[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5711
18. Wahlperiode 04.08.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Christian Kühn
(Tübingen), Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5499 –
Gesundheitsgefahren durch Holzschutzmittel und andere Biozide
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Biozide werden zur Desinfektion verwendet, aber auch, um Fassaden von
Gebäuden zu schützen, um den Pflanzenbewuchs bei Schiffen zu verhindern und
Nagetiere zu bekämpfen. Doch die Mittel bergen auch Gefahren für Mensch
und Umwelt, die auch die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller
selbst lange Zeit unterschätzt hat. Dies spiegelt sich auf europäischer Ebene
wider: Die aktuelle EU-Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012)
erfasst bisher nur das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, nicht aber, wie
diese verwendet werden dürfen. Häufig erfüllen Biozide nicht nur den ihnen
zugedachten Zweck, sondern schädigen auch Lebewesen im Boden und in
Gewässern. Gelangen Biozide bei ihrer Verwendung in die Umwelt und die
Umgebung von Menschen, werden sie zu einem Risiko für die Gesundheit und die
Umwelt. Um dieses Risiko zu minimieren, müssen gesetzliche Regelungen auf
nationaler und auf europäischer Ebene weiterentwickelt werden.
Biozidaltlasten in Form von gesundheitsschädlichen Holzschutzmitteln, die
lange Zeit im Bau eingesetzt wurden, bereiten seit Jahren Probleme und
machen deutlich, dass von Seiten der Bundesregierung ein Handeln erforderlich
ist. So wurden zum Beispiel bei Messungen in einem Zweifamilienhaus durch
das Bremer Umweltinstitut im April 2015 teilweise sehr hohe Belastungen mit
den stark gesundheitsschädlichen Holzschutzmittelbestandteilen
Pentachlorphenol (PCP), Polychlorierte Naphthaline (PCN) und Lindan gemessen. Diese
Mittel können unter anderem zur Reizung der Schleimhäute, Übelkeit,
Erbrechen, Muskelschwäche und in schweren Fällen zu Überhitzung,
Krampfanfällen und Atemlähmung führen. Bei langfristiger Exposition können
Gewichtsverlust, Leber-, Nieren- und Knochenmarkschäden auftreten. Im Ergebnis
wurden die betroffenen Räume 55 Jahre nach der Verwendung der
Holzschutzmittel als „für einen dauerhaften Aufenthalt nicht geeignet“ eingestuft und vom
Bremer Umweltinstitut eine Sanierung des Dachstuhls empfohlen.
Vor dem Hintergrund, dass nach DIN 68800 alle Häuser in den Jahren von 1956
bis 1990 verpflichtend mit pentachlorphenol- und lindanhaltigen
Holzschutzmitteln behandelt werden mussten, ist davon auszugehen, dass diese auch heute
noch von massiven Belastungen dieser Wirkstoffe betroffen sind.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 31. Juli 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5711 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Aussage in der Vorbemerkung der Fragesteller, „dass nach DIN 68800 alle
Häuser in den Jahren von 1956 bis 1990 verpflichtend mit pentachlorphenol-
und lindanhaltigen Holzschutzmitteln behandelt werden mussten“, ist
unzutreffend.
Normungsarbeit ist allgemein möglichst auf wirtschaftliche Neutralität
ausgerichtet. Entsprechend wurden und werden in DIN 68800 keine spezifischen
Handelsprodukte genannt, sondern es wird allgemein von Holzschutzmitteln
gesprochen, wobei bereits in der Erstausgabe 1956-09 „Holzschutzmittel mit
Prüfzeichen“ vorgeschrieben waren.
In der Praxis wurden seinerzeit sehr unterschiedliche Holzschutzmitteltypen
angewandt. Die Holzschutzmittel-Verzeichnisse der betreffenden Jahre zeigen das
breite Spektrum der in Frage kommenden Präparate, wobei im vorbeugenden
Holzschutz seinerzeit z. B. wasserlösliche Holzschutzmittel-Wirkstoffe auf der
Basis von Fluorsilikaten eine breite Anwendung fanden. Lösemittelhaltige
Präparate, wozu insbesondere Pentachlorphenol- sowie Lindan-haltige
Formulierungen gehörten, spielten in den 1950er und 1960er Jahren eine deutlich
geringere Rolle (Hinweise hierzu bei Willeitner 1981, Zeitliche Entwicklung der
Holzschutzmittel mit Prüfzeichen in der Bundesrepublik Deutschland,
Mitteilungen Institut für Bautechnik, Heft 6, S. 186 bis 190).
1. Welche krebserregenden, mutagenen oder reproduktionsbeeinträchtigenden
Substanzen und Substanzen mit endokrinen Eigenschaften sowie
beständige, bioakkumulative und toxische Substanzen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung über die Ausnahmeregelungen des Artikels 5 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Bestandteile von Biozidprodukten
genehmigt?
Die Verwendung welcher Biozidprodukte wurde darüber hinaus durch die
zuständige Behörde in Deutschland als eine Ausnahme im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt (bitte nach Produkt, Wirkung auf
Mensch sowie Umwelt, jeweiligem Ausnahmetatbestand und Begründung
der Ausnahme aufschlüsseln)?
2. Wie sind die in Frage 1 genannten Produkte nach Ansicht der
Bundesregierung im Hinblick auf ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von
Mensch und Tier und für die Umwelt zu bewerten?
Wie viele dieser Biozidprodukte sind heute noch für die Verwendung
zugelassen?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Biozid-Produkte durchlaufen ein zweistufiges Verfahren, das zum einen auf die
Wirkstoffe, zum anderen auf die diese Wirkstoffe enthaltenden Produkte abzielt.
Wirkstoffe, die zu bioziden Zwecken in den Verkehr gebracht und verwendet
werden, werden im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens auf Unionsebene
überprüft. Für Biozidprodukte, die einen genehmigten Wirkstoff enthalten, kann
im jeweiligen Mitgliedstaat ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Ein
Biozidprodukt darf auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates nur dann in Verkehr
gebracht oder verwendet werden, wenn es von der dafür zuständigen Behörde
eine Zulassung erhalten hat.
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 legt in Artikel 5 Absatz 1 so genannte
Ausschlusskriterien fest: Biozidprodukte dürfen künftig grundsätzlich keine
Wirkstoffe enthalten, die karzinogen oder mutagen sind, die reproduktionstoxisch
sind oder endokrinschädigende Eigenschaften haben, die persistent,
bioakkumulierend und toxisch (PBT) sind oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5711(vPvB). Die Bundesregierung hält Wirkstoffe mit diesen Eigenschaften für
besonders besorgniserregend im Hinblick auf ein hohes Schutzniveau für die
Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Für deren grundsätzliches Verbot hatte
sich die Bundesregierung daher in Brüssel in den Verhandlungen über die
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingesetzt.
Unter dem vor der genannten Verordnung geltenden EU-Biozidrecht (Richtlinie
98/8/EG) gab es diese Ausschlusskriterien noch nicht. Aus Tabelle 1 im Anhang
zur Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass die derzeit nach EU-Recht
genehmigten bioziden Wirkstoffe, welche die oben genannten und inzwischen
als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften erfüllen, entweder deshalb
genehmigt wurden, weil das gesamte Genehmigungsverfahren, d. h. Prüfung,
Bewertung und Entscheidungsfindung noch nach altem Recht ablief (14
Wirkstoffe) oder weil zumindest noch die Prüfung und Bewertung nach altem Recht
ablief und der Wirkstoff damit unter eine Übergangsregelung fällt
(Cyproconazol). Keiner der Wirkstoffe profitierte von den Möglickeiten zur Ausnahme von
den Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/
2012. Die Genehmigung auf EU-Ebene dieser Wirkstoffe wurde mit
Anwendungsbestimmungen im Sinne von Auflagen versehen, die darauf abzielen,
deren Risiken bei der Anwendung zu mindern, und die die Mitgliedstaaten in die
jeweiligen Zulassungsbescheide aufnehmen müssen. Bei einigen dieser
Wirkstoffe wurde die Laufzeit ihrer Genehmigung zudem kürzer als die im Regelfall
vorgesehenen zehn Jahre festgelegt. Insbesondere bei Kreosot wurde eine
Laufzeit von fünf Jahren festgelegt. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten
Biozidprodukte, die Kreosot als Wirkstoff enthalten, nur für solche Anwendungen
zulassen, für die der jeweils zulassende Mitgliedstaat zu dem Schluss gelangt, dass
es keine geeigneten Alternativen gibt. Die Mitgliedstaaten müssen der
Europäischen Kommission über solche Fälle Bericht erstatten und darin ihre
Schlussfolgerung begründen; die Europäische Kommission macht diese Berichte der
Öffentlichkeit zugänglich.
