[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 15. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9655
18. Wahlperiode 19.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Peter Meiwald,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9511 –
Ökologische Kinderrechte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes veranstaltet am 23.
September 2016 einen Day of General Discussion (DGD) zum Thema „Umwelt und
Kinderrechte“. Die alle zwei Jahre stattfindende Fachtagung des UN-
Ausschusses für die weltweite Durchsetzung der Kinderrechte dient dazu, internationale
Expertinnen und Experten, darunter auch Kinder und Jugendliche,
zusammenzubringen, um ein tieferes Verständnis wichtiger Aspekte aus der UN-
Kinderrechtskonvention zu erlangen oder neue Themen aufzugreifen.
Ziel des diesjährigen Diskussionstages ist es, den Zusammenhang zwischen
Umwelt- und Kinderrechtsschutz deutlicher herauszuarbeiten und die Pflichten
der Vertragsstaaten klarer zu definieren.
Umweltprobleme gelten als eine der wichtigsten Herausforderungen für die
Menschenrechte im 21. Jahrhundert und betreffen Kinder in besonderer Weise.
Sie spielen aber in der UN-Kinderrechtskonvention und der Arbeit des UN-
Ausschusses bislang eine unzureichende Rolle.
Inwieweit hat sich die Bundesregierung in die Vorbereitung des diesjährigen
Day of General Discussion (DGD) eingebracht?
Die Bundesregierung unterstützt anlässlich des DGD eine von der
Nichtregierungsorganisation Terre des Hommes zusammengestellte Ausstellung von
Bildern aus verschiedenen Ländern zum Thema Kinderrechte und Umwelt.
Werden Vertreter der Bundesregierung am DGD mitwirken, und wenn ja,
welche Bundesministerien werden durch wen vertreten sein?
Die Bundesregierung wird beim DGD durch die Ständige Vertretung bei den
Vereinten Nationen in Genf vertreten sein.
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zur
Weiterentwicklung der UN-Kinderrechtskonvention, und inwieweit sieht sie ihn
insbesondere beim Thema „Umwelt und Kinderrechte“?
Die Umsetzung der VN-Kinderrechtskonvention mit der Gewährleistung der
vorrangigen Berücksichtigung des Wohls und der wohlverstandenen Interessen von
Kindern gemäß Artikel 3 der Konvention ist ein zentrales Anliegen der
Bundesregierung. Handlungsbedarf, die VN-Kinderrechtskonvention
weiterzuentwickeln, besteht vor diesem Hintergrund aus Sicht der Bundesregierung derzeit
nicht.
Von welcher Arbeitsdefinition von „ökologischen Kinderrechten“ geht die
Bundesregierung aus, und wo sieht sie aktuell in Deutschland den größten
Handlungsbedarf?
Mit welchen Maßnahmen begegnet sie diesem?
Wie steht die Bundesregierung zur Forderung von zivilgesellschaftlichen
Organisationen nach einem eigenständigen Kinderrecht auf eine gesunde
Umwelt?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der VN-Kinderrechtskonvention erklären die
Vertragsstaaten, Maßnahmen zu treffen, um Krankheiten zu bekämpfen und
dabei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung prüft jede gesetzgeberische Maßnahme auf Bundesebene
auf ihre Vereinbarkeit mit der VN-Kinderrechtskonvention und stellt die
Vereinbarkeit mit den international vereinbarten Kinderrechten damit grundsätzlich
sicher. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Welche Defizite gibt es aus Sicht der Bundesregierung aktuell bei Kindern
und Jugendlichen in Deutschland beim Umweltbewusstsein, und mit
welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, diese zu mindern?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) erforscht seit 1996 in repräsentativen Bevölkerungsumfragen das
Umweltbewusstsein in Deutschland. Befragt wird eine repräsentative Auswahl der
deutschen Bevölkerung ab 18 Jahren, seit der Umfrage 2014 ist die Stichprobe
um Jugendliche ab 14 Jahren erweitert. Daten über das Umweltbewusstsein von
Kindern liegen nicht vor.
