgl. Blank, 2012, Nur eine
Minderheit sorgt betrieblich vor, Böckler-Impuls 15/2012). Ob Formen der bAV
angeboten werden oder nicht, ist stark branchenabhängig. Somit sind viele
Menschen faktisch von vornherein von der bAV ausgeschlossen. Personen mit
unregelmäßigen Erwerbsbiographien, mit geringen Einkünften, aus
Ostdeutschland und insbesondere Frauen sorgen unterdurchschnittlich häufig
betrieblich vor.
Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, Regelungen zu schaffen, die es den
Tarifparteien ermöglichen sollen, leichter als bisher gemeinsame
Versorgungseinrichtungen aufzubauen (FAZ, Unternehmen fürchten Zwang zur
Betriebsrente, 1. November 2014, sowie Referentenentwurf zur Einführung eines § 17b
des Betriebsrentengesetzes – BetrAVG – vom 23. Januar 2015). Eine Umset-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. April
2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4542 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezung der derzeit diskutierten Ansätze dürfte mit erheblichen Folgen für das
bisherige System der bAV einhergehen.
Die Förderung der beitragsfreien Entgeltumwandlung, bei der der oder die
Beschäftigte einen Teil des Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge aufwendet,
führt zu verteilungspolitischen Schieflagen, da sie mit erheblichen
Mindereinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (sowie in anderen
Sozialversicherungszweigen) und mit erhöhtem Druck auf das Rentenniveau einhergeht.
Während ein begrenzter Personenkreis profitiert, sind diese Folgen von allen
Versicherten zu tragen und dabei besonders diejenigen belastet, die ohnehin in
der Regel mit schmalen Renten rechnen müssen (vgl. Schmähl/Oelschläger,
2007, Abgabenfreie Entgeltumwandlung aus sozial- und verteilungspolitischer
Perspektive).
Vor diesem Hintergrund erscheint es mehr als zweifelhaft, ob der alleinige
Fokus auf die Betriebsrenten den allgemeinen Sicherungscharakter des
Alterssicherungssystems gewährleisten könnte.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass eine den Lebensstandard
sichernde Altersvorsorge nur in einem austarierten Drei-Säulen-System mit
Umlage- und Kapitaldeckungselementen organisiert werden kann. Die
umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt dabei die wichtigste
Säule. Daneben bedarf es angesichts der demografischen Fakten aber der
zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge, um auch künftig ein den
Lebensstandard sicherndes Einkommen im Alter zu ermöglichen. Deshalb haben die
Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zum
einen vereinbart, die betriebliche Altersversorgung zu stärken, insbesondere in
kleinen und mittleren Unternehmen, wo sie derzeit nur unterdurchschnittlich
verbreitet ist. Zum anderen soll die staatlich geförderte private Altersvorsorge
(Riester-Rente und Basisrente) durch verbraucherfreundlichere Regelungen
attraktiver gestaltet werden.
Mittlerweile haben mehr als 70 Prozent der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten im Alter von 25 bis unter 65 Jahren einen Anspruch auf eine
Zusatzrente aus einer Betriebs- oder Riester-Rente. Ziel der Bundesregierung ist es, die
Rahmenbedingungen zu schaffen, damit dieser Anteil weiter steigt.
Mögliche Maßnahmen, wie die betriebliche Altersversorgung gestärkt werden
kann, werden derzeit mit den Beteiligten ergebnisoffen erörtert. Im Mittelpunkt
stehen dabei eine Optimierung der staatlichen Förderung – Ergebnisse eines
vom Bundesministerium der Finanzen vergebenen entsprechenden
Forschungsvorhabens werden Ende dieses Jahres vorliegen – und eine bessere Einbindung
und größere Rolle der Sozialpartner. Politische Festlegungen sind noch nicht
erfolgt.
Im Bereich der Riester-Rente und Basisrente wird die bereits gesetzlich
beschlossene Einführung eines Produktinformationsblatts, das den
Verbraucherinnen und Verbrauchern den Vergleich der angebotenen Produkte erleichtern soll,
jetzt praktisch umgesetzt.