Die in Deutschland zugelassenen Biozidprodukte, welche Wirkstoffe enthalten,
die die inzwischen als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften haben,
sind in den Tabellen 2 und 3 im Anhang zur Antwort der Bundesregierung
aufgeführt. Keiner dieser Zulassungen liegt ein Heranziehen der
Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugrunde.
In Tabelle 2 sind Produkte aufgeführt, deren Zulassung nach dem alten EU-
Biozidrecht gemäß Richtlinie 98/8/EG erteilt wurde.
In Tabelle 3 sind solche Zulassungen aufgeführt, die zwar nach altem Recht
beantragt wurden, deren Bearbeitung aber erst nach dem 1. September 2013
abgeschlossen wurde und die damit unter eine Übergangsregelung gemäß Artikel 91
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen. Diese schreibt vor, dass in solchen
Fällen noch die Bewertungsvorschriften nach Richtlinie 98/8/EG anwendbar
sind. Die Übergangsregelung sieht jedoch auch vor, dass in den hier betrachteten
Fällen eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 dieser Verordnung
durchgeführt werden muss.
Für die oben genannten Fälle gilt derzeit „Bestandschutz“. Erteilte Wirkstoff-
Genehmigungen gelten jedoch längstens zehn Jahre, in Einzelfällen auch kürzer.
Bei der Entscheidung darüber, ob nach deren Ablauf eine Verlängerung
genehmigt wird, sind die Voraussetzungen der EU-Biozid-Verordnung und damit auch
die Ausschlusskriterien anzuwenden.
Außerdem sind derzeit in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten weiterhin
aufgrund von Übergangsregelungen Biozidprodukte ohne Zulassung legal auf
dem Markt. Unter anderem trifft dies nach Kenntnis der Bundesregierung für
zwei kreosothaltige Holzschutzmittel zu. Für diese sogenannten Altfälle sieht
das EU-Biozid-Recht ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende dieses Arbeitspro-
Drucksache 18/5711 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegrammes werden nur noch solche Produkte auf dem Markt sein, die
entsprechend der Vorgaben der Verordnung zugelassen sind und die somit die strengen
Zulassungsanforderungen erfüllen. Es ist ein erklärtes Ziel der
Bundesregierung, dafür zu sorgen, dass dies so bald wie möglich erreicht wird.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die geltenden Anforderungen an die
Überwachung des Umgangs mit Bioziden und an die Wartung der dazu
verwendeten technischen Ausrüstung, insbesondere bezüglich Sprühgeräten
für Insektizide, biozidhaltige Fassadenschutzfarben, Antifoulinganstrichen
oder Holzschutzmitteln?
Welche Daten bezüglich Fehlanwendungen in diesem Bereich sind der
Bundesregierung bekannt?
Die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegende Überwachung der
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist im Chemikaliengesetz
hinreichend geregelt.
Soweit es sich um technische Ausrüstungen zur Ausbringung von
Biozidprodukten, insbesondere Sprühgeräte, Arbeitsmittel im Sinne der
Betriebssicherheitsverordnung handelt, sind sie nach den Vorgaben dieser Verordnung Instand
zu halten (das schließt die Wartung ein) und zu prüfen.
Hinsichtlich des sicheren Umgangs mit Biozidprodukten finden die speziellen
Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der darauf basierenden
Technischen Regeln (TRGS), insbesondere TRGS 512 „Begasungen“ und TRGS 523
„Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen
Stoffen und Zubereitungen“, Anwendung.
Die Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften sowie die
Erhebung von Daten bezüglich Fehlanwendungen liegen in der Zuständigkeit
der Bundesländer.
4. Welche Daten zu Bioziden liegen der Bundesregierung in den Bereichen
des Gewässermonitorings und des Human-Biomonitorings vor, und wie
tragen diese Daten dazu bei, das erklärte Ziel der Verordnung (EU) Nr. 528/
2012, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und
für die Umwelt, zu gewährleisten?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit gegeben, dass das
angesprochene Monitoring weiter ausgebaut wird, und welche Planungen bestehen
diesbezüglich?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund,
dass Holzschutzmittel, die zeitweise gesundheitsschädliche Stoffe
beinhalteten, häufig außen an Gebäuden verarbeitet wurden, über die
Verunreinigung von Oberflächengewässern durch Biozidprodukte einschließlich
Holzschutzmittel vor?
Sollten der Bundesregierung hier keine Erkenntnisse vorliegen, warum ist
aus Sicht der Bundesregierung eine entsprechende Datenerhebung aus
Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes notwendig oder nicht
notwendig?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Daten zur Belastung der Umwelt und des Menschen mit Bioziden können aus
Sicht der Bundesregierung dabei helfen, Risiken für die aquatischen
Lebensgemeinschaften und für die menschliche Gesundheit frühzeitig zu erkennen sowie
zu überprüfen, ob das Zulassungsverfahren und die mit der Zulassung
verbundenen Risikominderungsmaßnahmen greifen. Darüber hinaus erlauben Monito-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5711ring-Daten einen zielgerichteten Zuschnitt von Überwachungs- und
Kontrollmaßnahmen der Bundesländer. Außerdem können solche Daten dazu beitragen,
den eventuellen Bedarf für Maßnahmen, die über das Zulassungsverfahren
hinausgehen, zu ermitteln. Dabei wird in solchen Untersuchungen immer nur eine
Auswahl von Stoffen untersucht werden können, weil die Zahl der in Biozid-
Produkten eingesetzten Wirkstoffe zu groß ist.
Seit den 90er-Jahren sammelt, untersucht und archiviert die Umweltprobenbank
des Bundes (UPB) Proben von Fischen, Muscheln und Schwebstoffen von etwa
18 Stellen aus Binnengewässern sowie Blut- und Urinproben von vier
Studentenkollektiven, mit deren Hilfe die zeitliche Entwicklung der Belastung von
Umwelt und Bevölkerung mit bestimmten Stoffen möglich ist (Daten: www.
umweltprobenbank.de).
Aus Untersuchungen der UPB-Umweltproben liegen exemplarische Ergebnisse
und Belastungstrends zu folgenden Biozidwirkstoffen vor: Irgarol/Cybutryn,
Azolfungizide (Propiconazol, Tebuconazol), Antikoagulanzien (Rodentizide),
Triclosan und dessen Transformationsprodukt Methyltriclosan sowie HCH
(Lindan).
Anhand der UPB-Humanproben konnte die Wirksamkeit der PCP-
Verbotsverordnungen nachgewiesen werden: Im Zeitraum der Jahre 1982 bis 2010 nahm
die Konzentration dieser Substanz in den Humanproben um 98 Prozent ab.
In den Humanproben wurde auch die Belastung mit Triclosan und Triclocarban
für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 2012 untersucht. Während in allen Proben
Triclosan gefunden wurde, konnte Triclocarban nur in 0,5 Prozent der Proben
bestimmt werden.
Während die UPB vor allem der retrospektiven Untersuchung von Belastungen
dient, werden aktuelle und repräsentative Daten zur Belastung der Bevölkerung
im Rahmen der sogenannten Umwelt-Surveys ermittelt.
Hinsichtlich Bioziden liegen aus dem letzten Survey (GerES IV, 2003/06) für
den Zeitraum der Jahre 2003 bis 2006 Daten für Kinder im Alter von drei bis
14 Jahren zu
● α, β, γ-HCH,
● DDE,
● Organophosphaten (6 Di-Alkylphosphat Metabolite),
● Pentachlorphenol und 8 Mono- bis Tetrachlorphenolen sowie
● Pyrethroiden (5 Metabolite)
vor. Diese Daten sind auf der Internetseite des UBA ver��ffentlicht.