Die Umweltbewusstseinsstudien zeigen, dass sich das Umweltbewusstsein der
repräsentativ ausgewählten Bevölkerung seit langem auch im Zeitreihenvergleich
auf hohem Niveau hält. Eine vertiefende Auswertung der Umfrage 2014 in
Hinblick auf die Einstellungen und Verhaltensbereitschaften von Jugendlichen und
jungen Erwachsenen (14 bis 25 Jahre) zeigt darüber hinaus, dass sich das
Umweltbewusstsein junger Menschen zu einem Nachhaltigkeitsbewusstsein hin
verändert.
Junge Menschen stellen Umwelt- und Klimaschutzfragen bewusst auch in den
Kontext sozialer und wirtschaftlicher Herausforderungen. Ihr
Umweltbewusstsein zeichnet sich zudem deutlich durch eine globale und langfristige Perspektive
aus.
Zugleich konkurriert dieses Bewusstsein jedoch auch schon bei den jungen
Menschen oft mit eigenen lebensweltlichen Gewohnheiten oder Interessen.
Zentral scheint aus Sicht der Bundesregierung, diese Ergebnisse keineswegs als
Defizit zu bewerten, sondern die in den Veränderungen liegenden Potenziale zu
erkennen und diese durch entsprechende Beteiligungs- und
Engagementmöglichkeiten und Förderung von Gestaltungskompetenzen zu entwickeln.
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung in ihrem Umweltbericht die
spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern?
Mit dem Umweltbericht informiert die Bundesregierung alle vier Jahre über den
aktuellen Zustand der Umwelt und über die wichtigsten umweltpolitischen
Maßnahmen. Vorliegende Erkenntnisse über die spezielle körperliche und
entwicklungsbiologische Situation von Kindern und daraus resultierenden Maßnahmen,
wie sie in den Fragen 8 bis 26 beantwortet sind, fließen mittelbar oder unmittelbar
in den Umweltbericht ein.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Belastung von
Kindern und Jugendlichen in Deutschland mit Umweltschadstoffen (z. B.
anhand von Daten aus dem Humanbiomonitoring des Umweltbundesamts;
insbesondere interessieren: Schadstoffe, mit denen Kinder und Jugendliche
häufig und in deutlichem Ausmaß belastet sind, mögliche gesundheitliche
Konsequenzen und die Häufigkeit des Auftretens von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, Erkenntnisse zu besonders belasteten Gruppen,
Schadstoffquellen etc.), und welche Strategien verfolgt sie in den einzelnen
Bereichen, um Belastungen sowie gesundheitliche Auswirkungen zu minimieren?
Repräsentative Daten zur Schadstoffbelastung von Kindern im Alter von 3 bis
14 Jahren liegen aus dem Kinder-Umwelt-Survey des Umweltbundesamtes
(GerES IV) vor. Sie wurden in den Jahren 2003 bis 2006 erhoben. Eine
Kurzfassung der Ergebnisse und daraus abgeleiteter Handlungsempfehlungen findet sich
auf S. 123 ff.
www.umweltbundesamt.de/themen/wie-kinder-gesuender-
grosswerden-neue-broschuere.
Derzeit wird vom Umweltbundesamt (UBA) in Zusammenarbeit mit dem Robert-
Koch Institut ein Kinder- und Jugendlichen-Survey (GerES V) durchgeführt, in
dem aktuelle Belastungsdaten erhoben werden.
Grenzwerte zum Schutz der Kinder
In welcher Weise wird von der Bundesregierung bei der Setzung von
Grenz-, Richt- und Orientierungswerte die besondere körperliche und
entwicklungsbiologische Situation von Kindern berücksichtigt?