Statistische Informationen über den Stand der betrieblichen Altersversorgung
können über Erhebungen bei den jeweiligen Versorgungsträgern der
betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden „Trägerbefragung“), direkt bei den
Arbeitgebern oder bei den Beschäftigten bzw. Personen erhoben werden. Für die
Alterssicherungsberichte der Bundesregierung wurden seit 2003 mehrfach
entsprechende Erhebungen durchgeführt. Allerdings liegen keine Zeitreihen
entsprechend der Fragestellung vor. Die Beantwortung der Fragen erfolgt daher auf
Basis der neuesten verfügbaren Zahlen. Für Daten weiter zurückliegender Jahre
wird auf frühere Alterssicherungsberichte der Bundesregierung und auf die Be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4542richte zu früheren Erhebungen verwiesen, die auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) verfügbar sind.
Die aktuellste und letzte Trägerbefragung stammt aus dem Jahr 2014 und
umfasst Daten bis zum Dezember 2013 („Trägerbefragung zur betrieblichen
Altersversorgung 2013 – BAV 2013“, BMAS-Forschungsbericht 449). Die letzte
Arbeitgeberbefragung wurde für den Alterssicherungsbericht 2012 in Auftrag
gegeben und enthält Daten bis zum Dezember 2011 („Situation und
Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Privatwirtschaft und öffentlichem
Dienst – BAV 2011“, BMAS-Forschungsbericht 429). Darüber hinaus wurden
für diesen Alterssicherungsbericht zwei groß angelegte Personenbefragungen
durchgeführt. Zum einen handelt es sich um die Studie Alterssicherung in
Deutschland („Alterssicherung in Deutschland – ASID 2011“, BMAS-
Forschungsbericht 431). Zum anderen wurde erstmalig eine Studie zur Verbreitung
der zusätzlichen Altersvorsorge unter den sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten im Alter zwischen 25 und 65 Jahren durchgeführt („Verbreitung der
Altersvorsorge 2011 – AV 2011“, BMAS-Forschungsbericht 430). In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse von
Personenbefragungen tendenziell eine Untererfassung bezüglich der Verbreitung der
betrieblichen Altersvorsorge liefern.
1. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode,
um die Verbreitung der bAV zu fördern?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
2. In welchem Rahmen werden derzeit die Vorschläge der Bundesregierung
zum „Neuen Sozialpartnermodell Betriebsrente“, die laut
Referentenentwurf vom 23. Januar 2015 die Einführung eines § 17b BetrAVG
vorsehen, diskutiert, welche Fragen stehen dabei im Mittelpunkt, und bis wann
ist mit Ergebnissen zu rechnen?
Beim „Neuen Sozialpartnermodell Betriebsrente“ handelt es sich nicht um einen
Referentenentwurf, sondern um einen Diskussionsvorschlag des BMAS, wie die
betriebliche Altersversorgung über eine bessere Einbindung der
Tarifvertragsparteien gestärkt werden könnte. Das Modell wird derzeit mit den Beteiligten,
also in erster Linie den Sozialpartnern, ergebnisoffen erörtert.
3. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass mit der Umsetzung des
vorliegenden Referentenentwurfs vom 23. Januar 2015 zur Einführung eines
§ 17b BetrAVG eine vollständige Enthaftung der partizipierenden
Arbeitgeber einhergehen würde, und wenn nicht, wie sollen die Haftungsfragen
künftig geregelt werden?
Das Sozialpartnermodell sieht vor, dass auf der Grundlage von Tarifverträgen
die Haftung des Arbeitgebers für eine Betriebsrentenzusage auf eine
Gemeinsame Einrichtung der Sozialpartner nach dem Tarifvertragsgesetz übertragen
werden kann. Die gemeinsame Einrichtung müsste den Beschäftigten eine
Mindestleistung garantieren, die der derzeitigen Mindestleistung durch den
Arbeitgeber entspricht. Könnte die gemeinsame Einrichtung die zugesagten
Leistungen nicht erbringen, würde der Pensions-Sicherungs-Verein als Ausfallbürge
eintreten.
Drucksache 18/4542 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Welche bereits bestehenden gemeinsamen bAV-Versorgungseinrichtungen
der Tarifvertragsparteien wären bei Umsetzung des „Neuen
Sozialpartnermodells Betriebsrente“ mit den Regelungsvorschlägen des genannten
Referentenentwurfs vereinbar?
Das Sozialpartnermodell umfasst gemeinsame Einrichtungen in der
Ausgestaltung einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds.
5. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei
Neugründungen von bAV-Versorgungseinrichtungen im Rahmen der neuen Regelungen
aufgrund der Niedrigzinsphase auf längere Sicht nur vergleichsweise
geringe Leistungen aus der bAV zu erwarten wären (siehe Stellungnahme des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zur Verbesserung
der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung vor dem Hintergrund
des Vorschlags des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – BMAS –
zu einem „Neuen Sozialpartnermodell Betriebsrente“, März 2015, S. 4)?