Im derzeit laufenden Survey, der als Deutsche Studie zur Umwelt (GerES V,
2014/17) bezeichnet wird und in dem Kinder und Jugendliche im Alter von drei
bis 17 Jahren erfasst werden, sind bis zum Jahr 2017 Analysen zu Triclosan,
Triclocarban, Organochlorpestiziden und Chlorphenolen vorgesehen.
Umweltdaten aus den Ländern
Von den Bundesländern erhält die Bundesregierung über eine
Verwaltungsvereinbarung repräsentative Daten der Gewässerüberwachung und wertet diese
für die Information der Öffentlichkeit aus (s. a. „Wasserwirtschaft in
Deutschland – Teil 2“,
www.umweltbundesamt.de/publikationen/wasserwirtschaft-
indeutschland-teil-2).
In Oberflächengewässern liegen dem Umweltbundesamt u. a. Daten für,
Cybutryn (Irgarol), Terbutryn, Propiconazol sowie für das umfassend verbotene
Tributylzinn (TBT), für das weitgehend verbotene Pentachlorphenol und die in-
Drucksache 18/5711 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezwischen nicht mehr zugelassenen Hexachlorcyclohexane (HCH, darunter
Lindan) vor. Für diese Wirkstoffe, die teilweise sowohl in Bioziden als auch in
Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurden oder noch werden, sind in der
Oberflächengewässerverordnung bzw. der Richtlinie 2013/39/EU
Umweltqualitätsnormen festgelegt. Regelmäßig wird durch die Bundesländer geprüft, ob
Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen auftreten. Die Ergebnisse werden
in den Bewirtschaftungsplänen zur EG-Wasserrahmenrichtlinie berichtet. Bei
Überschreitung der Umweltqualitätsnormen sind Maßnahmen zu ergreifen.
Die Festlegungen der Oberflächengewässer- und der Grundwasserverordnung
sieht die Bundesregierung als Basis für ein Monitoring von
Schadstoffbelastungen der Gewässer an. Das oben skizzierte Zusammenspiel von Stoffbewertung,
-priorisierung und -überwachung soll diese Basis kontinuierlich an den
aktuellen Stand anpassen.
Weitere Planungen hinsichtlich Umweltdaten
Die bisherigen Messungen sind auf wenige ausgewählte Wirkstoffe beschränkt.
Es bestehen daher erhebliche Kenntnislücken, so dass ein umfassendes Abbild
der Belastung der Gewässer mit bioziden Wirkstoffen nicht erstellt werden kann.
Denn ein Programm zur gezielten Messung von Bioziden in der Umwelt und
damit auch in Oberflächengewässern und im Grundwasser gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung bisher in Deutschland nicht.
Das Umweltbundesamt hat vor diesem Hintergrund in einem Forschungsprojekt
(„Umweltbelastung durch Biozideinträge – Erarbeitung eines Monitoring-
Messprogramms für die Einträge von Bioziden in die Umwelt“ (FKZ 3712 67 403))
ein Priorisierungskonzept zur Ermittlung von Stoffen erarbeiten lassen, die für
ein Biozid-Monitoring besonders relevant sind. Ebenso wurden Empfehlungen
zur Durchführung von Messungen in den betroffenen Umweltkompartimenten
entwickelt. Darüber hinaus wurden im Projekt EU-weit Daten und
Veröffentlichungen zu Funden von Bioziden in der Umwelt recherchiert.
Das Monitoring-Konzept und bereits durchgeführte Untersuchungen zu
Bioziden in der Umwelt wurden im Juni 2015 auf einem internationalen Workshop
in Kooperation mit dem NORMAN Network (Europäisches
Forschungsnetzwerk von Laboratorien, Forschungseinrichtungen und Behörden zur
Identifizierung und Priorisierung neu auftretender auftretende Schadstoffe in der Umwelt;
www.norman-network.net/?q=Home) mit Vertreterinnen und Vertretern
wissenschaftlicher Institutionen, der Industrie, von Nichtregierungsorganisationen
sowie der Bundesländer und Behörden diskutiert. Die Veranstaltung zeigte, dass
Funde von Bioziden in der Umwelt vor allem durch ihre Anwendung im
Siedlungsbereich zunehmen. Die Beiträge aus dem Workshop können hier
eingesehen werden (
www.norman-network.net/?q=node/202).
Die Veröffentlichung des Abschlussberichtes des Forschungsprojekts, welcher
eine Übersicht über die bisherigen Biozid-Funde in der Umwelt sowie eine
Dokumentation des Workshops enthält, ist für Anfang des Jahres 2016 vorgesehen.
Das entwickelte Messkonzept für Biozide soll zeitnah sowohl den
Bundesländern als auch den europäischen Mitgliedstaaten in den entsprechenden Gremien
vorgestellt werden.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich des Einsatzes
von Bioziden in Textilien und Haushaltswaren vor, und wie bewertet sie das
Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt
in diesem Zusammenhang?
Textilien und Haushaltswaren, die Biozidwirkstoffe enthalten oder mit diesen
behandelt worden sind, sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5711handelte Waren anzusehen. Sie dürfen nur solche Wirkstoffe enthalten, die in der
EU verkehrsfähig sind. Diese Vorgabe gilt auch für behandelte Waren, die aus
Drittländern in die EU importiert werden. Für behandelte Waren finden
insbesondere zum Schutz von Mensch und Umwelt die Kennzeichnungspflichten
gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anwendung. Außerdem ist
zum Schutz des Verbrauchers eine Informationspflicht des Lieferanten nach
Artikel 58 Absatz 5 vorgesehen. Demnach muss der Lieferant einem Verbraucher
auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen über die biozide
Behandlung einer behandelten Ware zur Verfügung stellen. Verbraucher
kommen mit Bioziden in relevantem Ausmaß durch Biozid-behandelte Waren in
Kontakt und nicht nur über die Biozidprodukte selbst. Die Regelung ist daher
eine Verbesserung gegenüber der EG-Biozid-Richtlinie, die die Biozid-
behandelten Waren nicht einbezog. Mit diesen Vorschriften ist die Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 Bedenken sowohl aus der Wirtschaft als auch von
Verbraucherseite nachgekommen.
Das Umweltbundesamt betreibt seit dem Jahr 2010 ein Informationsportal zu
Alternativen zum Biozid-Einsatz (Biozid-Portal,
www.biozid.info). Ziel des
Portals ist im Sinne des Umwelt- und Gesundheitsschutzes die Aufklärung über
Risiken des Biozid-Einsatzes und über Biozid-behandelte Waren im
verbrauchernahen Bereich. Insbesondere werden vorbeugende Maßnahmen und
biozidfreie Alternativen vorgestellt, mit denen der Einsatz von Biozidprodukten
minimiert oder ganz vermieden werden kann.
Eine Zulassungs- oder Meldepflicht gibt es lediglich für behandelte Waren mit
einer primären Biozidfunktion, die dann nicht mehr als behandelte Ware,
sondern selbst als Biozidprodukt angesehen werden. Derzeit sind bei der deutschen
Zulassungsstelle für Biozidprodukte, der Bundesstelle für Chemikalien, keine
behandelten Waren mit einer primären Biozidfunktion gemeldet oder
zugelassen. Somit liegen der Bundesregierung keine Zahlen oder andere Erkenntnisse
zum Einsatz von Bioziden in Textilien und Haushaltswaren vor.
7. Inwieweit sind die vom Umweltbundesamt im März 2014 angekündigten
Studien zur Erarbeitung konkreter Vorschläge, um Risiken bei der
Anwendung von Bioziden zu vermeiden, bereits als Teil gesetzlicher Regelwerke
in Kraft getreten?
a) Was beinhalten die angekündigten konkreten Vorschläge bezüglich der
Verkaufs- und Anwendungsbeschränkungen besonders risikobehafteter
Produkte, der Aus- und Weiterbildung von professionellen Anwendern,
der guten fachlichen Praxis der Anwendung von Biozidprodukten und
der Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die Risiken
der Biozidverwendung und mögliche Alternativen?
b) Sollten die Vorschläge noch nicht gesetzlich verankert sein, wie sieht
diesbezüglich die Planung der Bundesregierung aus?