Durch die Bundesregierung wird bei der Festlegung von Höchstkonzentrationen
für natürliche Inhaltsstoffe, Wirkstoffrückstände und Umweltschadstoffe in
Lebensmitteln, Gegenständen des täglichen Bedarfs und Umweltmedien (Luft,
Boden, Wasser) bei der Festsetzung von Grenzwerten in der Regel berücksichtigt,
dass Kinder aufgrund ihrer altersspezifischen Besonderheiten bei Körperbau und
Stoffwechselvorgängen sowie den Lebensgewohnheiten höheren bzw. anderen
Gefahren ausgesetzt sind. So werden manche Werte aus Vorsorgegründen
gegenüber dem Wert, der für Erwachsene gelten würde, durch einen zusätzlichen
Sicherheitsfaktor abgesenkt. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang
auch auf den vom Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS),
dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Robert Koch-Institut
herausgegebenen Ratgeber „Umwelt und Kindergesundheit“ hin.
Lärm
Ab welchem Schallpegel ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Schädigung von Kindern ausgeschlossen, und in welcher Weise ist dieses speziell
bei der Festlegung von Verkehrsprojekten, insbesondere bei der Erstellung
des Bundesverkehrswegeplans, berücksichtigt worden?
Die Schutzstandards des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum
anlagenbezogenen Lärmschutz dienen sowohl der Vermeidung von Gefahren als
auch der Vermeidung von Belästigungen. Die gesetzlichen Anforderungen
werden durch die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm – TA-Lärm) konkretisiert. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
stellen sicher, dass sowohl Gefahren als auch Beeinträchtigungen der
menschlichen Gesundheit durch Lärm – auch bei Kindern – vermieden werden.
Art und Umfang der Lärmvorsorge beim Bau und wesentlichen Änderungen von
öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und
Straßenbahnen ergeben sich aus dem BImSchG in Verbindung mit der 16. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) sowie der Verkehrswege-
Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Daneben werden an bestehenden Bundesfernstraßen
und Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes Maßnahmen im Rahmen der
sogenannten Lärmsanierung als Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher
Regelungen vorgesehen. Die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung schützen
Anwohnerinnen und Anwohner vor einer Beeinträchtigung der Gesundheit und
Belästigungen durch Verkehrslärm.
Das Verfahren zur Lärmbewertung im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans ist
ausführlich in Kapitel 3.3.10 des Methodenhandbuchs zum
Bundesverkehrswegeplan 2030 unter
http://f-cdn-o-002.l.farm.core.cdn.streamfarm.net/18004
initag/ondemand/3706initag/bmvi/bvwp2030/bvwp-2030-methodenhandbuch.
pdf dargestellt.
Luft
In welcher Weise wurde von der Bundesregierung speziell bei der
Festsetzung der Grenzwerte für Feuerungsanlagen in den Verordnungen zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) die spezielle
körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern
berücksichtigt?
In welcher Weise wurde von der Bundesregierung speziell bei der Schaffung
der Ausnahmemöglichkeiten bei dem Grenzwert von Schwefeloxiden beim
Einsatz von einheimischer Kohle (13. BImSchV § 4) die spezielle
körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern berücksichtigt?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Schutz der menschlichen Gesundheit erfolgt durch die Festlegung von
Immissionsgrenzwerten, die auch die Belange von empfindlichen
Bevölkerungsgruppen berücksichtigt.
Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten erfolgt unter dem Gesichtspunkt der
Vorsorge nach dem Stand der Technik. Bei Betrieb der Anlagen nach dem Stand
der Technik erreichen die Emissionen im Einwirkungsbereich der Anlage in der
Regel nicht das zur Einhaltung der Schutzanforderungen gesetzte obere Ende des
zulässigen Immissionsniveaus. Nur so besteht auch die Möglichkeit zur
Genehmigung weiterer Anlagen. Sollte ein Betrieb nach dem Stand der Technik im
Einzelfall das einzuhaltende Schutzniveau verletzen, so sind an den Anlagenbetrieb
weitergehende – über den Stand der Technik hinausgehende – Anforderungen zu
stellen.
In welcher Weise wurde von der Bundesregierung bei der
Grenzwertfestlegung von Abgasemissionen des Verkehrs die Situation von Kindern
berücksichtigt?