Von der Niedrigzinsphase wären nicht nur Neugründungen, sondern sind bereits
auch bestehende Versorgungseinrichtungen betroffen. Letztere haben zum Teil
hohe Garantiezusagen aus der Vergangenheit zu bedienen und müssen ihre
neuen Zusagen ebenfalls an die geänderten Realitäten anpassen. Im Übrigen ist
die betriebliche Altersversorgung durch einen jahrzehntelangen
Planungshorizont gekennzeichnet, was selbstverständlich auch für gemeinsame
Einrichtungen der Sozialpartner gilt.
6. Wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sind zurzeit in Betrieben ohne Tarifbindung beschäftigt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
7. Ist nach Auffassung der Bundesregierung anzunehmen, dass die heute
bestehenden bAV-Versorgungseinrichtungen aufgrund der zu erwartenden
Neugründungen von Versorgungseinrichtungen im Rahmen eines „Neuen
Sozialpartnermodells Betriebsrente“ unter Wettbewerbsdruck geraten, und
wenn ja, mit welchen Folgen für das Versorgungsniveau der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wäre zu rechnen?
Wenn nein, warum nicht?
Die bAV-Versorgungseinrichtungen sind lediglich Vehikel der Arbeitgeber bei
der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ihrer Beschäftigten. In der
klassischen Ausgestaltung sind sie keine Finanzdienstleister, sondern
betriebliche Sozialeinrichtungen. Insofern stehen sie grundsätzlich nicht im
Wettbewerb.
Im Übrigen läge es in der Entscheidung der Tarifpartner, neue Einrichtungen zu
gründen. Dabei könnten bestehende Systeme selbstverständlich berücksichtigt
und ggf. integriert werden.
Was das künftige Betriebsrentenniveau der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer betrifft, läge ein wichtiger Vorteil des neuen Sozialpartnermodells darin,
dass über neue Tarifverträge mehr arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten
organisiert werden könnten. In der Folge würde das Betriebsrentenniveau insgesamt
mit hoher Wahrscheinlichkeit steigen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/45428. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass bundesweit fast acht Millionen
Menschen von den Vorteilen einer Betriebsrente faktisch ausgeschlossen
werden, etwa weil sie aktuell arbeitslos, in Privathaushalten tätig oder
selbständig sind (siehe Schäfer, Wilhelm, 2014, Reform der Alterssicherung –
es bleibt viel zu tun, in: Deutsche Rentenversicherung 2/2014), und wenn
nicht, wie viele Personen haben nach Ansicht der Bundesregierung von
vornherein keine Chance, von den Vorteilen einer Betriebsrente zu
profitieren?
Die betriebliche Altersversorgung ist wesensgemäß an ein Arbeitsverhältnis
geknüpft. Dazu zählen z. B. auch Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten. In den
Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen zudem
arbeitnehmerähnliche Personen, wie etwa Heimarbeiter. Im Übrigen haben ausgeschiedene
Beschäftigte unter bestimmten Bedingungen das Recht, die Versorgung mit
eigenen Beiträgen fortzusetzen (§ 1b Absatz 5 Nummer 2 BetrAVG).
Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger der betrieblichen Altersversorgung
können im Übrigen auch Hinterbliebene sein.
9. Wie groß war seit dem Jahr 2002 jeweils der Anteil der Betriebe, in denen
ein Angebot einer betrieblichen Altersversorgung bestand (bitte nach
Jahren aufschlüsseln), und wie groß war dieser Anteil
Es liegen keine Zeitreihen entsprechend der Fragestellung vor, auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Dies gilt im Übrigen auch für die
Beantwortung der Fragen 10 bis 19 und 21 bis 23.
Die Ergebnisse der Arbeitgeberbefragung im Bereich der Privatwirtschaft in
Deutschland (BAV 2011) zeigen, dass sich der Anteil der Betriebsstätten mit
einer betrieblichen Altersversorgung (ohne Zusatzversorgung im öffentlichen
Dienst – ZÖD) im Dezember 2011 auf rund 50 Prozent belief.
a) differenziert nach Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten),
Der Anteil der Betriebsstätten in der Privatwirtschaft mit betrieblicher
Altersversorgung nach Betriebsgröße im Dezember 2011 kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Quelle: BAV 2011
b) differenziert nach Branchen,
Eine nach Branchen differenzierte Auswertung des Anteils der Betriebe mit
betrieblicher Altersversorgung liegt der Bundesregierung nicht vor.