Wie sollen diese konkreten Vorschläge auf nationaler oder europäischer
Ebene gesetzlich umgesetzt werden, wie sieht diesbezüglich die
zeitliche Planung der Bundesregierung aus, oder welche Kenntnisse hat die
Bundesregierung bezüglich dieser Planungen?
Bei den genannten Studien handelt es sich um ein im Rahmen des
Umweltforschungsplans gefördertes Projekt „Reduzierung der Umweltrisiken durch den
Gebrauch von Bioziden: Umweltverträgliche Nutzung von Desinfektionsmitteln
und Mauerschutzmitteln“ (Förderkennzeichen: 3711 63 410). Das
Umweltbundesamt hat basierend auf den Ergebnissen des Forschungsvorhabens Vorschläge
entwickelt, die die Gegenstände von Frage 7 adressieren. Sie sind bisher nicht
Bestandteil rechtlicher Regelungen.
Drucksache 18/5711 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeUnabhängig davon bestehen bereits Anforderungen an die Qualifikation
professioneller Anwender, die in der Gefahrstoffverordnung als Sachkundeerfordernis
festgelegt sind. Derzeit wird an einer Neufassung der Gefahrstoffverordnung
gearbeitet, bei der die bestehenden Regelungen zu Tätigkeiten mit
Biozidprodukten auch an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angepasst
werden. Ein Schwerpunkt dabei wird auch die Aktualisierung der
Sachkundeanforderungen sein.
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verpflichtet die Europäische Kommission
einen Bericht darüber vorzulegen, wie diese Verordnung zur nachhaltigen
Verwendung von Biozidprodukten beiträgt und ob zusätzliche Maßnahmen
eingeführt werden müssen. Mit dieser Verpflichtung haben Rat und Europäisches
Parlament den Ansatz aus der „Thematischen Strategie über die nachhaltige
Nutzung von Pestiziden“ wieder aufgegriffen: Die Thematische Strategie fordert
einen umfassenden Regelungsrahmen für die nachhaltige Nutzung aller
Pestizide, der über Anwendungsbestimmungen im Rahmen von
Zulassungserteilungen hinausgeht. Bisher wurde diese Forderung mit Annahme der Richtlinie
2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige
Verwendung von Pestiziden („Rahmenrichtlinie“) nur für den
Pflanzenschutzbereich umgesetzt.
Die der Europäischen Kommission in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die
Vorlage des Berichts gesetzte Frist bis zum 18. Juli 2015 ist verstrichen. Die
Europäische Kommission hat angekündigt, den Bericht nunmehr bis Herbst 2015
vorlegen zu wollen. Einen Entwurf dieses Berichts hat die Europäische
Kommission den für das Biozid-Zulassungsverfahren zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten informell vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Bisher zeichnet
sich nicht ab, dass die Europäische Kommission den Ansatz und Anspruch der
Thematischen Strategie wieder aufgreifen will. Die Bundesregierung wird
prüfen, ob und welche Regelungselemente aus der Rahmenrichtlinie geeignet sind,
um modellhaft und in angepasster Form auch für Biozide einen Rahmen hin zu
deren nachhaltiger Verwendung zu schaffen. Richtschnur ihrer Prüfung werden
Verhältnismäßigkeit, Machbarkeit und Zweckmäßigkeit sein.
8. Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung für den Fall einer Umnutzung eines möglicherweise mit
gesundheitsschädlichen Holzschutzmitteln belasteten Dachgeschosses zu
Wohnzwecken?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, um einen effektiven
Verbraucherschutz zu gewährleisten?
Wenn nicht, aus welchen Gründen?
Unabhängig von der Frage, ob gesundheitsschädliche Holzschutzmittel
verwendet wurden, sind bei einer Umnutzung grundsätzlich Anforderungen des
Bauordnungs- und Bauplanungsrechts zu erfüllen, welche in der Zuständigkeit der
Bundesländer liegen. Gemäß § 3 der Musterbauordnung (MBO) sind bauliche
Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet
werden.
9. In wie vielen Haushalten wurden, nach den der Bundesregierung und ihren
Behörden (insbesondere Bundesgesundheitsamt, Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Bundesinstitut für
Risikobewertung) vorliegenden Informationen, PCP-, PCN- oder
lindanhaltigen Holzschutzmittel zwischen den Jahren 1956 und 1986 verwendet?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5711Sollten der Bundesregierung hier keine Informationen vorliegen, aus
welchen Gründen hält die Bundesregierung eine Erhebung oder Schätzung für
unmöglich bzw. unnötig?
Wie viele Baugenehmigungen wurden in dem genannten Zeitraum nach
Kenntnis der Bundesregierung erteilt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage
„Anhaltende Folgen des Holzschutzmittelskandals in den 1980er-Jahren –
Verbraucherfreundliche Kennzeichnung von Giftstoffen in Holzschutzmitteln“ auf
Bundestagsdrucksache 18/3978 verwiesen.
Zur Anzahl der erteilten Baugenehmigungen im genannten Zeitraum wird auf
den Bericht „Bauen und Wohnen – Baugenehmigungen/Baufertigstellungen –
Lange Reihen z. T. ab 1949“ des statistischen Bundesamtes verwiesen (www.
destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bauen/BautaetigkeitWohnungsbau/
BaufertigstellungenBaustoff.html).
10. Beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass derzeit in
Deutschland mit umfangreichen Förderprogrammen auch die zwischen
den Jahren 1956 und 1986 gebauten Häuser wärmeisoliert und luftdicht
abgeschlossen werden, sodass die Gefahr des Einschlusses
möglicherweise gegebener gesundheitsschädlicher Holzschutzmittel besteht, die
Förderungsbedingungen der KfW dahingehend zu ergänzen, dass vor
einer förderfähigen Wärmeschutzmaßnahme ein Schadstoffscreening zu
erfolgen hat?
Wenn nicht, aus welchen Gründen?
Für die Verwendung geeigneter Baustoffe ist der Bauherr zuständig. Er hat
darauf zu achten, dass nur zugelassene Baustoffe, von denen keine Gefahren für
die Gesundheit ausgehen, eingesetzt werden. Dies gilt sowohl für geförderte als
auch für nicht geförderte Maßnahmen. Aus den KfW-Programmen zum
energieeffizienten Bauen und Sanieren können im Rahmen der energetischen
Fachplanung bereits Voruntersuchungen vor Sanierungsbeginn gefördert werden.
Über die Investitionsförderung sind u. a. Lüftungsanlagen förderfähig.
11. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass von einem in
Frage 10 erwähnten Einschluss auch andere gesundheitsschädliche
Immissionsquellen wie beispielsweise Flammschutzmittel, Aldehyde,
flüchtige organische Verbindungen, polychlorierte Biphenyle oder
Nanopartikel aus Tonerstäuben betroffen sind, die Notwendigkeit, die Belastung der
Luft in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden gesetzlich oder in Form von
Verwaltungsvorschriften zu regeln?
Wenn nein, warum nicht?
Innenraumluftbelastungen haben ganz unterschiedliche Quellen und Ursachen
wie Ausdünstungen aus Möbeln, Bodenbelägen, Teppichen, den Einsatz von
Putzmitteln, Kerzen, Raumsprays etc. oder die Verwendung von Geräten wie
Gasherden, offenen Kaminen oder Kaminöfen u. Ä. Zum Teil unterliegen diese
Quellen und Ursachen bereits speziellen rechtlichen Regelungen, die einen
besonderen Fokus auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz legen. Zu diesen
Regelungen zählen zum Beispiel das Chemikaliengesetz, das
Bauproduktengesetz, das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, das
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz und das Biozidgesetz. Vor allem aber ist das
regelmäßige Lüften von Räumen unverzichtbar. Das gilt umso mehr, wenn die
Gebäudehülle zur energetischen Optimierung abgedichtet wurde. Belastungen
der Innenraumluft sind damit insgesamt auch sehr stark vom Verhalten der
Drucksache 18/5711 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRaumnutzerinnen und -nutzer abhängig. Eine übergreifende, raumbezogene
rechtliche Regelung ist angesichts dieser Gemengelage nur schwer möglich
bzw. nicht sinnvoll.