In welcher Weise berücksichtigt die Bundesregierung aktuell bei der
Bewertung der nicht eingehaltenen Vorgaben für die Abgasemissionen im Falle
VW die spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von
Kindern?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Europäische Kommission sowie der europäische Gesetzgeber (Rat und EU-
Parlament) berücksichtigen im Rahmen eines EU-Gesetzgebungsverfahrens zur
Festlegung der Emissionsgrenzwerte für Kraftfahrzeuge die Belange aller
Beteiligten. Maßgeblich sind mit Blick auf die Abgasvorschriften von Kraftfahrzeugen
insbesondere die Ziele der EU für die Luftqualität, die auch die Belange von
empfindlichen Bevölkerungsgruppen berücksichtigen. Bei der Bewertung der
Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen von VW ist die Einhaltung der einschlägigen
EU-Vorschriften, die ebenfalls der Einhaltung der Luftqualitätsvorgaben dienen,
und somit auch die Berücksichtigung besonders empfindlicher
Bevölkerungsgruppen maßgeblich.
In welcher Weise wurde von der Bundesregierung bei den Vorschriften für
die Messung von Luftschadstoffen die spezielle körperliche und
entwicklungsbiologische Situation von Kindern berücksichtigt, und in welcher Höhe
finden diese Luftschadstoffmessungen statt?
Die Vorschriften zur kleinräumigen Ortsbestimmung der Probenahmestellen,
u. a. zur Höhe des Messeinlasses, sind europarechtlich in Anhang 3 Abschnitt C
der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
(Luftqualitätsrichtlinie – ABl. L 152 vom 11.6.2008 – festgelegt. Die Umsetzung der
Luftqualitätsrichtlinie erfolgte durch die Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV. Die Regelungen zur kleinräumigen
Ortsbestimmung finden sich in Anlage 3 Abschnitt C. Im Allgemeinen muss sich der
Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem
Boden befinden. Die Anbringung vor Ort erfolgt in diesem Rahmen unter
Gesichtspunkten der Praktikabilität. Epidemiologischen Studien zur Erforschung der
Auswirkung der Luftschadstoffe auf die menschliche Gesundheit zeigen, dass es
in einem gewissen Rahmen unerheblich ist, auf welcher Höhe gemessen wird.
Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Überschreitungen der Luftreinhalteempfehlungen der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) hinsichtlich Feinstaub PM10 an 89 Prozent der Messstationen
(Bundestagsdrucksache 18/8232) auf Kinder?
Die konkreten Auswirkungen auf die Gesundheit empfindlicher
Bevölkerungsgruppen wie Kinder sind im Einzelfall und in Abgrenzung zu anderen Ursachen
für Beschwerden nicht eindeutig in Qualität und Quantität beurteilbar. Zu den
Auswirkungen der Feinstaubbelastung allgemein wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1799 „Feinstaubemissionen aus
Baumaschinen“ verwiesen.
Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Überschreitungen der Luftreinhalteempfehlungen der WHO hinsichtlich
Feinstaub PM2,5 an 100 Prozent der Messstationen (Bundestagsdrucksache
18/8232) auf Kinder?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Überschreitungen der Luftreinhalteempfehlungen der WHO hinsichtlich Ozon an
100 Prozent der Messstationen (Bundestagsdrucksache 18/8232) auf
Kinder?
Erhöhte Ozonkonzentrationen können Reizungen der Atemwege bis hin zu
Einschränkungen der Lungenfunktion sowie Atemwegs- und Lungenkrankheiten
hervorrufen. Die konkreten Auswirkungen auf die Gesundheit empfindlicher
Bevölkerungsgruppen wie Kinder sind im Einzelfall und in Abgrenzung zu anderen
Ursachen für Beschwerden nicht eindeutig in Qualität und Quantität beurteilbar.
Wäre es angesichts des im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 festgelegten Grundsatzes, dass für
junge Menschen und ihre Familien positive Lebensbedingungen sowie eine
kinder- und familienfreundliche Umwelt geschaffen und erhalten werden
sollen, aus Sicht der Bundesregierung nicht dementsprechend zielführend,
die Luftreinhalteempfehlungen der WHO als Basis für die europäische
Luftreinhaltepolitik heranzuziehen?