Betriebsgröße
(Anzahl der Beschäftigten)
Anteil
1 bis 9 40,9%
10 bis 49 86,9%
50 bis 249 97,0%
250 und mehr 100,0%
Drucksache 18/4542 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) in Ost- und in Westdeutschland?
In den alten Bundesländern (ohne Berlin) hatten 51 Prozent der Betriebsstätten
eine betriebliche Altersversorgung vorzuweisen, wohingegen der Anteil der
Betriebsstätten mit betrieblicher Altersversorgung in den neuen Bundesländern
(einschl. Berlin) 45 Prozent betrug.
10. Wie groß war seit dem Jahr 2002 jeweils der Anteil der Betriebe, die eine
Form der bAV in den Durchführungswegen
a) Direktzusage,
b) Unterstützungskasse,
c) Pensionskasse,
d) Direktversicherung,
e) Pensionsfonds
angeboten haben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Wie groß war seit dem Jahr 2002 jeweils der Anteil der
arbeitgeberfinanzierten, der arbeitnehmerfinanzierten und der mischfinanzierten
betrieblichen Angebote der bAV
a) insgesamt,
Die Bandbreite der Finanzierung betrieblicher Altersversorgungsleistungen
reicht von ausschließlich durch den Arbeitgeber bis zu einer Finanzierung
ausschließlich durch die Arbeitnehmer. Zwischen diesen Eckpunkten gibt es ein
Spektrum unterschiedlichster Konstellationen. Die im Rahmen der letzten
Arbeitgeberbefragung im Bereich der Privatwirtschaft (BAV 2011) ermittelten
Zahlen zeigen, dass im Dezember 2011 in 33 Prozent der Betriebsstätten die
Finanzierung ausschließlich durch die Arbeitnehmer erfolgte. Der Anteil der
Betriebsstätten mit ausschließlich arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften
belief sich auf 31 Prozent. Zugleich betrug der Anteil der von Arbeitgebern und
Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern gemeinsam finanzierten
Anwartschaften 52 Prozent. Da einige Betriebe mehr als eine Finanzierungsform
aufweisen, ergibt die Summe der Anteile mehr als 100 Prozent.
b) differenziert nach Durchführungswegen
(bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Wie groß war seit dem Jahr 2002 die Zahl der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten mit bAV-Anwartschaften
a) insgesamt,
Nach den Ergebnissen der aktuellen Trägerbefragung (BAV 2013) belief sich die
Zahl der aktiven Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung Ende
2013 auf rund 20,1 Millionen. Werden aus diesen Zahlen
Mehrfachanwartschaften (Beschäftigte können z. B. gleichzeitig in einer Direktversicherung und
einem Pensionsfonds aktiv versichert sein) herausgerechnet, hatten Ende 2013
ca. 17,8 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine Anwartschaft
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4542auf eine betriebliche Altersversorgung. Das sind rund 60 Prozent aller
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
b) differenziert nach Durchführungswegen,
g) in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst,
Die Fragen 12b und 12g werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der nachfolgenden Tabelle kann die Anzahl der aktiven bAV-Anwartschaften
differenziert nach Durchführungswegen sowie nach Privatwirtschaft und
öffentlichem Sektor entnommen werden:
Quelle: BAV 2013
c) differenziert nach Geschlecht,
d) in Ost- und in Westdeutschland,
e) differenziert nach Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten),
f) differenziert nach Branchen,
h) differenziert nach Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung,
i) differenziert nach Einkommensgruppen
(bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 12c bis 12f, 12h und 12i werden wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Direktzusagen und Unterstützungskassen 4.633
Direktversicherungen 4.919
Pensionsfonds 448
Pensionskassen 4.794
Privatwirtschaft insgesamt 14.794
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst 5.292
Insgesamt 20.086
Privatwirtschaft insgesamt 12.499
nachrichtlich:
Mehrfachanwartschaften
zwischen Durchführungswegen
2.295
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst 5.292
Insgesamt 17.791
Aktive Anwartschaften in den Durchführungswegen
(in Tsd.)
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
mit aktiven BAV-Anwartschaften
(in Tsd.)
Drucksache 18/4542 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAllerdings können dem Alterssicherungsbericht der Bundesregierung im
Jahr 2012 Quoten zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung nach
verschiedenen Strukturmerkmalen entnommen werden (Bundestagsdrucksache
17/11741, S. 85 ff. und 97 ff.).