12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass
es durch Abdichtung des Daches oder der sonstigen Gebäudehülle im
Zuge einer Gebäudesanierung nicht zu einer durch Holzschutzmittel
verursachten erhöhten Schadstoffkonzentration in der Raumluft kommt?
Sollte die Bundesregierung hier keine Maßnahmen planen, warum nicht?
Es sind derzeit keine Maßnahmen geplant, weil kein zusätzlicher
Handlungsbedarf gesehen wird.
Für den Umgang mit der Altlastenproblematik mit Pentachlorphenol (PCP) sind
in der Richtlinie für die Bewertung und Sanierung (PCP-)belasteter Baustoffe
und Bauteile in Gebäuden Vorgaben zur Ermittlung der
Sanierungsnotwendigkeit von PCP-belasteten Räumen sowie Vorschläge zur geeigneten Sanierung
festgelegt.
Insofern Personen mit Fachkunde (Planer, Fachhandwerker etc.) in
Baumaßnahmen eingebunden werden, ist die Thematisierung von Altlasten bzw.
Schadstoffen in einem Bestandsgebäude grundsätzlich erforderlich, da einerseits aus
arbeitsschutzrechtlichen Fragestellungen die ausführenden Betriebe für den
Schutz der Mitarbeiter verantwortlich sind und andererseits mit der Entsorgung
von Holzbauteilen die Frage des eingesetzten Holzschutzes immer verpflichtend
erörtert werden muss (Deklarationspflicht Altholzverordnung – AltholzV).
Parallel führen eine energetische Sanierung und der Ausbau von Dachgeschossen
größtenteils zum Verkleiden der sichtbaren Holzkonstruktionen, welche in der
Regel den Sanierungsempfehlungen der PCP-Richtlinie entsprechen (Kapseln
von Holzbauteilen). Im Mehrgeschossbau erfordern in der Regel die
Brandschutzanforderungen das Kapseln von Tragkonstruktionen, so dass wenige bis
keine Holzbauteile nach Sanierung in direktem Austausch mit der
Innenraumluft stehen. Somit besteht für den fachkundigen Baubereich aufgrund der
mehrfachen Adressierung der Holschutzproblematik eher kein erhöhter
Regelungsbedarf.
Im Rahmen des privaten Ausbaus von Dächern („Hobby-Handwerker“) ist
grundsätzlich fehlende Fachkunde in der Ausführung zu unterstellen. Es ist
davon auszugehen, dass in diesem Bereich auch weiterhin Biozidprodukte in einer
Art und Weise zum Einsatz kommen, die nicht dem vorgesehenen und
zugelassenen Einsatzzweck und Einsatzort entspricht, da diese Produkte frei und ohne
Beratung gehandelt werden dürfen. Somit besteht aktuell nur die Möglichkeit,
über Informationsbereitstellung eine höhere Sensibilisierung dieser
Personenkreise zu erreichen. Die Bundesregierung kommt dieser Informationspflicht seit
über 10 Jahren durch seine Beiträge zum nachhaltigen Bauen, als
Grundsatzdokument mit dem Leitfaden Nachhaltiges Bauen, nach. Das Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen (BNB) steht auch für die Grundsanierung von Gebäuden als
Planungshilfe und Bewertungsgrundlage zur Verfügung. Speziell mit dem
Kriterium BNB_BK 1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt“ werden gezielt
Baumaterialien der Altsubstanz thematisiert (Weiterführende Informationen siehe
www.nachhaltigesbauen.de). Für die bestehende Bausubstanz bedeutet dies die
möglichst vollständige Erfassung und Analyse der vorhandenen Baumaterialien
bzw. Bauprodukte sowie die Umsetzung entsprechender
Sanierungsmaßnahmen. Hierbei sind Bauprodukte und Baustoffe relevant, die bereits vor der
Komplettmodernisierung im Bestand vorhanden waren und dort während
zukünftiger Nutzungsphasen verbleiben werden. Dabei werden auch Holzschutzmittel
adressiert. Daneben bietet die Bundesregierung mit dem „Webbasierten
ökologischen Informationssystem“ (WECOBIS) wesentliche Informationen zu den
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5711Umweltwirkungen von Baustoffen und -produkten. Allerdings bleibt
festzuhalten, dass diese Informationen in erster Linie von der Fachöffentlichkeit genutzt
werden. Inwieweit sie die Zielgruppe der nichtprofessionellen Bauherren
tatsächlich erreicht, ist nicht erfasst. Ein Verbot privater handwerklicher
Tätigkeiten bzw. die Überprüfung des handwerklichen Wissens privater Personen ist
weder kontrollierbar noch realistisch umzusetzen.
Auf die Antwort zu Frage 8 wird zudem verwiesen.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich eines
Zusammenhangs zwischen bioziden Holzschutzmitteln als Nervengift und
neurologischen Erkrankungen, wie Alzheimer, Parkinson oder multipler
Sklerose, vor?
Sind Forschungsvorhaben geplant, um einen möglichen Zusammenhang
zu untersuchen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, in welchem Jahr sollen dafür Mittel im Haushalt festgeschrieben
werden?
Der Bundesregierung liegen keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor, die
einen gesicherten Zusammenhang zwischen bioziden Holzschutzmitteln als
Nervengift und neurologischen Erkrankungen wie Alzheimer, Parkinson oder
Multipler Sklerose belegen.
Biozide Wirkstoffe werden auf Grundlage von Tierstudien und einer
umfassenden Literaturrecherche im Rahmen des europäischen Genehmigungsverfahrens
auf mögliche gesundheitsschädigende Effekte hin überprüft. Bei den derzeit
genehmigten Holzschutzmittelwirkstoffen sind nach derzeitigem
wissenschaftlichem Erkenntnisstand bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer
Verwendung keine gesundheitsschädigenden Effekte, auch nicht auf das Nervensystem,
anzunehmen.
Darüber hinausgehende Forschungsvorhaben sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
14. Liegen der Bundesregierung und insbesondere dem bundeseigenen
Johann Heinrich von Thünen-Institut Erkenntnisse vor, die eine
Holzschutzmittelbelastung (insbesondere Dichlordiphenyltrichlorethan, PCP,
Lindan und PCN) von Innenräumen im Gebiet der neuen Bundesländer
anzeigen?
In welchem Umfang wurden hierzu Untersuchungen angestellt (bitte
Anzahl der untersuchten Gebäude oder Gebäudeteile angeben)?
Welche Untersuchungen sind hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung
geplant?
Sollten hierzu keine Untersuchungen geplant sein, aus welchen Gründen?
Vom Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg wurden in den späten
90er- Jahren in Zusammenarbeit mit der FH Eberswalde und dem Institut für
Holzbiologie und Holzschutz der damaligen Bundesforschungsanstalt für Forst-
und Holzwirtschaft (heute: Johann Heinrich von Thünen Institut –
Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei) 109 Dachstühle in
den Neuen Bundesländern untersucht und auf das Vorhandensein von
Holzschutzmitteln überprüft (R. Wegner, S. Dürrwald, E. Melcher: Anwendung und
Vorkommen von Holzschutzmitteln in gedeckten Räumen in der ehemaligen
DDR – Theorie und Praxis. Holz als Roh- und Werkstoff, 2001, 59, S. 431 bis
435). Hierbei wurde festgestellt, dass ein hoher Anteil der Dachstühle mit Holz-
Drucksache 18/5711 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeschutzmitteln behandelt war, die Lindan, DDT und andere chlorierte organische
Stoffe enthielten. Untersucht wurden diese Gebäude vor allem unter dem
Gesichtspunkt einer späteren Entsorgung. Raumluft-hygienische Untersuchungen
wurden damals nicht durchgeführt.
Das Institut für Holzbiologie und Holzschutz veröffentlichte 1998 Zahlen zur
Produktion von Holzschutzmitteln und Standorten von Imprägnieranlagen in der
ehemaligen DDR (E. Melcher, R.-D. Peek, 1998: Die
Holzschutzmittelproduktion und die Standorte von Imprägnieranlagen in der ehemaligen DDR. Holz als
Roh- und Werkstoff, 56, S. 97 bis 101). Aus der Publikation geht hervor, dass
HCH-, DDT- bzw. PCP-haltige Holzschutzmittel in erheblichem Umfang
produziert und eingesetzt wurden.