Und wenn nein, warum nicht?
Die Luftreinhalteempfehlungen der WHO werden, wie unter anderem aus
Erwägungsgrund 2 der Luftqualitätsrichtlinie ersichtlich, aus Gründen des
Gesundheitsschutzes bereits zu Recht als Basis für die europäische Luftreinhaltepolitik
herangezogen.
Nicht ionisierende Strahlung
Inwieweit wurde bei der Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV für
den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung im Niederfrequenzbereich die
spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern
berücksichtigt, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu den
Auswirkungen auf die Kindergesundheit in Bereichen unterhalb des
Grenzwertes?
Bei der Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV wurde die Gesamtheit
der wissenschaftlichen Publikationen bewertet und berücksichtigt. Dies schließt
entwicklungsbiologisch relevante Studien mit ein; die Zahl der Studien mit
Kindern ist jedoch aus ethischen Gründen sehr klein. Nach aktuellem Kenntnisstand
ist bei niederfrequenten Magnetfeldexpositionen nicht mit gesundheitsrelevanten
Auswirkungen zu rechnen, wenn die Grenzwerte eingehalten werden.
Inwieweit wurde bei der Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV für
den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung im Hochfrequenzbereich die
spezielle körperliche und entwicklungsbiologische Situation von Kindern
berücksichtigt, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu den
Auswirkungen auf die Kindergesundheit in Bereichen unterhalb des
Grenzwertes?
Auch die Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV im
Hochfrequenzbereich beruht auf einer Bewertung der Gesamtheit der wissenschaftlichen
Publikationen. Bei Einhaltung der Grenzwerte sind keine gesundheitlichen
Auswirkungen bekannt.
Hält die Bundesregierung die jetzige Forschungs- und damit Erkenntnislage
im Niederfrequenzbereich und im Hochfrequenzbereich für ausreichend, um
eine abschließende Bewertung abzugeben, oder sieht sie weiteren
Forschungsbedarf?
Wenn ja, in welchen Bereichen?
Im Niederfrequenzbereich lieferten epidemiologische Studien Hinweise auf ein
erhöhtes Risiko für Kinder, an Leukämie zu erkranken, wenn sie relativ
schwachen Magnetfeldern (kleiner als 0,3 bis 0,4 µT) ausgesetzt waren.
Tierexperimentelle Studien konnten die epidemiologischen Daten nicht bestätigen, ein
Wirkmechanismus ist nicht bekannt. Hier wird weiterer Forschungsbedarf gesehen.
Im Hochfrequenzbereich ist die Frage nach möglichen Langzeitwirkungen
intensiver Handynutzung nicht abschließend geklärt. Es besteht Forschungsbedarf,
und Vorsorge im Sinne einer Expositionsminimierung und umsichtiger
Handynutzung wird empfohlen.
Chemie
Welche Auswirkungen können nach Kenntnis der Bundesregierung
endokrine Disruptoren auf die Entwicklung von Kindern haben, und sieht die
Bundesregierung die bestehenden Regelungen zum Schutz der
Kindesentwicklung für ausreichend an?
Wie ist der Kenntnisstand der Bundesregierung hinsichtlich bleibender
neurologischer Schäden aufgrund mangelnder pränataler Hirnentwicklung bei
Kindern, welche durch die Einwirkungen von Umweltschadstoffen im
Mutterleib hervorgerufen wurden?
Sieht die Bundesregierung ggf. aufgrund dieser Kenntnisse
Handlungsbedarf?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die für Babyartikel und
Spielzeug geltenden Verbote für Weichmacher und Bisphenol A auf weitere
Alltags- und kindernahe Produkte auszuweiten?
Die Fragen 23 bis 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es existiert inzwischen eine sehr große Anzahl epidemiologischer und
toxikologischer Studien zur Wirkung von einzelnen Stoffen oder von Stoffgruppen.