13. Welche Daten liegen der Bundesregierung über den Anteil der geringfügig
Beschäftigten vor, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses
mithilfe von Betriebsrenten vorsorgen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Wie hoch waren seit dem Jahr 2002 die durchschnittlichen individuellen
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
a) insgesamt,
c) differenziert nach Geschlecht,
d) in Ost- und in Westdeutschland
(bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 14a, 14c und 14d werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Daten über die
personenbezogenen Gesamtbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung vor.
Im Rahmen der Personenbefragung zur Verbreitung der Altersvorsorge 2011
(AV 2011) konnten jedoch die durchschnittlichen von den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern selbst geleisteten Beiträge (Eigenbeiträge) zur betrieblichen
Altersversorgung analysiert werden. Diese liegen bei der betrieblichen
Altersversorgung ohne ZÖD bei rund 108 Euro im Monat. Bei der ZÖD beliefen sich
die durchschnittlichen Eigenbeiträge auf monatlich rund 28 Euro. Die
Differenzierung dieser Eigenbeiträge nach Geschlecht und alten bzw. neuen
Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Quelle: AV 2011
b) differenziert nach Durchführungswegen,
Nach den Angaben der Versorgungsträger (BAV 2013) belief sich im Dezember
2013 der durchschnittliche monatliche Gesamtbeitrag zu einer Pensionskasse
auf 102 Euro, zu einem Pensionsfonds auf 94 Euro und zu einer
Direktversicherung auf 89 Euro. Bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst beliefen sich
die durchschnittlichen Pflichtbeiträge auf 202 Euro im Monat.
Gesamt 108,3 28,4
Männer 116,0 35,7
Frauen 96,5 24,3
Alte Länder 111,0 25,1
Neue Länder 92,4 41,5
BAV (ohne ZÖD) ZÖD
- monatlich in Euro -
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4542Es handelt sich hierbei allerdings nicht um die Beitragshöhe je Person, sondern
je bAV-Anwartschaft. Aufgrund von Mehrfachanwartschaften liegt der
personenbezogene Durchschnittsbeitrag über den o. g. Beträgen. Zur Höhe der
Beiträge im Rahmen von Direktzusagen und Unterstützungskassen liegen der
Bundesregierung keine Angaben vor.
15. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2002 Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung bezogen
a) insgesamt,
b) differenziert nach Durchführungswegen,
c) differenziert nach Geschlecht,
d) in Ost- und in Westdeutschland,
e) differenziert nach Einkommensgruppen
(bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Aktuelle Daten zur Verbreitung und Höhe der Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung liefert die Stichprobenbefragung im Rahmen der Studie
Alterssicherung in Deutschland (ASID 2011). Sie unterscheidet dabei zwischen den
laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft
(BAV) und der ZÖD; Kapitalleistungen werden nicht erfasst. Auf dieser Basis
ergeben sich differenziert nach Geschlecht und Region folgende Werte:
Quelle: ASID 2011
Zu einzelnen Durchführungswegen liegen aus der ASID 2011 keine
Informationen vor. Bei der Differenzierung nach Einkommen werden Ehepaare und
Alleinstehende im Alter ab 65 Jahren getrennt ausgewiesen. Zur Gruppierung werden
jeweils Nettoeinkommensquintile gebildet.
Quelle: ASID 2011
Deutschland Alte Länder Neue Länder
Alle Männer Frauen Alle Männer Frauen Alle Männer Frauen
BAV 2.847 1.814 1.033 2.786 1.773 1.013 60 41 19
ZöD 1.804 682 1.121 1.563 584 979 241 99 142
Anzahl der Bezieher/innen
(hochgerechnet in Tsd.)
Nettoeinkommensgruppe (Quintil)
1 2 3 4 5
- Ehepaare ab 65 Jahren -
Eigene BAV 1.467 147 251 290 349 430
Eigene ZöD 855 42 127 194 259 233
Abgeleitete BAV 0 0 0 0 0 0
Abgeleitete ZöD 0 0 0 0 0 0
- Alleinstehende Männer -
Eigene BAV 452 19 58 100 113 161
Eigene ZöD 178 3 35 33 66 41
Abgeleitete BAV 0 0 0 0 0 0
Abgeleitete ZöD 0 0 0 0 0 0
- Alleinstehende Frauen -
Eigene BAV 371 21 38 68 95 149
Eigene ZöD 527 28 51 89 134 226
Abgeleitete BAV 488 25 66 95 124 178
Abgeleitete ZöD 265 3 44 54 69 95
Anzahl der Bezieher/innen
(hochgerechnet in Tsd.) Alle
Drucksache 18/4542 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Welche Informationen über die Höhe der Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung liegen der Bundesregierung vor (eigene sowie
Hinterbliebenenleistungen)?