Die vom Thünen-Institut und der Bundesforschungsanstalt für Forst- und
Holzwirtschaft in der Vergangenheit durchgeführten Untersuchungen waren
vorrangig auf die qualitative und quantitative Analyse von mit Holzschutzmitteln
kontaminiertem Altholz fokussiert, nicht jedoch auf die Emission von flüchtigen
Bestandteilen der Holzschutzmittel in die Innenraumluft.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse aus dem 4.
Umweltsurvey vor, welcher im Zeitraum von Mai 2003 bis Mai 2006 durchgeführt
wurde. In dieser Studie wurden repräsentative Daten zur Belastung der drei- bis
14-jährigen Kinder in Deutschland u. a. mit chemischen Stoffen erhoben. In
600 Haushalten dieser Kinder wurde Hausstaub gesammelt und u. a. auf Biozide
untersucht.
Die Ergebnisse zeigen, dass der Anteil an Proben mit bestimmbaren
Dichlordiphe-nyltrichlorethan (DDT)-Gehalten in den neuen Bundesländern im
Vergleich zu den alten Bundesländern signifikant höher war. Die mittleren DDT-
Gehalte in den alten und neuen Bundesländern unterscheiden sich etwa um den
Faktor zwei (0,06 mg/kg gegenüber 0,10 mg/kg). PCP konnte in zahlreichen
Haushalten mit drei- bis 14-jährigen Kindern nachgewiesen werden (83 Prozent
der Hausstaubproben). Der mittlere PCP-Gehalt liegt bei 0,097 mg/kg. Der
geometrische Mittelwert in den alten Ländern beträgt 0,105 mg/kg und ist um den
Faktor 2 höher als in den neuen Ländern (0,057 mg/kg). PCP wurde in den alten
Bundesländern bis zu seinem vollständigen Verbot im Jahr 1989 in größeren
Mengen eingesetzt als in den neuen Bundesländern (Kalberlah et al., 1999; Butte
und Heinzow, 2002). In 27 Prozent der Hausstaubproben aus Haushalten mit
drei- bis 14-jährigen Kindern ist Lindan nachweisbar. In den neuen Ländern ist
der Anteil der Proben mit bestimmbaren Gehalten mit 37 Prozent signifikant
höher als in den alten Ländern mit 26 Prozent.
Derzeit sind keine weiteren Untersuchungen zu Innenraumbelastungen durch
Holzschutzmittel geplant.
15. Welche Bedeutung haben nach Kenntnis der Bundesregierung Dioxine als
Bestandteil von Holzschutzmitteln für die Schadstoffbelastung von
Innenräumen?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse zu Dioxinen als
Innenraumschadstoffe aus Holzschutzmitteln vor.
16. Wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Akten des Xylamon-
Prozesses und die bundeseigenen Akten mit Bezug zum Xylamon-Prozess
aufbewahrt, in welchem Umfang sind diese der Öffentlichkeit zugänglich,
und wie lange werden diese aufbewahrt?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5711Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Grundsätzlich werden
Verfahrensakten einschließlich der Akten zum Revisionsverfahren nach
Abschluss eines Strafverfahrens von der zuständigen Staatsanwaltschaft
aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der verhängten Sanktion. Bei
Verfahrenseinstellung beträgt sie nach den hier einschlägigen landesrechtlichen
Bestimmungen des Landes Hessen grundsätzlich fünf Jahre. Im Einzelfall kann
aus besonderen Gründen eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden.
Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung, ausgesonderte Unterlagen dem
zuständigen Archiv zur Archivierung anzubieten. Nach den strafprozessualen
Regelungen steht Personen, die nicht am Verfahren beteiligt waren, dann ein
Akteneinsichtsrecht zu, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihrer Entscheidung über ein
Akteneinsichtsgesuch die Interessen der Betroffenen miteinzubeziehen. Sollten sich
die Akten bereits im Landesarchiv befinden, finden die entsprechenden
archivgesetzlichen Regelungen Anwendung.
Drucksache 18/5711 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAnhang: Tabellen 1, 2 und 3 zur Beantwortung von Fragen 1 und 2
Tabelle 1:
Auf EU-Ebene genehmigte biozide Wirkstoffe, die die inzwischen nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften erfüllen. In Spalte 2 wird
dies kurz als „erfülltes Ausschlusskriterium“ bezeichnet.
Wirkstoff Erfülltes Ausschlusskriterium Grundlage für
Genehmigung
Borsäure Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Boroxid Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Dinatriumoctaborat Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Dinatriumtetraborat Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Kreosot Karzinogen Kategorie 1B,
reproduktionstoxisch Kategorie 1B, sehr persistent; sehr
bioakkumulierend
Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Flufenoxuron Sehr persistent, sehr bioakkumulierend Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Cyproconazol Karzinogen Kategorie 2,
reproduktionstoxisch Kategorie 1B
Nach RL 98/8/EG bewertet
Brodifacoum Reproduktionstoxisch Kategorie 1A Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Bromadialon Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Chlorophacinon Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Coumatetralyl Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Difenacoum Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Difethialon Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Flocoumafen Reproduktionstoxisch Kategorie 1B Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Warfarin Reproduktionstoxisch Kategorie 1A Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Natriumwarfarin Reproduktionstoxisch Kategorie 1A Nach RL 98/8/EG
genehmigt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5711Tabelle 2:
in Deutschland zugelassene Biozidprodukte, die Wirkstoffe enthalten, die die inzwischen nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften
erfüllen. Die Produktzulassung erfolgte auf Grundlage der RL 98/8/EG. Produkte, die unter mehreren
Handelsnamen in Verkehr sind, wurden jeweils in einer Zeile zusammengefasst.
Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für
Zulassung
Wolmanit B-Holzschutzpatrone Borsäure
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Diffusit M; Kulbasal M
Borsäure;
Dinatriumtetraborat
Pentahydrat
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Diffusit S, Kulbasal B25
Borsäure;
Dinatriumtetraborat
Pentahydrat
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Diffusit Holzbau; Kulbasal B Fertigbau 80
Borsäure;
Dinatriumtetraborat
Pentahydrat
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Diffusit IC-B; Kulbasal B Combi
Borsäure;
Dinatriumtetraborat
Pentahydrat
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Adolit Holzbau B - braun
Borsäure;
Dinatriumtetraborat
Pentahydrat
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Kulbasal B 25 (braun)
Borsäure;
Dinatriumtetraborat
Pentahydrat
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Kulbasal B Fertigbau 80 (braun)
Borsäure;
Dinatriumtetraborat
Pentahydrat
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Kulbasal B Combi
Borsäure;
Dinatriumtetraborat
Pentahydrat
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratron Granulat; Raiffeisen gartenkraft Ratten- und
Mäuse-Frei; recozit Ratten-Mäuse-Kombiprodukt;
BROMOL Fertigköder-PeIlets; Frunax f+d gegen
Ratten und Mäuse Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratron Brodifacoum-Flocken; Frischköder; frunax
R+M Fertigköder; Raiffeisen gartenkraft Ratten- und
Mäuse-Frei; Ratron Haferflocken-Köder Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratimor Brodi Wachsblöcke; Blockköder Brodifacoum;
Praktiker terres Mäuseköderbox; Ratimor
Brodifacoum Wachsblöcke; RATTEX Brodifacoum Wachsblöcke;
Star Rattex Brodifacoum Wachsblöcke; Tox-Vetyl
Kegel; Wabe Brodifacoum Wachsblöcke Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratimor Brodifacoum Pastenköder; BEG Köderpaste
Blau; Bertram Pastenköder Brodifacoum; KH-
Pastenköder; RATTEX BRODIFACOUM PASTENKÖDER Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Rodex Pellets Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Murin Köderblock Facoum Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
AGROBLOCK Brodi-5; HOLLRATOX-Fraßblock-BRODIF Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Klerat Pellets; Talon Pellets Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Talon Wachsblock; Klerat Wachsblock Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Drucksache 18/5711 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für
Zulassung
Broditop Pasta; Igalac Paste; MS Rodetox Brodi
Creme; MS Rodetox Brodi Paste; Ratron Pasten Power-
Pads; Rattmaus Wurfbeutel blau; Sugan Köder-Paste;
Sugan Mäusebox mit Köder; Sugan Ratten und
Mäuseköder-Paste Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Broditop Blöcke; Compo Ratten- und Mäuse-
Köderblock Cumarax; MS Rodetox Brodi Blocks;
Sugan Köder-Tabs; Sugan Rattenköder Happen Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Broditop Korn; Compo Ratten- und Mäuse-Köder
Cumarax; Igalac Mäuseköder; Igalac Rattenköder;
MS Rodetox Brodi Weizen; Sugan Köder-Weizen Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Broditop Pellet; Rattmaus Super Kill; Sugan Köder-
Pellets; Sugan Mäuseköder Pellets; Sugan Ratten-
und Mäuseköder Pellets; Sugan Rattenköder Pellets Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Solo Blox Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Brodifacoum Paste; Talon Soft Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
BrodiCereals; Desintec BrodEx Haferflockenköder;
STRONG Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Pastenköder Brodifacoum; Agrotop RatEx S; Bertram
Brodifacoum Pastenköder; BestFarm Köder Paste
Ratten/Mäuse Brodifacoum; Brodirat® Pastenköder;
BROMOL - Köderpaste; calgonit sterizid Ratten-Ex
Gel-Bag; Detia Ratten und Mäuse Pastenköder; Dr.