Verlässliche Aussagen zu durch Stoffe mit Wirkung auf das endokrine System
verursachten neurologischen Schäden bei Kindern erscheinen auf der Basis der
derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisse nicht möglich. Es ist Aufgabe der
Bundesoberbehörden BfR und UBA, die neu hinzukommenden Studien laufend
auszuwerten und die Bundesregierung bei Vorliegen eines relevanten Stoffrisikos zu
informieren. Auf Basis derartiger Informationen wurden auf EU-Ebene bereits
etliche Verwendungen beschränkt.
Beispiele hierfür sind Blei und Quecksilber, die bekanntermaßen schädigend auf
das Gehirn wirken. Die Bleibelastung der Bevölkerung ist durch
umweltpolitische Maßnahmen mittlerweile stark zurückgegangen. Dies wird durch Daten aus
der Umweltprobenbank eindrücklich belegt. Zur Belastung der Bevölkerung mit
Quecksilber und dessen Wirkungen bzw. dem entsprechenden Handlungsbedarf
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/7940 verwiesen.
In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für bestimmte
Weichmacher enthalten. Konkret ist der Gehalt im weichmacherhaltigen Material
von Spielzeug und Babyartikeln für die Phthalate DEHP, DBP, BBP sowie für
die Phthalate DINP, DIDP und DNOP in weichmacherhaltigem Material von
Spielzeug und Babyartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden
können, auf 0,1 Prozent beschränkt. Darüber hinaus besteht bereits eine generelle
Zulassungspflicht nach Anhang XIV der REACH-Verordnung für die
Verwendung folgender Phthalate: DEHP, BBP, DBP und DIBP. Ergänzend bereitet die
Europäische Chemikalienagentur ECHA aktuell einen generellen
Beschränkungsvorschlag für diese vier Phthalate unter REACH vor, um neben der
Zulassung für die Verwendung in der EU auch alle Importprodukte zu regeln.
Noch bis Ende des Jahres ist die Aufnahme einer weiteren Beschränkung in
Anhang XVII der REACH-Verordnung zu erwarten, die den Gehalt an Bisphenol A
in Thermopapier beschränken wird. Für Bisphenol A erfolgte im Juli die
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt über die geänderte Einstufung als
reproduktionstoxisch (Aufnahme in Anhang VI der CLP-Verordnung).
Spielzeug
Welche Konsequenzen zieht die Regierung aus den RAPEX-Berichten der
Europäischen Kommission, die Jahr für Jahr eine große Anzahl gefährlicher
Produkte für Kinder, wie Kinderspielzeug und Babykleidung, benennen?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
weiterhin schadstoffbelastete Spielzeuge auf den Markt kommen?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Für die Bundesregierung hat der Schutz der Kinder höchste Priorität. Deswegen
tritt sie auch weiter dafür ein, dass Rechtsvorschriften, die Kinder betreffen, ein
hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten. Aufgrund der vielfältigen und
nicht selten wechselnden Handelsströme stellt dabei eine europaweit
abgestimmte und umfassende Strategie die wirkungsvollste Maßnahme dar.
Hat sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür eingesetzt, dass die bis
Juli 2017 befristete Regelung, dass in Spielzeug wie bei
Lebensmittelkontaktmaterialien eine Freisetzung von KEF-Stoffen nicht nachweisbar sein
darf, auch nach Juli 2017 bestehen bleibt?
Wie ist der Diskussionsstand hierzu im Rat?
Ja, Deutschland hat sich im Rahmen der Unterarbeitsgruppe „Chemie“ zur EU-
Spielzeugrichtlinie mit Nachdruck für eine Verlängerung eingesetzt. Das
Ergebnis der Gespräche mit der EU-Kommission bleibt abzuwarten. Die Thematik wird
voraussichtlich in der nächsten Sitzung der Unterarbeitsgruppe „Chemie“ zur EU-
Spielzeugrichtlinie im Oktober 2016 und der Expertensitzung im November 2016
erörtert werden.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen Fällen im
Rahmen der behördlichen Untersuchungen Grenzwertüberschreitungen bei
Kinderspielzeug festgestellt wurden?