Nach den Daten der ASID 2011 betrug im Jahr 2011 die durchschnittliche Höhe
einer eigenen betrieblichen Altersversorgung 491 Euro (BAV) bzw. 315 Euro
(ZÖD) im Monat. Die Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung beliefen
sich auf 298 Euro (BAV) bzw. 248 Euro (ZÖD). Die Durchschnittshöhe
unterscheidet sich nach sozio-ökonomischen Merkmalen wie etwa dem Geschlecht,
dem Alter, der Kinderzahl, der letzten beruflichen Stellung oder der Anzahl der
Erwerbsjahre. Die Ergebnisse sind ausführlich im Alterssicherungsbericht 2012
dargestellt.
17. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass „der von der
(beitragsfreien) Entgeltumwandlung begünstigte Personenkreis nicht
deckungsgleich mit dem Personenkreis ist, der mit den Kosten dieser
Förderung belastet wird“ (Schmähl, Winfried/Oelschläger, Angelika, 2007,
Abgabenfreie Entgeltumwandlung aus sozial- und verteilungspolitischer
Perspektive)?
Während von der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung Arbeitgeber und
Beschäftigte profitieren, hat sie unbestritten auch Auswirkungen auf Personen, die
keine betriebliche Altersversorgung betreiben können oder wollen. Dieser
Nachteil ist aber gegen die Überlegung abzuwägen, dass auf freiwilliger Basis
ohne die Beitragsfreiheit die angestrebte hohe Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung nicht zu erreichen sein wird. Vor diesem Hintergrund hält die
Bundesregierung auch weiterhin die Beitragsfreiheit für richtig und geboten. Es
gilt, den positiven Trend bei der Entgeltumwandlung nicht zu gefährden und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiterhin zu motivieren, einen Teil
ihres Lohns in Betriebsrentenanwartschaften umzuwandeln. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
18. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2002 von der Entgeltumwandlung
Gebrauch gemacht
a) insgesamt,
b) differenziert nach Geschlecht,
c) in Ost- und in Westdeutschland,
d) differenziert nach Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten),
e) differenziert nach Branchen,
f) differenziert nach Einkommensgruppen,
g) differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung,
h) in Betrieben mit und ohne Tarifbindung
(bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
19. Wie hoch waren seit dem Jahr 2002 die durchschnittlichen Beiträge durch
Entgeltumwandlung
a) insgesamt,
b) differenziert nach Geschlecht,
c) in Ost- und in Westdeutschland,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4542d) differenziert nach Einkommensgruppen (falls möglich, wird um
Zahlen zum Anteil des umgewandelten Entgelts am Gesamtentgelt
gebeten)
(bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
20. Welche nach Berufsgruppen oder Tätigkeitsniveau differenzierenden
Studien zur Nutzung der Entgeltumwandlung sind der Bundesregierung
bekannt?
Die Fragen 18 bis 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die detaillierteste aktuelle Datenquelle zur Entgeltumwandlung ist die
Verdienststrukturerhebung 2010 des Statistischen Bundesamtes, welche in
Betrieben mit zehn und mehr Beschäftigten des Produzierenden Gewerbes und des
Dienstleistungssektors, d. h. nicht in den Wirtschaftszweigen O (Öffentliche
Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung) und P (Erziehung und
Unterricht), durchgeführt wurde. Es werden insofern nicht alle Personen erfasst, die
von einer Entgeltumwandlung Gebrauch machen.
Eine auf der Verdienststrukturerhebung 2010 basierende Analyse der
Entgeltumwandlung haben Mitarbeiter des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht
(Thomas Weber/Martin Beck, Entgeltumwandlung in Deutschland: Eine
Analyse auf Basis der Verdienststrukturerhebung 2010, in: Betriebliche
Altersversorgung, 69. Jg./2014, S. 600 ff., sowie in: Wirtschaft und Statistik 1/2015,
S. 56 ff.). Diesen Aufsätzen können sowohl Quoten zur Verbreitung der
Entgeltumwandlung als auch durchschnittliche Entgeltumwandlungsbeträge nach
verschiedenen Strukturmerkmalen entnommen werden.