Stähler Ratt Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
ZAGOR PASTENKÖDER Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
ZAGOR KÖDERBLOCK; ZAGOR WAX BLOCKS Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Saphir Pasta; Bropasta, Brodipads Brodifacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Rodex Pasta; RODEXA PASTA Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Rodex Whole Wheat Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Megalon Wax Blocks; Megalon Köderblock; Megalon
Wax Block Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
JADE BLOCK Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
JADE PASTA Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
JADE GETREIDE; BROMA C Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Gardentop Blöcke; EKS-BLOCK-BROMA; NAGTAG
BROMA Nagerköderblock 20g Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Gardentop Korn; Agrotop Ratex; Braeco Maus &
Ratten Köder; Dr. Stähler Weizenköder; EKS-
Weizenköder-Broma; Farming Rodent-o-kill Ratt Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Gardentop Pasta; EKS-Pastenköder_Broma; INOPAS-
TE BROMA; INOPASTE BROMA; Rattmaus
Portsionsbeutel Rot Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
RATIMOR Bromadiolon Weizenköder; Calgonit
Weizenköder; Ratimor Broma Weizenköder; Ratimor
Broma Weizenköder Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
RATIMOR Bromadiolon Pastenköder; BEG Köderpaste
Rot; Calgonit Pastenköder; Ratimor Broma
Pastenköder; Ratimor Broma Pastenschälchen Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Sugan Rattenköder Block Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Rodex Oktablok Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5711Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für
Zulassung
MEGALON PASTENKÖDER; MEGALON PASTE Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MAKI BLOCK; Contrax-Top bloc Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MAKI GRAIN'TECH; celaflor rattolin Getreideköder,
Bayer Garten Ratten und Mäuse Getreideköder Plus;
MAKI WHEAT TECH Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MAKI PAT; MausEx-Duo Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Control Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Control Bloc Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Control Pasta Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Control Bar Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratibrom 2 Pellet Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratibrom 2 Wax Block Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratibrom 2 Paste; Bromotop Paste Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Bromatrol Bait Blocks; Bromatrol Rat Blocks Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Bromard Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Murin Forte Pasta Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Murin Forte Block Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Interratox Pellets Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Notrac Blox Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Rodo.fresh BD 12; Optimus BD Paste Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
AGRORAT BD-5; RAT-ATTACK; SAKARAT BROM-
ABAIT; SAKARAT BROMAKILL; WEIZENKÖDER BRO-
MADIOLON Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
AGROBLOCK BD-5; HOLLRATOX – Fraßblock Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Karablock; INTERRATOX Köderblöcke Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratimor Bromadiolon Wachsblöcke; Betram Festköder
Bromadiolon; Calgonit Wachsblöcke; Festköder
Bromadiolon; Ratimor Broma Wachsblöcke; Star Rattex
Wachsblöcke; Tuta-RX Rattenköder Riegel; Wabe
Bromadiolon Wachsblöcke Bromadiolon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Muskil Pasta
Bromadiolon;
Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Muskil Blöcke
Bromadiolon;
Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
ROZOL BLOCK Chlorophacinon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
ROZOL PAT´ Chlorophacinon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
ROZOL GRAIN´TECH Chlorophacinon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
CELAFLOR WÜHLMAUS PORTIONSKÖDER ARREX;
ROZOL PELLETS Chlorophacinon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Drucksache 18/5711 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für
Zulassung
Racumin Wühlmaus Portionsköder
(Dachmarke: Bayer Garten) Coumatetralyl
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Racumin Schaum Coumatetralyl
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Racumin Ratten & Mäuse Portionsköder;
Bayer Racumin Ratten & Mäuse Portionsköder;
Brumolin Ultra F Ratten & Mäuse Köder; ETISSO Rat-
Ex Pastenköder; Sugan MäuseBox mit Köder Paste;
Sugan MäuseKöder; Sugan Ratten- und MäuseKöder
Paste; Sugan RattenKö Coumatetralyl
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Racumin Paste; DESINTEC MegalEx Pastenköder Coumatetralyl
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MYOCURATTIN-FCM-Festköder; alpharatan-MOUSE-
disk-novel; alpharatan-RatPack; alpharatan-RAT-
SUPERdisk; EPYRIN-Top; MYOCURATTIN-FCM-
Festköder Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MYOCURATTIN-FCM-Granulat; alpharatan-MOUSE-
granule-novel; alpharatan-RodEnd; EPYRIN-Granulat;
EPYRIN-Profi Rattenköder; hygifarm iconex Granulat Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MYOCURATTIN-ToxChoc; alpharatan-Fraß-Gel Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
frunax DS Rattenriegel; frunax DS Rattenriegel
Power-Block; ROTOXX Block Diftox; Vermitox
Rattenblock DS Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
frunax DS Rattenfertigköder; Bergo Rattentod; BRO-
MOL Haferflocken-Köder; frunax Contra Mäuse
Mäuseköder; frunax DS Contra Ratten Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Formköder Difenacoum; COUMARAT®; Formköder;
COUMARAT® Getreideriegel; Getreide-Block
Difenacoum; Mäuse Pelletköder Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Getreidemischköder Difenacoum; Bertram
Frischköder Difenacoum; COUMARAT® Getreidemischköder;
COUMARAT® Haferflockenköder; Difenacoum-Köder Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Festköder Difenacoum; Brumolin F Rattenring; CO-
UMARAT® Block; COUMARAT® Wachsriegel Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Difenard Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Fentrol Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
RACO; Desintec RodEx Haferflocken; Nagtag Dife
Spezial Weizenkoder; Ratstop DF Cereal Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
NORA PASTA; Ratstop DF Gelpad Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
PROBLOC; Nagtag Dife Bloc; Ratstop DF Block Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Murablock Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Souriblock Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Muscidan Haferköder Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Muscidan Weizenköder Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratigum Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Super Pellets Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Sorkil Bloc; Rodo.block DC Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Roban Whole Wheat; Mäuracu Köder; SUGAN PER-
FEKT Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5711Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für
Zulassung
Roban Pellets Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Roban Pasta Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Roban Oktablok Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratimor Dife Pastenköder; Bertram Pastenköder
Difenacoum; Calgonit Pastenköder; Ratimor Dife
Pastenschälchen Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratimor Dife Wachsblöcke; Bertram Festköder
Difenacoum; Calgonit Wax Blocks Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratimor Dife Pellets Tox-Vetyl Spezial Ratten- und
Mäuseköder Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
BONIRAT Pasta; NAGTAG DIFE 15; RATTMAUS
Portionsbeutel Gelb; RATZIA BAG Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
BONIRAT Pellet; AMB Pelletköder DIFE; Ewazid Pellet