Der Vollzug der europäischen Spielzeugrichtlinie und deren nationaler
Umsetzung, der deutschen Spielzeugverordnung (2. ProdSV), fällt in die Zuständigkeit
der Bundesländer. Die Bundesregierung verfügt insofern über keine eigenen
statistischen Daten. Auch seitens der Bundesländer konnte keine eigene Statistik
übermittelt werden. Im Allgemeinen wird insoweit auch auf die in Frage 27
angesprochenen RAPEX-Berichte sowie auf das EU-China RAPEX-System
verwiesen.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen Fällen
inländische und ausländische Hersteller von Kinderspielzeugen, bei denen
Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, zur Verantwortung gezogen
wurden?
Zur Vollzugszuständigkeit wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Seitens
der Bundesländer wird jeder bekannt gewordene Vorfall verfolgt, die
erforderlichen Maßnahmen gegen den verantwortlichen Wirtschaftsakteur werden
getroffen.
Wie ist der aktuelle Diskussionstand im Rat hinsichtlich der Einführung
eines EU-Sicherheitssiegels und einer verbindlichen Drittprüfung für
Spielzeug im Rahmen der EU-Produktsicherheits- und
Marktüberwachungspakets?
Mitte Februar 2013 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für ein
Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket vor. Mit diesem Paket sollen
für Nicht-Lebensmittel-Produkte die geltenden Sicherheitsbestimmungen
vereinfacht und vereinheitlicht und die Marktüberwachungsbestimmungen gestrafft
werden. Spielzeug ist nicht Gegenstand dieses Pakets. Insofern wurden im Paket
auch nicht die Fragen der Einführung eines EU-Sicherheitssiegels und einer
verbindlichen Drittprüfung für Spielzeug behandelt. Die Verhandlungen zum Paket
ruhen seit geraumer Zeit, da im Rat keine Einigung zum Vorschlag für eine
Verbraucherproduktesicherheits-VO erreicht werden konnte.
Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene aktiv für ein EU-
Sicherheitssiegel und eine verbindliche Drittprüfung für Spielzeug ein?
Die Bundesregierung hat seinerzeit bei der Überarbeitung der EU-
Spielzeugrichtlinie eine entsprechende Forderung nach einer verbindlichen Drittprüfung
eingebracht. Da die EU-Spielzeugrichtlinie zurzeit nicht überarbeitet wird, kann
Deutschland entsprechende Forderungen auch nicht erfolgreich einbringen.
Deutschland setzt sich aber permanent dafür ein, dass die EU- Spielzeugrichtlinie
(etwa im Rahmen der in der Antwort zu Frage 29 genannten Unterarbeitsgruppe
„Chemie“) weiterentwickelt und der Schutz unserer Kinder weiter verbessert
wird.
Würde sich aus Sicht der Bundesregierung hier eine Weiterentwicklung des
GS-Zeichens und/oder des Blauen Engels anbieten?
Das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) ist ein im Produktsicherheitsgesetz
verankertes freiwilliges Sicherheitszeichen. Seine Zuerkennung setzt immer eine
Baumusterprüfung und eine fortlaufende Fertigungsüberwachung durch eine
unabhängige GS-Stelle voraus. Das GS-Zeichen hat sich seit mehr als fünfunddreißig
Jahren als aussagekräftiges Verbraucherschutzzeichen bewährt. Seine
Weiterentwicklung hin zu einem verpflichtenden Zeichen auf nationaler Ebene würde
gegen geltendes EU-Recht verstoßen und ist somit aus Sicht der Bundesregierung
keine Option.