Die nachfolgende Tabelle enthält die in Frage 19 erfragten Kennzahlen für die
von der Verdienststrukturerhebung erfassten Beschäftigten mit
Entgeltumwandlung im Jahr 2010:
Quelle: Weber/Beck 2014
In dem oben genannten Aufsatz von Weber/Beck ist auch eine nach dem
Tätigkeitsniveau der Beschäftigten differenzierte Auswertung enthalten.
21. Welche Mindereinnahmen für die gesetzliche Rentenversicherung gingen
seit dem Jahr 2002 mit der abgabenfreien Entgeltumwandlung einher
(bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln), und mit welchen
Mindereinnahmen ist in den kommenden Jahren unter der Annahme einer 30-
prozentigen, 40-prozentigen, 50-prozentigen und 60-prozentigen diesbezüglichen
Teilnahmequote aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (bei einer
Beschäftigte mit Entgeltumwandlung
im Jahr 2010
Anteil der Entgeltumwandlung
am Bruttojahresverdienst
Durchschnittlicher Betrag
Entgeltumwandlung
Insgesamt 2,9% 1.350 €
Frauen 3,4% 1.171 €
Männer 2,8% 1.457 €
Alte Länder (einschl. Berlin) 2,9% 1.389 €
Neue Länder 2,8% 1.004 €
Mit Bruttoverdienst in 2010
kleiner als 10,36 EUR 4,1% 700 €
von 10,36 EUR bis 23,31 EUR 3,3% 1.126 €
größer als 23,31 2,6% 1.902 €
Drucksache 18/4542 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedurchschnittlichen Umwandlungsquote von 4 Prozent des individuellen
Arbeitsentgelts) zu rechnen (vgl. Schmähl, Winfried/Oelschläger,
Angelika, 2007, Abgabenfreie Entgeltumwandlung aus sozial- und
verteilungspolitischer Perspektive)?
22. Welche Mindereinnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung und
die Pflegeversicherung gingen seit dem Jahr 2002 mit der abgabenfreien
Entgeltumwandlung einher, und mit welchen Mindereinnahmen ist in den
kommenden Jahren unter der Annahme einer 30-prozentigen, 40-
prozentigen, 50-prozentigen und 60-prozentigen diesbezüglichen
Teilnahmequote aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (bei einer
durchschnittlichen Umwandlungsquote von 4 Prozent des individuellen
Arbeitsentgelts) zu rechnen (vgl. Schmähl, Winfried/Oelschläger, Angelika,
2007, Abgabenfreie Entgeltumwandlung aus sozial- und
verteilungspolitischer Perspektive)?
23. Welchen Effekt hat nach Auffassung der Bundesregierung die
beitragsfreie Entgeltumwandlung auf die Einnahmen der Bundesagentur für
Arbeit, und in welchem Umfang ließen sich seit dem Jahr 2002
Mindereinnahmen feststellen (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 21 bis 23 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Auswirkungen der Inanspruchnahme der beitragsfreien Entgeltumwandlung
auf das Beitragsaufkommen können nur geschätzt werden, da nicht zu
verbeitragende Lohnbestandteile in den Finanzstatistiken der Sozialversicherung nicht
erfasst sind. Ausgehend von im Jahr 2007 geschätzten Beitragsausfällen im
Bereich von 2 Mrd. Euro für die Sozialversicherung insgesamt (Entwurf eines
Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung,
Bundestagsdrucksache 16/6539) dürfte die jährliche Minderung des gesamten Aufkommens in
der gesetzlichen Sozialversicherung mittlerweile rund 3 Mrd. Euro betragen.
Die Aufteilung dieses Werts auf die einzelnen Versicherungszweige folgt im
Wesentlichen ihren Anteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Unter
Berücksichtigung der aktuellen Beitragssätze ergibt dies folgende Anteile:
47 Prozent für die Rentenversicherung, 39 Prozent für die gesetzliche
Krankenversicherung, 6 Prozent für die soziale Pflegeversicherung und 8 Prozent für die
Arbeitslosenversicherung.
Belastbare Berechnungen zu hypothetischen zukünftigen Mindereinnahmen der
Sozialversicherungszweige in Abhängigkeit von der Verbreitung der
abgabenfreien Entgeltumwandlung liegen der Bundesregierung nicht vor.