DF; Rattmaus Nagertod Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
BONIRAT KORN; MS Rodetox Dif Ködergemisch; Profi
Frischeköder Dife; RATTMAUS 3000 ROT Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
BONIRAT Blöcke; MS Rodetox DIF Blocks; NAGTAG
Dife 22 Nagerköderblock; RATZIA Blocks Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Rubis Bloc; Celaflor rattolin Köderblöcke Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Rubis Pasta; Celaflor rattolin Portionköder; PREVEX-
OR DIF PASTE Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Sorexa Block; Bayer Mäuse-Köderbox; COMPO
Ratten- und Mäuse-Köderblock; COMPO Ratten- und
Mäuse-Köderblock Cumarax® Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Sorexa Gel Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Sorexa Haferflockenköder; Ratak Haferflockenköder Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratimor Dife Pastenköder; Bertram Pastenköder
Difenacoum; Calgonit Pastenköder; Ratimor Dife
Pastenschälchen Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratimor Dife Wachsblöcke; Bertram Festköder
Difenacoum; Calgonit Wax Blocks Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Ratimor Dife Pellets; Tox-Vetyl Spezial Ratten- und
Mäuseköder Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
BONIRAT Pasta; NAGTAG DIFE 15; RATTMAUS
Portionsbeutel Gelb; RATZIA BAG Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
BONIRAT Pellet; AMB Pelletköder DIFE; Ewazid Pellet
DF; Rattmaus Nagertod Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
BONIRAT KORN; MS Rodetox Dif Ködergemisch; Profi
Frischeköder Dife; RATTMAUS 3000 ROT Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
BONIRAT Blöcke; MS Rodetox DIF Blocks; NAGTAG
Dife 22 Nagerköderblock; RATZIA Blocks Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Rubis Bloc; Celaflor rattolin Köderblöcke Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Rubis Pasta; Celaflor rattolin Portionköder ; PREVEX-
OR DIF PASTE Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Sorexa Block; Bayer Mäuse-Köderbox; COMPO
Ratten- und Mäuse-Köderblock; COMPO Ratten- und
Mäuse-Köderblock Cumarax® Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Sorexa Gel Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MYOCURATTIN-KanaleGrande; EPYRIN-Festköder Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MYOCURATTIN-Festköder-Spezial; alpharatan-
Rodentblock; hygifarm iconex Festköder M; hygifarm
iconex Festköder S; hygifarm iconex Festköder XL Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Drucksache 18/5711 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff Grundlage für
Zulassung
MYOCURATTIN-Grano-Spezial; alpharatan-
mousemaster Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MYOCURATTIN-FCM-Nagerpaste; alpharatan-
Rodentkiller; EPYRIN-Rodentpaste; hygifarm iconex
Nagerpaste; MYOCURATTIN-FCM-Nagerpaste Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Weizenköder Difenacoum Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Fentrol Bait Blocks Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Sorkil-G Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Sorkil Hafer Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
MURIN Dife Pasta Girasole Difenacoum
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Generation Block; Generation Securi'Block; MausEx-D
Block Difethialon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Generation S'Block; Contrax-D Block Difethialon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Generation B'Block Difethialon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Generation Grain'Tech; Contrax-D Köder; Desintec
RodEx Getreideköder Forte; REGANOß-CD; Varex-DIF Difethialon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Brumolin Forte Brumolin Ultra; Brumolin Ultra F
Getreideköder; Desintec RodEx Getreideköder; Ratten-
& Mäuse-Getreideköder (Dachmarke: Bayer) Difethialon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Generation Pat'; Desintec RodEx Paste; Desintec
RodEx Pastenköder; Generation Securi'Pat; MausEx-D
Pad; Ratten- & Mäuse-Portionsköder (Dachmarke:
Bayer Garten) Difethialon
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Storm Happen Flocoumafen
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Storm Secure Flocoumafen
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Storm Paste Flocoumafen
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Storm Pellets Flocoumafen
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
CURATTIN-Mastergranulat; alpharatan-RODENT-
granule; COMPO Mäuse-Köder Cumarax®; COMPO
Wühlmaus-Köder Cumatan Warfarin
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
CURATTIN-Rattenköder; alpharatan-RAT-disk; EPY-
RIN-Brick Warfarin
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
CURATTIN-Kanal-Diskus; alpharatan-SEWER-disk;
EPYRIN-Kanal-Star; RODENTOX HYDRO; RODIA
BLOC HUMIDE Warfarin
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
CURATTIN-Kanal-Köder; alpharatan-ufo; EPYRIN-
Compact Warfarin
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
CURATTIN-Schüttköder; alpharatan-RAT-granule;
EPYRIN-Rattengranulat Warfarin
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
CURATTIN-Granulat; alpharatan-grain-classic; COM-
PO Ratten-Köder Cumarax®; Delu Rattenköder;
Detia Rattenköder Warfarin
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
CURATTIN-Universalgranulat; alpharatan-
grainspecial; EPYRIN-Nagergranulat Warfarin
Nach RL 98/8/EG
zugelassen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5711Tabelle 3:
Zugelassene Biozidprodukte, die Wirkstoffe enthalten, die die inzwischen nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Ausschlusskriterien festgelegten Eigenschaften erfüllen und nach
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen wurden. Produkte, die unter mehreren Handelsnamen
in Verkehr sind, wurden jeweils in einer Zeile zusammengefasst.
Zugelassenes Produkt (Handelsname) Wirkstoff
Ausnahmetatbestand
Begründung für
Zulassung
Basilit B; Impralit B Borsäure
Zulassung
gemäß
Übergangsregeln des
Artikels 91 der
Biozid-VO für die
verkürzte Dauer
von zunächst 5
Jahren.
Vergleichende
Bewertung nach Artikel
23 Biozid-VO ergab:
keine
Alternativprodukte
Festköder Brodifacoum; Bayer Mäuse- Köderbox;
Dr. Stähler MÄUSE-WACHSBLOCK; GRÜNROTIN®
Ratzia Blocks BC; ROTOXX BRO BLOCK db Brodifacoum
Zulassung
gemäß
Übergangsregeln des
Artikels 91 der
Biozid-VO für die
verkürzte Dauer
von zunächst 5
Jahren.
Vergleichende
Bewertung nach Artikel
23 Biozid-VO ergab:
Produkte sind
notwendig für Hygiene
und
Gesundheitsschutz sowie eine
ausreichende
chemische Diversität zur
Vermeidung der
Ausbildung von
Resistenzen.
Erneute
Überprüfung der
antikoagulanten Wirkstoffe
und Überprüfung
der Gründe für die
Rückausnahmen
nach Artikel 5
Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr.
528/2012 erfolgt bei
der Erneuerung der
Wirkstoffgenehmigungen.
Die erneute
vergleichende Bewertung
erfolgt für alle
antikoagulanten
Rodentizide gleichzeitig
im Rahmen der
Verlängerung der
Zulassungen auf EU-
Ebene ab
22.03.2018.
Formköder Brodifacoum; Bayer Mäuse-
Köderpellets; Bayer Ratten- und Mäuse- Köderpellets; Best-
Farm Ratten/Mäuse Fertigköder Pellets
Brodifacoum; Brodirat(R) Formköder; Brodirat(R) Pellets;
Maus Rat Pellets; Pelletköder Brodifacoum;
Racumin-Pellets; Ratzia Brodifacoum
Getreidemischköder Brodifacoum; AgroTop RatEx;
Anro’s Kornköder; Bayer Ratten- und Mäuse-
Getreideköder Plus; BestFarm Ratten/Mäuse
Haferflockenköder Brodifacoum; Brodirat®
Getreidemischköder; Brumolin Ultra F Getreideköder; calgonit
sterizid Ratten-Ex B Brodifacoum
Ratron Compact B; BROMOL Köderwürfel; frunax
Power-Mini-Riegel gegen Ratten und Mäuse; Ratron
Compact B Power-Block; Ratron Power-Mini-Riegel
gegen Ratten und Mäuse; ROTOXX Ködersticks;
Vermitox Multi-Klotzz "BF" Brodifacoum
Haferflockenköder Brodifacoum; Brodirat
Haferflockenköder; Detia Mäuse Haferflockenköder Brodifacoum
Weizenköder Brodifacoum; Brodirat® Weizenköder;
COMPO Cumarax Mäuse-Korn; Detia Mäuse
Weizenköder; TDS Brodifacoum Weizenköder Brodifacoum
Brodipads; Propasta Brodifacoum
Muskil Block Fluo-NP
Bromadiolon;
Difenacoum
Muskil Pasta Fluo-NP
Bromadiolon;
Difenacoum
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]