Die Vergabegrundlage des Blauen Engels für umweltfreundliches Spielzeug wird
derzeit überarbeitet. Ziel ist es, den Geltungsbereich auf alle relevanten
Spielzeugmaterialien auszuweiten. Unter den Anforderungen wird neben Umwelt- und
Gesundheitskriterien auch die Sicherheit von Spielzeug berücksichtigt. Die
Entwicklung der Vergabegrundlage erfolgt in Zusammenarbeit mit dem
österreichischen Umweltzeichen, mit dem Ziel, dass beiden Umweltzeichen derselbe
Anforderungskatalog zugrunde gelegt wird. Die Vergabegrundlage wird
voraussichtlich im Dezember 2016 verabschiedet. Nach Kenntnis der Bundesregierung
ist auf EU-Ebene (EU-Umweltzeichen) derzeit nicht zu erwarten, dass
Vergabekriterien für Spielzeug verabschiedet werden.
Berücksichtigt die Bundesregierung bei der Umsetzung der CSR-Richtlinie
in deutsches Recht ökologische Kinderrechte, z. B. im Hinblick auf die
Arbeitsbedingungen von Schwangeren oder den Schutz von Kindern vor
Pestiziden oder vor Quecksilber aus dem Bergbau?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat
Anfang März 2016 den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie
2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) mit der Bitte um Stellungahme an Ressorts,
Länder und Verbände versandt.
Entsprechend der sog. CSR-Richtlinie sieht der Referentenentwurf vor, dass sich
die nichtfinanzielle Erklärung unter den in der Richtlinie niedergelegten
Voraussetzungen u. a. auf die Achtung der Menschenrechte, auf Umweltbelange, sowie
auf Arbeitnehmerbelange bezieht.
Der Referentenentwurf hält sich dabei an die im Koalitionsvertrag enthaltene
Vorgabe, EU-Richtlinien 1:1 umzusetzen. Derzeit wird auf Basis der Auswertung
der zahlreichen Stellungnahmen der Regierungsentwurf erarbeitet.
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in den mit deutschen Mitteln
geförderten Entwicklungsprogrammen weltweit keine hochgefährlichen
Pestizide verwendet werden, deren Auswirkungen auf die Kindergesundheit
besonders gravierend sind?
Im Rahmen ihrer Beratungsprojekte setzt sich die Bundesregierung dafür ein,
dass die entsprechenden internationalen Konventionen (Stockholm Konvention,
Rotterdam Konvention [Handel mit gefährlichen Chemikalien], Baseler
Übereinkommen [Abfälle], Montreal-Protokoll [Ozonschicht schädigende Substanzen])
umgesetzt werden und die dort genannten Pflanzenschutzmittel im Rahmen
bestehender Projekte der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) im
Agrarbereich nicht eingesetzt werden.
Daher sind von der Beschaffung ausgeschlossen:
Pestizide (Biozide und Pflanzenschutzmittel) mit Wirkstoffen, die in die
Stockholm-Konvention, die Rotterdam-Konvention bzw. das Montreal-Protokoll
aufgenommen sind,
Stoffe, die von der Weltgesundheitsorganisation WHO als extrem gefährlich
(Klasse Ia) oder hoch gefährlich (Klasse Ib) eingestuft sind und vom Globally
Harmonised System (GHS) als karzinogene, mutagene und/oder reproduktive
Giftstoffe (GHS carc/muta/repro 1a und 1b) klassifiziert wurden.
Die staatliche Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung berät zum
sachgemäßen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und zum Einsatz weniger
toxischer Mittel. Basis ist das Konzept des integrierten Pflanzenschutzes, das den
Vorrang nicht chemischer Pflanzenschutzmaßnahmen vorsieht. Mit
Partnerorganisationen können dann kontextspezifisch Alternativen für den Einsatz
hochtoxischer Produkte erarbeitet werden.
Die Beratung orientiert sich dabei immer an nationalen bzw. regionalen
Zulassungsregelungen sowie internationale Konventionen, Abkommen und
Instrumenten wie z. B. dem International Code of Conduct on Pesticide Management der
Food and Agriculture Organisation (FAO) und der World Health Organization
(WHO).
In Informationen (Themeninfo Integrierter Pflanzenschutz, GIZ) und
Trainingsunterlagen (GIZ-Projekte) wird auf die besondere Gefährdung von Kindern
generell durch Pflanzenschutzmittel hingewiesen bzw. werden Schutzmaßnahmen
empfohlen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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