24. Auf welchem Weg soll die betriebliche Altersversorgung gestärkt werden,
ohne dabei die gesetzliche Rentenversicherung zu belasten (es wird um
eine Antwort unter Berücksichtigung der entsprechenden Aussage von
Bundesministerin Andrea Nahles im Rahmen des Symposiums
„Gesetzliche Renten und betriebliche Altersversorgung im Kontext der
Bauwirtschaft“ am 29. Januar 2015 im BMAS gebeten), unter der Annahme, dass
eine Förderung der Entgeltumwandlung mit Beitragsausfällen
einhergehen würde?
Was die geplante Stärkung der betrieblichen Altersversorgung betrifft, wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Im Übrigen wirkt sich die Entgeltumwandlung auf die Rentenhöhe über zwei
Wirkungsmechanismen aus. Zum einen erhalten Versicherte, die ihr Entgelt
umwandeln, individuell geringere Anwartschaften in Entgeltpunkten, da weniger
Lohn verbeitragt wird. Diesen geringeren Anwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung stehen gleichzeitig aber deutlich höhere Anwartschaften in
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4542der betrieblichen Altersvorsorge entgegen. Dieser Zusammenhang entspricht
der maßgeblichen Intention der Regelung. Zum anderen wirkt die
Entgeltumwandlung, wie im damaligen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/6539)
beschrieben, auch indirekt in geringem Umfang über die
Rentenanpassungsformel auf den für die Bewertung aller Rentenanwartschaften maßgeblichen
aktuellen Rentenwert. Diese Wirkungen sind im Vorfeld des
Gesetzgebungsverfahrens ausführlich diskutiert worden. Sie sind nach Auffassung der
Bundesregierung in Abwägung zu den gewichtigeren Vorteilen der Regelung auch nach
wie vor vertretbar.
25. Welche Forschungsvorhaben zur betrieblichen Altersversorgung sind im
Auftrag des BMAS zurzeit in Bearbeitung und Planung (Darstellung bitte
mit Projektträger, Projektbezeichnung, Gesamtkosten sowie Beginn- und
Abschlusstermin des jeweiligen Forschungsprojektes)?
Eine Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung
sowie eine Personenbefragung zur Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge
unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten befinden sich derzeit im
Vergabeverfahren.
26. Mit welchen Auswirkungen auf die bAV rechnet die Bundesregierung bei
der Umsetzung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur
Überarbeitung der EbAV-Richtlinie (EbAV – Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung)?
Die Verhandlungen zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/41/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-
Richtlinie) dauern noch an. Eine abschließende Stellungnahme zu den
Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung ist damit aktuell nicht möglich.
Am 10. Dezember 2014 wurde eine Allgemeine Ausrichtung im Europäischen
Rat erzielt. Eine Einführung von Solvabilitätsvorschriften nach den
Grundsätzen von Solvency II für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sehen
weder der Vorschlag der Europäischen Kommission noch die Allgemeine
Ausrichtung des Europäischen Rates vor.
27. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass es derzeit noch völlig
offen ist, welche Auswirkungen die Umsetzung der Solvency-II-
Richtlinie auf die bAV nach sich ziehen wird?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung stimmt dieser Aussage nicht zu. Die Umsetzung der
Solvency-II-Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch das Gesetz zur
Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen, welches am 1. Januar 2016 in
Kraft treten soll. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz bereits verabschiedet;
der Bundesrat hat zugestimmt. Bezogen auf die Durchführungswege der
betrieblichen Altersversorgung findet das Gesetz Anwendung auf die
Direktversicherung, die Pensionskassen und Pensionsfonds. Für die Direktversicherung gelten
die Vorschriften für Lebensversicherungsunternehmen. Für Pensionskassen und
Pensionsfonds, die nicht der Solvency-II-Richtlinie unterfallen, finden
grundsätzlich die für kleine Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften
Anwendung, die ebenfalls nicht unter die Vorgaben der Richtlinie fallen. Damit
Drucksache 18/4542 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewerden für Pensionskassen und Pensionsfonds in weitem Umfang die bisherigen
Regelungen aufrechterhalten.
28. Welche Studien zum möglichen zusätzlichen Eigenkapitalbedarf der
Anbieter von Betriebsrenten aufgrund der Umsetzung der Solvency-II-
Richtlinie liegen der Bundesregierung vor?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Studien vor. Durch die
Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie entsteht kein zusätzlicher Eigenkapitalbedarf
für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Direktversicherungen
sind keine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der
EbAV-Richtlinie.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]